Friedhofsgebühren Dittelsheim-Heßloch 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Dittelsheim-Heßloch · Rheinland-Pfalz · PLZ 67596

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 02.06.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌‍ der Dittelsheim-Heßloch

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßlochvom 21.01.2019 Der Gemeinderatvon Dittelsheim-Heßlochhataufgrunddes $ der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO) und der 88 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Allgemeines Fürdie Benutzungder Einrichtungdes Friedhofswesensundihrer Anlagenwerden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach $ 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller als Gesamtschuldner, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1)Die Gebührenschuldentstehtmitder Inanspruchnahmeder Leistungennachder Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 04.01.2006 mit allen Änderungen außer Kraft. 67596 Dittelsheim-Heßloch, den 21.01.2019 Ortsbürgermeisterin Anlage

Anlagezur Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemeinde Ditelsheim-Heßlochvom 21.01.2019 I. Reihengrabstäten 1. Überlassungeiner Reihengrabstätean Berechtigtenach 2 Abs. der Friedhofsatzungfür Verstorbeneab Inkraftretenvomvolendeten 5. Lebensjahrab Il. Verleihungvon Nutzungsrechtenan Grabstäten 1. Wahlgrabstätena) Verleihungdes Nutzungsrechtsfürdie Dauerder Nutzungszeitan Berechtigtenach 2 Abs. der Friedhofsatzungfüraa) eineeinstellige Grabstätteab) einezweistelige Grabstäteac) fürjedeweitere Grabstellead) eine Grabstättefür Verstorbenebiszumvolendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) b) Verlängerungdes Nutzungsrechtsnach Buchstabea) beispäteren Bestatungenje Jahrfürba) eineeinstellige Grabstättebb) einezweistelige Grabstättebc) jedeweitere Grabstellebd) eine Grabstättefür Verstorbenebiszumvolendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) Die Gebührbemisstsichfürjedesangefangene Jahr, gerechnetabder Verlängerungdes Nutzungsrechts. c) Bei Wiederverleihungdes Nutzungsrechtsnach Ablaufderersten Nutzungszeitwerdendiegleichen Gebührenwienach Buchstabe 1a) erhoben. 330,05 € 486,05 € 972,09 € 486,05 € 136,45 € 16,20 € 32,40 € 16,20 € 4,55 € ab 01.01.2020 408,10 € 594,10 € 1.188,18 € 594,10 € 173,90 € 19,80 € 39,61 € 19,80 € 5,80 € ab 01.01.2021 475,00 € 686,70 € 1.373,40 € 686,70 € 206,00 € 22,89 € 45,78 € 22,89 € 6,87 €

2. Urnenwahlgrabstätenab Inkraftretena) Verleihungdes Nutzungsrechtsfürdie Dauerder Nutzungszeitan Berechtigtenach $ Abs. der Friedhofsatzunganeiner Urnenwahlgrabstäte 184,25 € b) Verlängerungdes Nutzungsrechtsbeispäteren Beisetzungenje Jahr 6,14 € Die Gebührbemisstsichfürjedesangefangene Jahr, gerechnetabder Verlängerungdes Nutzungsrechtes. c) Bei Wiederverleihungdes Nutzungsrechtsnach Ablaufderersten Nutzungszeitwerdendiegleichen Gebührenwienach Buchstabe 2a) erhoben. 3. Urnengrabstätenim Urnenstaudenfeldab Inkraftretena) Verleihungdes Nutzungsrechtsan Berechtigtenach 2 Abs. der Friedhofsatzunganeinem Urnenplatz 920,60 € b) Verlängerungdes Urnenplatzesbeieinerzweiten Beisetzungje Jahr 46,03 € Die Gebührbemisstsichfürjedesangefangene Jahr, gerechnetabder Verlängerungdes Nutzungsrechtes. ab 01.01.2020 203,50 € 6,78€ ab 01.01.2021 220,00 € 7,33€

Aushebenund Schließender Gräber Herstellenvon Gräberna) b) IV. a) b) Herstellungeines Normalgrabesfür Verstorbenebiszumvolendeten 5. Lebensjahr Herstellungeines Normalgrabesfür Verstorbenevomvolendeten 5. Lebensjahrab Herstellungeines Grabesmit Vertiefung Herstellungeines Urnengrabes Fürdie Bestattungvonstandesamtlichnichtanmeldepflichtigen Leibesfrüchten, dieineinerfesten Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlagedesvorgeschriebenen Bestatungscheinesdes Arztesoderder Hebammeohne Mitwirkungder Gemeindedem Friedhofzugeführtwerden, sinddiehierbeientstehenden Kostenvonden Gebührenschuldnerninvoller Höhezuerstaten. Ausgrabenund Umbettungvon Leichenund Aschen Das Ausgrabenund Umbettenvon Leichenund Aschenwirddurchgewerbliche Unternehmenvorgenomen. Diehierbeientstehenden Kostensindvonden Gebührenschuldnerninvoller Höhezuerstaten. Die Umbettungvongefallenen Soldatenistgebührenfrei. Esistlediglichdie Gebührnach Nr. Illzuzahlenab Inkraftreten 110,00 € 280,00 € 500,00 € 150,00 €

V. Leichenüberführunga) Die Überführungder Leichevom Trauerhauszum Friedhoferfolgtdurchdasbeauftragte Berdigungsinstitut. Das Berdigungsinstitutistberechtigt, die Überführungskostenvondennach 2 Verpflichtetenzuerheben. b) Diezur Überführungder Leichevonder Leichenhalezum Grabundzur Einsenkungder Leicheindas Graberforderlichen Leichenträgerwerdenvondembeauftragten Berdigungsinstitutauf Kostendernach 2 Verpflichtetengestellt. c) Soweitdie Gemeindefürdie Leistungennach Buchstabea) undb) in Anspruchgenommenwird, fordertsie Kostenersatzvondennach 2 Verpflichteten. VI. Benutzungder Trauerhaleab Inkraftretena) Fürdie Aufbewahrungeiner Leicheinder Kühlzelleaa) biszu Tagen 155,00 € ab) fürjedenweiteren Tag 38,75 € b) Fürdie Benutzungder Trauerhaleanlässlicheiner Trauerfeierje Nutzung 189,00 € VII. Gebührenfürdie Austelungvon Urkundenunddie Erteilungvon Genehmigungen Die Gebührenbetragenfüra) die Ausstellungeiner Graburkunde 15,00 € b) die Zuteilungeiner Grabstätte (nurbei Neuerwerb) 10,00 € c) die Genehmigungund Überschreibungdes Nutzungsrechtsaneiner Wahlgrabstäteoder Urnenwahlgrabstäte 10,00 €

d) die Ausstellungeiner Urkundefürdie Umschreibungaufdenneuen Nutzungsberechtigtene) f) 8) h) j) ab Inkraftretendie Erteilungder Genehmigungzur Errichtungvon Grabmälern, Einfriedungenund Einfasungenundsonstigenbaulichen Anlagenoderderen Änderungdiegewerbsmäßige Ausführungvon Grabanlagenodergärtnerischen Arbeitenistvonden Herstelerneinejährliche Zulasungsgebührzuentrichten (8 Abs. der Friedhofsatzung); diesebeträgtfürdas Haushaltsjahrdie Zustimmungder Gemeindezur Entfernungvon Grabmalenvor Ablaufder Ruhezeitoder Nutzungszeitnach 23 Abs. der Friedhofsatzungdie Zustimmungder Gemeindefürdie Erteilungeiner Ausnahmegenehmigungvonden Gestaltungsvorschriftenfür Grabmaledie Zustimmungder Gemeindezur Umbettungvon Leichenund Aschengemäß 11 Abs. und der Friedhofsatzungia) für Leichenib) für Aschendie Erteilungder Genehmigungzur Beerdigungeineraußerhalbder Ortsgemeindewohnhaftgewesenen Person, diekein Rechthatauf Bestattungoder Beisetzungineiner Wahlgrabstäteoder Urnenwahlgrabstäteja) für Leichenjb) für Aschen 5,00 € 60,00 € 60,00 € 10,00 € 50,00 € 75,00 € 50,00 € 35,00 € 25,00 €

VIII. Abbauund Entsorgungvon Grabanlagen Reihengrabstätenvomvolendeten 5. Lebensjahraba) Grabmalb) Einfassungc) Abdeckung (abgedeckte Flächemehrals %) d) Abdeckung (abgedeckte Flächewenigerals %) Wahlgrabstätenbiszumvolendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) a) Grabmalb) Einfassungc) Abdeckung (abgedeckte Flächemehrals %) d) Abdeckung (abgedeckte Flächewenigerals %) Wahlgrabstätenbeieinsteligen Wahlgrabstätena) Grabmalb) Einfassungc) Abdeckung (abgedeckte Flächemehrals %) d) Abdeckung (abgedeckte Flächewenigerals %) e) Beizweisteligen Wahlgrabstätenwirdein Zuschlagvon % aufdie Positionen 3a) 3d) erhoben. Beidreiundmehrsteligen Wahlgrabstätenwirdein Zuschlagvon % aufdie Positionen 3a) 3d) erhobenab Inkraftreten 120,00 € 50,00 € 120,00 € 60,00 € 50,00 € 22,00 € 50,00 € 22,00 € 132,50 € 60,00 € 132,50 € 66,00 €

ab Inkraftreten 4. Urnenwahlgrabstätena) Grabmalje Grabstelle 55,00 € b) Einfassungje Grabstelle 22,00 € c) Abdeckungje Grabstelle (abgedeckte Flächemehrals %) 55,00 € d) Abdeckungje Grabstelle (abgedeckte Flächewenigerals %) 27,50 € Elisabeth Kolb-Noack Ortsbürgermeisterin

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Dittelsheim-Heßloch

2. Satzung vom 02.06.2025 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 21.01.2019 in der Fassung vom 14.12.2023 Der Ortsgemeinderat von Dittelsheim-Heßloch hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebühren zu II Ziffer 3 (Urnengrabstätten im Urnenstaudenfeld) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Gebührensätze der Leistungen für I, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX der Anlage zur Gebührensatzung bleiben unverändert.

§ 2 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 67596 Dittelsheim-Heßloch, den 02.06.2025 gez. Frank Heeb Ortsbürgermeister Anlage

Anlage zur 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom II. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten und Überlassung von Grabstätten

  1. 3. Urnengrabstätten im Urnenstaudenfeld a) Überlassung eines Urnenplatzes nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung je Urnenplatz 1.250,00 €

b) Verlängerung des Urnenplatzes bei einer zweiten Beisetzung je Jahr 62,50 €

c) Sandsteinplatte für die Ablage von Grabschmuck 30 x 30 x 3 cm inkl. Verlegung 100,00 €

67596 Dittelsheim-Heßloch, den 02.06.2025 gez. Frank Heeb Ortsbürgermeister

Aenderungssatzung der Dittelsheim-Heßloch

2. Satzung vom 02.06.2025 zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch vom 08.09.2017 in der Fassung vom 21.01.2019 Der Ortsgemeinderat Dittelsheim-Heßloch hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Inhalt der Satzung

Nachstehende Paragraphen und Regelungen der Friedhofssatzung werden ergänzt, redaktionell geändert oder neu aufgenommen:

§ 2 („Friedhofszweck/Bestattungsanspruch“) erhält folgenden Wortlaut:

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Bestattungsgesetz (BestG) soweit diese in der Ortsgemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner*in von Dittelsheim-Heßloch ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG (z. B. Personen ohne festen Wohnsitz) zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden. Weiterhin werden in § 4 Absätze 1 und 2, § 5 Absätze 3 und 4, § 7 Absätze 1 und 3, § 9 Absätze 1 und 4, § 11 Absätze 2, 3 und 5, § 24, § 25 Absatz 5, § 28 Absatz 1 sowie § 31 Absatz 1 Buchstabe g) das Wort „Friedhofsverwaltung“ durch das Wort „Friedhofsträger“ ersetzt.

§ 5 Abs. 3 Buchstabe i) („Verhalten auf den Friedhöfen“) erhält folgenden Wortlaut:

Tiere – ausgenommen Blinden- und Assistenshunde – mitzubringen. In § 11 („Umbettungen“) wird in Absatz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Absatz 1 Satz 1 BestG).

§ 12 („Allgemeines, Arten der Grabstätten“) erhält folgenden Wortlaut:

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,

c) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 19 („Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften“) erhält folgenden Wortlaut:

(1) Die Urnenfelder sowie die angelegten Urnenplätze dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. (2) Grabschmuck, der im Rahmen einer Urnenbeisetzung im Urnenfeld niedergelegt wird, muss durch den Überlassungsberechtigten zeitnah entsorgt werden. (3) Die Kennzeichnung des Urnenplatzes erfolgt durch einen Beschriftungsstein (grauer Stein), der an der jeweiligen Stele fest angebracht ist. Die Beschriftung muss vor Ort erfolgen und ist wie folgt auszuführen:

a) Die Schrift muss vertieft eingearbeitet werden,

b) als Schriftfarbe sind ausschließlich Silber- oder Grautöne zugelassen,

c) die Beschriftung darf in Schreibschrift, Groß- und Kleinbuchstaben oder Großbuchstaben ausgeführt werden. Entsprechende Beschriftungsmuster werden den Überlassungsberechtigten beim Erwerb eines Urnenplatzes durch die Ortsgemeinde ausgehändigt. (4) Die Urnenstaudenfelder sind pflegefreie Grabstätten. Die Bepflanzung sowie die dauernde Unterhaltung und Pflege der Flächen obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Für die private Grabgestaltung an dem Urneneinzelplatz oder den Partnerplätzen können im Rahmen der Grabzuteilung Sandsteinplatten der Größe 30 x 30 x 3 cm von der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch erworben werden. Diese werden von den Mitarbeitern der Ortsgemeinde Dittelsheim-Heßloch verlegt. (5) Das Aufstellen oder Ablegen von Blumenschalen, Vasen, Kerzen, Lampen o. ä. Grabschmuck ist ausschließlich auf diesen Platten gestattet. (6) An den Urnenplätzen und im daran angrenzenden Bereich dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b) an dem zugeteilten Urnenplatz/den Urnenplätzen die vorhandenen Pflanzen zu entfernen oder durch eigene Pflanzungen zu ersetzen,

c) Pflanzen, Grabschmuck, Schalen, Kerzen etc. neben den Platten abzustellen/abzulegen,

d) die Platten an eine andere Stelle im Bereich der Stele zu versetzen. (7) Der Überlassungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass verwelkte Pflanzen oder Blumen, leere Behältnisse von Kerzen etc. zeitnah von den Platten entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. (8) Soweit die Ortsgemeinde für weitere Grabfelder besondere Gestaltungsvorschriften erlässt, veröffentlicht sie diese durch amtliche Bekanntmachung.

§ 22 („Standsicherheit der Grabmale“) erhält folgenden Wortlaut:

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 31 Abs. 1 („Ordnungswidrigkeiten“) erhält folgenden Wortlaut:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) die Friedhöfe entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),

g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),

i) Grabstätten entgegen § 26 bepflanzt,

j) Grabstätten vernachlässigt (§ 27),

k) die Leichenhallen entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt, l) die Urnenstaudenfelder bearbeitet, schmückt oder verändert,

m) die vorhandene Bepflanzung entfernt und durch eigene Pflanzen ersetzt,

n) auf den Urnenstaudenfeldern Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet,

o) in den Urnenstaudenfeldern Kerzen, Lampen, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben abseits der Platten ablegt.

§ 2 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 67596 Dittelsheim-Heßloch, den 02.06.2025 gez. Frank Heeb Ortsbürgermeister