Friedhofsgebühren Westhofen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Westhofen · Rheinland-Pfalz · PLZ 67593

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Aenderungssatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌‍ der Westhofen

2. Satzung vom 18.11.2021 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.03.2017 der Ortsgemeinde Westhofen in der Fassung vom 26.02.2018

Der Ortsgemeinderat von Westhofen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze der Leistungen für I, II, III, VII und IX der Anlage zur Gebührensatzung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Die Gebühren zu IV, V, VI und VIII bleiben unverändert.

§ 2 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

67593 Westhofen, den 18.11.2021 gez. Ottfried Fehlinger Ortsbürgermeister

Unbedenklichkeit von Verfahrensmängeln beim Erlass von Satzungen gem. § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 (6) GemO i. d. F. vom 31.01.1994 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich und unter der Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.

67593 Westhofen, den 18.11.2021 gez. Ottfried Fehlinger Ortsbürgermeister

Anlage zur 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Westhofen vom 18.11.2021

I. Reihengrabstätten ab 01.01.2022 ab 01.01.2023 ab 01.01.2024

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 274,30 € 312,60 € 345,50 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 578,45 € 650,90 € 713,00 €

  1. 2. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 200,00 € 300,00 € 400,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten

a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine einstellige Grabstätte 1.344,00 € 1.428,00 € 1.500,00 €

ab) eine zweistellige Grabstätte 2.688,00 € 2.856,00 € 3.000,00 €

ac) für jede weitere Grabstelle 1.344,00 € 1.428,00 € 1.500,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für

ba) eine einstellige Grabstätte 44,80 € 47,60 € 50,00 €

bb) eine zweistellige Grabstätte 89,60 € 95,20 € 100,00 €

bc) jede weitere Grabstelle 44,80 € 47,60 € 50,00 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des

Nutzungsrechts.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit

werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 1a) erhoben.

  1. 2. Urnenwahlgrabstätten ab 01.01.2022 und Folgejahre

a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung an einer Urnenwahlgrabstätte 533,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 21,32 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des

Nutzungsrechtes.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit

werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 2a) erhoben.

  1. 3. Urnenwahlgrabstätten in Urnennischen ab 01.01.2022 ab 01.01.2023 ab 01.01.2024

a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung an einer Urnenwahlgrabstätte in Urnennischen für eine

aa) Urnennische für 2 Urnen 883,50 € 915,50 € 955,10 € ab) Urnennische für 3 Urnen 1.168,50 € 1.168,50 € 1.168,50 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Beisetzungen

ba) bei einer Urnennische für 2 Urnen je Jahr 35,34 € 36,62 € 38,20 €

bb) bei einer Urnennische für 3 Urnen je Jahr 46,74 € 46,74 € 46,74 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des

Nutzungsrechts.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe 3a) erhoben.

d) Verschlussplatte für eine Urnennische in den Urnenstelen bei der erstmaligen Verleihung des Nutzungsrechts 150,00 €

150,00 € 150,00 €

  1. 4. Rasengrabstätten (Grabfeld H Reihe 11) ab 01.01.2022 und Folgejahre

a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung an einer Rasengrabstätte 3.500,00 €

b) Verlängerung des Rasengrabes bei einer zweiten Bestattung oder Beisetzung je Jahr 140,00 €

III. Urnengrabstätten als Urnenwiesengrab in Grabfeld U3

a) Überlassung einer Urnenwiesengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 1.000,00 €

b) Verlängerung bei späteren Beisetzungen je Jahr 50,00 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des

Nutzungsrechtes.

VII. Benutzung der Trauerhalle ab 01.01.2022 und Folgejahre

a) Für die Aufbewahrung eines Sarges in der Kühlzelle

aa) bis zu 4 Tagen 50,00 €

ab) für jeden weiteren Tag 12,50 €

b) Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier je Nutzung 290,00 €

IX. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen ab 01.01.2022 und Folgejahre

  1. 1. Reihengrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)

a) Grabmal 48,50 €

b) Einfassung 26,50 €

c) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %) 48,50 €

d) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %) 26,50 €

  1. 2. Reihengrabstätten vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

a) Grabmal 132,00 €

b) Einfassung 55,00 €

c) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %) 132,00 €

d) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %) 66,00 €

  1. 3. Wahlgrabstätten bei einstelligen Wahlgrabstätten

a) Grabmal 147,75 €

b) Einfassung 66,00 €

c) Abdeckung (abgedeckte Fläche mehr als 50 %) 145,75 €

d) Abdeckung (abgedeckte Fläche weniger als 50 %) 72,60 €

e) Bei zweistelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 50 % auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben.

Bei drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 75 % auf die Positionen 3a) – 3d) erhoben

  1. 4. Urnenwahlgrabstätten

a) Grabmal je Grabstelle 60,50 €

b) Einfassung je Grabstelle 24,20 €

c) Abdeckung je Grabstelle (abgedeckte Fläche mehr als 50 %) 60,50 €

d) Abdeckung je Grabstelle (abgedeckte Fläche weniger als 50 %) 30,25 €

  1. 5. Urnenwiesen- oder Rasengrabstätten

a) Steinplatte für Urnenwiesengrabstätte 24,20 €

b) Steinplatte für Rasengrabstätte 27,50 €

67593 Westhofen, den 18.11.2021 Ottfried Fehlinger Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Westhofen

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

§ 17 Friedhofsbelegungsplan

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 19 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 25 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 27 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 28 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

§ 30 Haftung

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Gebühren

§ 33 Inkrafttreten

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Westhofenvom 02.01.2017

Der Ortsgemeinderat Westhofen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Westhofen (Friedhofsverwaltung) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach §2 Abs.2 Sätze 2 und 3 BestG (z. B. Personen ohne festen Wohnsitz) zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Höhe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG 1 Monat beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (3) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (4) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Reihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Bei der Beisetzung von Urnen im Urnenwiesengrabfeld dürfen nur Aschenkapseln und Überurnen aus leicht verrottbarem Bio-Material verwendet werden.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgrabern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG (geht aus dem Friedhofsgebührenbescheid hervor), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten (§ 13),

b) Wahlgrabstätten (§ 14),

c) Wahlgrabstätten als Rasengrabstätten (§ 14 Abs. 4),

d) Urnenwahlgrabstätten (§ 15 Abs. 2),

e) Urnenwahlgrabstätten in Urnennischen (§ 15 Abs. 3),

f) Urnengrabstätten im Urnenwiesengrabfeld (§ 15 Abs. 4),

g) Anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 15 Abs. 5),

h) Ehrengrabstätten (§ 16).

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in dem Fall des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) In Grabfeld H, Reihe 11 (Grabnummer 150 - 162), werden einstellige Grabstätten für bis zu zwei Sargbestattungen oder gemischte Belegung (1 Sarg, 1 Urne) als Rasengrabstätten angeboten. Die Rasengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Ein Wiedererwerb ist nur möglich, wenn bereits eine Bestattung oder Beisetzung in dieser Grabstätte erfolgt ist und deren Ruhezeit abgelaufen ist. (5) Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstände wiederverleihen werden. Der Wiedererwerb kann wahlweise für 10, 20 oder 30 Jahre erfolgen. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Beim Wiedererwerb des Nutzungsrechts wird die Abräumgebühr gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 erhoben. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10)Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11)Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenwahlgrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten in Urnennischen in Urnenstelen,

c) Urnengrabstätten im Urnenwiesengrabfeld,

d) Wahlgrabstätten als Rasengrabstätten (§ 14 Abs. 4),

e) anonyme Urnenreihengrabstätten,

f) Reihengrabstätten (1 Asche),

g) Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen je Stelle zusätzlich zu Erdbestattungen.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen 4 Urnen beigesetzt werden. (3) Urnennischen in Urnenstelen werden als Wahlgrabstätten zur Aufnahme von bis zu 3 Urnen vorgesehen. Die Urnennische wird vor der Beisetzung mit dem Erwerber bestimmt. Der Ankauf einer Urnennische ist zu Lebzeiten ab Vollendung des 70. Lebensjahres gestattet. Die Beisetzung in einer Überurne ist nur dann zulässig, wenn die Platzverhältnisse es zulassen. Als einzige Kennzeichnung ist die Beschriftung der Verschlussplatte (Abschlussplatte/Gedenkplatte) der Urnennische in einheitlicher Form mit dem Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen sowie einem kleinen Symbol durch einen zugelassenen Steinmetz zulässig. Die Beschriftungarf nur rückseitig nach den Vorgaben des Stelenherstellers eingestrahlt werden. Als Schriftfarbe ist nur goldfarben zulässig. Die Schriftart und die Schriftgroße bestimmt die Friedhofsverwaltung. Eine private Gestaltung der Anlage (auch teilweise) ist nicht gestattet. Widerrechtlich angebrachte Gegenstände werden unverzüglich entfernt. Blumen, Kerzen usw. müssen an den darauf vorgesehenen Stellen abgelegt werden.

Verwelkte Blumen, Kerzenreste, nicht erlaubte Grablaternen und sonstige Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen auf dem Friedhof anonym beigesetzt und die Verschlussplatte geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. Im Übrigen unterliegen die Grabstätten in einer Urnenstele den Bestimmungen des § 14 dieser Satzung.

(4) Urnenwiesengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung von Aschen abgegeben werden. In jeder Urnenwiesengrabstätte)dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb ist nur möglich, wenn bereits eine Urnenbeisetzung erfolgt ist und deren Ruhezeit abgelaufen ist. (5) Auf dem Friedhof werden anonyme Urnenreihengraber bereitgehalten. Bei einer Beisetzung in einem anonymen Urnenreihengrab werden keine einzelnen Gräber abgepflockt, eine private Grabpflege ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung gibt privaten Personen keine Auskunft über die Grablage. Ein Anspruch auf Wiedererwerb der Grabstände besteht nicht. (6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltungrechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 17

Friedhofsbelegungsplan

Die Einteilung des Friedhofes in Grabfelder und Grabstätten sowie deren Belegenheit und Größe sind in einem Friedhofsbelegungsplan dargestellt. Dieser kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 20

Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Urnenwiesengrabfläche in Grabfeld U 3 sowie die angelegten Beisetzungspläte)dürfen in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. (2) Zum Niederlegen von Kränzen und Grabschmuck im Rahmen einer Urnenbeisetzung in der Urnenwiesengrabfläche steht ein darauf vorgesehener Platz zur Verfügung. Der an diesem Platz niedergelegte Grabschmuck muss durch den Überlassungsberechtigten zeitnah entsorgt werden. (3) Die Kennzeichnung der Urnenwiesengrabstätte muss durch eine Steinplatte erfolgen, die bodengleich verlegt wird. Die Höhe dieser Platte beträgt 0,40 m x 0,40 m, Mindeststärke 5 cm. Die Inschrift der Platte hat durch Gravur oder Einfräsen zu erfolgen. Aufgesetzte Buchstaben, Zahlen oder sonstige Kennzeichnungen sind nicht zulässig. (4) Die Kennzeichnung der Rasengrabstätten in Grabfeld H muss durch eine Steinplatte erfolgen, die bodengleich verlegt wird. Die Höhe dieser Platte beträgt 0,50 m x 0,50 m, Mindeststärke 5 cm. Die Inschrift der Platte hat durch Gravur oder Einfräsen zu erfolgen. Aufgesetzte Buchstaben, Zahlen oder sonstige Kennzeichnungen sind nicht zulässig. (5) Urnenwiesengrabstätten gemäß § 15 Absatz 4 und Rasengrabstätten gemäß § 14 Absatz 4 sind pflegefreie Grabstätten. Die Bepflanzung sowie die dauernde Unterhaltung und Pflege der Flächen obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Eine private Grabgestaltung bzw. Grabpflege ist nicht zulässig. Die Steinplatten sind von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.

An den Bestattungs- und Beisetzungsplätzen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,

c) Kerzen oder Lampen aufzustellen.

(6) Soweit die Ortsgemeinde für weitere Grabfelder besondere Gestaltungsvorschriften erlässt, veröffentlicht sie diese durch amtliche Bekanntmachung.

6. Grabmale

§ 21

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 22

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Dies gilt ebenso für die Steinplatten auf den Urnenwiesengrabstätten in Grabfeld U 3 sowie die Rasengrabstätten in Grabfeld H. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich einmal außerhalb der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25

Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach der Anzeige der Errichtung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen oder nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen oder beim Wiedererwerb der Grabstände gemäß § 14 Abs. 6 Satz 3 erhoben. Der Verfügungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen halten. Die Erstattung der nach Abs. 2 S. 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfern wurde und dies schriftlich bestätigt wurde. (3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten durch den Verpflichteten abzubauen und zu entsorgen. Dies gilt nicht bei Grabstätten, für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde. Der Nutzungsberechtigte eines Wahl- oder Urnenwahlgrabes wird über den Ablauf der Nutzungszeit, der Überlassungsberechtigte eines Reihengrabs wird über den Ablauf der Ruhezeit schriftlich informiert, wenn sein Aufenthalt besteht bzw. über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist oder es wird durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn these bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Anzeige der Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch die Friedhofsverwaltung, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Verpflichteten zu erstatten. Dies gilt nicht bei Grabstätten, für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Das Urnenwiesengrabfeld in Grabfeld U 3 sowie die Fläche für die Rasengrabstätten in Grabfeld H sind Rasenflächen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt. (7) Die Ortsgemeinde führt Pflegeeingriffe durch, vor allem wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumganglich geboten bzw. anländlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Beisetzungspläte. (8) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte im Urnenwiesengrabfeld sowie im Bereich der Rasengrabstätten im Grabfeld H sind nicht zulässig.

§ 27

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nicht bereits oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 28

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstöft,

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),

g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),

h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),

i) Grabstätten entgegen § 19 bepflanzt,

j) Grabstätten vernachlässigt (§ 27),

k) die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwaltete Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 27.10.2011 mit allen Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

67593 Westhofen, den 02.01.2017

Ottfried Fehlinger Ortsbürgermeister

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

3. Satzung

Vom 14.12.2023 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Westhofen vom 13.03.2017 in der Fassung vom 18.11.2021

Der Ortsgemeinderat von Westhofen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze der Leistungen für I, II, III, V, VI, VII, VIII und IX der Anlage zur Gebührensatzung bleiben unverändert. Die Gebühren zu IV (Ausheben und Schließen der Gräber) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

67593 Westhofen, den 14.12.2023

Ottfried Fehlinger Ortsbürgermeister

Anlage

Anlage zur 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Westhofen vom 14.12.2023

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Herstellen von Gräbern

a) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 €

b) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 410,00 €

c) Herstellung eines Grabes mit Vertiefung 525,00 €

d) Herstellung eines Urnengrabes 178,50 €

e) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstatten.

f) Bereitstellung von Hilfskräften durch die Gemeinde für die Durchführung einer Bestattung/Beisetzung/Trauerfeier pro angefangene Stunde 50,00 €

g) Auflegen der Steinplatte auf ein Urnenwiesengrab oder eine Rasensarggrabstätte 70,00 €

67593 Westhofen, den 14.12.2023

Ottfried Fehlinger Ortsbürgermeister

Aenderungssatzung der Westhofen

4. Satzung vom 19.12.2024 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Westhofen vom 13.03.2017 in der Fassung vom 14.12.2023 Der Ortsgemeinderat von Westhofen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze der Leistungen für I, II, III, V, VI, VII, VIII und IX der Anlage zur Gebührensatzung bleiben unverändert. Die Gebühren zu IV (Ausheben und Schließen der Gräber) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.

67593 Westhofen, den 19.12.2024

gez. Jörg Schmitt Ortsbürgermeister

Anlage

Anlage zur 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Westhofen vom 19.12.2024 IV. Ausheben und Schließen der Gräber Herstellen von Gräbern

a) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 €

b) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 583,10 €

c) Herstellung eines Grabes mit Vertiefung 702,10 €

d) Herstellung eines Urnengrabes 178,50 €

e) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstatten.

f) Bereitstellung von Hilfskräften durch die Gemeinde für die Durchführung einer Bestattung/Beisetzung/Trauerfeier pro angefangene Stunde 50,00 €

g) Auflegen der Steinplatte auf ein Urnenwiesengrab oder eine Rasensarggrabstätte 70,00 €

67593 Westhofen, den 19.12.2024

gez. Jörg Schmitt Ortsbürgermeister