Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.09.2023 · Friedhofssatzung: 01.09.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Sargwahlgrab | 550,00 € geführt als Einzelwahlgrabstätte |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnenwahlgrab | 500,00 € mit bis zu 2 Aschen; für 3 Aschen 825,00 € |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Baumbestattung | 450,00 € geführt als Urnenwiesengrabstätte auf dem Baumurnenfeld |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben kein Festpreis; Ausheben/Schließen erfolgt durch gewerbliche Unternehmen, Kosten werden als Auslagen ersetzt |
| Trauerhalle / Halle | 80,00 € geführt als Leichenhalle (Aufbewahrung einer Leiche bis zu 5 Tagen) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
S A T Z U N G
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Wachenheim vom 02.08.2023
Der Ortsgemeinderat Wachenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erdbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt zum 01.09.2023 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Wachenheim vom 12.09.2022 außer Kraft.
Wachenheim, den 07.08.2023
Heinz Ortsbürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Wachenheim vom 02.08.2023
I. Reihengrabstätten / Grabstätten auf dem Baumurnenfeld
- 1. Überlassung einer Kinderreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 220,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenwiesengrabstätte auf dem Baumurnenfeld an Berechtigte nach § 2 Abs.2 der Friedhofssatzung 450,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenwiesengrabstätte auf dem Baumurnenfeld an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung als Partnerplatz 900,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
- a) eine Einzelwahlgrabstätte 550,00 €
- b) eine Doppelwahlgrabstätte 1.100,00 €
- c) jede weitere Grabstelle einer Wahlgrabstätte zu b) 550,00 €
- d) eine Urnenwahlgrabstätte mit bis zu 2 Aschen 500,00 €
- e) eine Urnenwahlgrabstätte mit bis zu 3 Aschen 825,00 €
- e) - eine Wiesengrabstätte für 1 Belegung (1 Erdbeisetzung oder 1 Urnenbeisetzung) 900,00 € - eine Wiesengrabstätte für 2 Belegungen (1 Erdbeisetzung und 1 Urnenbeisetzung oder ausschließlich 2 Urnenbeisetzungen) 1.600,00 € -eine Wiesengrabstätte für 3 Belegungen (1 Erdbeisetzung und 2 Urnenbeisetzungen oder ausschließlich 3 Urnenbeisetzungen) 2.300,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen je Jahr für
- a) eine Einzelwahlgrabstätte 22,00 €
- b) eine Doppelwahlgrabstätte 44,00 €
- c) jede weitere Grabstelle einer Wahlgrabstätte zu b) 22,00 €
- d) eine Urnenwahlgrabstätte bis zu 2 Aschen 20,00 € eine Urnenwahlgrabstätte bis zu 3 Aschen 30,00 €
- e) - eine Wiesengrabstätte für 1 Belegung (1 Erdbeisetzung oder 1 Urnenbeisetzung) 36,00 € - eine Wiesengrabstätte für 2 Belegungen (1 Erdbeisetzung und 1 Urnenbeisetzung oder ausschließlich 2 Urnenbeisetzungen) 64,00 € -eine Wiesengrabstätte für 3 Belegungen 92,00 € (1 Erdbeisetzung und 2 Urnenbeisetzungen oder ausschließlich 3 Urnenbeisetzungen)
- f) Urnenwiesengrabstätten auf dem Baumurnenfeld (nur bei dem Ankauf eines Partnerplatzes) 36,00 €
- 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- 2. Bei Grabstätten mit einer Grababdeckplatte muss diese bei einer weiteren Belegung von einer Fachfirma entfernt und nach der Grabschließung wieder aufgelegt werden. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Das gleiche gilt für die notwendige Entfernung von Grabeinfassungen oder Teile davon.
IV. Namenstafeln an dem Gedenkobelisk auf dem Baumurnenfeld
Die Beauftragung der Beschaffung der Namenstafeln erfolgt durch die Ortsgemeinde. Im Vorfeld stimmen die Nutzungsberechtigten die Gestaltung der Namenstafeln direkt mit dem gewerblichen Unternehmen nach dem von der Ortsgemeinde vorgegebenen Muster ab.
Die Anbringung der Tafeln wird durch ein von der Friedhofsverwaltung beauftragtes gewerbliches Unternehmen ausgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung
- a) einer Leiche bis zu 5 Tagen 80,00 € für jeden weiteren Tag 20,00 €
- b) einer Urne in der Leichenhalle bis zu 5 Tagen 50,00 € für jeden weiteren Tag 10,00 €
VII. Verwaltungsgebühren
Für die Prüfung und Genehmigung der Anträge zur Errichtung oder Veränderung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 30,00 €
VIII. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen
- 1. Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen 1.1 Grabmal je Grabstelle 1.1.1 bei Einzelgrabstellen 200,00 € 1.1.2 je weitere Grabstelle extra 150,00 € 1.2 Einfassung je Grabstelle 1.2.1 bei Einzelgrabstellen 160,00 € 1.2.2 je weitere Grabstelle extra 100,00 € 1.3 Abdeckung je Grabstelle 1.3.1 bei Einzelgrabstellen 150,00 € 1.3.2 je weitere Grabstelle extra 100,00 €
- 2. Urnengrabstätten 2.1 Urnenwahlgrabstätten (für Grabmal, Abdeckung und Einfassung) 150,00 €
- 3. Kinderreihengrabstätten 120,00 €
- 4. Wiesengrabstätten 30,00 €
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
- 2. vor Ablauf der Einjahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Wachenheim oder der Verbandsgemeinde Monsheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Einjahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Wachenheim, 07.08.2023
Heinz Ortsbürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Wachenheim vom 14.01.2025
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Kinderreihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Wiesengrabstätten § 17 Größe der Grabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Wahlmöglichkeit § 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
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- 6. Grabmale
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 21 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 22 Grabeinfassungen § 23 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 23 a Material, Form und Inschriften der Grabmale § 24 Standsicherheit der Grabmale § 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 26 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 27 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 28 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 29 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 30 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle
§ 31 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlußvorschriften
§ 32 Alte Rechte § 33 Haftung § 34 Ordnungswidrigkeiten § 35 Gebühren § 36 Inkrafttreten
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Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Wachenheim
vom 14.01.2025
Der Ortsgemeinderat Wachenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Wachenheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Wachenheim. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Wachenheim waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) Tot- oder Fehlgeburten; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher langjährig Bürger der Ortsgemeinde war und seinen dortigen Wohnsitz nur wegen Aufnahme in einer auswärtigen Altenpflege- oder gleichartigen Einrichtung aufgeben musste oder aber seinen Wohnsitz zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen zu außerhalb der Ortsgemeinde wohnenden Angehörigen verlegen musste. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Be-
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stattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder der einzelnen Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
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d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
- ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
- die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere -ausgenommen Führhunde für Blinde und Besucher mit sonstigen Einschränkungen- mitzubringen sowie Tiere durch Futter anzulocken,
i) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind mindestens 5 Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung und der Friedhofsträger setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Urnen dürfen höchstens 30 cm hoch sein und einen Durchmesser von 25 cm haben. Bei der Bestattung von Urnen ist darauf zu achten, dass diese biologisch abbaubar sind. Die biologische Abbaubarkeit gilt ebenfalls für die Verwendung der Überurnen. Die Verwendung größerer Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von dem Friedhofsträger gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
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§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,50 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Kinderreihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten
d) Ruhepläte auf dem Baumurnenfeld
e) Wiesengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Kinderreihengrabstätten
(1) Kinderreihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb und Veränderung des Nutzungsrechts an der Kinderreihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
- Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
(3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird rechtzeitig den Nutzungsberechtigten schriftlich mitgeteilt und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. Eine Tieferlegung für eine weitere Leichenbestattung ist nicht möglich.
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(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenwahlgrabstätten bis zu drei Aschen,
b) in Wahlgrabstätten einstellig bis zu zwei Aschen;
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c) in Ruheplätzen auf dem Baumurnenfeld:
- Ruheplatz für eine Einzelperson
- Ruheplatz als Partnerplatz für Ehepaare oder im Leben verbundene Personen (max. 2 Personen)
d) in Wiesengrabstätten bis zu drei Aschen (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu drei Urnen beigesetzt werden. (3) Ruheplätze auf dem Baumurnenfeld sind Aschenstätten, die durch die Friedhofsverwaltung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden. Der Erwerb eines Ruheplatzes zu Lebzeiten ist nicht möglich. Die Zuteilung erfolgt nur im Zusammenhang mit einem Todesfall. Die Ausnahme bildet der Erwerb eines Partnerplatzes, hier ist für die zweite Bestattung der Erwerb im Voraus möglich. Als Bestattungsfläche steht die Rasenfläche um den Baum zur Verfügung. Die Ruheplätze werden vom Friedhofsträger unterhalten. Das Baumurnenfeld ist eine gärtnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf der die Urnen dicht nebeneinander beigesetzt werden. Ruheplätze auf dem Urnenwiesengrabfeld sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. (4) Die Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Ein Wiederankauf des Ruheplatzes nach Ablauf der Ruhezeit ist nur bei einem vorverstorbenen Ehegatten oder einer im Leben verbundenen Person möglich (nur bei einem Partnerplatz).
§ 16
Wiesengrabstätten
(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In Wiesengrabstätten kann wie folgt bestattet werden:
- Wiesengrabstätte für 1 Belegung (1 Erdbeisetzung oder 1 Urnenbeisetzung)
- Wiesengrabstätte für 2 Belegungen (1 Erdbeisetzung und 1 Urnenbeisetzung oder ausschließlich 2 Urnenbeisetzungen)
- Wiesengrabstätte für 3 Belegungen (1 Erdbeisetzung und 2 Urnenbeisetzungen oder ausschließlich 3 Urnenbeisetzungen).
Grabstätten werden in der dafür gemäß dem Friedhofsbelegungsplan vorgesehenen Belegungsfläche der Reihe nach belegt und erst im Todesfall abgegeben.
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(2) Die Wiesengrabfläche wird von dem Friedhofsträger unterhalten. Allerdings hat der Nutzungsberechtigte den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von zwei Monaten von der Grabstätte zu entfernen. (3) Wiesengrabstätten werden als einstellige Grabstätten und zwar als Einfachgräber vergeben. (4) Nach Ablauf von zwei Monaten seit einer Bestattung dürfen keine Blumengebinde, Vasen etc. auf der Wiesengrabstätte aufgestellt werden. Im unmittelbaren Bereich der Wiesengrabstätten steht für die Niederlegung von Blumengebinden eine dafür vorgesehene gepflasterte Fläche zur Verfügung. Die dort niedergelegten Gebinde sind nach der Verblühung durch den Nutzungsberechtigten zeitnah zu entsorgen. Wenn die Entsorgung nicht durchgeführt wird, behält sich die Friedhofsverwaltung vor, die Entsorgung selbst durchzuführen. (5) Soweit für Wiesengrabstätten in dieser Satzung keine besonderen Vorschriften bestehen, gelten die Satzungsbestimmungen für Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 17
Größe der Grabstätten
Die Größe der Grabstätten beträgt für
- Wahlgrabstätten für Verstorbene vom 5. Lebensjahr ab 2,10 m Länge und 0,90 m Breite (Maße gelten auch für Wiesengrabstätten)
- Kinderreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,50 m Länge und 0,70 m Breite
- Urnenwahlgräber 1,00 m Länge und 1,20 m Breite
- Urnengräber auf dem Baumurnenfeld 0,70 m Länge und 0,70 m Breite.
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen verbreitern sich je Grabstelle um 1,20 m.
Der Abstand zwischen einzelnen Grabstätten beträgt 0,30 m.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
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(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 20
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 21
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Kinderreihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
- b) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m
- b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,00 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m
- b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m. (2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- a) Urnenwahlgrabstätten:
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- 1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m
- 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m
- b) Ruheplätze auf dem Baumurnenfeld; hier sind Grabmale nicht gestattet. Die Angehörigen können Namenstafeln erwerben, die an dem Obelisk angebracht werden. Das Muster und die Größe der Tafeln wird durch die Ortsgemeinde vorgegeben. Die Beschaffung und Befestigung an dem Obelisk wird durch einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten Steinmetzbetrieb ausgeführt, um eine sach- und fachgerechte Ausführung zu gewährleisten. Zum Niederlegen von Kränzen und Grabschmuck unmittelbar nach einer Bestattung in einem Baumurnenfeld steht ein dafür vorgesehener Platz zur Verfügung. Der dort niedergelegte Grabschmuck muss nach der Verblühung durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Wochen entsorgt werden. Falls in der genannten Zeit die Entsorgung nicht durchgeführt wird, wird der niedergelegte Grabschmuck durch das Friedhofspersonal entsorgt. Zu besonderen Anlässen ist es gestattet Blumengebinde (ohne Vasen oder sonstigen Behältnissen) auf dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen. Die Entsorgungsvorschriften gelten entsprechend. An dem und um den Ruheplatz dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
- c) Insbesondere ist es nicht gestattet:
- 1. Grabmale, Gedenkstein und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
- 2. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen
- 3. Kerzen oder Lampen aufzustellen. (3) Auf Wiesengrabstätten sind Grabmale in folgender Größe zulässig: Liegende Namenstafeln in der Größe 0,40 m breit x 0,30 m hoch bei Grabstätten mit der Belegung durch 1 Asche oder 1 Erdbestattung oder in der Größe 0,40 m breit x 0,50 m hoch bei zwei oder drei Belegungen. Auf die Regelung in § 16 Abs. 1 wird Bezug genommen. Die Namenstafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen. Sie sind mit ihrer Oberkante mittig und 0,35 m vom oberen Rand des Grabes entfernt zu setzen. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.
§ 21a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
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(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 22
Grabeinfassungen
(1) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,25 m zulässig. (2) Grabeinfassungen – auch aus Pflanzen – sind nicht gestattet, wenn die Friedhofsverwaltung die Grabzwischenräume in einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder in absehbarer Zeit belegen will. (3) Auf Wiesengrabstätten sowie auf anonymen Urnengrabstätten und auf dem Baumurnenfeld sind sowohl Grabeinfassungen als auch die Verlegung von Trittplatten nicht gestattet.
§ 23
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss vor der Anfertigung der Grabmale und Grabeinfassungen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
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§ 23 a
Material, Form und Inschriften der Grabmale
(1) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus Wetter beständigen, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden.
Als Werkstoff sind zulässig:
- 1. Gesteine,
- 2. Holz,
- 3. Eisen und Bronze.
Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.
(2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf die Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an dem Gedenkzeichen, angebracht werden.
(3) Grabmale dürfen nicht errichtet werden:
- 1. aus Baustoffen, die nicht Wetter beständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, wie Gips,
- 2. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- 3. mit in Zement aufgesetztem, figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
- 4. mit Farbanstrich auf Stein,
- 5. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form,
- 6. mit Lichtbildern, die ein Maß von DIN-A6 überschreiten.
(4) Es können errichtet werden:
- 1. stehende Grabmale,
- 2. liegende oder flach geneigte Grabmale, die nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig sind.
§ 24
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die allgemein geltenden Regeln des Handwerks sind hier zu beachten.
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§ 25
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 26
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes werden die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung des Grabmales und der sonstigen baulichen Anlagen angefordert. (3) Die Nutzungsberechtigten können nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmales und der sonstigen baulichen Anlagen einschl. Bepflanzung selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Die geräumte Grabfläche ist mit Erdmaterial eben zu planieren und mit Rasensamen zu versehen. Die Erstattung der nach Abs. 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt und dieses schriftlich durch die Friedhofsverwaltung bestätigt wurde.
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7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 27
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Bei den Ruheplätzen auf dem Baumurnenfeld handelt es sich um eine gepflegte Rasenfläche. Ziel ist es, diesen Zustand zu erhalten. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätzlich untersagt. (8) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
§ 28
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 2/3 der Grabfläche zulässig. Bei Urnengräbern ist eine Vollabdeckung der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 29
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
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§ 30
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 31
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. Es können hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
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§ 34
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz Abs. 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24,25,27),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 28 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 30),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 31 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 35
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Wachenheim verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 36
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 15.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 07.08.2023 außer Kraft.
Wachenheim, 14.01.2025
Heinz Ortsbürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
- 2. vor Ablauf der Einjahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Wachenheim oder der Verbandsgemeinde Monsheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Einjahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Wachenheim, 14.01.2025
Heinz Ortsbürgermeister