📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.12.2024 (rückwirkend zum 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gundersheim vom 29. Juni 2020
Der Gemeinderat von Gundersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller als Gesamtschuldner,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.06.2015 mit allen Änderungen außer Kraft.
67598 Gundersheim, den 29. Juni 2020
Joachim Mayer Ortsbürgermeister
Anlage
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundersheim vom
| I. Reihengrabstätten | ab Inkrafttreten | ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 |
|---|---|---|---|
| 1. Überlassung einer Kinder- oder Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |||
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 147,30 € | 162,90 € | 178,50 € |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 262,65 € | 290,70 € | 318,75 € |
| II. Wahlgrabstätten | |||
| 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | |||
| aa) eine einstellige Familiengrabstätte | 527,04 € | 592,92 € | 658,80 € |
| ab) für eine zweistellige Familiengrabstätte | 1.071,60 € | 1.194,60 € | 1.317,60 € |
| ac) für jede weitere Grabstelle | 527,04 € | 592,92 € | 658,80 € |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für | |||
| ba) eine einstellige Familiengrabstätte | 17,57 € | 19,76 € | 21,96 € |
| bb) eine zweistellige Familiengrabstätte | 35,72 € | 39,82 € | 43,92 € |
| bc) für jede weitere Grabstelle | 17,57 € | 19,76 € | 21,96 € |
| Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes. | |||
| c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | |||
| ab Inkrafttreten | ab 01.01.2021 | ab 01.01.2022 | |
| --- | --- | --- | --- |
| 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a. | 176,00 € | 176,00 € | 176,00 € |
| b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr | 5,87 € | 5,87 € | 5,87 € |
| Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes. | |||
| c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben. | |||
| III. Urnengrabstätte als Wiesengrab | |||
| Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung | |||
| a) Pro Urnenplatz | 690,67 € | 836,34 € | 982,00 € |
| b) Verlängerung zur Überlassung bei späteren Beisetzungen je Jahr | 27,63 € | 33,45 € | 39,28 € |
| Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes. | |||
| IV. Ausheben und Schließen der Gräber | |||
| Herstellen von Gräbern | |||
| a) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 205,00 € | ||
| b) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 450,00 € | ||
| c) Herstellung eines Urnengrabes | 120,00 € |
V. Ausgraben und Umbettung von Leichen und Aschen
a) Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstatten.
b) Die Umbettung von gefallenen Soldaten ist gebührenfrei. Es ist lediglich die Gebühr nach Nr. IV zu zahlen
VI. Benutzung der Trauerhalle
a) Für die Aufbewahrung einer Leiche in der Kühlzelle
aa) bis zu 2 Tagen
20,00 €
bb) bis zu 4 Tagen
40,00 €
cc) für jeden weiteren Tag
10,00 €
b) Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier je Nutzung
280,00 €
VII. Leichenüberführung
a) Die Überführung der Leiche vom Trauerhaus zum Friedhof erfolgt durch das beauftragte Beerdigungsinstitut. Das Beerdigungsinstitut ist berechtigt, die Überführungskosten von den nach § 2 Verpflichteten zu erheben.
b) Die für die Überführung der Leiche von der Friedhofshalle zum Grab und zur Einsenkung in das Grab erforderlichen Leichenträger werden von dem beauftragten Beerdigungsinstitut auf Kosten der nach § 2 Verpflichteten gestellt, soweit andere Personen nicht zur Verfügung stehen.
c) Soweit die Gemeinde für die Leistungen nach Buchstabe a) und b) in Anspruch genommen wird, fordert sie Kostenersatz von den nach § 2 Verpflichteten ab Inkrafttreten und Folgejahre
VIII. Gebühren für die Ausstellung von Urkunden und die Erteilung von Genehmigungen ab Inkrafttreten und Folgejahre
Die Gebühren betragen für
| a) die Ausstellung einer Graburkunde | 15,00 € |
|---|---|
| b) die Zuteilung einer Grabstätte (nur bei Neuerwerb) | 10,00 € |
| c) die Genehmigung und Überschreibung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte oder Urnengrabstätte | 10,00 € |
| d) die Ausstellung einer Urkunde für die Umschreibung auf den neuen Nutzungsberechtigten | 5,00 € |
| e) die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen und Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung | 60,00 € |
| f) die gewerbsmäßige Ausführung von Grabmal- oder gärtnerischen Arbeiten (gemäß § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung); für jedes Haushaltsjahr | 60,00 € |
| g) die Zustimmung der Gemeinde zur Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit nach § 26 Abs. 1 der Friedhofssatzung | 10,00 € |
| h) die Zustimmung der Gemeinde zur Umbettung von Leichen und Aschen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung | |
| a) Für Leichen | 75,00 € |
| b) Für Aschen | 50,00 € |
| i) die Erteilung der Genehmigung zur Beerdigung einer außerhalb der Ortsgemeinde verstorbenen und außerhalb wohnhaft gewesenen Person, die kein Recht hat auf Bestattung oder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte | |
| a) Für Leichen | 35,00 € |
| b) Für Aschen | 25,00 € |
IX. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen
ab Inkrafttreten und Folgejahre
- 1. Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)
a) Grabmal
b) Einfassung
c) Abdeckung
- 2. Reihen- und Einzelgrabstätten vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
a) Grabmal
b) Einfassung (nur einseitig)
c) Abdeckung
- 3. Familiengrabstätten (einstelliges Familiengrab)
a) Grabmal
b) Einfassung
c) Abdeckung (max. 2/3 der Grabfläche)
d) Bei zweistelligen Familiengrabstätten wird ein Zuschlag
von 50 % auf die Positionen 3a) – 3c) erhoben
Bei drei- und mehrstelligen Familiengrabstätten wird ein Zuschlag von 75 % auf die Positionen 3a) – 3c) erhoben
- 4. Urnenwahlgrabstätten (bis 2 Urnen)
a) Grabmal
b) Einfassung
c) Abdeckung je Grabstelle
- 5. Urnenwahlgrabstätten (bis 4 Urnen)
a) Grabmal
b) Einfassung
c) Abdeckung je Grabstelle
ab Inkrafttreten und Folgejahre
176,00 € 44,00 € 110,00 €
67598 Gundersheim, den 29. Juni 2020
Joachim Mayer Ortsbürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Satzung
vom 21.03.2022 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gundersheim vom 29.06.2020
Der Ortsgemeinderat von Gundersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze für Punkt IV. (Ausheben und Schließen von Gräbern) und Punkt VI. (Benutzung der Trauerhalle) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Alle übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
67598 Gundersheim, den 21.03.2022
Joachim Mayer Ortsbürgermeister
Anlage
Anlage zur 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundersheim vom 21.03.2022
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
a) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 205,00 €
b) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 450,00 €
c) Herstellung eines Urnengrabes 178,50 €
VI. Benutzung der Kühlzelle, der Trauerhalle und des Platzes vor der Trauerhalle
a) Für die Aufbewahrung eines Sarges in der Kühlzelle
aa) bis zu 2 Tagen 20,00 € ab) bis zu 4 Tagen 40,00 € ac) fur jeder weiteren Tag 10,00 €
b) Für die Benutzung der Trauerhalle anländlich einer Trauerfeier 280,00 €
c) Für die Benutzung des Platzes vor der Trauerhalle anländlich einer Trauerfeier 140,00 €
67598 Gundersheim, den 21.03.2022
2. Satzung
vom 22.02.2024 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 29.06.2020 der Ortsgemeinde Gundersheim in der Fassung vom 21.03.2022
Der Ortsgemeinderat von Gundersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.
Die Gebührensätze für Punkt II. (Wahlgrabstätten Nr. 2 Urnenwahlgrabstätten) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Alle übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
67598 Gundersheim, den 22.02.2024
Joachim Mayer Ortsbürgermeister
Anlage
Anlage zur 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundersheim vom
II. Wahlgrabstätten
- 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a) 176,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 5,87 €
Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes.
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
d) Gebühr für die Wegeplatten in Grabfeld U ab Reihe 6 zur Abgrenzung der einzelnen Urnenwahlgrabstätten 205,87 €
67598 Gundersheim, den 22.02.2024
Joachim Mayer Ortsbürgermeister
3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gundersheim vom 19.12.2024 (Inkrafttreten rückwirkend zum 01.01.2025)
3. Satzung vom 19.12.2024 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gundersheim vom 29.06.2020 in der Fassung vom 22.02.2024 Der Ortsgemeinderat von Gundersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze der Leistungen für I, II, III, V, VI, VII, VIII und IX der Anlage zur Gebührensatzung bleiben unverändert. Die Gebühren zu IV (Ausheben und Schließen der Gräber) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.
67598 Gundersheim, den 19.12.2024
gez. Joachim Mayer Ortsbürgermeister
Anlage
Anlage zur 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebühren-Satzung der Ortsgemeinde Gundersheim vom 19.12.2024 IV. Ausheben und Schließen der Gräber Herstellen von Gräbern a) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 205,00 € b) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 583,10 € c) Herstellung eines Urnengrabes 178,50 € d) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstatten.
67598 Gundersheim, den 19.12.2024
gez. Joachim Mayer Ortsbürgermeister
2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gundersheim vom 25.08.2026 (Einfügung § 5a Gedenkveranstaltungen am Ehrenmal)
2. Satzung vom 25.08.2026 zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gundersheim vom 15.06.2015 in der Fassung vom 16.12.2020 Der Ortsgemeinderat Gundersheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der § 2, Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 8 und § 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) für Rheinland-Pfalz folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Folgender Paragraph wird im Satzungstext neu aufgenommen:
§ 5a – Gedenkveranstaltungen und Kranzniederlegungen am Ehrenmal
(1) Das Ehrenmal auf dem Friedhof dient dem würdevollen Gedenken an die Opfer von Krieg, Gewalt und Verfolgung sowie der öffentlichen Erinnerungskultur. (2) Öffentliche Gedenkveranstaltungen, Kranz- und Blumenniederlegungen sowie sonstige Veranstaltungen am Ehrenmal bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. (3) Der Antrag ist spätestens zehn Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung bzw. der Kranz- oder Blumenniederlegung schriftlich bei der Ortsgemeinde Gundersheim einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine kürzere Frist zugelassen werden. (4) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung, zur Wahrung der Würde des Friedhofs, zum Schutz der Friedhofsanlagen oder zur Vermeidung zeitlicher Überschneidungen mit anderen Veranstaltungen erforderlich ist. (5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Durchführung der Veranstaltung (a) gegen geltendes Recht verstößt, (b) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, (c) die Würde des Friedhofs oder des Ehrenmals erheblich beeinträchtigt ist oder (d) den ordnungsgemäßen Friedhofsbetrieb wesentlich stört.
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 67598 Gundersheim, den 25.08.2026 gez. Joachim Mayer Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gundersheim?
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