Friedhofsgebühren Gundersheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Gundersheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 67598

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 19.12.2024 (rückwirkend zum 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
318,75 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 29.06.2020, Ziff. I.1.b) (Spalte ab 01.01.2022)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
658,80 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 29.06.2020, Ziff. II.1.a)aa) (einstellige Familiengrabstätte, Spalte ab 01.01.2022)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
982,00 €
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 29.06.2020, Ziff. III.a) (Urnengrabstätte als Wiesengrab, Spalte ab 01.01.2022)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
176,00 €*
Einmalgebühr für 1 Grabstelle
* Bedingung: Im Grabfeld U ab Reihe 6 zzgl. Wegeplatten-Gebühr 205,87 €
📄 Anlage zur 2. Änderungssatzung vom 22.02.2024, Ziff. II.2.a)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
583,10 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 Anlage zur 3. Änderungssatzung vom 19.12.2024 (rückwirkend ab 01.01.2025), Ziff. IV.b) und c)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
280,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur 1. Änderungssatzung vom 21.03.2022, Ziff. VI.b)

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.12.2024 (rückwirkend zum 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​ Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gundersheim vom 29. Juni 2020

Der Gemeinderat von Gundersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller als Gesamtschuldner,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.06.2015 mit allen Änderungen außer Kraft.

67598 Gundersheim, den 29. Juni 2020

Joachim Mayer Ortsbürgermeister

Anlage

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundersheim vom

I. Reihengrabstättenab Inkrafttretenab 01.01.2021ab 01.01.2022
1. Überlassung einer Kinder- oder Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr147,30 €162,90 €178,50 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab262,65 €290,70 €318,75 €
II. Wahlgrabstätten
1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine einstellige Familiengrabstätte527,04 €592,92 €658,80 €
ab) für eine zweistellige Familiengrabstätte1.071,60 €1.194,60 €1.317,60 €
ac) für jede weitere Grabstelle527,04 €592,92 €658,80 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für
ba) eine einstellige Familiengrabstätte17,57 €19,76 €21,96 €
bb) eine zweistellige Familiengrabstätte35,72 €39,82 €43,92 €
bc) für jede weitere Grabstelle17,57 €19,76 €21,96 €
Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes.
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
ab Inkrafttretenab 01.01.2021ab 01.01.2022
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2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a.176,00 €176,00 €176,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr5,87 €5,87 €5,87 €
Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes.
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
III. Urnengrabstätte als Wiesengrab
Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
a) Pro Urnenplatz690,67 €836,34 €982,00 €
b) Verlängerung zur Überlassung bei späteren Beisetzungen je Jahr27,63 €33,45 €39,28 €
Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Herstellen von Gräbern
a) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr205,00 €
b) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab450,00 €
c) Herstellung eines Urnengrabes120,00 €

V. Ausgraben und Umbettung von Leichen und Aschen

a) Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstatten.

b) Die Umbettung von gefallenen Soldaten ist gebührenfrei. Es ist lediglich die Gebühr nach Nr. IV zu zahlen

VI. Benutzung der Trauerhalle

a) Für die Aufbewahrung einer Leiche in der Kühlzelle

aa) bis zu 2 Tagen

20,00 €

bb) bis zu 4 Tagen

40,00 €

cc) für jeden weiteren Tag

10,00 €

b) Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier je Nutzung

280,00 €

VII. Leichenüberführung

a) Die Überführung der Leiche vom Trauerhaus zum Friedhof erfolgt durch das beauftragte Beerdigungsinstitut. Das Beerdigungsinstitut ist berechtigt, die Überführungskosten von den nach § 2 Verpflichteten zu erheben.

b) Die für die Überführung der Leiche von der Friedhofshalle zum Grab und zur Einsenkung in das Grab erforderlichen Leichenträger werden von dem beauftragten Beerdigungsinstitut auf Kosten der nach § 2 Verpflichteten gestellt, soweit andere Personen nicht zur Verfügung stehen.

c) Soweit die Gemeinde für die Leistungen nach Buchstabe a) und b) in Anspruch genommen wird, fordert sie Kostenersatz von den nach § 2 Verpflichteten ab Inkrafttreten und Folgejahre

VIII. Gebühren für die Ausstellung von Urkunden und die Erteilung von Genehmigungen ab Inkrafttreten und Folgejahre

Die Gebühren betragen für

a) die Ausstellung einer Graburkunde15,00 €
b) die Zuteilung einer Grabstätte (nur bei Neuerwerb)10,00 €
c) die Genehmigung und Überschreibung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte oder Urnengrabstätte10,00 €
d) die Ausstellung einer Urkunde für die Umschreibung auf den neuen Nutzungsberechtigten5,00 €
e) die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen und Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung60,00 €
f) die gewerbsmäßige Ausführung von Grabmal- oder gärtnerischen Arbeiten (gemäß § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung); für jedes Haushaltsjahr60,00 €
g) die Zustimmung der Gemeinde zur Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit nach § 26 Abs. 1 der Friedhofssatzung10,00 €
h) die Zustimmung der Gemeinde zur Umbettung von Leichen und Aschen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung
a) Für Leichen75,00 €
b) Für Aschen50,00 €
i) die Erteilung der Genehmigung zur Beerdigung einer außerhalb der Ortsgemeinde verstorbenen und außerhalb wohnhaft gewesenen Person, die kein Recht hat auf Bestattung oder Beisetzung in einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte
a) Für Leichen35,00 €
b) Für Aschen25,00 €

IX. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

ab Inkrafttreten und Folgejahre

  1. 1. Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)

a) Grabmal

b) Einfassung

c) Abdeckung

  1. 2. Reihen- und Einzelgrabstätten vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

a) Grabmal

b) Einfassung (nur einseitig)

c) Abdeckung

  1. 3. Familiengrabstätten (einstelliges Familiengrab)

a) Grabmal

b) Einfassung

c) Abdeckung (max. 2/3 der Grabfläche)

d) Bei zweistelligen Familiengrabstätten wird ein Zuschlag

von 50 % auf die Positionen 3a) – 3c) erhoben

Bei drei- und mehrstelligen Familiengrabstätten wird ein Zuschlag von 75 % auf die Positionen 3a) – 3c) erhoben

  1. 4. Urnenwahlgrabstätten (bis 2 Urnen)

a) Grabmal

b) Einfassung

c) Abdeckung je Grabstelle

  1. 5. Urnenwahlgrabstätten (bis 4 Urnen)

a) Grabmal

b) Einfassung

c) Abdeckung je Grabstelle

ab Inkrafttreten und Folgejahre

176,00 € 44,00 € 110,00 €

67598 Gundersheim, den 29. Juni 2020

Joachim Mayer Ortsbürgermeister

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Satzung

vom 21.03.2022 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gundersheim vom 29.06.2020

Der Ortsgemeinderat von Gundersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze für Punkt IV. (Ausheben und Schließen von Gräbern) und Punkt VI. (Benutzung der Trauerhalle) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Alle übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

67598 Gundersheim, den 21.03.2022

Joachim Mayer Ortsbürgermeister

Anlage

Anlage zur 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundersheim vom 21.03.2022

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

a) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 205,00 €

b) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 450,00 €

c) Herstellung eines Urnengrabes 178,50 €

VI. Benutzung der Kühlzelle, der Trauerhalle und des Platzes vor der Trauerhalle

a) Für die Aufbewahrung eines Sarges in der Kühlzelle

aa) bis zu 2 Tagen 20,00 € ab) bis zu 4 Tagen 40,00 € ac) fur jeder weiteren Tag 10,00 €

b) Für die Benutzung der Trauerhalle anländlich einer Trauerfeier 280,00 €

c) Für die Benutzung des Platzes vor der Trauerhalle anländlich einer Trauerfeier 140,00 €

67598 Gundersheim, den 21.03.2022

2. Satzung

vom 22.02.2024 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 29.06.2020 der Ortsgemeinde Gundersheim in der Fassung vom 21.03.2022

Der Ortsgemeinderat von Gundersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.

Die Gebührensätze für Punkt II. (Wahlgrabstätten Nr. 2 Urnenwahlgrabstätten) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Alle übrigen Gebührensätze bleiben unverändert.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

67598 Gundersheim, den 22.02.2024

Joachim Mayer Ortsbürgermeister

Anlage

Anlage zur 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gundersheim vom

II. Wahlgrabstätten

  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit an Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a) 176,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 5,87 €

Die Gebühr bemisst sich für jedes angefangene Jahr, gerechnet ab der Verlängerung des Nutzungsrechtes.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

d) Gebühr für die Wegeplatten in Grabfeld U ab Reihe 6 zur Abgrenzung der einzelnen Urnenwahlgrabstätten 205,87 €

67598 Gundersheim, den 22.02.2024

Joachim Mayer Ortsbürgermeister

3. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gundersheim vom 19.12.2024 (Inkrafttreten rückwirkend zum 01.01.2025)

3. Satzung vom 19.12.2024 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gundersheim vom 29.06.2020 in der Fassung vom 22.02.2024 Der Ortsgemeinderat von Gundersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze der Leistungen für I, II, III, V, VI, VII, VIII und IX der Anlage zur Gebührensatzung bleiben unverändert. Die Gebühren zu IV (Ausheben und Schließen der Gräber) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.

67598 Gundersheim, den 19.12.2024

gez. Joachim Mayer Ortsbürgermeister

Anlage

Anlage zur 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebühren-Satzung der Ortsgemeinde Gundersheim vom 19.12.2024 IV. Ausheben und Schließen der Gräber Herstellen von Gräbern a) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 205,00 € b) Herstellung eines Normalgrabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 583,10 € c) Herstellung eines Urnengrabes 178,50 € d) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, sind die hierbei entstehenden Kosten von den Gebührenschuldnern in voller Höhe zu erstatten.

67598 Gundersheim, den 19.12.2024

gez. Joachim Mayer Ortsbürgermeister

2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gundersheim vom 25.08.2026 (Einfügung § 5a Gedenkveranstaltungen am Ehrenmal)

2. Satzung vom 25.08.2026 zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gundersheim vom 15.06.2015 in der Fassung vom 16.12.2020 Der Ortsgemeinderat Gundersheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der § 2, Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 8 und § 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) für Rheinland-Pfalz folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Folgender Paragraph wird im Satzungstext neu aufgenommen:

§ 5a – Gedenkveranstaltungen und Kranzniederlegungen am Ehrenmal

(1) Das Ehrenmal auf dem Friedhof dient dem würdevollen Gedenken an die Opfer von Krieg, Gewalt und Verfolgung sowie der öffentlichen Erinnerungskultur. (2) Öffentliche Gedenkveranstaltungen, Kranz- und Blumenniederlegungen sowie sonstige Veranstaltungen am Ehrenmal bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. (3) Der Antrag ist spätestens zehn Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung bzw. der Kranz- oder Blumenniederlegung schriftlich bei der Ortsgemeinde Gundersheim einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine kürzere Frist zugelassen werden. (4) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung, zur Wahrung der Würde des Friedhofs, zum Schutz der Friedhofsanlagen oder zur Vermeidung zeitlicher Überschneidungen mit anderen Veranstaltungen erforderlich ist. (5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Durchführung der Veranstaltung (a) gegen geltendes Recht verstößt, (b) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, (c) die Würde des Friedhofs oder des Ehrenmals erheblich beeinträchtigt ist oder (d) den ordnungsgemäßen Friedhofsbetrieb wesentlich stört.

§ 2 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 67598 Gundersheim, den 25.08.2026 gez. Joachim Mayer Ortsbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gundersheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gundersheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 67xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Gundersheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Gundersheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Gundersheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 67xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Gundersheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €