🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.02.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gemeinde Gschwend
Ostalbkreis
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.01.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Friedhofssatzung
vom 01.02.2023
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Friedhöfe Gschwend und Frickenhofen (nachstehend „der Friedhof“). (2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder Verstorbener mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Ferner gilt als Gemeindeeinwohner, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein Altenheim, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil in der Gemeinde wohnt. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für Urnenbeisetzungen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der in der Friedhofsordnung festgelegten Zeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf dem Friedhof zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann hier Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. Hierfür können Kosten entstehen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Gewerbliche Arbeiten mit Ausnahme der Bewässerung der Grabstätten dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen oder widerrufen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Bestattungen vorgenommen. (4) Die Gemeinde kann die Durchführung von Bestattungen, Mitwirkung bei Trauerfeiern, Herstellung von Gräbern, Beisetzung des Sarges, Urnenbeisetzungen und Umbettungen einem Gewerbetreibenden übertragen.
§ 6
Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Ist im besonderen Fall ein größerer Sarg erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Ist im besonderen Fall ein größerer Sarg erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (3) Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlich schwer zersetzbaren Stoffen dürfen nicht verwendet werden. Särge mit Metalleinsatz, wie sie bei Auslandsüberführungen vorgeschrieben sind, sind hiervon ausgenommen. (4) Urnen müssen zu 100 % biologisch abbaubar sein. Urnen dürfen nicht in Steinkästen oder anderen nicht innerhalb der Ruhezeit vergänglichen Überurnen beigesetzt werden. Das Kolumbarium ist dabei nicht als Steinkasten anzusehen.
§ 7
Ausheben der Gräber
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind sowie die Ruhezeit von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt 15 Jahre. (3) Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9
Umbettung
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragssteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber (siehe § 11)
- 1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
- 2. Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr
- 3. Erdrasengräber als Reihengräber bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
- 4. Erdrasengräber als Reihengräber ab vollendetem 10. Lebensjahr
- 5. Urnenreihengräber
- 6. Urnengräber in der Urnengemeinschaftsanlage als Reihengräber
- 7. Urnenrasengräber als Reihengräber
- 8. Anonyme Urnengräber
- b) Wahlgräber (siehe § 12)
- 9. Wahlgräber
- 10. Erdrasengräber als Wahlgräber
- 11. Urnenwahlgräber
- 12. Urnennischen im Kolumbarium
- 13. Urnengräber in der Urnengemeinschaftsanlage als Wahlgräber
- 14. Urnenrasengräber als Wahlgräber (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstättenart, einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Der Verfügungsberechtigte ist für alle Arbeiten und Pflichten, die sich aus diesem Recht und dieser Satzung ergeben, verantwortlich. (2) Auf dem Friedhof werden die in § 10 (2) a) genannten Grabstättenarten als Reihengräber ausgewiesen. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche oder Asche bestattet. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern (teilweise oder ganz) nach Ablauf der Ruhezeit wird spätestens drei Monate vorher durch schriftliche Mitteilung an den Verfügungsberechtigten, ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern vor Ablauf der Ruhezeit ist nur mit einhergehender Umwandlung in ein anonymes Rasengrab, welches von der Gemeinde gepflegt wird, möglich und bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Hierfür wird eine Gebühr - gestaffelt nach Dauer der verbleibenden Nutzungszeit - erhoben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen und damit begründet wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person, die für alle Arbeiten und Pflichten, die sich aus diesem Recht und dieser Satzung ergeben, verantwortlich ist. (2) Auf dem Friedhof werden die in § 10 (2) b) genannten Grabstättenarten als Wahlgräber ausgewiesen. (3) Wahlgräber für Erdbestattungen können ein- und mehrfach belegbare Gräber sein. Erdrasengräber können ein- und mehrfach belegbare Gräber sein. Urnenwahlgräber sind 4-fach belegbar. Urnennischen sind 2-fach belegbar. Urnenrasengräber als Wahlgräber sind 2-fach belegbar. (4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich einer Bestattung verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nach Ablauf von 25 Jahren auf Antrag für 10, 15 oder 25 Jahre möglich. (5) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich einer Bestattung verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nach Ablauf von 15 Jahren auf Antrag für 10 oder 15 Jahre möglich. (6) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Wahlgrabstellen zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (7) Das Abräumen von Wahlgräbern verbunden mit der Rückgabe von Nutzungsrechten an die Gemeindeverwaltung vor Ablauf der Nutzungszeit ist nur mit einhergehender Umwandlung in ein anonymes Rasengrab, welches von der Gemeinde gepflegt wird, möglich und bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Hierfür wird eine Gebühr - gestaffelt nach Dauer der verbleibenden Nutzungszeit - erhoben. (8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf den Ehegatten oder die Ehegattin, den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen, 2 – 4 und 6 – 8, wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 9 Satz 3 genannten Personen oder auf andere Personen mit deren Zustimmung übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) In Wahlgräbern für Erdbestattungen und in Wahlgräbern für Erdrasenbestattungen können je Grabstelle bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
§ 13
Urnengräber
(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern, in Gemeinschaftsanlagen oder Urnennischen, die ausschließlich der Bestattung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengräber. (3) Im Friedhof sind Urnenreihengräber für anonyme Bestattungen eingerichtet. Die Gräber werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Bestattungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. (4) Urnenbestattungen können nur nach den Vorgaben des § 6 erfolgen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 14
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 15
Grabstätten
(1) Auf allen Grabstätten müssen mit Ausnahme der anonymen Urnengräber, der Urnennischen, der Urnenrasengräber und der Urnengemeinschaftsanlage nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale für Reihengräber, Wahlgräber, Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
- 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 4. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
- 5. Grabstätten-Einfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabstätten-Zwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Die Trittplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde und werden gegen Gebühr zur Verfügung gestellt.
- 6. Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
- 7. Nicht zugelassen sind Bäume und Sträucher über 1,10 m Höhe. (3) Bei der Gestaltung der Grabstätten für Erdrasengräber sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Es sind Grabmale am Kopfende des Grabes auf dem vorhandenen Streifenfundament zu errichten und so zu setzen, dass das Befahren der Grabstätte uneingeschränkt mit einem Rasenmäher möglich ist. Es sind nur stehende Grabmale zulässig.
- 2. Es sind folgende Vorgaben hierbei einzuhalten:
- a) Der Sockel
- muss bodengleich errichtet werden.
- darf das Fundament nicht überragen.
b) Das Grabmal darf folgende Maße nicht überschreiten:
- von allen Seiten muss ein Abstand zum Sockelrand von 0,10 m eingehalten werden.
- bei einstelligen Grabstätten bis zu einer Länge von 0,80 m, einer Breite von 0,25 m und einer Höhe von 1,00 m.
- bei zweistelligen Grabstätten bis zu einer Länge von 1,80 m, einer Breite von 0,25 m und einer Höhe von 1,00 m.
- 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 6. Die Erdrasengrabstätten liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein individuelles Recht der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht.
- 7. Das Bepflanzen, Ablegen von Blumen, Gestecken und Kränzen sowie das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern ist auf den Erdrasengrabstätten nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände kostenpflichtig zu entfernen. (4) Bei der Gestaltung der Grabstätten für Urnenrasengräber sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Auf den Urnenrasengrabstätten dürfen ausschließlich von der Gemeinde gegen Kostenersatz überlassene Grabplatten verwendet werden.
- 2. Der Name des Verstorbenen ist mit eingravierten Schriften anzubringen. Die Grabplatten werden nach der Beschriftung ausschließlich von der Gemeinde gesetzt.
- 3. Die Urnenrasengrabstätten liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein individuelles Recht der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht.
- 4. Das Bepflanzen, Ablegen von Blumen, Gestecken und Kränzen sowie das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern ist auf den Rasengrabstätten nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände kostenpflichtig zu entfernen. (5) Bei der Gestaltung der Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Es dürfen ausschließlich von der Gemeinde gegen Kostenersatz überlassene Grabplatten verwendet werden.
- 2. Der Name des Verstorbenen ist mit eingravierten Schriften anzubringen. Die Grabplatten werden nach der Beschriftung ausschließlich von der Gemeinde gesetzt.
- 3. Die Urnengemeinschaftsanlage wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein individuelles Recht der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht.
- 4. Das Bepflanzen, Ablegen von Blumen, Gestecken und Kränzen sowie das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände kostenpflichtig zu entfernen. (6) Bei der Gestaltung der Urnennischen im Kolumbarium sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Es dürfen ausschließlich die von der Gemeinde gegen Kostenersatz überlassenen Grabplatten verwendet werden.
- 2. Der Name des Verstorbenen ist mit aufgesetzten Schriften anzubringen. Die Grabplatten werden nach der Beschriftung ausschließlich von der Gemeinde gesetzt.
- 3. Das Ablegen von Blumen, Gestecken und Kränzen sowie das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern ist im Kolumbarium nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände kostenpflichtig zu entfernen.
§ 16
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabplatten, Einfassungen und Abdeckungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung Holzkreuze oder provisorische Grabmale als Holztafel bis zur Größe von 15 mal 30 cm zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals ggf. samt Einfassung, Abdeckung im Maßstab 1:10 digital oder in Papierform beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Einfassung oder Abdeckung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 17
Standsicherheit
Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen müssen stand- und verkehrssicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Alle Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen sind nach dem Verhältnis von Stärke und Größe (Höhe/Breite) so zu bemessen, dass sie nicht verunstaltend, d. h. objektiv störend wirken und nachprüfbar stand- und verkehrssicher sind.
§ 18
Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen gefährdet, so ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder nach dessen Anhörung das Grabmal, die Einfassung oder Abdeckung zu entfernen. Ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale, Grabplatten, Einfassungen oder Abdeckungen verursacht wird.
§ 19
Entfernung
(1) Grabmale, Grabplatten, Einfassungen und Abdeckungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit ausschließlich unter Beachtung der Voraussetzungen der § 11 (6) und § 12 (7) von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit sind die Grabmale und Grabplatten mit Fundamenten, Einfassungen und Abdeckungen sowie die Pflanzen einschließlich Wurzelwerk zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen sowie die Pflanzen einschließlich Wurzelwerk im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz kostenpflichtig selbst entfernen; § 18 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar. Sie ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Die Entfernung der Grabplatten im Bereich der Urnennischen, der Urnenrasengräber sowie der Urnengemeinschaftsanlagen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Unansehnlich gewordener Schmuck der Grabstätte ist zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabstätten und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten (§ 15 Abs. 2) zwischen den Trittplatten dürfen nicht höher mit Erde aufgefüllt werden als die Trittplatten. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind mit Ausnahme der Urnennischen, der Urnenrasengräber sowie der Urnengemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen und angebrachte Grabmale bzw. Grabplatten zu entfernen. § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie das Verlegen der Trittplatten zwischen den Gräbern obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengräber und Urnenreihengräber von der Gemeinde kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern kann die Gemeinde die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, Einfassungen und Abdeckungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können die Wahlgräber von der Gemeinde kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck kostenpflichtig entfernen. Sie ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind dem Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte vorher anzudrohen.
VII. Aussegnungshalle
§ 22
Benutzung Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und für deren Bedienstete.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
- 5. Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen nicht in stand- und verkehrssicherem Zustand hält (§ 17).
IX. Bestattungsgebühren
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Leistungen der öffentlichen Einrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person gem. § 31 BestG. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und
c) bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bis zum Ablauf ihrer Verleihung bestehen.
§ 30
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 31.10.2014 samt jeglicher bis heute ergangenen Änderungen sowie deren Anlage vom 01.02.2015 außer Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4, Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gschwend geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gschwend, den 26.01.2023 Christoph Hald Bürgermeister
Die Anlage zur Friedhofsatzung wird ab 01.02.2023 wie folgt gefasst:
Aufgrund von § 28 Abs. 1 der Friedhofsatzung sind folgende Gebühren zu entrichten:
| Ziffer | Leistung | Gebühr / € |
|---|---|---|
| 1 | Mitwirkung bei der Durchführung einer Trauerfeier bzw. Erdbestattung | 201,00 |
| 2 | Erdbestattung Personen über 10. Lebensjahr (Herstellung Grab) | 596,00 |
| 3 | Erdbestattung Personen bis 10. Lebensjahr (Herstellung Grab) | 596,00 |
| 4 | Erdbestattung Totgeburt/Fehlgeburt/Ungeborene (Herstellung Grab) | 596,00 |
| 5 | Bestattung Urne in Grabfeld (Herstellung Grab und Beisetzung) | 389,00 |
| 6 | Bestattung Urne in Urnennische (Beisetzung) | 229,00 |
| 7 | Benutzung der Aussegnungshalle (Kühlzelle) | 481,00 |
| 7a | Benutzung der Aussegnungshalle (Trauerfeier) | 361,00 |
| 9 | Überlassung Reihengrab über 10. Lebensjahr | 2.380,00 |
| 10 | Überlassung Reihengrab bis 10. Lebensjahr | 1.430,00 |
| 12 | Überlassung Urnenreihengrab | 1.270,00 |
| 13 | Überlassung Anonymes Urnengrab | 1.250,00 |
| 14 | Überlassung/Wiedererwerb Wahlgrabstelle einstellig Erdgrab 25 Jahre | 2.580,00 |
| 14a | Überlassung/Wiedererwerb Wahlgrabstelle zweistellig Erdgrab 25 Jahre | 3.590,00 |
| 15 | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrabstelle einstellig Erdgrab 15 Jahre | 1.548,00 |
| 15a | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrabstelle zweistellig Erdgrab 15 Jahre | 2.154,00 |
| 16 | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrabstelle einstellig Erdgrab 10 Jahre | 1.032,00 |
| 16a | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrabstelle zweistellig Erdgrab 10 Jahre | 1.436,00 |
| 17 | Verlängerung Wahlgrabstelle Erdgrab einstellig je Jahr | 103,20 |
| 17a | Verlängerung Wahlgrabstelle Erdgrab zweistellig je Jahr | 143,60 |
| 18 | Überlassung/Wiedererwerb Urnenwahlgrab 15 Jahre | 2.240,00 |
| 19 | Verlängerung/Wiedererwerb Urnenwahlgrab 10 Jahre | 1.493,33 |
| 20 | Verlängerung Urnenwahlgrab je Jahr | 149,33 |
| 21 | Überlassung/Wiedererwerb Urnennische 15 Jahre | 2.130,00 |
| 22 | Verlängerung/Wiedererwerb Urnennische 10 Jahre | 1.420,00 |
| 23 | Verlängerung Urnennische je Jahr | 142,00 |
| 26 | Genehmigung eines Grabmals nach § 16 Friedhofsatzung | 50,00 |
| 27 | Ausgraben einer Urne | nach Aufwand |
| 28 | Umsetzung aus einem Erdgrab/Ausgraben und Überführung nach auswärts | nach Aufwand |
| 29 | Überlassung Erdrasengrab als Reihengrab bis 10. Lebensjahr | 1.480,00 |
| 30 | Überlassung Erdrasengrab als Reihengrab über 10. Lebensjahr | 2.450,00 |
| 31 | Überlassung Urnengrab als Reihengrab in der Urnengemeinschaftsanlage | 1.360,00 |
| 32 | Überlassung Urnenrasengrab als Reihengrab | 1.240,00 |
| 33 | Überlassung/Wiedererwerb Wahlgrab einstellig Erdrasengrabstelle 25 Jahre | 2.620,00 |
| 33a | Überlassung/Wiedererwerb Wahlgrab zweistellig Erdrasengrabstelle 25 Jahre | 3.640,00 |
| 34 | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrab einstellig Erdrasengrabstelle 15 Jahre | 1.572,00 |
| 34a | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrab zweistellig Erdrasengrabstelle 15 Jahre | 2.184,00 |
| 35 | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrab einstellig Erdrasengrabstelle 10 Jahre | 1.048,00 |
| 35a | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrab zweistellig Erdrasengrabstelle 10 Jahre | 1.456,00 |
| 36 | Verlängerung Wahlgrab einstellig Erdrasengrabstelle je Jahr | 104,80 |
| 36a | Verlängerung Wahlgrab zweistellig Erdrasengrabstelle je Jahr | 145,60 |
| 37 | Überlassung Urnengrab als Wahlgrab in der Urnengemeinschaftsanlage 15 Jahre | 1.740,00 |
| 38 | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrab in der Urnengemeinschaftsanlage 10 Jahre | 1.160,00 |
| 39 | Verlängerung Wahlgrab in der Urnengemeinschaftsanlage je Jahr | 116,00 |
| 40 | Überlassung/Wiedererwerb Wahlgrab Urnenrasengrab 15 Jahre | 1.600,00 |
| 41 | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrab Urnenrasengrab 10 Jahre | 1.066,67 |
| 42 | Verlängerung Wahlgrab Urnenrasengrab je Jahr | 106,67 |
| 43 | Umwandlung einer Grabstätte in ein anonymes Erdrasengrab einstellig (jährlich) | 44,00 |
| --- | --- | --- |
| 43a | Umwandlung einer Grabstätte in ein anonymes Erdrasengrab zweistellig (jährlich) | 64,00 |
| 44 | Umwandlung einer Grabstätte in ein anonymes Urnenrasengrab (jährlich) | 28,00 |
| 45 | Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Erdwahlgrab | 300,00 |
---
2. Friedhofssatzung Stand: 01.02.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gemeinde Gschwend
Ostalbkreis
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.01.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Friedhofssatzung
vom 01.02.2023
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Friedhöfe Gschwend und Frickenhofen (nachstehend „der Friedhof“). (2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder Verstorbener mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Ferner gilt als Gemeindeeinwohner, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein Altenheim, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil in der Gemeinde wohnt. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für Urnenbeisetzungen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der in der Friedhofsordnung festgelegten Zeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf dem Friedhof zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann hier Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. Hierfür können Kosten entstehen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Gewerbliche Arbeiten mit Ausnahme der Bewässerung der Grabstätten dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen oder widerrufen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Bestattungen vorgenommen. (4) Die Gemeinde kann die Durchführung von Bestattungen, Mitwirkung bei Trauerfeiern, Herstellung von Gräbern, Beisetzung des Sarges, Urnenbeisetzungen und Umbettungen einem Gewerbetreibenden übertragen.
§ 6
Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Ist im besonderen Fall ein größerer Sarg erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Ist im besonderen Fall ein größerer Sarg erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (3) Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlich schwer zersetzbaren Stoffen dürfen nicht verwendet werden. Särge mit Metalleinsatz, wie sie bei Auslandsüberführungen vorgeschrieben sind, sind hiervon ausgenommen. (4) Urnen müssen zu 100 % biologisch abbaubar sein. Urnen dürfen nicht in Steinkästen oder anderen nicht innerhalb der Ruhezeit vergänglichen Überurnen beigesetzt werden. Das Kolumbarium ist dabei nicht als Steinkasten anzusehen.
§ 7
Ausheben der Gräber
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind sowie die Ruhezeit von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt 15 Jahre. (3) Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9
Umbettung
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragssteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber (siehe § 11)
- 1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
- 2. Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr
- 3. Erdrasengräber als Reihengräber bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
- 4. Erdrasengräber als Reihengräber ab vollendetem 10. Lebensjahr
- 5. Urnenreihengräber
- 6. Urnengräber in der Urnengemeinschaftsanlage als Reihengräber
- 7. Urnenrasengräber als Reihengräber
- 8. Anonyme Urnengräber
- b) Wahlgräber (siehe § 12)
- 9. Wahlgräber
- 10. Erdrasengräber als Wahlgräber
- 11. Urnenwahlgräber
- 12. Urnennischen im Kolumbarium
- 13. Urnengräber in der Urnengemeinschaftsanlage als Wahlgräber
- 14. Urnenrasengräber als Wahlgräber (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstättenart, einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Der Verfügungsberechtigte ist für alle Arbeiten und Pflichten, die sich aus diesem Recht und dieser Satzung ergeben, verantwortlich. (2) Auf dem Friedhof werden die in § 10 (2) a) genannten Grabstättenarten als Reihengräber ausgewiesen. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche oder Asche bestattet. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern (teilweise oder ganz) nach Ablauf der Ruhezeit wird spätestens drei Monate vorher durch schriftliche Mitteilung an den Verfügungsberechtigten, ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern vor Ablauf der Ruhezeit ist nur mit einhergehender Umwandlung in ein anonymes Rasengrab, welches von der Gemeinde gepflegt wird, möglich und bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Hierfür wird eine Gebühr - gestaffelt nach Dauer der verbleibenden Nutzungszeit - erhoben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen und damit begründet wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person, die für alle Arbeiten und Pflichten, die sich aus diesem Recht und dieser Satzung ergeben, verantwortlich ist. (2) Auf dem Friedhof werden die in § 10 (2) b) genannten Grabstättenarten als Wahlgräber ausgewiesen. (3) Wahlgräber für Erdbestattungen können ein- und mehrfach belegbare Gräber sein. Erdrasengräber können ein- und mehrfach belegbare Gräber sein. Urnenwahlgräber sind 4-fach belegbar. Urnennischen sind 2-fach belegbar. Urnenrasengräber als Wahlgräber sind 2-fach belegbar. (4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich einer Bestattung verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nach Ablauf von 25 Jahren auf Antrag für 10, 15 oder 25 Jahre möglich. (5) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich einer Bestattung verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nach Ablauf von 15 Jahren auf Antrag für 10 oder 15 Jahre möglich. (6) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, als freie Wahlgrabstellen zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (7) Das Abräumen von Wahlgräbern verbunden mit der Rückgabe von Nutzungsrechten an die Gemeindeverwaltung vor Ablauf der Nutzungszeit ist nur mit einhergehender Umwandlung in ein anonymes Rasengrab, welches von der Gemeinde gepflegt wird, möglich und bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Hierfür wird eine Gebühr - gestaffelt nach Dauer der verbleibenden Nutzungszeit - erhoben. (8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf den Ehegatten oder die Ehegattin, den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen, 2 – 4 und 6 – 8, wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 9 Satz 3 genannten Personen oder auf andere Personen mit deren Zustimmung übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) In Wahlgräbern für Erdbestattungen und in Wahlgräbern für Erdrasenbestattungen können je Grabstelle bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
§ 13
Urnengräber
(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern, in Gemeinschaftsanlagen oder Urnennischen, die ausschließlich der Bestattung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengräber. (3) Im Friedhof sind Urnenreihengräber für anonyme Bestattungen eingerichtet. Die Gräber werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Bestattungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. (4) Urnenbestattungen können nur nach den Vorgaben des § 6 erfolgen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 14
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 15
Grabstätten
(1) Auf allen Grabstätten müssen mit Ausnahme der anonymen Urnengräber, der Urnennischen, der Urnenrasengräber und der Urnengemeinschaftsanlage nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale für Reihengräber, Wahlgräber, Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
- 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 4. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
- 5. Grabstätten-Einfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabstätten-Zwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Die Trittplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde und werden gegen Gebühr zur Verfügung gestellt.
- 6. Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
- 7. Nicht zugelassen sind Bäume und Sträucher über 1,10 m Höhe. (3) Bei der Gestaltung der Grabstätten für Erdrasengräber sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Es sind Grabmale am Kopfende des Grabes auf dem vorhandenen Streifenfundament zu errichten und so zu setzen, dass das Befahren der Grabstätte uneingeschränkt mit einem Rasenmäher möglich ist. Es sind nur stehende Grabmale zulässig.
- 2. Es sind folgende Vorgaben hierbei einzuhalten:
- a) Der Sockel
- muss bodengleich errichtet werden.
- darf das Fundament nicht überragen.
b) Das Grabmal darf folgende Maße nicht überschreiten:
- von allen Seiten muss ein Abstand zum Sockelrand von 0,10 m eingehalten werden.
- bei einstelligen Grabstätten bis zu einer Länge von 0,80 m, einer Breite von 0,25 m und einer Höhe von 1,00 m.
- bei zweistelligen Grabstätten bis zu einer Länge von 1,80 m, einer Breite von 0,25 m und einer Höhe von 1,00 m.
- 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 6. Die Erdrasengrabstätten liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein individuelles Recht der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht.
- 7. Das Bepflanzen, Ablegen von Blumen, Gestecken und Kränzen sowie das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern ist auf den Erdrasengrabstätten nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände kostenpflichtig zu entfernen. (4) Bei der Gestaltung der Grabstätten für Urnenrasengräber sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Auf den Urnenrasengrabstätten dürfen ausschließlich von der Gemeinde gegen Kostenersatz überlassene Grabplatten verwendet werden.
- 2. Der Name des Verstorbenen ist mit eingravierten Schriften anzubringen. Die Grabplatten werden nach der Beschriftung ausschließlich von der Gemeinde gesetzt.
- 3. Die Urnenrasengrabstätten liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein individuelles Recht der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht.
- 4. Das Bepflanzen, Ablegen von Blumen, Gestecken und Kränzen sowie das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern ist auf den Rasengrabstätten nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände kostenpflichtig zu entfernen. (5) Bei der Gestaltung der Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Es dürfen ausschließlich von der Gemeinde gegen Kostenersatz überlassene Grabplatten verwendet werden.
- 2. Der Name des Verstorbenen ist mit eingravierten Schriften anzubringen. Die Grabplatten werden nach der Beschriftung ausschließlich von der Gemeinde gesetzt.
- 3. Die Urnengemeinschaftsanlage wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein individuelles Recht der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht.
- 4. Das Bepflanzen, Ablegen von Blumen, Gestecken und Kränzen sowie das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände kostenpflichtig zu entfernen. (6) Bei der Gestaltung der Urnennischen im Kolumbarium sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Es dürfen ausschließlich die von der Gemeinde gegen Kostenersatz überlassenen Grabplatten verwendet werden.
- 2. Der Name des Verstorbenen ist mit aufgesetzten Schriften anzubringen. Die Grabplatten werden nach der Beschriftung ausschließlich von der Gemeinde gesetzt.
- 3. Das Ablegen von Blumen, Gestecken und Kränzen sowie das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern ist im Kolumbarium nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände kostenpflichtig zu entfernen.
§ 16
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabplatten, Einfassungen und Abdeckungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung Holzkreuze oder provisorische Grabmale als Holztafel bis zur Größe von 15 mal 30 cm zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals ggf. samt Einfassung, Abdeckung im Maßstab 1:10 digital oder in Papierform beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Einfassung oder Abdeckung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 17
Standsicherheit
Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen müssen stand- und verkehrssicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Alle Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen sind nach dem Verhältnis von Stärke und Größe (Höhe/Breite) so zu bemessen, dass sie nicht verunstaltend, d. h. objektiv störend wirken und nachprüfbar stand- und verkehrssicher sind.
§ 18
Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen gefährdet, so ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder nach dessen Anhörung das Grabmal, die Einfassung oder Abdeckung zu entfernen. Ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale, Grabplatten, Einfassungen oder Abdeckungen verursacht wird.
§ 19
Entfernung
(1) Grabmale, Grabplatten, Einfassungen und Abdeckungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit ausschließlich unter Beachtung der Voraussetzungen der § 11 (6) und § 12 (7) von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit sind die Grabmale und Grabplatten mit Fundamenten, Einfassungen und Abdeckungen sowie die Pflanzen einschließlich Wurzelwerk zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen sowie die Pflanzen einschließlich Wurzelwerk im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz kostenpflichtig selbst entfernen; § 18 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar. Sie ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Die Entfernung der Grabplatten im Bereich der Urnennischen, der Urnenrasengräber sowie der Urnengemeinschaftsanlagen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 20
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Unansehnlich gewordener Schmuck der Grabstätte ist zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabstätten und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten (§ 15 Abs. 2) zwischen den Trittplatten dürfen nicht höher mit Erde aufgefüllt werden als die Trittplatten. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind mit Ausnahme der Urnennischen, der Urnenrasengräber sowie der Urnengemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen und angebrachte Grabmale bzw. Grabplatten zu entfernen. § 19 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie das Verlegen der Trittplatten zwischen den Gräbern obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengräber und Urnenreihengräber von der Gemeinde kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern kann die Gemeinde die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, Einfassungen und Abdeckungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können die Wahlgräber von der Gemeinde kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck kostenpflichtig entfernen. Sie ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind dem Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte vorher anzudrohen.
VII. Aussegnungshalle
§ 22
Benutzung Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und für deren Bedienstete.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
- 5. Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen nicht in stand- und verkehrssicherem Zustand hält (§ 17).
IX. Bestattungsgebühren
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Leistungen der öffentlichen Einrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person gem. § 31 BestG. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und
c) bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bis zum Ablauf ihrer Verleihung bestehen.
§ 30
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 31.10.2014 samt jeglicher bis heute ergangenen Änderungen sowie deren Anlage vom 01.02.2015 außer Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4, Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gschwend geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gschwend, den 26.01.2023 Christoph Hald Bürgermeister
Die Anlage zur Friedhofsatzung wird ab 01.02.2023 wie folgt gefasst:
Aufgrund von § 28 Abs. 1 der Friedhofsatzung sind folgende Gebühren zu entrichten:
| Ziffer | Leistung | Gebühr / € |
|---|---|---|
| 1 | Mitwirkung bei der Durchführung einer Trauerfeier bzw. Erdbestattung | 201,00 |
| 2 | Erdbestattung Personen über 10. Lebensjahr (Herstellung Grab) | 596,00 |
| 3 | Erdbestattung Personen bis 10. Lebensjahr (Herstellung Grab) | 596,00 |
| 4 | Erdbestattung Totgeburt/Fehlgeburt/Ungeborene (Herstellung Grab) | 596,00 |
| 5 | Bestattung Urne in Grabfeld (Herstellung Grab und Beisetzung) | 389,00 |
| 6 | Bestattung Urne in Urnennische (Beisetzung) | 229,00 |
| 7 | Benutzung der Aussegnungshalle (Kühlzelle) | 481,00 |
| 7a | Benutzung der Aussegnungshalle (Trauerfeier) | 361,00 |
| 9 | Überlassung Reihengrab über 10. Lebensjahr | 2.380,00 |
| 10 | Überlassung Reihengrab bis 10. Lebensjahr | 1.430,00 |
| 12 | Überlassung Urnenreihengrab | 1.270,00 |
| 13 | Überlassung Anonymes Urnengrab | 1.250,00 |
| 14 | Überlassung/Wiedererwerb Wahlgrabstelle einstellig Erdgrab 25 Jahre | 2.580,00 |
| 14a | Überlassung/Wiedererwerb Wahlgrabstelle zweistellig Erdgrab 25 Jahre | 3.590,00 |
| 15 | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrabstelle einstellig Erdgrab 15 Jahre | 1.548,00 |
| 15a | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrabstelle zweistellig Erdgrab 15 Jahre | 2.154,00 |
| 16 | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrabstelle einstellig Erdgrab 10 Jahre | 1.032,00 |
| 16a | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrabstelle zweistellig Erdgrab 10 Jahre | 1.436,00 |
| 17 | Verlängerung Wahlgrabstelle Erdgrab einstellig je Jahr | 103,20 |
| 17a | Verlängerung Wahlgrabstelle Erdgrab zweistellig je Jahr | 143,60 |
| 18 | Überlassung/Wiedererwerb Urnenwahlgrab 15 Jahre | 2.240,00 |
| 19 | Verlängerung/Wiedererwerb Urnenwahlgrab 10 Jahre | 1.493,33 |
| 20 | Verlängerung Urnenwahlgrab je Jahr | 149,33 |
| 21 | Überlassung/Wiedererwerb Urnennische 15 Jahre | 2.130,00 |
| 22 | Verlängerung/Wiedererwerb Urnennische 10 Jahre | 1.420,00 |
| 23 | Verlängerung Urnennische je Jahr | 142,00 |
| 26 | Genehmigung eines Grabmals nach § 16 Friedhofsatzung | 50,00 |
| 27 | Ausgraben einer Urne | nach Aufwand |
| 28 | Umsetzung aus einem Erdgrab/Ausgraben und Überführung nach auswärts | nach Aufwand |
| 29 | Überlassung Erdrasengrab als Reihengrab bis 10. Lebensjahr | 1.480,00 |
| 30 | Überlassung Erdrasengrab als Reihengrab über 10. Lebensjahr | 2.450,00 |
| 31 | Überlassung Urnengrab als Reihengrab in der Urnengemeinschaftsanlage | 1.360,00 |
| 32 | Überlassung Urnenrasengrab als Reihengrab | 1.240,00 |
| 33 | Überlassung/Wiedererwerb Wahlgrab einstellig Erdrasengrabstelle 25 Jahre | 2.620,00 |
| 33a | Überlassung/Wiedererwerb Wahlgrab zweistellig Erdrasengrabstelle 25 Jahre | 3.640,00 |
| 34 | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrab einstellig Erdrasengrabstelle 15 Jahre | 1.572,00 |
| 34a | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrab zweistellig Erdrasengrabstelle 15 Jahre | 2.184,00 |
| 35 | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrab einstellig Erdrasengrabstelle 10 Jahre | 1.048,00 |
| 35a | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrab zweistellig Erdrasengrabstelle 10 Jahre | 1.456,00 |
| 36 | Verlängerung Wahlgrab einstellig Erdrasengrabstelle je Jahr | 104,80 |
| 36a | Verlängerung Wahlgrab zweistellig Erdrasengrabstelle je Jahr | 145,60 |
| 37 | Überlassung Urnengrab als Wahlgrab in der Urnengemeinschaftsanlage 15 Jahre | 1.740,00 |
| 38 | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrab in der Urnengemeinschaftsanlage 10 Jahre | 1.160,00 |
| 39 | Verlängerung Wahlgrab in der Urnengemeinschaftsanlage je Jahr | 116,00 |
| 40 | Überlassung/Wiedererwerb Wahlgrab Urnenrasengrab 15 Jahre | 1.600,00 |
| 41 | Verlängerung/Wiedererwerb Wahlgrab Urnenrasengrab 10 Jahre | 1.066,67 |
| 42 | Verlängerung Wahlgrab Urnenrasengrab je Jahr | 106,67 |
| 43 | Umwandlung einer Grabstätte in ein anonymes Erdrasengrab einstellig (jährlich) | 44,00 |
| --- | --- | --- |
| 43a | Umwandlung einer Grabstätte in ein anonymes Erdrasengrab zweistellig (jährlich) | 64,00 |
| 44 | Umwandlung einer Grabstätte in ein anonymes Urnenrasengrab (jährlich) | 28,00 |
| 45 | Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Erdwahlgrab | 300,00 |
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