Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Gersheim – Lesefassung inkl. 3. Änderungssatzung, Stand 11.04.2025
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Gersheim Lesefassung
Die Lesefassung beinhaltet die am 03.12.2019 beschlossene Satzung sowie die vom Gemeinderat am 04.10.2022 beschlossene 1. Änderungssatzung, in der die Grabherstellungs- und einebnungsgebühren (§ 3) geändert worden sind, sowie die vom Gemeinderat am 12.12.2023 beschlossene 2. Änderungssatzung in Folge des neuen Friedhofskonzeptes, sowie die am 08.04.2025 im Gemeinderat beschlossene 3. Änderungssatzung, in der die Grabherstellungs- und einebnungsgebühren geändert worden sind.
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.97 (Amtsblatt 1997,S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsblatt I S. 639), der §§ 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt Seite 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsblatt I Seite 674) sowie der Friedhofssatzung der Gemeinde Gersheim in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Gersheim in seiner Sitzung am 03. Dezember 2019 folgende Gebührensatzung und am 08.04.2025 folgende 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Gersheim beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der gemeindeeigenen Friedhöfe in Gersheim und seiner Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben, die im Einzelnen nachstehend aufgeführt sind. Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragssteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung der Friedhöfe oder der Bestattungseinrichtungen erfolgt. Wird der Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner. Mit der Inanspruchnahme der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen entsteht die Gebührenpflicht. Die Gebühren werden mit dem Zugang des Gebührenbescheides an den Gebührenpflichtigen fällig. Sie sind spätestens innerhalb eines Monats nach der Fälligkeit an die Gemeindekasse zu zahlen.
§ 2 – Gebühren
- 1. Grabstellengebühren (Gebühr für die Überlassung einer Grabstelle)
- 1. Einzelgrab 1.235,00 €
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Gersheim inkl. 3. Änderungssatzung 2. Doppelgrab 1.528,00 €
- 3. Tiefgrab 1.411,00 €
- 4. Kindergrab (unter 6 Jahren), Ruhefrist 30 Jahre 1.064,00 € Kindergrab (unter 6 Jahren), Ruhefrist 15 Jahre 532,00 €
- 5. Urnengrab , Ruhefrist 30 Jahre 1.064,00 € Urnengrab , Ruhefrist 15 Jahre 532,00 € Urnengrab im Rasengräberfeld, Ruhefrist 30 Jahre 1.235,00 € Urnengrab im Rasengräberfeld, Ruhefrist 15 Jahre 617,50 €
- 6. gestiftete Urnenwand Medelsheim: Urnenkammer, Ruhefrist 15 Jahre 532,00 €
- 7. Urnenkammer, Ruhefrist 30 Jahre 2.560,00 € Urnenkammer, Ruhefrist 15 Jahre 1.280,00 €
- 8. Urnengrab im Feld für Baumbestattungen, Ruhefrist 15 Jahre 1.280,00 € Urnengrab im Feld für Baumbestattungen, Ruhefrist 30 Jahre 2.560,00 €
- 9. Urnengrab im Trauerwald Medelsheim 820,00 € Für jedes Jahr der notwendigen oder beantragten Verlängerung des Nutzungsrechts nach Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 - 8 ist 1/15 bzw. 1/30 der jeweils geltenden Gebühr für die gesamte Grabstätte zu entrichten.
- 2. Grabpflegegebühren für Rasen- und Baumgrabstätten
- 1. Rasengrab (Ruhefrist 30 Jahre) 3.000,00 €
- 2. Urnengrab im Feld für Baumgrabstätten (Ruhefrist 15 Jahre) 750,00 €
- 3. Urnengrab im Feld für Baumgrabstätten (Ruhefrist 30 Jahre) 1.500,00 €
- 3. Grabanfertigungsgebühren und Zuschläge (für das Ausheben und Verfüllen des Grabes, das Verlegen der Grabmatten sowie die erste Aufhügelung)
- 1. Anfertigung eines Grabes für Verstorbene über 6 Jahren 1.168,00 €
- 2. Anfertigung eines Grabes für Verstorbene unter 6 Jahren 709,00 €
- 3. Anfertigung eines Tiefgrabes (Erstbestattung) 1.449,00 €
- 4. Anfertigung eines Urnengrabes 557,00 €
- 5. Gebühr für die Einebnung eines Doppelgrabes 587,00 €
- 6. Gebühr für die Einebnung eines Einzel- bzw. Tiefgrabes 419,00 €
- 7. Einebnen eines Kinder- bzw. Urnengrabes 251,00 €
- 8. Zuschläge für Beerdigungen an Samstagen 60 %
- 9. Zuschläge für die Beerdigungen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 100 %
Auf die Erhebung von Zuschlägen kann verzichtet werden, wenn die Bestattung aus rechtlichen Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht an einem zuschlagsfreien Tag vorgenommen werden kann.“
- 4. Sondergebühren
- 1. Friedhofshallengebühr (Aufbahrung bis zu 4 Tagen, übliche Ausstattung) 160,00 €
- 2. Auslegen mit Schrittplatten (seitlich der Grabstelle) 61,00 €
- 3. Grabmalgenehmigungsgebühr 25,00 €
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Gersheim inkl. 3. Änderungssatzung 5. Sonstige Kosten Die Vergütung sonstiger Leistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung im Auftrag des Gebührenschuldners erbracht werden, wird nach dem tatsächlichen Aufwand errechnet. Bei ihr handelt es sich um keine Gebühr im Sinne dieser Satzung.
- 6. Verwaltungskostenzuschlag Auf die Grabanfertigungsgebühren (brutto) nach den lfd. Nrn. 1-4 kommt ein Verwaltungskostenzuschlag von 5%.
§ 3 – Schlussbestimmungen
Die Gebührensatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Gersheim außer Kraft.
Gersheim, den 11.04.2025
Die 1. Änderungssatzung wurde am 13.10.2022 auf der Website www.gersheim.de unter Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht und tritt demzufolge am 14.10.2022 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung wurde am 23.02.2024 auf der Website www.gersheim.de unter Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht und tritt demzufolge am 24.02.2024 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung wurde am 17.04.2025 auf der Website www.gersheim.de unter Amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht und tritt demzufolge am 18.04.2025 in Kraft.
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Gersheim inkl. 3. Änderungssatzung
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Gersheim, Stand 15.12.2023
Gersheim Natur. Kultur. A. Jour.
Biosphärengemeinde
Biosphärenreservat Bliogau
Friedhofssatzung der Gemeinde Gersheim
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.97 (Amtsblatt 1997, S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsblatt I Seite 204) sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen vom 22.01.2021 (Amtsblatt I 2021, 226, ber. S. 992), zuletzt geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Friedhofszweck
§ 3 - Begrifflichkeiten
§ 4 - Schliebung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszteiten
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 - Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Allgemeines
§ 9 - Särge, Urnen und Überurnen
§ 10 - Ausheben der Gräber
§ 11 - Ruhezeit
§ 12 - Umbettungen
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IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Einzelgrabstätten
§ 15 Familiengrabstätten
§ 16 Urnengrabstätten und Urnenwände
§ 17 Kindergrabstätten
§ 18 Rasengrabstätten
§ 19 Baumgrabstätten
§ 20 Trauerwald Gersheim-Medelsheim
§ 21 Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder
§ 22 Sondergrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 25 Genehmigungserfordernis
§ 26 Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
§ 27 Standsicherheit
§ 28 Unterhaltung
§ 29 Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 Allgemeines
§ 31 Vernachlässigung der Grabstände
VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 32 Benutzung der Friedhofshallen
§ 33 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
§ 35 Anordnung im Einzelfall
§ 36 Haftung
§ 37 Gebühren
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Gersheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Friedhof Gersheim-Mitte
b) Friedhof Gersheim-Reinheim
c) Friedhof Gersheim-Rubenheim
d) Friedhof Gersheim-Herbitzheim
e) Friedhof Gersheim-Bliesdalheim
f) Friedhof Gersheim-Walsheim
g) Friedhof Gersheim-Niedergailbach
h) Friedhof Gersheim-Medelsheim
i) Friedhof Gersheim-Seyweiler
j) Friedhof Gersheim-Utweiler
k) Friedhof Gersheim-Walsheim
- 1. Trauerwald Gersheim-Medelsheim
(2) Die Friedhofsverwaltung obliegt der Abteilung IV - Bauen, Umwelt, Verkehr.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Gersheim und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Gersheim waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Ortes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen. Ausgenommen hiervon ist der Trauerwald in Gersheim-Medelsheim, in dem Einwohnerinnen und Einwohner aus der gesamten Gemeinde bestattet werden können. Verstorbene aus Peppenkum und Riesweiler werden auf dem Friedhof Medelsheim bestattet.
(2) Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Gemeinde erfolgen. Die Genehmigung ist zu erteilen für verstorbene Verwandte von Einwohnerinnen und Einwohnern gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz. (3) Die Friedhöfe nehem aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außer dem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
§ 3 Begrifflichkeiten
1. Bestattung
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Urnen genutzt.
2. Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
3. Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
4. Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
5. Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
6. Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
7. Totgeborene Kinder
Totgeborene Kinder sind solche, deren Gewicht unter 500 Gramm liegt, aber die 24 Schwangerschaftswoche erreicht wurde (Totgeburten).
8. Sternenkinder
Sternenkinder sind Fehlgeburten kleiner 500 Gramm bis zum Ablauf der 23.
Schwangerschaftswoche sowie Schwangerschaftsabbrüche. Sie sind grundsätzlich nicht bestattungspflichtig, können aber auf Antrag bestattet werden.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse gesperrt, geschlossen oder entwidmet werden. Durch Sperrung und Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Sperrung oder Schließung, so werden über den Tag der Sperrung oder Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(2) Die Gemeinde kann die Sperrung oder Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen. (3) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Sperrung, Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person vorzunehmen. (5) Die Absicht der Sperrung oder Schliebung, die Sperrung oder Schliebung selbst und die Entwidmung sind öffentlichbekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. In der Regel sollen sie tätig von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr für Besucher geöffnet sein. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschranken oder erweitern.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
Nr. 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, Nr. 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, Nr. 3. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen, Nr. 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen, Nr. 5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, Nr. 6. Erdaushub und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen, Nr. 7. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, Nr. 8. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigten, Nr. 9. auf Rasenflächen zu lagern, Nr. 10. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu speien oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, Nr. 11. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde. (3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die mindestens 7 Tage vorher bei der Gemeinde zu beantragen ist.
§ 7 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
(1) Jede Dienstleistungserbringer und jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen, von der eine Gefährung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze und Steinbildhauerinnen und Steinbildhauer, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haben für ihre Beschäftigten bei der Gemeinde Ausweise zu beantragen, es sei dann, ihren wurde bereits von einer anderen Stadt oder Gemeinde ein Ausweis ausgestellt. Die Anzeige und die Beschäftigtenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (2) Für das Befahren des Friedhofes ist eine Befahreraubnis bei der Gemeinde einzuholen. (3) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trot schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhofen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall ablagern. Erdaushub soll in Containern möglichst mind. 10 Meter von der Grabstände entfernt gelagert werden. Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden, sind die Container abzudecken.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist bei der Gemeinde unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufugen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Grabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Persönliche Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Der Bestattungstermin kann frühestens 3 Tage nach schriftlicher Vorlage der erforderlichen Antragsunterlagen festgesetzt werden.
§ 9 Särge, Urnen und Überurnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen. (2) Bei jeder Bestattung mussen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglich. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. Davon ausgenommen sind Überurnen in Urnenwänden; diese dürfen sich nicht zersetzen. (3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden. (4) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Gemeinde eine Genehmigung einzuholen. (5) Die Urne darf einen Durchmesser von 21 cm nicht überschreiben und hochstens 30 cm hoch sein. Werden größere Urnen verwendet, ist dazu bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Gemeinde in Textform eine Genehmigung einzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstelle wird von der Gemeinde bzw. von einem von der Gemeinde beauftragten Dienstleister für die BestattungVBorbereitet und wieder geschlossen. (2) Sofern zum Ausheben der Grabstelle Grabmale, Bewuchs o.a. entfern werden müssen, hat die nutzungsberechtigte Person hierfür rechtzeitig, d.h. mindestens 3 Tage vor der Bestattung den Auftrag zu erteilen und die darauf entstehenden Kosten zu tragen. Dies betriff insbesondere Zweitbelegungen und Weitere. (3) Die Überdeckung des Sarges bis zur Erdoberfläche (ohne Aufhügelung) beträgt 0,90 m, bei Urnen 0,50 m. Bei Erstbestattungen in Tiefgräbern beträgt die Mindestüberdeckung 1,80 m. Die einzelnen Grabstätten für Körperbestattungen müssen voneinander durch mindestens 50 cm breite Erdwände getrennt sein. (4) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Zubehör oder Bepflanzung von der Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Dies betriff insbesondere Zweitbelegungen und Weitere.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen über dem 6. Lebensjahr beträgt 30 Jahre.
Bei Leichen bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und bei tot geborenen Kindern beträgt die Ruhezeit wahlweise 15 oder 30 Jahre. Sie kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten einmalig verlängert werden. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt wahlweise 15 oder 30 Jahre. (3) Die Ruhezeit der Aschen von Personen, die nach Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, kann auf 10 Jahre verkürzt werden, wenn dadurch die Beilegung der Urne in ein bestehendes Grab, in der das Nutzungsrecht nicht verlangert werden kann, ermöglich wird. (4) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit sind die Grabstätten vollständig zu entfernen. Unter dem Entfernen der Grabstätte ist das Abräumen der Grabeinrichtungen einschließlich der Fundamente, das Einebnen der Grabfläche sowie das Einsäen zu verstehen.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Ortspolizebehörde. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung innerhalb des Gemeindegebiets ist nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses zulässig. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Gemeindegebiets ist nicht zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen. (3) Die nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit noch vorhandenen Gebeine sowie in Urnen enthaltenen Aschen werden von der Gemeinde an geeigneter Stelle innerhalb des Friedhofes bestattet. Bei Urnen aus Urnenwänden wird nur die Aschekapel im Ewigkeitsgrab auf dem Friedhof in Gersheim-Mitte bestattet. (4) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person. (5) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den gemeinslichen Friedhofen stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
(a) Einzelgrabstätten, (b) Familiengrabstätten als Doppel- oder Tiefgrabstätten, (c) Urnengrabstätten und Urnenwände, (d) Kindergrabstätten, (e) Rasengrabstätten als Einzel- oder Tiefgrabstätten, (f) Baumgrabstätten, (g) Trauerwald Gersheim-Medelsheim
(3) Für die einzelnen Grabstätten gelten folgende Maße:
Einzel- und Tiefgrabstätten: L= 2,00 m, B=0,90 m
Doppelgrabstätten: L= 2,00 m, B= 2,00 m
Urnen- und Kindergräber: L= 1,20 m, B= 0,65 m
(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Gemeinde auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nicht zu Lebzeiten des zu Bestattenden erworben werden. Es beginnt mit der Bestattung. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (5) Eine Bestattungarf nurstattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens fur die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird. (6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genommen Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) die Ehefrau/der Ehemann
b) die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
c) die Kinder
d) die Eltern
e) die Geschwister oder Halbgeschwister
f) die GroBelttern
g) die Enkelkinder
h) die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
§ 14 Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Fall des Ablebens für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr den Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt. (2) In jeder Einzelgrabstände darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (3) Die zusätzliche Beisetzung von maximal 4 Urnen oder die Bestattung einer Totgeburt oder eines Sternenkindes kann zugelassen werden, wenn sich durch die zusätzliche Belegung unter Berücksichtigung der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 festgesetzten Ruhezeit keine Veränderung des Nutzungsrechts an der Einzelgrabstände ergibt. Die Zulegung kann erst nach der Körperbestattung erfolgen.
§ 15 Familiengrabstätten
(1) Eine Familiengrabstände ist ein einstelliges Tiefengrab, in dem zwei Bestattungen übereinander oder ein Doppelgrab, in dem zwei Bestattungen nebeneinander zulässig sind. Familiengrabstände werden grundsätzlich als Tiefengrab angelegt. Lásst die Bodenbeschaffenheit die Anlage eines Tiefengrabes nicht zu, wird die Familiengrabstände als Doppelgrab angelegt. Die Friedhofsverwaltung legt nach den örtlichen Verhältnissen allgemein oder im Einzelfall fest, welche Art von Familiengrabstände angelegt wird. (2) An einer Familiengrabstände wird für die Dauer von 30 Jahren ein Nutzungsrecht erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr eine Urkunde ausgestellt. (3) Durch die Zweitbelegung verlangert sich das Nutzungsrecht an der Familiengrabstände ab dem Zeitpunkt der zweiten Belegung um weitere 30 Jahre. Für die Zeit, die über die ursprüngliche Nutzungszeit nach Abs. 3 hinausgeht, wird eine erneute Gebühr erhoben. Sie berechnet sich jeweils fürGPC Jahre, wobei bis zu 6 Monaten abgerundet und über 6 Monate aufgerundet wird. Über die Verlängerung des Nutzungsrechts wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr eine Urkunde ausgestellt. (4) Die zusätzliche Beisetzung von maximal 4 Urnen oder die Bestattung einer Totgeburt oder eines Sternenkindes kann zugelassen werden, wenn sich durch die zusätzliche Belegung unter Berücksichtigung der festgesetzten Ruhezeit keine Veränderung des Nutzungsrechts an der Familiengrabstände ergibt. Die Zulegung kann erst nach der letzten Körperbestattung erfolgen. (5) Im begründeten Einzelfall kann die Nutzungszeit auf Antrag verlangert werden. (6) In einer Familiengrabstände können nur Angehörige beieinander bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten oder Lebenspartner
b) Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister,
c) Ehegatten der unter b) bezeichneten Kinder, Enkelkinder, Geschwister.
§ 16 Urnengrabstätten und Urnenwände
(1) Urnen werden in Urnengrabstätten oder in Baumgrabstätten beigesetzt. In einem Urnengrab konnen bis zu 4 Urnen, in einer Baumgrabstätte konnen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (2) Urnenbeisetzungen konnen auch in Urnenwänden erfolgen. Für diese Bestattungsart werden einzeln Kammern zur Verfügung gestellt. Pro Kammer werden maximal 2 Urnen zugelassen. (3) Soweit keine spezifischen Regelungen für Urnengrabstätten bzw. Urnenwände in der Satzung getroffen werden, gelten die Vorschriften für Einzel- und Familiengräber sinngemäß.
§ 17 Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für jeweils eine Erdbestattung, in denen Kinderleichen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres beigesetzt werden. (2) Totgeburten konnen nach Maßgabe dieser Satzung in Grabstätten ihrer Angehörigen beigesetzt werden. (3) Falls in einem Friedhof ein besonderes Grabfeld für Kindergrabstätten angelegt ist, *\text{dürfen} Bestattungen von Kindern nur in diesem Feld erfolgen. (4) Abs. 1-3 gilt für Sternenkinder entsprechend.
§ 18 Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Einzel- und Familiengrabstätten (nur als einstellige Tiefengräber) für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten zugeteilt werden. Eine Urnenerstbestattung im Rasengrabfeld ist nur solange möglich, wie auf dem entsprechenden Friedhof ein Feld für Baumgrabstätten noch nicht angelegt wurde. Die Zulegung von bis zu 4 Urnen ist nach der letzten Körperbestattung grundsätzlich möglich. Die Grabstätte wird als Rasenfläche angelegt. Die Vorschriften über Einzelgrabstätten (§ 14) und Familiengrabstätten (§ 15) finden entsprechend Anwendung. Sind die jeweils vorgesehenen Grabfelder für Rasengräber belegt, besteht kein Anspruch auf die Zuteilung einer Rasengrabstätte. (2) Die Pflegearbeiten für die Grabstände werden für die Dauer der Ruhefrist von der Gemeinde übernommen. Nähres regelt ein zwischen dem Erwerber der Grabstände und der Gemeinde abzuschliebender Vertrag. (3) Die Gemeinde kann die vertraglich übernommenen Arbeiten selbst oder in ihrem Auftrag durch Privatunternehmen ausführten halten.
§ 19 Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten werden auf von sonstigen Grabarten räumlich abgetrennten Grabfeldern ausgewiesen. Zulässig sind Urnenbestattungen. Nähres bestimmt ein Gestaltungsplan, der von der Friedhofsverwaltung für jeder einzeln Baumgrabfeld aufgestellt wird. (2) Sofern es die räumlichen Verhältnisse zulassen, ist eine Kombination von Grabfeldern für Baumbestattungen mit Rasengrabfeldern möglich. (3) Anonyme Bestattungen sind zulässig. (4) Jegliche Formen der Grabpflege und des Grabschmuckes sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. (5) Die Pflegearbeiten für die Grabstände werden für die Dauer der Ruhefrist von der Gemeinde übernommen. Nähres regelt ein zwischen dem Erwerber der Grabstände und der Gemeinde abzuschliebender Vertrag. (6) Die Gemeinde kann die vertraglich übernommenen Arbeiten selbst oder in ihrem Auftrag durch Privatunternehmen ausführten halten.
§ 20 Trauerwald Gersheim-Medelsheim
(1) Eine Urnengrabstätte im Trauerwald ist eine Grabstätte, in der nur eine Urne beigesetzt werden kann. Eine Zulegung in der gleichen Grabstätte ist nicht möglich. Die Urnenbeisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baumstatt. An einem Baum konnen bis zu 15 Urnen beigesetzt werden. Die Gemeinde kann auf Antrag der nutzungsberechtigten Person eine einheitliche Kennzeichnung mit dem Namen sowie den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person an einem davon vorgesehenen Ort anbringen. Die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben. (2) Anonyme Bestattungen sind zulässig. (3) Jegliche Formen der Grabpflege und des Grabschmuckes sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
§ 21 Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder und Sternenkinder
(1) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder und Sternenkinder im Sinne von § 3 Nr. 7 und 8 wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfugung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten. (2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Gemeinde auf dem Friedhof in Gersheim-Mitte für alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Gersheim angelegt und in gemeinslicher Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.
§ 22 Sondergräber
(1) Die nach dem Ermessen der Friedhofsverwaltung historisch und künstlerisch wertvollen Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler u. ä. bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Gemeinde. (2) Patenschaftsgräber sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch den Paten besteht. Ein Pate kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat. Der Pate übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstätte. Damit wird ihm/ihr ein gebührenfreies Nutzungsrecht an der Grabstätte eingeräumt. Weiteres regelt eine Vereinbarung zwischen dem Paten und der Gemeinde. (3) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a des BestattG.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze von Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.
Jede Grabstätte soll mit einem Grabzeichen gekennzeichnet sein. Aus diesem soll der Name und das Sterbejahr des Bestatteten zu ersehen sein, sofern es sich nicht um eine anonyme Bestattung in einem dafür zugelassenen Grabfeld handelt.
(2) Grabmale im Sinne dieser Satzung sind stehende oder liegende Grabmale, Teil-Abdeckplatten sowie vom Friedhofsträger zum Verschluss der Kammern in Urnenwänden und bereitgestellte Systeme auf Grabfeldern für Baumbestattungen zur Verfügung gestellte Verschlussplatten aus Natursteinen oder Metallen. (3) Für Urnenwände gelten folgende Gestaltungsvorschriften: (a) Die vom Friedhofsträger bereit gestellten Verschlussplatten (§ 19 Abs. 2) müssen mit dem Name des Verstorbenen gekennzeichnet werden. (b) Es ist nur eine eingehauene Schrift zulässig. (c) Das Einhauen von Geburts- und Sterbedaten ist zulässig. Das Einhauen eines Symbols ist gestattet. Das Symbol soll religiösen Ursprungs sein. Andere Symbole sind nur erlaubt, wenn sie der Wurde des Ortes nicht entgegenstehen. Im Einzelfall entscheidet die Friedhofsverwaltung. (d) Der Nutzungsberechtigte veranlasst die Beschriftung der Verschlussplatte durch einen Fachbetrieb nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ein schriftlicher Antrag ist unverzüglich nach der Bestattung einzureichen. (e) Die Belegung der Wände bzw. Stelen erfolgt von links oben nach rechts unter. (f) Ein Nutzungsrecht der Hinterbliebenen kann frühestens nach dem Ableben erworben werden. Ein Anspruch auf Zuweisung einer Urnenkammer besteht nur im Rahmen der tatsächlichen Verfügbarkeit. (g) Das Anbringen von Gegenständen wie z.B. Kerzenhaltern, Blumenvasen und dgl. an der Kammer bzw. der Verschlussplatte ist unzulässig. Das Ablegen bzw. Aufstellen von Blumenvasen, Gestecken, Blumenschalen, Kerzen usw. ist nur auf der darauf eingerichteten Vorfläche gestattet. (h) Anlasslich einer Bestattung abgestellte Kränze, Gestecke u.a. sind spätestens sechs Wochen nach dieser vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. (i) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung unzulässig abgelegter Gegenstände nach den Ziffern (g) und (h) zu Lasten des Nutzungsberechtigten beauftragen.
(4) Für Rasengrabfelder gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
In ausgewiesenen Rasengrabfeldern werden Rasengrabstätten angeboten. Diese Gräber werden durch die Gemeinde für den Zeitraum der Nutzungsfrist unterhalten und wie folgt angelegt. Die Gräber werden frühestens 6 Wochen nach der Bestattung abgeräumt und ohne Grabhügel angelegt. Die Grabflächen werden eingesät. Das Nähere regelt ein Vertrag.
Während der Vegetationszeit wird die gesamte Grabfläche 8 bis 10 mal gemäht; im Herbst wird das fallende Laub aufgenommen. Eintretende Setzungen werden beseitigt. Zwischen den Grabreihen werden keine Plattenwege angelegt.
Das Ablegen von Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablampen, Vasen u. ä. ist nur in der Zeit vom 15.10. bis 31.03. des folgenden Jahres nur auf der Grabsteinplatte erlaubt. Abgelegter Grabschmuck außerhalb dieser Zeit kann von der Gemeinde jederzeit ohne Ankündigung entfernt werden. (5) Für Baumgrabstätten gelten folgende Gestaltungsvorschriften: in ausgewiesenen Baumgrabfeldern werden Baumgrabstätten angeboten. Es besteht Benutzungszwang für das von der Gemeinde angebotene System. Diese Gräber werden durch die Gemeinde für den Zeitraum der Nutzungsfrist unterhalten. Das Nähere regelt ein Vertrag.
Jegliche Formen der Grabpflege und des Grabschmuckes sind untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Ausgenommen hiervon sind die im Rahmen der Bestattung abgelegten Gegenstände bis höchstens 6 Wochen nach dem Bestattungstermin.
Abgelegter Grabschmuck außerhalb der Frist von 6 Wochen kann von der Gemeinde jederzeit ohne Ankündigung entfernt werden.
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale und sonstige Grabausstattungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen sich in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen. (2) Die Grabmale müssen sich in Groß und Form der jeweiligen Grabstände anpassen und im Übrigen der Wurde des Friedhofs entsprechen. (3) Auf den nachfolgend aufgeführten Grabstätten sind nur Grabmale mit folgenden Maßen zulässig (Die Höhe bemisst sich vom gewachsenen Boden bis zur Oberkante des Grabmals):
(a) auf Einzelgrabstätten und Familiengrabstätten als einstellige Tiefgräber: stehende Grabmale: Höhe bis 110 cm,
Breite bis 70 cm,
Mindeststärke: 14 cm;
liegende Grabmale:
Breite 50 cm,
Höchstlänge 70 cm,
Höhe 14 bis 20 cm;
(b) auf Familiengrabstätten als Doppelgräber:
stehende Grabmale:
Höhe bis 110 cm,
Breite bis zu 140 cm,
Mindeststärke 14 cm;
liegende Grabmale:
Breite 50 bis 75 cm,
Höchstlänge 80 cm,
Höhe 14 bis 25 cm.
(c) auf Kinder- und Urnengrabstätten:
Höhe bis 70 cm,
Breite bis 50 cm,
Mindeststärke 14 cm.
(d) auf Rasengrabstätten:
nur liegende Grabmale:
Breite bis 70 cm,
Länge bis 50 cm,
bodengleicher Einbau
(e) auf Grabfeldern für Baumbestattungen
Urnengrabstätten:
Es besteht Benutzungszwang für das von der Gemeinde angebotene System.
(f) im Trauerwald
Grabmale am Ort der Bestattung sind unzulässig. (4) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Kunststein, Holz oder Metall verwendet werden. (5) Für jeder Grabstände ist nur ein Grabmal zulässig. Totale Grababdeckungen sind nur bei Grabständen nach § 13 Abs. 2 lit. a, b, c und d zulässig. Sie darf frühestens 2 Jahre nach einer Körperbestattung angebracht werden. (6) Die maximale Grabmalhöhe bei aufrechtstehenden Grabmalen beträgt 1,10 m bei einer Mindeststärke von 14 cm. Die Mindeststärke ist nur auf Kunst- bzw. Natursteingrabmale und nicht auf Holz- oder Metallkreuze zu beziehen. Bei der Grabmalbepflanzung ist analog § 23 Abs. 3 (Pflanzhöhe = Grabmalhöhe) zu verfahren. (7) Soweit es die Gemeinde innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 23 für vertretbar halt undrechtliche Vorschriften oder Sicherheitsaspekte nicht entgegenstehen, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 - 6 zulassen.
§ 25 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Gemeinde in Textform. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmigung in Textform. Der Antrag ist in Textform durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist beizufugen:
- 1. ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht inkl. Fundamentplan und Bernaung im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,
- 2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifugung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig. (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. (5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und sollen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 26 Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu liefern, dass sie von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 27 Standsicherheit
Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 28 Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
§ 29 Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur nach vorheriger schriftlicher Anzeige bei der Gemeinde und - sofern Kulturdenkmale betroffen sind - bei der Denkmalbehörde von der Grabstände entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Gemeinde jederzeit die Einebnung einer Grabstände fordern. (2) Die Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen (u.a. Fundamente) kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten gebührenpflichtig von der Gemeinde veranlasst werden. Sie kann alternatively auch vom Nutzungsberechtigten selbst ausgeführrt oder beauftragt werden. In diesem Falle ist spätestens 7 Tage nach Ausführung eine Fertigstellungsanzeige bei der Gemeinde einzureichen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 23 von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden und andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bepflanzungen außerhalb der Grabstelle, z.B. hinter dem Grabmal, sind unzulässig. (3) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen. Erfolgt dies nicht, kann dies durch Ersatzvornahme durch die Gemeinde erfolgen. (5) Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden. (6) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
§ 31 Vernachlässigung der Grabstätte
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Gemeinde auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 32 Benutzung der Friedhofshallen
(1) Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der zu Bestattenden und der Sternenkinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während einer von der Gemeinde festzusetzenden Zeit sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 33 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder in einem davon bestimmten Ort auf dem Friedhof staatfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen, sind zwei Tage vorher mit der Gemeinde abzustimmen. (2) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Trauerhalle ist nicht möglich.
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Ruhezeiten nach § 11 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichen oder Aschen.
§ 35 Anordnung im Einzelfall
Die Gemeinde kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 36 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäbe Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 37 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 Saarl. Bestattungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. entgegen § 5 Absatz 1 sich außerhalb der gültigen Öffnungszteiten auf einem Friedhof aufhalt;
- 2. entgegen § 5 Absatz 2 trot vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzeln Friedhofsteile betritt;
- 3. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befind (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen);
- 4. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 2 Waren aller Art verkauft, insbesondere Kranze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet;
- 5. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 3 an Sonn-und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt;
- 6. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Filmaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
- 7. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 5 Druckschriften verteil, es sei dann, sie dieren der Durchführung der Bestattung;
- 8. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 6 Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der damit bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt;
- 9. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 7 den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
- 10. entgegen § 6 Absatz 2 Nr.8 sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätig;
- 11. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 9 auf Rasenflächen lagert;
- 12. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 10 abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spiel oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt;
- 13. entgegen § 6 Absatz 2 Nr. 11 Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt;
- 14. entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Gemeinde durchfuhrt;
- 15. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer vor der Aufnahme einer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen ihre bzw. seine Tätigkeiten nicht anziegt;
- 16. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer für die Beschäftigten keinen Ausweis beantragt;
- 17. entgegen § 7 Absatz 2 für das Befahren des Friedhofs keine Befahreraubnis einholt;
- 18. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern;
- 19. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerpläte nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt;
- 20. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 als Dienstleistungserbringerin bzw. Dienstleistungserbringer Abfall und Erdaushub ablagert;
- 21. entgegen § 25 Abs. 5 provisorische Grabmale länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet,
- 22. entgegen § 27 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können;
- 23. entgegen § 28 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält;
- 24. entgegen § 29 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Anzeige bei der Friedhofsverwaltung- und sofern Kulturdenkmale betroffen sind- bei der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt;
- 25. entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 23 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält;
- 26. entgegen § 30 Absatz 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen; bzw. Bepflanzungen außerhalb der Grabstätte vornimmt;
- 27. entgegen § 30 Absatz 3 Grabstätten nicht binnen 6 Monaten nach der Bestattung herrichtet;
- 28. entgegen § 30 Absatz 5 nicht natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet;
- 29. entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutzmittel verwendet;
- 30. entgegen § 31 Satz 1 Grabstätten vernachlässigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.
§ 39 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 07.11.2006, zuletzt geändert am 03.12.2019, außer Kraft.
Gersheim, den 15.12.2023
Michael Clivot Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gersheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Gersheim (Saarland)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: