Friedhofsgebuehren Bexbach

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Bexbach

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

0 Abschnitte.

Anlage None Benutzung Der Leichenhalle Mit Aussegnungsraum

a.) Für die einmalige Benutzung einer Leichenzelle und des Aussegnungsraumes 460,00 €
b.) Für die einmalige Benutzung des Aussegnungsraumes 220,00 €
c.) Für die einmalige Benutzung der Leichenzelle 240,00 €
d.) Für die außergewöhnliche Desinfektion des Zellenraumes 200,00 €
e.) Energiekostenpauschale pro Bestattungsfall 40,00 €

Anlage None Einebnungen Verrechnung Bei Grababgabe

a.) Kindergrab 60,00 €
b.) Reihengrab 140,00 €
c.) Tiefengrab 140,00 €
d.) Urnengrabstätte 65,00 €
e.) Wiesen- oder Wiesenurnengrab 20,00 €

Anlage None Grabherstellungsgebühren

a.) Für die Bestattung eines Kindes bis einschl. 5 Jahren in einer Reihengrabstätte (Kindergrab) 375,00 €
Für die Bestattung eines Kindes ab 6 Jahre oder eines Erwachsenen
b.) in einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) 565,00 €
c.) in einem Reihengrab als Rasengrab 565,00 €
d.) in einer nach § 14 Abs. 1 1b Friedhofsatzung zugeteilten Grabstätte 565,00 €
e.) Für die erste Bestattung in einer Tiefengrabstätte 590,00 €
f.) Für die erste Bestattung in einer Tiefengrabstätte als Wiesengrab 590,00 €
g.) Für die zweite Bestattung in einer Tiefengrabstätte 565,00 €
h.) Für die zweite Bestattung in einer Tiefengrabstätte als Rasengrab oder Wiesengrab 565,00 €
i.) Für eine Urnenbestattung in einer Urnennische 200,00 €
j.) Für eine Urnenbestattung in einer Erdgrabstätte oder Gemeinschaftsurnenbaumgrab 240,00 €
k.) Für die Bestattung einer Totgeburt 215,00 €
l.) Erdgrab anonym 565,00 €
m.) Urnengrab anonym 240,00 €
n.) Mehrstellige Familiengräber - Normalbelegung 565,00 €
o.) Mehrstellige Familiengräber - Tieferlegung 590,00 €

Anlage None Grabstellennutzungsgebühren

a.) Reihengrabstätten
aa.) Reihengrabstätten für Kinder bis einschl. 5 Jahre 731,00 €
ab.) Reihengrabstätten für Kinder ab 6 Jahre und Erwachsene 1.485,00 €
ac.) Reihengrabstätten für Kinder ab 6 Jahre und Erwachsene (Wiesengrab) 1.485,00 €
ad.) Unterhaltungskosten für Wiesengräber für Kinder bis einschl. 5 Jahre 673,00 €
ae.) Unterhaltungskosten für Wiesengräber f. Kinder ab 6 Jahre u. Erwachsene 2.000,00 €
af.) Reihengrab anonym 1.485,00 €
b.) Familiengrabstätten
ba.) einstelliges Tiefengrab 1.950,00 €
bb.) einstelliges Tiefengrab (Wiesengrab) 1.950,00 €
bc.) Unterhaltungskosten für Wiesentiefengräber 2.000,00 €
c.) Urnengrabstätten
ca.) Urnengrabstätte 577,00 €
cb.) Urnengrabstätte anonym 577,00 €
cc.) Urnengrabstätte als Wiesengrab 577,00 €
cd.) Unterhaltungskosten für Wiesenurnengrabstätte 795,00 €
ce.) Urnennische einschließlich Kostenanteil Infrastruktur 1.440,00 €
cf.) Gemeinschaftsurnenbaumgrab, pro Platz einschl. Kostenanteil Infrastruktur 706,00 €
d.) Nutzungsrechtsverlängerung
Übersteigt die erforderliche Ruhezeit die Nutzungszeit, muss das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben werden.
da.) Verlängerung Nutzungszeit Tiefengrab pro Jahr 78,00 €
db.) Verlängerung Nutzungszeit Urnengrab pro Jahr 23,00 €
dc.) Verlängerung Nutzungszeit Urnennische einschl Infrastruktur pro Jahr 72,00 €
dd.) Verlängerung Zweistelliges Familiengrab pro Jahr 128,00 €
de.) Verlängerung Dreistelliges Familiengrab pro Jahr 187,50 €
df.) Verlängerung Vierstelliges Familiengrab pro Jahr 213,00 €
dg.) Verlängerung Rasengrab pro Jahr 238,30 €
dh.) Verlängerung Wiesengrab pro Jahr 158,00 €
di.) Verlängerung Wiesenurnengrab 54,00 €
dj.) Verlängerung bei Doppelbelegung Gemeinschaftsurnenbaumgrab pro Jahr 28,20 €

Stand: Mai 2017

Anlage None Sonstiges

a.) Grabmalgenehmigungen 20,00 €
b.) Einzelerlaubnis Steinmetzbetriebe 5,00 €
c.) Jahreserlaubnis Steinmetzbetriebe 30,00 €
d.) Namensschild für Bronzegusstafel beim Gemeinschaftsurnenbaumgrab pro Belegung 180,00 €

Die Gebühren für die zukünftige Grabeinebnung sind beim Erwerb der Grabstätte zu entrichten. Mit der Zahlung dieser Gebühr sind alle zukünftigen Leistungen der Stadt bei der Grabstätteneinebnung einschl. der Entsorgung des Grabmals abgegolten.

Auf Antrag kann die Grabstätte, nach Vorgaben der Stadt Bexbach, selbst eingeebnet werden. Jedoch entsteht hieraus kein Anspruch auf Rückzahlung der erhobenen Einebnungsgebühr.

Stand: Mai 2017

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

27 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Bexbach gelegenen und gewidmeten Friedhöfe:

Friedhof Bexbach - Mitte

Friedhof Bexbach - Oberbexbach

Friedhof Bexbach - Frankenholz – alter Friedhof – Markwaldstraße

Friedhof Bexbach - Frankenholz – neuer Friedhof –

Friedhof Bexbach - Höchen

Friedhof Bexbach - Niederbexbach

Friedhof Bexbach - Kleinottweiler

§ 2 Friedhofszweck und Begriff der Bestattung

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die der Bestattung Verstorbener und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) Die Friedhöfe der Stadt Bexbach dienen der Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Jede Leiche muss bestattet werden. Die Bestattung erfolgt in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder nach Einäscherung in einer festen und verschlossenen Urne in einer Grabstätte oder in einer

Urnenkammer. Alternativ kann bei einer Erdbestattung die Asche Verstorbener auch in Urnen aus leicht verrottbarem Material beigesetzt werden.

(4) In der Regel erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof des Wohnsitz- oder Aufenthaltsstadtteiles. Abweichungen richten sich nach dem begründeten Wunsch des für die Beisetzung des Verstorbenen verantwortlichen Hinterbliebenen oder sonstigen Verpflichteten.

(5) Auf dem alten Friedhof im Stadtteil Frankenholz werden keine neuen Gräber mehr angelegt.

§ 3 Rechtscharakter der Friedhöfe

Die Friedhöfe werden als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts geführt.

§ 4 Bekenntnisgebräuche

Angehörigen aller Glaubensbekenntnisse steht die Ausübung ihrer Bekenntnisgebräuche ungehindert zu.

§ 5 Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe und das Bestattungswesen obliegt dem Bürgermeister.

§ 6 Neuanlagen, Erweiterung, Schließung und Entwidmung von Friedhöfen oder Teilen von Friedhöfen

(1) Jede Neuanlegung und Erweiterung eines Friedhofes ist durch den Stadtrat zu beschließen und durch das zuständige Ministerium zu genehmigen.

(2) Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen oder Teilen von Friedhöfen nach Ablauf der Ruhefristen bedarf der Beschlussfassung des Stadtrates, der öffentlichen Bekanntmachung und sind dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(3) Gemäß § 7 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes dürfen Friedhöfe und Teile von Friedhöfen vor Ablauf der Ruhefristen nicht entwidmet werden. Das zuständige Ministerium kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes oder des privaten Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 sind Leichen, Leichenteile und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umzubetten und die Grabeinrichtungen zu verlegen. Die Kosten der Umbettung und der Verlegung trägt die Stadt. Durch die Umbettung ändert sich die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht nicht. Die Bestattungspflichtigen sind über die Umbettung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 7 Öffnungs- und Pflegezeiten

(1) Die Friedhöfe sind geöffnet:

Von April bis Oktober von 7.00 Uhr bis spätestens 21.30 Uhr

Von November bis März von 8.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr

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(2) Grabpflegearbeiten sollen bis spätestens 18.00 Uhr am Tage vor Sonn- und Feiertagen beendet sein (nicht jedoch das notwendige Begießen).

(3) Die Öffnungs- und Pflegezeiten sind öffentlich und durch Anschlag an den Friedhofseingängen bekannt zu machen.

(4) Erforderlichenfalls kann der Friedhof oder ein einzelnes Grabfeld durch einfache Anordnung des Bürgermeisters kurzfristig gesperrt werden (z.B. bei Umbettungen oder Ausgrabungen).

§ 8 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der mit der Aufsicht des Friedhofes betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

(3) Innerhalb des Friedhofes ist verboten:

a) Das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde;

b) Das Befahren der Wege und Freiplätze mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme der zum Transport der Leichen sowie der zur Ausübung des Berufes der Gewerbetreibenden notwendigen Fahrzeuge von Grabpflegebeauftragten sowie Kinderwagen und Rollstühle;

c) Das Rauchen, Lärmen, Lagern und Spielen;

d) Das unsachgemäße und zweckentfremdete Benutzen von Einrichtungen der Friedhöfe;

e) Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen auf Grünflächen. Bei Zuwiderhandeln werden Schäden den Verursachern in Rechnung gestellt;

f) Das Anbieten von Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste;

g) Das Verteilen von Druckschriften und Werbemitteln;

h) Den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen zu übersteigen, Grabstätten unberechtigt zu betreten.

(4) Das gewerbsmäßige Fotografieren auf den Friedhöfen ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung erlaubt.

(5) Bei Begräbnissen haben sich die Personen, die nicht zum Trauergefolge gehören, in angemessener Entfernung zur Leichenbegleitung aufzuhalten. Störende Arbeiten durch Gewerbetreibende oder Friedhofspersonal sind für die Dauer des Begräbnisses einzustellen.

§ 9 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zu fortdauernden Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte; sie ist jedes Jahr zu erneuern. Auf Wunsch wird eine Einzelerlaubnis erteilt.

Die Gewerbetreibenden haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie eine entsprechende Berufshaftpflicht nachzuweisen. Außerdem muss das Gewerbe nach der Gewerbeordnung angemeldet sein. Ausländische Gewerbetreibende haben ihre der Eintragung in die Handwerksrolle entsprechende fachliche Qualifikation und ihre Gewerbeanmeldung durch Vorlage

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vergleichbarer Dokumente ihrer Herkunftsländer zu belegen oder in anderer geeigneter und insbesondere prüfbarer Form nachzuweisen.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen während der Öffnungszeiten durchgeführt werden und sind bis spätestens 18.00 Uhr vor Sonn- und Feiertagen zu beenden. Zwei Werktage vor Allerheiligen und Totensonntag sind jegliche gewerbliche Arbeiten (ausgenommen Grabpflegearbeiten) untersagt.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum (Aushub, Pflanzen, Grababdeckungen usw.) ablagern. Bei Zweitbelegungen dürfen die Grababdeckungen, Abdeckplatten, Grabsteine usw. nicht auf dem Friedhof deponiert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibenden kann wegen Verstoßes gegen die Friedhofssatzung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden.

(6) Beim Verlassen des Friedhofsgeländes sind die Friedhofstore zu schließen.

(7) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(8) Gewerbetreibenden mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) abgewickelt werden.

III. Grabstätten

§ 10 Besorgung der Bestattung

(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. die Ehefrau / der Ehemann
  2. die Partnerin / der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
  3. die Kinder
  4. die Eltern
  5. die Partnerin / der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 2874), in der jeweils gültigen Fassung,
  6. die Geschwister
  7. die Großeltern
  8. die Enkelkinder.

(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen oder auf Kosten der/des

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Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Sterbeort nicht gleichzeitig der Wohnort, so ordnet die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde in Absprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an. Sind in den Fällen des Satzes 2 keine Bestattungspflichtigen im Sinne des Absatzes 1 vorhanden, so trägt die Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.

Wenn die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes oder des Wohnortes die Bestattung veranlasst, hat sie für eine würdige, angemessene und ortsübliche Bestattung Sorge zu tragen. Eine Willenserklärung nach § 27 BestattG Absatz 2 soll berücksichtigt werden. Gleiches gilt für eine Bestattung, deren Kosten nach § 74 SGB XII von dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen ist. Handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so ist grundsätzlich eine Erdbestattung zulässig. § 30 Absatz 2 (Bestatt G) findet Anwendung.

(3) Der Bestattungspflichtige verpflichtet sich durch eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung zur Zahlung der anfallenden Kosten.

(4) Urnen mit Totenaschen sind spätestens 3 Monate nach dem Zeitpunkt der Einäscherung beizusetzen.

§ 11 Nutzungsrecht, Nutzungszeit, Ruhezeit

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beginnt mit der Zuteilung, Nutzungsberechtigter ist der jeweilige Bestattungspflichtige im Sinne des § 10 Abs. 1, bzw. eine andere bei Antragstellung bestimmte Person. Das Nutzungsrecht beinhaltet:

a) Das Recht auf Bestattung/Beisetzung und Bestimmung des/der Verstorbenen.

b) Das Recht und die Pflicht der Grabgestaltung und –unterhaltung.

c) Bei Einzelgrabstätten kann unabhängig von der Nutzungszeit das Recht auf Bestattung/Beisetzung und Bestimmung der verstorbenen Person nur einmal ausgeübt werden. Ausnahme: In Einzelgrabstätten dürfen zusätzlich max. zwei Urnen beigesetzt werden, wenn dadurch die Nutzungszeit nicht überschritten wird.

d) Der Nutzungsberechtigte ist berechtigt, die Grabeinebnung der betroffenen Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungsfrist zu beantragen.

(2) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Nutzungszeit. Das Recht auf Grabgestaltung und –unterhaltung endet ebenfalls mit Ablauf der Nutzungszeit, spätestens jedoch mit Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten.

(3) Die Nutzungszeit beträgt bei Reihengräbern, Urnengräbern, Familiengräbern und Wahlgrabstätten 25 Jahre, bei Urnenkammern 20 Jahre. Ehrengrabstätten sind nicht an Nutzungsrechte nach dieser Satzung gebunden. Nutzungsrechte können bei Familien- und Wahlgrabstätten einmal um weitere 25 Jahre verlängert werden. Bei weiteren Belegungen einer Grabstätte im Rahmen des Nutzungsrechtes muss die Nutzungszeit mindestens der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Person entsprechen. Bei Urnenkammern und Urnengräbern wird die Nutzungszeit bei einer weiteren Belegung nicht über die Ruhefrist hinaus verlängert; Nutzungszeiten bei Einzelgräbern werden nicht verlängert.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte dauernd nicht mehr gepflegt und unterhalten wird. Der Grabunterhaltungspflichtige ist schriftlich über den geplanten Entzug des Nutzungsrechtes zu unterrichten. Reagiert er auch auf eine zweite schriftliche Aufforderung nicht, so ist das Nutzungsrecht zu entziehen. Sollte der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sein, ist die Stadt Bexbach berechtigt die Grabstätte 4 Wochen nach einer entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung einzuebnen.

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(5) Bei Grabstätten, bei denen Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind und deren Einebnung vorgesehen ist, kennzeichnet die Friedhofsverwaltung die entsprechenden Gräber und gibt die beabsichtigte Einebnung öffentlich bekannt. Gleichzeitig teilt sie dem Nutzungsberechtigten schriftlich mit, ob für die einzuebnende Grabstätte eine Nutzungszeitverlängerung möglich ist, die dann innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Benachrichtigung beantragt werden muss. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist die Stadt Bexbach berechtigt die Grabstätte 4 Wochen nach einer entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung einzuebnen. Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Benachrichtigung die Grabstätte abzuräumen, ansonsten gehen die auf der Grabstätte aufstehenden Sachen in das Eigentum der Stadt Bexbach über.

(6) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen bauliche Anlagen nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Bexbach entfernt werden.

(7) Nach Abgabe des Antrages zur Grabeinebnung gehen die Grabsteine, -einfassungen, -abdeckungen und sonstige Gegenstände oder Pflanzen, die sich zum Zeitpunkt der Einebnung auf dem Grab befinden in das Eigentum der Stadt Bexbach über.

(8) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 12 Abgabe von Grabstätten und Grabherstellung

(1) Die Grabstätten werden beim Todesfall überlassen. Für die Überlassung wird dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde erteilt. Rechtsnachfolger von Nutzungsberechtigten haben das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(2) Die Gräber werden auf Anweisung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Das Betreten von ausgehobenen (offenen) Gräbern ist grundsätzlich nur städt. Bediensteten oder von der Stadt Bexbach beauftragten Firmen erlaubt. Grabmale und ähnliches, die die Grabherstellung behindern, sind von den Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten zu entfernen. Ersatzweise kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf deren Kosten veranlassen.

(3) Die bei einer Wiederbelegung einer Grabstätte vorgefundenen Leichen- und Aschenreste sind unter der neuen Grabstelle einzubetten.

§ 13 Urnenbestattungen in den Urnenwänden

(1) Ablauf einer Urnenbestattung in einer Urnenwand:

  • Antragstellung des Nutzungsberechtigten auf Zuweisung einer Urnenkammer
  • Zuweisung der entsprechenden Urnenkammer und Festlegung des Bestattungstermins
  • Bestattung und Verschluss der Urnenkammer mit stadteigener oder der vom Steinmetzbetrieb bearbeiteten Verschlussklappe
  • Bei Zweitbelegung usw. Austausch der bearbeiteten Verschlussklappe mit einer stadteigenen bis zur Fertigstellung der entsprechend veränderten Verschlussklappe
  • Protokollierung der Bestattung

(2) Die Urnenkammern in den Urnenwänden werden ausschließlich im Beisein vom Personal der Stadt Bexbach geöffnet und wieder verschlossen. Bei Zweitbelegung erfolgt die Öffnung der Urnenkammer 30 Minuten vor der Bestattung. Die Termine für die Öffnung und Schließung von Urnenkammern sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Bei den Urnenbestattungen gelten die gleichen Bestattungszeiten wie bei den sonstigen Bestattungen.

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(3) Über die Bestattung wird gemäß § 35 Saarl. Bestattungsgesetz ein Protokoll geführt, in dem der Stadtbedienstete die Richtigkeit der Leistungen und der Bestattung bestätigt. Dieses Protokoll kommt zu den Unterlagen der Friedhofsverwaltung.

(4) Die vom Steinmetzbetrieb bearbeitete Verschlussklappe ist spätestens 4 Wochen nach dem Bestattungstermin zu montieren. Eine Bearbeitung und Beschriftung der Standartverschlussklappe ist nicht zulässig.

(5) Für die Leistungen der Stadt bei jeder Urnenbestattung ( Erstbestattung und weitere Belegung der Urnenkammer ) wird somit auch die Bestattungsgebühr gemäß Abs. 3 Nr. e der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Dies gilt auch bei der Bestattung in eine Urnenkammer, wenn die Urne aus einem vorher bezahlten Grab ( Erdbestattung ) entnommen wurde und bei der Umsetzung von Urnen zwischen verschiedenen Friedhöfen. Bezüglich der Ausgrabung der Urne aus dem Erdgrab wird auf § 21 der Friedhofssatzung verwiesen.

(6) Auf dem Sockel der Urnenkammer ist die feste Montage von Vasen und Laternen nicht zulässig.

(7) Bei der Bestattung dürfen Kränze, Pflanzen usw. nur so gelagert werden, dass andere belegte Urnenkammern nicht zugestellt bzw. nicht verunreinigt werden. Soweit vorhanden, sind die Kränze oder sonstiger Grabschmuck an den dafür vorgesehenen Sockelplatten zu deponieren und vorhandene Kranzständer zu benutzen. Spätestens nach 2 Wochen sind die Kränze, Gestecke, Blumenschalen usw. von den Angehörigen an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Pro Urnenkammer werden ein Gesteck (max. Breite der jeweiligen Urnennische) und ein Grablicht in angemessener Höhe zugelassen. (Kerzen werden nur in einem entsprechenden Glas – wegen des heruntertropfenden Wachses geduldet.) Bei Zuwiderhandlung werden die Gegenstände ohne Aufforderung und Entschädigung durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

(8) Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Urne/n aus der Urnenkammer entnommen und die Asche auf einem speziellen Grabfeld auf dem jeweiligen Friedhof anonym beigesetzt.

§ 14 Gräberarten

(1) Die Grabstätten werden eingeteilt in:

a) Reihengrabstätten

aa) Einzelgrabstätten für Kinder bis zu vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m, Breite: 0,80 m, Seitenabstand: 0,50 m, Ausschachttiefe: 1,60 m. Bei Urnenbeisetzung: Erdabdeckung 0,50 m

ab) Einzelgrabstätten für Erwachsene sowie Kinder ab 6 Jahre

Länge: 2,50 m, Breite: 1,00 m, Seitenabstand: 0,50 m, Ausschachttiefe: 1,80 m. Bei Urnenbeisetzung: Erdabdeckung: 0,50 m

ac) Reihengrabstätte als Wiesengrab in dem entsprechend ausgewiesenen Grabfeld des jeweiligen Friedhofes

b) Familiengrabstätten

ba) einstelliges Tiefengrab – 2 Särge übereinander

Länge: 2,50 m, Breite: 1,00 m, Seitenabstand: 0,50 m)

Ausschachtungstiefe:

Für die erste Belegung: 2,40 m

Für die zweite Belegung: 1,60 m

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Bei der Urnenbeisetzung: Erdabdeckung 0,50 m

Soweit eine Tieferlegung aus technischen Gründen oder auf Grund der Bodenbeschaffenheit unmöglich ist, ist ersatzweise eine Bestattung nebeneinander zugelassen.

Länge: 2,50 m, Breite: je Stelle 0,90 m, Seitenabstand innerhalb der Grabstelle und zur nächsten Grabstelle: je 0,50 m, Ausschachtungstiefe: 1,80 m. Bei Urnenbeisetzung: Erdabdeckung: 0,50 m.

bb) einstellige Tiefengrabstätte als Wiesengrab in dem entsprechend ausgewiesenen Grabfeld des jeweiligen Friedhofes

c) Anonymes Grabfeld

Die Stadt Bexbach unterhält auf dem Friedhof Bexbach ein Grabfeld für anonyme Erdbestattungen und anonyme Urnenbeisetzungen. Auf diesem Grabfeld ist das Aufstellen von Kreuzen und Gedenktafeln unzulässig.

Die Pflege dieses Grabfeldes obliegt der Stadt Bexbach.

d) Ehrengrabstätten

da) Die Anlegung und Unterhaltung von Ehrengrabstätten, Ehrenmalen u. ä. obliegt ausschließlich der Beschlussfassung des Stadtrates.

db) Die Bestimmungen des Gräbergesetzes für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben unberührt.

e) Urnengrabstätten

ea) Urnengrab

Länge: 1,00 m x Breite: 1,00 m, Erdabdeckung: 0,50 m

In einem Urnengrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

eb) In den Urnenwänden können in jeder Kammer (Maße: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m, Tiefe: 0,50 m) bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

ec) Urnenwiesengrab in dem entsprechend ausgewiesenen Grabfeld des jeweiligen Friedhofs. In einem Urnenwiesengrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

ed) Gemeinschaftsbaumurnengrab

Unter einem Gemeinschaftsbaumurnengrab ist zu verstehen, dass in einem Beisetzungskreis mit einem Durchmesser von 5 m, um einen Baum herum insgesamt max. 24 Urnen beigesetzt werden. Beim Erwerb eines Gemeinschaftsbaumurnengrabes kann zwischen einer oder zwei Grabstellen gewählt werden. Beim gleichzeitigen Erwerb von zwei Grabstellen ist ein späterer zusätzlicher Erwerb eines Platzes innerhalb von 10 Jahren, nach dem Letztverstorbenen, möglich. Die Namensschilder werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten angepasst.

(2) Für Urnenbeisetzungen gelten die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung sinngemäß (siehe §§ 12 und 13).

§ 15 Grabgestaltung

(1) In allen Grabfeldern, außer den ausgewiesenen Flächen für Wiesengräber und –urnengräber, sind Grabstätteneinfassungen, Grababdeckungen und Grabsteinsockel in der, in dem jeweiligen Bereich möglicher Mindesthöhe zugelassen.

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(2) Die Abstandsflächen zwischen den Gräbern betragen 0,50 m. Das Umranden der Gräber mit Steinen oder Wegplatten, sowie das Überbauen der Wegeflächen sind nicht gestattet. Die Abstandsflächen sind von den Grabunterhaltspflichtigen sauber und von Wildkräutern frei zu halten. Der Splitt oder Kies zur Anlegung der Zwischenwege wird auf den jeweiligen Friedhöfen von der Stadt Bexbach zur Verfügung gestellt.

(3) Auf den Grabstätten, mit Ausnahme von Wiesengräbern und Wiesenurnengräbern, können Grabdenkmäler nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden, wobei die Fundamentierung und das Versetzen nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes der Steinmetze und Bildhauer in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen hat.

(4) Jedes Grabdenkmal und jede Urnenverschlussklappe ist durch die Stadt abzunehmen. Der aufstellende Gewerbebetrieb übernimmt im Rahmen dieser Satzung gegenüber der Stadt die Gewähr auf die Dauer von 5 Jahren, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme durch die Stadt die zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Im Übrigen sind die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 und die BIV-Richtlinie sowie alle geltenden Vorschriften einzuhalten. Ohne schriftliche Anerkennung der Gewährleistungsbestimmungen aus dieser Satzung ist Gewerbetreibenden eine Erlaubnis zur Setzung von Grabmälern nicht zu erteilen.

(5) Für Schäden, die durch Umstürzen von Grabmalen entstehen, haftet der Grabunterhaltungspflichtige. Die Stadt Bexbach führt jährlich eine Kontrolle über die Standsicherheit der baulichen Anlagen durch. Durch Veröffentlichung in der Tagespresse und auf den Friedhöfen werden die Nutzungsberechtigten auf die Kontrolle hingewiesen. Anlagen, die nicht mehr standsicher sind, werden entsprechend gekennzeichnet. Die Nutzungsberechtigten werden aufgefordert, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Bauliche Anlagen, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist von den Nutzungsberechtigten wieder standsicher befestigt sind, werden von der Stadt Bexbach auf der Grabstelle abgesetzt. Das Gleiche gilt für Anlagen, die eine konkrete Gefahr darstellen.

(6) Jedes Grabmal muss in Form und Werkstoff so gut gestaltet sein, dass es sich in das Gesamtbild des Friedhofes einordnet. Die Errichtung und Neugestaltung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Grabmale dürfen nur von zugelassenen Herstellern errichtet werden. Diese sind verpflichtet, sich vor Antragstellung über die bestehenden Friedhofsvorschriften zu informieren.

(7) Abstandsflächen, zwischen den einzelnen Gräbern, die durch Grabsetzungen ausgespült werden, sind von den Grabunterhaltspflichten aufzufüllen, damit die Verkehrssicherungspflicht gewährleistet wird.

Ausnahmen stellen die Zwischenwege dar, auf denen von der Stadt Bexbach in den vergangenen Jahren Waschbetonplatten verlegt wurden.

Der Friedhofsverwaltung ist ein Grabmalentwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, Schrift und Ornamenten und Größenangaben (qm) vorzulegen.

a) In allen Grabfeldern sind verboten:

  • aa) Grabmale aus Blech
  • ab) Grabmale oder Teile aus Zementmasse
  • ac) Grabmale aus Kunststoff
  • ad) Farbanstriche auf Steingrabmalen

b) Zur Herstellung von Grabmalen werden folgende Werkstoffe zugelassen:

  • ba) Holz in allen Arten, in handwerksgerechter Bearbeitung
  • bb) Schmiedeeisen, Guss und massive Bronze, in handwerksgerechter Bearbeitung
  • bc) Natursteine aller Art, in handwerksgerechter Bearbeitung

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c) Zur Ausgestaltung von Grabmalen sind folgende Werkstoffe zugelassen: ca) Holz in allen Arten, in handwerklicher Bearbeitung cb) Schmiedeeisen, Guss und massive Bronze in handwerklicher Bearbeitung

(8) Grabmale dürfen wie folgt errichtet werden:

a) Liegende Grabmale können das gesamte Grabbeet überdecken. Maximale Höhe über der Grabeinfassung: 5 cm

b) Metallkreuze und Stelen dürfen eine maximale Höhe von 1,20 m haben, bei Urnen- und Kindergräbern 0,70 m. Holzkreuze dürfen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die maximale Höhe von 1,50 m nicht überragen.

c) Aufrechtstehende Grabmale, nicht zulässig bei Wiesengräbern und Wiesenurnengräbern, dürfen folgende Größen haben:

ca) Kinderreihengräber:

Höhe maximal: 0,70 m, Breite maximal 0,50 m, Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,30 qm

cb) Reihengräber:

Höhe maximal: 1,00 m, Breite maximal 0,85 m, - Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,80 qm

cc) Einstellige Tiefengräber und einstellige Wahlgrabstätten:

Höhe maximal: 1,00 m, Breite maximal: 0,85 m – Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,80 qm;

cd) Wahlgrabstätten 2-stellig:

Höhe maximal: 1,00 m, Breite maximal 1,20 m – Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 1,10 qm;

ce) Urnengrabstätten:

Höhe maximal: 0,50 m, Breite: maximal 0,80 m – Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,30 qm

cf) Urnenwand:

Die Verschlussklappe der Kammer der Urnenwand wird in folgenden Werkstoffen zugelassen:

  • Natursteine aller Art in handwerksgerechter Bearbeitung
  • Guss und massive Bronze in handwerksgerechter Bearbeitung

(9) Grabbeete sind spätestens 6 Wochen, unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse, nach der ersten Belegung gärtnerisch anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(10) Die Bepflanzung der Grabbeete darf nur mit Pflanzen (keine Bäume, großwüchsige Sträucher und Hecken) bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Sträuchern und Bepflanzungen ab einer Höhe von 1,20 Meter kann die Beseitigung oder Rückschnitt verlangt werden. Eine Bepflanzung außerhalb der Grabfläche ist

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nicht gestattet. Wird der Anordnung nach einer angemessenen Frist nicht nachgekommen, so werden diese Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlasst.

  1. Reihen- und Tiefengräber als Wiesengrab werden nur in den entsprechend ausgewiesenen Feldern auf dem jeweiligen Friedhof zugelassen. Zulässig ist nur eine eingelassene Gedenkplatte aus Natursteinen aller Art, in handwerklicher Bearbeitung, in eine Größe von maximal 30 x 40 cm. Das Abstellen von Pflanzschalen und Gestecken auf der Wiesenfläche ist nur außerhalb der Vegetationsperiode erlaubt.

  2. Im Beisetzungskreis der Gemeinschaftsbaumurnengräber ist pro Verstorbenen nur eine Pflanzschale (Durchmesser höchstens 30 cm) zulässig. Auf sonstigen Grabschmuck ist zu verzichten.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 16 Anmeldung

Bestattungen sind unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der notwendigen Unterlagen (wie Sterbeurkunde, Bestattungserlaubnis) anzuzeigen. Der/Die Angehörige unterzeichnet bei der Anmeldung die Kostenübernahmeerklärung.

§ 17 Totgeburten

Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils bestattet werden. Die Ruhezeiten gem. § 11 BestattG sind einzuhalten.

§ 18 Leichenhalle

(1) Leichenhalle und Einsegnungsraum sind Bestandteil der Friedhofsanlage. Sie dienen der Aufnahme der Leichen sowie der Totenaschen.

(2) Die Aufbahrung der Leiche erfolgt in der dafür vorgesehen Leichenzelle. Eine sonstige öffentliche Aufstellung ist unzulässig. Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden. Die Totenaschen in den Urnen werden im Einsegnungsraum aufgestellt.

(3) War die/der Verstorbene bei ihrem/seinem Tode an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so sind die in § 20 BestattG aufgeführten Schutzmaßnahmen durchzuführen.

(4) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Beschaugung nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(5) In der Leichenhalle im Stadtteil Kleinottweiler wird ein Raum vorgehalten, der für eine erforderliche Leichenschau bzw. für die nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 (Saarl. Bestattungsgesetz) vorgesehene zweite Untersuchung einer Leiche verwendet werden kann.

§ 19 Beerdigungszeiten

(1) Beerdigungstag und –uhrzeit werden von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem zuständigem Pfarramt und den sonstigen Religionsgemeinschaften festgesetzt.

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(2) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen oder Beisetzungen vorgenommen. Die beerdigungsfreien Tage zählen bei der Berechnung der Bestattungs-/Beisetzungsfrist.

(3) Beerdigungen finden nach Möglichkeit nur während der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals statt. Sie sollen montags bis donnerstags bis 14.30 Uhr und freitags spätestens um 13.00 Uhr beginnen, in der Winterzeit jedoch so rechtzeitig, dass die Bestattung vor Einbruch der Dunkelheit beendet ist.

(4) Bei einem Begräbnis obliegt die Ausstattung der Bestattung der beauftragten Religionsgemeinschaft.

(5) Wird eine Religionsgemeinschaft nicht gewünscht oder lehnt diese die Bestattung ab, ist ein so genanntes „Stilles Begräbnis“ durchzuführen.

(6) Die Umrahmung der Bestattung mit Grabreden, Musik und Gesang ist zugelassen, soweit dies dem Wesen der Bestattung entspricht.

§ 20 Sarg- Urnentransport

Die Bereitstellung der Träger zum Transport des Sarges / der Urne von dem Einsegnungsraum bis zur Grabstätte obliegt dem jeweiligen Bestattungsunternehmen oder dem gestellten Ehrengeleit.

§ 21 Umbettungen

(1) Eine Leiche darf nur zum Zwecke der Umbettung oder der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Vor Erteilung der Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu hören. Im Falle der nachträglichen Einäscherung bedarf es grundsätzlich der zweiten Leichenschau. Nach Prüfung des Einzelfalles kann in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt von der zweiten Leichenschau abgesehen werden. Bei der Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde des / der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

(2) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die bei der Umbettung entstehen, sind vom Veranlasser zu tragen.

(3) Die Ausgrabung von Urnen bedarf auch der Zustimmung von der Ortspolizeibehörde.

(4) Bei Umbettungen erfolgt keine Rückerstattung der seinerzeit gezahlten Abgabegebühr.

(5) Beisetzungen in Gemeinschaftsbaumurnengräbern sind von einer Umbettung ausgeschlossen, da die Bestattung in biologisch abbaubaren Urnen zu erfolgen hat; d.h. die eigentliche Urnenkapsel und auch die evtl. Überurne müssen aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.

V. Friedhofsverwaltung

§ 22 Aufzeichnungen der Friedhofsverwaltung

Die Friedhofsverwaltung führt:

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a) Zeichnerische Unterlagen b) Nachweis von beigesetzten Personen hinsichtlich der Beerdigungsart, der Lage innerhalb des Grabes und der Grabstätte sowie des Beisetzungsjahres. c) Bestattungsbuch

VI. Schlussbestimmungen

§ 23 Bisherige Rechte

Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, richten sich Nutzungszeiten und Ruhefristen nach bisherigem Recht, soweit nicht durch diese Satzung eine weitergehende Regelung getroffen ist, die dann Anwendung findet.

§ 24 Haftung

(1) Die Stadt Bexbach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten mit Ausnahme des § 15 (4).

(2) Die Haftung wird durch die Befugnis der Stadt Bexbach, in dringenden Fällen von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen, nicht berührt oder aufgehoben.

(3) Im Übrigen haftet die Stadt Bexbach nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch für Schäden, die durch höhere Gewalt (Windbruch, fallende Bäume usw.) an Grabmalen und Grabanlagen entstehen.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Der Satzung handelt zuwider, wer

  • Sich als Besucher nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 8, Abs. 1)
  • Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen befährt (§ 8, Abs. 3)
  • Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anbietet (§ 8, Abs. 3)
  • An Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung / Beisetzung Arbeiten ausführt (§ 9, Abs. 3 u. 5)
  • Ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen gewerbsmäßig fotografiert (§ 8, Abs. 4)
  • Druckschriften und Werbemittel verteilt (§ 8, Abs. 3 Buchstabe g)
  • Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert (§ 13, Abs. 7 / § 15, Abs. 9)
  • Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Grabstätten betritt (§ 8, Abs. 3 / § 12, Abs. 2)
  • Raucht, lärmt, lagert und spielt (§ 8, Abs. 3)
  • Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt (§ 8, Abs. 3)
  • Als Gewerbetreibender entgegen § 9 (1) ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert (§ 9, Abs. 3 und 4)
  • Als Gewerbetreibender entgegen § 15 (Abs. 3,4 und 6) ohne vorherige Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert
  • Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert (§ 15, Abs. 3)
  • Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt Bexbach entfernt (§ 11, Abs. 6)
  • Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder vernachlässigt. (§ 15, Abs. 1 bis 12)

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Grundsätzlich sind alle Maßnahmen und Aktivitäten untersagt, die nicht der Würde des Ortes entsprechen. (§ 8)

Zuwiderhandlungen werden nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) geahndet und können unter anderem mit Zwangsgeld gem. § 20 SVwVG belegt werden. Ebenfalls besteht die Möglichkeit der Ersatzvornahme gem. § 21 SVwGV.

§ 26 Saarl. Bestattungsgesetz

Ansonsten wird auf das Saarl. Bestattungsgesetz in der Fassung vom 5. November 2003, in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.

§ 27 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

Die Friedhofssatzung wird gemäß § 8 Abs. 3 des Saarl. Bestattungsgesetzes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorgelegt.

Die Friedhofssatzung tritt am 01. April 2015 in Kraft.

Die geänderte Friedhofssatzung wurde am 11.08.2015 vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie genehmigt.

1. Änderungssatzung: 20. Dezember 1984
2. Änderungssatzung: 02. November 1989
3. Änderungssatzung: 22. Mai 1990
4. Änderungssatzung: 14. Juli 1992
5. Änderungssatzung: 30. März 2006
6. Änderungssatzung: 29. April 2010
7. Änderungssatzung: 21. Dezember 2010
8. Änderungssatzung: 11. Oktober 2012
9. Änderungssatzung: 26. März 2015

Bexbach, den 17. August 2015

Der Bürgermeister

Thomas Leis

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Paragraph 01

Diese Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Bexbach gelegenen und gewidmeten Friedhöfe:

Friedhof Bexbach - Mitte

Friedhof Bexbach - Oberbexbach

Friedhof Bexbach - Frankenholz – alter Friedhof – Markwaldstraße

Friedhof Bexbach - Frankenholz – neuer Friedhof –

Friedhof Bexbach - Höchen

Friedhof Bexbach - Niederbexbach

Friedhof Bexbach - Kleinottweiler

Paragraph 02

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die der Bestattung Verstorbener und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) Die Friedhöfe der Stadt Bexbach dienen der Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Jede Leiche muss bestattet werden. Die Bestattung erfolgt in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder nach Einäscherung in einer festen und verschlossenen Urne in einer Grabstätte oder in einer

Urnenkammer. Alternativ kann bei einer Erdbestattung die Asche Verstorbener auch in Urnen aus leicht verrottbarem Material beigesetzt werden.

(4) In der Regel erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof des Wohnsitz- oder Aufenthaltsstadtteiles. Abweichungen richten sich nach dem begründeten Wunsch des für die Beisetzung des Verstorbenen verantwortlichen Hinterbliebenen oder sonstigen Verpflichteten.

(5) Auf dem alten Friedhof im Stadtteil Frankenholz werden keine neuen Gräber mehr angelegt.

Paragraph 03

Die Friedhöfe werden als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts geführt.

Paragraph 04

Angehörigen aller Glaubensbekenntnisse steht die Ausübung ihrer Bekenntnisgebräuche ungehindert zu.

Paragraph 05

Die Verwaltung der Friedhöfe und das Bestattungswesen obliegt dem Bürgermeister.

Paragraph 06

(1) Jede Neuanlegung und Erweiterung eines Friedhofes ist durch den Stadtrat zu beschließen und durch das zuständige Ministerium zu genehmigen.

(2) Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen oder Teilen von Friedhöfen nach Ablauf der Ruhefristen bedarf der Beschlussfassung des Stadtrates, der öffentlichen Bekanntmachung und sind dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(3) Gemäß § 7 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes dürfen Friedhöfe und Teile von Friedhöfen vor Ablauf der Ruhefristen nicht entwidmet werden. Das zuständige Ministerium kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes oder des privaten Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 sind Leichen, Leichenteile und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umzubetten und die Grabeinrichtungen zu verlegen. Die Kosten der Umbettung und der Verlegung trägt die Stadt. Durch die Umbettung ändert sich die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht nicht. Die Bestattungspflichtigen sind über die Umbettung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 07

(1) Die Friedhöfe sind geöffnet:

Von April bis Oktober von 7.00 Uhr bis spätestens 21.30 Uhr

Von November bis März von 8.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr

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(2) Grabpflegearbeiten sollen bis spätestens 18.00 Uhr am Tage vor Sonn- und Feiertagen beendet sein (nicht jedoch das notwendige Begießen).

(3) Die Öffnungs- und Pflegezeiten sind öffentlich und durch Anschlag an den Friedhofseingängen bekannt zu machen.

(4) Erforderlichenfalls kann der Friedhof oder ein einzelnes Grabfeld durch einfache Anordnung des Bürgermeisters kurzfristig gesperrt werden (z.B. bei Umbettungen oder Ausgrabungen).

Paragraph 08

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der mit der Aufsicht des Friedhofes betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

(3) Innerhalb des Friedhofes ist verboten:

a) Das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde;

b) Das Befahren der Wege und Freiplätze mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme der zum Transport der Leichen sowie der zur Ausübung des Berufes der Gewerbetreibenden notwendigen Fahrzeuge von Grabpflegebeauftragten sowie Kinderwagen und Rollstühle;

c) Das Rauchen, Lärmen, Lagern und Spielen;

d) Das unsachgemäße und zweckentfremdete Benutzen von Einrichtungen der Friedhöfe;

e) Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen auf Grünflächen. Bei Zuwiderhandeln werden Schäden den Verursachern in Rechnung gestellt;

f) Das Anbieten von Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste;

g) Das Verteilen von Druckschriften und Werbemitteln;

h) Den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen zu übersteigen, Grabstätten unberechtigt zu betreten.

(4) Das gewerbsmäßige Fotografieren auf den Friedhöfen ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung erlaubt.

(5) Bei Begräbnissen haben sich die Personen, die nicht zum Trauergefolge gehören, in angemessener Entfernung zur Leichenbegleitung aufzuhalten. Störende Arbeiten durch Gewerbetreibende oder Friedhofspersonal sind für die Dauer des Begräbnisses einzustellen.

Paragraph 09

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zu fortdauernden Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte; sie ist jedes Jahr zu erneuern. Auf Wunsch wird eine Einzelerlaubnis erteilt.

Die Gewerbetreibenden haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie eine entsprechende Berufshaftpflicht nachzuweisen. Außerdem muss das Gewerbe nach der Gewerbeordnung angemeldet sein. Ausländische Gewerbetreibende haben ihre der Eintragung in die Handwerksrolle entsprechende fachliche Qualifikation und ihre Gewerbeanmeldung durch Vorlage

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vergleichbarer Dokumente ihrer Herkunftsländer zu belegen oder in anderer geeigneter und insbesondere prüfbarer Form nachzuweisen.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen während der Öffnungszeiten durchgeführt werden und sind bis spätestens 18.00 Uhr vor Sonn- und Feiertagen zu beenden. Zwei Werktage vor Allerheiligen und Totensonntag sind jegliche gewerbliche Arbeiten (ausgenommen Grabpflegearbeiten) untersagt.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum (Aushub, Pflanzen, Grababdeckungen usw.) ablagern. Bei Zweitbelegungen dürfen die Grababdeckungen, Abdeckplatten, Grabsteine usw. nicht auf dem Friedhof deponiert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibenden kann wegen Verstoßes gegen die Friedhofssatzung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden.

(6) Beim Verlassen des Friedhofsgeländes sind die Friedhofstore zu schließen.

(7) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(8) Gewerbetreibenden mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) abgewickelt werden.

III. Grabstätten

Paragraph 10

(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. die Ehefrau / der Ehemann
  2. die Partnerin / der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
  3. die Kinder
  4. die Eltern
  5. die Partnerin / der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 2874), in der jeweils gültigen Fassung,
  6. die Geschwister
  7. die Großeltern
  8. die Enkelkinder.

(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen oder auf Kosten der/des

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Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Sterbeort nicht gleichzeitig der Wohnort, so ordnet die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde in Absprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an. Sind in den Fällen des Satzes 2 keine Bestattungspflichtigen im Sinne des Absatzes 1 vorhanden, so trägt die Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.

Wenn die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes oder des Wohnortes die Bestattung veranlasst, hat sie für eine würdige, angemessene und ortsübliche Bestattung Sorge zu tragen. Eine Willenserklärung nach § 27 BestattG Absatz 2 soll berücksichtigt werden. Gleiches gilt für eine Bestattung, deren Kosten nach § 74 SGB XII von dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen ist. Handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so ist grundsätzlich eine Erdbestattung zulässig. § 30 Absatz 2 (Bestatt G) findet Anwendung.

(3) Der Bestattungspflichtige verpflichtet sich durch eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung zur Zahlung der anfallenden Kosten.

(4) Urnen mit Totenaschen sind spätestens 3 Monate nach dem Zeitpunkt der Einäscherung beizusetzen.

Paragraph 11

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beginnt mit der Zuteilung, Nutzungsberechtigter ist der jeweilige Bestattungspflichtige im Sinne des § 10 Abs. 1, bzw. eine andere bei Antragstellung bestimmte Person. Das Nutzungsrecht beinhaltet:

a) Das Recht auf Bestattung/Beisetzung und Bestimmung des/der Verstorbenen.

b) Das Recht und die Pflicht der Grabgestaltung und –unterhaltung.

c) Bei Einzelgrabstätten kann unabhängig von der Nutzungszeit das Recht auf Bestattung/Beisetzung und Bestimmung der verstorbenen Person nur einmal ausgeübt werden. Ausnahme: In Einzelgrabstätten dürfen zusätzlich max. zwei Urnen beigesetzt werden, wenn dadurch die Nutzungszeit nicht überschritten wird.

d) Der Nutzungsberechtigte ist berechtigt, die Grabeinebnung der betroffenen Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungsfrist zu beantragen.

(2) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Nutzungszeit. Das Recht auf Grabgestaltung und –unterhaltung endet ebenfalls mit Ablauf der Nutzungszeit, spätestens jedoch mit Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten.

(3) Die Nutzungszeit beträgt bei Reihengräbern, Urnengräbern, Familiengräbern und Wahlgrabstätten 25 Jahre, bei Urnenkammern 20 Jahre. Ehrengrabstätten sind nicht an Nutzungsrechte nach dieser Satzung gebunden. Nutzungsrechte können bei Familien- und Wahlgrabstätten einmal um weitere 25 Jahre verlängert werden. Bei weiteren Belegungen einer Grabstätte im Rahmen des Nutzungsrechtes muss die Nutzungszeit mindestens der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Person entsprechen. Bei Urnenkammern und Urnengräbern wird die Nutzungszeit bei einer weiteren Belegung nicht über die Ruhefrist hinaus verlängert; Nutzungszeiten bei Einzelgräbern werden nicht verlängert.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte dauernd nicht mehr gepflegt und unterhalten wird. Der Grabunterhaltungspflichtige ist schriftlich über den geplanten Entzug des Nutzungsrechtes zu unterrichten. Reagiert er auch auf eine zweite schriftliche Aufforderung nicht, so ist das Nutzungsrecht zu entziehen. Sollte der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sein, ist die Stadt Bexbach berechtigt die Grabstätte 4 Wochen nach einer entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung einzuebnen.

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(5) Bei Grabstätten, bei denen Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind und deren Einebnung vorgesehen ist, kennzeichnet die Friedhofsverwaltung die entsprechenden Gräber und gibt die beabsichtigte Einebnung öffentlich bekannt. Gleichzeitig teilt sie dem Nutzungsberechtigten schriftlich mit, ob für die einzuebnende Grabstätte eine Nutzungszeitverlängerung möglich ist, die dann innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Benachrichtigung beantragt werden muss. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist die Stadt Bexbach berechtigt die Grabstätte 4 Wochen nach einer entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung einzuebnen. Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Benachrichtigung die Grabstätte abzuräumen, ansonsten gehen die auf der Grabstätte aufstehenden Sachen in das Eigentum der Stadt Bexbach über.

(6) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen bauliche Anlagen nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Bexbach entfernt werden.

(7) Nach Abgabe des Antrages zur Grabeinebnung gehen die Grabsteine, -einfassungen, -abdeckungen und sonstige Gegenstände oder Pflanzen, die sich zum Zeitpunkt der Einebnung auf dem Grab befinden in das Eigentum der Stadt Bexbach über.

(8) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

Paragraph 12

(1) Die Grabstätten werden beim Todesfall überlassen. Für die Überlassung wird dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde erteilt. Rechtsnachfolger von Nutzungsberechtigten haben das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(2) Die Gräber werden auf Anweisung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Das Betreten von ausgehobenen (offenen) Gräbern ist grundsätzlich nur städt. Bediensteten oder von der Stadt Bexbach beauftragten Firmen erlaubt. Grabmale und ähnliches, die die Grabherstellung behindern, sind von den Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten zu entfernen. Ersatzweise kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf deren Kosten veranlassen.

(3) Die bei einer Wiederbelegung einer Grabstätte vorgefundenen Leichen- und Aschenreste sind unter der neuen Grabstelle einzubetten.

Paragraph 13

(1) Ablauf einer Urnenbestattung in einer Urnenwand:

  • Antragstellung des Nutzungsberechtigten auf Zuweisung einer Urnenkammer
  • Zuweisung der entsprechenden Urnenkammer und Festlegung des Bestattungstermins
  • Bestattung und Verschluss der Urnenkammer mit stadteigener oder der vom Steinmetzbetrieb bearbeiteten Verschlussklappe
  • Bei Zweitbelegung usw. Austausch der bearbeiteten Verschlussklappe mit einer stadteigenen bis zur Fertigstellung der entsprechend veränderten Verschlussklappe
  • Protokollierung der Bestattung

(2) Die Urnenkammern in den Urnenwänden werden ausschließlich im Beisein vom Personal der Stadt Bexbach geöffnet und wieder verschlossen. Bei Zweitbelegung erfolgt die Öffnung der Urnenkammer 30 Minuten vor der Bestattung. Die Termine für die Öffnung und Schließung von Urnenkammern sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Bei den Urnenbestattungen gelten die gleichen Bestattungszeiten wie bei den sonstigen Bestattungen.

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(3) Über die Bestattung wird gemäß § 35 Saarl. Bestattungsgesetz ein Protokoll geführt, in dem der Stadtbedienstete die Richtigkeit der Leistungen und der Bestattung bestätigt. Dieses Protokoll kommt zu den Unterlagen der Friedhofsverwaltung.

(4) Die vom Steinmetzbetrieb bearbeitete Verschlussklappe ist spätestens 4 Wochen nach dem Bestattungstermin zu montieren. Eine Bearbeitung und Beschriftung der Standartverschlussklappe ist nicht zulässig.

(5) Für die Leistungen der Stadt bei jeder Urnenbestattung ( Erstbestattung und weitere Belegung der Urnenkammer ) wird somit auch die Bestattungsgebühr gemäß Abs. 3 Nr. e der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Dies gilt auch bei der Bestattung in eine Urnenkammer, wenn die Urne aus einem vorher bezahlten Grab ( Erdbestattung ) entnommen wurde und bei der Umsetzung von Urnen zwischen verschiedenen Friedhöfen. Bezüglich der Ausgrabung der Urne aus dem Erdgrab wird auf § 21 der Friedhofssatzung verwiesen.

(6) Auf dem Sockel der Urnenkammer ist die feste Montage von Vasen und Laternen nicht zulässig.

(7) Bei der Bestattung dürfen Kränze, Pflanzen usw. nur so gelagert werden, dass andere belegte Urnenkammern nicht zugestellt bzw. nicht verunreinigt werden. Soweit vorhanden, sind die Kränze oder sonstiger Grabschmuck an den dafür vorgesehenen Sockelplatten zu deponieren und vorhandene Kranzständer zu benutzen. Spätestens nach 2 Wochen sind die Kränze, Gestecke, Blumenschalen usw. von den Angehörigen an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Pro Urnenkammer werden ein Gesteck (max. Breite der jeweiligen Urnennische) und ein Grablicht in angemessener Höhe zugelassen. (Kerzen werden nur in einem entsprechenden Glas – wegen des heruntertropfenden Wachses geduldet.) Bei Zuwiderhandlung werden die Gegenstände ohne Aufforderung und Entschädigung durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

(8) Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Urne/n aus der Urnenkammer entnommen und die Asche auf einem speziellen Grabfeld auf dem jeweiligen Friedhof anonym beigesetzt.

Paragraph 14

(1) Die Grabstätten werden eingeteilt in:

a) Reihengrabstätten

aa) Einzelgrabstätten für Kinder bis zu vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m, Breite: 0,80 m, Seitenabstand: 0,50 m, Ausschachttiefe: 1,60 m. Bei Urnenbeisetzung: Erdabdeckung 0,50 m

ab) Einzelgrabstätten für Erwachsene sowie Kinder ab 6 Jahre

Länge: 2,50 m, Breite: 1,00 m, Seitenabstand: 0,50 m, Ausschachttiefe: 1,80 m. Bei Urnenbeisetzung: Erdabdeckung: 0,50 m

ac) Reihengrabstätte als Wiesengrab in dem entsprechend ausgewiesenen Grabfeld des jeweiligen Friedhofes

b) Familiengrabstätten

ba) einstelliges Tiefengrab – 2 Särge übereinander

Länge: 2,50 m, Breite: 1,00 m, Seitenabstand: 0,50 m)

Ausschachtungstiefe:

Für die erste Belegung: 2,40 m

Für die zweite Belegung: 1,60 m

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Bei der Urnenbeisetzung: Erdabdeckung 0,50 m

Soweit eine Tieferlegung aus technischen Gründen oder auf Grund der Bodenbeschaffenheit unmöglich ist, ist ersatzweise eine Bestattung nebeneinander zugelassen.

Länge: 2,50 m, Breite: je Stelle 0,90 m, Seitenabstand innerhalb der Grabstelle und zur nächsten Grabstelle: je 0,50 m, Ausschachtungstiefe: 1,80 m. Bei Urnenbeisetzung: Erdabdeckung: 0,50 m.

bb) einstellige Tiefengrabstätte als Wiesengrab in dem entsprechend ausgewiesenen Grabfeld des jeweiligen Friedhofes

c) Anonymes Grabfeld

Die Stadt Bexbach unterhält auf dem Friedhof Bexbach ein Grabfeld für anonyme Erdbestattungen und anonyme Urnenbeisetzungen. Auf diesem Grabfeld ist das Aufstellen von Kreuzen und Gedenktafeln unzulässig.

Die Pflege dieses Grabfeldes obliegt der Stadt Bexbach.

d) Ehrengrabstätten

da) Die Anlegung und Unterhaltung von Ehrengrabstätten, Ehrenmalen u. ä. obliegt ausschließlich der Beschlussfassung des Stadtrates.

db) Die Bestimmungen des Gräbergesetzes für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben unberührt.

e) Urnengrabstätten

ea) Urnengrab

Länge: 1,00 m x Breite: 1,00 m, Erdabdeckung: 0,50 m

In einem Urnengrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

eb) In den Urnenwänden können in jeder Kammer (Maße: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m, Tiefe: 0,50 m) bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

ec) Urnenwiesengrab in dem entsprechend ausgewiesenen Grabfeld des jeweiligen Friedhofs. In einem Urnenwiesengrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

ed) Gemeinschaftsbaumurnengrab

Unter einem Gemeinschaftsbaumurnengrab ist zu verstehen, dass in einem Beisetzungskreis mit einem Durchmesser von 5 m, um einen Baum herum insgesamt max. 24 Urnen beigesetzt werden. Beim Erwerb eines Gemeinschaftsbaumurnengrabes kann zwischen einer oder zwei Grabstellen gewählt werden. Beim gleichzeitigen Erwerb von zwei Grabstellen ist ein späterer zusätzlicher Erwerb eines Platzes innerhalb von 10 Jahren, nach dem Letztverstorbenen, möglich. Die Namensschilder werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten angepasst.

(2) Für Urnenbeisetzungen gelten die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung sinngemäß (siehe §§ 12 und 13).

Paragraph 15

(1) In allen Grabfeldern, außer den ausgewiesenen Flächen für Wiesengräber und –urnengräber, sind Grabstätteneinfassungen, Grababdeckungen und Grabsteinsockel in der, in dem jeweiligen Bereich möglicher Mindesthöhe zugelassen.

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(2) Die Abstandsflächen zwischen den Gräbern betragen 0,50 m. Das Umranden der Gräber mit Steinen oder Wegplatten, sowie das Überbauen der Wegeflächen sind nicht gestattet. Die Abstandsflächen sind von den Grabunterhaltspflichtigen sauber und von Wildkräutern frei zu halten. Der Splitt oder Kies zur Anlegung der Zwischenwege wird auf den jeweiligen Friedhöfen von der Stadt Bexbach zur Verfügung gestellt.

(3) Auf den Grabstätten, mit Ausnahme von Wiesengräbern und Wiesenurnengräbern, können Grabdenkmäler nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden, wobei die Fundamentierung und das Versetzen nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes der Steinmetze und Bildhauer in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen hat.

(4) Jedes Grabdenkmal und jede Urnenverschlussklappe ist durch die Stadt abzunehmen. Der aufstellende Gewerbebetrieb übernimmt im Rahmen dieser Satzung gegenüber der Stadt die Gewähr auf die Dauer von 5 Jahren, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme durch die Stadt die zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Im Übrigen sind die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 und die BIV-Richtlinie sowie alle geltenden Vorschriften einzuhalten. Ohne schriftliche Anerkennung der Gewährleistungsbestimmungen aus dieser Satzung ist Gewerbetreibenden eine Erlaubnis zur Setzung von Grabmälern nicht zu erteilen.

(5) Für Schäden, die durch Umstürzen von Grabmalen entstehen, haftet der Grabunterhaltungspflichtige. Die Stadt Bexbach führt jährlich eine Kontrolle über die Standsicherheit der baulichen Anlagen durch. Durch Veröffentlichung in der Tagespresse und auf den Friedhöfen werden die Nutzungsberechtigten auf die Kontrolle hingewiesen. Anlagen, die nicht mehr standsicher sind, werden entsprechend gekennzeichnet. Die Nutzungsberechtigten werden aufgefordert, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Bauliche Anlagen, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist von den Nutzungsberechtigten wieder standsicher befestigt sind, werden von der Stadt Bexbach auf der Grabstelle abgesetzt. Das Gleiche gilt für Anlagen, die eine konkrete Gefahr darstellen.

(6) Jedes Grabmal muss in Form und Werkstoff so gut gestaltet sein, dass es sich in das Gesamtbild des Friedhofes einordnet. Die Errichtung und Neugestaltung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Grabmale dürfen nur von zugelassenen Herstellern errichtet werden. Diese sind verpflichtet, sich vor Antragstellung über die bestehenden Friedhofsvorschriften zu informieren.

(7) Abstandsflächen, zwischen den einzelnen Gräbern, die durch Grabsetzungen ausgespült werden, sind von den Grabunterhaltspflichten aufzufüllen, damit die Verkehrssicherungspflicht gewährleistet wird.

Ausnahmen stellen die Zwischenwege dar, auf denen von der Stadt Bexbach in den vergangenen Jahren Waschbetonplatten verlegt wurden.

Der Friedhofsverwaltung ist ein Grabmalentwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, Schrift und Ornamenten und Größenangaben (qm) vorzulegen.

a) In allen Grabfeldern sind verboten:

  • aa) Grabmale aus Blech
  • ab) Grabmale oder Teile aus Zementmasse
  • ac) Grabmale aus Kunststoff
  • ad) Farbanstriche auf Steingrabmalen

b) Zur Herstellung von Grabmalen werden folgende Werkstoffe zugelassen:

  • ba) Holz in allen Arten, in handwerksgerechter Bearbeitung
  • bb) Schmiedeeisen, Guss und massive Bronze, in handwerksgerechter Bearbeitung
  • bc) Natursteine aller Art, in handwerksgerechter Bearbeitung

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c) Zur Ausgestaltung von Grabmalen sind folgende Werkstoffe zugelassen: ca) Holz in allen Arten, in handwerklicher Bearbeitung cb) Schmiedeeisen, Guss und massive Bronze in handwerklicher Bearbeitung

(8) Grabmale dürfen wie folgt errichtet werden:

a) Liegende Grabmale können das gesamte Grabbeet überdecken. Maximale Höhe über der Grabeinfassung: 5 cm

b) Metallkreuze und Stelen dürfen eine maximale Höhe von 1,20 m haben, bei Urnen- und Kindergräbern 0,70 m. Holzkreuze dürfen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die maximale Höhe von 1,50 m nicht überragen.

c) Aufrechtstehende Grabmale, nicht zulässig bei Wiesengräbern und Wiesenurnengräbern, dürfen folgende Größen haben:

ca) Kinderreihengräber:

Höhe maximal: 0,70 m, Breite maximal 0,50 m, Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,30 qm

cb) Reihengräber:

Höhe maximal: 1,00 m, Breite maximal 0,85 m, - Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,80 qm

cc) Einstellige Tiefengräber und einstellige Wahlgrabstätten:

Höhe maximal: 1,00 m, Breite maximal: 0,85 m – Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,80 qm;

cd) Wahlgrabstätten 2-stellig:

Höhe maximal: 1,00 m, Breite maximal 1,20 m – Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 1,10 qm;

ce) Urnengrabstätten:

Höhe maximal: 0,50 m, Breite: maximal 0,80 m – Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,30 qm

cf) Urnenwand:

Die Verschlussklappe der Kammer der Urnenwand wird in folgenden Werkstoffen zugelassen:

  • Natursteine aller Art in handwerksgerechter Bearbeitung
  • Guss und massive Bronze in handwerksgerechter Bearbeitung

(9) Grabbeete sind spätestens 6 Wochen, unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse, nach der ersten Belegung gärtnerisch anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(10) Die Bepflanzung der Grabbeete darf nur mit Pflanzen (keine Bäume, großwüchsige Sträucher und Hecken) bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Sträuchern und Bepflanzungen ab einer Höhe von 1,20 Meter kann die Beseitigung oder Rückschnitt verlangt werden. Eine Bepflanzung außerhalb der Grabfläche ist

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nicht gestattet. Wird der Anordnung nach einer angemessenen Frist nicht nachgekommen, so werden diese Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlasst.

  1. Reihen- und Tiefengräber als Wiesengrab werden nur in den entsprechend ausgewiesenen Feldern auf dem jeweiligen Friedhof zugelassen. Zulässig ist nur eine eingelassene Gedenkplatte aus Natursteinen aller Art, in handwerklicher Bearbeitung, in eine Größe von maximal 30 x 40 cm. Das Abstellen von Pflanzschalen und Gestecken auf der Wiesenfläche ist nur außerhalb der Vegetationsperiode erlaubt.

  2. Im Beisetzungskreis der Gemeinschaftsbaumurnengräber ist pro Verstorbenen nur eine Pflanzschale (Durchmesser höchstens 30 cm) zulässig. Auf sonstigen Grabschmuck ist zu verzichten.

IV. Bestattungsvorschriften

Paragraph 16

Bestattungen sind unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der notwendigen Unterlagen (wie Sterbeurkunde, Bestattungserlaubnis) anzuzeigen. Der/Die Angehörige unterzeichnet bei der Anmeldung die Kostenübernahmeerklärung.

Paragraph 17

Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils bestattet werden. Die Ruhezeiten gem. § 11 BestattG sind einzuhalten.

Paragraph 18

(1) Leichenhalle und Einsegnungsraum sind Bestandteil der Friedhofsanlage. Sie dienen der Aufnahme der Leichen sowie der Totenaschen.

(2) Die Aufbahrung der Leiche erfolgt in der dafür vorgesehen Leichenzelle. Eine sonstige öffentliche Aufstellung ist unzulässig. Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden. Die Totenaschen in den Urnen werden im Einsegnungsraum aufgestellt.

(3) War die/der Verstorbene bei ihrem/seinem Tode an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so sind die in § 20 BestattG aufgeführten Schutzmaßnahmen durchzuführen.

(4) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Beschaugung nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(5) In der Leichenhalle im Stadtteil Kleinottweiler wird ein Raum vorgehalten, der für eine erforderliche Leichenschau bzw. für die nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 (Saarl. Bestattungsgesetz) vorgesehene zweite Untersuchung einer Leiche verwendet werden kann.

Paragraph 19

(1) Beerdigungstag und –uhrzeit werden von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem zuständigem Pfarramt und den sonstigen Religionsgemeinschaften festgesetzt.

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(2) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen oder Beisetzungen vorgenommen. Die beerdigungsfreien Tage zählen bei der Berechnung der Bestattungs-/Beisetzungsfrist.

(3) Beerdigungen finden nach Möglichkeit nur während der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals statt. Sie sollen montags bis donnerstags bis 14.30 Uhr und freitags spätestens um 13.00 Uhr beginnen, in der Winterzeit jedoch so rechtzeitig, dass die Bestattung vor Einbruch der Dunkelheit beendet ist.

(4) Bei einem Begräbnis obliegt die Ausstattung der Bestattung der beauftragten Religionsgemeinschaft.

(5) Wird eine Religionsgemeinschaft nicht gewünscht oder lehnt diese die Bestattung ab, ist ein so genanntes „Stilles Begräbnis“ durchzuführen.

(6) Die Umrahmung der Bestattung mit Grabreden, Musik und Gesang ist zugelassen, soweit dies dem Wesen der Bestattung entspricht.

Paragraph 20

Die Bereitstellung der Träger zum Transport des Sarges / der Urne von dem Einsegnungsraum bis zur Grabstätte obliegt dem jeweiligen Bestattungsunternehmen oder dem gestellten Ehrengeleit.

Paragraph 21

(1) Eine Leiche darf nur zum Zwecke der Umbettung oder der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Vor Erteilung der Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu hören. Im Falle der nachträglichen Einäscherung bedarf es grundsätzlich der zweiten Leichenschau. Nach Prüfung des Einzelfalles kann in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt von der zweiten Leichenschau abgesehen werden. Bei der Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde des / der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

(2) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die bei der Umbettung entstehen, sind vom Veranlasser zu tragen.

(3) Die Ausgrabung von Urnen bedarf auch der Zustimmung von der Ortspolizeibehörde.

(4) Bei Umbettungen erfolgt keine Rückerstattung der seinerzeit gezahlten Abgabegebühr.

(5) Beisetzungen in Gemeinschaftsbaumurnengräbern sind von einer Umbettung ausgeschlossen, da die Bestattung in biologisch abbaubaren Urnen zu erfolgen hat; d.h. die eigentliche Urnenkapsel und auch die evtl. Überurne müssen aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.

V. Friedhofsverwaltung

Paragraph 22

Die Friedhofsverwaltung führt:

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a) Zeichnerische Unterlagen b) Nachweis von beigesetzten Personen hinsichtlich der Beerdigungsart, der Lage innerhalb des Grabes und der Grabstätte sowie des Beisetzungsjahres. c) Bestattungsbuch

VI. Schlussbestimmungen

Paragraph 23

Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, richten sich Nutzungszeiten und Ruhefristen nach bisherigem Recht, soweit nicht durch diese Satzung eine weitergehende Regelung getroffen ist, die dann Anwendung findet.

Paragraph 24

(1) Die Stadt Bexbach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten mit Ausnahme des § 15 (4).

(2) Die Haftung wird durch die Befugnis der Stadt Bexbach, in dringenden Fällen von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen, nicht berührt oder aufgehoben.

(3) Im Übrigen haftet die Stadt Bexbach nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch für Schäden, die durch höhere Gewalt (Windbruch, fallende Bäume usw.) an Grabmalen und Grabanlagen entstehen.

Paragraph 25

Der Satzung handelt zuwider, wer

  • Sich als Besucher nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 8, Abs. 1)
  • Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen befährt (§ 8, Abs. 3)
  • Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anbietet (§ 8, Abs. 3)
  • An Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung / Beisetzung Arbeiten ausführt (§ 9, Abs. 3 u. 5)
  • Ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen gewerbsmäßig fotografiert (§ 8, Abs. 4)
  • Druckschriften und Werbemittel verteilt (§ 8, Abs. 3 Buchstabe g)
  • Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert (§ 13, Abs. 7 / § 15, Abs. 9)
  • Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Grabstätten betritt (§ 8, Abs. 3 / § 12, Abs. 2)
  • Raucht, lärmt, lagert und spielt (§ 8, Abs. 3)
  • Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt (§ 8, Abs. 3)
  • Als Gewerbetreibender entgegen § 9 (1) ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert (§ 9, Abs. 3 und 4)
  • Als Gewerbetreibender entgegen § 15 (Abs. 3,4 und 6) ohne vorherige Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert
  • Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert (§ 15, Abs. 3)
  • Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt Bexbach entfernt (§ 11, Abs. 6)
  • Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder vernachlässigt. (§ 15, Abs. 1 bis 12)

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Grundsätzlich sind alle Maßnahmen und Aktivitäten untersagt, die nicht der Würde des Ortes entsprechen. (§ 8)

Zuwiderhandlungen werden nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) geahndet und können unter anderem mit Zwangsgeld gem. § 20 SVwVG belegt werden. Ebenfalls besteht die Möglichkeit der Ersatzvornahme gem. § 21 SVwGV.

Paragraph 26

Ansonsten wird auf das Saarl. Bestattungsgesetz in der Fassung vom 5. November 2003, in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.

Paragraph 27

Die Friedhofssatzung wird gemäß § 8 Abs. 3 des Saarl. Bestattungsgesetzes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorgelegt.

Die Friedhofssatzung tritt am 01. April 2015 in Kraft.

Die geänderte Friedhofssatzung wurde am 11.08.2015 vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie genehmigt.

1. Änderungssatzung: 20. Dezember 1984
2. Änderungssatzung: 02. November 1989
3. Änderungssatzung: 22. Mai 1990
4. Änderungssatzung: 14. Juli 1992
5. Änderungssatzung: 30. März 2006
6. Änderungssatzung: 29. April 2010
7. Änderungssatzung: 21. Dezember 2010
8. Änderungssatzung: 11. Oktober 2012
9. Änderungssatzung: 26. März 2015

Bexbach, den 17. August 2015

Der Bürgermeister

Thomas Leis

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

0 Abschnitte.

Anlage None Benutzung Der Leichenhalle Mit Aussegnungsraum

a.) Für die einmalige Benutzung einer Leichenzelle und des Aussegnungsraumes 460,00 €
b.) Für die einmalige Benutzung des Aussegnungsraumes 220,00 €
c.) Für die einmalige Benutzung der Leichenzelle 240,00 €
d.) Für die außergewöhnliche Desinfektion des Zellenraumes 200,00 €
e.) Energiekostenpauschale pro Bestattungsfall 40,00 €

Anlage None Einebnungen Verrechnung Bei Grababgabe

a.) Kindergrab 60,00 €
b.) Reihengrab 140,00 €
c.) Tiefengrab 140,00 €
d.) Urnengrabstätte 65,00 €
e.) Wiesen- oder Wiesenurnengrab 20,00 €

Anlage None Grabherstellungsgebühren

a.) Für die Bestattung eines Kindes bis einschl. 5 Jahren in einer Reihengrabstätte (Kindergrab) 375,00 €
Für die Bestattung eines Kindes ab 6 Jahre oder eines Erwachsenen
b.) in einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) 565,00 €
c.) in einem Reihengrab als Rasengrab 565,00 €
d.) in einer nach § 14 Abs. 1 1b Friedhofsatzung zugeteilten Grabstätte 565,00 €
e.) Für die erste Bestattung in einer Tiefengrabstätte 590,00 €
f.) Für die erste Bestattung in einer Tiefengrabstätte als Wiesengrab 590,00 €
g.) Für die zweite Bestattung in einer Tiefengrabstätte 565,00 €
h.) Für die zweite Bestattung in einer Tiefengrabstätte als Rasengrab oder Wiesengrab 565,00 €
i.) Für eine Urnenbestattung in einer Urnennische 200,00 €
j.) Für eine Urnenbestattung in einer Erdgrabstätte oder Gemeinschaftsurnenbaumgrab 240,00 €
k.) Für die Bestattung einer Totgeburt 215,00 €
l.) Erdgrab anonym 565,00 €
m.) Urnengrab anonym 240,00 €
n.) Mehrstellige Familiengräber - Normalbelegung 565,00 €
o.) Mehrstellige Familiengräber - Tieferlegung 590,00 €

Anlage None Grabstellennutzungsgebühren

a.) Reihengrabstätten
aa.) Reihengrabstätten für Kinder bis einschl. 5 Jahre 731,00 €
ab.) Reihengrabstätten für Kinder ab 6 Jahre und Erwachsene 1.485,00 €
ac.) Reihengrabstätten für Kinder ab 6 Jahre und Erwachsene (Wiesengrab) 1.485,00 €
ad.) Unterhaltungskosten für Wiesengräber für Kinder bis einschl. 5 Jahre 673,00 €
ae.) Unterhaltungskosten für Wiesengräber f. Kinder ab 6 Jahre u. Erwachsene 2.000,00 €
af.) Reihengrab anonym 1.485,00 €
b.) Familiengrabstätten
ba.) einstelliges Tiefengrab 1.950,00 €
bb.) einstelliges Tiefengrab (Wiesengrab) 1.950,00 €
bc.) Unterhaltungskosten für Wiesentiefengräber 2.000,00 €
c.) Urnengrabstätten
ca.) Urnengrabstätte 577,00 €
cb.) Urnengrabstätte anonym 577,00 €
cc.) Urnengrabstätte als Wiesengrab 577,00 €
cd.) Unterhaltungskosten für Wiesenurnengrabstätte 795,00 €
ce.) Urnennische einschließlich Kostenanteil Infrastruktur 1.440,00 €
cf.) Gemeinschaftsurnenbaumgrab, pro Platz einschl. Kostenanteil Infrastruktur 706,00 €
d.) Nutzungsrechtsverlängerung
Übersteigt die erforderliche Ruhezeit die Nutzungszeit, muss das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben werden.
da.) Verlängerung Nutzungszeit Tiefengrab pro Jahr 78,00 €
db.) Verlängerung Nutzungszeit Urnengrab pro Jahr 23,00 €
dc.) Verlängerung Nutzungszeit Urnennische einschl Infrastruktur pro Jahr 72,00 €
dd.) Verlängerung Zweistelliges Familiengrab pro Jahr 128,00 €
de.) Verlängerung Dreistelliges Familiengrab pro Jahr 187,50 €
df.) Verlängerung Vierstelliges Familiengrab pro Jahr 213,00 €
dg.) Verlängerung Rasengrab pro Jahr 238,30 €
dh.) Verlängerung Wiesengrab pro Jahr 158,00 €
di.) Verlängerung Wiesenurnengrab 54,00 €
dj.) Verlängerung bei Doppelbelegung Gemeinschaftsurnenbaumgrab pro Jahr 28,20 €

Stand: Mai 2017

Anlage None Sonstiges

a.) Grabmalgenehmigungen 20,00 €
b.) Einzelerlaubnis Steinmetzbetriebe 5,00 €
c.) Jahreserlaubnis Steinmetzbetriebe 30,00 €
d.) Namensschild für Bronzegusstafel beim Gemeinschaftsurnenbaumgrab pro Belegung 180,00 €

Die Gebühren für die zukünftige Grabeinebnung sind beim Erwerb der Grabstätte zu entrichten. Mit der Zahlung dieser Gebühr sind alle zukünftigen Leistungen der Stadt bei der Grabstätteneinebnung einschl. der Entsorgung des Grabmals abgegolten.

Auf Antrag kann die Grabstätte, nach Vorgaben der Stadt Bexbach, selbst eingeebnet werden. Jedoch entsteht hieraus kein Anspruch auf Rückzahlung der erhobenen Einebnungsgebühr.

Stand: Mai 2017

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

27 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Bexbach gelegenen und gewidmeten Friedhöfe:

Friedhof Bexbach - Mitte

Friedhof Bexbach - Oberbexbach

Friedhof Bexbach - Frankenholz – alter Friedhof – Markwaldstraße

Friedhof Bexbach - Frankenholz – neuer Friedhof –

Friedhof Bexbach - Höchen

Friedhof Bexbach - Niederbexbach

Friedhof Bexbach - Kleinottweiler

§ 2 Friedhofszweck und Begriff der Bestattung

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die der Bestattung Verstorbener und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) Die Friedhöfe der Stadt Bexbach dienen der Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Jede Leiche muss bestattet werden. Die Bestattung erfolgt in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder nach Einäscherung in einer festen und verschlossenen Urne in einer Grabstätte oder in einer

Urnenkammer. Alternativ kann bei einer Erdbestattung die Asche Verstorbener auch in Urnen aus leicht verrottbarem Material beigesetzt werden.

(4) In der Regel erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof des Wohnsitz- oder Aufenthaltsstadtteiles. Abweichungen richten sich nach dem begründeten Wunsch des für die Beisetzung des Verstorbenen verantwortlichen Hinterbliebenen oder sonstigen Verpflichteten.

(5) Auf dem alten Friedhof im Stadtteil Frankenholz werden keine neuen Gräber mehr angelegt.

§ 3 Rechtscharakter der Friedhöfe

Die Friedhöfe werden als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts geführt.

§ 4 Bekenntnisgebräuche

Angehörigen aller Glaubensbekenntnisse steht die Ausübung ihrer Bekenntnisgebräuche ungehindert zu.

§ 5 Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe und das Bestattungswesen obliegt dem Bürgermeister.

§ 6 Neuanlagen, Erweiterung, Schließung und Entwidmung von Friedhöfen oder Teilen von Friedhöfen

(1) Jede Neuanlegung und Erweiterung eines Friedhofes ist durch den Stadtrat zu beschließen und durch das zuständige Ministerium zu genehmigen.

(2) Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen oder Teilen von Friedhöfen nach Ablauf der Ruhefristen bedarf der Beschlussfassung des Stadtrates, der öffentlichen Bekanntmachung und sind dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(3) Gemäß § 7 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes dürfen Friedhöfe und Teile von Friedhöfen vor Ablauf der Ruhefristen nicht entwidmet werden. Das zuständige Ministerium kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes oder des privaten Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 sind Leichen, Leichenteile und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umzubetten und die Grabeinrichtungen zu verlegen. Die Kosten der Umbettung und der Verlegung trägt die Stadt. Durch die Umbettung ändert sich die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht nicht. Die Bestattungspflichtigen sind über die Umbettung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 7 Öffnungs- und Pflegezeiten

(1) Die Friedhöfe sind geöffnet:

Von April bis Oktober von 7.00 Uhr bis spätestens 21.30 Uhr

Von November bis März von 8.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr

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(2) Grabpflegearbeiten sollen bis spätestens 18.00 Uhr am Tage vor Sonn- und Feiertagen beendet sein (nicht jedoch das notwendige Begießen).

(3) Die Öffnungs- und Pflegezeiten sind öffentlich und durch Anschlag an den Friedhofseingängen bekannt zu machen.

(4) Erforderlichenfalls kann der Friedhof oder ein einzelnes Grabfeld durch einfache Anordnung des Bürgermeisters kurzfristig gesperrt werden (z.B. bei Umbettungen oder Ausgrabungen).

§ 8 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der mit der Aufsicht des Friedhofes betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

(3) Innerhalb des Friedhofes ist verboten:

a) Das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde;

b) Das Befahren der Wege und Freiplätze mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme der zum Transport der Leichen sowie der zur Ausübung des Berufes der Gewerbetreibenden notwendigen Fahrzeuge von Grabpflegebeauftragten sowie Kinderwagen und Rollstühle;

c) Das Rauchen, Lärmen, Lagern und Spielen;

d) Das unsachgemäße und zweckentfremdete Benutzen von Einrichtungen der Friedhöfe;

e) Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen auf Grünflächen. Bei Zuwiderhandeln werden Schäden den Verursachern in Rechnung gestellt;

f) Das Anbieten von Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste;

g) Das Verteilen von Druckschriften und Werbemitteln;

h) Den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen zu übersteigen, Grabstätten unberechtigt zu betreten.

(4) Das gewerbsmäßige Fotografieren auf den Friedhöfen ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung erlaubt.

(5) Bei Begräbnissen haben sich die Personen, die nicht zum Trauergefolge gehören, in angemessener Entfernung zur Leichenbegleitung aufzuhalten. Störende Arbeiten durch Gewerbetreibende oder Friedhofspersonal sind für die Dauer des Begräbnisses einzustellen.

§ 9 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zu fortdauernden Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte; sie ist jedes Jahr zu erneuern. Auf Wunsch wird eine Einzelerlaubnis erteilt.

Die Gewerbetreibenden haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie eine entsprechende Berufshaftpflicht nachzuweisen. Außerdem muss das Gewerbe nach der Gewerbeordnung angemeldet sein. Ausländische Gewerbetreibende haben ihre der Eintragung in die Handwerksrolle entsprechende fachliche Qualifikation und ihre Gewerbeanmeldung durch Vorlage

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vergleichbarer Dokumente ihrer Herkunftsländer zu belegen oder in anderer geeigneter und insbesondere prüfbarer Form nachzuweisen.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen während der Öffnungszeiten durchgeführt werden und sind bis spätestens 18.00 Uhr vor Sonn- und Feiertagen zu beenden. Zwei Werktage vor Allerheiligen und Totensonntag sind jegliche gewerbliche Arbeiten (ausgenommen Grabpflegearbeiten) untersagt.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum (Aushub, Pflanzen, Grababdeckungen usw.) ablagern. Bei Zweitbelegungen dürfen die Grababdeckungen, Abdeckplatten, Grabsteine usw. nicht auf dem Friedhof deponiert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibenden kann wegen Verstoßes gegen die Friedhofssatzung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden.

(6) Beim Verlassen des Friedhofsgeländes sind die Friedhofstore zu schließen.

(7) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(8) Gewerbetreibenden mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) abgewickelt werden.

III. Grabstätten

§ 10 Besorgung der Bestattung

(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. die Ehefrau / der Ehemann
  2. die Partnerin / der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
  3. die Kinder
  4. die Eltern
  5. die Partnerin / der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 2874), in der jeweils gültigen Fassung,
  6. die Geschwister
  7. die Großeltern
  8. die Enkelkinder.

(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen oder auf Kosten der/des

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Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Sterbeort nicht gleichzeitig der Wohnort, so ordnet die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde in Absprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an. Sind in den Fällen des Satzes 2 keine Bestattungspflichtigen im Sinne des Absatzes 1 vorhanden, so trägt die Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.

Wenn die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes oder des Wohnortes die Bestattung veranlasst, hat sie für eine würdige, angemessene und ortsübliche Bestattung Sorge zu tragen. Eine Willenserklärung nach § 27 BestattG Absatz 2 soll berücksichtigt werden. Gleiches gilt für eine Bestattung, deren Kosten nach § 74 SGB XII von dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen ist. Handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so ist grundsätzlich eine Erdbestattung zulässig. § 30 Absatz 2 (Bestatt G) findet Anwendung.

(3) Der Bestattungspflichtige verpflichtet sich durch eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung zur Zahlung der anfallenden Kosten.

(4) Urnen mit Totenaschen sind spätestens 3 Monate nach dem Zeitpunkt der Einäscherung beizusetzen.

§ 11 Nutzungsrecht, Nutzungszeit, Ruhezeit

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beginnt mit der Zuteilung, Nutzungsberechtigter ist der jeweilige Bestattungspflichtige im Sinne des § 10 Abs. 1, bzw. eine andere bei Antragstellung bestimmte Person. Das Nutzungsrecht beinhaltet:

a) Das Recht auf Bestattung/Beisetzung und Bestimmung des/der Verstorbenen.

b) Das Recht und die Pflicht der Grabgestaltung und –unterhaltung.

c) Bei Einzelgrabstätten kann unabhängig von der Nutzungszeit das Recht auf Bestattung/Beisetzung und Bestimmung der verstorbenen Person nur einmal ausgeübt werden. Ausnahme: In Einzelgrabstätten dürfen zusätzlich max. zwei Urnen beigesetzt werden, wenn dadurch die Nutzungszeit nicht überschritten wird.

d) Der Nutzungsberechtigte ist berechtigt, die Grabeinebnung der betroffenen Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungsfrist zu beantragen.

(2) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Nutzungszeit. Das Recht auf Grabgestaltung und –unterhaltung endet ebenfalls mit Ablauf der Nutzungszeit, spätestens jedoch mit Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten.

(3) Die Nutzungszeit beträgt bei Reihengräbern, Urnengräbern, Familiengräbern und Wahlgrabstätten 25 Jahre, bei Urnenkammern 20 Jahre. Ehrengrabstätten sind nicht an Nutzungsrechte nach dieser Satzung gebunden. Nutzungsrechte können bei Familien- und Wahlgrabstätten einmal um weitere 25 Jahre verlängert werden. Bei weiteren Belegungen einer Grabstätte im Rahmen des Nutzungsrechtes muss die Nutzungszeit mindestens der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Person entsprechen. Bei Urnenkammern und Urnengräbern wird die Nutzungszeit bei einer weiteren Belegung nicht über die Ruhefrist hinaus verlängert; Nutzungszeiten bei Einzelgräbern werden nicht verlängert.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte dauernd nicht mehr gepflegt und unterhalten wird. Der Grabunterhaltungspflichtige ist schriftlich über den geplanten Entzug des Nutzungsrechtes zu unterrichten. Reagiert er auch auf eine zweite schriftliche Aufforderung nicht, so ist das Nutzungsrecht zu entziehen. Sollte der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sein, ist die Stadt Bexbach berechtigt die Grabstätte 4 Wochen nach einer entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung einzuebnen.

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(5) Bei Grabstätten, bei denen Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind und deren Einebnung vorgesehen ist, kennzeichnet die Friedhofsverwaltung die entsprechenden Gräber und gibt die beabsichtigte Einebnung öffentlich bekannt. Gleichzeitig teilt sie dem Nutzungsberechtigten schriftlich mit, ob für die einzuebnende Grabstätte eine Nutzungszeitverlängerung möglich ist, die dann innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Benachrichtigung beantragt werden muss. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist die Stadt Bexbach berechtigt die Grabstätte 4 Wochen nach einer entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung einzuebnen. Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Benachrichtigung die Grabstätte abzuräumen, ansonsten gehen die auf der Grabstätte aufstehenden Sachen in das Eigentum der Stadt Bexbach über.

(6) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen bauliche Anlagen nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Bexbach entfernt werden.

(7) Nach Abgabe des Antrages zur Grabeinebnung gehen die Grabsteine, -einfassungen, -abdeckungen und sonstige Gegenstände oder Pflanzen, die sich zum Zeitpunkt der Einebnung auf dem Grab befinden in das Eigentum der Stadt Bexbach über.

(8) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 12 Abgabe von Grabstätten und Grabherstellung

(1) Die Grabstätten werden beim Todesfall überlassen. Für die Überlassung wird dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde erteilt. Rechtsnachfolger von Nutzungsberechtigten haben das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(2) Die Gräber werden auf Anweisung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Das Betreten von ausgehobenen (offenen) Gräbern ist grundsätzlich nur städt. Bediensteten oder von der Stadt Bexbach beauftragten Firmen erlaubt. Grabmale und ähnliches, die die Grabherstellung behindern, sind von den Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten zu entfernen. Ersatzweise kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf deren Kosten veranlassen.

(3) Die bei einer Wiederbelegung einer Grabstätte vorgefundenen Leichen- und Aschenreste sind unter der neuen Grabstelle einzubetten.

§ 13 Urnenbestattungen in den Urnenwänden

(1) Ablauf einer Urnenbestattung in einer Urnenwand:

  • Antragstellung des Nutzungsberechtigten auf Zuweisung einer Urnenkammer
  • Zuweisung der entsprechenden Urnenkammer und Festlegung des Bestattungstermins
  • Bestattung und Verschluss der Urnenkammer mit stadteigener oder der vom Steinmetzbetrieb bearbeiteten Verschlussklappe
  • Bei Zweitbelegung usw. Austausch der bearbeiteten Verschlussklappe mit einer stadteigenen bis zur Fertigstellung der entsprechend veränderten Verschlussklappe
  • Protokollierung der Bestattung

(2) Die Urnenkammern in den Urnenwänden werden ausschließlich im Beisein vom Personal der Stadt Bexbach geöffnet und wieder verschlossen. Bei Zweitbelegung erfolgt die Öffnung der Urnenkammer 30 Minuten vor der Bestattung. Die Termine für die Öffnung und Schließung von Urnenkammern sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Bei den Urnenbestattungen gelten die gleichen Bestattungszeiten wie bei den sonstigen Bestattungen.

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(3) Über die Bestattung wird gemäß § 35 Saarl. Bestattungsgesetz ein Protokoll geführt, in dem der Stadtbedienstete die Richtigkeit der Leistungen und der Bestattung bestätigt. Dieses Protokoll kommt zu den Unterlagen der Friedhofsverwaltung.

(4) Die vom Steinmetzbetrieb bearbeitete Verschlussklappe ist spätestens 4 Wochen nach dem Bestattungstermin zu montieren. Eine Bearbeitung und Beschriftung der Standartverschlussklappe ist nicht zulässig.

(5) Für die Leistungen der Stadt bei jeder Urnenbestattung ( Erstbestattung und weitere Belegung der Urnenkammer ) wird somit auch die Bestattungsgebühr gemäß Abs. 3 Nr. e der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Dies gilt auch bei der Bestattung in eine Urnenkammer, wenn die Urne aus einem vorher bezahlten Grab ( Erdbestattung ) entnommen wurde und bei der Umsetzung von Urnen zwischen verschiedenen Friedhöfen. Bezüglich der Ausgrabung der Urne aus dem Erdgrab wird auf § 21 der Friedhofssatzung verwiesen.

(6) Auf dem Sockel der Urnenkammer ist die feste Montage von Vasen und Laternen nicht zulässig.

(7) Bei der Bestattung dürfen Kränze, Pflanzen usw. nur so gelagert werden, dass andere belegte Urnenkammern nicht zugestellt bzw. nicht verunreinigt werden. Soweit vorhanden, sind die Kränze oder sonstiger Grabschmuck an den dafür vorgesehenen Sockelplatten zu deponieren und vorhandene Kranzständer zu benutzen. Spätestens nach 2 Wochen sind die Kränze, Gestecke, Blumenschalen usw. von den Angehörigen an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Pro Urnenkammer werden ein Gesteck (max. Breite der jeweiligen Urnennische) und ein Grablicht in angemessener Höhe zugelassen. (Kerzen werden nur in einem entsprechenden Glas – wegen des heruntertropfenden Wachses geduldet.) Bei Zuwiderhandlung werden die Gegenstände ohne Aufforderung und Entschädigung durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

(8) Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Urne/n aus der Urnenkammer entnommen und die Asche auf einem speziellen Grabfeld auf dem jeweiligen Friedhof anonym beigesetzt.

§ 14 Gräberarten

(1) Die Grabstätten werden eingeteilt in:

a) Reihengrabstätten

aa) Einzelgrabstätten für Kinder bis zu vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m, Breite: 0,80 m, Seitenabstand: 0,50 m, Ausschachttiefe: 1,60 m. Bei Urnenbeisetzung: Erdabdeckung 0,50 m

ab) Einzelgrabstätten für Erwachsene sowie Kinder ab 6 Jahre

Länge: 2,50 m, Breite: 1,00 m, Seitenabstand: 0,50 m, Ausschachttiefe: 1,80 m. Bei Urnenbeisetzung: Erdabdeckung: 0,50 m

ac) Reihengrabstätte als Wiesengrab in dem entsprechend ausgewiesenen Grabfeld des jeweiligen Friedhofes

b) Familiengrabstätten

ba) einstelliges Tiefengrab – 2 Särge übereinander

Länge: 2,50 m, Breite: 1,00 m, Seitenabstand: 0,50 m)

Ausschachtungstiefe:

Für die erste Belegung: 2,40 m

Für die zweite Belegung: 1,60 m

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Bei der Urnenbeisetzung: Erdabdeckung 0,50 m

Soweit eine Tieferlegung aus technischen Gründen oder auf Grund der Bodenbeschaffenheit unmöglich ist, ist ersatzweise eine Bestattung nebeneinander zugelassen.

Länge: 2,50 m, Breite: je Stelle 0,90 m, Seitenabstand innerhalb der Grabstelle und zur nächsten Grabstelle: je 0,50 m, Ausschachtungstiefe: 1,80 m. Bei Urnenbeisetzung: Erdabdeckung: 0,50 m.

bb) einstellige Tiefengrabstätte als Wiesengrab in dem entsprechend ausgewiesenen Grabfeld des jeweiligen Friedhofes

c) Anonymes Grabfeld

Die Stadt Bexbach unterhält auf dem Friedhof Bexbach ein Grabfeld für anonyme Erdbestattungen und anonyme Urnenbeisetzungen. Auf diesem Grabfeld ist das Aufstellen von Kreuzen und Gedenktafeln unzulässig.

Die Pflege dieses Grabfeldes obliegt der Stadt Bexbach.

d) Ehrengrabstätten

da) Die Anlegung und Unterhaltung von Ehrengrabstätten, Ehrenmalen u. ä. obliegt ausschließlich der Beschlussfassung des Stadtrates.

db) Die Bestimmungen des Gräbergesetzes für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben unberührt.

e) Urnengrabstätten

ea) Urnengrab

Länge: 1,00 m x Breite: 1,00 m, Erdabdeckung: 0,50 m

In einem Urnengrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

eb) In den Urnenwänden können in jeder Kammer (Maße: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m, Tiefe: 0,50 m) bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

ec) Urnenwiesengrab in dem entsprechend ausgewiesenen Grabfeld des jeweiligen Friedhofs. In einem Urnenwiesengrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

ed) Gemeinschaftsbaumurnengrab

Unter einem Gemeinschaftsbaumurnengrab ist zu verstehen, dass in einem Beisetzungskreis mit einem Durchmesser von 5 m, um einen Baum herum insgesamt max. 24 Urnen beigesetzt werden. Beim Erwerb eines Gemeinschaftsbaumurnengrabes kann zwischen einer oder zwei Grabstellen gewählt werden. Beim gleichzeitigen Erwerb von zwei Grabstellen ist ein späterer zusätzlicher Erwerb eines Platzes innerhalb von 10 Jahren, nach dem Letztverstorbenen, möglich. Die Namensschilder werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten angepasst.

(2) Für Urnenbeisetzungen gelten die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung sinngemäß (siehe §§ 12 und 13).

§ 15 Grabgestaltung

(1) In allen Grabfeldern, außer den ausgewiesenen Flächen für Wiesengräber und –urnengräber, sind Grabstätteneinfassungen, Grababdeckungen und Grabsteinsockel in der, in dem jeweiligen Bereich möglicher Mindesthöhe zugelassen.

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(2) Die Abstandsflächen zwischen den Gräbern betragen 0,50 m. Das Umranden der Gräber mit Steinen oder Wegplatten, sowie das Überbauen der Wegeflächen sind nicht gestattet. Die Abstandsflächen sind von den Grabunterhaltspflichtigen sauber und von Wildkräutern frei zu halten. Der Splitt oder Kies zur Anlegung der Zwischenwege wird auf den jeweiligen Friedhöfen von der Stadt Bexbach zur Verfügung gestellt.

(3) Auf den Grabstätten, mit Ausnahme von Wiesengräbern und Wiesenurnengräbern, können Grabdenkmäler nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden, wobei die Fundamentierung und das Versetzen nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes der Steinmetze und Bildhauer in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen hat.

(4) Jedes Grabdenkmal und jede Urnenverschlussklappe ist durch die Stadt abzunehmen. Der aufstellende Gewerbebetrieb übernimmt im Rahmen dieser Satzung gegenüber der Stadt die Gewähr auf die Dauer von 5 Jahren, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme durch die Stadt die zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Im Übrigen sind die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 und die BIV-Richtlinie sowie alle geltenden Vorschriften einzuhalten. Ohne schriftliche Anerkennung der Gewährleistungsbestimmungen aus dieser Satzung ist Gewerbetreibenden eine Erlaubnis zur Setzung von Grabmälern nicht zu erteilen.

(5) Für Schäden, die durch Umstürzen von Grabmalen entstehen, haftet der Grabunterhaltungspflichtige. Die Stadt Bexbach führt jährlich eine Kontrolle über die Standsicherheit der baulichen Anlagen durch. Durch Veröffentlichung in der Tagespresse und auf den Friedhöfen werden die Nutzungsberechtigten auf die Kontrolle hingewiesen. Anlagen, die nicht mehr standsicher sind, werden entsprechend gekennzeichnet. Die Nutzungsberechtigten werden aufgefordert, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Bauliche Anlagen, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist von den Nutzungsberechtigten wieder standsicher befestigt sind, werden von der Stadt Bexbach auf der Grabstelle abgesetzt. Das Gleiche gilt für Anlagen, die eine konkrete Gefahr darstellen.

(6) Jedes Grabmal muss in Form und Werkstoff so gut gestaltet sein, dass es sich in das Gesamtbild des Friedhofes einordnet. Die Errichtung und Neugestaltung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Grabmale dürfen nur von zugelassenen Herstellern errichtet werden. Diese sind verpflichtet, sich vor Antragstellung über die bestehenden Friedhofsvorschriften zu informieren.

(7) Abstandsflächen, zwischen den einzelnen Gräbern, die durch Grabsetzungen ausgespült werden, sind von den Grabunterhaltspflichten aufzufüllen, damit die Verkehrssicherungspflicht gewährleistet wird.

Ausnahmen stellen die Zwischenwege dar, auf denen von der Stadt Bexbach in den vergangenen Jahren Waschbetonplatten verlegt wurden.

Der Friedhofsverwaltung ist ein Grabmalentwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, Schrift und Ornamenten und Größenangaben (qm) vorzulegen.

a) In allen Grabfeldern sind verboten:

  • aa) Grabmale aus Blech
  • ab) Grabmale oder Teile aus Zementmasse
  • ac) Grabmale aus Kunststoff
  • ad) Farbanstriche auf Steingrabmalen

b) Zur Herstellung von Grabmalen werden folgende Werkstoffe zugelassen:

  • ba) Holz in allen Arten, in handwerksgerechter Bearbeitung
  • bb) Schmiedeeisen, Guss und massive Bronze, in handwerksgerechter Bearbeitung
  • bc) Natursteine aller Art, in handwerksgerechter Bearbeitung

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c) Zur Ausgestaltung von Grabmalen sind folgende Werkstoffe zugelassen: ca) Holz in allen Arten, in handwerklicher Bearbeitung cb) Schmiedeeisen, Guss und massive Bronze in handwerklicher Bearbeitung

(8) Grabmale dürfen wie folgt errichtet werden:

a) Liegende Grabmale können das gesamte Grabbeet überdecken. Maximale Höhe über der Grabeinfassung: 5 cm

b) Metallkreuze und Stelen dürfen eine maximale Höhe von 1,20 m haben, bei Urnen- und Kindergräbern 0,70 m. Holzkreuze dürfen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die maximale Höhe von 1,50 m nicht überragen.

c) Aufrechtstehende Grabmale, nicht zulässig bei Wiesengräbern und Wiesenurnengräbern, dürfen folgende Größen haben:

ca) Kinderreihengräber:

Höhe maximal: 0,70 m, Breite maximal 0,50 m, Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,30 qm

cb) Reihengräber:

Höhe maximal: 1,00 m, Breite maximal 0,85 m, - Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,80 qm

cc) Einstellige Tiefengräber und einstellige Wahlgrabstätten:

Höhe maximal: 1,00 m, Breite maximal: 0,85 m – Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,80 qm;

cd) Wahlgrabstätten 2-stellig:

Höhe maximal: 1,00 m, Breite maximal 1,20 m – Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 1,10 qm;

ce) Urnengrabstätten:

Höhe maximal: 0,50 m, Breite: maximal 0,80 m – Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,30 qm

cf) Urnenwand:

Die Verschlussklappe der Kammer der Urnenwand wird in folgenden Werkstoffen zugelassen:

  • Natursteine aller Art in handwerksgerechter Bearbeitung
  • Guss und massive Bronze in handwerksgerechter Bearbeitung

(9) Grabbeete sind spätestens 6 Wochen, unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse, nach der ersten Belegung gärtnerisch anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(10) Die Bepflanzung der Grabbeete darf nur mit Pflanzen (keine Bäume, großwüchsige Sträucher und Hecken) bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Sträuchern und Bepflanzungen ab einer Höhe von 1,20 Meter kann die Beseitigung oder Rückschnitt verlangt werden. Eine Bepflanzung außerhalb der Grabfläche ist

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nicht gestattet. Wird der Anordnung nach einer angemessenen Frist nicht nachgekommen, so werden diese Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlasst.

  1. Reihen- und Tiefengräber als Wiesengrab werden nur in den entsprechend ausgewiesenen Feldern auf dem jeweiligen Friedhof zugelassen. Zulässig ist nur eine eingelassene Gedenkplatte aus Natursteinen aller Art, in handwerklicher Bearbeitung, in eine Größe von maximal 30 x 40 cm. Das Abstellen von Pflanzschalen und Gestecken auf der Wiesenfläche ist nur außerhalb der Vegetationsperiode erlaubt.

  2. Im Beisetzungskreis der Gemeinschaftsbaumurnengräber ist pro Verstorbenen nur eine Pflanzschale (Durchmesser höchstens 30 cm) zulässig. Auf sonstigen Grabschmuck ist zu verzichten.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 16 Anmeldung

Bestattungen sind unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der notwendigen Unterlagen (wie Sterbeurkunde, Bestattungserlaubnis) anzuzeigen. Der/Die Angehörige unterzeichnet bei der Anmeldung die Kostenübernahmeerklärung.

§ 17 Totgeburten

Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils bestattet werden. Die Ruhezeiten gem. § 11 BestattG sind einzuhalten.

§ 18 Leichenhalle

(1) Leichenhalle und Einsegnungsraum sind Bestandteil der Friedhofsanlage. Sie dienen der Aufnahme der Leichen sowie der Totenaschen.

(2) Die Aufbahrung der Leiche erfolgt in der dafür vorgesehen Leichenzelle. Eine sonstige öffentliche Aufstellung ist unzulässig. Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden. Die Totenaschen in den Urnen werden im Einsegnungsraum aufgestellt.

(3) War die/der Verstorbene bei ihrem/seinem Tode an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so sind die in § 20 BestattG aufgeführten Schutzmaßnahmen durchzuführen.

(4) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Beschaugung nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(5) In der Leichenhalle im Stadtteil Kleinottweiler wird ein Raum vorgehalten, der für eine erforderliche Leichenschau bzw. für die nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 (Saarl. Bestattungsgesetz) vorgesehene zweite Untersuchung einer Leiche verwendet werden kann.

§ 19 Beerdigungszeiten

(1) Beerdigungstag und –uhrzeit werden von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem zuständigem Pfarramt und den sonstigen Religionsgemeinschaften festgesetzt.

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(2) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen oder Beisetzungen vorgenommen. Die beerdigungsfreien Tage zählen bei der Berechnung der Bestattungs-/Beisetzungsfrist.

(3) Beerdigungen finden nach Möglichkeit nur während der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals statt. Sie sollen montags bis donnerstags bis 14.30 Uhr und freitags spätestens um 13.00 Uhr beginnen, in der Winterzeit jedoch so rechtzeitig, dass die Bestattung vor Einbruch der Dunkelheit beendet ist.

(4) Bei einem Begräbnis obliegt die Ausstattung der Bestattung der beauftragten Religionsgemeinschaft.

(5) Wird eine Religionsgemeinschaft nicht gewünscht oder lehnt diese die Bestattung ab, ist ein so genanntes „Stilles Begräbnis“ durchzuführen.

(6) Die Umrahmung der Bestattung mit Grabreden, Musik und Gesang ist zugelassen, soweit dies dem Wesen der Bestattung entspricht.

§ 20 Sarg- Urnentransport

Die Bereitstellung der Träger zum Transport des Sarges / der Urne von dem Einsegnungsraum bis zur Grabstätte obliegt dem jeweiligen Bestattungsunternehmen oder dem gestellten Ehrengeleit.

§ 21 Umbettungen

(1) Eine Leiche darf nur zum Zwecke der Umbettung oder der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Vor Erteilung der Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu hören. Im Falle der nachträglichen Einäscherung bedarf es grundsätzlich der zweiten Leichenschau. Nach Prüfung des Einzelfalles kann in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt von der zweiten Leichenschau abgesehen werden. Bei der Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde des / der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

(2) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die bei der Umbettung entstehen, sind vom Veranlasser zu tragen.

(3) Die Ausgrabung von Urnen bedarf auch der Zustimmung von der Ortspolizeibehörde.

(4) Bei Umbettungen erfolgt keine Rückerstattung der seinerzeit gezahlten Abgabegebühr.

(5) Beisetzungen in Gemeinschaftsbaumurnengräbern sind von einer Umbettung ausgeschlossen, da die Bestattung in biologisch abbaubaren Urnen zu erfolgen hat; d.h. die eigentliche Urnenkapsel und auch die evtl. Überurne müssen aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.

V. Friedhofsverwaltung

§ 22 Aufzeichnungen der Friedhofsverwaltung

Die Friedhofsverwaltung führt:

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a) Zeichnerische Unterlagen b) Nachweis von beigesetzten Personen hinsichtlich der Beerdigungsart, der Lage innerhalb des Grabes und der Grabstätte sowie des Beisetzungsjahres. c) Bestattungsbuch

VI. Schlussbestimmungen

§ 23 Bisherige Rechte

Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, richten sich Nutzungszeiten und Ruhefristen nach bisherigem Recht, soweit nicht durch diese Satzung eine weitergehende Regelung getroffen ist, die dann Anwendung findet.

§ 24 Haftung

(1) Die Stadt Bexbach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten mit Ausnahme des § 15 (4).

(2) Die Haftung wird durch die Befugnis der Stadt Bexbach, in dringenden Fällen von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen, nicht berührt oder aufgehoben.

(3) Im Übrigen haftet die Stadt Bexbach nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch für Schäden, die durch höhere Gewalt (Windbruch, fallende Bäume usw.) an Grabmalen und Grabanlagen entstehen.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Der Satzung handelt zuwider, wer

  • Sich als Besucher nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 8, Abs. 1)
  • Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen befährt (§ 8, Abs. 3)
  • Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anbietet (§ 8, Abs. 3)
  • An Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung / Beisetzung Arbeiten ausführt (§ 9, Abs. 3 u. 5)
  • Ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen gewerbsmäßig fotografiert (§ 8, Abs. 4)
  • Druckschriften und Werbemittel verteilt (§ 8, Abs. 3 Buchstabe g)
  • Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert (§ 13, Abs. 7 / § 15, Abs. 9)
  • Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Grabstätten betritt (§ 8, Abs. 3 / § 12, Abs. 2)
  • Raucht, lärmt, lagert und spielt (§ 8, Abs. 3)
  • Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt (§ 8, Abs. 3)
  • Als Gewerbetreibender entgegen § 9 (1) ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert (§ 9, Abs. 3 und 4)
  • Als Gewerbetreibender entgegen § 15 (Abs. 3,4 und 6) ohne vorherige Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert
  • Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert (§ 15, Abs. 3)
  • Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt Bexbach entfernt (§ 11, Abs. 6)
  • Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder vernachlässigt. (§ 15, Abs. 1 bis 12)

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Grundsätzlich sind alle Maßnahmen und Aktivitäten untersagt, die nicht der Würde des Ortes entsprechen. (§ 8)

Zuwiderhandlungen werden nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) geahndet und können unter anderem mit Zwangsgeld gem. § 20 SVwVG belegt werden. Ebenfalls besteht die Möglichkeit der Ersatzvornahme gem. § 21 SVwGV.

§ 26 Saarl. Bestattungsgesetz

Ansonsten wird auf das Saarl. Bestattungsgesetz in der Fassung vom 5. November 2003, in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.

§ 27 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

Die Friedhofssatzung wird gemäß § 8 Abs. 3 des Saarl. Bestattungsgesetzes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorgelegt.

Die Friedhofssatzung tritt am 01. April 2015 in Kraft.

Die geänderte Friedhofssatzung wurde am 11.08.2015 vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie genehmigt.

1. Änderungssatzung: 20. Dezember 1984
2. Änderungssatzung: 02. November 1989
3. Änderungssatzung: 22. Mai 1990
4. Änderungssatzung: 14. Juli 1992
5. Änderungssatzung: 30. März 2006
6. Änderungssatzung: 29. April 2010
7. Änderungssatzung: 21. Dezember 2010
8. Änderungssatzung: 11. Oktober 2012
9. Änderungssatzung: 26. März 2015

Bexbach, den 17. August 2015

Der Bürgermeister

Thomas Leis

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Paragraph 01

Diese Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Bexbach gelegenen und gewidmeten Friedhöfe:

Friedhof Bexbach - Mitte

Friedhof Bexbach - Oberbexbach

Friedhof Bexbach - Frankenholz – alter Friedhof – Markwaldstraße

Friedhof Bexbach - Frankenholz – neuer Friedhof –

Friedhof Bexbach - Höchen

Friedhof Bexbach - Niederbexbach

Friedhof Bexbach - Kleinottweiler

Paragraph 02

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die der Bestattung Verstorbener und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) Die Friedhöfe der Stadt Bexbach dienen der Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Jede Leiche muss bestattet werden. Die Bestattung erfolgt in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder nach Einäscherung in einer festen und verschlossenen Urne in einer Grabstätte oder in einer

Urnenkammer. Alternativ kann bei einer Erdbestattung die Asche Verstorbener auch in Urnen aus leicht verrottbarem Material beigesetzt werden.

(4) In der Regel erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof des Wohnsitz- oder Aufenthaltsstadtteiles. Abweichungen richten sich nach dem begründeten Wunsch des für die Beisetzung des Verstorbenen verantwortlichen Hinterbliebenen oder sonstigen Verpflichteten.

(5) Auf dem alten Friedhof im Stadtteil Frankenholz werden keine neuen Gräber mehr angelegt.

Paragraph 03

Die Friedhöfe werden als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts geführt.

Paragraph 04

Angehörigen aller Glaubensbekenntnisse steht die Ausübung ihrer Bekenntnisgebräuche ungehindert zu.

Paragraph 05

Die Verwaltung der Friedhöfe und das Bestattungswesen obliegt dem Bürgermeister.

Paragraph 06

(1) Jede Neuanlegung und Erweiterung eines Friedhofes ist durch den Stadtrat zu beschließen und durch das zuständige Ministerium zu genehmigen.

(2) Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen oder Teilen von Friedhöfen nach Ablauf der Ruhefristen bedarf der Beschlussfassung des Stadtrates, der öffentlichen Bekanntmachung und sind dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(3) Gemäß § 7 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes dürfen Friedhöfe und Teile von Friedhöfen vor Ablauf der Ruhefristen nicht entwidmet werden. Das zuständige Ministerium kann hiervon Ausnahmen bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes oder des privaten Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 sind Leichen, Leichenteile und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, umzubetten und die Grabeinrichtungen zu verlegen. Die Kosten der Umbettung und der Verlegung trägt die Stadt. Durch die Umbettung ändert sich die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht nicht. Die Bestattungspflichtigen sind über die Umbettung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 07

(1) Die Friedhöfe sind geöffnet:

Von April bis Oktober von 7.00 Uhr bis spätestens 21.30 Uhr

Von November bis März von 8.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr

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(2) Grabpflegearbeiten sollen bis spätestens 18.00 Uhr am Tage vor Sonn- und Feiertagen beendet sein (nicht jedoch das notwendige Begießen).

(3) Die Öffnungs- und Pflegezeiten sind öffentlich und durch Anschlag an den Friedhofseingängen bekannt zu machen.

(4) Erforderlichenfalls kann der Friedhof oder ein einzelnes Grabfeld durch einfache Anordnung des Bürgermeisters kurzfristig gesperrt werden (z.B. bei Umbettungen oder Ausgrabungen).

Paragraph 08

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der mit der Aufsicht des Friedhofes betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.

(3) Innerhalb des Friedhofes ist verboten:

a) Das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde;

b) Das Befahren der Wege und Freiplätze mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme der zum Transport der Leichen sowie der zur Ausübung des Berufes der Gewerbetreibenden notwendigen Fahrzeuge von Grabpflegebeauftragten sowie Kinderwagen und Rollstühle;

c) Das Rauchen, Lärmen, Lagern und Spielen;

d) Das unsachgemäße und zweckentfremdete Benutzen von Einrichtungen der Friedhöfe;

e) Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen auf Grünflächen. Bei Zuwiderhandeln werden Schäden den Verursachern in Rechnung gestellt;

f) Das Anbieten von Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste;

g) Das Verteilen von Druckschriften und Werbemitteln;

h) Den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen zu übersteigen, Grabstätten unberechtigt zu betreten.

(4) Das gewerbsmäßige Fotografieren auf den Friedhöfen ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung erlaubt.

(5) Bei Begräbnissen haben sich die Personen, die nicht zum Trauergefolge gehören, in angemessener Entfernung zur Leichenbegleitung aufzuhalten. Störende Arbeiten durch Gewerbetreibende oder Friedhofspersonal sind für die Dauer des Begräbnisses einzustellen.

Paragraph 09

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zu fortdauernden Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte; sie ist jedes Jahr zu erneuern. Auf Wunsch wird eine Einzelerlaubnis erteilt.

Die Gewerbetreibenden haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie eine entsprechende Berufshaftpflicht nachzuweisen. Außerdem muss das Gewerbe nach der Gewerbeordnung angemeldet sein. Ausländische Gewerbetreibende haben ihre der Eintragung in die Handwerksrolle entsprechende fachliche Qualifikation und ihre Gewerbeanmeldung durch Vorlage

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vergleichbarer Dokumente ihrer Herkunftsländer zu belegen oder in anderer geeigneter und insbesondere prüfbarer Form nachzuweisen.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen während der Öffnungszeiten durchgeführt werden und sind bis spätestens 18.00 Uhr vor Sonn- und Feiertagen zu beenden. Zwei Werktage vor Allerheiligen und Totensonntag sind jegliche gewerbliche Arbeiten (ausgenommen Grabpflegearbeiten) untersagt.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum (Aushub, Pflanzen, Grababdeckungen usw.) ablagern. Bei Zweitbelegungen dürfen die Grababdeckungen, Abdeckplatten, Grabsteine usw. nicht auf dem Friedhof deponiert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibenden kann wegen Verstoßes gegen die Friedhofssatzung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden.

(6) Beim Verlassen des Friedhofsgeländes sind die Friedhofstore zu schließen.

(7) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(8) Gewerbetreibenden mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) abgewickelt werden.

III. Grabstätten

Paragraph 10

(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. die Ehefrau / der Ehemann
  2. die Partnerin / der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
  3. die Kinder
  4. die Eltern
  5. die Partnerin / der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 2874), in der jeweils gültigen Fassung,
  6. die Geschwister
  7. die Großeltern
  8. die Enkelkinder.

(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen oder auf Kosten der/des

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Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Sterbeort nicht gleichzeitig der Wohnort, so ordnet die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde in Absprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an. Sind in den Fällen des Satzes 2 keine Bestattungspflichtigen im Sinne des Absatzes 1 vorhanden, so trägt die Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.

Wenn die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes oder des Wohnortes die Bestattung veranlasst, hat sie für eine würdige, angemessene und ortsübliche Bestattung Sorge zu tragen. Eine Willenserklärung nach § 27 BestattG Absatz 2 soll berücksichtigt werden. Gleiches gilt für eine Bestattung, deren Kosten nach § 74 SGB XII von dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen ist. Handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so ist grundsätzlich eine Erdbestattung zulässig. § 30 Absatz 2 (Bestatt G) findet Anwendung.

(3) Der Bestattungspflichtige verpflichtet sich durch eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung zur Zahlung der anfallenden Kosten.

(4) Urnen mit Totenaschen sind spätestens 3 Monate nach dem Zeitpunkt der Einäscherung beizusetzen.

Paragraph 11

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beginnt mit der Zuteilung, Nutzungsberechtigter ist der jeweilige Bestattungspflichtige im Sinne des § 10 Abs. 1, bzw. eine andere bei Antragstellung bestimmte Person. Das Nutzungsrecht beinhaltet:

a) Das Recht auf Bestattung/Beisetzung und Bestimmung des/der Verstorbenen.

b) Das Recht und die Pflicht der Grabgestaltung und –unterhaltung.

c) Bei Einzelgrabstätten kann unabhängig von der Nutzungszeit das Recht auf Bestattung/Beisetzung und Bestimmung der verstorbenen Person nur einmal ausgeübt werden. Ausnahme: In Einzelgrabstätten dürfen zusätzlich max. zwei Urnen beigesetzt werden, wenn dadurch die Nutzungszeit nicht überschritten wird.

d) Der Nutzungsberechtigte ist berechtigt, die Grabeinebnung der betroffenen Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungsfrist zu beantragen.

(2) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Nutzungszeit. Das Recht auf Grabgestaltung und –unterhaltung endet ebenfalls mit Ablauf der Nutzungszeit, spätestens jedoch mit Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten.

(3) Die Nutzungszeit beträgt bei Reihengräbern, Urnengräbern, Familiengräbern und Wahlgrabstätten 25 Jahre, bei Urnenkammern 20 Jahre. Ehrengrabstätten sind nicht an Nutzungsrechte nach dieser Satzung gebunden. Nutzungsrechte können bei Familien- und Wahlgrabstätten einmal um weitere 25 Jahre verlängert werden. Bei weiteren Belegungen einer Grabstätte im Rahmen des Nutzungsrechtes muss die Nutzungszeit mindestens der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Person entsprechen. Bei Urnenkammern und Urnengräbern wird die Nutzungszeit bei einer weiteren Belegung nicht über die Ruhefrist hinaus verlängert; Nutzungszeiten bei Einzelgräbern werden nicht verlängert.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte dauernd nicht mehr gepflegt und unterhalten wird. Der Grabunterhaltungspflichtige ist schriftlich über den geplanten Entzug des Nutzungsrechtes zu unterrichten. Reagiert er auch auf eine zweite schriftliche Aufforderung nicht, so ist das Nutzungsrecht zu entziehen. Sollte der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sein, ist die Stadt Bexbach berechtigt die Grabstätte 4 Wochen nach einer entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung einzuebnen.

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(5) Bei Grabstätten, bei denen Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind und deren Einebnung vorgesehen ist, kennzeichnet die Friedhofsverwaltung die entsprechenden Gräber und gibt die beabsichtigte Einebnung öffentlich bekannt. Gleichzeitig teilt sie dem Nutzungsberechtigten schriftlich mit, ob für die einzuebnende Grabstätte eine Nutzungszeitverlängerung möglich ist, die dann innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Benachrichtigung beantragt werden muss. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist die Stadt Bexbach berechtigt die Grabstätte 4 Wochen nach einer entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung einzuebnen. Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Benachrichtigung die Grabstätte abzuräumen, ansonsten gehen die auf der Grabstätte aufstehenden Sachen in das Eigentum der Stadt Bexbach über.

(6) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen bauliche Anlagen nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Bexbach entfernt werden.

(7) Nach Abgabe des Antrages zur Grabeinebnung gehen die Grabsteine, -einfassungen, -abdeckungen und sonstige Gegenstände oder Pflanzen, die sich zum Zeitpunkt der Einebnung auf dem Grab befinden in das Eigentum der Stadt Bexbach über.

(8) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

Paragraph 12

(1) Die Grabstätten werden beim Todesfall überlassen. Für die Überlassung wird dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde erteilt. Rechtsnachfolger von Nutzungsberechtigten haben das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(2) Die Gräber werden auf Anweisung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Das Betreten von ausgehobenen (offenen) Gräbern ist grundsätzlich nur städt. Bediensteten oder von der Stadt Bexbach beauftragten Firmen erlaubt. Grabmale und ähnliches, die die Grabherstellung behindern, sind von den Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten zu entfernen. Ersatzweise kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf deren Kosten veranlassen.

(3) Die bei einer Wiederbelegung einer Grabstätte vorgefundenen Leichen- und Aschenreste sind unter der neuen Grabstelle einzubetten.

Paragraph 13

(1) Ablauf einer Urnenbestattung in einer Urnenwand:

  • Antragstellung des Nutzungsberechtigten auf Zuweisung einer Urnenkammer
  • Zuweisung der entsprechenden Urnenkammer und Festlegung des Bestattungstermins
  • Bestattung und Verschluss der Urnenkammer mit stadteigener oder der vom Steinmetzbetrieb bearbeiteten Verschlussklappe
  • Bei Zweitbelegung usw. Austausch der bearbeiteten Verschlussklappe mit einer stadteigenen bis zur Fertigstellung der entsprechend veränderten Verschlussklappe
  • Protokollierung der Bestattung

(2) Die Urnenkammern in den Urnenwänden werden ausschließlich im Beisein vom Personal der Stadt Bexbach geöffnet und wieder verschlossen. Bei Zweitbelegung erfolgt die Öffnung der Urnenkammer 30 Minuten vor der Bestattung. Die Termine für die Öffnung und Schließung von Urnenkammern sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Bei den Urnenbestattungen gelten die gleichen Bestattungszeiten wie bei den sonstigen Bestattungen.

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(3) Über die Bestattung wird gemäß § 35 Saarl. Bestattungsgesetz ein Protokoll geführt, in dem der Stadtbedienstete die Richtigkeit der Leistungen und der Bestattung bestätigt. Dieses Protokoll kommt zu den Unterlagen der Friedhofsverwaltung.

(4) Die vom Steinmetzbetrieb bearbeitete Verschlussklappe ist spätestens 4 Wochen nach dem Bestattungstermin zu montieren. Eine Bearbeitung und Beschriftung der Standartverschlussklappe ist nicht zulässig.

(5) Für die Leistungen der Stadt bei jeder Urnenbestattung ( Erstbestattung und weitere Belegung der Urnenkammer ) wird somit auch die Bestattungsgebühr gemäß Abs. 3 Nr. e der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Dies gilt auch bei der Bestattung in eine Urnenkammer, wenn die Urne aus einem vorher bezahlten Grab ( Erdbestattung ) entnommen wurde und bei der Umsetzung von Urnen zwischen verschiedenen Friedhöfen. Bezüglich der Ausgrabung der Urne aus dem Erdgrab wird auf § 21 der Friedhofssatzung verwiesen.

(6) Auf dem Sockel der Urnenkammer ist die feste Montage von Vasen und Laternen nicht zulässig.

(7) Bei der Bestattung dürfen Kränze, Pflanzen usw. nur so gelagert werden, dass andere belegte Urnenkammern nicht zugestellt bzw. nicht verunreinigt werden. Soweit vorhanden, sind die Kränze oder sonstiger Grabschmuck an den dafür vorgesehenen Sockelplatten zu deponieren und vorhandene Kranzständer zu benutzen. Spätestens nach 2 Wochen sind die Kränze, Gestecke, Blumenschalen usw. von den Angehörigen an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Pro Urnenkammer werden ein Gesteck (max. Breite der jeweiligen Urnennische) und ein Grablicht in angemessener Höhe zugelassen. (Kerzen werden nur in einem entsprechenden Glas – wegen des heruntertropfenden Wachses geduldet.) Bei Zuwiderhandlung werden die Gegenstände ohne Aufforderung und Entschädigung durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

(8) Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Urne/n aus der Urnenkammer entnommen und die Asche auf einem speziellen Grabfeld auf dem jeweiligen Friedhof anonym beigesetzt.

Paragraph 14

(1) Die Grabstätten werden eingeteilt in:

a) Reihengrabstätten

aa) Einzelgrabstätten für Kinder bis zu vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m, Breite: 0,80 m, Seitenabstand: 0,50 m, Ausschachttiefe: 1,60 m. Bei Urnenbeisetzung: Erdabdeckung 0,50 m

ab) Einzelgrabstätten für Erwachsene sowie Kinder ab 6 Jahre

Länge: 2,50 m, Breite: 1,00 m, Seitenabstand: 0,50 m, Ausschachttiefe: 1,80 m. Bei Urnenbeisetzung: Erdabdeckung: 0,50 m

ac) Reihengrabstätte als Wiesengrab in dem entsprechend ausgewiesenen Grabfeld des jeweiligen Friedhofes

b) Familiengrabstätten

ba) einstelliges Tiefengrab – 2 Särge übereinander

Länge: 2,50 m, Breite: 1,00 m, Seitenabstand: 0,50 m)

Ausschachtungstiefe:

Für die erste Belegung: 2,40 m

Für die zweite Belegung: 1,60 m

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Bei der Urnenbeisetzung: Erdabdeckung 0,50 m

Soweit eine Tieferlegung aus technischen Gründen oder auf Grund der Bodenbeschaffenheit unmöglich ist, ist ersatzweise eine Bestattung nebeneinander zugelassen.

Länge: 2,50 m, Breite: je Stelle 0,90 m, Seitenabstand innerhalb der Grabstelle und zur nächsten Grabstelle: je 0,50 m, Ausschachtungstiefe: 1,80 m. Bei Urnenbeisetzung: Erdabdeckung: 0,50 m.

bb) einstellige Tiefengrabstätte als Wiesengrab in dem entsprechend ausgewiesenen Grabfeld des jeweiligen Friedhofes

c) Anonymes Grabfeld

Die Stadt Bexbach unterhält auf dem Friedhof Bexbach ein Grabfeld für anonyme Erdbestattungen und anonyme Urnenbeisetzungen. Auf diesem Grabfeld ist das Aufstellen von Kreuzen und Gedenktafeln unzulässig.

Die Pflege dieses Grabfeldes obliegt der Stadt Bexbach.

d) Ehrengrabstätten

da) Die Anlegung und Unterhaltung von Ehrengrabstätten, Ehrenmalen u. ä. obliegt ausschließlich der Beschlussfassung des Stadtrates.

db) Die Bestimmungen des Gräbergesetzes für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben unberührt.

e) Urnengrabstätten

ea) Urnengrab

Länge: 1,00 m x Breite: 1,00 m, Erdabdeckung: 0,50 m

In einem Urnengrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

eb) In den Urnenwänden können in jeder Kammer (Maße: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m, Tiefe: 0,50 m) bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

ec) Urnenwiesengrab in dem entsprechend ausgewiesenen Grabfeld des jeweiligen Friedhofs. In einem Urnenwiesengrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

ed) Gemeinschaftsbaumurnengrab

Unter einem Gemeinschaftsbaumurnengrab ist zu verstehen, dass in einem Beisetzungskreis mit einem Durchmesser von 5 m, um einen Baum herum insgesamt max. 24 Urnen beigesetzt werden. Beim Erwerb eines Gemeinschaftsbaumurnengrabes kann zwischen einer oder zwei Grabstellen gewählt werden. Beim gleichzeitigen Erwerb von zwei Grabstellen ist ein späterer zusätzlicher Erwerb eines Platzes innerhalb von 10 Jahren, nach dem Letztverstorbenen, möglich. Die Namensschilder werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten angepasst.

(2) Für Urnenbeisetzungen gelten die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung sinngemäß (siehe §§ 12 und 13).

Paragraph 15

(1) In allen Grabfeldern, außer den ausgewiesenen Flächen für Wiesengräber und –urnengräber, sind Grabstätteneinfassungen, Grababdeckungen und Grabsteinsockel in der, in dem jeweiligen Bereich möglicher Mindesthöhe zugelassen.

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(2) Die Abstandsflächen zwischen den Gräbern betragen 0,50 m. Das Umranden der Gräber mit Steinen oder Wegplatten, sowie das Überbauen der Wegeflächen sind nicht gestattet. Die Abstandsflächen sind von den Grabunterhaltspflichtigen sauber und von Wildkräutern frei zu halten. Der Splitt oder Kies zur Anlegung der Zwischenwege wird auf den jeweiligen Friedhöfen von der Stadt Bexbach zur Verfügung gestellt.

(3) Auf den Grabstätten, mit Ausnahme von Wiesengräbern und Wiesenurnengräbern, können Grabdenkmäler nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden, wobei die Fundamentierung und das Versetzen nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes der Steinmetze und Bildhauer in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen hat.

(4) Jedes Grabdenkmal und jede Urnenverschlussklappe ist durch die Stadt abzunehmen. Der aufstellende Gewerbebetrieb übernimmt im Rahmen dieser Satzung gegenüber der Stadt die Gewähr auf die Dauer von 5 Jahren, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme durch die Stadt die zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Im Übrigen sind die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 und die BIV-Richtlinie sowie alle geltenden Vorschriften einzuhalten. Ohne schriftliche Anerkennung der Gewährleistungsbestimmungen aus dieser Satzung ist Gewerbetreibenden eine Erlaubnis zur Setzung von Grabmälern nicht zu erteilen.

(5) Für Schäden, die durch Umstürzen von Grabmalen entstehen, haftet der Grabunterhaltungspflichtige. Die Stadt Bexbach führt jährlich eine Kontrolle über die Standsicherheit der baulichen Anlagen durch. Durch Veröffentlichung in der Tagespresse und auf den Friedhöfen werden die Nutzungsberechtigten auf die Kontrolle hingewiesen. Anlagen, die nicht mehr standsicher sind, werden entsprechend gekennzeichnet. Die Nutzungsberechtigten werden aufgefordert, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Bauliche Anlagen, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist von den Nutzungsberechtigten wieder standsicher befestigt sind, werden von der Stadt Bexbach auf der Grabstelle abgesetzt. Das Gleiche gilt für Anlagen, die eine konkrete Gefahr darstellen.

(6) Jedes Grabmal muss in Form und Werkstoff so gut gestaltet sein, dass es sich in das Gesamtbild des Friedhofes einordnet. Die Errichtung und Neugestaltung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Grabmale dürfen nur von zugelassenen Herstellern errichtet werden. Diese sind verpflichtet, sich vor Antragstellung über die bestehenden Friedhofsvorschriften zu informieren.

(7) Abstandsflächen, zwischen den einzelnen Gräbern, die durch Grabsetzungen ausgespült werden, sind von den Grabunterhaltspflichten aufzufüllen, damit die Verkehrssicherungspflicht gewährleistet wird.

Ausnahmen stellen die Zwischenwege dar, auf denen von der Stadt Bexbach in den vergangenen Jahren Waschbetonplatten verlegt wurden.

Der Friedhofsverwaltung ist ein Grabmalentwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10, Schrift und Ornamenten und Größenangaben (qm) vorzulegen.

a) In allen Grabfeldern sind verboten:

  • aa) Grabmale aus Blech
  • ab) Grabmale oder Teile aus Zementmasse
  • ac) Grabmale aus Kunststoff
  • ad) Farbanstriche auf Steingrabmalen

b) Zur Herstellung von Grabmalen werden folgende Werkstoffe zugelassen:

  • ba) Holz in allen Arten, in handwerksgerechter Bearbeitung
  • bb) Schmiedeeisen, Guss und massive Bronze, in handwerksgerechter Bearbeitung
  • bc) Natursteine aller Art, in handwerksgerechter Bearbeitung

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c) Zur Ausgestaltung von Grabmalen sind folgende Werkstoffe zugelassen: ca) Holz in allen Arten, in handwerklicher Bearbeitung cb) Schmiedeeisen, Guss und massive Bronze in handwerklicher Bearbeitung

(8) Grabmale dürfen wie folgt errichtet werden:

a) Liegende Grabmale können das gesamte Grabbeet überdecken. Maximale Höhe über der Grabeinfassung: 5 cm

b) Metallkreuze und Stelen dürfen eine maximale Höhe von 1,20 m haben, bei Urnen- und Kindergräbern 0,70 m. Holzkreuze dürfen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die maximale Höhe von 1,50 m nicht überragen.

c) Aufrechtstehende Grabmale, nicht zulässig bei Wiesengräbern und Wiesenurnengräbern, dürfen folgende Größen haben:

ca) Kinderreihengräber:

Höhe maximal: 0,70 m, Breite maximal 0,50 m, Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,30 qm

cb) Reihengräber:

Höhe maximal: 1,00 m, Breite maximal 0,85 m, - Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,80 qm

cc) Einstellige Tiefengräber und einstellige Wahlgrabstätten:

Höhe maximal: 1,00 m, Breite maximal: 0,85 m – Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,80 qm;

cd) Wahlgrabstätten 2-stellig:

Höhe maximal: 1,00 m, Breite maximal 1,20 m – Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 1,10 qm;

ce) Urnengrabstätten:

Höhe maximal: 0,50 m, Breite: maximal 0,80 m – Gesamtfläche des Grabsteines jedoch nicht mehr als 0,30 qm

cf) Urnenwand:

Die Verschlussklappe der Kammer der Urnenwand wird in folgenden Werkstoffen zugelassen:

  • Natursteine aller Art in handwerksgerechter Bearbeitung
  • Guss und massive Bronze in handwerksgerechter Bearbeitung

(9) Grabbeete sind spätestens 6 Wochen, unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse, nach der ersten Belegung gärtnerisch anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(10) Die Bepflanzung der Grabbeete darf nur mit Pflanzen (keine Bäume, großwüchsige Sträucher und Hecken) bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Sträuchern und Bepflanzungen ab einer Höhe von 1,20 Meter kann die Beseitigung oder Rückschnitt verlangt werden. Eine Bepflanzung außerhalb der Grabfläche ist

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nicht gestattet. Wird der Anordnung nach einer angemessenen Frist nicht nachgekommen, so werden diese Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlasst.

  1. Reihen- und Tiefengräber als Wiesengrab werden nur in den entsprechend ausgewiesenen Feldern auf dem jeweiligen Friedhof zugelassen. Zulässig ist nur eine eingelassene Gedenkplatte aus Natursteinen aller Art, in handwerklicher Bearbeitung, in eine Größe von maximal 30 x 40 cm. Das Abstellen von Pflanzschalen und Gestecken auf der Wiesenfläche ist nur außerhalb der Vegetationsperiode erlaubt.

  2. Im Beisetzungskreis der Gemeinschaftsbaumurnengräber ist pro Verstorbenen nur eine Pflanzschale (Durchmesser höchstens 30 cm) zulässig. Auf sonstigen Grabschmuck ist zu verzichten.

IV. Bestattungsvorschriften

Paragraph 16

Bestattungen sind unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der notwendigen Unterlagen (wie Sterbeurkunde, Bestattungserlaubnis) anzuzeigen. Der/Die Angehörige unterzeichnet bei der Anmeldung die Kostenübernahmeerklärung.

Paragraph 17

Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils bestattet werden. Die Ruhezeiten gem. § 11 BestattG sind einzuhalten.

Paragraph 18

(1) Leichenhalle und Einsegnungsraum sind Bestandteil der Friedhofsanlage. Sie dienen der Aufnahme der Leichen sowie der Totenaschen.

(2) Die Aufbahrung der Leiche erfolgt in der dafür vorgesehen Leichenzelle. Eine sonstige öffentliche Aufstellung ist unzulässig. Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden. Die Totenaschen in den Urnen werden im Einsegnungsraum aufgestellt.

(3) War die/der Verstorbene bei ihrem/seinem Tode an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder besteht der Verdacht einer solchen Erkrankung, so sind die in § 20 BestattG aufgeführten Schutzmaßnahmen durchzuführen.

(4) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Beschaugung nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(5) In der Leichenhalle im Stadtteil Kleinottweiler wird ein Raum vorgehalten, der für eine erforderliche Leichenschau bzw. für die nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 (Saarl. Bestattungsgesetz) vorgesehene zweite Untersuchung einer Leiche verwendet werden kann.

Paragraph 19

(1) Beerdigungstag und –uhrzeit werden von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem zuständigem Pfarramt und den sonstigen Religionsgemeinschaften festgesetzt.

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(2) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen oder Beisetzungen vorgenommen. Die beerdigungsfreien Tage zählen bei der Berechnung der Bestattungs-/Beisetzungsfrist.

(3) Beerdigungen finden nach Möglichkeit nur während der normalen Arbeitszeit des Friedhofspersonals statt. Sie sollen montags bis donnerstags bis 14.30 Uhr und freitags spätestens um 13.00 Uhr beginnen, in der Winterzeit jedoch so rechtzeitig, dass die Bestattung vor Einbruch der Dunkelheit beendet ist.

(4) Bei einem Begräbnis obliegt die Ausstattung der Bestattung der beauftragten Religionsgemeinschaft.

(5) Wird eine Religionsgemeinschaft nicht gewünscht oder lehnt diese die Bestattung ab, ist ein so genanntes „Stilles Begräbnis“ durchzuführen.

(6) Die Umrahmung der Bestattung mit Grabreden, Musik und Gesang ist zugelassen, soweit dies dem Wesen der Bestattung entspricht.

Paragraph 20

Die Bereitstellung der Träger zum Transport des Sarges / der Urne von dem Einsegnungsraum bis zur Grabstätte obliegt dem jeweiligen Bestattungsunternehmen oder dem gestellten Ehrengeleit.

Paragraph 21

(1) Eine Leiche darf nur zum Zwecke der Umbettung oder der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden. Diese hat die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Vor Erteilung der Genehmigung ist das Gesundheitsamt zu hören. Im Falle der nachträglichen Einäscherung bedarf es grundsätzlich der zweiten Leichenschau. Nach Prüfung des Einzelfalles kann in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt von der zweiten Leichenschau abgesehen werden. Bei der Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde des / der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

(2) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die bei der Umbettung entstehen, sind vom Veranlasser zu tragen.

(3) Die Ausgrabung von Urnen bedarf auch der Zustimmung von der Ortspolizeibehörde.

(4) Bei Umbettungen erfolgt keine Rückerstattung der seinerzeit gezahlten Abgabegebühr.

(5) Beisetzungen in Gemeinschaftsbaumurnengräbern sind von einer Umbettung ausgeschlossen, da die Bestattung in biologisch abbaubaren Urnen zu erfolgen hat; d.h. die eigentliche Urnenkapsel und auch die evtl. Überurne müssen aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.

V. Friedhofsverwaltung

Paragraph 22

Die Friedhofsverwaltung führt:

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a) Zeichnerische Unterlagen b) Nachweis von beigesetzten Personen hinsichtlich der Beerdigungsart, der Lage innerhalb des Grabes und der Grabstätte sowie des Beisetzungsjahres. c) Bestattungsbuch

VI. Schlussbestimmungen

Paragraph 23

Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, richten sich Nutzungszeiten und Ruhefristen nach bisherigem Recht, soweit nicht durch diese Satzung eine weitergehende Regelung getroffen ist, die dann Anwendung findet.

Paragraph 24

(1) Die Stadt Bexbach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten mit Ausnahme des § 15 (4).

(2) Die Haftung wird durch die Befugnis der Stadt Bexbach, in dringenden Fällen von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen, nicht berührt oder aufgehoben.

(3) Im Übrigen haftet die Stadt Bexbach nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch für Schäden, die durch höhere Gewalt (Windbruch, fallende Bäume usw.) an Grabmalen und Grabanlagen entstehen.

Paragraph 25

Der Satzung handelt zuwider, wer

  • Sich als Besucher nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 8, Abs. 1)
  • Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen befährt (§ 8, Abs. 3)
  • Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anbietet (§ 8, Abs. 3)
  • An Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung / Beisetzung Arbeiten ausführt (§ 9, Abs. 3 u. 5)
  • Ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen gewerbsmäßig fotografiert (§ 8, Abs. 4)
  • Druckschriften und Werbemittel verteilt (§ 8, Abs. 3 Buchstabe g)
  • Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert (§ 13, Abs. 7 / § 15, Abs. 9)
  • Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Grabstätten betritt (§ 8, Abs. 3 / § 12, Abs. 2)
  • Raucht, lärmt, lagert und spielt (§ 8, Abs. 3)
  • Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt (§ 8, Abs. 3)
  • Als Gewerbetreibender entgegen § 9 (1) ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert (§ 9, Abs. 3 und 4)
  • Als Gewerbetreibender entgegen § 15 (Abs. 3,4 und 6) ohne vorherige Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert
  • Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert (§ 15, Abs. 3)
  • Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt Bexbach entfernt (§ 11, Abs. 6)
  • Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder vernachlässigt. (§ 15, Abs. 1 bis 12)

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Grundsätzlich sind alle Maßnahmen und Aktivitäten untersagt, die nicht der Würde des Ortes entsprechen. (§ 8)

Zuwiderhandlungen werden nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) geahndet und können unter anderem mit Zwangsgeld gem. § 20 SVwVG belegt werden. Ebenfalls besteht die Möglichkeit der Ersatzvornahme gem. § 21 SVwGV.

Paragraph 26

Ansonsten wird auf das Saarl. Bestattungsgesetz in der Fassung vom 5. November 2003, in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.

Paragraph 27

Die Friedhofssatzung wird gemäß § 8 Abs. 3 des Saarl. Bestattungsgesetzes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorgelegt.

Die Friedhofssatzung tritt am 01. April 2015 in Kraft.

Die geänderte Friedhofssatzung wurde am 11.08.2015 vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie genehmigt.

1. Änderungssatzung: 20. Dezember 1984
2. Änderungssatzung: 02. November 1989
3. Änderungssatzung: 22. Mai 1990
4. Änderungssatzung: 14. Juli 1992
5. Änderungssatzung: 30. März 2006
6. Änderungssatzung: 29. April 2010
7. Änderungssatzung: 21. Dezember 2010
8. Änderungssatzung: 11. Oktober 2012
9. Änderungssatzung: 26. März 2015

Bexbach, den 17. August 2015

Der Bürgermeister

Thomas Leis

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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