Gebührenordnung – Bexbach

Vollständige Gebührenordnung für Bexbach.

Gebührenordnung

Gebührentarif (Anlagen)

Benutzung der Leichenhalle mit Aussegnungsraum

a.) Für die einmalige Benutzung einer Leichenzelle und des Aussegnungsraumes 460,00 €
b.) Für die einmalige Benutzung des Aussegnungsraumes 220,00 €
c.) Für die einmalige Benutzung der Leichenzelle 240,00 €
d.) Für die außergewöhnliche Desinfektion des Zellenraumes 200,00 €
e.) Energiekostenpauschale pro Bestattungsfall 40,00 €

Einebnungen (Verrechnung bei Grababgabe)

a.) Kindergrab 60,00 €
b.) Reihengrab 140,00 €
c.) Tiefengrab 140,00 €
d.) Urnengrabstätte 65,00 €
e.) Wiesen- oder Wiesenurnengrab 20,00 €

Grabherstellungsgebühren

a.) Für die Bestattung eines Kindes bis einschl. 5 Jahren in einer Reihengrabstätte (Kindergrab) 375,00 €
Für die Bestattung eines Kindes ab 6 Jahre oder eines Erwachsenen
b.) in einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) 565,00 €
c.) in einem Reihengrab als Rasengrab 565,00 €
d.) in einer nach § 14 Abs. 1 1b Friedhofsatzung zugeteilten Grabstätte 565,00 €
e.) Für die erste Bestattung in einer Tiefengrabstätte 590,00 €
f.) Für die erste Bestattung in einer Tiefengrabstätte als Wiesengrab 590,00 €
g.) Für die zweite Bestattung in einer Tiefengrabstätte 565,00 €
h.) Für die zweite Bestattung in einer Tiefengrabstätte als Rasengrab oder Wiesengrab 565,00 €
i.) Für eine Urnenbestattung in einer Urnennische 200,00 €
j.) Für eine Urnenbestattung in einer Erdgrabstätte oder Gemeinschaftsurnenbaumgrab 240,00 €
k.) Für die Bestattung einer Totgeburt 215,00 €
l.) Erdgrab anonym 565,00 €
m.) Urnengrab anonym 240,00 €
n.) Mehrstellige Familiengräber - Normalbelegung 565,00 €
o.) Mehrstellige Familiengräber - Tieferlegung 590,00 €

Grabstellennutzungsgebühren

a.) Reihengrabstätten
aa.) Reihengrabstätten für Kinder bis einschl. 5 Jahre 731,00 €
ab.) Reihengrabstätten für Kinder ab 6 Jahre und Erwachsene 1.485,00 €
ac.) Reihengrabstätten für Kinder ab 6 Jahre und Erwachsene (Wiesengrab) 1.485,00 €
ad.) Unterhaltungskosten für Wiesengräber für Kinder bis einschl. 5 Jahre 673,00 €
ae.) Unterhaltungskosten für Wiesengräber f. Kinder ab 6 Jahre u. Erwachsene 2.000,00 €
af.) Reihengrab anonym 1.485,00 €
b.) Familiengrabstätten
ba.) einstelliges Tiefengrab 1.950,00 €
bb.) einstelliges Tiefengrab (Wiesengrab) 1.950,00 €
bc.) Unterhaltungskosten für Wiesentiefengräber 2.000,00 €
c.) Urnengrabstätten
ca.) Urnengrabstätte 577,00 €
cb.) Urnengrabstätte anonym 577,00 €
cc.) Urnengrabstätte als Wiesengrab 577,00 €
cd.) Unterhaltungskosten für Wiesenurnengrabstätte 795,00 €
ce.) Urnennische einschließlich Kostenanteil Infrastruktur 1.440,00 €
cf.) Gemeinschaftsurnenbaumgrab, pro Platz einschl. Kostenanteil Infrastruktur 706,00 €
d.) Nutzungsrechtsverlängerung
Übersteigt die erforderliche Ruhezeit die Nutzungszeit, muss das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben werden.
da.) Verlängerung Nutzungszeit Tiefengrab pro Jahr 78,00 €
db.) Verlängerung Nutzungszeit Urnengrab pro Jahr 23,00 €
dc.) Verlängerung Nutzungszeit Urnennische einschl Infrastruktur pro Jahr 72,00 €
dd.) Verlängerung Zweistelliges Familiengrab pro Jahr 128,00 €
de.) Verlängerung Dreistelliges Familiengrab pro Jahr 187,50 €
df.) Verlängerung Vierstelliges Familiengrab pro Jahr 213,00 €
dg.) Verlängerung Rasengrab pro Jahr 238,30 €
dh.) Verlängerung Wiesengrab pro Jahr 158,00 €
di.) Verlängerung Wiesenurnengrab 54,00 €
dj.) Verlängerung bei Doppelbelegung Gemeinschaftsurnenbaumgrab pro Jahr 28,20 €

Stand: Mai 2017

Sonstiges

a.) Grabmalgenehmigungen 20,00 €
b.) Einzelerlaubnis Steinmetzbetriebe 5,00 €
c.) Jahreserlaubnis Steinmetzbetriebe 30,00 €
d.) Namensschild für Bronzegusstafel beim Gemeinschaftsurnenbaumgrab pro Belegung 180,00 €

Die Gebühren für die zukünftige Grabeinebnung sind beim Erwerb der Grabstätte zu entrichten. Mit der Zahlung dieser Gebühr sind alle zukünftigen Leistungen der Stadt bei der Grabstätteneinebnung einschl. der Entsorgung des Grabmals abgegolten.

Auf Antrag kann die Grabstätte, nach Vorgaben der Stadt Bexbach, selbst eingeebnet werden. Jedoch entsteht hieraus kein Anspruch auf Rückzahlung der erhobenen Einebnungsgebühr.

Stand: Mai 2017

Original-Gebührenordnung als PDF

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