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Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
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Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen, sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofs- und Bestattungswesen werden von der Mittelstadt St. Ingbert nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenhöhe
Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, c) eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt, d) die Einrichtungen der Friedhöfe benutzt e) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt, f) wer eine Gebührenschuld durch eine der Friedhofsverwaltung mitgeteilten Erklärung übernommen hat. (2) Erfolg die Benutzung oder Inanspruchnahme im Auftrag eines Dritten, so ist auch der Auftraggeber gebührenpflichtig. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung und Festsetzung der Gebühren
Entstehung und Festsetzung der Gebühren
(1) Der Anspruch auf die Gebühren entsteht mit der Benutzung oder der Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe oder Bestattungseinrichtungen im Sinne des § 1. Auf die Gebühren können Vorausleistungen in Höhe des zu erwartenden Gebührenbetrages erhoben werden. (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben.
§ 5 Fälligkeit der Gebühren
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 6 Beitreibung
Beitreibung
Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (Amtsblatt I. Seite 2140) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
§ 8 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Mittelstadt St. Ingbert vom 10.12.2013 außer Kraft.
GEBÜHRENTARIF
zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Friedhöfe der Mittelstadt St. Ingbert
| Leistungsart | Gebühren |
|---|---|
| I. Grabnutzungsgebühren | |
| 1. Körperbeisetzungen | |
| - Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr | 611,20 € |
| - Reihengrab für Verstorbene nach dem 5.Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 1.120,80 € |
| - Reihengrab ab dem vollendeten 10. Lebensjahr | 1.397,60 € |
| - Reihengrab anonym | 1.347,20 € |
| - (Tiefen-) Wahlgrabstätten – 1-stellig | 1.736,80 € |
| - (Tiefen-) Wahlgrabstätten – 2-stellig | 2.908,00 € |
| - (Tiefen-) Wahlgrabstätten – 3-stellig | 4.100,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten mit Pflegefläche – 1-stellig | 1.736,80 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten mit Pflegefläche – 2-stellig | 3.113,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten komplett grün – 1-stellig | 1.736,80 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten komplett grün – 2-stellig | 3.113,00 € |
Anlage None Ausgrabungen
| - Körperbeisetzung: Liegezeit unter 20 Jahren | 1.023,00 € |
|---|---|
| - Körperbeisetzung: Liegezeit über 20 Jahre | 317,00 € |
| - Kinder von 0 – 10 Jahren | 61,00 € |
| - Urnen | 43,00 € |
Anlage None Körperbeisetzungen
| - Reihengrab anonym | 672,00 € |
|---|---|
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten mit Pflegefläche – 1-stellig | 1.008,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten mit Pflegefläche – 2-stellig | 1.680,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten komplett grün – 1-stellig | 1.008,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten komplett grün – 2-stellig | 1.680,00 € |
Anlage None Umbettungen
| - Erwachsene Liegezeit unter 20 Jahren | 1.553,00 € |
|---|---|
| - Erwachsene Liegezeit über 20 Jahre | 828,00 € |
| - Kinder von 0 – 10 Jahren | 153,00 € |
| - Urnen | 56,00 € |
V. Pflege von Grabstätten
Anlage None Urnenbeisetzungen
| - Urnenreihengrab anonym | 470,00 € |
|---|---|
| - Urnengemeinschaftsgrab | 320,00 € |
| - Urnenrasenwahlgrab | 630,00 € |
| - Baumbestattung 2-stellig | 440,00 € |
Paragraph 01
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen, sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofs- und Bestattungswesen werden von der Mittelstadt St. Ingbert nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
Paragraph 02
Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Paragraph 03
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, c) eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt, d) die Einrichtungen der Friedhöfe benutzt e) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt, f) wer eine Gebührenschuld durch eine der Friedhofsverwaltung mitgeteilten Erklärung übernommen hat. (2) Erfolg die Benutzung oder Inanspruchnahme im Auftrag eines Dritten, so ist auch der Auftraggeber gebührenpflichtig. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 04
Entstehung und Festsetzung der Gebühren
(1) Der Anspruch auf die Gebühren entsteht mit der Benutzung oder der Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe oder Bestattungseinrichtungen im Sinne des § 1. Auf die Gebühren können Vorausleistungen in Höhe des zu erwartenden Gebührenbetrages erhoben werden. (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben.
Paragraph 05
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 06
Beitreibung
Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (Amtsblatt I. Seite 2140) in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 07
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
Paragraph 08
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Mittelstadt St. Ingbert vom 10.12.2013 außer Kraft.
GEBÜHRENTARIF
zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Friedhöfe der Mittelstadt St. Ingbert
| Leistungsart | Gebühren |
|---|---|
| I. Grabnutzungsgebühren | |
| 1. Körperbeisetzungen | |
| - Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr | 611,20 € |
| - Reihengrab für Verstorbene nach dem 5.Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 1.120,80 € |
| - Reihengrab ab dem vollendeten 10. Lebensjahr | 1.397,60 € |
| - Reihengrab anonym | 1.347,20 € |
| - (Tiefen-) Wahlgrabstätten – 1-stellig | 1.736,80 € |
| - (Tiefen-) Wahlgrabstätten – 2-stellig | 2.908,00 € |
| - (Tiefen-) Wahlgrabstätten – 3-stellig | 4.100,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten mit Pflegefläche – 1-stellig | 1.736,80 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten mit Pflegefläche – 2-stellig | 3.113,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten komplett grün – 1-stellig | 1.736,80 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten komplett grün – 2-stellig | 3.113,00 € |
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
39 Abschnitte.
§ 2 Paragraph 2
FRIEDHOFSZWECK
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Mittelstadt St. Ingbert.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Mittelstadt St. Ingbert waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen ebenso für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohner/innen in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
§ 3 Paragraph 3
BEGRIFFLICHKEITEN
(1) Bestattung
Bei einer Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in einen Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.
(2) Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bzw. Leichnams bezeichnet.
(3) Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
(4) Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in einer Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen der Satzung erhalten hat.
(5) Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
(6) Ruhezeit
Ruhezeit ist die Mindestfrist, in der eine Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. Während der Ruhezeit gilt die Totenruhe.
(7) Wiederbelegung
In eine bestehende Grabstätte erfolgt eine erneute Beisetzung. Hierbei muss die bestehende Nutzungszeit verlängert werden, damit die Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten gewährleistet ist.
§ 4 Paragraph 4
ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER FRIEDHÖFE
Auf den Friedhöfen der Mittelstadt St. Ingbert können alle Einwohner/innen, unabhängig davon, in welchem Stadtteil sie wohnen, beigesetzt werden.
Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohner/innen in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 5 Paragraph 5
NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN
Einschränkungen des Personenkreises und der Bestattungsart auf den einzelnen Friedhöfen können sich aufgrund
- a) von Beschlüssen des Stadtrates hinsichtlich der Belegung und Nutzung
- b) der vorhandenen Grabarten
- c) der vorhandenen Kapazitäten und
- d) von denkmalschutzrechtlichen Belangen
ergeben.
§ 6 II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
SCHLIEßUNG UND ENTWIDMUNG
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Anlass durch Beschluss des Stadtrats unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Das Gleiche gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzugeben; bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte, bei Reihengrabstätten der Verantwortliche stattdessen eine schriftliche Mitteilung. Ist es der Friedhofsverwaltung jedoch nicht möglich, die Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen ausfindig zu machen, genügt auch hier ein Hinweis am Grabmal.
(3) Friedhöfe oder Friedhofsteile dürfen nicht vor Ablauf der Ruhezeit entwidmet werden. Ausnahmen hiervon kann nur das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Falle sind die in Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten Bestatteten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungszeit, auf
Kosten der Mittelstadt St. Ingbert umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten, vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, ist den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Mittelstadt St. Ingbert kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten/Ersatzurnenwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 ÖFFNUNGSZEITEN
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher/innen geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 8 VERHALTEN AUF DEM FRIEDHOF
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen - zu befahren, soweit nicht eine schriftliche Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen
- d) gewerbsmäßig zu fotografieren
- e) Druckschriften zu verteilen
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten
- h) zu lärmen und zu spielen
- i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann, ausgenommen Buchstabe i), Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind.
§ 9 GEWERBETREIBENDE
(1) Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung
(2) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer gebührenpflichtigen Berechtigungskarte. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Sie ist jedes Jahr zu erneuern. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (4) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 7 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Einen Tag vor Allerheiligen sind jegliche gewerbliche Arbeiten untersagt. (6) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Eine Geschwindigkeit von 15 km/h darf nicht überschritten werden (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen in einem Zeitraum von maximal 14 Tagen, nach vorheriger Absprache mit dem Friedhofsmeister, nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 und 7 oder sonst wiederholt gegen diese Friedhofssatzung verstoßen haben, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 10 ALLGEMEINES
(1) Körper- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Bestattungserlaubnis, Einäscherungsnachweis, Erklärung zur Beisetzung, Datenschutzerklärung) abzugeben. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Kann das Nutzungsrecht nicht rechtzeitig nachgewiesen oder die Einwilligungserklärung aller Verfügungsberechtigten nicht rechtzeitig vorgelegt werden, so ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, die die Verpflichtung enthält, dass der Antragsteller, falls ein Dritter gegen die Beisetzung berechtigten Einspruch erhebt, auf Anforderung der Stadt die Umbettung innerhalb von 8 Tagen in eine von ihm zu erwerbende Reihen- oder Wahlgrabstätte auf seine Kosten ausführen lässt. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung möglichst im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen fest. Beisetzungen sind möglich von Montag – Freitag von 10.00 bis 14.00 Uhr. Für Beisetzungen außerhalb der festgelegten Zeiten werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung fällig. Leichen dürfen gemäß § 29 (1) Bestattungsgesetz (BestattG) frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. eingeäschert werden. Die Ortspolizeibehörde kann eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung gemäß § 29 (4) BestattG zulassen. Leichen müssen spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Dies gilt nicht für Leichen, die feuerbestattet oder einer klinischen bzw. anatomischen Sektion zugeführt werden sollen.
Darüber hinaus kann die Ortspolizeibehörde gemäß § 29 (4) BestattG hiervon Ausnahmen zulassen. Leichen, die nicht binnen dieser Frist, und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von der Friedhofsverwaltung in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(3) Bestattungen finden grundsätzlich nur während der Regelarbeitszeit des Friedhofspersonals statt. Sofern bei der Durchführung der Beerdigung die Sargträger nicht durch die Stadt gestellt werden müssen, sind Ausnahmen zulässig.
(4) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Zur Ausführung dieser Arbeiten kann sich die Mittelstadt St. Ingbert auch privater Dritter bedienen.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Gebeine, sowie in Urnen enthaltene Aschen werden von der Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle eines Friedhofes bestattet. Gleiches gilt bei der Wiederbelegung von Reihengräbern, Wahlgräbern und Urnengräbern.
§ 11 SÄRGE UND URNEN
(1) Für Körperbestattungen dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. Es muss sich um eine leicht verrottbare Holzart, wie unter anderem Fichte, Tanne, Buche, Birke, Erle, Papel, Esche, Rosskastanie, Kiefer oder Platane (Dauerhaftigkeitsklassen nach DIN EN 350-2, Resistenzklassen nach DIN 68364) handeln. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, einen Nachweis über die verwendete Holzart zu verlangen. Die Särge müssen festgefügt und so ausgestattet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Kleidung der Verstorbenen darf nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Das gilt auch für die Sargausstattung. Kunststoffe aller Art sind nicht erlaubt. Mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung können eine Wöchnerin mit ihrem Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Sarg beigesetzt werden.
(2) Von der Sargpflicht können diejenigen entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine gravierenden medizinischen oder polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Neue Grüfte werden nicht zugelassen.
(5) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Die Urne muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein. Bei Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, muss die Urnenkapsel sowie die Überurne aus leicht verrottbarem Material bestehen.
§ 12 BESTATTUNG
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Beim Grabaushub dürfen Nachbargräber – soweit erforderlich – durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt. (4) Vor einer Bestattung in eine von der nutzungsberechtigten Person bereits angelegten Grabstätte, hat diese spätestens drei Arbeitstage vor der Bestattung, wenn nötig, sämtliche Pflanzen und Grabaufbauten von der Grabstätte zu entfernen. (5) Bei einer sarglosen Bestattung hat die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber das Bestattungspersonal sowie die zur Grablegung erforderlichen Holzlagen, welche aus einer Holzart gemäß § 11 Abs. 1 bestehen müssen, in eigener Verantwortung zu stellen. Bei einer sarglosen Bestattung sind die Unfallverhütungsvorschriften zwingend einzuhalten. (6) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes gefährdet würde. In diesem Fall wird eine Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. (7) Sofern Auftraggeber Leistungen des Friedhofsträgers übernehmen (zum Beispiel Beisetzung des Verstorbenen), kann der Friedhofsträger gesonderte Vorgaben dazu erlassen.
§ 13 Paragraph 13
RUHEZEITEN
(1) Die Ruhezeit für Körperbestattungen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, mindestens 15 Jahre. (2) Für Aschen Verstorbener gilt eine Mindestruhefrist von 15 Jahren.
§ 14 IV. GRABSTÄTTEN
UMBETTUNGEN
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt St. Ingbert nicht zulässig. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Die Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Leichen während der Ruhezeit innerhalb der gleichen Grabstätten ist unzulässig. (5) Antragsberechtigte sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der Ehegatte, die Eltern, die Kinder und Enkel sowie die Geschwister. Bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist antragsberechtigt der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 3 - Entziehung des Nutzungsrechts - können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen sind, von der Friedhofsverwaltung in Reihengrabstätten umgebettet werden. (6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Unbeschadet der Vorschrift nach § 6 Abs. 3 erfolgen alle Umbettungen nur auf Antrag.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 15 Paragraph 15
ALLGEMEINES
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Mittelstadt St. Ingbert. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Gräber werden angelegt als a) Reihengrabstätten für Körperbestattungen
- Reihengrab/Erwachsene
- Reihengrab anonym b) Wahlgrabstätte für Körperbestattungen
- 1 – bis 2- stelliges Wahlgrab
- 1 – bis 2- stelliges Rasengrab ohne Pflegefläche
- 1 – bis 2- stelliges Rasengrab mit Pflegefläche c) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
- Reihenurnengrab für Erwachsene
- Urnengemeinschaftsgrab
- Reihengrab anonym d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzung
- Urnenwahlgrab
- Urnenrasengrab
- Urnenkammer in der Urnenwand
- Baumgrab für zwei Urnen e) Kinderruhestätten
- Gemeinschaftsgrabstätte für Fehl- und Totgeburten sowie Föten (Sternenkinder)
- Reihengrab/Kinder bis 10 Lj. f) Ehrengrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten, Wahlgrabstätte, Urnengrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Für die in § 1 Satz 1 a) bis f) genannten Friedhöfe werden Gräber in den bereits angefangenen Grabfeldern nach den bisherigen Maßen angelegt. Bei Anlegung neuer Grabfelder sind die nachstehend aufgeführten Maße in Anwendung zu bringen.
§ 16 Paragraph 16
REIHENGRABSTÄTTEN FÜR KÖRPERBEISETZUNGEN
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Körperbestattung, die der Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen abgegeben werden. Nutzungsrechte können an ihnen nicht erworben werden. (2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Gräbermaße: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Trennstreifen 0,40 m
(b) Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab Gräbermaße: Länge 2,10 m, Breite 0,95 m, Trennstreifen 0,40 m (c) Sondergrabstätten für Fehl- und Totgeburten sowie Föten (Sternenkinder) (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann eine weitere Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit des zuerst Beigesetzten nicht überschreitet. § 11 Abs. 1 Satz 9 bleibt unberührt. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhefrist wird zwei Monate vorher durch ein Hinweisschild an der betreffenden Grabstelle bekannt gemacht.
§ 17 Paragraph 17
WAHLGRABSTÄTTEN
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag bei Körperbeisetzungen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) und bei Urnenbeisetzungen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte auf weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch einen Hinweis auf der Grabstätte über zwei Monate hingewiesen werden. (2) Wahlgrabstätten für Körperbestattungen werden als Einfach- oder Tiefgräber mit einer oder mehreren nebeneinanderliegenden Stellen von je 1,20 m x 2,40 m abgegeben, und zwar nur in dem in Belegung befindlichen Feld der Friedhöfe. (3) Die Wiederbelegung einer Grabstelle ist frühestens nach Ablauf der Ruhezeit und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte muss mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlängert werden. (4) Bei zusätzlicher oder Wiederbelegung einer 1- oder 2-stelligen Grabstätte ist die Beseitigung des Grabsteins, der Abdeckplatte sowie der Einfassung unverzüglich durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Bei mehr als 2-stelligen Grabstätten sind Grabsteine, Abdeckplatten und Einfassungen nur abzubauen, sofern ein sicheres Ausheben des Grabes ansonsten nicht gewährleistet ist. Der Grabstein, die Abdeckplatte und die Einfassung dürfen hierbei nicht auf dem Friedhof verbleiben. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, beauftragt die Friedhofsverwaltung einen Dritten mit der Durchführung der Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten.
§ 18 19
URNENGRABSTÄTTEN
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten b) Urnenreihengrabstätten c) Urnengemeinschaftsgrabstätten d) Urnenwänden / Urnenstelen e) Baumgräbern f) Grabstätten für Körperbeisetzungen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach Maßgabe des Abs. 2. (2) Für die Beisetzung von Urnen in Grabstätten für Körperbeisetzungen gelten folgende Vorschriften
a) In einer belegten Reihengrabstätte kann noch eine Urne beigesetzt werden, wenn es sich um Ehegatten, Geschwister oder Kinder handelt und die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit des zuerst Beigesetzten nicht überschreitet. b) In einer belegten Wahlgrabstätte können in jeder Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten werden in einer Größe von 1,00 m x 1,00 m in besonderen Abteilungen abgegeben. In jeder Grabstätte können vier Urnen beigesetzt werden. (4) Urnenreihengrabstätten werden bei Bedarf in einer Größe von 0,70 m x 1,00 m für die Beisetzung einer Urne angelegt. Es können bis zu drei Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Urne nicht übersteigt. (5) Urnengemeinschaftsgräber werden je nach Bedarf angelegt. Es können bis 80 Urnen, je nach Örtlichkeit, beigesetzt werden. Der Grabplatz im Urnengemeinschaftsgrab wird für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt. (6) Urnenwände oder Urnenstelen werden je nach Bedarf auf den Friedhöfen errichtet. In einer Urnenkammer können bis zu drei Urnen (Urnenkapseln ohne Überurne) beigesetzt werden. An der Urnenwand oder Urnenstele dürfen durch die Angehörigen keine Veränderungen vorgenommen werden, insbesondere das Anbringen von Ablagen, Blumenvasen und ähnlichem an der Urnenwand ist nicht gestattet. Natürlicher Blumenschmuck sowie Grablichter dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen aufgestellt werden. Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben Eigentum der Stadt St. Ingbert. Die Urnenkammern werden der Reihe nach belegt, eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Kammern besteht nicht. Ein genereller Rechtsanspruch auf Beisetzung in einer Urnenwand besteht nicht. Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer wird für 15 Jahre verliehen und kann nach Ablauf für weitere 5, 10 oder 15 Jahre wiedererworben werden. (7) Für Baumgrabstätten werden Areale um Einzelbäume zur Verfügung gestellt. Es können maximal zwei Urnen pro Stelle belegt werden. Die Abdeckung erfolgt durch einen Bronzegussiegeldeckel. Die Bereitstellung der gravierten Namensschilder erfolgt durch die Stadt. Pflegeeingriffe in den Gehölzstand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Jegliche Form der Grabpflege ist untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätte zu bearbeiten, zu schmücken oder in einer sonstigen Form zu verändern. Die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben. Das Ablegen von jeglichem Grabschmuck ist nur anlässlich einer Bestattung erlaubt. (8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (9) Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf nicht wieder erworben, ist die in den Urnen enthaltene Asche bei Neubelegung der Grabstätte an geeigneter Stelle des Friedhofes zu bestatten.
§19
KINDERRUHESTÄTTEN
(1) Kindergrabstätten werden als Reihengrabstätten auf unbestimmte Zeit vergeben. Bei nachgewiesener Pflege wird nach Ablauf der Ruhefrist die Nutzungszeit stillschweigend verlängert. Erst durch schriftlichen Antrag auf Auflösung der Grabstätte durch die Hinterbliebenen erlischt das Recht an dieser Grabstätte. Der Erwerb einer Kindergrabstätte ist auch für Föten und Totgeborene zulässig. (2) Grabstätten für Fehl-, Totgeburten und Föten werden als Gemeinschaftsgrabstätte vorgehalten. Sie werden der Reihe nach vergeben. Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten erfolgen durch die Stadt St. Ingbert.
§20
EHRENGRABSTÄTTEN
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt St. Ingbert. (2) Die Vorschriften des Gesetzes für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben unberührt. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gelten die Bestimmungen des saarl. Bestattungsgesetzes.
§ 21 Paragraph 21
NUTZUNGSRECHT
(1) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, wie freie Grabstätten zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person oder eine Erbengemeinschaft verliehen. In Einzelfällen ist auch eine Verleihung an eine juristische Person möglich. Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Das Nutzungsrecht entsteht ab dem Tage der Beisetzung und Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (3) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht auch zu Lebzeiten auf eine Person ihrer Wahl übertragen. Die Übertragung an Dritte ist nur schriftlich mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. (4) Jeder Rechtsnachfolger muss das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben lassen. (5) Sind mehrere Berechtigte (Erbengemeinschaft) vorhanden, so sind sie verpflichtet, einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, welcher der Friedhofsverwaltung gegenüber allein alle Rechtshandlungen vorzunehmen hat. Solange dies nicht geschehen ist, ruht die Ausübung des Rechts. Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann durch die Friedhofsverwaltung die Ausübung des Beisetzungsrechts untersagt werden. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über weitere Beisetzungen in die Grabstelle sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die für die entfallene Nutzungszeit gezahlte Gebühr kann auf Antrag zurückerstattet werden.
§ 22 V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
RESERVIERUNG EINER WAHLGRABSTÄTTE
Die Friedhofsverwaltung kann auf geeigneten Flächen eines Friedhofs auf Antrag ein Vorsorgerecht vergeben. Dieses Vorsorgerecht gilt nur für Wahlgrabstätten mit Ausnahme der Urnenkammern und Baumgräber. Der Erwerb des Vorsorgerechts kann unter Berücksichtigung des Angebotes von der Friedhofsverwaltung eingeschränkt oder abgelehnt werden.
Aus dem Vorsorgerecht leitet sich im Bedarfsfall das Recht auf Belegung der Grabstätte ab. Das Vorsorgerecht wird für die gesamte Laufzeit eines Wahlgrabes erworben. Die Gebühr richtet sich nach der jeweils aktuellen Friedhofsgebührensatzung.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 23 ALLGEMEINE GESTALTUNGSGRUNDSÄTZE
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN
§ 24 a
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN DER URNENWAND
(1) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind bei Urnenkammerplatten ausschließlich auf den Verschlussplatten von einem Steinmetz anzubringen. Die Stadt St. Ingbert gibt die Schriftarten vor. Die Schriften sind ausschließlich mit Metallbuchstaben im Farbspektrum “helles Bronze” bis “dunkles Kupfer” zulässig. Die Buchstaben dürfen max. 5 cm hoch sein. (2) Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen an den Verschlussplatten der Urnenkammern, wie Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten. Andere Embleme als Buchstaben und Zahlen sind nur zulässig, wenn es sich um kleine Wappen, kleine Kreuze oder kleine Metallblumen aus Bronze oder Kupfer im genannten Farbspektrum handelt, die eine maximale Höhe von 15 cm nicht überschreiten dürfen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen und Blumen auf der oberen Abdecklatte der Urnenwand ist verboten. (3) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben Eigentum der Stadt. Sie werden von der Stadt zur Beschriftung ausgehängt. Der jeweilige Schriftentwurf des Steinmetzes ist mit der Stadt abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. (4) Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten. Blumenschmuck und Blumenarrangements dürfen bei der Beisetzung vor der Kammer abgelegt werden, ansonsten nur auf den dafür vorgesehen Pollern zwischen den Wänden. Für die Beseitigung des verwelkten Blumenschmucks bzw. Blumenarrangements ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
§25
GRABSTEINE UND GRABEINFASSUNGEN
(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Der Nachweis im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kann erbracht werden durch
- eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
- die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung von oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es dass der Letztveräußerer schriftlich
- zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
- darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
(3) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden.
§ 26 GRÖSSE VON GRABDENKMALEN, EINFASSUNGEN UND ABDECKPLATTEN
GRÖSSE VON GRABDENKMALEN, EINFASSUNGEN UND ABDECKPLATTEN
(1) Die Maße für Grabdenkmale werden wie folgt festgelegt:
a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren
Höhe bis 0,80 m
Breite bis 0,40 m
Mindeststärke 0,12 m
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
Höhe bis 1,30 m
Breite bis 0,70 m
Mindeststärke 0,14 m
c) auf Wahlgrabstätten
aa) bei einstelligen Wahlgräbern
Höhe bis 1,30 m
Breite bis 0,70 m
Mindeststärke 0,14 m
Das Grabmal kann auch als liegendes Denkmal auf die Grabstelle gelegt werden.
bb) bei zweistelligen Wahlgrabstätten
Höhe bis 1,40 m
Breite bis 1,00 m
Mindeststärke 0,14 m
(1) Alternative: Höhe bis 1,00 m
Breite bis 1,40 m
Mindeststärke 0,14 m
(2) Alternative: je Grabstelle kann ein liegendes bzw. ein stehendes Denkmal mit den Maßen nach Buchstabe c) Ziffer aa) erstellt werden.
cc) für jede weitere Grabstelle.
Die maximale Breite eines Grabmals nach Ziffer c) Buchstabe bb) 1. Alternative (1,40 m) kann um 0,30 m überschritten werden.
d) auf Urnengrabstätten
aa) auf Urnenreihengrabstätten:
stehende Grabmale:
Höhe bis 0,85 m
Breite bis 0,40 m
Mindeststärke 0,14 m
Liegende Grabmale:
Größe 0,25 m², Höhe der Hinterkante 0,14 m
bb) auf Urnenwahlgrabstätten:
stehende Grabmale:
Höhe bis 0,90 m
Breite bis 0,55 m
Mindeststärke 0,14 m
liegende Grabmale:
mit quadratischem Grundriss bis 0,36 m², Mindesthöhe 0,14 m
stehende Grabmale:
(2) Bei einstelligen Grabstätten sind Abdeckplatten nur in einer maximalen Breite von 0,95 m zulässig; bei mehrstelligen Grabstätten erhöht sich das zulässige Maß pro Grabstelle um 1,20 m.
(3) Einfassungen und Abdeckplatten müssen niveaugleich zu den angrenzenden Wegen eingebaut werden, es sei denn, es wird ein Sicherheitsabstand von 0,25 m zu den Wegen eingehalten. Diese verbleibende Restfläche ist niveaugleich zum Weg anzulegen oder anzupflanzen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann abweichend von der Mindeststärkenregelung in Abs. 1 in begründeten Einzelfällen die Genehmigung erteilen, ein noch auf einer Grabstätte befindliches und genehmigtes Grabmal innerhalb der St. Ingberter Friedhöfe auf eine andere Grabstätte entsprechender Größe umzusetzen, sofern die Standsicherheit des Grabmals gewährleistet ist. Hierbei ist die jeweils geltende Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks maßgebend.
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung des Friedhofs und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zulassen.
Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderen Lagen Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen, die über die Gestaltungsvorschriften hinausgehen.
Über Ausnahmegenehmigungen ist im entsprechenden Ausschuss der Stadt St. Ingbert zu entscheiden.
§ 27 ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS
ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grabtafeln und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung sowie die Beschriftung der Kammerplatten der Urnenwand ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Für die Gebührenforderung haften die Nutzungsberechtigten oder bei Reihengrabstätten die Erwerber der Grabstätte. Diese Arbeiten dürfen nur von Steinmetzbetrieben, die bei der Innung angemeldet sind, ausgeführt werden.
(2) Die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung von Grabmalen ist rechtzeitig einzuholen. Nach Aufstellung der neuen bzw. geänderten Grabmale haben die Handwerker ihre Arbeiten durch den Betriebshof abnehmen zu lassen. Ohne Genehmigung aufgestellte und entgegen den Vorschriften ausgeführte Grabmale werden nach vorheriger befristeter Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt.
(3) Das Aufstellen und Bearbeiten von Grabmalen ist an Werktagen in der Zeit von 7 Uhr bis 17 Uhr zulässig, d. h. die Arbeiten sind spätestens um 17 Uhr abzuschließen.
(4) Der Antrag (Formular) ist in zweifacher Ausfertigung mit doppelten Zeichnungen bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Anträge sind vom Nutzungsberechtigten und vom Hersteller nach gewissenhafter Ausfüllung zu unterschreiben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben vollständig enthalten:
a) Antragsformbogen
aa) Bezeichnung des Friedhofs, Art der Grabstelle mit Feld und Nummer sowie Anzahl der Stellen, Name und Sterbetag des Verstorbenen
bb) Material und detaillierte Angaben über die Art und Verarbeitung des Materials, Größenmaße sowie Schriftart und Farbe.
b) Zeichnungen
aa) Die Zeichnungen sind in sauberer Ausführung auf dauerhaftem Papier in Blattgröße DIN A4 anzufertigen. Alle Zeichnungen haben zur Vermeidung von Verwechslungen die Bezeichnung der Grabstelle (Friedhof, Feld, Nummer) zu tragen. Die Hauptmaße sind überall anzugeben.
bb) Das Grabmal ist wie folgt zu erläutern:
Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, Schmuck und Schrift ist einzuzeichnen.
Schriftzeichnung im Maßstab 1:1
Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, bei einer unwürdigen und schlechten Schriftzeichnung und Ornamentdarstellung diese in besserer und geeigneterer Form und Art zu verlangen.
(5) Nur in besonderen Fällen sind auf Verlangen Zeichnungen in größerem Maßstab, bearbeitete Steinmuster und ein umfassender Lageplan im Maßstab 1:50 vorzulegen. Zur Prüfung der örtlichen Massenwirkung kann die Aufstellung eines Modellgerüsts oder einer Silhouette des Grabmals verlangt werden. Auf örtlich bedingte Sonderregelungen können sich andere Nutzungsberechtigte nicht berufen.
(6) Ergänzungsinschriften sind bei Abweichung vom vorhandenen Schriftbild genehmigungspflichtig. Die Unterlagen sind - wie bei den Grabmalen - unter Angabe des vorhandenen und beabsichtigten Wortlauts, der Schriftverteilung, Schriftart und Schriftfarbe vorzulegen.
§ 28 ANLIEFERUNG
(1) Bei Errichtung der vorgenannten Anlagen sind der Friedhofsverwaltung Tag und Stunde der Aufstellung spätestens einen Tag zuvor anzumelden. Die genehmigten Anträge und Zeichnungen sind vorzulegen.
(2) Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Form (maximal 80 mm x 40 mm) an einer Seitenfläche der Grabmäler höchstens 30 cm über dem Erdboden angebracht werden.
§ 29 FUNDAMENTIERUNG UND BEFESTIGUNG
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein und laufend so unterhalten werden, wie die Würde und Sicherheit des Friedhofs dies erfordert. Das Grabmal ist mit dem Sockel bzw. mit dem Fundament zu verdübeln. Stehende Reihengrabsteine sind mindestens wie folgt zu fundamentieren:
a) bei höchstens 90 cm hohen Grabmalen bewehrte Beton- oder Natursteine, Schwellen 115 cm lang, 20 cm breit, 20 cm stark mit Oberkante 10 cm unter der Erdoberfläche
c) bei über 90 cm hohen Grabmalen bewehrte Beton- oder Natursteine, Schwellen 115 cm lang, 40 cm breit, 20 cm stark mit Oberkante 10 cm unter der Erdoberfläche
Bei Bedarf muss der Untergrund ausreichend nachverdichtet werden. Ansonsten gelten die Richtlinien der Steinmetzinnung.
(2) Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Friedhofsverwaltung eine Änderung oder Beseitigung veranlassen. Der Nutzungsberechtigte und der Ausführende haften für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften herrühren.
(3) Sockel sollen die Standsicherheit des Grabmals gewährleisten und müssen aus dem gleichen Werkstoff wie das Denkmal sein. Die Bearbeitung und die Farbwirkung dürfen jedoch vom oberen Denkmal abweichend sein, wenn die sichtbare Höhe 10 cm nicht überschreitet.
Das Fundament der Male ist mit seiner Oberkante so tief zu legen, dass die Mutterboden-eindeckung und die Bepflanzung unmittelbar an das Grabmal heranreichen können.
§ 30 UNTERHALTUNG
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind der jeweilige Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder der Verantwortliche der Reihengrabstätte. (2) Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, falls die Verantwortlichen nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung innerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß vorzunehmen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis am Grabmal. Bei unmittelbarer Gefahr kann das Grabmal sofort umgelegt werden. Die Verantwortlichen sind für Schäden haftbar, die anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder durch Abstürzen von Teilstücken verursacht werden. Mehrere gemeinsame Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
§ 31 ENTFERNUNG
(1) Die vorgenannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten oder der Ruhefrist bei Reihengrabstätten nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Ihre Wiederverwendung ist nur zulässig, wenn sie den Vorschriften der geltenden Friedhofssatzung entsprechen. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Merkmale des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Mittelstadt St. Ingbert. Sie dürfen ohne Genehmigung der Stadt St. Ingbert nicht entfernt oder geändert werden. 2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte sind Denkzeichen, Grabmale, Fundamente und Einfassungen von dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Information hierzu ergeht durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln ist, durch einen schriftlichen Hinweis an der Grabstätte mit einer Frist von zwei Monaten. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gehen die Denkzeichen und Grabmale in das Eigentum der Stadt über, die darüber frei verfügen kann. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Bei Auflösung einer Grabstätte durch einen Gewerbetreibenden muss der Bauschutt durch diesen selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten entsorgt werden.
§ 32 VORZEITIGE AUFLÖSUNG
(1) Eine vorzeitige Auflösung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist eines Verstorbenen ist gemäß § 6 Saarl. Bestattungsgesetz nicht gestattet. Aus triftigen Gründen, die der Nutzungsberechtigte schriftlich darlegen muss, kann die Grabstätte auch vor Ablauf der Ruhefrist, frühestens bei Körperbeisetzungen jedoch 15 Jahre nach der letzten Beisetzung und bei Feuerbestattungen frühestens 10 Jahre nach der letzten Beisetzung, aufgelöst werden. Die dadurch anfallenden Pflegekosten für die aufgelöste Fläche werden dem
Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Die Grabstätte ist jedoch bis zum Ablauf der Ruhefrist nicht wieder belegbar.
VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 33 ALLGEMEINES
(1) Alle Grabstätten müssen spätestens vier Wochen nach jeder Beisetzung im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen usw.) zur Aufnahme von Blumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Die Anlegung von Grabhügeln (max. ist eine Aufwölbung von 20 cm zulässig) ist nicht gestattet.
(2) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Dritten beauftragen.
(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Ferner können der Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder Bäume und Sträucher angeordnet werden.
(4) Die gärtnerische Anlage von Gräbern kann in besonderen Fällen von einer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung abhängig gemacht werden. Auf Anforderung sind doppelte Zeichnungen im Maßstab 1:20 mit Bepflanzungsangaben vorzulegen.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Für die Herrichtung und die Pflege ist bei Reihengrabstätten/Reihenurnengrabstätten der Verantwortliche, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(7) Grabbegrenzung:
a) Bei Rasengräbern für Körperbestattungen mit Bepflanzung ist für die Bepflanzung der 1-stelligen Grabstätte nur eine Pflanzfläche von 0,7m x 1m und bei 2-stelligen Rasengrabstätten von 1 m x 1 m vorgesehen. Pflanzen dürfen die Breite und die Länge der Grabstätte nicht überwachsen.
Zur Erreichung einer gärtnerischen Einheit werden alle Grabstätten, mit Ausnahme von Rasengräbern, nach einer Beisetzung und der Entfernung der Kränze, von der Friedhofsverwaltung durch einen Plattenbelag abgegrenzt.
§ 34 VERNACHLÄSSIGUNG
(1) Ungepflegte Grabstätten können nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Aufforderung im Rahmen der Ersatzvornahme gepflegt werden. Die dadurch entstandenen Kosten trägt der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche der verwahrlosten Grabstätte.
(2) Reihengrabstätten, die trotz Aufforderung von den Verantwortlichen nicht den Vorschriften entsprechend angelegt und unterhalten werden, können von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
In diesen Fällen muss zuvor eine zweimalige schriftliche, befristete Aufforderung ergangen sein. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis
über zwei Monate auf der Grabstätte, dass die Grabstätte nach Ablauf der Frist aufgelöst wird.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des entfernten Grabschmucks verpflichtet.
VIII. FRIEDHOFSHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 35 BENUTZUNG DER FRIEDHOFSHALLEN
(1) Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Leichen sowie der Totenaschen bis zur Bestattung.
(2) Für die Benutzung der Friedhofshallen gelten die zurzeit gültigen Vorschriften des Bestattungsgesetzes. Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier in der Aufbewahrungszelle endgültig zu schließen.
(3) Leichen Verstorbener, die an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt waren, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Friedhofshallen gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden. Sie dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde geöffnet werden. Diese hört zuvor das Gesundheitsamt.
§ 36 TRAUERFEIERN
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum - Trauerhalle - oder am Grab abgehalten werden. Eine Trauerfeier im näheren Umfeld der Trauerhalle ist nicht gestattet. Die Trauerfeier soll eine Stunde nicht überschreiten. Ausnahmen hierzu sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(2) Die Trauerhalle muss zehn Minuten nach Beendigung der Trauerfeier geräumt sein.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden könnte oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 37 LISTENFÜHRUNG
Bei der Friedhofsverwaltung werden geführt:
a) Friedhofsverzeichnisse der beigesetzten Verstorbenen b) Gräberkartei c) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne der einzelnen Felder)
§ 38 Paragraph 38
HAFTUNG
Die Stadt St. Ingbert übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die durch Naturereignisse oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Verantwortlichen sind der Stadt St. Ingbert gegenüber zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter verpflichtet, wenn die Schadensursache von ihnen gesetzt worden ist oder von ihren Anlagen ausgeht. Der Stadt St. Ingbert obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten über die Grabstätten und deren Zubehör. Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 39 Paragraph 39
AUSNAHMEN
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, Ausnahmen zulassen.
§ 40 Paragraph 40
GEBÜHREN
Für die Benutzung der von der Mittelstadt St. Ingbert verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 41 Paragraph 41
ZUWIDERHANDLUNGEN
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können nach den entsprechenden Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geahndet werden.
§ 42 Paragraph 42
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 2 BestattG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
(1) sich als Besucher entgegen § 8 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder entgegen § 8 Abs. 1, Satz 2, Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (2) entgegen § 8 Abs. 3 a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, verkauft sowie Dienstleistungen anbietet, c) an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung oder von Trauerzügen störende Arbeiten ausführt, d) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung erstellt, außer zu privaten Zwecken,
- e) Werbedruckschriften oder sonstige Druckschriften, die nicht dem Friedhofszweck entsprechen, verteilt,
- f) Abfall einbringt, Abfälle oder Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablegt, Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof lagert,
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten sowie Grabeinfassungen betritt oder befährt,
- h) lärmt oder in Trunkenheit in einer Dritte belästigenden Art verweilt oder lagert,
- i) Tiere mitbringt - außer angeleinte Assistenzhunde,
- (3) entgegen § 36 Abs. 1 eine Trauerhalle ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung benutzt oder eine Trauerfeier außerhalb einer von der Friedhofsverwaltung bestimmten Stelle abhält,
- (4) als Gewerbetreibender
- a) entgegen § 9 Abs. 1 ohne vorherige Anzeige auf dem Friedhof tätig wird,
- b) entgegen § 9 Abs. 4 außerhalb den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten gewerbliche Arbeiten durchführt,
- c) entgegen § 9 Abs. 7 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- (5) entgegen § 11 Abs. 1 andere als leicht verrottbare Holzarten verwendet oder bei der Sargausstattung und der Kleidung der Verstorbenen Kunststoffe aller Art benutzt,
- (6) entgegen § 27 Abs. 1 ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Grabeinfassungen, Teil- oder Vollabdeckungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert,
- (7) entgegen § 29 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- (8) entgegen § 30 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- (9) entgegen § 31 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist entfernt,
- (10) entgegen § 33 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt,
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000 € geahndet werden.
§ 43 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.² Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung der Mittelstadt St. Ingbert vom 10. September 1991, sowie die hierzu ergangenen Änderungssatzungen vom 4. April 1995, 10. April 2000, 9. April 2003 und Oktober 2014 außer Kraft.
-
gemäß Beschluss des Stadtrates vom 13. Dezember 2005, 1. Änderung durch Beschluss des Stadtrates vom 14. Juni 2012, 2. Änderung durch Beschluss des Stadtrates vom 10. Dezember 2013
-
in Kraft seit 15. Januar 2006, 1. Änderung in Kraft seit 1. August 2012, 2. Änderung in Kraft seit 5. Oktober 2014
Paragraph 02
FRIEDHOFSZWECK
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Mittelstadt St. Ingbert.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Mittelstadt St. Ingbert waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen ebenso für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohner/innen in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
Paragraph 03
BEGRIFFLICHKEITEN
(1) Bestattung
Bei einer Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in einen Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.
(2) Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bzw. Leichnams bezeichnet.
(3) Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
(4) Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in einer Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen der Satzung erhalten hat.
(5) Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
(6) Ruhezeit
Ruhezeit ist die Mindestfrist, in der eine Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. Während der Ruhezeit gilt die Totenruhe.
(7) Wiederbelegung
In eine bestehende Grabstätte erfolgt eine erneute Beisetzung. Hierbei muss die bestehende Nutzungszeit verlängert werden, damit die Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten gewährleistet ist.
Paragraph 04
ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER FRIEDHÖFE
Auf den Friedhöfen der Mittelstadt St. Ingbert können alle Einwohner/innen, unabhängig davon, in welchem Stadtteil sie wohnen, beigesetzt werden.
Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohner/innen in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 05
NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN
Einschränkungen des Personenkreises und der Bestattungsart auf den einzelnen Friedhöfen können sich aufgrund
- a) von Beschlüssen des Stadtrates hinsichtlich der Belegung und Nutzung
- b) der vorhandenen Grabarten
- c) der vorhandenen Kapazitäten und
- d) von denkmalschutzrechtlichen Belangen
ergeben.
Paragraph 06
SCHLIEßUNG UND ENTWIDMUNG
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Anlass durch Beschluss des Stadtrats unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Das Gleiche gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzugeben; bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte, bei Reihengrabstätten der Verantwortliche stattdessen eine schriftliche Mitteilung. Ist es der Friedhofsverwaltung jedoch nicht möglich, die Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen ausfindig zu machen, genügt auch hier ein Hinweis am Grabmal.
(3) Friedhöfe oder Friedhofsteile dürfen nicht vor Ablauf der Ruhezeit entwidmet werden. Ausnahmen hiervon kann nur das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Falle sind die in Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten Bestatteten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungszeit, auf
Kosten der Mittelstadt St. Ingbert umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten, vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, ist den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Mittelstadt St. Ingbert kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten/Ersatzurnenwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 07
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher/innen geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 08
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen - zu befahren, soweit nicht eine schriftliche Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen
- d) gewerbsmäßig zu fotografieren
- e) Druckschriften zu verteilen
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten
- h) zu lärmen und zu spielen
- i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann, ausgenommen Buchstabe i), Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind.
Paragraph 09
(1) Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung
(2) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer gebührenpflichtigen Berechtigungskarte. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Sie ist jedes Jahr zu erneuern. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (4) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 7 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Einen Tag vor Allerheiligen sind jegliche gewerbliche Arbeiten untersagt. (6) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Eine Geschwindigkeit von 15 km/h darf nicht überschritten werden (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen in einem Zeitraum von maximal 14 Tagen, nach vorheriger Absprache mit dem Friedhofsmeister, nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 und 7 oder sonst wiederholt gegen diese Friedhofssatzung verstoßen haben, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 10
(1) Körper- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Bestattungserlaubnis, Einäscherungsnachweis, Erklärung zur Beisetzung, Datenschutzerklärung) abzugeben. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Kann das Nutzungsrecht nicht rechtzeitig nachgewiesen oder die Einwilligungserklärung aller Verfügungsberechtigten nicht rechtzeitig vorgelegt werden, so ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, die die Verpflichtung enthält, dass der Antragsteller, falls ein Dritter gegen die Beisetzung berechtigten Einspruch erhebt, auf Anforderung der Stadt die Umbettung innerhalb von 8 Tagen in eine von ihm zu erwerbende Reihen- oder Wahlgrabstätte auf seine Kosten ausführen lässt. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung möglichst im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen fest. Beisetzungen sind möglich von Montag – Freitag von 10.00 bis 14.00 Uhr. Für Beisetzungen außerhalb der festgelegten Zeiten werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung fällig. Leichen dürfen gemäß § 29 (1) Bestattungsgesetz (BestattG) frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. eingeäschert werden. Die Ortspolizeibehörde kann eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung gemäß § 29 (4) BestattG zulassen. Leichen müssen spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Dies gilt nicht für Leichen, die feuerbestattet oder einer klinischen bzw. anatomischen Sektion zugeführt werden sollen.
Darüber hinaus kann die Ortspolizeibehörde gemäß § 29 (4) BestattG hiervon Ausnahmen zulassen. Leichen, die nicht binnen dieser Frist, und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von der Friedhofsverwaltung in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(3) Bestattungen finden grundsätzlich nur während der Regelarbeitszeit des Friedhofspersonals statt. Sofern bei der Durchführung der Beerdigung die Sargträger nicht durch die Stadt gestellt werden müssen, sind Ausnahmen zulässig.
(4) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Zur Ausführung dieser Arbeiten kann sich die Mittelstadt St. Ingbert auch privater Dritter bedienen.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Gebeine, sowie in Urnen enthaltene Aschen werden von der Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle eines Friedhofes bestattet. Gleiches gilt bei der Wiederbelegung von Reihengräbern, Wahlgräbern und Urnengräbern.
Paragraph 11
(1) Für Körperbestattungen dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. Es muss sich um eine leicht verrottbare Holzart, wie unter anderem Fichte, Tanne, Buche, Birke, Erle, Papel, Esche, Rosskastanie, Kiefer oder Platane (Dauerhaftigkeitsklassen nach DIN EN 350-2, Resistenzklassen nach DIN 68364) handeln. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, einen Nachweis über die verwendete Holzart zu verlangen. Die Särge müssen festgefügt und so ausgestattet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Kleidung der Verstorbenen darf nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Das gilt auch für die Sargausstattung. Kunststoffe aller Art sind nicht erlaubt. Mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung können eine Wöchnerin mit ihrem Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Sarg beigesetzt werden.
(2) Von der Sargpflicht können diejenigen entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine gravierenden medizinischen oder polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Neue Grüfte werden nicht zugelassen.
(5) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Die Urne muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein. Bei Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, muss die Urnenkapsel sowie die Überurne aus leicht verrottbarem Material bestehen.
Paragraph 12
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Beim Grabaushub dürfen Nachbargräber – soweit erforderlich – durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt. (4) Vor einer Bestattung in eine von der nutzungsberechtigten Person bereits angelegten Grabstätte, hat diese spätestens drei Arbeitstage vor der Bestattung, wenn nötig, sämtliche Pflanzen und Grabaufbauten von der Grabstätte zu entfernen. (5) Bei einer sarglosen Bestattung hat die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber das Bestattungspersonal sowie die zur Grablegung erforderlichen Holzlagen, welche aus einer Holzart gemäß § 11 Abs. 1 bestehen müssen, in eigener Verantwortung zu stellen. Bei einer sarglosen Bestattung sind die Unfallverhütungsvorschriften zwingend einzuhalten. (6) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes gefährdet würde. In diesem Fall wird eine Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. (7) Sofern Auftraggeber Leistungen des Friedhofsträgers übernehmen (zum Beispiel Beisetzung des Verstorbenen), kann der Friedhofsträger gesonderte Vorgaben dazu erlassen.
Paragraph 13
RUHEZEITEN
(1) Die Ruhezeit für Körperbestattungen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, mindestens 15 Jahre. (2) Für Aschen Verstorbener gilt eine Mindestruhefrist von 15 Jahren.
Paragraph 14
UMBETTUNGEN
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt St. Ingbert nicht zulässig. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Die Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Leichen während der Ruhezeit innerhalb der gleichen Grabstätten ist unzulässig. (5) Antragsberechtigte sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der Ehegatte, die Eltern, die Kinder und Enkel sowie die Geschwister. Bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist antragsberechtigt der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 3 - Entziehung des Nutzungsrechts - können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen sind, von der Friedhofsverwaltung in Reihengrabstätten umgebettet werden. (6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Unbeschadet der Vorschrift nach § 6 Abs. 3 erfolgen alle Umbettungen nur auf Antrag.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. GRABSTÄTTEN
Paragraph 15
ALLGEMEINES
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Mittelstadt St. Ingbert. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Gräber werden angelegt als a) Reihengrabstätten für Körperbestattungen
- Reihengrab/Erwachsene
- Reihengrab anonym b) Wahlgrabstätte für Körperbestattungen
- 1 – bis 2- stelliges Wahlgrab
- 1 – bis 2- stelliges Rasengrab ohne Pflegefläche
- 1 – bis 2- stelliges Rasengrab mit Pflegefläche c) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
- Reihenurnengrab für Erwachsene
- Urnengemeinschaftsgrab
- Reihengrab anonym d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzung
- Urnenwahlgrab
- Urnenrasengrab
- Urnenkammer in der Urnenwand
- Baumgrab für zwei Urnen e) Kinderruhestätten
- Gemeinschaftsgrabstätte für Fehl- und Totgeburten sowie Föten (Sternenkinder)
- Reihengrab/Kinder bis 10 Lj. f) Ehrengrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten, Wahlgrabstätte, Urnengrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Für die in § 1 Satz 1 a) bis f) genannten Friedhöfe werden Gräber in den bereits angefangenen Grabfeldern nach den bisherigen Maßen angelegt. Bei Anlegung neuer Grabfelder sind die nachstehend aufgeführten Maße in Anwendung zu bringen.
Paragraph 16
REIHENGRABSTÄTTEN FÜR KÖRPERBEISETZUNGEN
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Körperbestattung, die der Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen abgegeben werden. Nutzungsrechte können an ihnen nicht erworben werden. (2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Gräbermaße: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Trennstreifen 0,40 m
(b) Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab Gräbermaße: Länge 2,10 m, Breite 0,95 m, Trennstreifen 0,40 m (c) Sondergrabstätten für Fehl- und Totgeburten sowie Föten (Sternenkinder) (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann eine weitere Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit des zuerst Beigesetzten nicht überschreitet. § 11 Abs. 1 Satz 9 bleibt unberührt. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhefrist wird zwei Monate vorher durch ein Hinweisschild an der betreffenden Grabstelle bekannt gemacht.
Paragraph 17
WAHLGRABSTÄTTEN
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag bei Körperbeisetzungen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) und bei Urnenbeisetzungen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte auf weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch einen Hinweis auf der Grabstätte über zwei Monate hingewiesen werden. (2) Wahlgrabstätten für Körperbestattungen werden als Einfach- oder Tiefgräber mit einer oder mehreren nebeneinanderliegenden Stellen von je 1,20 m x 2,40 m abgegeben, und zwar nur in dem in Belegung befindlichen Feld der Friedhöfe. (3) Die Wiederbelegung einer Grabstelle ist frühestens nach Ablauf der Ruhezeit und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte muss mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlängert werden. (4) Bei zusätzlicher oder Wiederbelegung einer 1- oder 2-stelligen Grabstätte ist die Beseitigung des Grabsteins, der Abdeckplatte sowie der Einfassung unverzüglich durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Bei mehr als 2-stelligen Grabstätten sind Grabsteine, Abdeckplatten und Einfassungen nur abzubauen, sofern ein sicheres Ausheben des Grabes ansonsten nicht gewährleistet ist. Der Grabstein, die Abdeckplatte und die Einfassung dürfen hierbei nicht auf dem Friedhof verbleiben. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, beauftragt die Friedhofsverwaltung einen Dritten mit der Durchführung der Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten.
Paragraph 18
URNENGRABSTÄTTEN
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten b) Urnenreihengrabstätten c) Urnengemeinschaftsgrabstätten d) Urnenwänden / Urnenstelen e) Baumgräbern f) Grabstätten für Körperbeisetzungen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach Maßgabe des Abs. 2. (2) Für die Beisetzung von Urnen in Grabstätten für Körperbeisetzungen gelten folgende Vorschriften
a) In einer belegten Reihengrabstätte kann noch eine Urne beigesetzt werden, wenn es sich um Ehegatten, Geschwister oder Kinder handelt und die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit des zuerst Beigesetzten nicht überschreitet. b) In einer belegten Wahlgrabstätte können in jeder Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten werden in einer Größe von 1,00 m x 1,00 m in besonderen Abteilungen abgegeben. In jeder Grabstätte können vier Urnen beigesetzt werden. (4) Urnenreihengrabstätten werden bei Bedarf in einer Größe von 0,70 m x 1,00 m für die Beisetzung einer Urne angelegt. Es können bis zu drei Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Urne nicht übersteigt. (5) Urnengemeinschaftsgräber werden je nach Bedarf angelegt. Es können bis 80 Urnen, je nach Örtlichkeit, beigesetzt werden. Der Grabplatz im Urnengemeinschaftsgrab wird für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt. (6) Urnenwände oder Urnenstelen werden je nach Bedarf auf den Friedhöfen errichtet. In einer Urnenkammer können bis zu drei Urnen (Urnenkapseln ohne Überurne) beigesetzt werden. An der Urnenwand oder Urnenstele dürfen durch die Angehörigen keine Veränderungen vorgenommen werden, insbesondere das Anbringen von Ablagen, Blumenvasen und ähnlichem an der Urnenwand ist nicht gestattet. Natürlicher Blumenschmuck sowie Grablichter dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen aufgestellt werden. Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben Eigentum der Stadt St. Ingbert. Die Urnenkammern werden der Reihe nach belegt, eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Kammern besteht nicht. Ein genereller Rechtsanspruch auf Beisetzung in einer Urnenwand besteht nicht. Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer wird für 15 Jahre verliehen und kann nach Ablauf für weitere 5, 10 oder 15 Jahre wiedererworben werden. (7) Für Baumgrabstätten werden Areale um Einzelbäume zur Verfügung gestellt. Es können maximal zwei Urnen pro Stelle belegt werden. Die Abdeckung erfolgt durch einen Bronzegussiegeldeckel. Die Bereitstellung der gravierten Namensschilder erfolgt durch die Stadt. Pflegeeingriffe in den Gehölzstand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Jegliche Form der Grabpflege ist untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätte zu bearbeiten, zu schmücken oder in einer sonstigen Form zu verändern. Die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben. Das Ablegen von jeglichem Grabschmuck ist nur anlässlich einer Bestattung erlaubt. (8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (9) Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf nicht wieder erworben, ist die in den Urnen enthaltene Asche bei Neubelegung der Grabstätte an geeigneter Stelle des Friedhofes zu bestatten.
§19
KINDERRUHESTÄTTEN
(1) Kindergrabstätten werden als Reihengrabstätten auf unbestimmte Zeit vergeben. Bei nachgewiesener Pflege wird nach Ablauf der Ruhefrist die Nutzungszeit stillschweigend verlängert. Erst durch schriftlichen Antrag auf Auflösung der Grabstätte durch die Hinterbliebenen erlischt das Recht an dieser Grabstätte. Der Erwerb einer Kindergrabstätte ist auch für Föten und Totgeborene zulässig. (2) Grabstätten für Fehl-, Totgeburten und Föten werden als Gemeinschaftsgrabstätte vorgehalten. Sie werden der Reihe nach vergeben. Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten erfolgen durch die Stadt St. Ingbert.
§20
EHRENGRABSTÄTTEN
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt St. Ingbert. (2) Die Vorschriften des Gesetzes für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben unberührt. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gelten die Bestimmungen des saarl. Bestattungsgesetzes.
Paragraph 21
NUTZUNGSRECHT
(1) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, wie freie Grabstätten zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person oder eine Erbengemeinschaft verliehen. In Einzelfällen ist auch eine Verleihung an eine juristische Person möglich. Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Das Nutzungsrecht entsteht ab dem Tage der Beisetzung und Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (3) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht auch zu Lebzeiten auf eine Person ihrer Wahl übertragen. Die Übertragung an Dritte ist nur schriftlich mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. (4) Jeder Rechtsnachfolger muss das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben lassen. (5) Sind mehrere Berechtigte (Erbengemeinschaft) vorhanden, so sind sie verpflichtet, einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, welcher der Friedhofsverwaltung gegenüber allein alle Rechtshandlungen vorzunehmen hat. Solange dies nicht geschehen ist, ruht die Ausübung des Rechts. Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann durch die Friedhofsverwaltung die Ausübung des Beisetzungsrechts untersagt werden. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über weitere Beisetzungen in die Grabstelle sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die für die entfallene Nutzungszeit gezahlte Gebühr kann auf Antrag zurückerstattet werden.
Paragraph 22
RESERVIERUNG EINER WAHLGRABSTÄTTE
Die Friedhofsverwaltung kann auf geeigneten Flächen eines Friedhofs auf Antrag ein Vorsorgerecht vergeben. Dieses Vorsorgerecht gilt nur für Wahlgrabstätten mit Ausnahme der Urnenkammern und Baumgräber. Der Erwerb des Vorsorgerechts kann unter Berücksichtigung des Angebotes von der Friedhofsverwaltung eingeschränkt oder abgelehnt werden.
Aus dem Vorsorgerecht leitet sich im Bedarfsfall das Recht auf Belegung der Grabstätte ab. Das Vorsorgerecht wird für die gesamte Laufzeit eines Wahlgrabes erworben. Die Gebühr richtet sich nach der jeweils aktuellen Friedhofsgebührensatzung.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
Paragraph 23
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN
Paragraph 24
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN DER URNENWAND
(1) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind bei Urnenkammerplatten ausschließlich auf den Verschlussplatten von einem Steinmetz anzubringen. Die Stadt St. Ingbert gibt die Schriftarten vor. Die Schriften sind ausschließlich mit Metallbuchstaben im Farbspektrum “helles Bronze” bis “dunkles Kupfer” zulässig. Die Buchstaben dürfen max. 5 cm hoch sein. (2) Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen an den Verschlussplatten der Urnenkammern, wie Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten. Andere Embleme als Buchstaben und Zahlen sind nur zulässig, wenn es sich um kleine Wappen, kleine Kreuze oder kleine Metallblumen aus Bronze oder Kupfer im genannten Farbspektrum handelt, die eine maximale Höhe von 15 cm nicht überschreiten dürfen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen und Blumen auf der oberen Abdecklatte der Urnenwand ist verboten. (3) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben Eigentum der Stadt. Sie werden von der Stadt zur Beschriftung ausgehängt. Der jeweilige Schriftentwurf des Steinmetzes ist mit der Stadt abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. (4) Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten. Blumenschmuck und Blumenarrangements dürfen bei der Beisetzung vor der Kammer abgelegt werden, ansonsten nur auf den dafür vorgesehen Pollern zwischen den Wänden. Für die Beseitigung des verwelkten Blumenschmucks bzw. Blumenarrangements ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
§25
GRABSTEINE UND GRABEINFASSUNGEN
(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Der Nachweis im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kann erbracht werden durch
- eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
- die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung von oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es dass der Letztveräußerer schriftlich
- zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
- darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
(3) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden.
Paragraph 26
GRÖSSE VON GRABDENKMALEN, EINFASSUNGEN UND ABDECKPLATTEN
(1) Die Maße für Grabdenkmale werden wie folgt festgelegt:
a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren
Höhe bis 0,80 m
Breite bis 0,40 m
Mindeststärke 0,12 m
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
Höhe bis 1,30 m
Breite bis 0,70 m
Mindeststärke 0,14 m
c) auf Wahlgrabstätten
aa) bei einstelligen Wahlgräbern
Höhe bis 1,30 m
Breite bis 0,70 m
Mindeststärke 0,14 m
Das Grabmal kann auch als liegendes Denkmal auf die Grabstelle gelegt werden.
bb) bei zweistelligen Wahlgrabstätten
Höhe bis 1,40 m
Breite bis 1,00 m
Mindeststärke 0,14 m
(1) Alternative: Höhe bis 1,00 m
Breite bis 1,40 m
Mindeststärke 0,14 m
(2) Alternative: je Grabstelle kann ein liegendes bzw. ein stehendes Denkmal mit den Maßen nach Buchstabe c) Ziffer aa) erstellt werden.
cc) für jede weitere Grabstelle.
Die maximale Breite eines Grabmals nach Ziffer c) Buchstabe bb) 1. Alternative (1,40 m) kann um 0,30 m überschritten werden.
d) auf Urnengrabstätten
aa) auf Urnenreihengrabstätten:
stehende Grabmale:
Höhe bis 0,85 m
Breite bis 0,40 m
Mindeststärke 0,14 m
Liegende Grabmale:
Größe 0,25 m², Höhe der Hinterkante 0,14 m
bb) auf Urnenwahlgrabstätten:
stehende Grabmale:
Höhe bis 0,90 m
Breite bis 0,55 m
Mindeststärke 0,14 m
liegende Grabmale:
mit quadratischem Grundriss bis 0,36 m², Mindesthöhe 0,14 m
stehende Grabmale:
(2) Bei einstelligen Grabstätten sind Abdeckplatten nur in einer maximalen Breite von 0,95 m zulässig; bei mehrstelligen Grabstätten erhöht sich das zulässige Maß pro Grabstelle um 1,20 m.
(3) Einfassungen und Abdeckplatten müssen niveaugleich zu den angrenzenden Wegen eingebaut werden, es sei denn, es wird ein Sicherheitsabstand von 0,25 m zu den Wegen eingehalten. Diese verbleibende Restfläche ist niveaugleich zum Weg anzulegen oder anzupflanzen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann abweichend von der Mindeststärkenregelung in Abs. 1 in begründeten Einzelfällen die Genehmigung erteilen, ein noch auf einer Grabstätte befindliches und genehmigtes Grabmal innerhalb der St. Ingberter Friedhöfe auf eine andere Grabstätte entsprechender Größe umzusetzen, sofern die Standsicherheit des Grabmals gewährleistet ist. Hierbei ist die jeweils geltende Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks maßgebend.
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung des Friedhofs und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zulassen.
Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderen Lagen Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen, die über die Gestaltungsvorschriften hinausgehen.
Über Ausnahmegenehmigungen ist im entsprechenden Ausschuss der Stadt St. Ingbert zu entscheiden.
Paragraph 27
ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grabtafeln und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung sowie die Beschriftung der Kammerplatten der Urnenwand ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Für die Gebührenforderung haften die Nutzungsberechtigten oder bei Reihengrabstätten die Erwerber der Grabstätte. Diese Arbeiten dürfen nur von Steinmetzbetrieben, die bei der Innung angemeldet sind, ausgeführt werden.
(2) Die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung von Grabmalen ist rechtzeitig einzuholen. Nach Aufstellung der neuen bzw. geänderten Grabmale haben die Handwerker ihre Arbeiten durch den Betriebshof abnehmen zu lassen. Ohne Genehmigung aufgestellte und entgegen den Vorschriften ausgeführte Grabmale werden nach vorheriger befristeter Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt.
(3) Das Aufstellen und Bearbeiten von Grabmalen ist an Werktagen in der Zeit von 7 Uhr bis 17 Uhr zulässig, d. h. die Arbeiten sind spätestens um 17 Uhr abzuschließen.
(4) Der Antrag (Formular) ist in zweifacher Ausfertigung mit doppelten Zeichnungen bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Anträge sind vom Nutzungsberechtigten und vom Hersteller nach gewissenhafter Ausfüllung zu unterschreiben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben vollständig enthalten:
a) Antragsformbogen
aa) Bezeichnung des Friedhofs, Art der Grabstelle mit Feld und Nummer sowie Anzahl der Stellen, Name und Sterbetag des Verstorbenen
bb) Material und detaillierte Angaben über die Art und Verarbeitung des Materials, Größenmaße sowie Schriftart und Farbe.
b) Zeichnungen
aa) Die Zeichnungen sind in sauberer Ausführung auf dauerhaftem Papier in Blattgröße DIN A4 anzufertigen. Alle Zeichnungen haben zur Vermeidung von Verwechslungen die Bezeichnung der Grabstelle (Friedhof, Feld, Nummer) zu tragen. Die Hauptmaße sind überall anzugeben.
bb) Das Grabmal ist wie folgt zu erläutern:
Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, Schmuck und Schrift ist einzuzeichnen.
Schriftzeichnung im Maßstab 1:1
Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, bei einer unwürdigen und schlechten Schriftzeichnung und Ornamentdarstellung diese in besserer und geeigneterer Form und Art zu verlangen.
(5) Nur in besonderen Fällen sind auf Verlangen Zeichnungen in größerem Maßstab, bearbeitete Steinmuster und ein umfassender Lageplan im Maßstab 1:50 vorzulegen. Zur Prüfung der örtlichen Massenwirkung kann die Aufstellung eines Modellgerüsts oder einer Silhouette des Grabmals verlangt werden. Auf örtlich bedingte Sonderregelungen können sich andere Nutzungsberechtigte nicht berufen.
(6) Ergänzungsinschriften sind bei Abweichung vom vorhandenen Schriftbild genehmigungspflichtig. Die Unterlagen sind - wie bei den Grabmalen - unter Angabe des vorhandenen und beabsichtigten Wortlauts, der Schriftverteilung, Schriftart und Schriftfarbe vorzulegen.
Paragraph 28
(1) Bei Errichtung der vorgenannten Anlagen sind der Friedhofsverwaltung Tag und Stunde der Aufstellung spätestens einen Tag zuvor anzumelden. Die genehmigten Anträge und Zeichnungen sind vorzulegen.
(2) Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Form (maximal 80 mm x 40 mm) an einer Seitenfläche der Grabmäler höchstens 30 cm über dem Erdboden angebracht werden.
Paragraph 29
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein und laufend so unterhalten werden, wie die Würde und Sicherheit des Friedhofs dies erfordert. Das Grabmal ist mit dem Sockel bzw. mit dem Fundament zu verdübeln. Stehende Reihengrabsteine sind mindestens wie folgt zu fundamentieren:
a) bei höchstens 90 cm hohen Grabmalen bewehrte Beton- oder Natursteine, Schwellen 115 cm lang, 20 cm breit, 20 cm stark mit Oberkante 10 cm unter der Erdoberfläche
c) bei über 90 cm hohen Grabmalen bewehrte Beton- oder Natursteine, Schwellen 115 cm lang, 40 cm breit, 20 cm stark mit Oberkante 10 cm unter der Erdoberfläche
Bei Bedarf muss der Untergrund ausreichend nachverdichtet werden. Ansonsten gelten die Richtlinien der Steinmetzinnung.
(2) Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Friedhofsverwaltung eine Änderung oder Beseitigung veranlassen. Der Nutzungsberechtigte und der Ausführende haften für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften herrühren.
(3) Sockel sollen die Standsicherheit des Grabmals gewährleisten und müssen aus dem gleichen Werkstoff wie das Denkmal sein. Die Bearbeitung und die Farbwirkung dürfen jedoch vom oberen Denkmal abweichend sein, wenn die sichtbare Höhe 10 cm nicht überschreitet.
Das Fundament der Male ist mit seiner Oberkante so tief zu legen, dass die Mutterboden-eindeckung und die Bepflanzung unmittelbar an das Grabmal heranreichen können.
Paragraph 30
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind der jeweilige Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder der Verantwortliche der Reihengrabstätte. (2) Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, falls die Verantwortlichen nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung innerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß vorzunehmen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis am Grabmal. Bei unmittelbarer Gefahr kann das Grabmal sofort umgelegt werden. Die Verantwortlichen sind für Schäden haftbar, die anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder durch Abstürzen von Teilstücken verursacht werden. Mehrere gemeinsame Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 31
(1) Die vorgenannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten oder der Ruhefrist bei Reihengrabstätten nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Ihre Wiederverwendung ist nur zulässig, wenn sie den Vorschriften der geltenden Friedhofssatzung entsprechen. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Merkmale des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Mittelstadt St. Ingbert. Sie dürfen ohne Genehmigung der Stadt St. Ingbert nicht entfernt oder geändert werden. 2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte sind Denkzeichen, Grabmale, Fundamente und Einfassungen von dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Information hierzu ergeht durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln ist, durch einen schriftlichen Hinweis an der Grabstätte mit einer Frist von zwei Monaten. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gehen die Denkzeichen und Grabmale in das Eigentum der Stadt über, die darüber frei verfügen kann. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Bei Auflösung einer Grabstätte durch einen Gewerbetreibenden muss der Bauschutt durch diesen selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten entsorgt werden.
Paragraph 32
(1) Eine vorzeitige Auflösung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist eines Verstorbenen ist gemäß § 6 Saarl. Bestattungsgesetz nicht gestattet. Aus triftigen Gründen, die der Nutzungsberechtigte schriftlich darlegen muss, kann die Grabstätte auch vor Ablauf der Ruhefrist, frühestens bei Körperbeisetzungen jedoch 15 Jahre nach der letzten Beisetzung und bei Feuerbestattungen frühestens 10 Jahre nach der letzten Beisetzung, aufgelöst werden. Die dadurch anfallenden Pflegekosten für die aufgelöste Fläche werden dem
Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Die Grabstätte ist jedoch bis zum Ablauf der Ruhefrist nicht wieder belegbar.
VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
Paragraph 33
(1) Alle Grabstätten müssen spätestens vier Wochen nach jeder Beisetzung im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen usw.) zur Aufnahme von Blumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Die Anlegung von Grabhügeln (max. ist eine Aufwölbung von 20 cm zulässig) ist nicht gestattet.
(2) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Dritten beauftragen.
(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Ferner können der Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder Bäume und Sträucher angeordnet werden.
(4) Die gärtnerische Anlage von Gräbern kann in besonderen Fällen von einer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung abhängig gemacht werden. Auf Anforderung sind doppelte Zeichnungen im Maßstab 1:20 mit Bepflanzungsangaben vorzulegen.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Für die Herrichtung und die Pflege ist bei Reihengrabstätten/Reihenurnengrabstätten der Verantwortliche, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(7) Grabbegrenzung:
a) Bei Rasengräbern für Körperbestattungen mit Bepflanzung ist für die Bepflanzung der 1-stelligen Grabstätte nur eine Pflanzfläche von 0,7m x 1m und bei 2-stelligen Rasengrabstätten von 1 m x 1 m vorgesehen. Pflanzen dürfen die Breite und die Länge der Grabstätte nicht überwachsen.
Zur Erreichung einer gärtnerischen Einheit werden alle Grabstätten, mit Ausnahme von Rasengräbern, nach einer Beisetzung und der Entfernung der Kränze, von der Friedhofsverwaltung durch einen Plattenbelag abgegrenzt.
Paragraph 34
(1) Ungepflegte Grabstätten können nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Aufforderung im Rahmen der Ersatzvornahme gepflegt werden. Die dadurch entstandenen Kosten trägt der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche der verwahrlosten Grabstätte.
(2) Reihengrabstätten, die trotz Aufforderung von den Verantwortlichen nicht den Vorschriften entsprechend angelegt und unterhalten werden, können von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
In diesen Fällen muss zuvor eine zweimalige schriftliche, befristete Aufforderung ergangen sein. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis
über zwei Monate auf der Grabstätte, dass die Grabstätte nach Ablauf der Frist aufgelöst wird.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des entfernten Grabschmucks verpflichtet.
VIII. FRIEDHOFSHALLEN UND TRAUERFEIERN
Paragraph 35
(1) Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Leichen sowie der Totenaschen bis zur Bestattung.
(2) Für die Benutzung der Friedhofshallen gelten die zurzeit gültigen Vorschriften des Bestattungsgesetzes. Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier in der Aufbewahrungszelle endgültig zu schließen.
(3) Leichen Verstorbener, die an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt waren, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Friedhofshallen gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden. Sie dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde geöffnet werden. Diese hört zuvor das Gesundheitsamt.
Paragraph 36
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum - Trauerhalle - oder am Grab abgehalten werden. Eine Trauerfeier im näheren Umfeld der Trauerhalle ist nicht gestattet. Die Trauerfeier soll eine Stunde nicht überschreiten. Ausnahmen hierzu sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(2) Die Trauerhalle muss zehn Minuten nach Beendigung der Trauerfeier geräumt sein.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden könnte oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Paragraph 37
Bei der Friedhofsverwaltung werden geführt:
a) Friedhofsverzeichnisse der beigesetzten Verstorbenen b) Gräberkartei c) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne der einzelnen Felder)
Paragraph 38
HAFTUNG
Die Stadt St. Ingbert übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die durch Naturereignisse oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Verantwortlichen sind der Stadt St. Ingbert gegenüber zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter verpflichtet, wenn die Schadensursache von ihnen gesetzt worden ist oder von ihren Anlagen ausgeht. Der Stadt St. Ingbert obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten über die Grabstätten und deren Zubehör. Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 39
AUSNAHMEN
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, Ausnahmen zulassen.
Paragraph 40
GEBÜHREN
Für die Benutzung der von der Mittelstadt St. Ingbert verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 41
ZUWIDERHANDLUNGEN
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können nach den entsprechenden Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geahndet werden.
Paragraph 42
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 2 BestattG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
(1) sich als Besucher entgegen § 8 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder entgegen § 8 Abs. 1, Satz 2, Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (2) entgegen § 8 Abs. 3 a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, verkauft sowie Dienstleistungen anbietet, c) an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung oder von Trauerzügen störende Arbeiten ausführt, d) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung erstellt, außer zu privaten Zwecken,
- e) Werbedruckschriften oder sonstige Druckschriften, die nicht dem Friedhofszweck entsprechen, verteilt,
- f) Abfall einbringt, Abfälle oder Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablegt, Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof lagert,
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten sowie Grabeinfassungen betritt oder befährt,
- h) lärmt oder in Trunkenheit in einer Dritte belästigenden Art verweilt oder lagert,
- i) Tiere mitbringt - außer angeleinte Assistenzhunde,
- (3) entgegen § 36 Abs. 1 eine Trauerhalle ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung benutzt oder eine Trauerfeier außerhalb einer von der Friedhofsverwaltung bestimmten Stelle abhält,
- (4) als Gewerbetreibender
- a) entgegen § 9 Abs. 1 ohne vorherige Anzeige auf dem Friedhof tätig wird,
- b) entgegen § 9 Abs. 4 außerhalb den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten gewerbliche Arbeiten durchführt,
- c) entgegen § 9 Abs. 7 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- (5) entgegen § 11 Abs. 1 andere als leicht verrottbare Holzarten verwendet oder bei der Sargausstattung und der Kleidung der Verstorbenen Kunststoffe aller Art benutzt,
- (6) entgegen § 27 Abs. 1 ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Grabeinfassungen, Teil- oder Vollabdeckungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert,
- (7) entgegen § 29 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- (8) entgegen § 30 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- (9) entgegen § 31 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist entfernt,
- (10) entgegen § 33 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt,
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000 € geahndet werden.
Paragraph 43
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.² Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung der Mittelstadt St. Ingbert vom 10. September 1991, sowie die hierzu ergangenen Änderungssatzungen vom 4. April 1995, 10. April 2000, 9. April 2003 und Oktober 2014 außer Kraft.
-
gemäß Beschluss des Stadtrates vom 13. Dezember 2005, 1. Änderung durch Beschluss des Stadtrates vom 14. Juni 2012, 2. Änderung durch Beschluss des Stadtrates vom 10. Dezember 2013
-
in Kraft seit 15. Januar 2006, 1. Änderung in Kraft seit 1. August 2012, 2. Änderung in Kraft seit 5. Oktober 2014
Gebührenordnung
Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen, sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofs- und Bestattungswesen werden von der Mittelstadt St. Ingbert nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenhöhe
Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, c) eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt, d) die Einrichtungen der Friedhöfe benutzt e) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt, f) wer eine Gebührenschuld durch eine der Friedhofsverwaltung mitgeteilten Erklärung übernommen hat. (2) Erfolg die Benutzung oder Inanspruchnahme im Auftrag eines Dritten, so ist auch der Auftraggeber gebührenpflichtig. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung und Festsetzung der Gebühren
Entstehung und Festsetzung der Gebühren
(1) Der Anspruch auf die Gebühren entsteht mit der Benutzung oder der Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe oder Bestattungseinrichtungen im Sinne des § 1. Auf die Gebühren können Vorausleistungen in Höhe des zu erwartenden Gebührenbetrages erhoben werden. (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben.
§ 5 Fälligkeit der Gebühren
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 6 Beitreibung
Beitreibung
Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (Amtsblatt I. Seite 2140) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
§ 8 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Mittelstadt St. Ingbert vom 10.12.2013 außer Kraft.
GEBÜHRENTARIF
zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Friedhöfe der Mittelstadt St. Ingbert
| Leistungsart | Gebühren |
|---|---|
| I. Grabnutzungsgebühren | |
| 1. Körperbeisetzungen | |
| - Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr | 611,20 € |
| - Reihengrab für Verstorbene nach dem 5.Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 1.120,80 € |
| - Reihengrab ab dem vollendeten 10. Lebensjahr | 1.397,60 € |
| - Reihengrab anonym | 1.347,20 € |
| - (Tiefen-) Wahlgrabstätten – 1-stellig | 1.736,80 € |
| - (Tiefen-) Wahlgrabstätten – 2-stellig | 2.908,00 € |
| - (Tiefen-) Wahlgrabstätten – 3-stellig | 4.100,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten mit Pflegefläche – 1-stellig | 1.736,80 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten mit Pflegefläche – 2-stellig | 3.113,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten komplett grün – 1-stellig | 1.736,80 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten komplett grün – 2-stellig | 3.113,00 € |
Anlage None Ausgrabungen
| - Körperbeisetzung: Liegezeit unter 20 Jahren | 1.023,00 € |
|---|---|
| - Körperbeisetzung: Liegezeit über 20 Jahre | 317,00 € |
| - Kinder von 0 – 10 Jahren | 61,00 € |
| - Urnen | 43,00 € |
Anlage None Körperbeisetzungen
| - Reihengrab anonym | 672,00 € |
|---|---|
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten mit Pflegefläche – 1-stellig | 1.008,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten mit Pflegefläche – 2-stellig | 1.680,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten komplett grün – 1-stellig | 1.008,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten komplett grün – 2-stellig | 1.680,00 € |
Anlage None Umbettungen
| - Erwachsene Liegezeit unter 20 Jahren | 1.553,00 € |
|---|---|
| - Erwachsene Liegezeit über 20 Jahre | 828,00 € |
| - Kinder von 0 – 10 Jahren | 153,00 € |
| - Urnen | 56,00 € |
V. Pflege von Grabstätten
Anlage None Urnenbeisetzungen
| - Urnenreihengrab anonym | 470,00 € |
|---|---|
| - Urnengemeinschaftsgrab | 320,00 € |
| - Urnenrasenwahlgrab | 630,00 € |
| - Baumbestattung 2-stellig | 440,00 € |
Paragraph 01
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen, sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofs- und Bestattungswesen werden von der Mittelstadt St. Ingbert nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
Paragraph 02
Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Paragraph 03
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, c) eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt, d) die Einrichtungen der Friedhöfe benutzt e) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt, f) wer eine Gebührenschuld durch eine der Friedhofsverwaltung mitgeteilten Erklärung übernommen hat. (2) Erfolg die Benutzung oder Inanspruchnahme im Auftrag eines Dritten, so ist auch der Auftraggeber gebührenpflichtig. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 04
Entstehung und Festsetzung der Gebühren
(1) Der Anspruch auf die Gebühren entsteht mit der Benutzung oder der Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe oder Bestattungseinrichtungen im Sinne des § 1. Auf die Gebühren können Vorausleistungen in Höhe des zu erwartenden Gebührenbetrages erhoben werden. (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben.
Paragraph 05
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 06
Beitreibung
Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (Amtsblatt I. Seite 2140) in der jeweils geltenden Fassung.
Paragraph 07
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
Paragraph 08
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Mittelstadt St. Ingbert vom 10.12.2013 außer Kraft.
GEBÜHRENTARIF
zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Friedhöfe der Mittelstadt St. Ingbert
| Leistungsart | Gebühren |
|---|---|
| I. Grabnutzungsgebühren | |
| 1. Körperbeisetzungen | |
| - Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr | 611,20 € |
| - Reihengrab für Verstorbene nach dem 5.Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 1.120,80 € |
| - Reihengrab ab dem vollendeten 10. Lebensjahr | 1.397,60 € |
| - Reihengrab anonym | 1.347,20 € |
| - (Tiefen-) Wahlgrabstätten – 1-stellig | 1.736,80 € |
| - (Tiefen-) Wahlgrabstätten – 2-stellig | 2.908,00 € |
| - (Tiefen-) Wahlgrabstätten – 3-stellig | 4.100,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten mit Pflegefläche – 1-stellig | 1.736,80 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten mit Pflegefläche – 2-stellig | 3.113,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten komplett grün – 1-stellig | 1.736,80 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten komplett grün – 2-stellig | 3.113,00 € |
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
39 Abschnitte.
§ 2 Paragraph 2
FRIEDHOFSZWECK
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Mittelstadt St. Ingbert.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Mittelstadt St. Ingbert waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen ebenso für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohner/innen in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
§ 3 Paragraph 3
BEGRIFFLICHKEITEN
(1) Bestattung
Bei einer Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in einen Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.
(2) Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bzw. Leichnams bezeichnet.
(3) Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
(4) Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in einer Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen der Satzung erhalten hat.
(5) Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
(6) Ruhezeit
Ruhezeit ist die Mindestfrist, in der eine Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. Während der Ruhezeit gilt die Totenruhe.
(7) Wiederbelegung
In eine bestehende Grabstätte erfolgt eine erneute Beisetzung. Hierbei muss die bestehende Nutzungszeit verlängert werden, damit die Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten gewährleistet ist.
§ 4 Paragraph 4
ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER FRIEDHÖFE
Auf den Friedhöfen der Mittelstadt St. Ingbert können alle Einwohner/innen, unabhängig davon, in welchem Stadtteil sie wohnen, beigesetzt werden.
Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohner/innen in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 5 Paragraph 5
NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN
Einschränkungen des Personenkreises und der Bestattungsart auf den einzelnen Friedhöfen können sich aufgrund
- a) von Beschlüssen des Stadtrates hinsichtlich der Belegung und Nutzung
- b) der vorhandenen Grabarten
- c) der vorhandenen Kapazitäten und
- d) von denkmalschutzrechtlichen Belangen
ergeben.
§ 6 II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
SCHLIEßUNG UND ENTWIDMUNG
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Anlass durch Beschluss des Stadtrats unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Das Gleiche gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzugeben; bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte, bei Reihengrabstätten der Verantwortliche stattdessen eine schriftliche Mitteilung. Ist es der Friedhofsverwaltung jedoch nicht möglich, die Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen ausfindig zu machen, genügt auch hier ein Hinweis am Grabmal.
(3) Friedhöfe oder Friedhofsteile dürfen nicht vor Ablauf der Ruhezeit entwidmet werden. Ausnahmen hiervon kann nur das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Falle sind die in Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten Bestatteten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungszeit, auf
Kosten der Mittelstadt St. Ingbert umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten, vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, ist den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Mittelstadt St. Ingbert kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten/Ersatzurnenwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 ÖFFNUNGSZEITEN
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher/innen geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 8 VERHALTEN AUF DEM FRIEDHOF
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen - zu befahren, soweit nicht eine schriftliche Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen
- d) gewerbsmäßig zu fotografieren
- e) Druckschriften zu verteilen
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten
- h) zu lärmen und zu spielen
- i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann, ausgenommen Buchstabe i), Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind.
§ 9 GEWERBETREIBENDE
(1) Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung
(2) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer gebührenpflichtigen Berechtigungskarte. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Sie ist jedes Jahr zu erneuern. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (4) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 7 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Einen Tag vor Allerheiligen sind jegliche gewerbliche Arbeiten untersagt. (6) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Eine Geschwindigkeit von 15 km/h darf nicht überschritten werden (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen in einem Zeitraum von maximal 14 Tagen, nach vorheriger Absprache mit dem Friedhofsmeister, nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 und 7 oder sonst wiederholt gegen diese Friedhofssatzung verstoßen haben, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 10 ALLGEMEINES
(1) Körper- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Bestattungserlaubnis, Einäscherungsnachweis, Erklärung zur Beisetzung, Datenschutzerklärung) abzugeben. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Kann das Nutzungsrecht nicht rechtzeitig nachgewiesen oder die Einwilligungserklärung aller Verfügungsberechtigten nicht rechtzeitig vorgelegt werden, so ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, die die Verpflichtung enthält, dass der Antragsteller, falls ein Dritter gegen die Beisetzung berechtigten Einspruch erhebt, auf Anforderung der Stadt die Umbettung innerhalb von 8 Tagen in eine von ihm zu erwerbende Reihen- oder Wahlgrabstätte auf seine Kosten ausführen lässt. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung möglichst im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen fest. Beisetzungen sind möglich von Montag – Freitag von 10.00 bis 14.00 Uhr. Für Beisetzungen außerhalb der festgelegten Zeiten werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung fällig. Leichen dürfen gemäß § 29 (1) Bestattungsgesetz (BestattG) frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. eingeäschert werden. Die Ortspolizeibehörde kann eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung gemäß § 29 (4) BestattG zulassen. Leichen müssen spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Dies gilt nicht für Leichen, die feuerbestattet oder einer klinischen bzw. anatomischen Sektion zugeführt werden sollen.
Darüber hinaus kann die Ortspolizeibehörde gemäß § 29 (4) BestattG hiervon Ausnahmen zulassen. Leichen, die nicht binnen dieser Frist, und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von der Friedhofsverwaltung in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(3) Bestattungen finden grundsätzlich nur während der Regelarbeitszeit des Friedhofspersonals statt. Sofern bei der Durchführung der Beerdigung die Sargträger nicht durch die Stadt gestellt werden müssen, sind Ausnahmen zulässig.
(4) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Zur Ausführung dieser Arbeiten kann sich die Mittelstadt St. Ingbert auch privater Dritter bedienen.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Gebeine, sowie in Urnen enthaltene Aschen werden von der Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle eines Friedhofes bestattet. Gleiches gilt bei der Wiederbelegung von Reihengräbern, Wahlgräbern und Urnengräbern.
§ 11 SÄRGE UND URNEN
(1) Für Körperbestattungen dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. Es muss sich um eine leicht verrottbare Holzart, wie unter anderem Fichte, Tanne, Buche, Birke, Erle, Papel, Esche, Rosskastanie, Kiefer oder Platane (Dauerhaftigkeitsklassen nach DIN EN 350-2, Resistenzklassen nach DIN 68364) handeln. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, einen Nachweis über die verwendete Holzart zu verlangen. Die Särge müssen festgefügt und so ausgestattet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Kleidung der Verstorbenen darf nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Das gilt auch für die Sargausstattung. Kunststoffe aller Art sind nicht erlaubt. Mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung können eine Wöchnerin mit ihrem Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Sarg beigesetzt werden.
(2) Von der Sargpflicht können diejenigen entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine gravierenden medizinischen oder polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Neue Grüfte werden nicht zugelassen.
(5) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Die Urne muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein. Bei Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, muss die Urnenkapsel sowie die Überurne aus leicht verrottbarem Material bestehen.
§ 12 BESTATTUNG
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Beim Grabaushub dürfen Nachbargräber – soweit erforderlich – durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt. (4) Vor einer Bestattung in eine von der nutzungsberechtigten Person bereits angelegten Grabstätte, hat diese spätestens drei Arbeitstage vor der Bestattung, wenn nötig, sämtliche Pflanzen und Grabaufbauten von der Grabstätte zu entfernen. (5) Bei einer sarglosen Bestattung hat die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber das Bestattungspersonal sowie die zur Grablegung erforderlichen Holzlagen, welche aus einer Holzart gemäß § 11 Abs. 1 bestehen müssen, in eigener Verantwortung zu stellen. Bei einer sarglosen Bestattung sind die Unfallverhütungsvorschriften zwingend einzuhalten. (6) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes gefährdet würde. In diesem Fall wird eine Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. (7) Sofern Auftraggeber Leistungen des Friedhofsträgers übernehmen (zum Beispiel Beisetzung des Verstorbenen), kann der Friedhofsträger gesonderte Vorgaben dazu erlassen.
§ 13 Paragraph 13
RUHEZEITEN
(1) Die Ruhezeit für Körperbestattungen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, mindestens 15 Jahre. (2) Für Aschen Verstorbener gilt eine Mindestruhefrist von 15 Jahren.
§ 14 IV. GRABSTÄTTEN
UMBETTUNGEN
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt St. Ingbert nicht zulässig. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Die Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Leichen während der Ruhezeit innerhalb der gleichen Grabstätten ist unzulässig. (5) Antragsberechtigte sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der Ehegatte, die Eltern, die Kinder und Enkel sowie die Geschwister. Bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist antragsberechtigt der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 3 - Entziehung des Nutzungsrechts - können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen sind, von der Friedhofsverwaltung in Reihengrabstätten umgebettet werden. (6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Unbeschadet der Vorschrift nach § 6 Abs. 3 erfolgen alle Umbettungen nur auf Antrag.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 15 Paragraph 15
ALLGEMEINES
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Mittelstadt St. Ingbert. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Gräber werden angelegt als a) Reihengrabstätten für Körperbestattungen
- Reihengrab/Erwachsene
- Reihengrab anonym b) Wahlgrabstätte für Körperbestattungen
- 1 – bis 2- stelliges Wahlgrab
- 1 – bis 2- stelliges Rasengrab ohne Pflegefläche
- 1 – bis 2- stelliges Rasengrab mit Pflegefläche c) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
- Reihenurnengrab für Erwachsene
- Urnengemeinschaftsgrab
- Reihengrab anonym d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzung
- Urnenwahlgrab
- Urnenrasengrab
- Urnenkammer in der Urnenwand
- Baumgrab für zwei Urnen e) Kinderruhestätten
- Gemeinschaftsgrabstätte für Fehl- und Totgeburten sowie Föten (Sternenkinder)
- Reihengrab/Kinder bis 10 Lj. f) Ehrengrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten, Wahlgrabstätte, Urnengrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Für die in § 1 Satz 1 a) bis f) genannten Friedhöfe werden Gräber in den bereits angefangenen Grabfeldern nach den bisherigen Maßen angelegt. Bei Anlegung neuer Grabfelder sind die nachstehend aufgeführten Maße in Anwendung zu bringen.
§ 16 Paragraph 16
REIHENGRABSTÄTTEN FÜR KÖRPERBEISETZUNGEN
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Körperbestattung, die der Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen abgegeben werden. Nutzungsrechte können an ihnen nicht erworben werden. (2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Gräbermaße: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Trennstreifen 0,40 m
(b) Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab Gräbermaße: Länge 2,10 m, Breite 0,95 m, Trennstreifen 0,40 m (c) Sondergrabstätten für Fehl- und Totgeburten sowie Föten (Sternenkinder) (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann eine weitere Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit des zuerst Beigesetzten nicht überschreitet. § 11 Abs. 1 Satz 9 bleibt unberührt. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhefrist wird zwei Monate vorher durch ein Hinweisschild an der betreffenden Grabstelle bekannt gemacht.
§ 17 Paragraph 17
WAHLGRABSTÄTTEN
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag bei Körperbeisetzungen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) und bei Urnenbeisetzungen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte auf weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch einen Hinweis auf der Grabstätte über zwei Monate hingewiesen werden. (2) Wahlgrabstätten für Körperbestattungen werden als Einfach- oder Tiefgräber mit einer oder mehreren nebeneinanderliegenden Stellen von je 1,20 m x 2,40 m abgegeben, und zwar nur in dem in Belegung befindlichen Feld der Friedhöfe. (3) Die Wiederbelegung einer Grabstelle ist frühestens nach Ablauf der Ruhezeit und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte muss mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlängert werden. (4) Bei zusätzlicher oder Wiederbelegung einer 1- oder 2-stelligen Grabstätte ist die Beseitigung des Grabsteins, der Abdeckplatte sowie der Einfassung unverzüglich durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Bei mehr als 2-stelligen Grabstätten sind Grabsteine, Abdeckplatten und Einfassungen nur abzubauen, sofern ein sicheres Ausheben des Grabes ansonsten nicht gewährleistet ist. Der Grabstein, die Abdeckplatte und die Einfassung dürfen hierbei nicht auf dem Friedhof verbleiben. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, beauftragt die Friedhofsverwaltung einen Dritten mit der Durchführung der Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten.
§ 18 19
URNENGRABSTÄTTEN
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten b) Urnenreihengrabstätten c) Urnengemeinschaftsgrabstätten d) Urnenwänden / Urnenstelen e) Baumgräbern f) Grabstätten für Körperbeisetzungen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach Maßgabe des Abs. 2. (2) Für die Beisetzung von Urnen in Grabstätten für Körperbeisetzungen gelten folgende Vorschriften
a) In einer belegten Reihengrabstätte kann noch eine Urne beigesetzt werden, wenn es sich um Ehegatten, Geschwister oder Kinder handelt und die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit des zuerst Beigesetzten nicht überschreitet. b) In einer belegten Wahlgrabstätte können in jeder Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten werden in einer Größe von 1,00 m x 1,00 m in besonderen Abteilungen abgegeben. In jeder Grabstätte können vier Urnen beigesetzt werden. (4) Urnenreihengrabstätten werden bei Bedarf in einer Größe von 0,70 m x 1,00 m für die Beisetzung einer Urne angelegt. Es können bis zu drei Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Urne nicht übersteigt. (5) Urnengemeinschaftsgräber werden je nach Bedarf angelegt. Es können bis 80 Urnen, je nach Örtlichkeit, beigesetzt werden. Der Grabplatz im Urnengemeinschaftsgrab wird für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt. (6) Urnenwände oder Urnenstelen werden je nach Bedarf auf den Friedhöfen errichtet. In einer Urnenkammer können bis zu drei Urnen (Urnenkapseln ohne Überurne) beigesetzt werden. An der Urnenwand oder Urnenstele dürfen durch die Angehörigen keine Veränderungen vorgenommen werden, insbesondere das Anbringen von Ablagen, Blumenvasen und ähnlichem an der Urnenwand ist nicht gestattet. Natürlicher Blumenschmuck sowie Grablichter dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen aufgestellt werden. Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben Eigentum der Stadt St. Ingbert. Die Urnenkammern werden der Reihe nach belegt, eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Kammern besteht nicht. Ein genereller Rechtsanspruch auf Beisetzung in einer Urnenwand besteht nicht. Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer wird für 15 Jahre verliehen und kann nach Ablauf für weitere 5, 10 oder 15 Jahre wiedererworben werden. (7) Für Baumgrabstätten werden Areale um Einzelbäume zur Verfügung gestellt. Es können maximal zwei Urnen pro Stelle belegt werden. Die Abdeckung erfolgt durch einen Bronzegussiegeldeckel. Die Bereitstellung der gravierten Namensschilder erfolgt durch die Stadt. Pflegeeingriffe in den Gehölzstand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Jegliche Form der Grabpflege ist untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätte zu bearbeiten, zu schmücken oder in einer sonstigen Form zu verändern. Die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben. Das Ablegen von jeglichem Grabschmuck ist nur anlässlich einer Bestattung erlaubt. (8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (9) Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf nicht wieder erworben, ist die in den Urnen enthaltene Asche bei Neubelegung der Grabstätte an geeigneter Stelle des Friedhofes zu bestatten.
§19
KINDERRUHESTÄTTEN
(1) Kindergrabstätten werden als Reihengrabstätten auf unbestimmte Zeit vergeben. Bei nachgewiesener Pflege wird nach Ablauf der Ruhefrist die Nutzungszeit stillschweigend verlängert. Erst durch schriftlichen Antrag auf Auflösung der Grabstätte durch die Hinterbliebenen erlischt das Recht an dieser Grabstätte. Der Erwerb einer Kindergrabstätte ist auch für Föten und Totgeborene zulässig. (2) Grabstätten für Fehl-, Totgeburten und Föten werden als Gemeinschaftsgrabstätte vorgehalten. Sie werden der Reihe nach vergeben. Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten erfolgen durch die Stadt St. Ingbert.
§20
EHRENGRABSTÄTTEN
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt St. Ingbert. (2) Die Vorschriften des Gesetzes für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben unberührt. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gelten die Bestimmungen des saarl. Bestattungsgesetzes.
§ 21 Paragraph 21
NUTZUNGSRECHT
(1) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, wie freie Grabstätten zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person oder eine Erbengemeinschaft verliehen. In Einzelfällen ist auch eine Verleihung an eine juristische Person möglich. Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Das Nutzungsrecht entsteht ab dem Tage der Beisetzung und Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (3) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht auch zu Lebzeiten auf eine Person ihrer Wahl übertragen. Die Übertragung an Dritte ist nur schriftlich mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. (4) Jeder Rechtsnachfolger muss das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben lassen. (5) Sind mehrere Berechtigte (Erbengemeinschaft) vorhanden, so sind sie verpflichtet, einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, welcher der Friedhofsverwaltung gegenüber allein alle Rechtshandlungen vorzunehmen hat. Solange dies nicht geschehen ist, ruht die Ausübung des Rechts. Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann durch die Friedhofsverwaltung die Ausübung des Beisetzungsrechts untersagt werden. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über weitere Beisetzungen in die Grabstelle sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die für die entfallene Nutzungszeit gezahlte Gebühr kann auf Antrag zurückerstattet werden.
§ 22 V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
RESERVIERUNG EINER WAHLGRABSTÄTTE
Die Friedhofsverwaltung kann auf geeigneten Flächen eines Friedhofs auf Antrag ein Vorsorgerecht vergeben. Dieses Vorsorgerecht gilt nur für Wahlgrabstätten mit Ausnahme der Urnenkammern und Baumgräber. Der Erwerb des Vorsorgerechts kann unter Berücksichtigung des Angebotes von der Friedhofsverwaltung eingeschränkt oder abgelehnt werden.
Aus dem Vorsorgerecht leitet sich im Bedarfsfall das Recht auf Belegung der Grabstätte ab. Das Vorsorgerecht wird für die gesamte Laufzeit eines Wahlgrabes erworben. Die Gebühr richtet sich nach der jeweils aktuellen Friedhofsgebührensatzung.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 23 ALLGEMEINE GESTALTUNGSGRUNDSÄTZE
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN
§ 24 a
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN DER URNENWAND
(1) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind bei Urnenkammerplatten ausschließlich auf den Verschlussplatten von einem Steinmetz anzubringen. Die Stadt St. Ingbert gibt die Schriftarten vor. Die Schriften sind ausschließlich mit Metallbuchstaben im Farbspektrum “helles Bronze” bis “dunkles Kupfer” zulässig. Die Buchstaben dürfen max. 5 cm hoch sein. (2) Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen an den Verschlussplatten der Urnenkammern, wie Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten. Andere Embleme als Buchstaben und Zahlen sind nur zulässig, wenn es sich um kleine Wappen, kleine Kreuze oder kleine Metallblumen aus Bronze oder Kupfer im genannten Farbspektrum handelt, die eine maximale Höhe von 15 cm nicht überschreiten dürfen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen und Blumen auf der oberen Abdecklatte der Urnenwand ist verboten. (3) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben Eigentum der Stadt. Sie werden von der Stadt zur Beschriftung ausgehängt. Der jeweilige Schriftentwurf des Steinmetzes ist mit der Stadt abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. (4) Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten. Blumenschmuck und Blumenarrangements dürfen bei der Beisetzung vor der Kammer abgelegt werden, ansonsten nur auf den dafür vorgesehen Pollern zwischen den Wänden. Für die Beseitigung des verwelkten Blumenschmucks bzw. Blumenarrangements ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
§25
GRABSTEINE UND GRABEINFASSUNGEN
(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Der Nachweis im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kann erbracht werden durch
- eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
- die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung von oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es dass der Letztveräußerer schriftlich
- zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
- darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
(3) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden.
§ 26 GRÖSSE VON GRABDENKMALEN, EINFASSUNGEN UND ABDECKPLATTEN
GRÖSSE VON GRABDENKMALEN, EINFASSUNGEN UND ABDECKPLATTEN
(1) Die Maße für Grabdenkmale werden wie folgt festgelegt:
a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren
Höhe bis 0,80 m
Breite bis 0,40 m
Mindeststärke 0,12 m
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
Höhe bis 1,30 m
Breite bis 0,70 m
Mindeststärke 0,14 m
c) auf Wahlgrabstätten
aa) bei einstelligen Wahlgräbern
Höhe bis 1,30 m
Breite bis 0,70 m
Mindeststärke 0,14 m
Das Grabmal kann auch als liegendes Denkmal auf die Grabstelle gelegt werden.
bb) bei zweistelligen Wahlgrabstätten
Höhe bis 1,40 m
Breite bis 1,00 m
Mindeststärke 0,14 m
(1) Alternative: Höhe bis 1,00 m
Breite bis 1,40 m
Mindeststärke 0,14 m
(2) Alternative: je Grabstelle kann ein liegendes bzw. ein stehendes Denkmal mit den Maßen nach Buchstabe c) Ziffer aa) erstellt werden.
cc) für jede weitere Grabstelle.
Die maximale Breite eines Grabmals nach Ziffer c) Buchstabe bb) 1. Alternative (1,40 m) kann um 0,30 m überschritten werden.
d) auf Urnengrabstätten
aa) auf Urnenreihengrabstätten:
stehende Grabmale:
Höhe bis 0,85 m
Breite bis 0,40 m
Mindeststärke 0,14 m
Liegende Grabmale:
Größe 0,25 m², Höhe der Hinterkante 0,14 m
bb) auf Urnenwahlgrabstätten:
stehende Grabmale:
Höhe bis 0,90 m
Breite bis 0,55 m
Mindeststärke 0,14 m
liegende Grabmale:
mit quadratischem Grundriss bis 0,36 m², Mindesthöhe 0,14 m
stehende Grabmale:
(2) Bei einstelligen Grabstätten sind Abdeckplatten nur in einer maximalen Breite von 0,95 m zulässig; bei mehrstelligen Grabstätten erhöht sich das zulässige Maß pro Grabstelle um 1,20 m.
(3) Einfassungen und Abdeckplatten müssen niveaugleich zu den angrenzenden Wegen eingebaut werden, es sei denn, es wird ein Sicherheitsabstand von 0,25 m zu den Wegen eingehalten. Diese verbleibende Restfläche ist niveaugleich zum Weg anzulegen oder anzupflanzen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann abweichend von der Mindeststärkenregelung in Abs. 1 in begründeten Einzelfällen die Genehmigung erteilen, ein noch auf einer Grabstätte befindliches und genehmigtes Grabmal innerhalb der St. Ingberter Friedhöfe auf eine andere Grabstätte entsprechender Größe umzusetzen, sofern die Standsicherheit des Grabmals gewährleistet ist. Hierbei ist die jeweils geltende Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks maßgebend.
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung des Friedhofs und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zulassen.
Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderen Lagen Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen, die über die Gestaltungsvorschriften hinausgehen.
Über Ausnahmegenehmigungen ist im entsprechenden Ausschuss der Stadt St. Ingbert zu entscheiden.
§ 27 ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS
ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grabtafeln und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung sowie die Beschriftung der Kammerplatten der Urnenwand ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Für die Gebührenforderung haften die Nutzungsberechtigten oder bei Reihengrabstätten die Erwerber der Grabstätte. Diese Arbeiten dürfen nur von Steinmetzbetrieben, die bei der Innung angemeldet sind, ausgeführt werden.
(2) Die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung von Grabmalen ist rechtzeitig einzuholen. Nach Aufstellung der neuen bzw. geänderten Grabmale haben die Handwerker ihre Arbeiten durch den Betriebshof abnehmen zu lassen. Ohne Genehmigung aufgestellte und entgegen den Vorschriften ausgeführte Grabmale werden nach vorheriger befristeter Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt.
(3) Das Aufstellen und Bearbeiten von Grabmalen ist an Werktagen in der Zeit von 7 Uhr bis 17 Uhr zulässig, d. h. die Arbeiten sind spätestens um 17 Uhr abzuschließen.
(4) Der Antrag (Formular) ist in zweifacher Ausfertigung mit doppelten Zeichnungen bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Anträge sind vom Nutzungsberechtigten und vom Hersteller nach gewissenhafter Ausfüllung zu unterschreiben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben vollständig enthalten:
a) Antragsformbogen
aa) Bezeichnung des Friedhofs, Art der Grabstelle mit Feld und Nummer sowie Anzahl der Stellen, Name und Sterbetag des Verstorbenen
bb) Material und detaillierte Angaben über die Art und Verarbeitung des Materials, Größenmaße sowie Schriftart und Farbe.
b) Zeichnungen
aa) Die Zeichnungen sind in sauberer Ausführung auf dauerhaftem Papier in Blattgröße DIN A4 anzufertigen. Alle Zeichnungen haben zur Vermeidung von Verwechslungen die Bezeichnung der Grabstelle (Friedhof, Feld, Nummer) zu tragen. Die Hauptmaße sind überall anzugeben.
bb) Das Grabmal ist wie folgt zu erläutern:
Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, Schmuck und Schrift ist einzuzeichnen.
Schriftzeichnung im Maßstab 1:1
Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, bei einer unwürdigen und schlechten Schriftzeichnung und Ornamentdarstellung diese in besserer und geeigneterer Form und Art zu verlangen.
(5) Nur in besonderen Fällen sind auf Verlangen Zeichnungen in größerem Maßstab, bearbeitete Steinmuster und ein umfassender Lageplan im Maßstab 1:50 vorzulegen. Zur Prüfung der örtlichen Massenwirkung kann die Aufstellung eines Modellgerüsts oder einer Silhouette des Grabmals verlangt werden. Auf örtlich bedingte Sonderregelungen können sich andere Nutzungsberechtigte nicht berufen.
(6) Ergänzungsinschriften sind bei Abweichung vom vorhandenen Schriftbild genehmigungspflichtig. Die Unterlagen sind - wie bei den Grabmalen - unter Angabe des vorhandenen und beabsichtigten Wortlauts, der Schriftverteilung, Schriftart und Schriftfarbe vorzulegen.
§ 28 ANLIEFERUNG
(1) Bei Errichtung der vorgenannten Anlagen sind der Friedhofsverwaltung Tag und Stunde der Aufstellung spätestens einen Tag zuvor anzumelden. Die genehmigten Anträge und Zeichnungen sind vorzulegen.
(2) Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Form (maximal 80 mm x 40 mm) an einer Seitenfläche der Grabmäler höchstens 30 cm über dem Erdboden angebracht werden.
§ 29 FUNDAMENTIERUNG UND BEFESTIGUNG
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein und laufend so unterhalten werden, wie die Würde und Sicherheit des Friedhofs dies erfordert. Das Grabmal ist mit dem Sockel bzw. mit dem Fundament zu verdübeln. Stehende Reihengrabsteine sind mindestens wie folgt zu fundamentieren:
a) bei höchstens 90 cm hohen Grabmalen bewehrte Beton- oder Natursteine, Schwellen 115 cm lang, 20 cm breit, 20 cm stark mit Oberkante 10 cm unter der Erdoberfläche
c) bei über 90 cm hohen Grabmalen bewehrte Beton- oder Natursteine, Schwellen 115 cm lang, 40 cm breit, 20 cm stark mit Oberkante 10 cm unter der Erdoberfläche
Bei Bedarf muss der Untergrund ausreichend nachverdichtet werden. Ansonsten gelten die Richtlinien der Steinmetzinnung.
(2) Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Friedhofsverwaltung eine Änderung oder Beseitigung veranlassen. Der Nutzungsberechtigte und der Ausführende haften für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften herrühren.
(3) Sockel sollen die Standsicherheit des Grabmals gewährleisten und müssen aus dem gleichen Werkstoff wie das Denkmal sein. Die Bearbeitung und die Farbwirkung dürfen jedoch vom oberen Denkmal abweichend sein, wenn die sichtbare Höhe 10 cm nicht überschreitet.
Das Fundament der Male ist mit seiner Oberkante so tief zu legen, dass die Mutterboden-eindeckung und die Bepflanzung unmittelbar an das Grabmal heranreichen können.
§ 30 UNTERHALTUNG
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind der jeweilige Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder der Verantwortliche der Reihengrabstätte. (2) Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, falls die Verantwortlichen nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung innerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß vorzunehmen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis am Grabmal. Bei unmittelbarer Gefahr kann das Grabmal sofort umgelegt werden. Die Verantwortlichen sind für Schäden haftbar, die anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder durch Abstürzen von Teilstücken verursacht werden. Mehrere gemeinsame Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
§ 31 ENTFERNUNG
(1) Die vorgenannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten oder der Ruhefrist bei Reihengrabstätten nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Ihre Wiederverwendung ist nur zulässig, wenn sie den Vorschriften der geltenden Friedhofssatzung entsprechen. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Merkmale des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Mittelstadt St. Ingbert. Sie dürfen ohne Genehmigung der Stadt St. Ingbert nicht entfernt oder geändert werden. 2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte sind Denkzeichen, Grabmale, Fundamente und Einfassungen von dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Information hierzu ergeht durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln ist, durch einen schriftlichen Hinweis an der Grabstätte mit einer Frist von zwei Monaten. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gehen die Denkzeichen und Grabmale in das Eigentum der Stadt über, die darüber frei verfügen kann. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Bei Auflösung einer Grabstätte durch einen Gewerbetreibenden muss der Bauschutt durch diesen selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten entsorgt werden.
§ 32 VORZEITIGE AUFLÖSUNG
(1) Eine vorzeitige Auflösung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist eines Verstorbenen ist gemäß § 6 Saarl. Bestattungsgesetz nicht gestattet. Aus triftigen Gründen, die der Nutzungsberechtigte schriftlich darlegen muss, kann die Grabstätte auch vor Ablauf der Ruhefrist, frühestens bei Körperbeisetzungen jedoch 15 Jahre nach der letzten Beisetzung und bei Feuerbestattungen frühestens 10 Jahre nach der letzten Beisetzung, aufgelöst werden. Die dadurch anfallenden Pflegekosten für die aufgelöste Fläche werden dem
Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Die Grabstätte ist jedoch bis zum Ablauf der Ruhefrist nicht wieder belegbar.
VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 33 ALLGEMEINES
(1) Alle Grabstätten müssen spätestens vier Wochen nach jeder Beisetzung im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen usw.) zur Aufnahme von Blumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Die Anlegung von Grabhügeln (max. ist eine Aufwölbung von 20 cm zulässig) ist nicht gestattet.
(2) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Dritten beauftragen.
(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Ferner können der Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder Bäume und Sträucher angeordnet werden.
(4) Die gärtnerische Anlage von Gräbern kann in besonderen Fällen von einer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung abhängig gemacht werden. Auf Anforderung sind doppelte Zeichnungen im Maßstab 1:20 mit Bepflanzungsangaben vorzulegen.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Für die Herrichtung und die Pflege ist bei Reihengrabstätten/Reihenurnengrabstätten der Verantwortliche, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(7) Grabbegrenzung:
a) Bei Rasengräbern für Körperbestattungen mit Bepflanzung ist für die Bepflanzung der 1-stelligen Grabstätte nur eine Pflanzfläche von 0,7m x 1m und bei 2-stelligen Rasengrabstätten von 1 m x 1 m vorgesehen. Pflanzen dürfen die Breite und die Länge der Grabstätte nicht überwachsen.
Zur Erreichung einer gärtnerischen Einheit werden alle Grabstätten, mit Ausnahme von Rasengräbern, nach einer Beisetzung und der Entfernung der Kränze, von der Friedhofsverwaltung durch einen Plattenbelag abgegrenzt.
§ 34 VERNACHLÄSSIGUNG
(1) Ungepflegte Grabstätten können nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Aufforderung im Rahmen der Ersatzvornahme gepflegt werden. Die dadurch entstandenen Kosten trägt der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche der verwahrlosten Grabstätte.
(2) Reihengrabstätten, die trotz Aufforderung von den Verantwortlichen nicht den Vorschriften entsprechend angelegt und unterhalten werden, können von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
In diesen Fällen muss zuvor eine zweimalige schriftliche, befristete Aufforderung ergangen sein. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis
über zwei Monate auf der Grabstätte, dass die Grabstätte nach Ablauf der Frist aufgelöst wird.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des entfernten Grabschmucks verpflichtet.
VIII. FRIEDHOFSHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 35 BENUTZUNG DER FRIEDHOFSHALLEN
(1) Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Leichen sowie der Totenaschen bis zur Bestattung.
(2) Für die Benutzung der Friedhofshallen gelten die zurzeit gültigen Vorschriften des Bestattungsgesetzes. Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier in der Aufbewahrungszelle endgültig zu schließen.
(3) Leichen Verstorbener, die an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt waren, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Friedhofshallen gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden. Sie dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde geöffnet werden. Diese hört zuvor das Gesundheitsamt.
§ 36 TRAUERFEIERN
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum - Trauerhalle - oder am Grab abgehalten werden. Eine Trauerfeier im näheren Umfeld der Trauerhalle ist nicht gestattet. Die Trauerfeier soll eine Stunde nicht überschreiten. Ausnahmen hierzu sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(2) Die Trauerhalle muss zehn Minuten nach Beendigung der Trauerfeier geräumt sein.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden könnte oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 37 LISTENFÜHRUNG
Bei der Friedhofsverwaltung werden geführt:
a) Friedhofsverzeichnisse der beigesetzten Verstorbenen b) Gräberkartei c) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne der einzelnen Felder)
§ 38 Paragraph 38
HAFTUNG
Die Stadt St. Ingbert übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die durch Naturereignisse oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Verantwortlichen sind der Stadt St. Ingbert gegenüber zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter verpflichtet, wenn die Schadensursache von ihnen gesetzt worden ist oder von ihren Anlagen ausgeht. Der Stadt St. Ingbert obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten über die Grabstätten und deren Zubehör. Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 39 Paragraph 39
AUSNAHMEN
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, Ausnahmen zulassen.
§ 40 Paragraph 40
GEBÜHREN
Für die Benutzung der von der Mittelstadt St. Ingbert verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 41 Paragraph 41
ZUWIDERHANDLUNGEN
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können nach den entsprechenden Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geahndet werden.
§ 42 Paragraph 42
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 2 BestattG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
(1) sich als Besucher entgegen § 8 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder entgegen § 8 Abs. 1, Satz 2, Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (2) entgegen § 8 Abs. 3 a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, verkauft sowie Dienstleistungen anbietet, c) an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung oder von Trauerzügen störende Arbeiten ausführt, d) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung erstellt, außer zu privaten Zwecken,
- e) Werbedruckschriften oder sonstige Druckschriften, die nicht dem Friedhofszweck entsprechen, verteilt,
- f) Abfall einbringt, Abfälle oder Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablegt, Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof lagert,
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten sowie Grabeinfassungen betritt oder befährt,
- h) lärmt oder in Trunkenheit in einer Dritte belästigenden Art verweilt oder lagert,
- i) Tiere mitbringt - außer angeleinte Assistenzhunde,
- (3) entgegen § 36 Abs. 1 eine Trauerhalle ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung benutzt oder eine Trauerfeier außerhalb einer von der Friedhofsverwaltung bestimmten Stelle abhält,
- (4) als Gewerbetreibender
- a) entgegen § 9 Abs. 1 ohne vorherige Anzeige auf dem Friedhof tätig wird,
- b) entgegen § 9 Abs. 4 außerhalb den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten gewerbliche Arbeiten durchführt,
- c) entgegen § 9 Abs. 7 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- (5) entgegen § 11 Abs. 1 andere als leicht verrottbare Holzarten verwendet oder bei der Sargausstattung und der Kleidung der Verstorbenen Kunststoffe aller Art benutzt,
- (6) entgegen § 27 Abs. 1 ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Grabeinfassungen, Teil- oder Vollabdeckungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert,
- (7) entgegen § 29 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- (8) entgegen § 30 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- (9) entgegen § 31 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist entfernt,
- (10) entgegen § 33 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt,
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000 € geahndet werden.
§ 43 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.² Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung der Mittelstadt St. Ingbert vom 10. September 1991, sowie die hierzu ergangenen Änderungssatzungen vom 4. April 1995, 10. April 2000, 9. April 2003 und Oktober 2014 außer Kraft.
-
gemäß Beschluss des Stadtrates vom 13. Dezember 2005, 1. Änderung durch Beschluss des Stadtrates vom 14. Juni 2012, 2. Änderung durch Beschluss des Stadtrates vom 10. Dezember 2013
-
in Kraft seit 15. Januar 2006, 1. Änderung in Kraft seit 1. August 2012, 2. Änderung in Kraft seit 5. Oktober 2014
Paragraph 02
FRIEDHOFSZWECK
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Mittelstadt St. Ingbert.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Mittelstadt St. Ingbert waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen ebenso für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohner/innen in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
Paragraph 03
BEGRIFFLICHKEITEN
(1) Bestattung
Bei einer Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in einen Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.
(2) Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bzw. Leichnams bezeichnet.
(3) Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
(4) Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in einer Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen der Satzung erhalten hat.
(5) Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
(6) Ruhezeit
Ruhezeit ist die Mindestfrist, in der eine Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. Während der Ruhezeit gilt die Totenruhe.
(7) Wiederbelegung
In eine bestehende Grabstätte erfolgt eine erneute Beisetzung. Hierbei muss die bestehende Nutzungszeit verlängert werden, damit die Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten gewährleistet ist.
Paragraph 04
ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER FRIEDHÖFE
Auf den Friedhöfen der Mittelstadt St. Ingbert können alle Einwohner/innen, unabhängig davon, in welchem Stadtteil sie wohnen, beigesetzt werden.
Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohner/innen in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 05
NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN
Einschränkungen des Personenkreises und der Bestattungsart auf den einzelnen Friedhöfen können sich aufgrund
- a) von Beschlüssen des Stadtrates hinsichtlich der Belegung und Nutzung
- b) der vorhandenen Grabarten
- c) der vorhandenen Kapazitäten und
- d) von denkmalschutzrechtlichen Belangen
ergeben.
Paragraph 06
SCHLIEßUNG UND ENTWIDMUNG
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Anlass durch Beschluss des Stadtrats unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Das Gleiche gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzugeben; bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte, bei Reihengrabstätten der Verantwortliche stattdessen eine schriftliche Mitteilung. Ist es der Friedhofsverwaltung jedoch nicht möglich, die Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen ausfindig zu machen, genügt auch hier ein Hinweis am Grabmal.
(3) Friedhöfe oder Friedhofsteile dürfen nicht vor Ablauf der Ruhezeit entwidmet werden. Ausnahmen hiervon kann nur das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bewilligen, wenn an einer Nutzung des Friedhofsgeländes zu anderen Zwecken vor Ablauf der Ruhezeit ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. In diesem Falle sind die in Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten Bestatteten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungszeit, auf
Kosten der Mittelstadt St. Ingbert umzubetten. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten, vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, ist den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Mittelstadt St. Ingbert kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten/Ersatzurnenwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 07
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher/innen geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 08
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen - zu befahren, soweit nicht eine schriftliche Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen
- d) gewerbsmäßig zu fotografieren
- e) Druckschriften zu verteilen
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten
- h) zu lärmen und zu spielen
- i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann, ausgenommen Buchstabe i), Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind.
Paragraph 09
(1) Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung
(2) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer gebührenpflichtigen Berechtigungskarte. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Sie ist jedes Jahr zu erneuern. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (4) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 7 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Einen Tag vor Allerheiligen sind jegliche gewerbliche Arbeiten untersagt. (6) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Eine Geschwindigkeit von 15 km/h darf nicht überschritten werden (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen in einem Zeitraum von maximal 14 Tagen, nach vorheriger Absprache mit dem Friedhofsmeister, nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 und 7 oder sonst wiederholt gegen diese Friedhofssatzung verstoßen haben, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 10
(1) Körper- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde, Bestattungserlaubnis, Einäscherungsnachweis, Erklärung zur Beisetzung, Datenschutzerklärung) abzugeben. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Kann das Nutzungsrecht nicht rechtzeitig nachgewiesen oder die Einwilligungserklärung aller Verfügungsberechtigten nicht rechtzeitig vorgelegt werden, so ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, die die Verpflichtung enthält, dass der Antragsteller, falls ein Dritter gegen die Beisetzung berechtigten Einspruch erhebt, auf Anforderung der Stadt die Umbettung innerhalb von 8 Tagen in eine von ihm zu erwerbende Reihen- oder Wahlgrabstätte auf seine Kosten ausführen lässt. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung möglichst im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen fest. Beisetzungen sind möglich von Montag – Freitag von 10.00 bis 14.00 Uhr. Für Beisetzungen außerhalb der festgelegten Zeiten werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung fällig. Leichen dürfen gemäß § 29 (1) Bestattungsgesetz (BestattG) frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. eingeäschert werden. Die Ortspolizeibehörde kann eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung gemäß § 29 (4) BestattG zulassen. Leichen müssen spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erdbestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Dies gilt nicht für Leichen, die feuerbestattet oder einer klinischen bzw. anatomischen Sektion zugeführt werden sollen.
Darüber hinaus kann die Ortspolizeibehörde gemäß § 29 (4) BestattG hiervon Ausnahmen zulassen. Leichen, die nicht binnen dieser Frist, und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von der Friedhofsverwaltung in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(3) Bestattungen finden grundsätzlich nur während der Regelarbeitszeit des Friedhofspersonals statt. Sofern bei der Durchführung der Beerdigung die Sargträger nicht durch die Stadt gestellt werden müssen, sind Ausnahmen zulässig.
(4) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Zur Ausführung dieser Arbeiten kann sich die Mittelstadt St. Ingbert auch privater Dritter bedienen.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Gebeine, sowie in Urnen enthaltene Aschen werden von der Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle eines Friedhofes bestattet. Gleiches gilt bei der Wiederbelegung von Reihengräbern, Wahlgräbern und Urnengräbern.
Paragraph 11
(1) Für Körperbestattungen dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. Es muss sich um eine leicht verrottbare Holzart, wie unter anderem Fichte, Tanne, Buche, Birke, Erle, Papel, Esche, Rosskastanie, Kiefer oder Platane (Dauerhaftigkeitsklassen nach DIN EN 350-2, Resistenzklassen nach DIN 68364) handeln. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, einen Nachweis über die verwendete Holzart zu verlangen. Die Särge müssen festgefügt und so ausgestattet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Kleidung der Verstorbenen darf nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Das gilt auch für die Sargausstattung. Kunststoffe aller Art sind nicht erlaubt. Mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung können eine Wöchnerin mit ihrem Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Sarg beigesetzt werden.
(2) Von der Sargpflicht können diejenigen entbunden werden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine gravierenden medizinischen oder polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. Neue Grüfte werden nicht zugelassen.
(5) Die Asche Verstorbener ist in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Die Urne muss äußerlich mit der Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage, der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses, dem Namen und Vornamen der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum gekennzeichnet sein. Bei Urnen, die in der Erde beigesetzt werden, muss die Urnenkapsel sowie die Überurne aus leicht verrottbarem Material bestehen.
Paragraph 12
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Beim Grabaushub dürfen Nachbargräber – soweit erforderlich – durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt. (4) Vor einer Bestattung in eine von der nutzungsberechtigten Person bereits angelegten Grabstätte, hat diese spätestens drei Arbeitstage vor der Bestattung, wenn nötig, sämtliche Pflanzen und Grabaufbauten von der Grabstätte zu entfernen. (5) Bei einer sarglosen Bestattung hat die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber das Bestattungspersonal sowie die zur Grablegung erforderlichen Holzlagen, welche aus einer Holzart gemäß § 11 Abs. 1 bestehen müssen, in eigener Verantwortung zu stellen. Bei einer sarglosen Bestattung sind die Unfallverhütungsvorschriften zwingend einzuhalten. (6) Eine Bestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes gefährdet würde. In diesem Fall wird eine Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. (7) Sofern Auftraggeber Leistungen des Friedhofsträgers übernehmen (zum Beispiel Beisetzung des Verstorbenen), kann der Friedhofsträger gesonderte Vorgaben dazu erlassen.
Paragraph 13
RUHEZEITEN
(1) Die Ruhezeit für Körperbestattungen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit beträgt bei Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, mindestens 15 Jahre. (2) Für Aschen Verstorbener gilt eine Mindestruhefrist von 15 Jahren.
Paragraph 14
UMBETTUNGEN
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt St. Ingbert nicht zulässig. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Die Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Leichen während der Ruhezeit innerhalb der gleichen Grabstätten ist unzulässig. (5) Antragsberechtigte sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der Ehegatte, die Eltern, die Kinder und Enkel sowie die Geschwister. Bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist antragsberechtigt der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 3 - Entziehung des Nutzungsrechts - können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen sind, von der Friedhofsverwaltung in Reihengrabstätten umgebettet werden. (6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Unbeschadet der Vorschrift nach § 6 Abs. 3 erfolgen alle Umbettungen nur auf Antrag.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. GRABSTÄTTEN
Paragraph 15
ALLGEMEINES
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Mittelstadt St. Ingbert. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Gräber werden angelegt als a) Reihengrabstätten für Körperbestattungen
- Reihengrab/Erwachsene
- Reihengrab anonym b) Wahlgrabstätte für Körperbestattungen
- 1 – bis 2- stelliges Wahlgrab
- 1 – bis 2- stelliges Rasengrab ohne Pflegefläche
- 1 – bis 2- stelliges Rasengrab mit Pflegefläche c) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
- Reihenurnengrab für Erwachsene
- Urnengemeinschaftsgrab
- Reihengrab anonym d) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzung
- Urnenwahlgrab
- Urnenrasengrab
- Urnenkammer in der Urnenwand
- Baumgrab für zwei Urnen e) Kinderruhestätten
- Gemeinschaftsgrabstätte für Fehl- und Totgeburten sowie Föten (Sternenkinder)
- Reihengrab/Kinder bis 10 Lj. f) Ehrengrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten, Wahlgrabstätte, Urnengrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Für die in § 1 Satz 1 a) bis f) genannten Friedhöfe werden Gräber in den bereits angefangenen Grabfeldern nach den bisherigen Maßen angelegt. Bei Anlegung neuer Grabfelder sind die nachstehend aufgeführten Maße in Anwendung zu bringen.
Paragraph 16
REIHENGRABSTÄTTEN FÜR KÖRPERBEISETZUNGEN
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Körperbestattung, die der Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhefrist des Verstorbenen abgegeben werden. Nutzungsrechte können an ihnen nicht erworben werden. (2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Gräbermaße: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Trennstreifen 0,40 m
(b) Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab Gräbermaße: Länge 2,10 m, Breite 0,95 m, Trennstreifen 0,40 m (c) Sondergrabstätten für Fehl- und Totgeburten sowie Föten (Sternenkinder) (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann eine weitere Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit des zuerst Beigesetzten nicht überschreitet. § 11 Abs. 1 Satz 9 bleibt unberührt. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhefrist wird zwei Monate vorher durch ein Hinweisschild an der betreffenden Grabstelle bekannt gemacht.
Paragraph 17
WAHLGRABSTÄTTEN
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag bei Körperbeisetzungen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) und bei Urnenbeisetzungen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte auf weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahre möglich. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch einen Hinweis auf der Grabstätte über zwei Monate hingewiesen werden. (2) Wahlgrabstätten für Körperbestattungen werden als Einfach- oder Tiefgräber mit einer oder mehreren nebeneinanderliegenden Stellen von je 1,20 m x 2,40 m abgegeben, und zwar nur in dem in Belegung befindlichen Feld der Friedhöfe. (3) Die Wiederbelegung einer Grabstelle ist frühestens nach Ablauf der Ruhezeit und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte muss mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlängert werden. (4) Bei zusätzlicher oder Wiederbelegung einer 1- oder 2-stelligen Grabstätte ist die Beseitigung des Grabsteins, der Abdeckplatte sowie der Einfassung unverzüglich durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Bei mehr als 2-stelligen Grabstätten sind Grabsteine, Abdeckplatten und Einfassungen nur abzubauen, sofern ein sicheres Ausheben des Grabes ansonsten nicht gewährleistet ist. Der Grabstein, die Abdeckplatte und die Einfassung dürfen hierbei nicht auf dem Friedhof verbleiben. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, beauftragt die Friedhofsverwaltung einen Dritten mit der Durchführung der Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten.
Paragraph 18
URNENGRABSTÄTTEN
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten b) Urnenreihengrabstätten c) Urnengemeinschaftsgrabstätten d) Urnenwänden / Urnenstelen e) Baumgräbern f) Grabstätten für Körperbeisetzungen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach Maßgabe des Abs. 2. (2) Für die Beisetzung von Urnen in Grabstätten für Körperbeisetzungen gelten folgende Vorschriften
a) In einer belegten Reihengrabstätte kann noch eine Urne beigesetzt werden, wenn es sich um Ehegatten, Geschwister oder Kinder handelt und die Ruhezeit der Urne die Ruhezeit des zuerst Beigesetzten nicht überschreitet. b) In einer belegten Wahlgrabstätte können in jeder Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten werden in einer Größe von 1,00 m x 1,00 m in besonderen Abteilungen abgegeben. In jeder Grabstätte können vier Urnen beigesetzt werden. (4) Urnenreihengrabstätten werden bei Bedarf in einer Größe von 0,70 m x 1,00 m für die Beisetzung einer Urne angelegt. Es können bis zu drei Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Urne nicht übersteigt. (5) Urnengemeinschaftsgräber werden je nach Bedarf angelegt. Es können bis 80 Urnen, je nach Örtlichkeit, beigesetzt werden. Der Grabplatz im Urnengemeinschaftsgrab wird für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt. (6) Urnenwände oder Urnenstelen werden je nach Bedarf auf den Friedhöfen errichtet. In einer Urnenkammer können bis zu drei Urnen (Urnenkapseln ohne Überurne) beigesetzt werden. An der Urnenwand oder Urnenstele dürfen durch die Angehörigen keine Veränderungen vorgenommen werden, insbesondere das Anbringen von Ablagen, Blumenvasen und ähnlichem an der Urnenwand ist nicht gestattet. Natürlicher Blumenschmuck sowie Grablichter dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen aufgestellt werden. Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben Eigentum der Stadt St. Ingbert. Die Urnenkammern werden der Reihe nach belegt, eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Kammern besteht nicht. Ein genereller Rechtsanspruch auf Beisetzung in einer Urnenwand besteht nicht. Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer wird für 15 Jahre verliehen und kann nach Ablauf für weitere 5, 10 oder 15 Jahre wiedererworben werden. (7) Für Baumgrabstätten werden Areale um Einzelbäume zur Verfügung gestellt. Es können maximal zwei Urnen pro Stelle belegt werden. Die Abdeckung erfolgt durch einen Bronzegussiegeldeckel. Die Bereitstellung der gravierten Namensschilder erfolgt durch die Stadt. Pflegeeingriffe in den Gehölzstand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Jegliche Form der Grabpflege ist untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätte zu bearbeiten, zu schmücken oder in einer sonstigen Form zu verändern. Die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben. Das Ablegen von jeglichem Grabschmuck ist nur anlässlich einer Bestattung erlaubt. (8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (9) Wird das Nutzungsrecht nach Ablauf nicht wieder erworben, ist die in den Urnen enthaltene Asche bei Neubelegung der Grabstätte an geeigneter Stelle des Friedhofes zu bestatten.
§19
KINDERRUHESTÄTTEN
(1) Kindergrabstätten werden als Reihengrabstätten auf unbestimmte Zeit vergeben. Bei nachgewiesener Pflege wird nach Ablauf der Ruhefrist die Nutzungszeit stillschweigend verlängert. Erst durch schriftlichen Antrag auf Auflösung der Grabstätte durch die Hinterbliebenen erlischt das Recht an dieser Grabstätte. Der Erwerb einer Kindergrabstätte ist auch für Föten und Totgeborene zulässig. (2) Grabstätten für Fehl-, Totgeburten und Föten werden als Gemeinschaftsgrabstätte vorgehalten. Sie werden der Reihe nach vergeben. Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten erfolgen durch die Stadt St. Ingbert.
§20
EHRENGRABSTÄTTEN
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt St. Ingbert. (2) Die Vorschriften des Gesetzes für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben unberührt. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gelten die Bestimmungen des saarl. Bestattungsgesetzes.
Paragraph 21
NUTZUNGSRECHT
(1) Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, wie freie Grabstätten zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person oder eine Erbengemeinschaft verliehen. In Einzelfällen ist auch eine Verleihung an eine juristische Person möglich. Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Das Nutzungsrecht entsteht ab dem Tage der Beisetzung und Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (3) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht auch zu Lebzeiten auf eine Person ihrer Wahl übertragen. Die Übertragung an Dritte ist nur schriftlich mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. (4) Jeder Rechtsnachfolger muss das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben lassen. (5) Sind mehrere Berechtigte (Erbengemeinschaft) vorhanden, so sind sie verpflichtet, einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, welcher der Friedhofsverwaltung gegenüber allein alle Rechtshandlungen vorzunehmen hat. Solange dies nicht geschehen ist, ruht die Ausübung des Rechts. Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann durch die Friedhofsverwaltung die Ausübung des Beisetzungsrechts untersagt werden. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalls über weitere Beisetzungen in die Grabstelle sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die für die entfallene Nutzungszeit gezahlte Gebühr kann auf Antrag zurückerstattet werden.
Paragraph 22
RESERVIERUNG EINER WAHLGRABSTÄTTE
Die Friedhofsverwaltung kann auf geeigneten Flächen eines Friedhofs auf Antrag ein Vorsorgerecht vergeben. Dieses Vorsorgerecht gilt nur für Wahlgrabstätten mit Ausnahme der Urnenkammern und Baumgräber. Der Erwerb des Vorsorgerechts kann unter Berücksichtigung des Angebotes von der Friedhofsverwaltung eingeschränkt oder abgelehnt werden.
Aus dem Vorsorgerecht leitet sich im Bedarfsfall das Recht auf Belegung der Grabstätte ab. Das Vorsorgerecht wird für die gesamte Laufzeit eines Wahlgrabes erworben. Die Gebühr richtet sich nach der jeweils aktuellen Friedhofsgebührensatzung.
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
Paragraph 23
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN
Paragraph 24
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN DER URNENWAND
(1) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind bei Urnenkammerplatten ausschließlich auf den Verschlussplatten von einem Steinmetz anzubringen. Die Stadt St. Ingbert gibt die Schriftarten vor. Die Schriften sind ausschließlich mit Metallbuchstaben im Farbspektrum “helles Bronze” bis “dunkles Kupfer” zulässig. Die Buchstaben dürfen max. 5 cm hoch sein. (2) Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen an den Verschlussplatten der Urnenkammern, wie Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten. Andere Embleme als Buchstaben und Zahlen sind nur zulässig, wenn es sich um kleine Wappen, kleine Kreuze oder kleine Metallblumen aus Bronze oder Kupfer im genannten Farbspektrum handelt, die eine maximale Höhe von 15 cm nicht überschreiten dürfen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen und Blumen auf der oberen Abdecklatte der Urnenwand ist verboten. (3) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben Eigentum der Stadt. Sie werden von der Stadt zur Beschriftung ausgehängt. Der jeweilige Schriftentwurf des Steinmetzes ist mit der Stadt abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. (4) Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten. Blumenschmuck und Blumenarrangements dürfen bei der Beisetzung vor der Kammer abgelegt werden, ansonsten nur auf den dafür vorgesehen Pollern zwischen den Wänden. Für die Beseitigung des verwelkten Blumenschmucks bzw. Blumenarrangements ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
§25
GRABSTEINE UND GRABEINFASSUNGEN
(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Der Nachweis im Sinne von Absatz 1 Satz 1 kann erbracht werden durch
- eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
- die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist, b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung von oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es dass der Letztveräußerer schriftlich
- zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
- darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.
(3) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurden.
Paragraph 26
GRÖSSE VON GRABDENKMALEN, EINFASSUNGEN UND ABDECKPLATTEN
(1) Die Maße für Grabdenkmale werden wie folgt festgelegt:
a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren
Höhe bis 0,80 m
Breite bis 0,40 m
Mindeststärke 0,12 m
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
Höhe bis 1,30 m
Breite bis 0,70 m
Mindeststärke 0,14 m
c) auf Wahlgrabstätten
aa) bei einstelligen Wahlgräbern
Höhe bis 1,30 m
Breite bis 0,70 m
Mindeststärke 0,14 m
Das Grabmal kann auch als liegendes Denkmal auf die Grabstelle gelegt werden.
bb) bei zweistelligen Wahlgrabstätten
Höhe bis 1,40 m
Breite bis 1,00 m
Mindeststärke 0,14 m
(1) Alternative: Höhe bis 1,00 m
Breite bis 1,40 m
Mindeststärke 0,14 m
(2) Alternative: je Grabstelle kann ein liegendes bzw. ein stehendes Denkmal mit den Maßen nach Buchstabe c) Ziffer aa) erstellt werden.
cc) für jede weitere Grabstelle.
Die maximale Breite eines Grabmals nach Ziffer c) Buchstabe bb) 1. Alternative (1,40 m) kann um 0,30 m überschritten werden.
d) auf Urnengrabstätten
aa) auf Urnenreihengrabstätten:
stehende Grabmale:
Höhe bis 0,85 m
Breite bis 0,40 m
Mindeststärke 0,14 m
Liegende Grabmale:
Größe 0,25 m², Höhe der Hinterkante 0,14 m
bb) auf Urnenwahlgrabstätten:
stehende Grabmale:
Höhe bis 0,90 m
Breite bis 0,55 m
Mindeststärke 0,14 m
liegende Grabmale:
mit quadratischem Grundriss bis 0,36 m², Mindesthöhe 0,14 m
stehende Grabmale:
(2) Bei einstelligen Grabstätten sind Abdeckplatten nur in einer maximalen Breite von 0,95 m zulässig; bei mehrstelligen Grabstätten erhöht sich das zulässige Maß pro Grabstelle um 1,20 m.
(3) Einfassungen und Abdeckplatten müssen niveaugleich zu den angrenzenden Wegen eingebaut werden, es sei denn, es wird ein Sicherheitsabstand von 0,25 m zu den Wegen eingehalten. Diese verbleibende Restfläche ist niveaugleich zum Weg anzulegen oder anzupflanzen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann abweichend von der Mindeststärkenregelung in Abs. 1 in begründeten Einzelfällen die Genehmigung erteilen, ein noch auf einer Grabstätte befindliches und genehmigtes Grabmal innerhalb der St. Ingberter Friedhöfe auf eine andere Grabstätte entsprechender Größe umzusetzen, sofern die Standsicherheit des Grabmals gewährleistet ist. Hierbei ist die jeweils geltende Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks maßgebend.
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung des Friedhofs und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zulassen.
Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderen Lagen Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen, die über die Gestaltungsvorschriften hinausgehen.
Über Ausnahmegenehmigungen ist im entsprechenden Ausschuss der Stadt St. Ingbert zu entscheiden.
Paragraph 27
ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Grabtafeln und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung sowie die Beschriftung der Kammerplatten der Urnenwand ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Für die Gebührenforderung haften die Nutzungsberechtigten oder bei Reihengrabstätten die Erwerber der Grabstätte. Diese Arbeiten dürfen nur von Steinmetzbetrieben, die bei der Innung angemeldet sind, ausgeführt werden.
(2) Die Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung von Grabmalen ist rechtzeitig einzuholen. Nach Aufstellung der neuen bzw. geänderten Grabmale haben die Handwerker ihre Arbeiten durch den Betriebshof abnehmen zu lassen. Ohne Genehmigung aufgestellte und entgegen den Vorschriften ausgeführte Grabmale werden nach vorheriger befristeter Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt.
(3) Das Aufstellen und Bearbeiten von Grabmalen ist an Werktagen in der Zeit von 7 Uhr bis 17 Uhr zulässig, d. h. die Arbeiten sind spätestens um 17 Uhr abzuschließen.
(4) Der Antrag (Formular) ist in zweifacher Ausfertigung mit doppelten Zeichnungen bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Anträge sind vom Nutzungsberechtigten und vom Hersteller nach gewissenhafter Ausfüllung zu unterschreiben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben vollständig enthalten:
a) Antragsformbogen
aa) Bezeichnung des Friedhofs, Art der Grabstelle mit Feld und Nummer sowie Anzahl der Stellen, Name und Sterbetag des Verstorbenen
bb) Material und detaillierte Angaben über die Art und Verarbeitung des Materials, Größenmaße sowie Schriftart und Farbe.
b) Zeichnungen
aa) Die Zeichnungen sind in sauberer Ausführung auf dauerhaftem Papier in Blattgröße DIN A4 anzufertigen. Alle Zeichnungen haben zur Vermeidung von Verwechslungen die Bezeichnung der Grabstelle (Friedhof, Feld, Nummer) zu tragen. Die Hauptmaße sind überall anzugeben.
bb) Das Grabmal ist wie folgt zu erläutern:
Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, Schmuck und Schrift ist einzuzeichnen.
Schriftzeichnung im Maßstab 1:1
Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, bei einer unwürdigen und schlechten Schriftzeichnung und Ornamentdarstellung diese in besserer und geeigneterer Form und Art zu verlangen.
(5) Nur in besonderen Fällen sind auf Verlangen Zeichnungen in größerem Maßstab, bearbeitete Steinmuster und ein umfassender Lageplan im Maßstab 1:50 vorzulegen. Zur Prüfung der örtlichen Massenwirkung kann die Aufstellung eines Modellgerüsts oder einer Silhouette des Grabmals verlangt werden. Auf örtlich bedingte Sonderregelungen können sich andere Nutzungsberechtigte nicht berufen.
(6) Ergänzungsinschriften sind bei Abweichung vom vorhandenen Schriftbild genehmigungspflichtig. Die Unterlagen sind - wie bei den Grabmalen - unter Angabe des vorhandenen und beabsichtigten Wortlauts, der Schriftverteilung, Schriftart und Schriftfarbe vorzulegen.
Paragraph 28
(1) Bei Errichtung der vorgenannten Anlagen sind der Friedhofsverwaltung Tag und Stunde der Aufstellung spätestens einen Tag zuvor anzumelden. Die genehmigten Anträge und Zeichnungen sind vorzulegen.
(2) Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Form (maximal 80 mm x 40 mm) an einer Seitenfläche der Grabmäler höchstens 30 cm über dem Erdboden angebracht werden.
Paragraph 29
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein und laufend so unterhalten werden, wie die Würde und Sicherheit des Friedhofs dies erfordert. Das Grabmal ist mit dem Sockel bzw. mit dem Fundament zu verdübeln. Stehende Reihengrabsteine sind mindestens wie folgt zu fundamentieren:
a) bei höchstens 90 cm hohen Grabmalen bewehrte Beton- oder Natursteine, Schwellen 115 cm lang, 20 cm breit, 20 cm stark mit Oberkante 10 cm unter der Erdoberfläche
c) bei über 90 cm hohen Grabmalen bewehrte Beton- oder Natursteine, Schwellen 115 cm lang, 40 cm breit, 20 cm stark mit Oberkante 10 cm unter der Erdoberfläche
Bei Bedarf muss der Untergrund ausreichend nachverdichtet werden. Ansonsten gelten die Richtlinien der Steinmetzinnung.
(2) Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Friedhofsverwaltung eine Änderung oder Beseitigung veranlassen. Der Nutzungsberechtigte und der Ausführende haften für alle Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften herrühren.
(3) Sockel sollen die Standsicherheit des Grabmals gewährleisten und müssen aus dem gleichen Werkstoff wie das Denkmal sein. Die Bearbeitung und die Farbwirkung dürfen jedoch vom oberen Denkmal abweichend sein, wenn die sichtbare Höhe 10 cm nicht überschreitet.
Das Fundament der Male ist mit seiner Oberkante so tief zu legen, dass die Mutterboden-eindeckung und die Bepflanzung unmittelbar an das Grabmal heranreichen können.
Paragraph 30
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind der jeweilige Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder der Verantwortliche der Reihengrabstätte. (2) Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, falls die Verantwortlichen nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung innerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß vorzunehmen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis am Grabmal. Bei unmittelbarer Gefahr kann das Grabmal sofort umgelegt werden. Die Verantwortlichen sind für Schäden haftbar, die anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder durch Abstürzen von Teilstücken verursacht werden. Mehrere gemeinsame Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 31
(1) Die vorgenannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten oder der Ruhefrist bei Reihengrabstätten nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Ihre Wiederverwendung ist nur zulässig, wenn sie den Vorschriften der geltenden Friedhofssatzung entsprechen. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Merkmale des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Mittelstadt St. Ingbert. Sie dürfen ohne Genehmigung der Stadt St. Ingbert nicht entfernt oder geändert werden. 2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte sind Denkzeichen, Grabmale, Fundamente und Einfassungen von dem bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Information hierzu ergeht durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln ist, durch einen schriftlichen Hinweis an der Grabstätte mit einer Frist von zwei Monaten. Kommt der bisherige Nutzungsberechtigte der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gehen die Denkzeichen und Grabmale in das Eigentum der Stadt über, die darüber frei verfügen kann. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Bei Auflösung einer Grabstätte durch einen Gewerbetreibenden muss der Bauschutt durch diesen selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten entsorgt werden.
Paragraph 32
(1) Eine vorzeitige Auflösung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist eines Verstorbenen ist gemäß § 6 Saarl. Bestattungsgesetz nicht gestattet. Aus triftigen Gründen, die der Nutzungsberechtigte schriftlich darlegen muss, kann die Grabstätte auch vor Ablauf der Ruhefrist, frühestens bei Körperbeisetzungen jedoch 15 Jahre nach der letzten Beisetzung und bei Feuerbestattungen frühestens 10 Jahre nach der letzten Beisetzung, aufgelöst werden. Die dadurch anfallenden Pflegekosten für die aufgelöste Fläche werden dem
Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Die Grabstätte ist jedoch bis zum Ablauf der Ruhefrist nicht wieder belegbar.
VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
Paragraph 33
(1) Alle Grabstätten müssen spätestens vier Wochen nach jeder Beisetzung im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen usw.) zur Aufnahme von Blumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Die Anlegung von Grabhügeln (max. ist eine Aufwölbung von 20 cm zulässig) ist nicht gestattet.
(2) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Dritten beauftragen.
(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Ferner können der Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder Bäume und Sträucher angeordnet werden.
(4) Die gärtnerische Anlage von Gräbern kann in besonderen Fällen von einer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung abhängig gemacht werden. Auf Anforderung sind doppelte Zeichnungen im Maßstab 1:20 mit Bepflanzungsangaben vorzulegen.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Für die Herrichtung und die Pflege ist bei Reihengrabstätten/Reihenurnengrabstätten der Verantwortliche, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(7) Grabbegrenzung:
a) Bei Rasengräbern für Körperbestattungen mit Bepflanzung ist für die Bepflanzung der 1-stelligen Grabstätte nur eine Pflanzfläche von 0,7m x 1m und bei 2-stelligen Rasengrabstätten von 1 m x 1 m vorgesehen. Pflanzen dürfen die Breite und die Länge der Grabstätte nicht überwachsen.
Zur Erreichung einer gärtnerischen Einheit werden alle Grabstätten, mit Ausnahme von Rasengräbern, nach einer Beisetzung und der Entfernung der Kränze, von der Friedhofsverwaltung durch einen Plattenbelag abgegrenzt.
Paragraph 34
(1) Ungepflegte Grabstätten können nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Aufforderung im Rahmen der Ersatzvornahme gepflegt werden. Die dadurch entstandenen Kosten trägt der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche der verwahrlosten Grabstätte.
(2) Reihengrabstätten, die trotz Aufforderung von den Verantwortlichen nicht den Vorschriften entsprechend angelegt und unterhalten werden, können von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden.
In diesen Fällen muss zuvor eine zweimalige schriftliche, befristete Aufforderung ergangen sein. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis
über zwei Monate auf der Grabstätte, dass die Grabstätte nach Ablauf der Frist aufgelöst wird.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des entfernten Grabschmucks verpflichtet.
VIII. FRIEDHOFSHALLEN UND TRAUERFEIERN
Paragraph 35
(1) Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Leichen sowie der Totenaschen bis zur Bestattung.
(2) Für die Benutzung der Friedhofshallen gelten die zurzeit gültigen Vorschriften des Bestattungsgesetzes. Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier in der Aufbewahrungszelle endgültig zu schließen.
(3) Leichen Verstorbener, die an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt waren, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Friedhofshallen gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden. Sie dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde geöffnet werden. Diese hört zuvor das Gesundheitsamt.
Paragraph 36
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum - Trauerhalle - oder am Grab abgehalten werden. Eine Trauerfeier im näheren Umfeld der Trauerhalle ist nicht gestattet. Die Trauerfeier soll eine Stunde nicht überschreiten. Ausnahmen hierzu sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(2) Die Trauerhalle muss zehn Minuten nach Beendigung der Trauerfeier geräumt sein.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt war, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden könnte oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Paragraph 37
Bei der Friedhofsverwaltung werden geführt:
a) Friedhofsverzeichnisse der beigesetzten Verstorbenen b) Gräberkartei c) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne der einzelnen Felder)
Paragraph 38
HAFTUNG
Die Stadt St. Ingbert übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden, die durch Naturereignisse oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Verantwortlichen sind der Stadt St. Ingbert gegenüber zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter verpflichtet, wenn die Schadensursache von ihnen gesetzt worden ist oder von ihren Anlagen ausgeht. Der Stadt St. Ingbert obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten über die Grabstätten und deren Zubehör. Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 39
AUSNAHMEN
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, Ausnahmen zulassen.
Paragraph 40
GEBÜHREN
Für die Benutzung der von der Mittelstadt St. Ingbert verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 41
ZUWIDERHANDLUNGEN
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können nach den entsprechenden Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geahndet werden.
Paragraph 42
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 2 BestattG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
(1) sich als Besucher entgegen § 8 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder entgegen § 8 Abs. 1, Satz 2, Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, (2) entgegen § 8 Abs. 3 a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, verkauft sowie Dienstleistungen anbietet, c) an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung oder von Trauerzügen störende Arbeiten ausführt, d) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung erstellt, außer zu privaten Zwecken,
- e) Werbedruckschriften oder sonstige Druckschriften, die nicht dem Friedhofszweck entsprechen, verteilt,
- f) Abfall einbringt, Abfälle oder Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablegt, Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof lagert,
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten sowie Grabeinfassungen betritt oder befährt,
- h) lärmt oder in Trunkenheit in einer Dritte belästigenden Art verweilt oder lagert,
- i) Tiere mitbringt - außer angeleinte Assistenzhunde,
- (3) entgegen § 36 Abs. 1 eine Trauerhalle ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung benutzt oder eine Trauerfeier außerhalb einer von der Friedhofsverwaltung bestimmten Stelle abhält,
- (4) als Gewerbetreibender
- a) entgegen § 9 Abs. 1 ohne vorherige Anzeige auf dem Friedhof tätig wird,
- b) entgegen § 9 Abs. 4 außerhalb den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten gewerbliche Arbeiten durchführt,
- c) entgegen § 9 Abs. 7 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- (5) entgegen § 11 Abs. 1 andere als leicht verrottbare Holzarten verwendet oder bei der Sargausstattung und der Kleidung der Verstorbenen Kunststoffe aller Art benutzt,
- (6) entgegen § 27 Abs. 1 ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Grabeinfassungen, Teil- oder Vollabdeckungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert,
- (7) entgegen § 29 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- (8) entgegen § 30 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- (9) entgegen § 31 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist entfernt,
- (10) entgegen § 33 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt,
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000 € geahndet werden.
Paragraph 43
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.² Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung der Mittelstadt St. Ingbert vom 10. September 1991, sowie die hierzu ergangenen Änderungssatzungen vom 4. April 1995, 10. April 2000, 9. April 2003 und Oktober 2014 außer Kraft.
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gemäß Beschluss des Stadtrates vom 13. Dezember 2005, 1. Änderung durch Beschluss des Stadtrates vom 14. Juni 2012, 2. Änderung durch Beschluss des Stadtrates vom 10. Dezember 2013
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in Kraft seit 15. Januar 2006, 1. Änderung in Kraft seit 1. August 2012, 2. Änderung in Kraft seit 5. Oktober 2014