Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen, sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofs- und Bestattungswesen werden von der Mittelstadt St. Ingbert nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenhöhe
Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, c) eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt, d) die Einrichtungen der Friedhöfe benutzt e) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt, f) wer eine Gebührenschuld durch eine der Friedhofsverwaltung mitgeteilten Erklärung übernommen hat. (2) Erfolg die Benutzung oder Inanspruchnahme im Auftrag eines Dritten, so ist auch der Auftraggeber gebührenpflichtig. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung und Festsetzung der Gebühren
Entstehung und Festsetzung der Gebühren
(1) Der Anspruch auf die Gebühren entsteht mit der Benutzung oder der Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe oder Bestattungseinrichtungen im Sinne des § 1. Auf die Gebühren können Vorausleistungen in Höhe des zu erwartenden Gebührenbetrages erhoben werden. (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben.
§ 5 Fälligkeit der Gebühren
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 6 Beitreibung
Beitreibung
Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsblatt S. 430) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (Amtsblatt I. Seite 2140) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
§ 8 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Mittelstadt St. Ingbert vom 10.12.2013 außer Kraft.
GEBÜHRENTARIF
zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Friedhöfe der Mittelstadt St. Ingbert
| Leistungsart | Gebühren |
|---|---|
| I. Grabnutzungsgebühren | |
| 1. Körperbeisetzungen | |
| - Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr | 611,20 € |
| - Reihengrab für Verstorbene nach dem 5.Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 1.120,80 € |
| - Reihengrab ab dem vollendeten 10. Lebensjahr | 1.397,60 € |
| - Reihengrab anonym | 1.347,20 € |
| - (Tiefen-) Wahlgrabstätten – 1-stellig | 1.736,80 € |
| - (Tiefen-) Wahlgrabstätten – 2-stellig | 2.908,00 € |
| - (Tiefen-) Wahlgrabstätten – 3-stellig | 4.100,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten mit Pflegefläche – 1-stellig | 1.736,80 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten mit Pflegefläche – 2-stellig | 3.113,00 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten komplett grün – 1-stellig | 1.736,80 € |
| - (Tiefen-) Rasenwahlgrabstätten komplett grün – 2-stellig | 3.113,00 € |