Friedhofsgebühren Germersheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Germersheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 76726

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Beschluss 25.06.2026, Bekanntmachung 10.07.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I lit. b (Reihengrabstätten)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. II Nr. 1 lit. a (Einzelgrabstätte)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I lit. b i.V.m. § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung (Reihengrabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
850,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. II Nr. 4 (Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld, 1 Urne gemäß § 17 Abs. 2 Friedhofssatzung)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I lit. c (anonyme Urnenbeisetzung)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 700 € · Urne: 100 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. III Nr. 1 lit. b und Nr. 2 lit. c
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. V Nr. 2 lit. a

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Beschluss 25.06.2026, Bekanntmachung 10.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Germersheim (Friedhofsgebührensatzung, 2026)

Bekanntmachung

der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Der Stadtrat der Stadt Germersheim hat in seiner Sitzung am 25.06.2026 die im Betreff genannte Satzung beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Abs. III der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim öffentlich bekannt gemacht und im Stadtanzeiger vom 10.07.2026 veröffentlicht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Absatz VI Satz 4 der Gemeindeordnung).

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Marcus Schaile Bürgermeister

S A T Z U N G über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

(1) bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

(2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01. Januar 2023 außer Kraft.

Germersheim, 10.07.2026

Marcus Schaile Bürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 700 € c) Grabstätte zu anonymen Beisetzungen von Urnen 650 € d) Urnengrabstätte zu Beisetzungen von Sternenkindern 150 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte 1.200 €

b) eine Doppelgrabstätte 2.200 €

c) jede weitere Grabstätte 1.100 €

2. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte

in der Urnenwand 950 €

3. Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte

für die Erdbestattung von Urnen 850 €

4. Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte

im Rasenfeld für die Erdbestattung 850 €

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie bei einer erstmaligen Verleihung festgesetzt. Wird das Nutzungsrecht nicht auf die volle Nutzungszeit verlängert, werden pro Jahr anteilige Gebühren der jeweiligen Ruhezeit nach Nr. 1 - 4 festgesetzt. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen werden pro Jahr anteilige Gebühren der jeweiligen Ruhezeit nach Nr. 1 – 4 festgesetzt.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 700 € 2. Wahlgräber (§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)

a) Normalbestattung 700 €

b) Tieferlegung 800 €

c) Urnenbestattung je Beisetzung bei Erdbestattung 100 €

3. Bei Bestattungen und Beisetzungen Freitag mittags (ab 12 Uhr) und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 v. H.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

1. Für die Aufbewahrung einer Leiche

a) je angefangenen Tag 200 €

b) in einer Kühlzelle je angefangenen Tag 100 € 2. Für die

a) Benutzung der Aussegnungshalle 300 €

b) Benutzung des Sezierraumes 300 €

VI. Bestattungsgebühren

1. mit Sargträger bei Trauerfeier 500 € 2. jeder weitere Träger 75 € 3. Ohne Sargträger bei Trauerfeier 250 € 4. nur Urnenbeisetzung 100 € 5. Bei Bestattungen und Beisetzungen Freitag mittags (ab 12 Uhr) und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 50 v. H.

VII. Sonstige Gebühren

1. Zulassungsgebühr:

a) für Gewerbetreibende auf die Dauer von 5 Jahren 300 €

b) einmalig 50 €

2. Genehmigungsgebühr für die Errichtung einer Grabanlage 75 €

3.

a) Abdeckplatte für die Urnenwand 150 €

b) Beschriftung der Urnenwandgrabstätte pro Buchstabe 35 €

c) Anbringung der Beschriftung auf Urnenwandgrabstätten je Beisetzung 100 €

4. für sonstige Arbeiten, die nicht in der Gebührenaufzählung enthalten

sind, wird je angefangene halbe Stunde eine Gebühr erhoben i. H. v. 100 €

5. Namensplatte aus Messing inkl. Befestigung/Anbringung

400 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Beschluss 25.06.2026, Bekanntmachung 10.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Germersheim (2026)

Bekanntmachung

der Friedhofssatzung

Der Stadtrat der Stadt Germersheim hat in seiner Sitzung am 25.06.2026 die im Betreff genannte Satzung beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 24 Abs. III der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Hauptsatzung der Stadt Germersheim öffentlich bekannt gemacht und im Stadtanzeiger vom 10.07.2026 veröffentlicht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Absatz VI Satz 4 der Gemeindeordnung).

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gez.

Marcus Schaile Bürgermeister

FRIEDHOFSSATZUNG

Der Stadtrat der Stadt Germersheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Germersheim gelegenen Friedhöfe, die in der Trägerschaft der Stadt Germersheim stehen.

§ 2 – Friedhofszweck / Bestattungsanspruch

(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Stadt waren und für deren Angehörige in gerade Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann. b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 10 Best

G. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht

abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Stadtverwaltung betreten werden. (2) Die Stadtverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren und Leistungen aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen und zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen; g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen; h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben i) Gewerbemäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigen liegt vor oder

bb) die Stadtverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1

Satz 2 und 3 entsprechend. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere, nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung. Sie sind spätestens 5 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführung gewerblicher Arbeiten *)

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 vier Wochen trägt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBL: S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. *) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Einbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4ff.der Gewerbeordnung verwiesen.

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 – Bestattung auf dem Friedhof

(1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof. (2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabsätte/Urnenwahlgrabsättte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Andern-falls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Grabstätte beigesetzt.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber sollen höchstens 1,20 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadtverwaltung bei der Anmeldung einzuholen. Dabei entstehende Zusatzkosten sind der Stadtverwaltung vom Antragsteller zu erstatten.

§ 9 – Tuchbestattung

(1) Bei einer Tuchbestattung muss das kontaktlose Hinablassen des Leichnams in das Grab gewährleistet sein. Das kann durch Leichentücher oder Versenktücher mit fest vernähten Schlaufen oder durch andere in gleicher Weise geeignete Vorrichtungen erfolgen. (2) Die Herausnahme aus dem Sarg an der Grabstelle und das Hinablassen des Leichnams ist grundsätzlich durch Bestatterinnen und Bestatter oder vom Friedhofsträger beauftragten Personen zulässig. Ein Anspruch auf Personal des Friedhofsträgers wird dadurch nicht begründet. Daneben können die nach § 13 Abs. 1 BestG Verantwortlichen geeignete Personen zur Herausnahme und zum Hinablassen des Leichnams bestimmen. Insoweit schließt der Friedhofsträger die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung aus. (3) Die nach § 2 Abs. 7 BestGDV zur Verwesung erforderliche Holzschalung wird durch Bestatterinnen und Bestatter oder durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Personen verbaut. (4) Bei Tuchbestattungen ist die örtliche Ordnungsbehörde zur Prüfung der hygienischen Voraussetzungen zu informieren. Bei einer Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen hat der Friedhofsträger darüber hinaus die Totenfürsorgeverfügung des/der Verstorbenen der Friedhofsverwaltung zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG vorzulegen.

§ 10 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden vom Friedhofsträger oder von ihm Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges, bei Tuchbestattungen bis zur Oberkante der Holzschalung, mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das Friedhofspersonal oder durch die Beauftragten der Stadtverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadtverwaltung zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen beträgt: in der Urnennischenanlage 15 Jahre, im Rasenfeld 15 Jahre in Urnenwahlgrabstätten für die Erdbestattung 15 Jahre im Grabfeld für Sternenkinder 5 Jahre, in allen übrigen Grabstätten 20 Jahre

§ 12 Umbettungen / Ausgrabungen / Überführungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG. (3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt. (5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen oder Aschenreste können mit vorhe-riger Zustimmung der Stadtverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (9) Umbettungen aus Rasenurnengrabstätten sind ausgeschlossen.

4. GRABSTÄTTEN

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten/Grabfelder für Erd- und Urnenbestattungen

b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

c) Ehrengrabstätten

d) Grabstätten für Sternenkinder

e) Grabstätten für muslimische Bestattungen (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers; an ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Bestattungen.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr c) Anonyme Grabfelder

Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. d) Grabfeld für Sternenkinder Grabstätten für Sternenkinder sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. § 11 Abs. 4 Satz 3-5 BestG bleibt unberührt.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teile von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 15 -entfällt-

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 17 vergeben. Es dürfen hier bis zu 4 Aschen in Einzel- und bis zu 8 in Doppelgrabstätten beigesetzt werden. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten für die gesamte Wahlgrabstätte auf maximal der Dauer der Ruhezeit, mindestens jedoch 5 Jahre, für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag, nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. Die Stadtverwaltung kann in begründeten Fällen die Verlängerung ablehnen. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person a) die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, b) auf die Kinder c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter d) auf die Eltern e) auf die Geschwister f) auf sonstige Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 17 Spezielle Wahlgräber

(1) Grabstätten in Urnennischenanlagen Urnenwahlgrabstätten in der besonders dafür vorgesehenen Urnennischenanlage. In dieser Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (2) Grabstätten in dem besonders dafür vorgesehenen Rasenfeld Urnenwahlgrabstätten in dem besonders dafür vorgesehenen Rasenfeld. In dieser Urnenwahlgrabstätte darf 1 Urne beigesetzt werden. Die Belegung der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Beisetzungen in diesem Grabfeld sind nur in biologisch abbaubaren Urnen zulässig. (3) Urnenwahlgrabstätten für die Erdbestattung von Urnen In dieser Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (4) Grabstätten im muslimischen Grabfeld (Germersheim) In diesem Grabfeld können nur Verstorbene muslimischen Glaubens beigesetzt werden. Die Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung der Reihe nach vergeben. Die Grabstätten sind nach Mekka ausgerichtet.

§ 18 Ehrengrabstätten/Soldatengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§7 BestG).

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 19 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind a) auf dem Friedhof Germersheim:

  1. 1. die Urnennischenanlage,
  1. 2. die Rasenurnenwahlgrabfläche

b) auf dem Friedhof Sondernheim:

  1. 1. die Urnennischenanlage
  1. 2. die Rasenurnenwahlgrabfläche (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Jede Grabstätte ist mit einer Einfassung und einem Grabmal zu versehen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen, sie dürfen die Höhe von 1,60 m jedoch nicht übersteigen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Die Außenmaße der Grabstätten betragen:  Reihengrabstätte

100 x 200 cm  Einzelwahlgrabstätte

100 x 200 cm  Doppelwahlgrabstätte

200 x 200 cm  Jede weitere Grabstätte (Wahlgrabstätte) 100 x 200 cm  Urnenwahlgrabstätte (i.S. von § 17 Abs. 3) 100 x 100 cm  Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld

50 x 50 cm  Kindergrabstätte

60 x 120 cm

§ 21 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Nischenabdeckung der Urnennischenanlage wird durch die Stadt gestaltet. Die Beschriftung erfolgt ebenfalls durch die Stadt durch aufgesetzte Schrift auf die Platten in einheitlichen hellen Bronzebuchstaben. Der Inhalt der Beschriftung erfolgt einheitlich und darf nur den Vor- und Zunamen, evtl. akademische Titel, das Geburts- und das Sterbedatum enthalten. (2) Die Rasenurnenwahlgrabfläche in Germersheim und Sondernheim wird durch die Stadt gepflegt. Die Kennzeichnung der Grabstelle erfolgt ebenfalls durch die Stadt mittels einer Bronzeplatte die einheitlich beschriftet wird und nur den Vor- und Zunamen, evtl. akademische Titel, das Geburts- und das Sterbejahr aufweist.

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadtverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. UU.a. mlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren (§ 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend). Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 26 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw.

der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Stadtverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Stadtverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Künstlerisch hervorragende oder geschichtlich wertvolle Grabmäler gehen nach Ablauf des Nutzungsrechts in das Eigentum der Stadt über. Die Entscheidung darüber trifft der Friedhofsträger.

6. HERRICHTEN UND PFLEGEN DER GRABSTÄTTEN

§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20, 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der Verleihung des Nut-zungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadtverwaltung. (6) Die Bepflanzung der Grabstätten darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (8) Die einzelnen Grabstätten dürfen nicht höher als 20 cm sein und sollen durch flache Pflanzflächen gestaltet werden. Einfassungen sind nur aus Metall in geeigneter Form sowie in Natur- oder Kunststeinen zulässig. (1) In der Urnennischenanlage (§ 17 Abs. 2 Ziff. A.1 und B.1) wird der Blumenschmuck durch die Stadtverwaltung gestellt, um ein einheitliches Bild der Anlage zu erreichen. Anlässlich von Beisetzungen ist die vorübergehende Ablage von Blumenschmuck nur auf der dafür bereitgestellten Fläche zulässig. (2) In der Rasenurnenwahlgrabfläche (§ 17 Abs. 2 Ziff. A.2 und B.2) ist anlässlich von Beisetzungen die vorübergehende Ablage von Blumenschmuck nur auf der dafür bereitgestellten Fläche zulässig.

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verant-wortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadtverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Stadtverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

7. LEICHENHALLE

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadtverwaltung betreten werden. Die Stadtverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Sofern die baulichen Voraussetzungen vorliegen, können unter Einhaltung geeigneter hygienischer Schutzmaßnahmen rituelle Waschungen durchgeführt werden.

8. SCHLUSSVORSCHRIFTREN

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1) 5. Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 12 Abs. 2 vornimmt 6. Die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21) 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattung ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3, 4) 8. Grabmale ohne Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1) 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 27 und 28)

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 6) 11. Grabstätten entgegen § 21 gestaltet oder bepflanzt 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28) 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 23.12.2022 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Germersheim, den 10.07.2026

Marcus Schaile Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Germersheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Germersheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 76xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Germersheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Germersheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 100 € (Urne) bzw. 700 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Germersheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 76xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Germersheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €