🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 26.02.2013 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Berg (Pfalz)
Aktenzeichen: 731-50 Schriftstück-ID: 075457
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Berg vom 26.02.2013
Der Gemeinderat Berg hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gem0) undder §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, diehiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen (Friedhofssatzung vom 26.02.2013) werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlagezu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz verantwort- lich sind, und der Antragsteller.
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Berg in der Fassung vom 05.04.2005 außer Kraft.
Berg (Pfalz), den 26.02.2013
Günter Roitsch Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzunga) Einzelgrab 350 €
b) Die Gebühren nach Buchstaben a) gelten auch bei Urnenbeisetzungenc) Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte an Berechtigte 320 € nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (1 Urne)
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für einea) Einzelgrabstätte (Einfachgrab: 1 Sarg- und 2 Urnenbestattung) 350 €
b) Einzelgrabstätte (Tiefgrab: 2 Sarg- und 2 Urnenbestattung) 350 €
c) Doppelgrabstätte (Einfachgrab: 2 Sarg- und 4 Urnenbestattungen) 600 €
d) Doppelgrabstätte (Tiefgrab: 4 Sarg- und 4 Urnenbestattungen) 600 €
e) Urnengrabstätte mit Einfassung, sowie individuellem Grabmal und individueller Grabpflege (4 Bestattungen) 500 €
f) Urnengrabstätte mit Einfassung, sowie individuellem Grabmal und gemeinschaftlicher, gärtnerischer Grabpflege (4 Bestattungen) 2.200 €
g) Urnengrabstätte mit individuellem, liegendem Grabmal und gemeinschaftlicher, gärtnerischer Grabpflege (2 Bestattungen) 1.800 €
h) Urnenrasengrabstätte (2 Bestattungen) 700 €
i) Urnengrabstätte im Friedwald (2 Bestattungen) 500 €
j) Aschenstätte in der Urnenstele (2 Bestattungen) 1.500 €
k) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) je Jahr 14 € nach Buchstabe b) je Jahr 14 € nach Buchstabe c) je Jahr 24 € nach Buchstabe d) je Jahr 24 € nach Buchstabe e) je Jahr 20 € nach Buchstabe f) je Jahr 88 € nach Buchstabe g) je Jahr 72 € nach Buchstabe h) je Jahr 28 € nach Buchstabe i) je Jahr 20 € nach Buchstabe j) je Jahr 60 €
l) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach den Buchstaben k) erhoben.
III. Zusätzliche Gebühren im Grabfeld 3 a
Gebühren für die Anlegung eines Plattenweges zwischen den Grabreihen und zwischen den einzelnen Gräbern im Grabfeld 3a (Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften)
a) Doppelgrab nach Ziffer II Buchstaben c) und d) 750 €
b) Abnehmen und Wiederverlegen der Wegplatten bei Zulegungen: Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber werden durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Diehierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen werden durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbewahrung bei einera) Sargbestattung pauschal 180 €
b) Urnenbestattung pauschal 150 €
c) Die Reinigung wird durch Dritte vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VII. Gebühren für Nichtortsansässige
Bei Personen, die nicht zu § 2 Abs. 2a der Friedhofssatzung gehören, werden die Gebühren nach Abschnitt I und II in doppelter Höhe erhoben.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde- verwaltung, Ludwigstr. 20, 76767 Hagenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verlet- zung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehend genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hagenbach, den 26.02.2013 Verbandsgemeindeverwaltung
Reinhard Scherrer Bürgermeister
Gebuehrenordnung
Satzungder Ortsgemeinde Berg (Pfalz) über die Benutzung des Friedhofs und der Friedhofshalle (Friedhofssatzung) vom 28.08.2018 Der Ortsgemeinderat Berg (Pfalz) hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), vom 31.01.1994 sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 –in der jeweils gültigen Fassung- folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Berg (Pfalz) gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bestattungsgesetz zu bestatten sind. (3) Bestattungen anderer Personen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vergl.
§ 7 Bestattungsgesetz
-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Zulegungen in Wahlgräber, deren Nutzungszeit noch nicht abgelaufen istund die noch nicht gemäß § 14 Abs. 3 belegt sind, bleiben bis zum Ablauf der NutzungsID-Nr. 074805
zeit möglich. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließungen oder Aufhebungen werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitigwerden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteilhergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofsoder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle (auch motorisierter Art) sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibendenund Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
ID-Nr. 074805
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahrengilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. ,
e) das Plakatieren sowie Druckschriften verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere, nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Beseitigung von Abfällen
Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung hinsichtlich der Abfallbeseitigung ist besondersmit Blick auf wiederverwertbare und kompostierfähige Materialien Folge zu leisten.
§ 7 *
Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42ades Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über dieeinheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. ID-Nr. 074805
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nichtmehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom
20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff der Gewerbeordnung verwiesen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 Bestattungsgesetz) in einer anonymen Grabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Muttermit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Herstellung von Särgen sollten nur heimische Gehölze Verwendung finden. Auf die Herstellung von Särgen aus Tropenholz ist zu verzichten. Bei Särgen ist die Verwendung von PVC-Beschlägen sowie die Behandlung mitbioziden Holzschutzmitteln untersagt. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweitnichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen auch kleinere Maße aufweisen. (3) Die Urnen sowie Überurnen müssen aus biologisch abbaubarem und von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen. Überurnen, die nicht ausdem in Satz 1 genannten Material hergestellt sind, sind vor der Beisetzung zu entfernen. ID-Nr. 074805
§ 10 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Gräber haben folgende Maße: Einzelgräber: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m Doppelgräber: Länge 2,00 m, Breite 1,80 m Urnengräber in Grabfeld 5:
a) Urnengrabstätten mit Einfassung, sowie individuellen Grabmalenund individueller Grabpflegeb) Urnengrabstätten mit Einfassung, sowie individuellen Grabmalenund gemeinschaftlicher, gärtnerischer Grabpflegec) Urnengrabstättenmit individuellen, liegenden Grabmalen und gemeinschaftlicher, gärtnerischer Grabpfleged) Urnenrasengrabstättene) Urnengrabstätten im Friedwald
Länge ca. 0,90 m, Breite ca. 0,90 m Länge ca. 0,90 m, Breite ca. 0,90 m
Länge ca. 0,80 m, Breite ca. 0,80 m
Länge 0,80 m, Breite 0,80 m Länge ca. 1,00 m, Breite ca. 1,00 m
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 15 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kostendurch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
ID-Nr. 074805
§ 12 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringendenöffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 Bestattungsgesetz, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 13 Allgemeines
- Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnengrabstätten als Wahlgrabstättend) Urnengrabstätten in der Urnenmauer/Stelee) Urnengrabstätten als anonyme Grabstättenf) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechtenur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestehenden Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. ID-Nr. 074805
§ 14 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Urnenbestattungen, dieder Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattendenschriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgräber (3) In jeder Reihengrabstätte ist – außer in den Fällen des § 8 Abs. 5 – nur eine Bestattungmöglich. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird 3 Monate vorher den Nutzungsberechtigten schriftlich bekannt gegeben oder durchein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen beim Todesfall auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Zuweisung der Grabstätten hat in der Regel in der bestehenden Grabreihe zu erfolgen. Ausnahmen können in begründeten Fällen durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Ausdem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgrab vergeben. Es sind folgende Belegungen zulässig:
a) Einzelgräber: Einfachgrabbis zu 1 Sargbestattung und 2 Urnenbestattungenb) Einzelgräber: Tiefgräberbis zu 2 Sargbestattungen und 2 Urnenbestattungenc) Doppelgräber: Einfachgräber bis zu 2 Sargbestattungen und 4 Urnenbestattungend) Doppelgräber: Tiefgräberbis zu 4 Sargbestattungen und 4 Urnenbestattungen (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann bis zu dreimal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehenwerden, und zwar für weitere 10 Jahre, es sei denn, dass öffentliche Interessen entgegenstehen. Bis zur Zulegung des zweiten, bei Tiefgräbern des zweiten bis vierten Verstorbenen, kann das Nutzungsrecht an der gesamten Wahlgrabstätte mehrmals um diein Satz 1 genannte Zeit verlängert werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nachden in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtsund die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im NutID-Nr. 074805
zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirdbis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht nach
§ 9 Bestattungsgesetz auf den Erben über. Ist ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oderkann dieser nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden, geht das Nutzungsrecht innachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister, f)
auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird, unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hatbei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nurfür die gesamte Grabstätte möglich. Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt keine Gebührenerstattung. Gräber mit einer Ruhefrist von mehr als 25 Jahren können bereits nach der indieser Satzung geltenden Ruhefrist zurückgegeben werden. (10) Der Verkauf von Wahlgrabstätten vor Eintritt des Todesfalles ist nicht gestattet.
§ 16 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen nur beigesetzt werdena) in Reihengrabstättenbis zu 1 Ascheb) in Wahlgrabstätten
- Einzelgräbern, Einfachgräbern
- Einzelgräbern, Tiefgräbern
- Doppelgräbern, Einfachgräbern
- Doppelgräbern, Tiefgräbernbis zu 2 Aschenbis zu 2 Aschenbis zu 4 Aschenbis zu 4 Aschenc)
in Urnenwahlgrabstätten in Grabfeld 5 -Urnengrabstätten mit Einfassung, bis zu 4 Aschensowie individuellen Grabmalenund individueller Grabpflege
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-Urnengrabstätten mit Einfassung, sowie individuellen Grabmalenund gemeinschaftlicher, gärtnerischer Grabpflege -Urnengrabstättenmit individuellen, liegenden Grabmalen und gemeinschaftlicher, gärtnerischer Grabpflege -Urnenrasengrabstätten -Urnengrabstätten im Friedwald -Urnenstele/Urnenmauer -in anonymen Urnengrabstättenbis zu 4 Aschenbis zu 2 Aschenbis zu 2 Aschenbis zu 2 Aschenbis zu 2 Aschenbis zu 1 Asche
(2) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt, für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden oder als Wahlgrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die §§ 14 und 15 gelten entsprechend. Die Zuweisung der Grabstätten hat inder Regel in der bestehenden Grabreihe zu erfolgen. Ausnahme: Im Friedwald könnendie Grabstätten frei ausgewählt werden. (3) Anonyme Urnengrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten, die nicht mit personenbezogenen Daten gekennzeichnet sind. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt. Die Verwendungvon Überurnen ist nicht zulässig. Grabschmuck darf auf anonymen Urnengrabstättennicht abgelegt werden. Die Wesensart dieser Bestattungsform lässt Umbettungen nichtzu. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldungist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Bei Wiederbelegung von Urnengrabstätten müssen die alten Aschenbehälter, soferndiese noch nicht mit Aschenbehältern aus biologisch abbaubarem, umweltfreundlichen Material belegt wurden, geöffnet und der Inhalt in würdiger Weise unter der Sohle des Grabes wieder beigesetzt werden. Der Inhalt der Aschenbehälter aus der Urnenstele/Urnenmauer ist bei der Wiederbelegung in würdiger Weise in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung der Erde im Friedhof zuzufügen. Die Aschenreste dürfen auf keinen Fall den Angehörigen ausgehändigt werden. (7) Der Verkauf von Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätte, einschließlich Urnenwahlgrabstätten vor Eintritt des Todesfalles ist nicht gestattet. (8) Die Verschlussplatten der Aschenstätten in der Urnenstele/-mauer werden von der Ortsgemeinde Berg (Pfalz) beschafft. Nach Ablauf der Ruhefrist werden diese dem jeweiligen Nutzungsberechtigten ausgehändigt. Die Anbringung und Beschriftung der Gedenktafeln im Friedwald erfolgt durch die Ortsgemeinde Berg (Pfalz).
ID-Nr. 074805
§ 17 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 18 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet. (2) Die Grabfelder (§ 20 Abs. 1) sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eineentsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Reihengrabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 20 – Einteilung des Friedhofs in Grabfelder
(1) Der Friedhof ist nach dem Friedhofsplan in folgende Grabfelder gegliedert: Grabfeld 1 Grabfeld 2 Grabfeld 3 Grabfeld 3a Grabfeld 4 Grabfeld 5
südwestlicher Teilnordwestlicher Teilsüdöstlicher Teil Waldfriedhofnordöstlicher Teil. südöstlicher Teil, Urnengrabfeld
Die Grabfelder 1, 2, 3 und 4 unterliegen den allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18, 21, 29), das Grabfeld 3a und 5 unterliegt den besonderen GestaltungsvorschrifID-Nr. 074805
ten (§§ 22, 28). (2) Im Grabfeld 3a gilt für die Anlage von Grabstätten folgende Regelung: Die Querwege zwischen den Grabreihen werden als Plattenweg in einer Breite von 60 cm und die Querwege zwischen den einzelnen Gräbern als Plattenweg in einer Breitevon 40 cm angelegt. Für die Grabstätten sind keine Einfassungen gestattet. Die Grabbeete dürfen nicht höher als 10 cm über den Querwegen angelegt werden. Die Kostender Plattenumrandung tragen die Nutzungsberechtigten der Grabstätten. Im Grabfeld 3a sind Grababdeckungen/Grabplatten nicht zulässig. Im übrigen gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften der §§ 22 und 28.
- 6. Grabmale § 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungengelten jedoch uneingeschränkt.
§ 22 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen
Gestaltungsvorschriften (1) Auf den Wahlgrabstätten des Grabfeldes 3a sind nur stehende Grabmale zulässig. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Grabmale aus Stein (Grabsteine) müssen allseitig bearbeitet sein. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur. Die Grabsteine sind mit folgenden Maßen zulässig: Höhe bis 0,90 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 0,14 m. (2) Im Grabfeld 5 gelten folgende Vorschriften: Urnengrabstätten mit Einfassung, sowie individuellen Grabmalen und individueller Grabpflege Es sind stehende / liegende Grabmale, sowie Grabplatten zulässig. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Grabmale aus Stein (Grabsteine) müssen allseitig bearbeitet sein. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig. Die Grabsteine sind mit folgenden Maßen zulässig: stehende Grabmale: maximale Ansichtsfläche 0,48 qm, maximale Höhe bis 0,80 m, maximale Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m. liegende Grabmale: maximalen Höhe von 0,40 m. Urnengrabstätten mit Einfassung, sowie individuellen Grabmalen und gemeinschaftlicher, gärtnerischer Grabpflege Es sind stehende / liegende Grabmale zulässig. Grabeinfassungen und Grabplatten sind nicht zulässig. Grabmale aus Stein (Grabsteine) müssen allseitig bearbeitet sein. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig. Die Grabsteine sind mit folgenden Maßen zulässig: Stehende Grabmale: maximale Ansichtsfläche 0,48 qm, maximale Höhe bis 0,80 m, maximale Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m. Liegende Grabmale: maximalen Grundfläche 0,30 qm, maximalen Höhe von 0,40 m. ID-Nr. 074805
Die Änderung der Bepflanzung ist nicht gestattet. Urnengrabstätten mit individuellen, liegenden Grabmalen und gemeinschaftlicher, gärtnerischer Grabpflege Es sind nur liegende Grabmale mit einer maximalen Grundfläche 0,30 qm und einermaximalen Höhe von 0,40 m zulässig. Grabplatten, Einfriedungen und sonstige Grababdeckungen sind nicht erlaubt. Blumen- oder sonstiger Grabschmuck, wie Grableuchten, Grabvasen sind nicht zulässig. Die Änderung der Bepflanzung ist nicht gestattet. Urnenrasengrabstätten Zugelassen sind ausschließlich Platten aus Stein in der Breite von 0,40 m und der Länge von 0,40 m, Mindeststärke 0,04 m. Schriften können vertieft oder aufgesetzt angelegtwerden. Die maximale Höhe von aufgesetzten Schriften beträgt 1 cm. Sofern die Variante der aufgesetzten Schriften gewählt wird, kann von Seiten der Ortsgemeinde keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die Schriften bei Mäh- und Pflegearbeiten unbeschädigt bleiben. Wird diese Variante der aufgesetzten Schriften gewählt, erfolgt diesauf eigenes Risiko, d. h. ein Schadensersatzanspruch gegen den Friedhofsträger wirdausgeschlossen. Die Platten sind bodengleich zu verlegen. Einfriedungen und sonstige Grababdeckungen sind nicht erlaubt. Blumen- oder sonstiger Grabschmuck, wie Grableuchten, Grabvasen sind nicht zulässig. Urnengrabstätten im Friedwald Die Beschriftung mit Vor- und Familiennamen, sowie Geburts- und Sterbejahr amnächstliegenden Baum wird von der Ortsgemeinde Berg (Pfalz) veranlasst. Einfriedungen und sonstige Grababdeckungen sind nicht erlaubt. Blumen- oder sonstiger Grabschmuck, wie Grableuchten, Grabvasen sind nicht zulässig. Urnenstele/Urnenmauer Beschriftung und Symbole sind nur in eingestrahlter Form zulässig. Außer der Anbringung von Beschriftung und Symbolen sind keine weiteren Veränderungen an der Urnenstele/Urnenmauer (wie z. B. Anbringung von Blumenvasen, Kerzenhaltern, Bildern) erlaubt. Ebenso dürfen vor der Urnenstele/Urnenmauer keine Blumen, Kerzenständeretc. abgelegt werden. (3) Beton und Kunststoff sind als Materialien für Grabmale nicht zulässig; ebenso rohe Findlinge und grellweißes Steinmaterial. (4) Für gestalterische Elemente an Grabmalen sind folgende Materialien erlaubt: Metall, Holz, Glas, Emaille, Gold, Silber und Bronze. (5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 undauch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 fürvertretbar hält.
§ 23 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. ID-Nr. 074805
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf eines Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändertworden ist.
§ 24 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind undauch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 giltfür sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 25 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten und angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazuauf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davonentfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oderüber das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer voneinem Monat aufgestellt wird.
§ 26 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
ID-Nr. 074805
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten sinddie Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zuentfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen von 3 Monaten abräumen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. Bei erhaltungswürdigen Grabsteinen kann die Friedhofsverwaltung im Einvernehmenmit den Verpflichteten den Eigentumsübergang regeln, um die Erhaltung und Aufstellung des Grabmals innerhalb des Friedhofs zu sichern.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 Bestattungsgesetz), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie ätzender Steinreiniger ist untersagt. Die Verwendung von Torf ist zu vermeiden.
§ 28 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
In Grabfeld 3a – Waldfriedhof – sind Grababdeckungen/Grabplatten und liegende Grabmalenicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Generell wird festgelegt, dass die Bepflanzung nicht höher als 1,20 m sein soll. In Grabfeld 5 wird für die Urnengrabstätten mit Einfassung, sowie individueller Grabgestaltung und Grabpflege festgelegt, das die Bepflanzung nicht höher als 1,00 m sein soll.
ID-Nr. 074805
§ 29 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 28 Satz 4 und 5 ist zu beachten.
§ 30 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalbeiner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt erdieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt fürdie Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oderein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle § 31 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wo bei besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmenmöglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestelltwerden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften § 32 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworbensind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Nach Einebnung einer Grabstätte richtet sich die Ruhezeit nach der zum Zeitpunkt der Einebnung geltenden Satzung. (2) Im übrigen gilt diese Satzung. ID-Nr. 074805