Friedhofsgebühren Hördt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hördt · Rheinland-Pfalz · PLZ 76771

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.07.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌‍

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Gemeinde Hördt vom 26.01.2022

Der Gemeinderat Hördt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines ...................................................................................................................................... 2

§ 2 Gebührenschuldner .......................................................................................................................... 2

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ......................................................................................... 2

§ 4 Inkrafttreten ..................................................................................................................................... 2

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung .................................................................................................... 4 I. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ........................................................................ 4 II. Ausheben und Schließen der Gräber ................................................................................................... 4 III. Benutzung der Leichenhalle ............................................................................................................... 5 IV. Sonstige Gebühren ............................................................................................................................. 5

Satzung der Ortsgemeinde Hördt über die Erhebung von Friedhofsgebühren

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind

  1. 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller;
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.03.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 25.02.2005 sowie die Änderungssatzung vom 09.09.2014 außer Kraft.

Hördt, den 28.01.2022

(Frey) Ortsbürgermeister

Satzung der Ortsgemeinde Hördt über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

oder

  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hördt, den 02.02.2022

gez. Frey Ortsbürgermeister

Satzung der Ortsgemeinde Hördt über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte für

a) eine Erdwahlkindergrabstätte bis zum vollenden 5. Lebensjahr 220,00 €

b) eine Erdwahlkindergrabstätte ab vollendeten 5. Lebensjahr 280,00 €

c) eine Erdwahlgrabstätte (je Stelle)

450,00 €

d) eine Waldgrabstätte (je Stelle)

420,00 €

  1. 2. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte für

a) eine Urnenwahlgrabstätte als Erdbestattung -Urnenwahlgrab-(je Stelle) 300,00 €

b) eine Urnenwaldgrabstätte (je Stelle)

420,00 €

c) eine Urnenstelen-Grabstätte (je Kammer)

1500,00 €

d) Eine Baumgrabstätte (je Stelle)

500,00 €

Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen werden pro Jahr 1/20 der jeweiligen Gebühr unter 1. - 2. erhoben.

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie bei einer erstmaligen Verleihung festgesetzt.

Wird das Nutzungsrecht nicht auf volle 20 Jahre verlängert, werden pro Jahr 1/20 der jeweiligen Gebühr unter Buchstabe 1. - 2. erhoben.

II. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erheben.

Satzung der Ortsgemeinde Hördt über die Erhebung von Friedhofsgebühren

III. Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Diese beträgt

  1. 1. für die Aufbewahrung einer Leiche in einer Kühlzelle je angefangenem Tag 20,00 €
  1. 2. für die Benutzung der Trauerhalle während der Trauerfeier

210,00 €

IV. Sonstige Gebühren

Es werden folgende sonstige Gebühren erhoben:

  1. 1. Für die Ausfertigung einer Graburkunde wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Verwaltungsgebühr beträgt

a) je auszustellende Graburkunde

5,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hördt

vom 26.01.2022

Der Gemeinderat Hördt hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhalt Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften ........................................................................................... 3

§ 1 Geltungsbereich ........................................................................................................................ 3

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungen ................................................................................................. 3

§ 3 Schließung und Aufhebung ....................................................................................................... 3

Abschnitt 2 - Ordnungsvorschriften ............................................................................................... 4

§ 4 Öffnungszeiten .......................................................................................................................... 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ..................................................................................................... 4

§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten .......................................................................................... 5

Abschnitt 3 - Allgemeine Bestattungsvorschriften ......................................................................... 6

§ 7 Anzeigepflicht............................................................................................................................ 6

§ 8 Särge und Urnen ....................................................................................................................... 6

§ 9 Grabherstellung ........................................................................................................................ 6

§ 10 Ruhefrist und Nutzungszeit .................................................................................................... 7

§ 11 Umbettungen .......................................................................................................................... 8

Abschnitt 4 - Grabstätten .............................................................................................................. 8

§ 12 Allgemeines, Arten und Grabstätten ..................................................................................... 8

§ 13 Wahlgrabstätten für Erdbestattung ....................................................................................... 9

§ 14 Wahlgrabstätten für Urnenbestattung ................................................................................ 10

§ 15 Ehrengrabstätten .................................................................................................................. 11

Abschnitt 5 - Gestaltung der Grabstätten .................................................................................... 11

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften .................................................................................... 11

§ 17 Besondere Gestaltungsvorschriften ..................................................................................... 11

§ 18 Errichten und Ändern von Grabmalen ................................................................................. 14

§ 18a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit ........................................................................... 15

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hördt

§ 19 Standsicherheit der Grabmale .............................................................................................. 15

§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ............................................................................. 15

§ 21 Entfernen von Grabmalen .................................................................................................... 16

Abschnitt 6 - Instandhaltung der Grabstätten .............................................................................. 16

§ 22 Herrichten und Pflege der Grabstätte .................................................................................. 16

§ 23 Vernachlässigte Grabstätten ................................................................................................ 17

Abschnitt 7 - Leichenhalle ........................................................................................................... 17

§ 24 Trauerfeier / Nutzung der Friedhofshalle ............................................................................ 17

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften ................................................................................................ 18

§ 25 Alte Rechte ............................................................................................................................ 18

§ 26 Haftung .................................................................................................................................. 18

§ 27 Ordnungswidrigkeiten .......................................................................................................... 18

§ 28 Gebühren ............................................................................................................................... 19

§ 29 Inkrafttreten .......................................................................................................................... 19

Hinweis: ......................................................................................................................................... 19

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hördt

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Hördt gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Hördt steht.

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungen

(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren, Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

b) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 sowie Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG), soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

c) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2, Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf einem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtung aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag im Einzelfall durch den Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 BestG.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesem Fällen die Umbettung dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, soweit die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in eine andere Grabstätte umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

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(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten – soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

Abschnitt 2 - Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, auch nicht mit Fahrrädern. Gestattet sind Kinderwagen, Rollatoren und elektrische Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stelle abzuladen,

g) Tiere- ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,

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h) zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind.

i) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen es sei denn,

a. ein entsprechender Auftrag des Nutzungsberechtigten liegt vor oder b. die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverhalten gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 5 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige die mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVB S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind;

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben jeweils die aktuell geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die für ihre Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien nicht auf dem Friedhofsgelände lagern. Dies gilt auch für sonstige Abfälle, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial.

(5) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

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Abschnitt 3 - Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft oder dem beauftragten Bestatter fest.

(4) In jedem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Hiervon ausgenommen können jedoch mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung Geschwisterkinder sowie ein Elternteil mit seinem Kleinkind zusammen in einem Sarg bestattet werden.

(5) Urnen und Kindersärge können in sämtlichen, bereits belegten Wahlgrabstätten (sofern die Mindestruhefrist gemäß § 10 Abs. 1 eingehalten wird, gemessen an der restlichen Laufzeit der jeweiligen Grabstätte) zugebettet werden.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.

§ 13 Best

G bleibt unberührt.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist hierfür bereits bei der Anmeldung der Bestattung vorab die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(3) Nach der Einäscherung eines Verstobenen ist die Aschenkapsel auf dem schnellsten Wege in die Friedhofshalle zu überführen und dort bis zur Beisetzung sicher zu verwahren. Sogenannte Überurnen sind zulässig, solange sie nicht wesentlich größer als die Aschekapsel selbst sind.

(4) Auf dem gesamten Friedhofsgelände dürfen ausschließlich Urnengefäße und Überurnen aus biologisch abbaubarem Material oder lose Aschen beigesetzt werden.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Tieferlegungen sind gestattet, sofern es die Bodenbeschaffenheit zulässt.

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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Unterkante des Sarges mindestens 1,80 m, bis zu Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Grabtiefe von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Unterkante des Sarges mindestens 2,60 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) In den Baumbestattungsplätzen werden Aschenkapseln in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste, die bei Neubelegung einer Grabstätte gefunden werden, sind auf der Sohle eines neuen Grabes in würdiger Weise beizusetzen.

§ 10 Ruhefrist und Nutzungszeit

(1) Die gesetzliche Mindestruhefrist für Leichen und Aschen (§ 3 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes i. V. m. § 20 Abs. 1 BestG) beträgt 15 Jahre.

(2) Die Nutzungszeit für eine Grabstätte wird, um eine vollständige Verwesung zu gewährleisten, bei Urnen- und bei Sargbestattungen auf 20 Jahre festgelegt.

(3) Der Lauf der Nutzungszeit für eine Grabstätte beginnt mit der Erstbelegung bzw. dem Ankauf und endet mit Ablauf des letzten Kalenderjahres der jeweiligen Nutzungszeit. Bei Mehrfachgrabstätten ist die zuletzt vorgenommene Bestattung für die Dauer der Nutzungszeit der gesamten Grabstätte maßgebend.

(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit den unter §13 und §14 genannten Wahlgrabstätten kann diese für mindestens 5, jedoch maximal 20 Jahre verlängert werden. Ist diese Verlängerung vorbei, kann erneut verlängert werden. Die zu entrichtende Gebühr beträgt dabei 100 % der entsprechenden jährlichen Grabgebühr der in der aktuell geltenden Friedhofsgebührensatzung Hördt enthaltenen Höhe. Wird die Wahlgrabstätte nicht verlängert, muss die Abräumung bzw. Einebnung vorgenommen werden.

(5) Das Nutzungsrecht an den unter § 13 und § 14 genannten Wahlgrabstätten kann auch im Rahmen eines sog. Vorerwerbs, d.h. ohne, dass im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorerwerb eine Bestattung in der Grabstätte erfolgt, erworben werden. Das Nutzungsrecht muss dabei mindestens für 5 Jahre und kann maximal für 20 Jahre erworben werden. Die zu entrichtende Nutzungsgebühr beträgt dabei 100 % der entsprechenden jährlichen Grabgebühr der in der aktuell geltenden Friedhofsgebührensatzung Hördt enthaltenen Höhe. Erfolgt eine Bestattung, wird ab dem Zeitpunkt der Bestattung die dann satzungsgemäß geltende Nutzungsgebühr für die dann noch erforderliche Nutzungsdauer zur Sicherstellung der Ruhezeit fällig.

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§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde (§ 17 Abs. 1 S. 1 BestG). Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde während der gesetzlichen Ruhefrist (§ 10 Abs. 1) nur bei Vorliegen eines dringenden öffentliches Interesses. Umbettungen aus und in Reihengrabstätten innerhalb der Gemeinde sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2, 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. Unverrottbare Urnenbehälter dürfen nicht mehr erneut beigesetzt werden; diese werden durch die Friedhofsverwaltung geöffnet und die lose Asche entweder in dem bisherigen Grab, einer anderen belegten Grabstätte für das der betroffene Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht hat oder in einem Sammelgrab (Nachbestattungstisch) wieder bestattet.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG oder der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen.

(7) Der Ablauf von Ruhefristen und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

Abschnitt 4 - Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten und Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Sargbestattungen),

b) Ehrengrabstätten

c) Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte ausschließlich nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der

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Umgebung. Bei Beantragung des Grabstättennutzungsrechts sind der Friedhofsverwaltung zwei Nutzungsberechtigte zu nennen.

(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 Wahlgrabstätten für Erdbestattung

(1) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit, vgl. § 10 Abs. 2) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigen bestimmt wird.

(2) Die Tieferlegung eines Sarges kann nur bei Erstbelegung eines Wahlgrabstättenplatzes durchgeführt werden und ist vor der Bestattung gesondert zu beantragen.

(3) Es wird eine gebührenpflichtige Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten oder in Form des § 15 vergeben.

Die Grabstätten haben folgende Maße:

a) einstelliges Grab: Länge 2,00 m; Breite 1,00 m

b) zweistelliges Grab: Länge 2,00 m; Breite 2,00 m.

Wahlgrabstätten, die mehr als zweistellig sind, verbreitern sich jeweils um 1,00 m pro Stelle/ Platz. Abweichungen von diesen Maßen sind zulässig, sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen. Ebenso können für Eck- und Ehrenplätze besondere Abmessungen gewählt werden.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Zubettung stattfinden, soweit die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht kostenpflichtig um die entsprechende Nutzungsdauer verlängert wird.

(6) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte, auf eine Dauer von mindestens 5 und maximal 20 Jahren wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Ist die Verlängerungszeit vorbei, kann erneut ein Antrag auf Wiederverleihung des Nutzungsrechts gestellt werden.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens, aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

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c) auf die Enkel in der Reihenfolge oder Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird, unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der jeweiligen Gruppe, die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Bei Rückgabe von unbelegten Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Grabstätte bezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 14 Wahlgrabstätten für Urnenbestattung

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten an denen auf Antrag und unter Festsetzung der dafür festgelegten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit, vgl. § 10 Abs.

  1. 2. verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigen bestimmt wird.

(2) § 13 Abs. 2 und Abs. 4 bis Abs. 10 gilt für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.

(3) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) einstelligen Erdwahlgrabstätten (Sargbestattung):

bis zu 2 Urnen

b) mehrstelligen Erdwahlgrabstätten (Sargbestattung): bis zu 4 Urnen

c) Urnenwahlgrabstätten:

in der Regel bis zu 2 Urnen

d) Urnenkammer/Urnenstele:

bis zu 3 Urnen

e) Baumgrabstätte:

bis zu 3 Urnen

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(4) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,80 m; Breite: 0,80 m

(5) Wahlgrabstätten in Form einer Baumbestattung sind Aschenstätten unter hierfür besonders ausgewiesenen und mit einer Registriernummer versehenen Bäumen. Pro Gemeinschaftsbaum werden bis zu 4 Beisetzungsplätze ausgewiesen, welche in von der Gemeinde vorgegebener Reihenfolge belegt werden. Wird der jeweilige Baum durch Natur- oder sonstige Ereignisse zerstört, wird durch den Friedhofsträger ein Jungbaum gepflanzt.

(6) In Urnengrabstätten sind Tieferlegungen nicht gestattet.

§ 15 Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung und Anlage von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(2) Soweit die Pflege und Unterhaltung von Ehrengrabstätten von den Nutzungsberechtigten nicht gewährleistet werden kann übernimmt sie der Friedhofsträger und bestimmt die Art und den Umfang der Pflege.

Abschnitt 5 - Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Alle Grabstätten sind mindestens mit einem Grabzeichen zu versehen, aus dem ersichtlich ist, wer in diesem Grab bestattet ist. Die besonderen Gestaltungsvorschriften sind zu beachten.

(3) Behelfseinfassungen sollen nicht länger als ein Jahr angebracht werden.

(4) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten uneingeschränkt.

§ 17 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Für Grabmale und Randeinfassungen dürfen nur Natursteine, entsprechende Kunststeine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche und bruchrauh bearbeitete, grellweiße und tiefschwarze Steine sind zugelassen.

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hördt

a) Alle Steine, mit Ausnahme von Findlingssteinen, müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.

b) Jede Bearbeitungsart ist zulässig.

c) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten und Gestaltungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.

(2) Die Aufbringung von Grabplatten oder -abdeckungen einschließlich etwaiger Grabeinfassungen sind (mit Ausnahme der Sondergrabfelder) bis zu einem Höchstmaß von 100 % der Grabfläche zulässig. Unbedeckte Grabstätten sind zu bepflanzen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 1. Wahlgrabstätten

a. stehende Grabmale:

i. bei Grabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Höhe 0,55 m bis 0,80 m; Breite bis 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m.

ii. bei Grabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: Höhe 0,70 m bis 1,20 m; Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m.

iii. bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,70 m bis 1,20 m; Breite bis 0,60 m; Mindeststärke 0,18 m.

iv. bei mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m; Breite bis 1,50 m; Mindeststärke 0,18 m.

b. liegende Grabmale:

i. bei Grabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Höchstlänge 0,50 m; Breite bis 0,40 m; Mindeststärke 0,14 m.

ii. bei Grabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: Höchstlänge 0,70 m; Breite bis 0,50 m; Mindeststärke 0,14 m.

iii. bei einstelligen Grabmalen: Länge bis 0,70 m bis 0,90 m; Breite bis 0,50 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m.

iv. bei mehrstelligen Wahlgräbern: Länge bis 0,80 m bis 1,20 m; Breite bis 0,75 m; Höhe 0,14 m bis 0,30 m.

(4) Auf Grabstätten für Urnenerdbestattungen (mit Ausnahme des Baumgrabfeldes) sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 1. Stehende Grabmale:

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hördt

a. Höhe bis 0,70 m; Breite bis 0,40 m; Mindeststärke 0,14 m.

  1. 2. Liegende Grabmale:

a. Grundriss 0,40 m x 0,40 m (Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m), Höhe der hinteren Kante mindestens 0,14 m.

(5) Hinsichtlich des Waldfriedhofteils gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1. Die Grabstellen dürfen nicht durch herkömmliche Einfriedungen begrenzt werden. Sie sind bodeneben anzulegen und großflächig zu bepflanzen.
  1. 2. Die Grabstätten sind oben und unten durch den Sandsteinbelag der Wege begrenzt.
  1. 3. Zwischen den Gräbern dürfen 2 Trittplatten eingelegt werden, um die Pflege der Grabstätten zu erleichtern.
  1. 4. Nur stehende Grabmale sind erlaubt; es sind schlichte Formen zu bevorzugen, die mehr hoch als breit sind. Norm: doppelt so hoch als breit.
  1. 5. Der Stein ist allseits zu bearbeiten (außer Findlingen, Dolomit usw.) Politur sowie fremdes Material und zusammengesetzte Formen sind nicht gestattet. Es sind ausschließlich Aufsatzbuchstaben aus Metall zulässig.
  1. 6. Auf sichtbaren Sockel ist zu verzichten.
  1. 7. Sinnsprüche und Bibeltexte sollen dem Verstorbenen entsprechen; nur einfache Symbole sind zugelassen.

(6) Hinsichtlich der Urnenstelen gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1. Die Kammerverschlussplatten werden ausschließlich vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und verbleiben im Besitz der Gemeinde. Material und Maße sind verbinldich festgelegt und dürfen, um eine langjährige und ordnungsgemäße Funktion der Kammern zu gewährleisten, auch nachträglich nicht verändert werden.
  1. 2. Die Beschriftung der Kammerverschlussplatten ist zwingend vorgeschrieben und demzufolge eine anonyme Bestattung in den Urnenstelen nicht möglich. Als Schrift sind ausschließlich Aufsatzbuchstaben in Bronze zugelassen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Deshalb sind nur die Schriftarten „Kursiva, Karund oder Elegant“ zulässig. Darüber hinaus kann alternativ ein Bild des/der Verstorbenend oder ein Ornament angebracht werden. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualtitätsansprüche zu erfüllen.
  1. 3. Anbringen von anderen Gegenständen auf den Kammerverschlussplatten (z.B. Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Dekorationsartikel aus Holz oder Kunststoff, Kunstblumen o.ä.) ist verboten. Das Abstellen von Blumen, Kränzen, Kerzen usw. ist nur auf den dafür vorgesehenen Ablagemöglichkeiten gestattet. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hördt

Bestimmungen werden die angebrachten Gegenstände durch den Friedhofsträger sofort kostenpflichtig beseitigt, Die finanziellen Aufwendungen hierfür sind in entstandener Höhe vom Verursacher voll zu erstatten.

  1. 4. Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind nicht erlaubt. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten (außer der zulässigen Beschriftung auf den Verschlussplatten) beschädigt oder verändert, haftet gegenüber dem Friedhofsträger. Die Gemeinde kann sich in so einem Falle die Stele vom Verursacher komplett ersetzen lassen

(7) Hinsichtlich des Baumgrabfeldes gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1. Der gewachsene und weitgehend naturbelassene Bestattungsplatz darf in seinem Erscheinungsbild nicht verändert werden. Es ist daher untersagt, den Bestattungsplatz in seiner Gesamtheit zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
  1. 2. Insbesondere ist nicht gestattet: i. Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, ii. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben, iii. Kerzen oder Leuchten aufzustellen iv. Anpflanzungen vorzunehmen
  1. 3. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden die angebrachten Gegenstände durch den Friedhofsträger sofort kostenpflichtig beseitigt. Die finanziellen Aufwendungen hierfür sind in entstandener Höhe vom Verursacher voll zu erstatten.
  1. 4. Ausschließlich der Friedhofsträger ist befugt, kostenpflichtige Markierungsschilder, die in Art und Beschaffenheit durch die Gemeinde vorgegeben werden, mit den Namen sowie Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen am Bestattungsplatz anzubringen. Eine anonyme Bestattung ist zulässig, soweit dies vorab beantragt wird.
  1. 5. Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden.
  1. 6. Nach der Bestattung werden die Namensplatten seitens der Friedhofsverwaltung bestellt und angebracht.

(8) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den vorgenannten Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.

§ 18 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Ein entsprechendes Formular wird mit dem Bescheid über die Bestattungskosten versendet.

(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, sowie das vollständig ausgefüllte Formular nach § 18 Abs. 1 Satz 2 beizufügen

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hördt

die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Entspricht ein Grabmalentwurf nicht den Bestimmungen der Satzung, muss ein Abweichungsantrag bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. Dem Antrag sind, in zweifacher Ausfertigung, der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, beizufügen.

(5) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

(7) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung des schriftlichen Genehmigungsbescheides errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 18a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Ein entsprechendes Formular zur Eigenerklärung wird dem Antragsteller nach § 18 Abs. 1 zusammen mit dem Bescheid über die Bestattungskosten zugesendet und ist der Anzeige nach § 18 Abs. 2 vollständig ausgefüllt beizulegen.

§ 19 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich ist bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hördt

(2) Scheint die Standsicherheit des Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung, eine Aufforderung im Schaukasten des Friedhofs unter Nennung der Grabstätte und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 21 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit und frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist, dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen vom Verantwortlichen/Nutzungsberechtigen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird durch die Friedhofsverwaltung hingewiesen. Kommt der Verantwortliche/Nutzungsberechtige dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen und dem Nutzungsberechtigten die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Lässt der Verantwortliche/Nutzungsberechtige das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

Abschnitt 6 - Instandhaltung der Grabstätten

§ 22 Herrichten und Pflege der Grabstätte

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 16 und 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Der jeweils anfallende Grababraum darf nur in die hierfür bestimmten und ausreichend gekennzeichneten Behältnisse eingebracht werden, und zwar getrennt nach

a) verrottbare Abfälle (nur pflanzliche Abfälle),

b) nicht verrottbare Abfälle (Steine, Grablichter usw.)

(3) Für die Herrichtung, Pflege und Instandhaltung ist bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hördt

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen.

(5) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung und Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

(7) Auf dem Baumgrabfeld bleiben alle Bäume und Naturmerkmale naturbelassen. Die Anlegung und Pflege obliegt ausschließlich der Natur und dem Friedhofsträger.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(9) Die Pflege der Grabstätte beinhaltet auch einen 20 cm breiten Streifen um die Grabstätte. Dieser Bereich ist von Unkraut zu befreien.

§ 23 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche oder Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten.

(2) Sollten diese Maßnahmen beim Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten keine Verbesserung der Situation herbeiführen, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf Kosten des Verantwortlichen auch vorzeitig einebnen lassen.

(3) Ist der Verantwortliche oder Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahmen nach dem Abs. 1 auch eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

Abschnitt 7 – Leichenhalle / Friedhofshalle

§ 24 Trauerfeier / Nutzung der Friedhofshalle / Leichenhalle

(1) Trauerfeiern beginnen in der Regel in der Friedhofshalle. Ausnahmen sind mit Zustimmung der Religionsgemeinschaft möglich.

(2) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zu deren Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hördt

(3) In der Friedhofshalle werden ausnahmslos geschlossene Särge und Urnen aufgebahrt.

(4) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen und in die Friedhofshalle zu verbringen. Ein Abschiednehmen am offenen Sarg ist nur im Teil der Leichenhalle möglich.

(5) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung solcher Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

§ 25 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhefrist, Gestaltung und Entfernung der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 50 Jahren werden auf 20 Jahre Nutzungszeit nach §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. Eine Wiederverleihung und erneute Verlängerung des Nutzungsrechts i. S. v. § 13 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 2 dieser Satzung ist auch für die Fälle des § 25 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung möglich.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 26 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Genehmigung vornimmt (§11),

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hördt

  1. 6. die Gestaltungsvorschriften des § 17 nicht einhält,
  1. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18 Abs. 1, 3 und 4),
  1. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem oder gepflegtem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22),
  1. 9. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21),
  1. 10. Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 22 Abs. 8),
  1. 11. Grabstätten entgegen § 17 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 22 und 23 bepflanzt,
  1. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 23)
  1. 13. die Friedhofshalle entgegen § 24 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 28 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.03.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 09.09.2014, sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Hördt, 28.01.2022

(Frey)

Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hördt

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hördt, den 02.02.2022 gez. Frey Ortsbürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Hördt

  1. 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hördt vom 02.07.2025

Der Gemeinderat Hördt hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

In § 14 Wahlgrabstätten für Urnenbestattung wird in Abs (3) folgendes ergänzt:

f) Urnenwahlgräber im Bestattungsgarten

in der Regel bis zu 2 Urnen

In § 17 Besondere Gestaltungsvorschriften wird Absatz (8) zu Abs (9). Abs (8) neu lautet:

(8) Hinsichtlich des Bestattungsgartens gelten folgende Sonderbestimmungen:

Es wird zwischen zwei Varianten unterschieden,

a) Urnenwahlgräber mit Grabplatte und Namensschild sowie

b) Urnenwahlgräber teilanonym mit Namensnennung an zentraler Stelle.

Zu a) Urnenwahlgräber mit Grabplatte und Namensschild

Die Grabstelle erhält eine Grabplatte aus Stein. Die Steine werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung beschafft und von einer Fachfirma aufgestellt. Die Ausführung erfolgt als liegender Stein mit dem Kantenmaß 0,20 m x 0,20 m, die Beschriftung ist nur mittels einer darauf anzubringenden Bronzetafel in der Größe 0,15 m x 0,15 m zulässig. Über die Art der Beschriftung und Gestaltung der Tafel entscheiden die jeweiligen Angehörigen der Verstorbenen. Anbringung erfolgt durch die Fachfirma.

Zu b) Urnenwahlgräber teilanonym mit Namensnennung an zentraler Stelle

Die Beisetzung erfolgt an festgelegter Stelle ohne Grabplatte. Ausschließlich der Friedhofsträger ist befugt einheitliche Namensschilder in der Größe 0,04 m x 0,08 m mit den Namen sowie Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen an der dafür vorgesehenen Namenstele anzubringen.

Änderungs-Satzung Friedhofssatzung Hördt

Für den gesamten Bestattungsgarten gilt:

  1. 1. Die Bepflanzung und dauernde Unterhaltung des Bestattungsgartens wird durch eine Fachfirma erledigt. Die Grabfelder dürfen in seiner Gesamtheit nicht bearbeitet oder in seiner Form verändert werden. Das Abstellen von jeglichem Grabschmuck, Blumen, Kerzen, Deko o.ä. ist verboten und nur auf den dafür vorgesehenen Ablagemöglichkeiten gestattet.
  1. 2. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden die angebrachten Gegenstände durch den Friedhofsträger sofort kostenpflichtig beseitigt. Die finanziellen Aufwendungen hierfür sind in entstandener Höhe vom Verursacher voll zu erstatten.

(9) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den vorgenannten Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hördt, den 03.07.2025 gez. Fischer Ortsbürgermeister

Aenderungssatzung der Hördt

  1. 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Gemeinde Hördt vom 02.07.2025

Der Gemeinderat Hördt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hördt wird wie folgt ergänzt:

I. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Abs. 2 Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte für

e) eine Urnenwahlgrabstätte im Bestattungsgarten mit Grabplatte und Namensschild (je Stelle)

1800,00 €

f) eine Urnenwahlgrabstätte im Bestattungsgarten teilanonym mit Namensnennung an zentralem Platz (je Stelle)

1200,00 €

Gemäß §24 der GemO wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder unter Verletzung von aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Satzung der Ortsgemeinde Hördt über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen, was hiermit geschieht.

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hördt, den 03.07.2025

gez. Fischer Ortsbürgermeister