🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.04.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
AktZ. 020-02.002 Doku-ID. 95764
Satzung der Stadt Hagenbach über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.04.2023
Der Stadtrat Hagenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Friedhofshalle, in den aktuell gültigen Fassungen, folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen, alter Friedhof und Friedhof Kirchfeld, werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: (1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach den Friedhofssatzungen, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 17.06.2021 außer Kraft.
Hagenbach, den 13.04.2023
Christian Hutter Stadtbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte oder eines anonymen Grabes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzungen
a) für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr an (Sarg- und Urnenbestattungen) 400 €
b) für Urnenbaumbestattungen (Die Beschriftung wird vom Friedhofsträger veranlasst. 600 € Die Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben)
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung
a) für eine Einzelgrabstätte mit 1 Sarg- und bis zu 2 Urnenbestattungen 400 €
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 16 €
b) für eine Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) 200 €
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 8 €
c) für eine Doppelgrabstätte mit 2 Sarg- und bis zu 4 Urnenbestattungen 700 €
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 28 €
d) Ankauf einer Aschenstätte in den Urnenmauern und den Urnenstelen
des neuen Friedhofs mit bis zu 2 Urnen 1.500 €
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 60 €
e) Urnengrabstätten mit bis zu 2 Bestattungen 700 €
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 28 €
f) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gärtnerischer Gesamtpflege
mit bis zu 2 Bestattungen
- 2.000. €
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 80 € Die Beschriftung der Steine mit dem jeweiligen Namen des Verstorbenen wird vom Friedhofsträger veranlasst. Diese Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.
g) Urnengrabstätten mit gärtnerischer Gesamtpflege mit stehenden oder liegenden Grabmalen mit bis zu 2 Bestattungen 1.800 €
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 72 €
h) Urnengrabstätten mit gärtnerischer Gesamtpflege mit liegenden Grabmalen
mit bis zu 2 Bestattungen 1.600 €
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 64 €
i) Urnenrasengrabstätten mit bis zu 2 Bestattungen
- 1.000. €
Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 40 €
Die Beschriftung wird vom Friedhofsträger veranlasst.
Diese Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.
(2) Die Gebühren für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungszeit entsprechen den Gebühren der Verlängerung.
III. Ausheben und Schließen der Gräber und Einbettung
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Ebenso wird die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.
V. Sargträger
Sargträger werden auf Wunsch von der Firma, die den Aushub der Gräber vornimmt, gestellt. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.
VI. Ordnungsdienst bei Bestattungen mit auswärtigen Bestattungsunternehmen
(1) Wurde bei einem Sterbefall ein auswärtiges Bestattungsunternehmen beauftragt, wird durch die Firma, die den Grabaushub vornimmt, ein Ordnungsdienst (Leichenhalle herrichten, Kerzen anzünden, Kränze aufstellen, Mikrofon einschalten, u.a.) gestellt. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.
(2) Bei der Beauftragung von örtlichen Bestattungsunternehmen durch die Angehörigen werden die Kosten vom Bestattungsunternehmen direkt in Rechnung gestellt.
VII. Benutzung der Leichenhalle
(1) Benutzungsgebühr
a) einschließlich Benutzung der Kühltruhe 220 €
b) ohne Benutzung der Kühltruhe 150 €
c) kurzfristige Benutzung (nicht länger als ein Tag) ohne Trauerfeier 100 €
(2) Die Gebühren für die Reinigung werden nach dem entstehenden Aufwand berechnet.
VIII. Plattenweg auf dem neuen Friedhof
Die Anlegung eines Plattenweges zwischen den Grabreihen und zwischen den einzelnen Gräbern im neuen Friedhof wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.
IX. Gebühren für Nichtansässige
Bei Personen, die nicht zu § 2 Abs. 2a der Friedhofssatzung gehören, sind im Rahmen einer Sondervereinbarung die Gebühren der Abschnitte I, II und VII doppelt zu erheben. Auslagen sind gemäß dieser Satzung zu erheben.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorstehenden Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hagenbach, den 18.04.2023 Verbandsgemeindeverwaltung
Iris Fleisch Bürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
AktZ. 020-02.002 Doku-ID. 112762
Satzung der Stadt Hagenbach über die Benutzung des Friedhofs und der Friedhofshalle „Kirchfeld“ (Friedhofssatzung) vom 08.10.2024
Der Stadtrat Hagenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983, in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Hagenbach, Gewanne „Kirchfeld“, gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Stadt Hagenbach steht.
§ 2 – Friedhofszweck / Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Stadt waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Stadt Hagenbach geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Stadt ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung, oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl.
§ 7 Bestattungsgesetz.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weitere Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Zulegungen in Wahlgräber, deren Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist und die noch nicht gemäß § 15 Abs. 3 belegt sind, bleiben bis zum Ablauf der Nutzungszeit möglich.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl-und Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließungen oder Aufhebungen werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten soweit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,
i) gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 7 Abs. 1 Satz 2 u. 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Beseitigung von Abfällen
Den Anordnungen des Friedhofsträgers hinsichtlich der Abfallbeseitigung ist besonders mit Blick aufwiederverwertbare und kompostierfähige Materialien Folge zu leisten.
§ 7 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) und auf die §§ 4 ff der Gewerbeordnung verwiesen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeiten
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und des örtlichen Bauhofs und des Friedhofspersonals bzw. Bestattungsunternehmen fest.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Herstellung von Särgen sollten nur heimische Gehölze Verwendung finden. Auf die Herstellung von Särgen aus Tropenholz ist zu verzichten. Bei Särgen ist die Verwendung von PVC-Beschlägen sowie die Behandlung mit bioziden Holzschutzmitteln untersagt. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(3) Die Urnen sowie Überurnen, die der Erde beigesetzt werden, müssen aus biologisch abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Überurnen, die nicht aus biologisch abbaubaurem, umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind vor der Beisetzung zu entfernen.
§ 10 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Gräber haben folgende Maße:
Einzelgräber (Reihen- und Wahlgräber)
a) für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Länge 1,20 m Breite 0,70 m
b) für Personen über 6 Jahren: Länge 2,40 m Breite 1,00 m
Doppelgräber: Länge 2,40 m Breite 2,00 m Doppelgräber in Grabfeld 8: Länge 2,40 m Breite 1,80 m
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Urnengräber in Grabfeld 10 haben folgende Maße:
a) Block A, C, D, E, F 1,00 m x 1,20 m
b) Block G 1,00 m x 1,00 m
c) Block B 0,50 m x 0,50 m
(4) Die Urnengräber in Grabfeld 11 und 11a haben folgende Maße: Gräber in der Reihe: 1,00 m x 0,75 m Gemeinschaftsgräber: 0,50 m x 0,50 m
(5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt werden.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb des städtischen Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des städtischen Friedhofes nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 Bestattungsgesetz, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV. Grabstätten - Allgemeines-
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen
c) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestehenden Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr
b) Anonyme Grabfelder Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet
c) Baumgrabstätten
(3) In jeder Reihengrabstätte ist nur eine Bestattung möglich.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher den Nutzungsberechtigten schriftlich bekannt gegeben und zusätzlich durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen beim Todesfall auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten als Einfachgräber oder in Form des
§ 16 vergeben.
In ein- oder mehrstelligen Grabstätten sind folgende Belegungen zulässig:
a) Kindergräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr: 1 Bestattung
b) Einzelgräber: 1 Sargbestattung und 1 Urnenbestattung oder 2 Urnenbestattungen
c) Doppelgräber: 2 Sargbestattungen und 2 Urnenbestattungen oder 4 Urnenbestattungen
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden, und zwar für weitere 10 Jahre, es sei denn, dass öffentliche Interessen entgegenstehen. Bis zur Zulegung des zweiten Ehegatten kann das Nutzungsrecht an der gesamten Wahlgrabstätte mehrmals um die in Satz 1 genannte Zeit verlängert werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten
b) auf die Kinder
c) auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter
d) auf die Eltern
e) auf die Geschwister
f) auf sonstige Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppen die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt keine Gebührenerstattung.
(11) Der Verkauf von Wahlgrabstätten vor Eintritt des Todesfalles ist nicht gestattet.
§ 16 – Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätte mit stehendem oder liegendem Grabmal bis zu 3 Urnen
(2) Urnengrabstätte mit stehendem oder liegendem Grabmal mit gärtnerischer Gesamtpflege bis zu 2 Urnen
(3) Urnengrabstätten als Gemeinschaftsgrabstätte mit gärtnerischer Gesamtpflege bis zu 2 Urnen
(4) Grabstätten in Urnenwänden/Urnenstelen bis zu 2 Urnen
(5) Urnenrasengrabstätten bis zu 2 Urnen
(6) Baumgrabstätten 1 Urne Baumgrabstätten sind Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes die als Einzelgrabstätte vergeben werden. Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden.
(7) Bei Wiederbelegung von Urnengrabstätten müssen die alten Aschenbehälter geöffnet und der Inhalt in würdiger Weise unter der Sohle des Grabes wieder beigesetzt werden. Der Inhalt der Aschenbehälter aus der Urnenmauer ist bei der Wiederbelegung in würdiger Weise in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung der Erde im Friedhof zuzufügen.
(8) Die Verschlussplatten der Aschenstätten in der Urnenmauer/–stele unterliegen in Bezug auf die Beschriftung keinen besonderen Gestaltungsvorschriften. Andere Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden. Nach Ablauf der Ruhefrist werden diese dem jeweiligen Nutzungsberechtigten ausgehändigt.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 – Wahlmöglichkeiten
(1). Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 21 und § 26) eingerichtet werden.
(2) Die Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterschreiben.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Reihengrabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die Regelungen der §§ 22a ff gelten jedoch uneingeschränkt.
(3) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen, § 26 ist zu beachten.
§ 20 – Einteilung des Friedhofs in Grabfelder
Der Friedhof ist nach dem Belegungsplan in folgende Grabfelder gegliedert:
Grabfeld 1 Wahlgräber – Einzelgräber für Kinder (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) Grabfelder 2 - 3 Reihengräber – Einzelgräber Grabfelder 4 - 5 Wahlgräber – Einzelgräber Grabfelder 6 - 9 Wahlgräber – Doppelgräber Grabfeld 10 Wahlgräber – Urnengräber/-stelen Grabfeld 11, 11a Wahlgräber – Urnengräber Grabfeld 12 Wahlgräber – Urnenmauer Grabfeld 13 Anonyme Grabstätte Grabfeld 14 Wahlgräber – Urnenstele/-mauer Grabfeld 15 Wahlgräber – Urnenrasengräber Grabfeld 16 Reihengräber – Urnenbaumgräber
Die Grabfelder 1, 2, 3, 4, 6, 9 unterliegen den allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
Die Grabfelder 5, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 14, 15 und 16 unterliegen den besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21 und § 26).
§ 21 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen: Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt oder können mit Grababdeckungen/Grabplatten (siehe Vorschriften für jeweiliges Grabfeld) versehen werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Generell wird festgelegt, dass die Bepflanzung nicht höher als 1,20 m sein soll. Es sind stehende und liegende Grabmale sowie Grabplatten zulässig. (siehe jeweiliges Grabfeld) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Grabmale aus Stein (Grabsteine), mit Ausnahmen von rohen Findlingen, müssen allseitig bearbeitet sein. (2) Die „Grabsteine“ und Findlinge sind mit folgenden Maßen zulässig:
Im Grabfeld 5 (Wahlgrabstätten – Einzelgräber) sind für Grabmale nur folgende Maße zulässig:
a) stehende Grabmale Höhe bis 1,10 m Breite bis 0,80 m Mindeststärke 0,14 m Findlinge Höhe 1,10 m Breite bis 0,80 m
b) liegende Grabmale Höchstlänge bis 1,20 m Breite bis 0,80 m
c) Grabplatten Länge 2,40 m Breite 1,00 m
Im Grabfeld 7 (Wahlgrabstätten – Doppelgräber) sind für Grabmale nur folgende Maße zulässig:
a) stehende Grabmale Höhe bis 1,10 m Breite bis 1,20 m Mindeststärke 0,14 m Findlinge Höhe 1,10 m Breite bis 1,20 m
b) liegende Grabmale Höchstlänge bis 1,20 m Breite bis 1,20 m
c) Grabplatten Länge 2,40 m Breite 2,00 m
Im Grabfeld 8 (Wahlgrabstätten – Doppelgräber) sind für Grabmale nur folgende Maße zulässig:
a) stehende Grabmale Höhe bis 1,10 m Breite bis 1,20 m Mindeststärke 0,14 m Findlinge Höhe 1,10 m Breite bis 1,20 m
b) liegende Grabmale Höchstlänge bis 1,20 m Breite bis 1,20 m
c) Grabplatten Länge 2,40 m Breite 1,80 m
(3) Urnengrabstätten Vor der Urnenmauer, den Urnenstelen, den Urnenrasengrabstätten, den Urnenbaumgrabstätten und auf dem anonymen Urnengrabfeld dürfen keine Blumen, Kerzenständer etc. abgelegt werden. Das Anbringen einer kleinen Blumenvase an der Tür der Aschenstätte in der Urnenmauer und den Urnenstelen ist zulässig. Abgestellte Gegenstände wie Kerzen, Blumen, Figuren usw. werden von der Stadt Hagenbach entfernt.
Im Grabfeld 10 (Urnengrabstätten/-stelen) gelten folgende Vorschriften:
Block A:
I.) Für Grabmale sind nur folgende Maße zulässig:
a) stehende Grabmale max. Ansichtsfläche 0,35 qm max. Höhe 1,00 m max. Breite 0,50 m Mind.stärke 0,14 mb) Findlinge max. Ansichtsfläche 0,35 qm max. Höhe 1,00 m Breite 0,50 mc) liegende Grabmale max. Ansichtsfläche 0,20 qmd) Grabplatten sind nicht zugelassen
II.) Die Gestaltung der Gräber bleibt dem Nutzungsberechtigten überlassen. Jedoch dürfen Anpflanzungen nicht höher als 1 m sein.
Block B:
Die dortigen Grabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten mit gärtnerischer Gesamtpflege durchden Friedhofsträger.
Block C, D, E und F:
I.) Für Grabmale sind nur folgende Maße zulässig:
a) stehende Grabmale max. Ansichtsfläche 0,35 qm max. Höhe 1,00 m max. Breite 0,50 m Mind.stärke 0,14 mb) liegende Grabmale max. Ansichtsfläche 0,20 qm
II.) Die Grabstätten sind Grabstätten mit gärtnerischer Gesamtpflege durch den Friedhofsträger.
Block G:
I.) Es sind nur liegende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) max. Ansichtsfläche 0,20 qm
II.) Die Grabstätten sind Grabstätten mit gärtnerischer Gesamtpflege durch den Friedhofsträger.
Im Grabfeld 11 und 11a (Urnengrabstätten in der Reihe) gelten folgende Vorschriften:
I.) Für Grabmale sind nur folgende Maße zulässig:
a) stehende Grabmale max. Ansichtsfläche 0,35 qm max. Höhe 1,00 m max. Breite 0,50 m Mind.stärke 0,14 mb) Findlinge max. Ansichtsfläche 0,35 qm max. Höhe 1,00 Breite 0,50 m
c) liegende Grabmale max. Ansichtsfläche 0,20 qm
d) Grabplatten sind nicht zugelassen
II.) Die Gestaltung der Gräber bleibt dem Nutzungsberechtigten überlassen. Jedoch dürfen Anpflanzungen nicht höher als 1 m sein.
Im Grabfeld 11 (Urnengemeinschaftsgrabstätten) gelten folgende Vorschriften:
Die Grabstätten sind Grabstätten mit gärtnerischer Gesamtpflege durch den Friedhofsträger.
Im Grabfeld 15 (Urnenrasengrabstätten) gelten folgende Vorschriften:
Die Beschriftungstafel in der Größe 8 cm x 21 cm mit Vor- und Familiennamen, sowie Geburts-und Sterbetag wird von der Stadt Hagenbach veranlasst und auf den bereits im Rasen verlegten Granitplatten in der Größe 32 cm x 32 cm angebracht.
Einfriedungen und jegliche Anpflanzungen sowie Blumen- oder sonstiger Grabschmuck, wie Grableuchten, Grabvasen sind nicht zulässig.
Im Grabfeld 16 (Urnenbaumgrabstätte) gelten folgende Vorschriften:
Die Beschriftungstafel in der Größe 6 cm x 12 cm mit Vor- und Familiennamen, sowie Geburts-und Sterbejahr wird von der Stadt Hagenbach veranlasst und auf dem dazu gehörenden Pultstein/Gedenkstein angebracht.
Blumen- oder sonstiger Grabschmuck, wie Grableuchten, Grabvasen sind nicht zulässig.
(4) Beton und Kunststoff sind als Materialien für Grabmale nicht zulässig.
(5) Für gestalterische Elemente an Grabmalen sind folgende Materialien erlaubt: Metall, Holz, Glas, Emaille, Gold, Silber und Bronze.
(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.
§ 22 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf eines Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22a – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 23 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 14) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten und angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sowie Aschenstätten in der Urnenmauer oder nach der Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten sind die Grabmale bzw. Aschenbehälter innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte oder Aschenstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal oder die Aschenstätte nicht binnen von 3 Monaten abräumen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten oder Aschenstätten vom Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 – Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 und § 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.
§ 9 Bestattungsgesetz
), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte, verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie ätzender Steinreiniger ist untersagt. Die Verwendung von Torf ist zu vermeiden.
§ 27 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderungen der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
VII. Leichenhalle
§ 28 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wo bei besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
VIII. Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
d) Abfälle nicht ordnungsgemäß in den hierfür bereitgestellten Behältnissen abliefert,
e) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt,
f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,
g) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabsteine nicht einhält,
h) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,
i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
j) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
k) Grabstätten nicht oder entgegen §§ 19 und 21 bepflanzt,
l) Grabstätten vernachlässigt,
m) die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
n) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 13.04.2023 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hagenbach, den 08.10.2024
Christian Hutter Stadtbürgermeister
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültigzu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oderjemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstraße 20, 76767 Hagenbach, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf dervorstehenden Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hagenbach, den Verbandsgemeindeverwaltung
Iris Fleisch Bürgermeisterin
Friedhofssatzung
Aktenzeichen: 731-01 ID-Nr. 098085
Satzung der Stadt Hagenbach über die Benutzung des Friedhofs (alter Friedhof) und der Friedhofshalle (Friedhofssatzung) vom 15.10.2015
Der Stadtrat Hagenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.04.2009 (GVBl. S. 162) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes vom 04.03.1983 (GVB1. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333) folgende Satzung beschlossen:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Hagenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bestattungsgesetz zu bestatten sind,
d) vor Aufnahme in einem auswärtigen Alten- und Pflegeheim ihren Wohnsitz in der Stadt Hagenbach hatten.
(3) Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattun-gen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vergl.
§ 7 Bestattungsgesetz
-.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen aus-geschlossen. Zulegungen in Wahlgräber, deren Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist und die noch nicht gemäß § 14 Abs. 3 belegt sind, bleiben bis zum Ablauf der Nutzungs-zeit möglich.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verlo-ren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelau-fen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kos-ten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließungen oder Aufhebungen werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsbe-rechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten soweit möglich einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerich-tet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu an-deren Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten wer-den.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle so-wie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahr-zeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsver-waltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
e) das Plakatieren sowie Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreini-gen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vor-behaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Ver-waltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über ei-nen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Fried-hofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzei-gen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ge-gen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnungvom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff der Gewerbeordnung verwiesen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte bean-tragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Ange-hörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, an-dernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Bestattungsgesetz
) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergrä-ber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metall- oder Holzsärge mit Metall-einsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der Friedhofs-verwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Gräber haben folgende Maße:
Einzelgräber
a) für Kinder bis zu 6 Jahren: Länge 1,90 m, Breite 0,90 m
b) für Personen über 6 Jahre: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m
Doppelgräber Länge 2,10 m, Breite 1,80 m
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen inner-halb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentli-chen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrab-stätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen oder Aschenreste können mit vor-heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Rei-hengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 Bestattungsgesetz, bei Umbettun-gen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringen-dem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
- Arten der Grabstätten -
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (auch Kindergräber)
b) Wahlgrabstätten
c) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestehenden Grabstätte oder auf Unveränder-lichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrab-stätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche be-stattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen beim To-desfall auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tief-gräber vergeben.
Es sind folgende Belegungen zulässig:
a) Einzelgräber, Einfachgrab - 1 Bestattung
b) Einzelgräber, Tiefgrab - 2 Bestattungen
c) Doppelgräber, Einfachgräber - 2 Bestattungen
d) Doppelgräber, Tiefgräber - 4 Bestattungen.
In Einzelgräber -Einfachgrab- dürfen nur Ehepartner zugelegt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Zulegung mit Sarg oder als Urne möglich. Vor Ablauf der Ruhefrist darf nur eine Urne beigelegt werden.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden und zwar für weitere 10 Jahre, es sei denn, dass öffentliche Interessen entge-genstehen. Bis zur Zulegung des zweiten Ehegatten kann das Nutzungsrecht an der gesamten Wahlgrabstätte mehrmals um die in Satz 1 genannte Zeit verlängert werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Be-stimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten
b) auf die Kinder
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Person übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt ei-nes Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10)Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahl-grabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundete Nutzungszeit anteilig erstattet.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen nur beigesetzt werden
in Reihengrabstätten bis zu 2 Aschen in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen Grabstätten.
(2) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden oder als Wahlgrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verlie-hen wird. Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend.
(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei-hen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(5) Bei Wiederbelegung von Urnengrabstätten müssen die alten Aschenbehälter eröffnet und der Inhalt in würdiger Weise unter der Sohle des Grabes wieder beigesetzt werden. Die Aschenreste dürfen auf keinen Fall den Angehörigen ausgehändigt werden.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 27) eingerichtet.
(2) Die Grabfelder (§ 19 Abs. 1) sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Ent-scheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Reihengrabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zu-geteilt.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 – Einteilung des Friedhofs in Grabfelder
(1) Der Friedhof ist nach dem Friedhofsplan in folgende Grabfelder gegliedert: Grabfeld 1 - nordöstlicher Teil Grabfeld 2 - südöstlicher Teil Grabfeld 3 - nordwestlicher Teil Grabfeld 4 - südwestlicher Teil Grabfeld 5 - westlicher Teil (ausschließlich Doppelwahlgrabstätten).
Die Grabfelder 1 - 4 unterliegen den allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18, 20, 28), das Grabfeld 5 unterliegt den besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 21, 27).
(2) Im Grabfeld 5 gilt für die Anlage von Grabstätten folgende Regelung: Die Querwege zwischen den Grabreihen werden als Plattenweg in einer Breite von 60 cm und die Querwege zwischen den einzelnen Gräbern als Plattenweg in einer Breite von 40 cm angelegt. Für die Grabstätten sind keine Einfassungen gestattet. Die Grab-beete dürfen nicht höher als 10 cm über den Querwegen angelegt werden. Die Kosten der Plattenumrandung tragen die Nutzungsberechtigten der Grabstätten. Grababdeckungen/Grabplatten sind nicht zulässig. Im übrigen gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften der §§ 21 und 27
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungengelten jedoch uneingeschränkt.
§ 21 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Wahlgrabstätten sind nur stehende Grabmale zulässig.
(2) Grabmale aus Stein (Grabsteine) müssen allseitig bearbeitet sein. Die "Grabsteine" sind mit folgenden Maßen zulässig: Höhe bis 0,90 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 0,14 m.
(3) Beton und Kunststoff sind als Materialien für Grabmale nicht zulässig; ebenso rohe Find-linge und grellweißes Steinmaterial.
(4) Für gestalterische Elemente an Grabmalen sind folgende Materialien erlaubt: Metall, Holz, Glas, Emaille, Gold, Silber und Bronze.
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertret-bar hält.
§ 22 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung an-zuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen ei-nes Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf eines Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Überein-stimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 23 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind undauch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 giltfür sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich 2 mal und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Die Überprüfung erfolgt im Auftrag der Stadt Hagenbach.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswid-rige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei-ner festgesetzten und angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon ent-fernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstät-ten- und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu ent-fernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Be-kanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen von 3 Monaten abräumen, geht es entschädi-gungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwal-tung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
§ 26 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blu-men und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.
§ 9 Bestattungsgesetz
), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der Verleihung des Nut-zungsrechts hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 27 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
In Grabfeld 5 - westlicher Teil - sind Grababdeckungen/Grabplatten und liegende Grabmalenicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Generell wird festgelegt, dass die Bepflanzung nicht höher als 1,20 m sein soll.
§ 28 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 27 Satz 4 und 5 ist zu beachten.
§ 29 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verant-wortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
§ 30 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hier-für bestimmte Zeiten festlegen, wo bei besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bei-setzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krank-heit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt wer-den. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Benutzung der Kühlzellen ist nicht mehr möglich. Es müssen die Kühlzellen in der Leichenhalle des Friedhofs Kirchfeld benutzt werden. Die Einsegnungshalle steht weiter-hin für die Abhaltung von Trauerfeiern zur Verfügung.
§ 31 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 32 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofessowie seine Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die An- ordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1) ,
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21 Abs. 2),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabma- le oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
- 10. Grabstätten entgegen § 19 Abs. 2 und § 27 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 29),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 03.12.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hagenbach, 15.10.2015
Franz Xaver Scherrer Stadtbürgermeister
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahrnach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausferti- gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean- standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Ludwigstr. 20, 76767 Hagenbach unter Bezeich- nung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablaufder vorstehend genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hagenbach, 26.10.2015 Verbandsgemeindeverwaltung
Reinhard Scherrer Bürgermeister