Friedhofsgebühren Bellheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Bellheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 76756

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌‍

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Bellheim vom 03.12.1991 zuletzt geändert am 14.12.2023, in Kraft getreten am 01.01.2024

Der Gemeinderat Bellheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973, der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des § 33 der Friedhofssatzung vom 12.02.1980 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.

II. Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren

§ 2 Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 155,-- € 287,-- €

§ 3 Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für die Überlassung eines Wahlgrabes mit einer Nutzungsdauer von 40 Jahren bzw. bei Urnengrabstätten mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren für

a) eine Einzelgrabstätte

b) eine Einzelgrabstätte mit Tieferlegung (2 Grabstellen)

c) eine Doppelgrabstätte

d) eine Doppelgrabstätte für bis zu 4 Beisetzungen

e) eine Urnendoppelgrabstätte

f) Grabstätte zur anonymen Beisetzung von Urnen

g) eine Urnenkammer in einer Urnenstele

h) Urnenrasengrab mit Plattenkennzeichnung

i) Urnenrasengrab mit zentraler Kennzeichnung

j) Urnenstaudengrab mit zentraler Kennzeichnung 506,-- € 747,-- € 1.025,-- € 1.500,-- € 799,-- € 532,-- € 1.464,-- € 1.198,-- € 1.198,-- € 1.331,-- €

2. In den Grabfeldern für Pflanzgräber, in denen die Plattenwege und Grabeinfassungen von der Gemeinde bereits angelegt sind, wird zur Abgeltung der dafür entstandenen Kosten ein Betrag für

ein Doppelgrab von 1.289,-- €

ein Einzelgrab von 967,-- €

in den Grabfeldern mit Liegeplatten, in denen die Plattenwege angelegt sind, ein Betrag für

ein Doppelgrab von 822,-- €

ein Einzelgrab von 661,-- €

erhoben.

3. Für die Beisetzung einer weiteren Person in einem bereits bestehenden Grab (Doppelbelegung)

a) für Erwachsene

b) für Kinder bis zu 6 Jahre 469,-- € 250,-- €

Wird hierdurch eine Tieferlegung der zuerst bestatteten Leiche erforder-lich, ist außerdem eine Gebühr für eine Ausgrabung zu zahlen (§ 5).

  1. 4. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle
    • a) bei Wahlgrabstätten auf 1/40
    • b) bei Urnengrabstätten auf 1/30 der unter Ziffer 1 festgesetzten Gebühren. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach den angefangenen Monaten des Jahres.

§ 4 Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Für die Anfertigung eines Grabes
    • a) für Erwachsene
    • b) für Kinder bis zu 6 Jahren
    • c) für Urnenbeisetzung 677,-- € 202,-- € 171,-- €

2. Für eine Tieferlegung einer Grabstätte zur Beisetzung einer weiteren Leiche ein Zuschlag von 186,-- €

3. Bei Wahlgräbern für die Beisetzung der zweiten oder weiteren Leiche ein Zuschlag von 186,-- €

§ 5 Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. a) Innerhalb der ersten 6 Jahre nach der Bestattung bei Erwachsenen bei Kindern bis zu 6 Jahren

585,-- € 293,-- €

b) innerhalb 7 bis 15 Jahre nach der Bestattung bei Erwachsenen bei Kindern bis zu 6 Jahren

483,-- € 220,-- €

c) nach 15-jähriger Liegezeit bei Erwachsenen bei Kindern bis zu 6 Jahren

454,-- € 176,-- €

d) für Ausgraben von Aschen 74,-- €

2. Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren gemäß § 4 erhoben.

§ 6 Benutzung der Leichenhalle

1. Benutzung der Leichenhalle auf einer Zelle bis zu 7 Tagen 136,-- €

2. Desinfektion der Leichenhalle und des Sarges 41,-- €

3. Reinigen der Leichenhalle 129,-- €

4. Vorübergehendes Einstellen einer Leiche in einer Leichenzelle, je angefangener Tag 52,-- €

§ 7 Sonstige Gebühren

Sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach dem entstehenden Aufwand berechnet. Außerdem werden für die in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten verwaltungsmäßigen Leistungen Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes vom 03.12.1974 - GVBl. S. 578 - erhoben.

§ 8 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erdbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

§ 9 Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 10 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Bellheim vom 27.11.1979, zuletzt geändert am 20.09.2018 außer Kraft.

Bellheim, den 14.12.2023

gez. Gärtner

Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 03.12.1991 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Bellheim Der Gemeinderat Bellheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................ 3 § 1 Geltungsbereich ............................................................................................................... 3 § 2 Friedhofszweck ................................................................................................................ 3 § 3 Schließung und Aufhebung ............................................................................................. 3 2. Ordnungsvorschriften ........................................................................................................... 4 § 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................. 4 § 5 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................................. 4 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ................................................................................... 4 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................... 5 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ................................................................ 5 § 8 Särge ................................................................................................................................. 5 § 9 Grabherstellung ............................................................................................................... 5 § 10 Ruhezeit .......................................................................................................................... 6 § 11 Umbettungen .................................................................................................................. 6 4. Grabstätten ............................................................................................................................. 6 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten.............................................................................. 6 § 13 Reihengrabstätten .......................................................................................................... 7 § 14 Wahlgrabstätten ............................................................................................................. 7 § 15 Urnengrabstätten ........................................................................................................... 8 § 15 a Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen…………………………………………….....8 § 15 b Urnenkammern in Urnenstelen………………………………………………………………..9 § 15 c Urnenrasengrabstätten………………………………………………………………………....9
  2. 5. Gestaltung der Grabstätten ..………………………………………………………………………..10 § 17 Wahlmöglichkeiten …..………………………………………………………………………..10 § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften .......................................................................... 10 6. Grabmale .............................................................................................................................. 11 § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften111 § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften111 § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen ........................................................................ 11 § 22 Standsicherheit der Grabmale................................................................................... 122 § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ................................................................. 122 § 24 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................ 12 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................... 13 § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ........................................................ 133 § 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften .............................................. 133 § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ............................................... 13 § 28 Vernachlässigte Grabstätten ....................................................................................... 13 8. Leichenhalle ......................................................................................................................... 14 § 29 Benutzen der Leichenhalle ........................................................................................ 144 9. Schlussvorschriften ........................................................................................................... 144 § 30 Alte Rechte ................................................................................................................. 144 § 31 Haftung ....................................................................................................................... 144 § 32 Ordnungswidrigkeiten ................................................................................................. 14 § 33 Gebühren .................................................................................................................... 155 § 34 Inkrafttreten ................................................................................................................ 155 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Bellheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. Er wird nach dieser Satzung und den Beschlüssen des Gemeinderates und des Bau- und Friedhofsausschusses der Gemeinde Bellheim verwaltet. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
    • a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder anonymen Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder anonymen Urnengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
    • b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • d) Druckschriften zu verteilen,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
    • h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend." (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestattet werden. § 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 0,60 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,30 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen 20 Jahre. Der Lauf der Ruhefrist beginnt mit der Belegung. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/anonymen Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/anonyme Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/anonymen Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in
    • a) Reihengrabstätten,
    • b) Wahlgrabstätten (Pachtgrabstätten) als Einzel-, Einzeltief-, Doppel- und Familiengrabstätten c) Urnenwahlgrabstätten als Doppelgrabstätten
    • d) Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen
    • e) Urnenkammern in Urnenstelen
    • f) Urnenrasengrabstätten in Form eines Plattengrabs, eines Rasengrabs mit zentraler Kennzeichnung oder eines Staudengrabs
    • g) Ehrengrabstätten. Die Größe der einzelnen Grabstätten bestimmt sich nach den Grabstätten in der unmittelbar umliegenden Umgebung. Bei Wahlgräbern werden die Grabmaße in der Graburkunde, die von der Friedhofsverwaltung ausgestellt wird, festgelegt. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
    • a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 1. Lebensjahr,
    • b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 1. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer im Fall des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren verlängert werden. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
    • a) auf den überlebenden Ehegatten,
    • b) auf die Kinder,
    • c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • d) auf die Eltern,
    • e) auf die Geschwister,
    • f) auf sonstige Erben. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. § 15 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden
    • a) in Urnenwahlgrabstätten (Urnendoppelgräbern, Urnenkammern, Urnenrasengrabstätten))
    • b) in anonymen Urnengrabstätten c) in Wahlgrabstätten. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 a Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen

(1) Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Beisetzungsfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. (2) Die Unterhaltung der Grabstätte erfolgt durch die Gemeinde. Hinweise auf die beigesetzten Urnen sind nicht zulässig.

§ 15 b Urnenkammern in Urnenstelen

(1) Für die Beisetzung von Urnen stehen neben Erdgrabstätten auch Urnenkammern in Urnenstelen zur Verfügung. Die Belegung erfolgt in Absprache mit den Angehörigen. (2) Die Ruhezeit in den Urnenkammern beträgt 20 Jahre. Eine Urnenkammer kann mit bis zu zwei Urnen (mit Überurnen) bzw. drei Urnen (ohne Überurnen) belegt werden. (3) Nutzungsrechte an Urnenkammern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich (4) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten (Türen aus Granit) der Urnenkammern von einem Steinmetz anzubringen. (5) Für die Beschriftung sind ausschließlich Aufsatzbuchstaben in Bronze zulässig. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp und das Design der Buchstaben mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Deshalb sind nur die Schriftarten „Kursiva, Karund oder Elegant“ der Firma Strassacker zulässig. Darüber hinaus kann alternativ ein Bild des/der Verstorbenen oder ein Ornament angebracht werden Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, die Qualitätsansprüche zu erfüllen. (6) Rechts von der Verschlussplatte darf am Stelenkörper die vom Friedhofsträger vorgegebene einheitliche Wandvase aus Bronze der Firma Strassacker (Bestell-Nr. 53186), unten bündig, angebracht werden. Weitere optische Veränderungen an der Urnenstele sind unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in so einem Falle die Stele vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen/Ablegen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte sowie im Bodenbereich von der Stele ist verboten. Das Anbringen von irgendwelchen anderen Gegenständen an den Stelenkörpern ist unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlungen sofort entfernt. Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung. beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde Die Gemeinde kann sich in so einem Falle die Stele vom Verursacher komplett ersetzen lassen, Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Stelen ist verboten. (7) Die Verschlussplatten (Granittüren) der Urnenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Der jeweilige Schrift-Entwurf des Steinmetzen ist mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl des Steinmetzen). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Gemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Maßgaben der Absatze 6 und 7 die Genehmigung verweigern. (8) Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind von den Nutzungsberechtigten nach § 18 der Friedhofsordnung aufzubringen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten.

§ 15 c Urnenrasengrabstätten

(1) Urnenrasengrabstätten sind Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. In einer Urnenrasengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnengefäße (Aschenkaspeln und Überurnen) verwendet werden. (2) Die Grabreihen werden als Rasenfläche angelegt und von der Gemeinde unterhalten. (3) Die Urnenrasengrabstätte in Form eines Plattengrabs ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung durch eine liegende Namensplatte zu kennzeichnen. Die Namensplatte muss folgende Ausmaße haben: 40 cm breit, 30 cm lang, 5 cm dick; sie muss bündig mit der Erdoberkante abschließen. Für die Namensplatte ist als Material nur Impala-Granit zulässig. Aufgesetzte Buchstaben, Ornamente udgl. sind nicht zulässig; Namen, Geburts- und Sterbedaten usw. sowie ein Symbol/Ornament dürfen lediglich eingraviert werden. Besondere Bestimmungen oder Einschränkungen zur Gravur gibt es nicht. (4) Bei den Rasengrabstätten mit zentraler Kennzeichnung werden die Urnen der Reihe nach in einer Rasenfläche beigesetzt. Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt nicht. Namen und Daten des Verstorbenen sowie ein Ornament werden auf einer Bronzetafel (16 cm x 8 cm) an einer Granitstele in unmittelbarer Nähe angebracht. (5) Bei den Urnenrasengrabstätten als Staudengrab gelten die gleichen Bestimmungen wie in vorgenanntem Absatz 4. (4) Bepflanzungen oder das Anbringen sonstiger Gegenstände wie Vasen, Blumengestecke, Grabschmuck, Kränze, Erinnerungsstücke, Kerzen usw. sind weder auf den Rasenflächen noch auf den Namensplatten zulässig.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale bei Kindergräbern und Urnendoppelgräbern sollen nicht höher als 0,80 m, bei den übrigen Grabstätten nicht höher als 1,30 m sein. 6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur, 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt, 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben, 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) In dem kreisförmigen Gräberfeld im Mittelbereich der südlichen Friedhofserweiterung (Feld C) gelten abweichend von Abs. 1 folgende Gestaltungsvorschriften: Die Grabstätten können mit einem Grabstein oder einer Plattenabdeckung angelegt werden. Grabsteine sollen die Höhe von 1,10 m nicht überschreiten. Plattenabdeckungen – flach liegend oder leicht geneigt – dürfen nicht mehr als 2/3 der Grabfläche bedecken. Sollte eine Grabstätte bereits mit einem Grabstein angelegt worden sein und nachträglich eine Plattenabdeckung errichtet werden, muss der Grabstein erhalten bleiben. Als Material für den Grabstein bzw. die Plattenabdeckung ist nur Naturstein zulässig, in handwerklicher Bearbeitung ohne Politur oder Feinschliff. Die Farbe der Grabplatte soll sich an der des Grabsteines orientieren. Die Höhe der Platten wird auf einen Überstand über dem Boden von 5 cm beschränkt. (3) In dem fächerförmig angelegten oberen Teil des Grabfeldes „P“ (südlicher Teil) ist als Material nur Naturstein zulässig in handwerklicher Bearbeitung ohne Politur und Feinschliff, bis zu einer Höhe von 1,00 m. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel einmal jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode -. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der

Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind auf allen Grabstätten mit Ausnahme der Bereiche gemäß § 20 Abs. 2 und 3 zulässig. Sofern Grabstätten nur teilweise abgedeckt werden, sollen sie in ihrer verbleibenden Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 4 ist zu beachten.

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  2. 11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 33 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 34 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft*. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 12.02.1980, zuletzt geändert am 01.07.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bellheim, 20.10.2011 gez. Baumgärtner Ortsbürgermeister

  • Veröffentlicht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim am 10.11.2011, Nr. 45/2011

zuletzt geändert durch Satzung vom 09.07.2015, Veröffentlicht im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bellheim am 26.11.2015, Nr. 48/2015 Hinweis: Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Bellheim

Aus der Sitzung

des Gemeinderates Zeiskam am 22. Mai 2014, 20.00 Uhr

Anwesend sind: Vorsitzender:

Ortsbürgermeister Peter Herzog

Ratsmitglieder:

Beigeordneter Thomas Mendel,

  1. 1. Beigeordnete Inge Schick, Gertrud Diehlmann, Gerhard Frey, Reiner Gensheimer, Anja Günther-Bell, Wilfried Günther, Uwe Hoffmann, Peter Humbert, Dirk Kröger, Susanne Lechner, Christiane Meyer, Klaus Weiß Nicht anwesende Ratsmitglieder:

Helge Günther, Christian Kohler, Georg Humbert,

Ferner war anwesend: Herr Scherberger, Ingenieurbüro Schulbaum e.K., Landau (bis einschl. TOP 2 b) Frau Fleiner und Herr Putschli, Ingenieurbüro Putschli, Edenkoben (bis einschl. TOP 4) Architekt Michael Humbert (bis einschl. TOP 4)

Schriftführer: Peter Rüffel (bei TOP 4)

Michael Braun

Beginn der Sitzung: 20:15 Uhr

Ende der Sitzung: 23:00 Uhr

Es waren zeitweise zwei Zuhörer anwesend.

Sämtliche Ratsmitglieder wurden am 15. Mai 2014 unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Ortsbürgermeister Peter Herzog eröffnet die Sitzung und führt den Vorsitz. Er begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit sowie die form- und fristgerechte Einladung der Ratsmitglieder fest. Er stellt den Antrag Tagesordnungspunkt 2 b): Ausbau der Straße „Im Böbig“ und Tagesordnungspunkt 4: „Fuchsbachhalle Zeiskam – Sanierung der Sanitärinstallationen“, entsprechend vorzuziehen und zu Beginn der Sitzung zu behandeln. Diese Änderung der Tagesordnung wird einstimmig vom Rat beschlossen.

Tagesordnung:

1. Einwohnerfragestunde 2. Vergabe von Arbeiten 3. Änderung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung 4. Fuchsbachhalle; Sanierung der Sanitärinstallationen 5. Umgehungsstraße L 540 6. Informationen - Anfragen

Nichtöffentlicher Teil

7. Bauanträge – Bauvoranfragen – Befreiungsanträge 8. Grundstücksangelegenheiten 9. Informationen - Anfragen Öffentlicher Teil

Top 1: Einwohnerfragestunde

-/-

Top 2: Vergabe von Arbeiten

a) Neugestaltung Urnenfeld auf dem Friedhof Zeiskam Es wird informiert, dass für die Neugestaltung des besagten Grabfeldes durch das Büro Kurt Garrecht aus Herxheim fünf Angebote angefragt wurden. Von den fünf angeforderten Angeboten habe nur die Firma Mayr’s Pflanzenhof aus Herxheim ein Angebot zum Preis von 10.687,99 € abgegeben. Die Kostenschätzung für diese Arbeiten lag bei 12.718,71 €.

Obwohl die Firma Mayr’s Pflanzenhof aus Herxheim die einzige Bieterin ist wird nach Prüfung des Angebotes durch das Büro Garrecht vorgeschlagen, dieser Firma den Auftrag zu erteilen. Die Preise sind auskömmlich kalkuliert, die Firma ist bekannt und befähigt, diese Arbeiten auszuführen.

Der Gemeinderat fasst einstimmig folgenden

Beschluss: Die Firma Mayr’s Pflanzenhof aus Herxheim erhält den Auftrag die Neugestaltung des Urnenfeldes auf dem Friedhof in Zeiskam zum Preis von 10.687,99 € vorzunehmen. Die erforderlichen Finanzmittel sollen hierfür außerplanmäßig bereitgestellt werden. Mit dem Büro Garrecht soll abgeklärt werden zu welchem Zeitpunkt die Pflanzungen vorgenommen werden können.

b) Ausbau der Straße „Im Böbig“ Der Vorsitzende begrüßt zu diesem Punkt Herrn Scherberger vom Ingenieurbüro Schulbaum e.K., Landau. Dieser informiert, dass die Ausschreibung der Baumaßnahme „Ausbau der Ortsstraße Im Böbig“ zwischenzeitlich durchgeführt wurde. Von 13 angeforderten wurden 6 Angebote abgegeben. Unter Berücksichtigung von Nachlässen ohne Bedingungen, jedoch ohne Berücksichtigung von Nebenangeboten, ist die Fa. Sartin, Landau, mit einem Gesamtangebot von 287.880,04 Euro der preisgünstigste Bieter. Das Ingenieurbüro Schulbaum e.K. schlägt vor, der Firma Sartin aus Landau, den Auftrag für den Ausbau der Straße „Im Böbig“ zu erteilen. Die Auftragssumme teilt sich auf die einzelnen Gewerke wie folgt auf:

OG Zeiskam (Straßenbau)

198.428,93 Euro VG-Werke Bellheim (Kanalisation)

2.225,30 Euro Zweckverband Wasserversorgung GER-Nordgruppe 87.225,81 Euro

Herr Scherberger informiert, dass zunächst eine Sanierung der vorhandenen Brücke vorgesehen sei. Sollten unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Brücksanierung auftreten, müsse die Brücke evtl. komplett erneuert werden.

Der Gemeinderat fasst einstimmig folgenden

Beschluss: Die Firma Sartin aus Landau wird, aufgrund ihres Angebotes vom 06.05.2014, das mit einer Angebotssumme in Höhe von brutto 287.880,04 € abschließt, der Auftrag erteilt die Straße „Im Böbig“ auszubauen. Als Ausführungsfrist für die Maßnahme sind bis zu 5 Monate ab Baubeginn angesetzt. Zur Entlastung der Anwohner soll der Ausbau in zwei Abschnitten erfolgen. Begonnen wird mit dem südlichen Teil.

c) Fuchsbachhalle – Ertüchtigung Brandschutz – Einbau Brandschutztüren

Ortsbürgermeister Herzog begrüßt zu diesem Punkt Architekt Michael Humbert aus Sondernheim. Auf die Aussagen des Architekten, Herrn Humbert, in der Gemeinderatsitzung am 23.04.14 wird Bezug genommen. Auf Grund des Ergebnisses einer Sicherheitsbegehung durch die Kreisverwaltung Germersheim musste ein Brandschutzkonzept für die Halle erstellt werden. Hierin ist unter anderem der nachträgliche Einbau mehrerer Brandschutztüren gefordert. Der Einbau dieser Türen wurde nun beschränkt ausgeschrieben. Die Submission fand am 20.05.2014 statt. Architekt Michael Humbert informiert, dass insgesamt drei Angebote eingereicht wurden. Günstigste Bieter ist die Firma Martin Humbert aus Zeiskam mit einer geprüften Angebotssumme von brutto 29.739,39 Euro. Das Architekturbüro Humbert schlägt vor, der Firma Martin Humbert, Zeiskam, als günstigsten Bieter, mit der Maßnahme zu beauftragen. Das Angebot sei angemessen und auskömmlich kalkuliert. Das Architekturbüro schlägt vor, die Arbeiten in den Sommerferien 2014 (KW 31 – KW 36) und in Absprache mit der Bauleitung durchzuführen.

Der Gemeinderat fasst einstimmig folgenden

Beschluss: Die Firma Martin Humbert, Zeiskam, wird, aufgrund ihres Angebotes vom 19.05.2014, das mit einer Angebotssumme in Höhe von brutto 29.739,39 € abschließt, der Auftrag für den nachträglichen Einbau mehrerer Brandschutztüren erteilt.

Top 3: Änderung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung Es wird erinnert, dass in naher Zukunft auf dem Friedhof Zeiskam Urnenrasengräber sowie Urnenkammern in Urnenstelen errichtet werden sollen.

Die entsprechenden Detailregelungen zu den beiden neuen Bestattungsmöglichkeiten sind in der Friedhofssatzung bzw. der Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen. Der Friedhofsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 08.05.2014 mit diesem Thema befasst.

Im Einzelnen empfehlen die Ausschussmitglieder folgende Festlegungen:

Urnenkammer in Urnenstelen Die Verschlussplatten dürfen nur mit aufgesetzten Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen beschriftet werden. Es sollen Vor- und Familienname, das Geburtsjahr und Todesjahr oder auch die entsprechenden Daten angebracht werden dürfen (je nach Anzahl der Beisetzungen bzw. Länge des Vor- und Familiennamens). Bilder, Ornamente usw. sind nicht zulässig. Als Material für die Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen darf lediglich Aluminium in zwei verschiedenen Schriftarten verwendet werden. Die Angehörigen sollen im Todesfall darauf hingewiesen werden, zur Wahrung des einheitlichen Gesamtbildes der Urnenstelen die Fa. Hoffmann, Knittelsheim, mit der Beschriftung der Abdeckplatten zu beauftragen. Ein Vorankauf einer Urnenkammer soll möglich sein allerdings ohne konkreten Platzwunsch. Das Niederlegen von Blumenschmuck, Erinnerungsstücken usw. ist am Tage der Beisetzung bzw. bis zu 14 Tage nach der Beisetzung zulässig. Anschließend muss der Grabschmuck von den Angehörigen wieder beseitigt werden.

Urnenrasengräber Namensplatten sollen in der Größe von 40 cm Breite, 30 cm Höhe bei einer Stärke von 5 cm angebracht werden dürfen. Die Namensplatten sind von den Angehörigen selbst zu besorgen. Die Namensplatten dürfen nur aus einem grauen Granit sein (Farbton wird bis zur nächsten Ratssitzung noch geklärt). Es dürfen keine aufgesetzten Buchstaben, Ornamente usw. verwendet werden. Sämtliche Beschriftungen der Platte dürfen nur eingraviert werden. Besondere Bestimmungen zur Schriftart und der Beschriftung im Einzelnen wie z.B. Namen, Daten, Symbole usw. werden nicht getroffen.

Was das Niederlegen von Grabschmuck anbelangt wird auf die Regelung zu den Urnenstelen verwiesen.

Weiterhin wird festgelegt, dass mit Inkrafttreten der Friedhofsatzung auf dem kompletten Friedhof nur biologisch abbaubare Urnenkapseln und Überurnen verwendet werden dürfen mit Ausnahme der Urnen in den Urnenkammern.

Vom Friedhofsausschuss wird empfohlen, den bisherigen § 15 der Friedhofsatzung (Aschenbeisetzungen) gemäß der beigefügten Änderungssatzung neu zu formulieren und um die jeweiligen Vorschriften zu den Urnendoppelgrabstätten (§ a), Urnenrasengrabstätten (§ 15 b) und Urnenkammern in Urnenstelen (§ 15 c) zu ergänzen.

Weiterhin sind die Gebühren für ein Urnenrasengrab sowie einer Urnenkammer in einer Urnenstele in der Friedhofsgebührensatzung festzulegen.

Derzeit werden für das Nutzungsrecht an einer Urnendoppelgrabstätte 510,00 €, ab dem 01.07.2014 dann 536,00 € in Rechnung gestellt. Beim Urnenrasengrab müsste bei der Festlegung der Gebühr der Aufwand der Gemeinde für das Mähen, Düngen usw. der Rasenfläche mit eingerechnet werden. Die Ausschussmitglieder schlagen vor, für das Nutzungsrecht an einem Urnenrasengrab 850,00 € und für das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer in einer Urnenstele eine Gebühr von 1.250,00 € festzusetzen.

Der Gemeinderat fasst einstimmig folgenden

Beschluss: Gemäß der Empfehlung des Friedhofsausschusses beschließt der Gemeinderat einstimmig die Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung und die Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung.

Bei der Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung sind noch folgende Streichung bzw. Ergänzung vorzunehmen:

•

§ 15 c Abs 1 letzter Halbsatz ist zu streichen

•

§ 15 c Abs 4 Schriftarten „ALblock“ einfügen (gilt nur für Stelen – nicht für

Urnengrasgräber)

Top 4: Fuchsbachhalle; Sanierung der Sanitärinstallationen

Bürgermeister Herzog begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Frau Fleiner und Herrn Putschli vom Ing.-Büro Putschli, sowie Herrn Humbert vom Architekturbüro Humbert, erläutert kurz den bisherigen Sachverhalt in dieser Angelegenheit und übergibt das Wort an Herrn Putschli.

Herr Putschli informiert über die Ergebnisse der umfangreichen Untersuchungen, welche jetzt abgeschlossen sind. Eine Kostenberechnung nach DIN 276 wurde hierzu vorgelegt. Aufgrund der Tatsache, dass alle sanitären Leitungen unter der Bodenplatte verlegt sind, ist der Rückbau von nicht genutzten Sanitärobjekten nicht möglich.

Aus diesem Grund stellt Herr Putschli eine Minimallösung zur Sanierung der Sanitärinstallationen vor. Die Kosten für die Umsetzung dieser Grundmaßnahme werden mit ca. 97.300,-- € beziffert. Die Grundmaßnahme umfasst grob folgende Sanierungsschritte:

- Teilsanierung der Duschen 2 u. 3 (Reduktion der Duschköpfe von 5 auf 3; Demontage Waschtröge)

- Neue Sanitärzuleitungen in abgehängte Decke Flur - Generalsanierung der beiden zentral gelegenen WC-Anlagen (3 Urinale anstatt 5) - Installation eines Durchlauferhitzers in der Küche

Desweiteren erläutert Herr Putschli eine mögliche Zusatzmaßnahme 1. Zusätzlich zur Grundmaßnahme wäre hierbei der Einbau einer neuen Lüftungsanlage, sowie die Generalsanierung der beiden Duschen 2 und 3 berücksichtigt. Die Kosten für diese Zusatzmaßnahme 1 liegen bei ca. 106.400,-- € brutto.

Abschließend stellt Herr Putschli als Maximallösung die Zusatzmaßnahme 2 vor. Diese Variante beinhaltet zusätzlich zur Zusatzmaßnahme 1 die Generalsanierung der großen WC-Anlage und der Küche. Somit käme diese Variante der Generalsanierung aller sanitären Anlagen gleich. Gemäß Berechnungen des Ing.-Büro Putschli liegen die Kosten für diese Maximallösung bei ca. 136.200,-- € brutto.

In Anlehnung an die Ausführungen von Herrn Putschli stellt Architekt Michael Humbert die Gesamtkosten anhand einer „Gesamtaufstellung der Kostenschätzung, Stand 22.05.2014“ vor. Architekt M. Humbert erläutert, auch anhand von Planskizzen, den Anwesenden folgenden Sachverhalt: Die Kosten für die Ertüchtigung des Brandschutzes, aufgrund des neu erstellten Brandschutzkonzeptes, liegen bei rund 63.000,-- € brutto. Hierin sind der Einbau von geforderten Brandschutztüren, die Erstellung von Brandschottungen im Heizraum und die Erneuerung der Notstrombeleuchtungsanlage enthalten.

Bei der Prüfung der Starkstromanlagen durch die DEKRA, wurden teilweise erhebliche Mängel im Hauptverteilerschrank festgestellt. Nach Rücksprache mit dem Elektrofachplaner Rehm ist die Erneuerung des über 40 Jahre alten Schrankes unumgänglich, so die Ausführung von Herrn Humbert. Die Kosten hierfür liegen bei ca. 6.000,-- € brutto.

Je nach dem welche Sanierungsvariante zur Ausführung kommen soll, fallen in erster Linie für die Erneuerung von Deckenleuchten, Kosten für die Elektroinstallation in Höhe von 5.000,-- – 15.000,-- € brutto an. Die Kosten für die Sanierungsarbeiten am Bauwerk in Verbindung mit der Erneuerung der Sanitärinstallationen liegen zwischen 18.200,-- € bei der Grundmaßnahme und 76.200,-- € bei der Zusatzmaßnahme 2. Architekt Humbert erwähnt hierzu, dass bei der Grundmaßnahme nur Ausbauarbeiten in geringem Umfang notwendig werden. Bei der Umsetzung der Zusatzmaßnahme 1 würden sämtliche Wand- und Bodenbeläge in den Sanitärräumen erneuert werden, ebenso die Decken. Durch die Herstellung einer Verbindungstür ist die Zuordnung eines WC zu den Duschen 2 und 3 vorgesehen. Somit könnte man den aktuellen Planungsvorgaben gerecht werden. Die Zusatzmaßnahme 2 betreffend hat Architekt Humbert anhand einer Planskizze eine neue Raumaufteilung in der großen WC-Anlage vorgeschlagen. Die Einrichtung separater Vorräume mit Ablagermöglichkeiten ist sinnvoll und zeitgemäß, so Herr Humbert weiter. Auf Vorschlag von Architekt Humbert sollte man zukünftig auch auf die zentral gelegenen WC-Anlagen zu Gunsten der Errichtung eines größeren Raumes verzichten. In den Bauwerkskosten sind bei allen 3 Varianten die Kosten für die Erneuerung der kompletten abgehängten Flurdecke enthalten. Somit liegen die Gesamtkosten inkl. der geschätzten Nebenkosten bei der Grundmaßnahme bei ca. 231.000,-- € brutto, bei der Zusatzmaßnahme 1 bei ca. 332.400,-- € brutto und bei der Zusatzmaßnahme 2 bei ca. 430.650,-- € brutto, so abschließend das Ergebnis von Architekt Humbert.

Über die Ausführungen der Planer wird anschließend im Rat eingehend beraten. Ratsmitglied Frey ist der Meinung, dass die Duschen auf alle Fälle komplett saniert werden müssen. Außerdem ist die Vorhaltung von zukünftig nur 2 Duschen nach seinen Erfahrungen bei größeren Sportveranstaltungen nicht ausreichend.

Nach Auffassung von Bürgermeister Herzog und anderen Ratsmitgliedern kann bei größeren Veranstaltungen auf die Sanitäranlagen im Sportheim oder im Tennisheim zurückgegriffen werden. Man sollte auch aus Kostengründen nur das umsetzen, was auch wirklich benötigt wird, so Bürgermeister Herzog abschließend. Ratsmitglied Kröger fragt nach, ob eine Wärmerückgewinnung (WRG) bei einer neuen Lüftungsanlage wirklich Sinn macht. Fachplaner Herr Putschli empfiehlt auf jeden Fall die WRG aus wirtschaftlichen Gründen. Einige Ratsmitglieder fragen nach der derzeitigen finanziellen Situation. Daraufhin informiert Bürgermeister Herzog, dass die Gemeinde derzeit über ca. 200.000,-- € im Haushalt verfügt. Es muss dabei aber berücksichtigt werden, dass die Straßensanierung im Böbig und evtl. größere Sanierungsmaßnahmen im Sportheim anstehen. Auf alle Fälle müssen Kredite aufgenommen werden, so Herzog weiter. In diesem Zusammenhang taucht die Frage nach öffentlichen Zuschüssen für solche Maßnahmen auf. Bürgermeister Herzog bittet die Verwaltung zu prüfen, ob Zuschüsse beantragt werden können.

Nach ausführlicher Beratung beschließt der Gemeinderat einstimmig die Ausführung der Zusatzmaßnahme 1 mit geschätzten Gesamtkosten von ca. 332.400,-- € brutto. In Zusammenarbeit mit den Planern wird die Verwaltung beauftragt, den jeweils günstigsten Bietern je Gewerk den Auftrag zu erteilen.

Aufgrund der Legionellensituation sind sich alle Anwesenden einig darüber, dass die Sanierungsarbeiten umgehend angegangen werden müssen. Nach Absprache mit den Planern könnten die Sanierungsarbeiten bereits in den Sommerferien ausgeführt werden. Müsste aus wirtschaftlicher Sicht ein Zeitraum nach den Sommerferien angestrebt werden, dann wird die Halle für diese Zeit gesperrt.

Top 5: L 540 - Umgehungsstraße Ausfahrten und Eingrünung

An der Umgehungsstraße (L 540) existieren Zufahrten, die nicht notwendig und auch nicht legal sind. Der Landwirtsausschuss hat in seiner Sitzung vom 11.04.2014 beschlossen, einige Zufahrten zu schließen. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Mobilität (LBM) in Speyer (Besprechung am 21.3.2013). Weiterhin wurde festgestellt, dass auf diesem Straßenabschnitt häufig die vorgeschriebene Geschwindigkeit von 70 km/h überschritten wird. Die vorgesehene Begrünung beiderseits der Straße soll zur Geschwindigkeitsreduzierung auffordern.

Der Gemeinderat fasst einstimmig folgenden

Beschluss:

  1. 1. Die unzulässigen Zufahrten, wie vom Landwirtschaftsausschuss festgelegt, sollen geschlossen werden.
  1. 2. Die Straße wird mit Sträuchern / Hecken eingegrünt. Bei der Auswahl der Pflanzen soll sich die VGV Bauabteilung mit dem LBM in Verbindung setzen. Vorab hat eine Abstimmung mit der Gemeinde Zeiskam zu erfolgen.

Top 6: Informationen - Anfragen

a) Erweiterung des Halteverbots in der Pfalzstraße

In einer der letzten Ausgaben des Amtsblattes wurde die Verkehrsanordnung über die Erweiterung des Haltverbotes in der Pfalzstraße veröffentlicht. Grund der Erweiterung waren wiederholte Beschwerden, insbesondere der Müllabfuhr. In der Anordnung wurde der Bereich des Haltverbotes falsch angegeben. Richtig sei, dass das Haltverbot ab der Hausnummer 9 der Pfalzstraße angeordnet wird. Die Änderung der verkehrsbehördlichen Anordnung wird gem. §§ 44 und 45 der StVO öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft.

b) Buchpräsentation Ortsbürgermeister Herzog informiert, dass Dr. Kurt Biehler, Bellheim, am Sonntag, dem 18. Mai 2014 das historische Buch von Edgar Schnell, „Zeiskam – vom Leben in der guten alten Zeit“, in der Fuchsbachhalle vorgestellt hat. Über 80 Gäste konnten zu dieser Veranstaltung begrüßt werden. Mit diesem Buch habe Autor Edgar Schnell bereits sein viertes Buch verfasst, das die Gemeinde herausgibt. Die Erstausgabe umfasst 150 Exemplare. Das Buch kann zum Preis von 13,50 Euro bei der Verbandsgemeindeverwaltung oder in Zeiskam, Rathaus in der Sprechstunde, zum Preis von 13,50 EUR erworben werden.

c) Aufruf zur Kommunal- und Europawahl am Sonntag, 25. Mai 2014 Ortsbürgermeister Herzog erinnert an die Kommunal- und Europawahl am Sonntag, 25. Mai 2014. Mit dieser Wahl werden die Personen gewählt, die in den nächsten fünf Jahren wichtige Entscheidungen treffen müssen, die auch Sie als Bürgerinnen und Bürger oftmals ganz direkt betreffen. Das Wahlrecht ist ein wesentlicher Bestandteil unserer demokratischen Verfassung. Ortsbürgermeister Herzog empfiehlt allen Wahlberechtigten von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Es gehe um die Zukunft Europas, aber auch um die Zukunft direkt vor Ort in den Orts- und Verbandsgemeinden und im Landkreis.

d) Dankesworte Ortsbürgermeister Herzog bedankt sich bei den Ratsmitgliedern für die konstruktive Mitarbeit im Gemeinderat in der vergangenen Legislaturperiode und für das Engagement außerhalb der Sitzungen wie z.B. bei Veranstaltungen der Gemeinde.

Aenderungssatzung der Bellheim

Aus der

Sitzung des Gemeinderates Zeiskam am 18. Juni 2015

Anwesend sind:

Vorsitzender: Ortsbürgermeister Klaus Weiß

Ratsmitglieder: Beigeordneter Dirk Kröger, Gerhard Frey, Reiner Gensheimer, Wolfgang Günther, Wilfried Günther, Anja Günther-Bell, Manfred Hünerfauth, Heidi Korn, Susanne Lechner, Peter Nikolaus, Fritz Riemer, Benjamin Schmenger, Wolfgang Zöller, Nicht anwesende Ratsmitglieder:

  1. 1. Beigeordneter Thomas Mendel,

Gertrud Diehlmann, Otto Mees,

Ferner war anwesend: Herr Timo Nagel, Tageszeitung „Die Rheinpfalz“

Schriftführer: Michael Braun

Beginn der Sitzung: 20:02 Uhr

Ende der Sitzung: 23:38 Uhr

Es waren keine Zuhörer anwesend.

Sämtliche Ratsmitglieder wurden am 10. Juni 2015 unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Ortsbürgermeister Klaus Weiß eröffnet die Sitzung und führt den Vorsitz. Er begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit sowie die form- und fristgerechte Einladung der Ratsmitglieder fest. Im Gemeinderat besteht Einvernehmen Punkt 2 b): Antrag zur Raumnutzung für Jugendarbeit des 1. Budoclub Zeiskam im Nichtöffentlichen Teil unter TOP 14 zu beraten.

Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Zuschussangelegenheiten 3. Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Kirchweih 4. Erhöhung der Friedhofsgebühren 5. Vergabe von Arbeiten 6. Bebauungsplan „Großmarkt“ – Aufstellungs- und Offenlagebeschluss 7. Bebauungsplan „Ortskern – 3. Vereinfachte Änderung (Teil A / Teilbereich 9)“ – Aufstellungs- und Offenlagebeschluss 8. Bebauungsplan „In der Au, 2. Bauabschnitt – 4. Vereinfachte Änderung“ – Abwägungs-und Satzungsbeschluss 9. Informationen – Anfragen

Nichtöffentlicher Teil 10. Breitband 11. Bauanträge - Bauvoranfragen - Befreiungsanträge 12. Grundstücksangelegenheiten 13. Steuerangelegenheiten 14. Informationen - Anfragen

Top 1: Einwohnerfragestunde

-/-

Top 2: Zuschussangelegenheiten

Der Partnerschaftsverein Zeiskam e.V. veranstaltete in der Zeit vom 04.-07.06.2015 eine Fahrt zur Partnerstadt Monts. An dieser Fahrt nahmen insgesamt 42 Personen teil. Vor Ort wurde unteranderem auch ein Essen für die Gastgeber ausgerichtet. Der Partnerschaftsverein Zeiskam e.V. hat nun einen Zuschuss für den Besuch der Zeiskamer Gruppe in Monts beantragt.

Bei einer Enthaltung fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss: Die durch den Partnerschaftsverein Zeiskam e.V. organisierte Fahrt zur Partnerstadt Monts in der Zeit vom 04.-07.06.2015 wird pro Teilnehmer mit 10,-- Euro bezuschusst.

Top 3: Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Kirchweih

In einer Sitzung des „Erweiterten Kirweausschusses“ am 18.02.2015 wurde vorgeschlagen, anlässlich der diesjährigen Kirchweih einen Verkaufsoffenen Sonntag durchzuführen.

Gemäß § 10 Ladenöffnungszeitengesetz (LadöffnG) können Verbandsgemeinden durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Verkaufsstellen an höchstens vier Sonntagen pro Gemeinde in einem Kalenderjahr geöffnet sein dürfen. Die zugelassene Ladenöffnungszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten; sie darf nicht in der Zeit zwischen 6 Uhr und 11 Uhr liegen. Auf Antrag des Gewerbeverbandes VG-Bellheim e.V., welcher sich für die Beibehaltung der verkaufsoffenen Sonntage in der Verbandsgemeinde Bellheim einsetzt, fand bereits am 19.04.2015 ein verkaufsoffener Sonntag in Zeiskam statt.

Die ortsansässigen Gewerbetreibenden wurden angeschrieben und angefragt ob ihrerseits Interesse an einem Verkaufsoffenen Sonntag am 30. August 2015 bestehe. Nach Angaben von 1. Ortsbeigeordneten Thomas Mendel sprachen sich für die Abhaltung eines Verkaufsoffenen Sonntages folgende Betriebe aus:

  1. 1. Helmut Keller, Juhe Kachelofenbau
  2. 2. Christian Kohler, Gartenbedarf-Transporte
  3. 3. Heidi Korn, Kosmetikstudio
  4. 4. Ricarda Bernet, „Kerzen und Deko für drinnen und draußen“ – Fr. Bernet hat keine Geschäftsräume. Sie hat einen ca. 4 Quadratmeter großen Infostand, der evtl. in der Kronstraße aufgestellt wird.
  5. 5. Otto Reichert, musikalische Vorstellung „Duo Pfälzer Wind“
  6. 6. Inge Schick, „Schickes Lädel“

Der landwirtschaftliche Gewerbebetrieb Martin Braun habe sich noch nicht entschieden, ob er seinen Hofladen am Kirchweihsonntag öffnen möchte. 20 Gewerbebetriebe haben erklärt, dass sie kein Interesse an einem Verkaufsoffenen Sonntag zur Kirchweih haben.

Gemäß § 10 i.V.m. § 4 Satz 3 (LadöffnG) sind vor Erlass der Rechtsverordnung die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und kirchlichen Stellen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer sowie, wenn die

Rechtsverordnung von einer Verbandsgemeinde erlassen wird, die von ihr betroffenen Ortsgemeinden anzuhören.

Der Gemeinderat fasst bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung folgenden

Beschluss: Die Abhaltung eines Verkaufsoffenen Sonntages am 30.08.2015 anlässlich der Zeiskamer Kirchweih wird befürwortet. Die Verwaltung soll nach Anhörung der zuständigen Stellen gem.

§ 4 Satz 3 (LadöffnG) eine entsprechende Rechtsverordnung über die Freigabe eines

weiteren verkaufsoffenen Sonntag in der Ortsgemeinde Zeiskam erlassen.

Top 4: Erhöhung der Friedhofsgebühren

Im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Haushaltsplanes 2015/2016 wurde über eine Erhöhung der Friedhofsgebühren diskutiert. Auf die bisherigen Beratungen, zuletzt in der Gemeinderatssitzung vom 10.03.2015, wird Bezug genommen.

Der Friedhofsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 06.05.2015 mit diesem Thema erneut beschäftigt und mehrheitlich empfohlen, die Friedhofsgebühren für die nächsten vier Jahre um 10 % anzuheben. Grund ist das jährliche Minus des Friedhofs und die angespannte Haushaltslage. Die Kommunalaufsicht hatte den defizitären Doppelhaushalt nicht genehmigt und die Gemeinde aufgefordert, mehr Geld einzunehmen und einzusparen.

Ortsbürgermeister Klaus Weiß sagt, dass die Gemeinde zur Erhöhung gezwungen sei, um die Haushaltssituation zu verbessern. Ratsmitglied Anja Günther-Bell hält zehn Prozent für zu hoch. Ratsmitglied Susanne Lechner verweist auf das jährliche Minus von 20.000 Euro im Friedhofsbereich. Ihre Fraktion erachte die Erhöhung für angebracht und notwendig.

Der Gemeinderat fasst bei zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung folgenden

Beschluss: Gemäß der Empfehlung des Friedhofsausschusses werden die Friedhofsgebühren für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 jeweils zum 01.07. um 10 % erhöht. Die Änderungssatzungen werden sinngemäß beschlossen. Der Gemeinderat Zeiskam hatte in seiner Sitzung vom 11.03.2014 bereits eine Erhöhung der Friedhofsgebühren um jährlich 5 % für die Jahre 2014 bis 2018 beschlossen; dieser Beschluss ist für die Jahre 2015 bis 2018 somit aufgehoben. Von der Anpassung ausgenommen sind die Gebühren für die Urnenrasengräber und die Urnenkammern in den Urnenstelen.

Top 5: Vergabe von Arbeiten

Ertüchtigung des Brandschutzes in der Grundschule Außenfluchttreppe und Brandschutztüren

In der Gemeinderatsitzung am 24.02.2015 wurde die Ertüchtigung des Brandschutzes und die Bereitstellung der dazu notwendigen Mittel beschlossen. Am 10.06.2015 fand die Submission für die Außenfluchttreppe und die Brandschutztüren statt. Ortsbürgermeister Weiß erklärt, dass für das Gewerk: Metallbauarbeiten – Fluchttreppe insgesamt drei Angebote eingegangen sind. Das Architekturbüro Michael Humbert schlägt vor, die Firma Dannenmaier Metallbau GmbH, Leimersheim, als günstigsten Bieter, mit der Maßnahme zu beauftragen. Das Angebot sei angemessen und auskömmlich kalkuliert.

Beschluss: Einstimmig erteilt der Gemeinderat der Fa. Dannenmaier, Leimersheim, den Auftrag die Maßnahme „Metallbauarbeiten – Fluchttreppe“ zum Angebotspreis von 45.467,52 Euro auszuführen.

Für das Gewerk: Notausgangstüren/RS-Element-Alukonstr. sind insgesamt fünf Angebote eingegangen. Das Architekturbüro Michael Humbert schlägt vor die Firma Martin Humbert, Zeiskam, als günstigsten Bieter, mit der Maßnahme zu beauftragen. Das Angebot sei angemessen und auskömmlich kalkuliert.

Beschluss: Einstimmig erteilt der Gemeinderat der Fa. Martin Humbert, Zeiskam, den Auftrag die Maßnahme „Notausgangstüren/RS-Element-Alukonstr.“ zum Angebotspreis von 9.365,30 Euro auszuführen.

Des Weiteren fasst der Gemeinderat bei einer Enthaltung folgenden

Grundsatzbeschluss: Für die noch ausstehenden Gewerke im Rahmen der Ertüchtigung des Brandschutzes in der Grundschule wird die Verwaltung aus Zeitgründen bevollmächtigt, direkt die Auftragsvergabe an die jeweils günstigsten Bieter zu vergeben.

Top 6: Bebauungsplan „Großmarkt“; Aufstellungs- und Offenlagebeschluss

Die „Pfalzmarkt für Obst und Gemüse eG“ ist Eigentümerin des Grundstücks 1375/1 „In der Sauheide“ in Zeiskam. Auf dem Grundstück befindet sich zurzeit eine Halle, die in den 70er Jahren errichtet und ursprünglich als Landwirtschaftsbetrieb im Außenbereich genehmigt wurde. Zunächst wurde in dieser Halle Gemüse von den um Zeiskam ansässigen Landwirtschaftsbetrieben gewaschen und aufbereitet. Im Laufe der Jahre habe sich die Situation jedoch grundlegend gewandelt. Kleinere Landwirtschaftsbetriebe existieren nicht mehr und große Betriebe dominieren den Markt. Das Aufbereiten der Ware haben die großen Betriebe heute auf ihre eigenen Höfe verlagert. So werde die Halle nur noch zur Verladung von Gemüse genutzt und dient zurzeit eher als Logistik-Standort. Eine landwirtschaftliche Nutzung des Geländes werde künftig nicht mehr gegeben sein. Daher beantragt die Pfalzmarkt eG, das Grundstück durch einen Bebauungsplan als Gewerbegebiet auszuweisen, um die Möglichkeiten zur weiteren Nutzung des Geländes zu verbessern.

Im aktuell rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist das Gelände bereits als gewerbliche Fläche ausgewiesen, der Bebauungsplan kann folglich aus dem FNP entwickelt werden. Die Pfalzmarkt eG hat das Planungsbüro Fischer mit dem Erstellen eines Vorentwurfes beauftragt, welcher den Ratsmitgliedern mit der Sitzungseinladung zuging. Darüber hinaus fanden bereits Abstimmungsgespräche mit dem LBM statt. Dieser stimmt einer Ausweisung von Gewerbe ohne Veränderung der bestehenden Zufahrt zu. Die Zufahrt des Gewerbegebiets „In der Sauheide“ verläuft im Übrigen über das Grundstück des Pfalzmarkts. Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung sollte die Verkehrsfläche vermessen und von der Gemeinde erworben werden.

Was die Inhalte des Bebauungsplanentwurfs betrifft, so weist dieser das Gelände, wie gefordert, als Gewerbegebiet aus. Welche Nutzungsarten hier zulässig sind, ist in den textlichen Festsetzungen dargestellt. Durch die Ausweisung von GE wären auch Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Verkaufsfläche von 800m² zulässig („Gewerbebetriebe aller Art“). Zwar hat die Pfalzmarkt eG selbst keine Absichten, einen Einzelhandelsmarkt zu

errichten, jedoch wäre diese Nutzung bei z.B. bei einem späteren Verkauf des Grundstücks zulässig.

Der Gemeinderat fasst bei einer Enthaltung folgenden

Beschluss: Der Gemeinderat Zeiskam beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Großmarkt“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Die Kosten des Verfahrens trägt die Pfalzmarkt eG als Grundstückseigentümerin. Die Verwaltung wird mit der Offenlage des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs.2 BauGB beauftragt. Der Gemeinderat beschließt außerdem, die Zulässigkeit von Einzelhandel bis zu 800m² im Plangebiet beizubehalten.

Die Gemeinde ist interessiert die Verkehrsfläche im Bereich zur Straßenkreuzung käuflich zu erwerben. Hierzu sollen mit dem Grundstückseigentümer schnellst möglichst Gespräche geführt werden.

Top 7: Bebauungsplan „Ortskern – 3. vereinfachte Änderung (Teil A, Teilbereich 9)“; Aufstellungs- und Offenlagebeschluss

In der letzten Gemeinderatssitzung wurde nicht-öffentlich beschlossen für das Flurstück 3747/ 3746 in der Mittelgasse 2 1/3 eine Änderung des Bebauungsplanes „Ortskern“ durchzuführen. Dieser Beschluss sei nun öffentlich zu bestätigen.

Ziel dieser Bebauungsplanänderung sei es, das Bestandsgebäude in zweiter Reihe zu erhalten und künftig als Wohngebäude nutzen zu können. Von dem aktuellen Bebauungsplan weicht es hinsichtlich Firstrichtung, der Einhaltung der Baulinie, der Wandhöhe sowie der Bauweise ab. Diese Punkte sollen mit der Bebauungsplanänderung an den Bestand angepasst werden. Nach wie vor, werden maximal 2 Wohneinheiten pro Gebäude festgesetzt. Mit dem Grundstückseigentümer wurde bzgl. der Planungskosten eine Kostenerstattungsvereinbarung getroffen. Den Auftrag erhielt auf Wunsch des Eigentümers das Planungsbüro Fischer Mannheim.

Der Gemeinderat fasst einstimmig folgenden

Beschluss: Der Gemeinderat Zeiskam beschließt die Aufstellung der 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Ortskern (Teil A, Teilbereich 9) gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Die Planungskosten sind durch den Grundstückseigentümer zu tragen. Der Geltungsbereich und die Inhalte des Bebauungsplanes entsprechen o.g. Punkten. Die Verwaltung wird mit der Offenlage des Planentwurfs gemäß § 3 Abs.2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB beauftragt.

Top 8: Bebauungsplan „In der Au, 2. Bauabschnitt – 4. vereinfachte Änderung“; Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat Zeiskam beschloss in der Sitzung vom 26.01.2015 die bisher genutzte Ausgleichsfläche in der Johanniterstraße (neben Johanniterstraße 23) als Baugrundstück auszuweisen und zum Verkauf anzubieten. In der Sitzung vom 25.03.2015 wurde der Aufstellungs- und Offenlagebeschluss des entsprechenden Bebauungsplanes „In der Au, 2. Bauabschnitt – 4. vereinfachte Änderung“ gefasst.

Die Bebauungsplanänderung, die das Grundstück als Allgemeines Wohngebiet festsetzt und sich hinsichtlich der weiteren Festsetzungen an den bestehenden Wohngrundstücken des Bebauungsplan orientiert, befand sich im April / Mai 2015 in der Offenlage. Die

Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie entsprechende Beschlussvorschläge wurden in einer Abwägungstabelle zusammengefasst und den Ratsmitgliedern zugestellt. Schwerwiegende Einwände gingen nicht ein, es handelt sich bei den Stellungnahmen lediglich um Anmerkungen und Hinweise redaktioneller Art, welche in den Plan übernommen wurden. Seitens der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.

Der Gemeinderat fasst einstimmig folgenden

Beschluss: Der Gemeinderat Zeiskam beschließt die Abwägung über die Stellungnahmen zum Entwurf der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans „In der Au, 2. Bauabschnitt“ entsprechend der Beschlussvorschläge. Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen.

Top 9: Informationen – Anfragen

a) Fuchsbachhalle – Sanierung Hallenbeleuchtung und Mehrzwecksaal (Umstellung auf LED-Beleuchtung)

Der Vorsitzende erinnert, dass die Beleuchtung in der Fuchsbachhalle mittlerweile über 40 Jahre in Betrieb sei. Altersbedingt seien Kunststoffteile der Lampen brüchig und die Kontakte der Röhren oxidiert. Bei Wartungsarbeiten konnte an mehreren Leuchten angeschmorte Bauteile festgestellt werden. Die Energieaufnahme der Leuchten beträgt ca. 100 W je Leuchtstoffröhre. Die alten Leuchten stellen mittlerweile eine Brandlast dar und sollten erneuert werden.

Im Fuchsbachhallenanbau hingegen, seien die Leuchten etwas jüngeren Datums, jedoch gebe es auch dort Probleme. Die Energieaufnahme sei vergleichbar hoch wie in der Halle.

In der Gemeinderatsitzung vom 11.03.2014 wurde die Sanierung der Beleuchtungsanlage beschlossen. Der Zuschussantrag liegt dem Zuschussgeber vor, der Eingang wurde bestätigt. Die Gesamtinvestitionssumme beträgt rund 85.000.- € brutto. Die zuschussfähigen Kosten liegen bei ca. 77.500.- € brutto. Sollte dem Zuschuss stattgegeben werden, dann kann mit einer Rückerstattung in Höhe von 23.500.- € gerechnet werden (30% von 77.500.- €).

Im Gemeinderat besteht Einvernehmen eine Entscheidung zu vertagen. Bis zur nächsten Sitzung soll geklärt werden, ob für diese Maßnahme Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Außerdem wünscht der Rat Informationen über die Gültigkeitsdauer der Zuschusszusage, d.h. innerhalb welcher Zeit die Maßnahme ausgeführt werden muss. Des Weiteren sei abzuklären ob die Umstellung der Leuchtmittel auch in zwei Abschnitten (z.B.: 1. Abschnitt: Fuchsbachhalle; 2. Abschnitt: Fuchsbachsaal) erfolgen könnte.

b) Bahnhofstraße - Nord Entwässerung Der Vorsitzende informiert, dass sich die Kosten für die noch erforderlichen Entwässerungsmaßnahmen in einem Teilstück der Bahnhofstraße sich nach Angaben der Bauabteilung auf ca. 52.000 Euro belaufen. Da diese Maßnahme nicht im Haushaltsplan vorgesehen sei, müsse in der nächsten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses das weitere Vorgehen beraten werden. Der Sitzungstermin sei nach der Feststellung der Halbjahresbilanz vorgesehen und werde in Absprache mit den Fraktionsvorsitzenden festgelegt.

c) Germersheimer Weg Eine erneute Erfassung des Verkehrsflusses auf dem Wirtschaftsweg „Germersheimer Weg“ liegt vor. Gemessen wurde von Mittwoch, 06.05.2015, 08.00 Uhr bis Mittwoch, 13.05.2015,

07.00 Uhr. Die Ergebnisse werden dem Rat vorgetragen. Problematisch seien hier die Anzahl der Fahrzeuge, die als PKW eingestuft wurden sowie die LKW, für die eine Befahrung des Weges unzulässig sei. Bei diesem Weg, wie auch bei anderen landwirtschaftlichen Wegen, seien natürlich die zugelassenen Sonderinteressen der anliegenden Landwirte und deren Bewirtschaftungsbewegungen zu berücksichtigen. Ortsbürgermeister Weiß erwähnt, dass in einer Ausschusssitzung auch die Problematik von Anwohnern in dem Neubaugebiet „Am Pfarrgarten“ vorgebracht wurde, nicht zuletzt wegen des Umstandes, dass auch immer mehr spielende Kinder von durchfahrenden Fahrzeugen dort gefährdet werden. Dabei werde auch mit zum Teil deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Ortsbürgermeister Klaus Weiß informiert, dass am Dienstag, dem 16. Juni eine Besprechung bzgl. Sperrung des Germersheimer Weges stattfand. Teilnehmer waren Ortsbürgermeister Weiß, Beigeordneter Kröger, Fraktionsvorsitzende Günther-Bell sowie der Ortsbürgermeister und die Beigeordneten von der Nachbargemeinde Lustadt. Die Vertreter der Gemeinde Lustadt sprachen sich grundsätzlich gegen eine Sperrung des Weges.

Ortsbürgermeister Weiß erklärt, dass er noch vor Beginn der Sommerferien eine Sondersitzung des Gemeinderates zu diesem Thema abhalten möchte. Zuvor sollen noch mit der Polizeidirektion in Speyer geklärt werden, welche Maßnahmen von der Ortsgemeinde durchgeführt werden können.

d) Giftköder im Außenbereich von Zeiskam

Der Vorsitzende informiert, dass derzeit Ermittlungen der Kriminalpolizei wegen der ausgelegten Giftköder im Außenbereich von Zeiskam durchgeführt werden. Hundebesitzer werden gebeten ihre Hunde anzuleinen um die Aufnahme von ausgelegten Giftködern zu verhindern.

e) Parkregelung in der Hauptstraße

Der Gemeinderat hat am 09.09.2014 beschlossen, nach der Probephase des Parkraumkonzeptes in der Hauptstraße erneut eine Anwohnerversammlung durchzuführen. Bevor der Gemeinderat über eine endgültige Regelung beschließt werden nun alle Anwohner der Hauptstraße zu einer weiteren Anwohnerversammlung am Freitag, dem 03. Juli 2015 um 19.00 Uhr in den Fuchsbachsaal eingeladen.

f) Wanderweg entlang der Druslach

Bei einem Treffen der Bürgermeister wurde das Projekt Wanderweg entlang der Druslach thematisiert. Die Druslach beginnt am sogenannten Bubenablass und fließt durch die Gemarkungen Zeiskam, Lustadt, Westheim und Lingenfeld. Es sei möglich den Wanderweg über die Lustadter Gemarkung weiter nach Zeiskam zu führen. Allerdings sei an der Gemarkungsgrenze zwischen Lustadt und Zeiskam eine Brücke für Fußgänger und Radfahrer erforderlich. Durch evtl. Eigenleistungen könnten die Kosten gering gehalten werden. Die weitere Vorgehensweise soll in der nächsten Sitzung des Bauausschusses beraten werden.

g) Asylbewerber Der Vorsitzende informiert, dass Zeiskam weitere Asylbewerber zugeteilt wurden. Aktuell seien 11 Personen hier wohnhaft. Mit weiteren 10 Personen sei im Laufe des Jahres noch zu rechnen. Um diesen Menschen bei der Eingliederung zu helfen sollen Vereinsvertreter und Bürger, die helfen und unterstützen wollen, zu einem runden Tisch ins Rathaus eingeladen werden. Wie in den Gemeinden Bellheim, Knittelsheim und Ottersheim sollen Paten für

Neuankömmlinge gefunden werden. Der Runde Tisch, bei dem auch von der Verbandsgemeindeverwaltung ein Vertreter anwesend sein wird, findet am Dienstag, dem 07. Juli 2015 um 19.30 Uhr im Rathaus statt. Ein entsprechender Hinweis zu dieser Veranstaltung soll im Amtsblatt veröffentlicht werden.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die bauliche Nutzung der ehemaligen Gaststätte „Zum Adler“ in der Hauptstraße, offensichtlich ohne Genehmigung, geändert wurde. Die Kreisverwaltung soll hierüber entsprechend informiert werden.

h) „Schnelles Internet“ Ein Ratsmitglied erinnert, dass in der Sitzung vom 07.05.2015 unter TOP 4 f über ein Gespräch mit Frau Schramm von der Fa. Inexio am 06.05.2015 informiert wurde. Frau Schramm habe damals mitgeteilt, dass Zeiskams Internet in Vectoring-Technik ausgebaut werde. Für alle Anschlüsse seien dann Übertragungsraten von 100Mbit möglich. Es wurde auch mitgeteilt, dass diese Technik bis zum 08.04.2016 fertiggestellt sein müsse. Es besteht Einvernehmen, dass im Amtsblatt diese und weitere Informationen zum Ausbau der Internetleitungen durch die Fa. Inexio schnellst möglichst veröffentlicht werden sollen.

i) Baumkataster Auf Nachfrage erklärt der Vorsitzende, dass die Verwaltung eine Ausschreibung für die Erstellung eines Baumkatasters durchgeführt habe. Er sagt zu, den Gemeinderat über das Ergebnis in der nächsten Sitzung zu informieren.

j) Pflanzbeet in der Siedlungsstraße Auf Nachfrage erklärt der Vorsitzende, dass die beschlossene Baumaßnahme am Pflanzbeet im Einmündungsbereich Siedlungstraße/Friedhofstraße bis zum Jahresende ausgeführt werden soll.

k) Dorfplaner Es besteht Einvernehmen, dass mit dem neuen Dorfplaner Kleemann schnellst möglich eine Besprechung durchgeführt werden soll, in der die künftigen Projekte und Ziel der Dorferneuerung festgelegt werden.

l) Brandschutzanlage Auf Nachfrage erklärt Ortsbürgermeister Weiß, dass die Einweisung der Brandschutzanlage erst dann erfolgen könne, wenn diese fertig gestellt sei. Es wird vorgeschlagen in den Nutzungsvertrag aufzunehmen, dass Brandschutztüren während der Veranstaltung geschlossen sein müssen. Die Vereine sollen, auch mündlich, darauf hingewiesen werden.

m) Illegale Bauarbeiten Ein Ratsmitglied weist auf offensichtlich illegale Bauarbeiten im Bereich der Lustadter Straße hin. Ortsbürgermeister Weiß sagt zu, von den bereits sichtbaren Bauarbeiten Fotos anzufertigen und diese dem Kreisbauamt zuzusenden.