Friedhofsgebühren Friedrichroda 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Friedrichroda · Thüringen · PLZ 99894

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Beschluss 05.03.2026, ausgefertigt 24.03.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.369,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Abs. 1 lit. a GebS (Reihengrab über 5 Jahre)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.601,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 GebS (Wahlgrabstätte, je Grabstelle; 1-stelliges Einzelgrab nach § 15 Abs. 3 FriedhS)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
915,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: In einer Urnenreihengrabstätte können zwei Totenaschen gleichzeitig bestattet werden (§ 16 Abs. 2 FriedhS)
📄 § 7 Abs. 2 GebS (Urnenreihengrab)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.178,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 GebS (Urnenwahlgrabstätte, je Grabstelle)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.164,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Bestattung ohne namentliche Erwähnung, in Abwesenheit der Angehörigen
📄 § 9 lit. a GebS (Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne namentliche Erwähnung)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.321,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.321 € · Urne: 213 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
317,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Beschluss 05.03.2026, ausgefertigt 24.03.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Friedrichroda

Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda hat in seiner Sitzung am 05.03.2026 aufgrund der §§ 19, 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, Seite 41) in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 19. September 2000 (GVBl 2000, Seite 301) in der derzeit geltenden Fassung sowie des § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Friedrichroda vom 04.08.2014 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Friedrichroda und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Friedrichroda vom 04.08.2014 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a.) bei Erstbestattungen:

  1. 1. der Ehepartner,
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. die Kinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. die Enkelkinder
  7. 7. die Großeltern
  8. 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  9. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben

b.) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

c.) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a.) der Antragsteller,

b.) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit, Gebührentatbestand

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung von Nutzungsrechten an Grabstätten nach §§ 7 und 8 erfolgt keine Rückerstattung der Gebühr, sofern die Ursachen nicht von der Stadt zu vertreten sind.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Feierhalle

(1) Für die Benutzung einer Feierhalle (einschließlich Reinigung) wird eine Gebühr von 317,00 € erhoben.

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Reihen- oder Wahlgrabes, werden für die Erstbestattung sowie für jede weitere Bestattungen folgende Gebühren erhoben:

a.) bei Bestattung einer Leiche über 5 Jahren 1.321,00 €

b.) bei Bestattung einer Leiche unter 5 Jahren, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht 511,00 €

(2) Für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes nach § 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung, den Transport der Urne von der Feierhalle bzw. dem

Aufbewahrungsraum zum Grab und das Absenken der Urne in das Grab wird eine Gebühr von 213,00 € erhoben.

§ 7

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte nach den §§ 14 und 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben:

a.) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahren 1.369,00 €

b.) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen unter 5 Jahren 997,00 €

(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden 915,00 € erhoben.

§ 8

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer der Ruhezeit (§§ 11 und 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung) wird je Grabstelle eine Gebühr von 1.601,00 € erhoben.

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Ruhezeit (§§ 11 und 16 Abs. 3 der Friedhofssatzung) wird je Grabstelle eine Gebühr von 1.178,00 € erhoben.

(3) Für den Wiedererwerb (Verlängerung) des Nutzungsrechts (§§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 5 der Friedhofssatzung) nach den Absätzen 1 und 2 wird die Gebühr anteilig zur Grabüberlassungsgebühr je Grabstelle und Jahr erhoben.

§ 9

Gebühr für die Bereitstellung eines Begräbnisplatzes auf einer Urnengemeinschaftsgrabstätte mit oder ohne namentliche Erwähnung

Für die Überlassung eines Begräbnisplatzes für die Dauer der Ruhezeit (§ 11 der Friedhofssatzung) auf einer Urnengemeinschaftsgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a.) auf einer Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne namentliche Erwähnung 1.164,00 €

b.) auf einer Urnengemeinschaftsgrabstätte mit namentliche Erwähnung 2.077,00 €

§ 10

Sonstige Leistungen

Für sonstige Leistungen, wie zum Beispiel, das Aushebung und Umbettungen von Leichen und Aschen, die Beräumung einer Grabstätte oder die Beseitigung von Pflanzen, Bäumen oder anderen Gehölzen durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragten Unternehmen werden Gebühren und Auslagen nach den tatsächlich anfallenden Kosten erhoben.

§ 11

Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a.) die Erteilung oder das Versagen der Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen 40,00 € b.) die Erteilung einer Bestattungserlaubnis 20,00 € c.) Ausstellung einer Nutzungsurkunde bzw. Grabkartennummer 30,00 € d.) Änderung oder Ergänzung der Nutzungsurkunden bzw. der Grabnummernkarte je Eintragung 20,00 €

e) Verwaltungsgebühren für andere erbrachte Leistungen werden nach Aufwand entsprechend der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung der Stadt Friedrichroda erhoben.

§ 12

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 13.06.2022, die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 07.11.2022 und die 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 19.07.2023 außer Kraft.

Friedrichroda, den 24.03.2026

Brückmann Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2014 (Friedhofssatzung vom 04.08.2014) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Friedrichroda

Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda hat in seiner Sitzung vom 17.07.2014 aufgrund der §§ 19 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 2003, Seite 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 20.März 2014 (GVBl. 2014, Seite 82) sowie des § 33 der Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. Seite 505 ff.) in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Friedrichroda erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Stadtgebiet der Stadt Friedrichroda gelegenen und von ihr unterhaltenen Friedhöfe:

a) Friedhof Friedrichroda

b) Ortsteilfriedhof Finsterbergen

c) Ortsteilfriedhof Ernstroda

d) Ortsteilfriedhof Ernstroda/Cumbach

(2) Den Stadtbetrieben obliegt als Eigenbetrieb der Stadt Friedrichroda die Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe. Sie führen die ihr übertragenen Aufgaben nach Weisung der Stadt Friedrichroda durch.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen

a) die vor ihren Ableben Einwohner der Stadt Friedrichroda einschließlich deren Ortsteile waren oder

b) die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen oder

c) deren Leichnam innerhalb des Stadtgebietes aufgefunden wurde und die nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Friedrichroda beigesetzt werden.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Friedrichroda ist das gesamte Territorium der Stadt, einschließlich der Ortsteile.

b.) Die Ortsteilfriedhöfe sollten vorwiegend den Einwohnern der jeweiligen Ortsteile vorbehalten bleiben. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch im Rahmen der Kapazität dieser Friedhöfe weitere Beisetzungen zulassen. Sofern ein Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte eines anderen Friedhofs besteht, können Verstorbene auch dort bestattet werden.

§ 4 Grabstellen- und Sterbeverzeichnis

Für die Einteilung und Gestaltung der Friedhöfe werden bei der Friedhofsverwaltung Friedhofspläne geführt.

Weiterhin sind in der Friedhofsverwaltung ortsteilbezogene Grabstellen- und Sterbefallverzeichnisse anzulegen. Die Sterbefallverzeichnisse enthalten folgende Angaben:

a) Ifd. Nummer des Sterbefalles im betreffenden Kalenderjahr

b) Name, Vorname, Geburtsname des Sterbefalles

c) bisherige Anschrift der Wohnung

d) geb. am / Ort

e) gest. am / Ort

f) Bestattungsart

g) beurkundet beim Standesamt

h) Bemerkungen

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Friedhofsverwaltung hat das Hausrecht. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Verrichtung von Tätigkeiten auf dem jeweiligen Friedhof angemeldeten Gewerbetreibenden

b) Lärmen und ungebührliches Verhalten

c) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

f) Druckvorschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

h) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Für Anzeigen nach Absatz 2 Buchstabe e gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG). (4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (5) Die Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge beträgt auf allen Friedhofsgeländen 10 km/h.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige nach Abs. 1 ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfälle, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit mit dem Bestattungswesen oder der Friedhofsordnung im Zusammenhang steht, ist zu diesem Zwecke das Befahren der Friedhofswege mit entsprechenden Fahrzeugen in Schrittgeschwindigkeit gestattet. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (9) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Einäscherung bestatten werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte / einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet / beigesetzt. Ausnahmen bilden gerichtlich angeordnete Beisetzungsverbote. (5) Jede Leiche muss eingesagt werden. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr konnen bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesagt werden. Ausnahmen vom Sargzwang konnen nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 ThürBestG durch die zuständige Ordnungsbehörde zugelassen werden. (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (7) Aschen werden nur in der Erde in Grabstätten gemäß § 13 Abs. 2 c - e beigesetzt. In Grabstätten gemäß § 13 a und b kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich eine Urne mit Aschenresten bestattet werden, wenn die Dauer des bestehenden Nutzungsrechts zum Zeitpunkt einer zusätzlichen Beisetzung einer Urne noch mindestens die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 beinhaltet.

§ 9

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (5) Das Material der Urnen sollte in jedem Fall aus leicht vergänglichen Stoffen, wie durchlüssigem Ton, Holz, dunnwandigem Blech, Hartpappe o.a. sein. Bei einer Verwendung von Überurnen ist Gleiches zu beachten. (6) Werden aus zwingenden Gründen, Metallsärge angeliefert, ist die Ruhezeit zu verdoppeln. Metallsärge und Metalleinsätze müssen luftdicht verschlossen sein.

§ 10

Aushebung der Gräber

(1) Die Gräber werden grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder gefüllt. These Handlungen können bei einer besonders engen Bindung an den Verstorbenen als symbolische Freundschaftsleistung in begründeten Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch Dritte ausgeführrt werden. Eine Anspruchsberechtigung ist hierfür nicht gegeben. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlagen.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre.

§ 12

Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Umbettungen aus Gründen des § 28 des ThürBestG (Schließung oder Aufhebung von Friedhöfen) bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettung aus Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte der verflugungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettung aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach §15 Abs. 4, §16 Abs. 5 vorzulegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 können Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Urnenreihen-/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers (Rechtsträgers). An ihren konne Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten

g) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5 Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendeten 5 Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntzumachen.

(5) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

Länge: 1,20 m Breite: 0,70 m Abstand: 0,40 m

  1. 2. für Verstorbene über 5 Jahre:

Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,40 m

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden grundsätzlich nur anländlich eines Todesfalles verliehen. Die Entscheidung über die Vergabe von Nutzungsrechten vor Eintritt des Todesfalles obliegt der Friedhofsverwaltung und ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. (2) Der ein- oder mehrmalige Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgrab vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurskunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstände hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Eltern

f) auf die (vollbürtigen) Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

i) auf die Großeltern

j) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

k) auf die nicht unter a) – i) fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegte Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) Die Maße für eine Wahlgrabstätte betragen für ein Einzelgrab:

Breite:0,90 m
Länge:2,20 m
Abstand:0,40 m

Die Maße für eine Wahlgrabstätte betragen für ein Doppelgrab:

Breite2,20 m
Länge:2,20 m
Abstand:0,40 m

Wird eine Wahlgrabstätte für mehr als 2 Personen erworben, so verbreitert sich die Grabstätte pro weitere Person um 1,30 m.

§ 16 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen nach Maßgabe des § 15 Abs. 3.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Ausgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte können zwei Totenaschen gleichzeitig bestattet werden.

Die Grabstätte hat folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,40 m

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Urnenwahlgrabstätten können nur in Grabfeldern eingerichtet werden.

Die Grabstätte hat folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,40 m

(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten mit oder ohne namentliche Erwähnung der Verstorbenen, welche, nach ihrer Herrichtung auf den einzelnen Friedhöfen, im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Sie dienen der Bestattung auf den dafür vorgesehenen Flächen. Zum Gedenken an die Verstorbenen dürfen Blumengebinde, Kränze, Vasen und anderer Grabschmuck in geringen Umfang kurzfristig an den von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Eine Bepflanzung oder die Errichtung von Grabmälern ist untersagt. Die Gestaltung, Unterhaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Nutzungsrechte an Urnengemeinschaftsgrabstätten werden nicht vergeben.

(4.1) Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne namentliche Erwähnung dienen der anonymen Bestattung in Abwesenheit der Angehörigen auf der dafür vorgesehenen Fläche.

(4.2) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Erwähnung werden von der Friedhofsverwaltung im Todesfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) vergeben und durch diese, instand gehalten und gepflegt. Die Bestattung erfolgt in Anwesenheit der Angehörigen.

Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen, Finsterbergen und Ernstroda einschließlich Cumbach werden die Urnengräber ohne Einfassung und Grabdenkmal angelegt und mit einer Namenstafel aus Granitstein im Format 30 x 40 x 6 cm versehen. Die Grabplatte enthält in vertiefter Schrift als Angabe: Name, Vorname, evtl. Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum. Das Beschaffen, Beschriften und ebenerdige Verlegen wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

Auf dem Friedhof Friedrichroda (Kernstadt) werden Urnengemeinschaftsgrabstätten als mehrstellige Erdwahlgräbern angelegt und ermöglichen je nach Größe die Beisetzung von maximal 20 Urnen. Auf jeder Urnengemeinschaftsgrabstätte wird ein Grabmal zur namentlichen Erwähnung der Verstorbenen unter Angabe des Namens, Vornamens, evtl. Geburtsname, Geburt- und Sterbedatum, errichtet. Das Beschaffen und Beschriften des Grabmals wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses. Über die Gewährung einer Ehrengrabstätte ist eine Urkunde auszustellen. Die Ehrenrechte beschränken sich auf eine Gebührenbefreiung für alle nach der Gebührensatzung zu bemessenden Handlungen, welche sich auf den Verstorbenen beziehen.

V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und baulichen Anlagen

§ 18 Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen nach § 19 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtlage gewahrt werden. (2) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die Dort Ruhenden Grabmale erricht und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Wurde des Ortes und der Pietät entsprechen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhofen steht unter besonderem Schutz.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Die Grabstätten sind mit Ausnahme der Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Einfassungen entsprechend der vorgegebenen Dimensionierung zu versehen. (4) Die Anlage der Gräber sowie die Errichtung der Grabsteine hat unter Beachtung der Fluchtlinien des jeweiligen Grabfeldes zu erfolgen. (5) Grabmale und sonstige Grabausstattung müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

§ 20 Zustimmung

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig; wenn sie größter als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen; bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Einrichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmungen der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 21 Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und

Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 22 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe nach entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19 (1).

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigen und verkehrssichern Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihenwahlgrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen,

werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 24 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten abgeräumt wurden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Grabnummernkarte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege gegen Entgelt übernehmen. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Urnengemeinschaftsgrabstätten und der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken, das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen und das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen. (10) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 9 im Einzelfall zulassen.

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätten nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen halten.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstände auf seine Kosten in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbeschedes zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfern.

VII. Friedhofshallen und Trauerfeiern

§ 27 Benutzung der Friedhofshallen und Durchführung der Trauerfeier

(1) Die Durchführung der Trauerfeier kann in der Friedhofshalle eines städtischen Friedhofes nach Wahl sowie am Grabe erfolgen. Die Säre sind vor einer Trauerfeier zu schlieben. Bis zu dieser Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, die Leichen in der Friedhofshalle zu sehen, sofern keine polizeilichen, gerichtlichen oder hygienischen Grunde entgegenstehen. (2) Die Leichen der an anzeigepflichtigen Krankheiten verstorbenen Personen müssen sofort in geschlossenen Särgen an den Ort der Trauerfeier gebracht werden. Eine nochmalige Öffnung des Sarges des Verstorbenen durch die Angehörigen bedarf der Genehmigung des Landratsamtes. (3) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Jede Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 Wasserstellen und Gießkannenbenutzung

(1) Die auf dem Friedhof vorhandenen Wasserstellen dürfen nur für die Grabpflege benutzt werden. Die Wasserentnahme ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken.

(2) Die zur Verfügung gestellten Gießkannen können gebührenfrei für die nichtgewerbliche Grabpflege genutzt werden. Sie sind pfleglich zu behandeln und nach Benutzung an dem für die Aufbewahrung vorgesehenen Platz abzustellen.

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 30 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Staats- bzw. Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) einen Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,

b) sich auf einem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmungen des § 6 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt oder in sonstiger Weise Störungen verursacht,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
  5. 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  7. 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  8. 8. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,

d) entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt,

e) Umbettung ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),

f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 19)

g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 20),

h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 22, 23 und 25),

j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 8),

k) Grabstätten entgegen § 25 nicht frist- oder ordnungsgemäß herrichtet oder bepflanzt

  1. 1. Grabstätten vernachlüssigt (§ 26),
    • m) entgegen § 28 Abs.1 die Wasserentnahme fur andere Zwecke oder uber das notwendige Maß hinaus vornimmt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt unterhaltenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Friedhofssatzung zu entrichten.

§ 33 Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Stadt Friedrichroda vom 10.12.2008 und die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Friedrichroda vom 07.01.2010 außer Kraft.

Friedrichroda, den 04.08.2014

(Siegel)

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Friedrichroda mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 99xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Friedrichroda anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Friedrichroda
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: In einer Urnenreihengrabstätte können zwei Totenaschen gleichzeitig bestattet werden (§ 16 Abs. 2 FriedhS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 213 € (Urne) bzw. 1.321 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Friedrichroda (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 99xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Friedrichroda:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €