Friedhofsgebühren Fellbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Fellbach · Baden-Württemberg · PLZ 70734

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022-01-01 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​‍

Stadtrecht 7-2 Bestattungsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren (Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) und der §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Fellbach am 30.11.2021* folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die − Erd- und Urnenbestattungen, − Benutzung der Friedhofseinrichtungen, − Herstellung von Gräbern und damit zusammenhängender Tätigkeiten, − Verleihung von Grabnutzungsrechten in den Friedhöfen der Stadt Fellbach werden für die Leistungen der Stadt Fellbach Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

(2) Soweit die Stadt Fellbach Aufgaben und/oder Nutzungsrechte an Friedhofseinrich-tungen an Dritte übertragen hat (z.B. Bestattungsunternehmen), erheben diese die Entgelte für ihre Leistungen auf eigene Rechnung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung über- nommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Friedhofseinrichtung beantragt;
  2. 2. wer die Bestattungskosten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner jeweils gültigen Fassung zu tragen hat;
  3. 3. wer zur Bestattung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz verpflichtet ist.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

*zuletzt geändert am 01.02.2022

Stand: Februar 2022 Seite 1 Stadtrecht 7-2 Bestattungsgebührensatzung

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit dem Todestag der Verstorbenen, die auf einem der im Gebiet der Stadt Fellbach gelegenen Friedhöfe (§ 1 Abs. 1 der Friedhofsord-nung der Stadt Fellbach) beigesetzt bzw. für die die Friedhofs- bzw. Bestattungs-einrichtungen in Anspruch genommen werden.

c) bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen verlangt werden.

§ 4 Gebührenverzeichnis

  1. 1. Verwaltungsgebühren 9,-- €
  2. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals
  3. 1.2. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 19,-- €
  4. 1.3. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
  5. 1.3.1. Einzelfall 9,-- €
  6. 1.3.2. Befristete Zulassung 29,-- €
  1. 2. Gebühren für Bestattungsleistungen
  2. 2.1. Tätigkeiten der Verwaltung 30,-- €
  3. 2.2. Leistungen des Bestattungsordners bei Verstorbenen im Alter von 10 Jahren und älter
  4. 2.2.1. Leistungen des Bestattungsordners und 4 Sargträgern während der Trauerfeier mit Sarg (bei Mitnutzung der Aussegnungshalle) 517,-- €
  1. 2.2.2. Leistungen des Bestattungsordners und 4 Sargträger während der Trauerfeier mit Sarg (ohne Mitnutzung der Aussegnungshalle) 397,--€
  2. 2.2.3. Leistungen des Bestattungsordners und eines Sargträgers während der Trauerfeier mit Sarg 434,-- €
  3. 2.2.4. Leistungen des Bestattungsordners während der Trauerfeier mit Urne (ohne Sargträger) 261,-- €

Stand: Februar 2022 Seite 2 Stadtrecht 7-2 Bestattungsgebührensatzung

  1. 2.2.5. Urnenbestattung in der Erde oder einer Urnennische 155,-- €
  2. 2.2.6. Leistungen des Bestattungsordners für Trauerfeiern ohne Beisetzung auf einem der Fellbacher Friedhöfe 289,-- €
  3. 2.2.7. Leistungen des Bestattungsordners für Trauerfeiern im Freien/ am Grab (mit Sarg / Urne) 375,-- €
  4. 2.3. Leistungen des Bestattungsordners bei Verstorbenen unter 10 Jahren
  5. 2.3.1. Sargbestattung von Verstorbenen unter 10 Jahren (einschließlich Sargträger) 142,-- €
  6. 2.3.2. Leistungen des Bestattungsordners für Urnenbeisetzungen mit Trauerfeier Urne 142,-- €
  7. 2.3.3. Leistungen des Bestattungsordners für Trauerfeiern ohne Beisetzung auf einem der Fellbacher Friedhöfe 134,-- €
  8. 2.3.4. Leistungen des Bestattungsordners für Trauerfeiern im Freien/ am Grab (mit Sarg/Urne) 142,-- €
  1. 3. Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen (Aussegnungs- hallen)
  2. 3.1. Inanspruchnahme Aufbahrraum bzw. Leichenzelle 220,-- €
  3. 3.2. Inanspruchnahme der Aussegnungshalle für Trauerfeier 340,-- €
  4. 3.3. Inanspruchnahme kleiner Feierraum 100,-- €
  1. 4. Gebühren für die Grabherstellung und sonstige Arbeiten Hinweis: Mit den Gebühren Ziff. 4.1 ist das Ausheben und Schließen eines Grabes und das Abräumen des Grabes nach der Beerdigungsfeierlichkeit (nicht bei Ziff. 4.1.5) abgegolten.
  1. 4.1. Gebühren für die Grabherstellung
  2. 4.1.1. Wahlgrabstätte für Verstorbene unter 10 Jahren -einfachtief bis zu einer Tiefe von 1,50 m 149,-- €
  3. 4.1.2. Reihen- oder Wahlgrabstätte für Verstorbene über 10 Jahren -einfachtief bis zu einer Tiefe von 1,80 m- 661,-- €
  4. 4.1.3. Wahlgrabstätte für Verstorbene über 10 Jahren -doppeltief bis zu einer Tiefe von 2,40 m- 794,-- €
  1. 4.1.4. Urnenerdreihengrabstätte oder Urnenerdwahlgrabstätte 172,-- €
  2. 4.1.5. Anonyme Urnengrabstätte 75,-- €
  3. 4.1.6. Einbetten und Freimachung einer Urne in eine Urnennische 86,-- €

Stand: Februar 2022 Seite 3 Stadtrecht 7-2 Bestattungsgebührensatzung

  1. 4.2. Einebnen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit
  2. 4.2.1. Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte, Kindergrabstätte 190,-- €
  3. 4.2.2. Reihen- oder 1-fache Wahlgrabstätte 237,-- €
  4. 4.2.3. 2-fache Wahlgrabstätte 438,-- €
  5. 4.2.4. Mehrfache Wahlgrabstätte 649,-- €
  1. 4.3. Sonstige Leistungen Für sonstige erbrachte Leistungen werden entsprechend des entstandenen Ar- beitsaufwands je Stunde 60,-- € berechnet.
  1. 5. Grabnutzungsgebühren Hinweise:
    • a) Die Gebührensätze unter Ziff. 5.1 gelten für den erstmaligen Erwerb und ei- ne Nutzungszeit von 20 Jahren (jeweils ohne Verlängerungsmöglichkeit).
    • b) Der Gebührensatz Ziff. 5.2.1 gilt für den erstmaligen Erwerb und eine Nut- zungszeit von 15 Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit von mindestens 5 Jahren).
    • c) Der Gebührensatz Ziff. 5.2.2 gilt für den erstmaligen Erwerb und eine Nutzungszeit von 10 Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit von mindes- tens 5 Jahren).
    • d) Die Gebührensätze Ziff. 5.2.3 und 5.2.4 gelten für den erstmaligen Erwerb und eine Nutzungszeit von 25 Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit von jeweils mindestens 5 Jahren). Wahlgrabstätten (nicht Urnenwahlgrabstät- ten) sind grundsätzlich doppeltief (zweifach belegbar).
    • e) Die Gebührensätze Ziff. 5.2.5 und 5.2.6 gelten für den erstmaligen Erwerb und eine Nutzungszeit von 20 Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit von je- weils mindestens 5 Jahren). Gem. § 15 c Abs. 2 und Abs. 3 ist ein Dauergrabpflegevertrages und ein Liefer- und Betreuungsvertrag abzuschlie- ßen.
    • f) Die Mindestverlängerungszeit von 5 Jahren nach Buchst. b) bis e) gilt nicht bei notwendiger Verlängerung der Nutzungszeit zur Erreichung der Ruhezeit gem. § 8 der Friedhofsordnung der Stadt Fellbach.
    • g) Die Gebühren enthalten das Material, die Herstellung und laufende Unterhaltung der Grabeinfassungen (Steinplattenbelag) einschl. evtl. Tei- lentfernung u. Wiederverlegung, die Sicherungs- und Abschlussplatten an Urnennischen,die Grabplatten mit Inschrift bei Grasreihengräbern bzw. die Beschriftung der Stelen des Baumreihengrabfeldes sowie die Pflege der Gras- reihengräber, des anonymen Urnengrabfeldes und des Baumreihengrabfel- des.

Stand: Februar 2022 Seite 4 Stadtrecht 7-2 Bestattungsgebührensatzung

  1. 5.1. Nutzungsgebühren für Reihengrabstätten
  2. 5.1.1. Reihengrabstätte für Verstorbene über 10 Jahren beiSargbestattung 1.460,- -€
  1. 5.1.2. Reihengrasgrabstätte bei Sargbestattung (einschl. Einebnung) 2.600,-- €
  2. 5.1.3. Reihengrabstätte für Urnenbestattung in der Erde 1.160,-- €
  3. 5.1.4. Baumreihengrabstätte 1.330,-- €
  4. 5.1.5. Urnengrab im Urnengemeinschaftsfeld - gärtnergepflegt 1.160,-- €
  5. 5.1.6. Urnenreihengrab - gärtnergepflegt 1.160,-- €
  6. 5.1.7. Anonyme Urnengrabstätte 1.050,-- €
  1. 5.2. Nutzungsgebühren für Wahlgrabstätten
  2. 5.2.1. Urne in einer Urnennische 1.680,-- €
  3. 5.2.2. Wahlgrabstätte für Verstorbene unter 10 Jahren 630,-- €
  4. 5.2.3. Urnenwahlgrabstätten
  5. 5.2.3.1. - in besonderer Lage – Reihe am Weg 2.260,-- €
  6. 5.2.3.2. - in den Urnenwahlgrababteilungen 2.260,-- €
  7. 5.2.4. Erdwahlgrabstätten (Einfach- und Mehrfachgrabstätt- ten)für Verstorbene über 10 Jahre
  8. 5.2.4.1. - in besonderer Lage – Reihe am Weg
  9. 5.2.4.1.1. Einfaches Wahlgrab ohne Tieferlegung 2.050,-- €
  10. 5.2.4.1.2. Einfaches Wahlgrab mit Tieferlegung 2.710,-- €
  11. 5.2.4.1.3. Doppelbreites Wahlgrab ohne Tieferlegung 3.380,-- €
  12. 5.2.4.1.4. Doppelbreites Wahlgrab mit Tieferlegung 4.720,-- €
  13. 5.2.4.2. - in den übrigen Bereichen der Wahlgrababteilungen
  14. 5.2.4.2.1. Einfaches Wahlgrab ohne Tieferlegung 2.050,-- €
  15. 5.2.4.2.2. Einfaches Wahlgrab mit Tieferlegung 2.710,-- €
  16. 5.2.4.2.3. Doppelbreites Wahlgrab ohne Tieferlegung 3.380,-- €
  17. 5.2.4.2.4. Doppelbreites Wahlgrab mit Tieferlegung 4.720,-- €
  18. 5.2.4.2.5. 3-fach-breites Wahlgrab ohne Tieferlegung 4.720,-- €
  19. 5.2.4.2.6. 3-fach-breites Wahlgrab mit Tieferlegung 6.720,-- €
  20. 5.2.4.2.7. 4-fach-breites Wahlgrab ohne Tieferlegung 6.050,-- €
  21. 5.2.4.2.8. 4-fach-breites Wahlgrab mit Tieferlegung 8.720,-- €
  22. 5.2.5. Urnenwahlgrab 2-fach - gärtnergepflegt 1.810,-- €
  23. 5.2.6. Urnenwahlgrab 4-fach -gärtnergepflegt 2.870,-- €

Stand: Februar 2022 Seite 5 Stadtrecht 7-2 Bestattungsgebührensatzung

  1. 6. Gebühren für Voraberwerb und Verlängerung der Nut- zungsdauer bei Wahlgrabstätten (Ziff. 5.2)
  2. 6.1. Der Erwerb von Nutzungsrechten vor Eintritt eines Todesfalls ist nur für die Dauer der unter Ziff. 5 bei „Hinweise“ genannten Nutzungszei- ten möglich. Für Urnennischen (Ziff. 5.2.1) ist der Voraberwerb nicht möglich. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer entsprechend § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 bzw. § 15c Abs.4 der Friedhofsordnung ist nur für min- destens 5 Jahre und nur für volle Jahre möglich.
  3. 6.2. Für die Verlängerung der Nutzungsdauer wird die unter Ziff. 5.2 jeweils festgesetzte Gebühr unter Berücksichtigung der maßgeblichen Nut- zungszeit für die erstmalige Nutzung auf eine Jahresnutzungsgebühr umgerechnet und mit der Anzahl der Verlängerungsjahre multipliziert. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.
  4. 6.3. Bei einer Umwandlung von einem Reihengrab in ein Wahlgrab fällt der Differenzbetrag zwischen Reihen- und Wahlgrab an. Es gelten die jeweils aktuellenGebührensätze für Reihen- und Wahlgräber. Die Ge- bühren für die Verlängerungder Nutzungsdauer sind im Abschnitt 6.2 geregelt.

§ 5 Grablagen auf den städt. Friedhöfen

Die Festlegung der verschiedenen Grablagen in den städt. Friedhöfen erfolgt durch dieStadtverwaltung und ist in gesonderten Planunterlagen eingezeich-net.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Zu gleicher Zeit treten die Bestattungsgebührensatzung vom 1. August 1995 (mit allen späteren Änderungen) und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.

(3) Die Änderungssatzung vom 01.02.2022 (betreffend Ziffern 5.2.4.2.5 –

  1. 5.2.4.2.8. tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, somit am 03.02.2022 in Kraft.

Stand: Februar 2022 Seite 6

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021-11-30 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Stadtrecht der Stadt Fellbach 7-1 Friedhofsordnung

Friedhofsordnung

vom 9. Dezember 2014

Aufgrund von § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 09.12.2014* folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 4 Gewerbliche Tätigkeit

Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

§ 6 Särge und Urnen

§ 7 Ausheben der Gräber

§ 8 Ruhezeiten

§ 9 Umbettungen

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 10 Allgemeines

§ 11 Reihengrabstätten

§ 12 Wahlgrabstätten

§ 12 a) Muslimische Grabstätten

§ 13 Urnennischen

§ 14 Besondere Grabstätten

§ 15 Urnengemeinschaftsgrabstätten

Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen sowie Urnennischen

§ 16 Wahlmöglichkeit

§ 17 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 18 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

*zuletzt geändert am 05.04.2022

Stand: April 2022 Seite 1 Stadtrecht der Stadt Fellbach 7-1 Friedhofsordnung

§ 19 a) Urnennischen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 19 b) Reihengrasgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 19 c) Baumgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 19 d) Gärtnerbetreute Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvor-

schriften

§ 20 Kenntnisgabeverfahren für die Errichtung von Grabmalen

§ 21 Kenntnisgabeverfahren für die Gestaltung und Bearbeitung der

Steinplatten der Urnennischen und der Reihengrasgrabstätten

§ 22 Standsicherheit

§ 23 Unterhaltung

§ 24 Entfernung

Abschnitt VI: Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

Abschnitt VII: Benutzung der Aufbahrräume

§ 27 Benutzung der Aufbahrräume

Abschnitt VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Überwachungshaftpflicht und Haftung

§ 29 Alte Rechte

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Gebühren

§ 32 Inkrafttreten

Stand: April 2022 Seite 2 I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die im Gebiet der Stadt Fellbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  • Friedhof Fellbach (Kleinfeldfriedhof),
  • Friedhof Schmiden,
  • Friedhof Oeffingen.

(2) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Fellbach. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohner/Innen der Stadt Fellbach waren sowie für die in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz und für Verstorbene, für die eine Wahlgrabstätte nach § 12 oder eine Urnennische nach § 13 zur Verfügung steht. Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen täglich von Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit betreten werden. Die Stadtverwaltung wird ermächtigt, die Öffnungszeiten nach Bedarf zu regeln.

(2) Die Stadtverwaltung kann das Betreten aller Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck der Friedhöfe und der Würde des Ortes nicht widersprechen.

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen der Stadtverwaltung sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet

a) die Wege mit Fahrzeugen, auch Fahrrädern, zu befahren. Fahrräder sind mit Ausnahme des Nord/Süd-Verbindungsweges zwischen altem und neuem Kleinfeldfriedhof zu schieben. Fahrzeuge der Stadtverwaltung und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 4) sind von diesem Verbot ausgenommen. Deren Fahrten haben sich auf den absolut notwendigen Umfang zur Aufgabenerfüllung zu beschränken und im Schritttempo zu erfol-gen,

b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten zu verrichten,

c) ohne Genehmigung der Stadtverwaltung gewerbsmäßig oder freiberuflich zu fotografieren oder zu filmen,

Stand: April 2022 Seite 3 d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

e) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder Grabstätten unberechtigt zu betreten,

f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) mit Ausnahme von Blindenhunden Tiere mitzubringen.

(3) Veranstaltungen, die nicht mit einer Bestattung unmittelbar zusammenhängen, bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung. Diese Zustimmung ist bis spätestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu beantragen.

§ 4 Gewerbliche Tätigkeit

(1) Gewerbliche Tätigkeiten (z.B. von Bildhauern, Steinmetzen oder Gärtnern) auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Stadtverwaltung. Die Stadtverwaltung ist berechtigt, den Umfang der Tätigkeiten festzulegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadtverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Vorschriften dieser Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den dafür ausgewiesenen Lagerplätzen gelagert werden.

(5) Gegenüber Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften dieser Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, ist die Stadtverwaltung berechtigt, die Zulassung nach Abs. 1 auf Zeit oder auf Dauer zu entziehen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind bei der Stadtverwaltung oder deren Beauftragten anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Stand: April 2022 Seite 4 (2) Ort und Zeit der Bestattungen werden von der Stadtverwaltung oder deren Beauftragten festgelegt. Wünsche der Hinterbliebenen oder der Geistlichen wer-den nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, ist mit der Anmeldung eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

(2) Die Urnen bzw. Überurnen in den Urnennischen dürfen höchstens 0,33 m hoch sein und einen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten.

(3) Sind in Ausnahmefällen größere Särge oder Urnen bzw. Überurnen erforderlich, ist die Zustimmung der Stadtverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadtverwaltung lässt die Gräber ausheben und schließen. Sie kann sich dazu auch eines Beauftragten bedienen.

(2) Die Tiefe der Gräber muss von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante eines Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m betragen.

(3) Im Fall einer zweiten oder weiteren Bestattung in eine bereits belegte Wahlgrabstätte hat der/die nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nutzungsberechtigte Grabmale, Fundamente und sonstige Grabausstattungen vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder sonstige Grabausstattungen durch die Stadtverwaltung entfernt werden müssen, hat der/die Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

§ 8 Ruhezeiten

Die Ruhezeiten der Verstorbenen und Aschen betragen bei Erdbestattungen 20 Jahre; bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre. Die Ruhezeiten von Aschen bei der Beisetzung in Urnennischen betragen 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten sechs Jahren der Ruhezeiten nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles er-teilt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder aus einer Urnenreihengrabstätte in eine andere Urnenreihengrabstätte innerhalb der Friedhöfe sind nicht zulässig.

Nach Ablauf der Ruhezeiten noch vorhandene Verstorbenen- oder Aschenrestedürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung in belegte Grabstättenumgebettet werden.

Stand: April 2022 Seite 5 (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten, Reihengrasgrabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Verfügungsberechtigten (§ 11 Abs. 1), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten oder Urnennischen die Nutzungsberechtigten (§ 12 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 13 Abs. 1 Satz 3).

(3) Bei Vernachlässigung der Grabpflege (§ 26 Abs. 1 Satz 3) oder bei Entziehung von Nutzungsrechten (§ 26 Abs. 1 Satz 4) ist die Stadtverwaltung berechtigt, Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen in eine Reihengrabstätte oder in eine Urnenreihengrabstätte umzu-betten.

Im Übrigen ist die Stadtverwaltung berechtigt, bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses Umbettungen vorzunehmen.

(4) Umbettungen werden von der Stadtverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettungen.

(5) Die Kosten der Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und öffentlichen Friedhofsanlagen durch Umbettungen entstehen, sind von den Antragstellern zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadtverwaltung vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte wird durch Umbettungen nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Verstorbene und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 1 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Fellbach. An ihnen können nur Rechte nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Urnenreihengrabstätten,

c) Wahlgrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Urnennischen,

f) Ehrengrabstätten,

g) Reihengrasgrabstätten

h) Urnengemeinschaftsgrabstätten

  • anonyme Grabstätten
  • Baumgrabstätten
  • gärtnerbetreute Grabstätten

(3) Ein Anspruch auf Überlassung von Grabstätten in bestimmten Grablagen sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

Stand: April 2022 Seite 6 (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen (Reihengrabstätten/ Reihengrasgrabstätten) und die Beisetzung von Aschen (Urnenreihengrab-stätten), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeiten zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeiten ist nicht möglich. Verfügungsberechtigte(r) ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 BestattG),

b) wer sich selbst dazu verpflichtet hat.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein(e) Verstorbene(r) beigesetzt werden.

(3) Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte bedarf einer gesonderten Genehmigung und kann nur dann erfolgen, wenn dies künftigen Friedhofs- und Grabfeldplanungen nicht entgegensteht.

(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten wird den Verfügungsberechtigten rechtzeitig durch schriftliche Benachrichtigung oder durch Hinweise auf den betroffenen Reihengrabstätten bekanntgemacht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Urnenreihengrabstätten.

§ 12 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen (Wahlgrabstätten) und die Beisetzung von Aschen (Urnenwahlgrabstätten), an denen auf Antrag Nutzungs-rechte verliehen werden. Nutzungsrechte werden durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigte sind die durch die Verleihung bestimmten Personen.

(2) Auf den Friedhöfen werden jeweils Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten und nach dem vollendeten 10. Lebensjahr ausgewiesen.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten

  1. 10. Lebensjahr werden auf die Dauer von 10 Jahren, Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten für Verstorbene nach dem vollendeten 10. Lebensjahr werden auf die Dauer von 25 Jahren verliehen. Nutzungsrechte werden anlässlich eines Todesfalles verliehen. Sie können auf Antrag auch zu Lebzeiten erworben wer- den. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In Tiefgräbern sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Sargbestattungen übereinander zulässig. Zusätzlich können bis zu zwei Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben wird.

(7) Der/Die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines/ihres Todes eine(n) Nachfolger(in) im Nutzungsrecht bestimmen. Diese(r) soll aus dem nachstehend Stand: April 2022 Seite 7 genannten Personenkreis benannt werden. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf den Ehemann / Lebenspartner bzw. die Ehefrau / Lebenspartnerin,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines(r) Nutzungsberechtigten, auf den/die das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Ist der/die Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines/ihres Nutzungsrechts gehindert oder übt er/sie das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 an dessen/deren Stelle.

Der/Die Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadtverwaltung und des Betroffenen das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten oder ei-ner dritten Person übertragen.

(8) Der/Die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, über die Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und die Pflege der Wahlgrabstätte zu entscheiden und in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden.

(9) Nutzungsrechte können jederzeit nach Ablauf der Ruhezeiten zurückgegeben werden.

(10)Innerhalb der Wahlgrabstätten ist zusätzlich als besondere Grablage die Reihe am Weg ausgewiesen. Diese Grablage wird wie folgt definiert:

  • Die Reihe am Weg ist jeweils als einzelne Grabreihe von einem der Haupt-

wege aus unmittelbar zu erreichen.

  • Die Grablage ist in den beiliegenden Lageplänen, die Bestandteil dieser

Friedhofsordnung sind, zeichnerisch dargestellt.

(11)Die Absätze 1 und 3 bis 10 gelten auch für Urnenwahlgrabstätten. In Urnenwahlgrabstätten können bis zu zwei Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden.

§ 12 a) Muslimische Grabstätten

(1) Auf dem Kleinfeldfriedhof in Fellbach wird ein Grabfeld mit Grabstätten für Angehörige des muslimischen Glaubens vorgehalten.

(2) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Leichentüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.

Stand: April 2022 Seite 8 (3) Die Bestattung erfolgt in Wahlgrabstätten. Die Bestimmungen des § 12 gelten hierfür entsprechend.

Die allgemeinen Regelungen laut Friedhofsordnung gelten entsprechend. (Insbesondere die Bestimmungen der §§ 1, 17, 18, 25 und 26).

§ 13 Urnennischen

(1) Urnennischen sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in Urnenwänden, an denen auf Antrag Nutzungsrechte verliehen werden. Nutzungsrechte werden durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigte sind die durch die Verleihung bestimmten Personen.

(2) Nutzungsrechte an Urnennischen werden auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Sie werden anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Urnennischen werden jeweils für bis zu höchstens zwei Urnen vergeben. In einer Urnennische sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen zulässig.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben wird.

(6) Der/Die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines/ihres Todes eine(n) Nachfolger(in) im Nutzungsrecht bestimmen. Die Regelungen des § 12 Abs. 7 sind analog anzuwenden.

(7) Der/Die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, über die Beisetzung zu entscheiden und in der Urnennische bestattet zu werden.

(8) Nutzungsrechte können jederzeit nach Ablauf der Ruhezeiten zurückgegeben werden.

(9) Die Lage der Urnenwände ist in den beiliegenden Lageplänen, die Bestandteil dieser Friedhofsordnung sind, zeichnerisch dargestellt.

§ 14 Besondere Grabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (ein-zeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadtverwaltung. Auf die Ehrungs- und Anerkennungsrichtlinien der Stadt Fellbach in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

(2) Für denkmalgeschützte Grabstätten gelten die Vorschriften des Denkmalschutz-gesetzes.

(3) Für die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten besondere gesetzliche Vorschriften.

Stand: April 2022 Seite 9 § 15 Urnengemeinschaftsgrabstättea) Anonyme Grabstätten

(1) Es werden Urnengemeinschaftsgrabstätten für anonyme Beisetzungen vorgehalten. Eine individuelle Kennzeichnung ist nicht möglich.

(2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt.

(3) Urnenausgrabungen sind nicht zulässig.

(4) Die Lage des anonymen Grabfeldes ist in den beiliegenden Lageplänen, die Bestandteil dieser Friedhofsordnung sind, zeichnerisch dargestellt.

b) Baumgrabstätten

(1) Baumgräber sind Urnenreihengrabstätten. Die Beisetzung der Urne erfolgt in der Nähe eines Baumes.

(2) Abweichend zu § 11 Abs. 2 können mehrere Urnen in einer Grabstätte übereinander beigesetzt werden.

(3) Die Lage des Baumgräberfeldes ist in den beiliegenden Lageplänen, die Bestandteil dieser Friedhofsordnung sind, zeichnerisch dargestellt.

c) Gärtnerbetreute Grabstätten

(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Gemeinschafts-grabfeldern mit Grabpflege und Grabunterhaltung durch die Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG zugelassen werden (sogenannte Pflegegräber).

(2) Der Erwerb einer Urnenreihengrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte in der gärtnerbetreuten Gemeinschaftsanlage ist mit dem Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages bei der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG für 20 Jahre verbunden. Gleiches gilt bei Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte für die Zeit der Verlängerung.

(3) Der Erwerb eines Grabmals für eine gärtnerbetreute Grabstätte ist mit dem Abschluss eines Liefer- und Betreuungsvertrages mit der Netzwerk Stein Steinmetz + Bildhauer Genossenschaft e.G. für 20 Jahre verbunden. Gleiches gilt bei Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte für die Zeit der Verlänge-rung.

(4) Nutzungsrechte an gärtnerbetreuten Grabstätten werden auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Die Lage der gärtnerbetreuten Grabstätten ist in den beiliegenden Lageplänen, die Bestandteil dieser Friedhofsordnung sind, zeichnerisch dargestellt.

Stand: April 2022 Seite 10 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sowie Urnennischen

§ 16 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen sind Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet sowie Urnennischen, Reihengrasgrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

(2) Es besteht die Möglichkeit, Grabstätten in Grabfeldern mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. In der Regel erfolgt die Bestattung in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

§ 17 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten in diesen Grabfeldern sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtlage gewahrt werden.

  1. 2. Die Lage der Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften ist in den beiliegenden Lageplänen, die Bestandteil dieser Friedhofsordnung sind, zeichnerisch dargestellt.

(3) Nur in diesen Grabfeldern sind Grabplatten zulässig.

§ 18 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten in diesen Grabfeldern sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtlage gewahrt werden. Die Grabmale in die-sen Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachstehenden Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze ver-wendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorgaben einzuhalten:

a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem die Grab-male bestehen, werkgerecht abzustimmen,

b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite der Grabmale angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis 70 % der Grabbreite und bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,75 m²,

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,55 m²,

c) Grabmale müssen von der hinteren Grabkante mindestens 16 cm entfernt sein.

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,45 m² zulässig.

(6) Die Verlegung eigener Grabeinfassungen jeglicher Art ist nicht zulässig.

Stand: April 2022 Seite 11 (7) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von diesen Vorschriften und auch sonstige Grabausstattungen zuzulassen.

(8) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind alle Grabfelder mit Aus-nahme der Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften.

§ 19 a) Urnennischen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Urnennischen inkl. der Sicherungsplatten dürfen von den Nutzungsberechtig-ten nicht verändert werden. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Stadtverwal-tung. Blumen und Gegenstände dürfen an den Urnennischen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Sie können von der Stadtverwaltung ent-fernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(2) Die Abdeckung der Urnennischen hat durch einheitliche Steinplatten, die von der Stadtverwaltung zu erwerben sind, zu erfolgen. Die Oberfläche der Steinplatten darf nicht verändert werden. Die Steinplatten sind während der Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten zu unterhalten.

(3) Die Steinplatten sind zu beschriften. Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Steinplatten sind folgende Vorgaben einzuhalten:

a) Die Schriftzeichen sind vertieft oder erhöht auf den Steinplatten anzubringen. Metallbuchstaben sind zulässig. Vertiefte Buchstaben dürfen mit gedeckter Farbe eingelegt werden.

b) Ergänzende Schriften zu Namen, Geburts- und/oder Sterbedaten sind nicht zulässig.

(4) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnahmen von diesen Vorschriften zuzulassen.

§ 19 b) Reihengrasgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Reihengrasgrabstätten dürfen von den Verfügungsberechtigten nicht verändert werden. Die Anpflanzung der Grabstätten mit Gras sowie die Unterhaltung und Pflege ob- liegt der Stadtverwaltung. Blumen, Schalen, Gestecke u.s.w. dürfen nicht auf die Grabstätten, sondern nur an den hierfür vorgesehenen Platz auf diesem Feld gestellt wer- den.

(2) Die Kennzeichnung der Grabstätten hat durch einheitliche Steinplatten zu erfolgen. Zu- gelassen sind Steinplatten aus Impala-Granit entweder geflammt, poliert oder geschliffen mit einer Größe von 40 cm x 60 cm. Die Plattenstärke muss mindestens 5 cm betragen. Die Steinplatten sind mit dem Rasen bündig zu legen, die genaue Lage der Steinplatten wird von der Stadtverwaltung vorgege-ben.

(3) Bei der Gestaltung der Steinplatten sind folgende Vorgaben einzuhalten:

a) Als Schriftart ist nur "vertieft eingemeißelt" zugelassen.

b) Ergänzende Schriften zu Namen, Geburts- und /oder Sterbedaten sind nicht zulässig.

Stand: April 2022 Seite 12 (4) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnahmen von dieser Vorschrift zuzulassen.

(5) Die Lage der Reihengrasgrabstätten ist in den beiliegenden Lageplänen, die Bestandteil dieser Friedhofsordnung sind, zeichnerisch dargestellt.

§ 19 c) Baumgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Das Baumgräberfeld ist in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadtverwaltung. Das Abstellen von Gegenständen sowie die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.

(2) Urnen und Überurnen, die in Baumgräbern bestattet werden, dürfen nur aus verrottbarem Material bestehen. Sie dürfen einen Durchmesser von 0,25 m und eine Höhe von 0,33 m nicht übersteigen.

(3) Als Gedenkzeichen werden im Zugangsbereich zu den Baumgräbern Stelen errichtet. Auf einer kopfseitig angebrachten Metallplatte können die Namen der Verstorbenen mit maximal 40 Buchstaben sowie das Geburts- und Sterbejahr mittels Gravur o.ä. gekennzeichnet werden. Art und Ausgestaltung werden von der Stadtverwaltung vorgegeben und ausgeführt.

(4) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnahmen von dieser Vorschrift zuzulassen.

§ 19d )Gärtnerbetreute Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvor-

schriften (1) Gärtnerbetreute Grabstätten werden von Mitgliedsfirmen der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG durch Beauftragung angelegt und gepflegt.

(2) Grabmale auf gärtnerbetreuten Grabstätten werden von Mitgliedsfirmen der Netzwerk Stein Steinmetz + Bildhauer Genossenschaft e.G. geliefert, aufgestellt und betreut.

(3) Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte der Grabstätte haben keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals.

(4) Das Abstellen von Gegenständen, die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig.

(5) Als Gedenkzeichen werden im Zugangsbereich zu den gärtnerbetreuten Grabstätten Stelen aufgestellt, auf denen die Namen der Verstorbenen und die Geburts- und Sterbedaten angebracht werden. Art und Ausgestaltung werden von der Stadtverwaltung vorgegeben. Bei Einzelgrabstätten (Reihen- und Wahlgräbern) mit Grabmalen sind die Vorgaben der Stadtverwaltung bezüglich Material und Größe zu beachten.

(6) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnahmen von dieser Vorschrift zuzulassen.

Stand: April 2022 Seite 13 § 20 Kenntnisgabeverfahren für die Errichtung von Grabmalen

(1) Für die Errichtung von Grabmalen wird ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt. Völlig verfahrensfrei sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm oder Holzkreuze.

(2) Der Stadtverwaltung sind die zur Aufstellung beabsichtigten Grabmale zur Kenntnis zu bringen. Die Grabmale haben den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung zu entsprechen. Sie dürfen nur von zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 4) aufgestellt werden.

(3) Es sollen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeits-organisation (ILO-Konvention 182) hergestellt sind.

(5) Zur Kenntnisgabe sind einzureichen:

  • Entwurf der Grabmale im Maßstab 1 : 10.
  • Im schriftlichen Teil sind die Grabmale mit folgenden Inhalten zu beschreiben:

Material, Bearbeitung, Inhalt und Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole sowie beabsichtigtes Fundament.

Die Grabmale dürfen frühestens 10 Arbeitstage nach Eingang der Unterlagen zur Kenntnisgabe bei der Stadtverwaltung aufgestellt werden. Der Eingang der Unterlagen wird von der Stadtverwaltung innerhalb von 5 Arbeitstagen bestätigt. Eine schriftliche Bestätigung erfolgt nicht.

(5) Der Aufstellung der Grabmale steht nur eine Mitteilung der Stadtverwaltung entgegen, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien oder die Grabmale nicht den vorgenannten Bestimmungen entsprächen. Diese Mitteilung hat die Stadtverwaltung dem Antragsteller/ der Antragstellerin innerhalb von 10 Arbeitstagen zu erteilen.

§ 21 Kenntnisverfahren für die Gestaltung und Bearbeitung der Steinplatten

der Urnennischen und der Reihengrasgrabstätten (1) Für die Gestaltung und Bearbeitung der Steinplatten der Urnennischen und der Reihengrasgrabstätten wird ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt.

(2) Der Stadtverwaltung sind die zur Anbringung beabsichtigten Steinplatten zur Kenntnis zu bringen. Die Steinplatten haben den Bestimmungen dieser Fried-hofsordnung zu entsprechen. Sie dürfen nur von zugelassenen Gewerbetreiben-den (§ 4) angebracht werden.

(3) Zur Kenntnisgabe ist der schriftliche Teil der Steinplatten einzureichen, wobei Material, Bearbeitung, Inhalt und Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole zu beschreiben sind.

Die Steinplatten dürfen frühestens 10 Arbeitstage nach Eingang der Unterlagen zur Kenntnisgabe bei der Stadtverwaltung angebracht werden. Der Eingang der

Stand: April 2022 Seite 14 Unterlagen wird von der Stadtverwaltung innerhalb von 5 Arbeitstagen bestätigt. Eine schriftliche Bestätigung erfolgt nicht.

(6) Der Anbringung der Steinplatten steht nur eine Mitteilung der Stadtverwaltung entgegen, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien oder die Stein-platten nicht den vorgenannten Bestimmungen entsprächen. Diese Mitteilung hat die Stadtverwaltung dem Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen zu erteilen.

§ 22 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zufundamentieren und zu befestigen. Sie müssen dauerhaft standsicher sein unddürfen auch bei Öffnung benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken.

Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärke nicht unterschreiten:

bis 1,20 m Höhe: 14 cmbis 1,40 m Höhe: 16 cmüber 1,40 m Höhe: 18 cm

§ 23 Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sowie die Steinplatten der Urnennischen und der Reihengrasgrabstätten sind dauernd in würdigem und verkehrsicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür sind bei Reihengrabstätten, Reihengrasgrabstätten und Urnenreihengrabstätten die Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnennischen die Nutzungsberechtigten, bei gärtnerbetreuten Grabstätten die Netzwerk Stein Steinmetz + Bildhauer Genossenschaft e.G.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen bzw. der Steinplatten der Urnennischen gefährdet, so sind die nach Abs. 1 für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadtverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegen der Grabmale, Ersatz der Steinplatten) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht inner- halb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu veranlassen oder nach deren Anhörung die Grabmale oder sonstigen Grabausstattungen entfernen bzw. die Steinplatten der Urnen-nischen austauschen zu lassen.

Die Stadtverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf den Grabstätten.

§ 24 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung von den Grabstätten entfernt werden. Die Steinplatten an den Urnennischen dürfen vor Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte nicht entfernt werden.

Stand: April 2022 Seite 15 (2) Nach Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte sind Grabmale und sonstige Grabausstattungen innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung von den nach § 23 Abs. 1 Verantwortlichen zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist die Stadtverwal-tung berechtigt, die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) auf Kosten der Verantwortlichen entfernen zu lassen.

Die Stadtverwaltung bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf den Grabstätten.

Die Steinplatten an den Urnennischen werden nach Ablauf der Nutzungszeiten durch die Stadtverwaltung entfernt. Auf Antrag können die Steinplatten den Nutzungsberechtigten ausgehändigt werden.

(3) Die Entfernung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen bzw. der Steinplatten der Urnennischen darf nur durch zugelassene Gewerbetreibende (§ 4) oder durch die Stadtverwaltung erfolgen.

(4) Die Stadtverwaltung ist berechtigt, Grabmale und sonstige Grabausstattungen entfernen zu lassen bzw. die Steinplatten der Urnennischen auszutauschen, wenn diese ohne Kenntnisgabeverfahren oder nicht entsprechend der Vor-schriften dieser Friedhofsordnung aufgestellt bzw. angebracht wurden. Die Ent-fernung erfolgt spätestens einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegen-über den Verantwortlichen im Wege der Ersatzvornahme nach dem LVwVG auf Kosten der Verantwortlichen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten auf den Friedhöfen müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.

In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) sind die Grabflächen zu bepflanzen. Eine Ausnahme besteht lediglich im Bereich der Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften (§ 17) durch die Zulassung von Grabplatten.

(2) Höhe, Form und Art der Gestaltung der Grabhügel sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter der Friedhofsteile und der unmittelba-ren Umgebung anzupassen. Bei Grabeinfassungen (Trittplatten) zwischen den Gräbern (§ 18 Abs. 6 Satz 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Trittplat-ten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die benachbarte Grabstätten und öffentliche Friedhofsanlagen nicht beeinträchtigen. Die Grabbepflanzung ist bis zu einer Höhe von 50 cm zulässig. Dies ist auf Dauer durch regelmäßigen Rückschnitt der Bepflanzung sicherzustellen.

Stand: April 2022 Seite 16 (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten haben die nach § 23 Abs. 1 Verantwortlichen zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte.

(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung herzurichten.

(5) Die Grabstätten sind innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte abzuräumen. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Die Flächen außerhalb der Grabstätten unterliegen ausschließlich der Verantwortlichkeit der Stadtverwaltung.

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Werden Grabstätten nicht hergerichtet oder gepflegt, so werden die nach § 23 Abs. 1 Verantwortlichen von der Stadtverwaltung schriftlich aufgefordert, die Grabstätten innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf den Grabstätten.

Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, ist die Stadtverwaltung berechtigt, Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten abzuräumen, einzuebnen und neu einzusäen.

Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist die Stadtverwaltung berech-tigt, die Grabstätten im Wege der Ersatzvornahme nach dem LVwVG auf Kosten der Verantwortlichen in Ordnung bringen zu lassen oder die Nutzungsrechte ohne Entschädigung durch einen Entziehungsbescheid zu entziehen. Im Entziehungsbescheid sind die Nutzungsberechtigten aufzufordern, Grabmale und sonstige Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei Grabschmuck, der nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht, gilt Abs. 1 entsprechend. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, ist die Stadtverwaltung berechtigt, den Grabschmuck entfernen zu lassen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind den Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aufbahrräume

§ 27 Benutzung der Aufbahrräume

(1) Die Aufbahrräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Vertreters/ einer Vertreterin der Stadtverwal-tung bzw. deren Beauftragten oder mit deren Erlaubnis betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der Zeiten sehen, die mit den in Abs. 1 Genannten zuvor vereinbart wurden.

Stand: April 2022 Seite 17 III. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Überwachungshaftpflicht und Haftung

(1) Der Stadtverwaltung obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen.

Im Übrigen haftet die Stadtverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter/innen oder deren Beauftragten. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadtverwaltung von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.

§ 29 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechtewerden auf maximal 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit Ablauf der Ruhezeiten der in diesen Grabstätten zuletzt beigesetzten Verstorbenenoder Aschen. Danach gelten die dazu erlassenen Regelungen dieser Friedhofsordnung.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 BestattG und § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 die Friedhöfe außerhalb der Öffnungszeiten betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
  1. 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die Anordnungen der Stadtverwaltung nicht be- folgt,
  1. 4. entgegen § 3 Abs. 2 die Wege mit Fahrzeugen, auch Fahrrädern, befährt, an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten verrichtet, ohne Genehmigung gewerbsmäßig oder freiberuflich filmt oder fotografiert, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Grabstätten unberechtigt betritt, die Friedhöfe und ihre Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt oder mit Ausnahme von Blindenhunde Tiere mitbringt,

Stand: April 2022 Seite 18 5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen oh-ne vorherige schriftliche Zulassung der Stadtverwaltung ausübt,

  1. 6. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Grabmale ohne vorheriges Kenntnisgabever- fahren errichtet oder verändert oder diese nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ohne vor- herige schriftliche Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt,
  1. 7. entgegen § 21 Abs. 1 Abdeckungen (Steinplatten) der Urnennischen ohne vorheriges Kenntnisgabeverfahren gestaltet oder beschriftet oder diese nach 24 Abs. 1 Satz 2 vor Ablauf der Ruhezeiten oder der Nutzungsrechte entfernt,
  1. 8. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Grabmale, sonstige Grabausstattungen oder Urnennischen nicht in würdigem oder verkehrssicherem Zustand hält.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadtverwaltung verwalteten Friedhöfe, ihrer Anlagenund Einrichtungen sind Gebühren nach der Bestattungsgebührensatzung der Stadt Fellbach in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt mit Ausnahme der Regelungen zu den gärtnerbetreuten Grabstätten am 1. Januar 2015 in Kraft. Die §§ 10 Abs. 2 h) letzter Spiegelstrich, 15 c) und 19 d) treten am 01.10.2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 12. Dezember 2000, zuletzt geän-dert am 29.01.2013 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vor-schriften außer Kraft.

Die Änderungen in § 11 Absatz 3 treten am 14.06.2018, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, in Kraft.

Die Änderungen in § 12a (GR 05.04.2022) treten am 04.05.2022, am Tag nach deröffentlichen Bekanntmachung, in Kraft.

Stand: April 2022 Seite 19