📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2022 (Bestattungsgebührensatzung vom 17.11.2022, in Kraft seit 01.01.2023; 1. Änderung vom 05.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Bestattungsgebührensatzung der Stadt Murrhardt (konsolidierte Fassung, Stand 2025)
STADT MURRHARDT Rems-Murr-Kreis
Bestattungsgebührensatzung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 17.11.2022 folgende Bestattungsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundlage
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Best-immungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenom- men wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegat- tin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljähri- ge Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren ei-nen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§4 Verwaltungsgebühren
- 1. Die Gebühren betragen
- 1. Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
- 1.1. für einen Einzelfall 22,00 €
- 1.2. für eine Zulassung auf 5 Jahre 156,00 €
- 2. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 70,00 €
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung- entsprechende Anwendung.
§ 5 – Benutzungsgebühren
Es werden erhoben: Euro
- 1. Für die Benutzung der Leichenhalle 190,00
- 2. Für die Herstellung einer Grabstätte
- 2.1. für Erwachsene ohne Vertiefung 1.000,00
- 2.2. für Erwachsene mit Vertiefung (Wahlgrab) 1.270,00
- 2.3. für Kinder 720,00
- 2.4. für Urnen 680,00
- 2.5. für Urnen in einer Urnenstelenkammer 640,00
- 2.6. für Tot- und Fehlgeburten und Ungeborene 55,00
- 3. Für die Überlassung eines Reihengrabs
- 3.1. für Erwachsene 2.000,00
- 3.2. für Kinder 1.390,00
- 3.3. für Urnen 1.470,00
- 3.4. im Gemeinschaftsgrabfeld einschließlich Pflege während der Ruhezeit 1.410,00
- 3.5. im Gemeinschaftsgrabfeld mit Namenstafel ein- 2.360,00 schließlich Pflege während der Ruhezeit
- 3.6. im Baumgrabfeld einschließlich Pflege während 1.390,00 der Ruhezeit
- 4. Für die Überlassung eines Wahlgrabs
- 4.1. für Erwachsene 3.020,00
- 4.2. Verlängerung von Nutzungsrechten pro Jahr 151,00
- 4.3. Kinder 1.390,00
- 4.4. Verlängerung von Nutzungsrechten pro Jahr 69,50
- 4.5. Urnen 2.900,00
- 4.6. Verlängerung von Nutzungsrechten pro Jahr 145,00
- 4.7. Doppelgrab 6.080,00
- 4.8. Verlängerung von Nutzungsrechten pro Jahr 304,00
- 4.9. in einer Urnenstelenkammer einschließlich Pflege während der Ruhezeit 2.780,00 4.10 Verlängerung von Nutzungsrechten pro Jahr 139,00 Zu 4.2, 4.4, 4.6, 4.8, 4.10 Angefangene Jahre werden voll gerechnet 5. Für die Stellung einer Grabnummer 17,00
- 6. Für die Lieferung und Verlegung von Einfas- sungsplatten im Friedhofteil mit Gestaltungsvor- schriften
- 7.1. für Einzelgräber 443,00
- 7.2. für Doppelgräber 651,00
- 7.3. für Urnengräber 295,00
§ 6 – Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte
(1) Bei Rückgabe von Wahlgräbern, bei denen die Ruhezeit der Leichen abgelaufen ist, wer-den die Gebühren teilweise erstattet.
(2) Der Erstattungsbetrag richtet sich nach dem Gebührenbetrag, der bei der Verleihung oder der letzten Erneuerung des Nutzungsrechts, nach den in diesen Zeitpunkten gültigen Ge-bührensatzungen zu entrichten war.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 10.07.1971 mit sämtlichen Änderungssatzungen außer Kraft.
Folgende Änderungen wur- Beschluss Inkrafttreten Art der Änderungen den berücksichtigt: Ände-rungen
- 1. Änderung 05.12.2024 01.01.2025 Erh.d. Verwaltungs- und Benutzungsgebühren §§4+5
2. Friedhofssatzung Stand: 2007 (Friedhofordnung vom 26.04.2007, in Kraft seit 01.05.2007; zuletzt 5. Änderung vom 11.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsordnung der Stadt Murrhardt (konsolidierte Fassung, Stand 2026)
STADT MURRHARDT Rems-Murr-Kreis
Friedhofordnung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Ge-setzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.04.2007 die nachstehende Friedhofordnung als Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe in Murrhardt, Fornsbach, Unterneustetten, Mettelberg und Vorderwestermurr sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Murrhardt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und in der Gemeinde verstorbener oder tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Ge-meinde ist.
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof bestattet, in dessen Bestattungsbezirk sie den letzten Wohnsitz hatten. Die Friedhöfe dienen folgenden Bestattungsbezirken:
(1) Friedhof Murrhardt Murrhardt mit allen zugehörigen Ortsteilen, soweit sie nachstehend nicht anderen Be-stattungsbezirken zugeordnet sind, der Ortsteil Göckelhof und der zum Ev. Kirchenge-meindebezirk von Murrhardt gehörende Teil von Wolfenbrück, Gemeinde Oberrot. (2) Friedhof Murrhardt-Fornsbach Alle Ortsteile der früheren Gemeinde Fornsbach ohne die Ortsteile Mettelberg und Hin-terwestermurr. (3) Friedhof Murrhardt-Unterneustetten Die Ortsteile Gänshof, Marxenhof, Mettelbach, Mutzenhof, Unterneustetten und der Ortsteil Hornberg der Gemeinde Fichtenberg. (4) Friedhof Murrhardt-Mettelberg Der Ortsteil Mettelberg. (5) Friedhof Murrhardt-Vorderwestermurr Die Ortsteile Vorderwestermurr, Käsbach, Hinterwestermurr und der Ortsteil Fautspach der Gemeinde Althütte. (6) In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf
- während des Sommerhalbjahres von 7.00 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit
- und während des Winterhalbjahres von 8:00 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit
betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-ordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege zu befahren, ausgenommen sind Fahrzeuge der Stadt und der für den Fried-hof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie Kinderwagen und Rollstühle,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi-gen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofs zu ver-einbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätes-tens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tä-tigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zu-verlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung er-folgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befris-tet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendi-gung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu brin-gen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewi-ckelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird ei-ne Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebe-nen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) An Sonn- und Feiertagen und an Samstagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Ausgenommen hiervon sind Aussegnungsfeiern.
§ 6 – Särge und Tücher
(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11, Abs. 2, Buchst. a) dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Der Transport des Verstorbenen hat in einem geschlossenen Sarg zu erfolgen. Die Verstorbenen werden mit Hilfe eines Sargbrettes bestattet. Die zur Grablegung erforderliche Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.
(3) Särge aus Metall, Kunststoff, Spanplatten oder ähnlich schwer verwesendem Holz sowie Sterbewäsche und Sargausschlag aus synthetischen Stoffen dürfen nicht verwendet wer-den. Leichen- und Bestattungstücher, die anstelle eines Sarges aus religiösen Gründen zur Beisetzung eines Verstorbenen Verwendung finden, müssen aus Naturmaterialien (z.B. Baumwolle, Leinen) hergestellt sein. Sie dürfen keine umweltgefährdenden Zusatzstoffe enthalten.
§7 Ausheben
der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 – Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zu-stimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefal-les erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sowie aus dem Gemeinschaftsgrabfeld oder dem Baumgrabfeld sind nicht zulässig.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) Die Stadt ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettun-gen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofordnung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber für Erwachsene
b) Reihengräber für Kinder, Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene
c) Urnenreihengräber
d) Wahlgräber
e) Wahlgräber für Kinder, Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene
f) Wahlgräber im muslimischen Gräberfeld g) Urnenwahlgräber
h) Ehrengräber
i) Urnenstätten im Gemeinschaftsfeld (nur auf dem Friedhof Murrhardt)
j) Urnenstätten im Gemeinschaftsfeld mit Namenstafeln (nur auf den Friedhöfen in Murr-hardt und Fornsbach)
k) Urnenkammern in Urnenstelen (nur auf dem Friedhof Murrhardt)
l) Baumgräber (nur auf dem Friedhof Murrhardt).
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unverän-derlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 – Reihengräber / Urnenreihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen und werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfü-gungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachste-hender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
b) wer sich dazu verpflichtet hat
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
b) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.
c) Reihengrabstätten für Urnen
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche bzw. Asche beigesetzt.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber.
§ 12 – Wahlgräber / Urnenwahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Beisetzung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nut-zungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungs-berechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Wahlgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
b) Wahlgräber für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.
c) Wahlgrabstätten für Urnen
d) Wahlgräber für Angehörige des muslimischen Glaubens
(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren „Nut-zungszeit“ eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei de-nen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(5) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- und Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander und bis zu zwei zusätzliche Urnenbestattungen zulässig. In Urnenwahlgräbern können bis zu 4 Ur-nen bestattet werden.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der bzw. die Älteste nutzungsberechtigt.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 a) – h) genannten Personen übertragen.
(10) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der Nächste in der Rei-henfolge wäre.
(11) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.
(12) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstor-bene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 a) – h) gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(13) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben wer-den.
§ 13 Urnengräber
im Gemeinschaftsfeld
Auf dem Friedhof Murrhardt (§ 1 Abs. 2, Ziffer 2.1) wird ein Gemeinschaftsfeld für Urnen als Rasengrabfeld ausgewiesen. Die Bestattung der Urnen erfolgt in diesem Gemeinschaftsfeld namenlos zu einem nicht genannten Termin durch die Stadt. Die Aufstellung oder Anbringung von Gedenksteinen oder Grabdenkmalen durch Hinterbliebene ist nicht gestattet. Verfügungs-oder Nutzungsrechte werden nicht erteilt. Die Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch Beauftragte der Stadt Murrhardt.
§ 14 – Urnengräber im Gemeinschaftsfeld mit Namenstafeln
Auf den Friedhöfen in Murrhardt und Fornsbach (§ 1 Abs. 2, Ziff. 2.1 und 2.2) werden Ge-meinschaftsfelder für Urnen mit Namenstafeln ausgewiesen. Die Bestattung der Urnen erfolgt im Beisein der Angehörigen. Die Lieferung, Verlegung sowie die Beschriftung (Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Geburts- und Sterbedatum - Zusätze oder Änderungen sind nicht möglich) der Namenstafeln erfolgt durch die Stadt. Die Aufstellung oder Anbringung von Gedenksteinen oder Grabdenkmalen durch Hinterbliebene ist nicht gestattet Die Pflege des gesamten Grabfeldes übernimmt die Stadt für die gesamte Ruhezeit. Verfügungsrechte oder Nutzungsrechte werden nicht erteilt. Es besteht keine Verlängerungsmöglichkeit.
§ 14a – Urnenkammern in Urnenstelen
(1) Urnenkammern in Urnenstelen sind Aschengrabstätten die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einer Urnenstelenkammer können bei gleichzeitig laufender Ruhezeit maximal zwei Ur-nen beigesetzt werden. Die Beisetzung in einer Überurne ist zulässig.
(3) Urnenstelenkammern haben Wahlgrabcharakter, die Bestimmungen in § 12 geltend ent-sprechend.
(4) Urnen in Urnenstelenkammern werden, nach Ablauf der Ruhezeit sofern die Nutzungszeit nicht verlängert wurde oder wird, im Gemeinschaftsgrabfeld beigesetzt.
§ 14b – Baumgrabfeld
(1) Auf dem Friedhof in Murrhardt ist ein Baumgrabfeld ausgewiesen. Die Vergabe der Grab-stätten erfolgt der Reihe nach. Verfügungsrechte oder Nutzungsrechte werden nicht erteilt, es besteht keine Verlängerungsmöglichkeit.
(2) Die Bestattung der Urnen erfolgt im Beisein der Angehörigen.
(3) Die Anbringung einer Namenstafel des Verstorbenen (Vorname, Name, Geburts- und Ster-bedatum) an einer Gedenktafel erfolgt durch die Friedhofverwaltung.
(4) Die Aufstellung oder Anbringung von Gedenksteinen, Grabdenkmalen oder Grabkerzen sowie das Ablegen oder Einpflanzen von Blumen, Sträuchern, etc. durch Hinterbliebene ist nicht gestattet.
(5) Die Pflege des gesamten Grabfeldes übernimmt die Stadt für die gesamte Ruhezeit. (6) Sollte ein Bestattungsbaum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheits-gründen gefällt werden, wird die Friedhofsverwaltung möglichst in der Nähe des vergange-nen Baumes ein geeignetes Gehölz nachpflanzen. Es besteht kein Anspruch auf die glei-che Art und Größe. Den genauen Standort bestimmt die Friedhofsverwaltung.
V. Grabmale und sonstige Ausstattungen
§ 15 – Auswahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit und Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften ein-gerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Ver-pflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestal-tungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld mit be-sonderen Gestaltungsvorschriften durchführen.
§ 16 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Firmenbezeichnungen oder sonstige Werbehinweise dürfen an Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen allenfalls unauffällig und keinesfalls auf der Vorder- oder Oberseite an-gebracht werden.
§ 17 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In den Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften dürfen für Grabmale und die sonstigen Gra-bausstattungen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen ist höchstens folgende Ansichtsfläche zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 m²
b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1 m²
(3) Auf Urnengrabstätten und Kindergrabstätten sind Grabmale bis zu 0,35 m Ansichtsfläche zulässig.
(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will. Soweit die Grabzwischenwege nicht mit Trittplatten belegt werden oder werden sollen, sind Randeinfassungen aus auf das Grabmal abgestimmtem Natursteinmaterial mit einer Höhe von maximal 6 cm ab dem Geländeniveau und in einer Breite von maximal 15 cm zu-lässig, soweit keine andere Gestaltung gewählt wird. (5) Die Grabstätten sind zu bepflanzen. Eine teilweise Abdeckung der Grabfläche durch lie-gende Grabmale, Sockelplatten für Blumenschalen oder Einfassungen ist nur zu 40 % der Gesamtgrabfläche zulässig.
(6) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rah-men von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17a – Gestaltungsvorschriften für Urnenstelen
(1) Verschlussplatten an Urnenstelenkammern werden von der Friedhofverwaltung beschafft und angebracht. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Friedhofverwaltung. Die Beschriftung der Verschlussplatten kann ausschließlich durch einen durch die Friedhofver-waltung zugelassenen Steinmetzbetrieb erfolgen. Name, sowie Geburts- und Todesdaten des Verstorbenen sind ausschließlich in der von der Friedhofverwaltung festgeschriebenen Art und Weise anzubringen. Darüber hinausgehende Beschriftungen bzw. Eingravierungen und das ausschließliche Verwenden von Großbuchstaben sind nicht zulässig.
Das Anbringen von Bildern, Blumenvasen sowie Verzierungen, Firmenbezeichnungen und sonstigen Veränderungen sind unzulässig. Bildhafte Elemente (wie z.B. christliche Symbo-le) sind in untergeordneter Form und in Materialgleichheit zum Schriftbild bis zu einem Vier-tel der Ansichtsfläche möglich.
(2) Die Gestaltung der Verschlussplatte bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofver-waltung. Hierzu ist ein maßstabsgetreuer Plan mit Anordnung der Schrift und ggfs. vorge-sehenen Symbolen durch den Steinmetzbetrieb einzureichen.
(3) Geöffnet und verschlossen werden die Urnenstelenkammern ausschließlich vom Friedhof-aufseher. Der jeweils beauftragte Steinmetz muss sich mit diesem in Verbindung setzen, um eine unbeschriftete Verschlussplatte zu erhalten.
(4) Die Kosten der Beschriftung der Verschlussplatte gehen zu Lasten des Nutzungsberechtig-ten der Urnenstelenkammer. Nach Beschriftung ist die Verschlussplatte beim Friedhofauf-seher abzugeben.
(5) Das Wechseln der Verschlussplatte durch den Steinmetz oder durch andere Personen ist verboten. Die Verschlussplatten dürfen nicht durch andere Platten ersetzt werden. Bei fal-schen, fehlerhaften Beschriftungen, z.B. außen und innen verwechselt, oben und unten verwechselt oder bei fehlerhafter Beschriftung, die eine weitere Verwendung der Ver-schlussplatte unmöglich macht, haftet der Steinmetzbetrieb gegenüber der Friedhofverwal-tung.
(6) Jeglicher Blumenschmuck bzw. das Ablegen von Grablichtern, -laternen oder sonstigem ornamentalen Grabschmuck im Bereich der Urnenstelenanlage ist nicht gestattet. Einzige Ausnahme bildet der Blumenschmuck anlässlich der Bestattung in der Urnenstelenkammer.
§ 18 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beiset-zung provisorische Grabmale als Holztafeln zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzuge-ben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftli-chen Genehmigung der Stadt, Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht in-nerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft wer-den können.
(6) Für Gewerbetreibende, die nach § 4 Abs. 1 dauerhaft zugelassen entfällt die Genehmi-gungserfordernis.
§ 19 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe ent-sprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm, bei Urnengräbern mindestens 12 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 20 – Grabmalhöhe
Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dür-fen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von insgesamt 1,20 m nicht über-schreiten.
§ 21 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahl-grabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf-fen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungs-maßnahmen. (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungs-widrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils fest-zusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht ver-kehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 22 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte ent-fernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ab-lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die Stadt gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd ge-pflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcha-rakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 5) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchti-gen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortli-che zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nut-zungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 22, Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtig-te Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflan-zen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und groß-wüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.
§ 24 Vernachlässigung
der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs.
- 1. auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetz- ten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrab- stätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädi- gung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unan- fechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
§ 25 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Beglei-tung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehöri-gen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VII. Schlussvorschriften
§ 26 – Obhuts- und Überwachungspflicht
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemä-ße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässig-keit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entste-hen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsbe-rechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreiben-den, auch für deren Bedienstete.
§ 27 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49, Abs. 3, Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig
(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt.
(2) entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisun-gen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt oder keine Genehmigung zur Befahrung der Friedhofwege besitzt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt ausgenommen sind Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4, Abs. 1) oder ge-gen die Vorschriften des § 4, Abs. 3 und 4, verstößt,
(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale, sonsti-ge Grabausstattungen oder Verschlussplatten für Urnenstelenkammern ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 18, Abs. l). Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17, Abs. 1).
(5) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 28 – Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenord-nung erhoben.
§ 29 – Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofordnung tritt am 1.5.2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofordnung vom 27.10.1988 außer Kraft. Anmerkung: Diese Satzung tritt am 01.05.2007 in Kraft.
Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Änderungen Beschluss Inkrafttreten Art der Änderung
- 1. Änderung 09.07.2009 Urnenstelenkammern
- 2. Änderung 19.11.2009 28.12.2009 § 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (Anpassung EU- Dienstleistungsrichtlinie)
- 3. Änderung 12.12.2013 01.01.2014 §§ 1, 4, 10, 11, 12, 17
- 4. Änderung 21.03.2019 01.04.2019 §§ 4, 9, 10, 14b, 19
- 5. Änderung 11.12.2025 01.01.2026 § 6 Tuchbestattung
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Murrhardt?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Murrhardt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!