📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 12.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung der Stadt Backnang mit Gebührenverzeichnis (Anlage 1) – Beschluss vom 12.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12. Dezember 2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Backnang gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Stadtfriedhof, Waldfriedhof, Friedhof in Steinbach, Friedhof in Mittelschöntal, Friedhof im Oberen Stiftsgrundhof, Friedhof in Maubach, Friedhof in Waldrems und Friedhof in Strümpfelbach.
§ 2 – Widmung
(1) Die Friedhöfe gemäß § 1 Abs. 1 sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbenen sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach
§ 15 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener
zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung für Aschen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Der Hauptfriedhof ist der Waldfriedhof. Der Erwerb von neuen Grabstätten ist in der Regel nur dort möglich. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten können die Grabstätten auf dem Stadtfriedhof wiedererwerben. (2) Für die Friedhöfe in den Wohnplätzen werden folgende Bestattungsbezirke gebildet: a. Bestattungsbezirk für den Friedhof in Steinbach ist der Wohnplatz Steinbach. b. Bestattungsbezirk für den Friedhof in Mittelschöntal sind die Wohnplätze Unterschöntal, Mittelschöntal und Oberschöntal. c. Bestattungsbezirk für den Friedhof im Stiftsgrundhof sind die Wohnplätze Unterer, Mittlerer und Oberer Stiftsgrundhof. d. Bestattungsbezirk für den Friedhof in Maubach ist der Wohnplatz Maubach. e. Bestattungsbezirk für den Friedhof in Waldrems sind die Wohnplätze Waldrems und Heiningen. f. Bestattungsbezirk für den Friedhof in Strümpfelbach ist der Wohnplatz Strümpfelbach. (3) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (4) Für verstorbene Einwohner religiöser Vereinigungen oder karitativer Gemeinschaften können gemeinschaftliche Grabfelder vorgehalten werden.
§ 4 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte auf einem anderen Friedhof zur Verfügung gestellt. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Einzel-oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder in Reihengrabstätten bestattet. (4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. (5) Außerdienststellung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgemacht.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Fahrzeuge, welche zur Fortbewegung aus gesundheitlichem Grund zwingend erforderlich sind, sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Es ist in Schrittgeschwindigkeit zu fahren. b. an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. c. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. d. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde. e. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. g. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen. h. Druckschriften zu verteilen, die nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehen. i. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf dem Friedhof zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die spätestens drei Tage vorher bei der Stadt zu beantragen ist. Ausgenommen sind traditionelle Veranstaltungen an Feiertagen. (4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und der Würde des Ortes nicht widersprechen.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den städtischen Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeug und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (6) Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden Anwenung. III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen und außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit werden keine Bestattungen vorgenommen. (3) Die Stadt führt Erd- und Urnenbestattungen durch, überführt Verstorbene innerhalb des Friedhofs und setzt Särge und Urnen bei. Die Stadt kann Ausnahmen für Angehörige zulassen.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. (2) Für die Bestattung dürfen nur Särge einschließlich der Sargausstattung verwendet werden, die nach ihrer Beschaffenheit innerhalb der Ruhezeiten in ihre organischen Bestandteile zerfallen und dabei Bodenbelastungen nur in dem nach den Umständen unvermeidbaren Maß verursachen. (3) Urnen dürfen höchstens einen Durchmesser von 0,25 m haben. Sind in besonderen Fällen größere Urnen erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. (4) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Abs. 2 eine Ausnahme zugelassen werden. (5) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus biologisch abbaubaren und leicht verrottbaren Materialien bestehen. Im Einzelfall behält sich die Stadt die Zulassung eines Materials zur Bestattung ausdrücklich vor.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und füllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindesten 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist, soweit erforderlich, durch die Nutzungsberechtigten oder Verfügungsberechtigten rechtzeitig vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen, Fundamenten o. Ä. zu räumen. (4) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o. Ä. durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch die nutzungsberechtigte Person der Stadt zu erstatten. (5) In Fällen, in denen Religionsangehörigkeit die Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern beigesetzt werden. Abweichend von Abs. 1 hat der Auftraggeber der Bestattung bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal, z. B. Angehörige, in eigener Verantwortung zu stellen. Das ritusgemäße Verschließen der Grabstätte von Hand kann durch die Trauergemeinde erfolgen. Der Transport des Verstorbenen hat in einem geschlossenen Sarg zu erfolgen. Die zur Grablegung erforderliche Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.
§ 11 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der in Särgen bestatteten Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag die Ruhezeit in Einzelfällen abkürzen. (2) Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Umbettungen von beigesetzten Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von beigesetzten Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1 bis 4 können beigesetzte Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht an diesem Grab.
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten c. Urnenreihengrabstätten d. Urnenwahlgrabstätten e. Ehrengrabstätten f. Urnengrabstätten im Gemeinschaftsfeld (anonym) g. Urnenwahlgrabstätten am Baum zur Waldbestattung (Baum-Grab) h. Erdwiesengräber i. Urnenwiesengräber j. gepflegte Urnengemeinschaftsgräber an der Mauer k. gepflegte Urnengräber im Urnenpark l. gepflegte Urnengräber mit Grabdenkmal im Urnenpark m. gepflegte Urnenreihengräber mit zentralem Grabmal im Urnenpark n. Frühchenfeld im Urnenpark ohne Grabmal Es werden nur die auf den jeweiligen Friedhöfen vorhandenen Grabarten angeboten. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Bestattung/Beisetzungsfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz BW),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener/eine Urne beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf der betreffenden Grabstätte bekanntgegeben. Nicht entfernte Grabmale oder sonstiges Grabzubehör können von der Stadt nach dieser Frist kostenpflichtig entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (5) Der Verfügungsberechtigte hat Änderungen der Anschrift der Stadt mitzuteilen. § 15 Wahlgrabstätten (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Kinderwahlgrabstätten: 10 Jahre) und an Urnengräbern für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich einer Bestattung/Beisetzung verliehen werden. Die erneute Verleihung (Verlängerung) eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Verlängerung von 1 bis 20 Jahre bei Erdwahlgräbern, bis 10 Jahre bei Kindergräbern und bis 15 Jahre bei Urnengräbern ist in Jahresschritten möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehenden Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge an die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder, 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs.es 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. (13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (14) Der Nutzungsberechtigte hat Änderungen der Anschrift oder der Anschrift seines Nachfolgers der Stadt mitzuteilen. § 16 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind in der einzeiligen Urnenwahlgrabstätte a) bis zu 2 Urnen oder b) bis zu 4 Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten. (5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Der Gemeinderat kann verdienten Persönlichkeiten auf den Friedhöfen gebührenfrei eine Grabstätte (Ehrengrabstätte) zuerkennen. Nutzungszeit sowie Anlage und Unterhaltung der Grabstätte werden im Einzelfall bestimmt. Für Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Ehrenfriedhof) gelten besondere gesetzliche Vorschriften.
§ 18 – Auswahlmöglichkeiten
Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Die Grabmale dürfen die Länge und Breite der jeweiligen Grabstätte nicht überschreiten. (3) Grabmale, Grabausstattungen, zugeordnete Wege müssen sich an den vor Ort gebräuchlichen Maßen und Materialien orientieren. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (4) In Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschrift können Grabstätten mit einer Abdeckplatte komplett abgedeckt werden, § 22 Abs. 2
§ 20 a
Urnengrabstätten im Gemeinschaftsfeld (anonym) (1) Auf dem Waldfriedhof wird ein Gemeinschaftsfeld für Urnen als Rasengrabfeld ausgewiesen. Die Bestattung der Urnen erfolgt in diesem Gemeinschaftsfeld namenlos. Die Aufstellung oder Anbringung von Gedenksteinen oder Grabmalen durch Hinterbliebene ist hier nicht gestattet. Verfügungs- oder Nutzungsrechte werden nicht erteilt. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt.
§ 20 b
Urnenwahlgrabstätten zur Waldbestattung (1) Baumgräber sind Urnenwahlgrabstätten. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben. (2) In jeder Baumgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Als Gedenkzeichen ist nur eine ebenerdige Natursteinplatte mit Inschrift zulässig. Die Platte darf höchstens 0,40 m x 0,30 m groß sein. Die Beschriftung hat durch Eingravieren zu erfolgen. Die Platte muss bruchsicher und überfahrbar sein. Die Vorschrift § 22 gilt entsprechend. (4) Die Aufstellung oder Anbringung weiterer Gedenksteine oder Grabdenkmale sowie sonstiger Grabschmuck, insbesondere Pflanzen- und Blumenschmuck, sind nicht gestattet. Die Stadt kann Grabschmuck ohne weitere Nachricht entfernen. Ferner ist sie zur Aufbewahrung desselben nicht verpflichtet. (5) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Ferner ist die Auslegung von Schrittplatten um die Grabstätten oder das Bestreuen mit Kies und Splitt ebenso nicht zulässig. (6) Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
§ 20 c
Urnen-Wiesengrabstätten (1) Urnen-Wiesengrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten auf einer Wiese. (2) In jeder Urnen-Wiesengrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Die Vorschriften des § 20 b Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend.
§ 20 d
Erd-, Wiesengrabstätten (1) Wiesengrabstätten sind Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf einer Wiese. (2) In jeder Wiesengrabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander sowie bis zu 4 Urnen zulässig. (3) Für die Grabmale gelten die Vorschriften der § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 b Abs. 3 bis 6 sowie § 22 entsprechend.
§ 20 e
Gepflegte Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten an der Mauer (1) Gepflegte Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten sind Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen. (2) In jeder gepflegten Urnen-Gemeinschaftsgrabstelle können zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Als Gedenkzeichen wird von der Friedhofsverwaltung ein zentraler Grabstein aufgestellt. Art und Ausgestaltung der Beschriftung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. (4) Die Vorschriften des § 20 b Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
§ 20 f
Gepflegter Urnenpark (1) Im gepflegten Urnenpark sind Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen. (2) In jeder gepflegten Urnengrabstelle können zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Als Gedenkzeichen dürfen ausschließlich Stelen aufgestellt werden, die höchstens 1,00 m hoch, 0,30 m breit und 0,30 m tief sein dürfen, oder ein Pultstein mit Inschrift, der Pultstein darf höchstens 0,25 m hoch 0,30 m tief, 0,40 m breit sein. (4) Die Vorschriften des § 20 b Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
§ 20 g
Urnengrabstätten im Urnenpark mit Grabdenkmal (1) Im gepflegten Urnenpark sind Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen. (2) In jeder Urnengrabstelle mit Grabdenkmal können zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Als Gedenkzeichen dürfen ausschließlich die von der Stadt vorbestimmten Grabdenkmale verwendet werden. (4) Die Vorschriften des § 20 b Abs. 4 bis 6 finden entsprechend Anwendung.
§ 20 h
Urnenreihengrabstätten im Urnenpark (1) Im gepflegten Urnenpark sind Reihengrabstätten für die Beisetzung von Urnen. In jeder gepflegten Urnen-Grabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Vorschrift des §16 (2) gilt entsprechend. (3) Als Gedenkzeichen wird von der Friedhofsverwaltung ein zentraler Gedenkstein aufgestellt. Art und Ausgestaltung der Beschriftung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt (4) Die Vorschriften des § 20 b Abs. 4 bis 6 finden entsprechend Anwendung.
§ 20 i
Frühchenfeld im Urnenpark Das Frühchenfeld im Urnenpark dient zur Beisetzung von nicht bestattungspflichtigen Verstorbenen nach § 30 BestattG BW ohne Grabmal.
§ 21 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale wie Holztafeln und Holzkreuze für die Dauer von zwei Zeitjahren zulässig. (2) Dem Antrag ist auf Anforderung der Stadt die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Werden Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung oder die davon abweichen aufgestellt, kann die Stadt Auftraggeber und Ersteller zur Änderung oder Entfernung auffordern. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten des Antragsstellers entfernt werden. (7) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, das Ornament oder Symbol gestört wird oder die Gestaltungsvorschriften Gestattungs- und Handlungsnachweise nach § 15 BestattG BW nicht eingehalten werden. (8) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Außerdem bedarf die Anbringung der vorherigen Genehmigung der Stadt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofs entsprechen.
§ 22 Standsicherheit
, Abdeckplatten (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Es gelten die Richtlinien des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweiligen Fassung. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm. (2) Abdeckplatten müssen eine Mindeststärke von 6 cm aufweisen.
§ 23 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
§ 24 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; dessen § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Nach Ablauf der Frist erlischt der Eigentumsanspruch. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VI. Herrichtung, Pflege der Grabstätten
§ 25 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Erdgräbern dürfen Wegeplatten zwischen Gräbern ein Maß von 100 cm x 50 cm nicht überschreiten. Das Material und die Farbe der Wegeplatten müssen nach vorgegebenen Mustern und unter Berücksichtigung der bestehenden Friedhofsgestaltung ausgewählt werden. Die Platten sind so zu gestalten, dass sie sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Das Gesamtbild des Friedhofs muss bei der Auswahl und Verlegung der Wegeplatten gewahrt bleiben. Die Verlegung hat durch ein beauftragtes Steinmetzunternehmen oder einen befähigten Fachbetrieb zu erfolgen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten, die Unterhaltung und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 23 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Dies gilt insbesondere auch für die Wegeplatten. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Abs. 1 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) Die Stadt kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte. Kommen die Verpflichteten der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Stadt die erforderlichen Maßnahmen vornehmen. (8) Überhängende Äste von Bäumen (Altbestand) müssen geduldet werden. (9) Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden. (10) Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gelten die Bestimmung für den Einsatz in Haus und Kleingarten.
§ 26 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet, unterhalten oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 23 Abs.
- 1. auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzmaßnahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck enternen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. (4) Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.
VII. Aussegnungshallen und Trauerfeiern
§ 27 – Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Der Transport und die Beisetzung des Sarges und der Urnen auf den Friedhöfen erfolgt durch das Friedhofspersonal. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Aussegnungshalle oder an einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen und die Nutzung städtischer Musikinstrumente sind mit der Stadt abzustimmen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Aussegnungshalle ist möglich. Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen. (5) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung geschlossen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 28 – Obhuts- und Überwachungspflichten
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes BW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 5 betritt, (2) entgegen § 6 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier oder an Sonn- und Feiertagen in der Nähe Arbeiten ausführt, (3) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 34 – Es werden keine Grabnutzungsgebühren erstattet.
§ 35 – Umsatzsteuer
(1) Die Leistungen in der Anlage nach § 5 sind umsatzsteuerpflichtig. Die Gebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. (2) Sollten weitere Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Kostensätzen und sonstigen Erträgen zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sein, ist zusätzlich die hierauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten. X. Schlussbestimmungen
§ 36 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 37 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 1. Januar 2016 außer Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Backnang geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die
Verfahrensverletzung gerügt hat.
Backnang, den 12. Dezember 2024
Bürgermeisteramt Backnang Maximilian Friedrich Oberbürgermeister Anlage 1 zur Friedhofssatzung: Gebührenverzeichnis
I. Benutzungsgebühren
§ 1 – Bestattungsgebühren
(1) Träger Für die Durchführung der Trauerfeier, Bestattung 90,- EUR Einer Leiche oder Beisetzung einer Urne je Träger (2) Grabherstellung
a) für ein einfach tiefes Grab für Verstorbene 991,- EUR vom vollendeten 18. Lebensjahr ab
b) für ein Tiefgrab 1.101,- EUR
c) für ein einfach tiefes Grab für Verstorbene bis 400,- EUR zum vollendeten 18. Lebensjahr (Kindergrab/ Jugendgrab)
d) für ein Urnengrab 221,- EUR
e) für die Vertiefung eines einfach tiefen Grabes, für das Heben und Tieferlegen einer Leiche, für das Ausgraben einer Leiche und Wiederbeisetzen nach einer Sektion: 40,- EUR nach tatsächlich entstandenem Aufwand bis 1.500,- EUR (3) Umbettungen Für das Ausgraben von Leichen, Gebeinen oder Urnen Zur Umbettung in eine andere Grabstätte einschließlich Der Kosten der Träger und der Grabherstellung: 40,- EUR Nach tatsächlich entstandenem Aufwand bis 1.500,- EUR (4) Sonstige Bestattungsgebühren
a) für die Grabnummerntafel 19,- EUR
b) für die Benutzung des Aufbahrungsraumes – ohne Ausschmückung – je angefangenen Tag 100,- EUR
c) für die Benutzung der Aussegnungshalle einschließlich Orgelbenutzung (ohne Orgelspiel) Heizung, Reinigung und Beleuchtung – ohne Ausschmückung - 300,- EUR
d) für die Benutzung der Aussegnungshalle Steinbach einschließlich Heizung, Reinigung und Beleuchtung – ohne Ausschmückung - 180,- EUR
e) für die Benutzung des Kühlkatafalks je angefangenen Tag 30,- EUR (5) Für Leistungen, für die in der Gebührensatzung weder 10,- EUR Ein Gebührenansatz noch Gebührenfreiheit bestimmt ist bis 1.500,- EUR §2 Gebühren für Reihengrabstätten
Für die Überlassung
a) einer Reihengrabstätte 2.062,- EUR
b) einer Urnenreihengrabstätte 1.258,- EUR
c) einer Reihengrabstätte für verstorbene bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Kindergrab/Jugendgrab) 300,- EUR
d) eines gepflegten Urnengemeinschaftsgrabes im Urnenpark (Waldfriedhof) zzgl. Beschriftung 1.699,- EUR
e) Beschriftung Urnengemeinschaftsgrab im Urnenpark 730,- EUR
§ 3 – Gebühren für Urnengrabstätten im Gemeinschaftsfeld (anonym)
Für die Überlassung einer Urnengrabstätte im Gemeinschafts-Feld (anonym) einschließlich Pflege während der Ruhezeit 1.053,- EUR
§ 4 – Gebühren für Wahlgrabstätten
(1) Neuanlegung eines Grabes
a) Die Wahlgrabstätten werden je nach ihrer Lage und Größe in Gebührenstufen eingeteilt:
Stadtfriedhof Wahlgrabstätten normale größere/ im an der Mauer Sonderteil EUR,- EUR,- EUR,- Einstellige Wahlgrabstätten 2.700,- 3.180,- Zweistellige Wahlgrabstätten 4.740,- 5.920,- 7.100,- Dreistellige Wahlgrabstätten 6.780,- 8.640,- 8.840,- Vierstellige Wahlgrabstätten 8.800,- 11.380,- Fünfstellige Wahlgrabstätten 10.860,- 14.100,- Sechstellige Wahlgrabstätten 12.880,- 16.840,- Achstellige Wahlgrabstätten 16.960,- 22.300,-
Waldfriedhof Wahlgrabstätten normale größere EUR,- EUR,- Einstellige Wahlgrabstätten 2.700,- 3.180,- Zweistellige Wahlgrabstätten 4.740,- 5.920,- Dreistellige Wahlgrabstätten 6.780,- 8.640,-
Einstellige Erdwiesengrabstätten 4.300,- Friedhöfe Steinbach, Stiftsgrundhof, Mittelschöntal, Maubach, Waldrems, Strümpfelbach Wahlgrabstätten EUR,- Einstellige Wahlgrabstätten 2.700,- Zweistellige Wahlgrabstätten 4.740,- Dreistellige Wahlgrabstätten 6.780,-
Alle Friedhöfe EUR,- Kinderwahlgrabstätten 350,-
b) Urnenwahlgrabstätten auf allen Friedhöfen aa) Einstellige Urnenwahlgrabstätten (2 Belegungen) 1.650,- EUR bb) Einstellige Urnenwahlgrabstätten (4 Belegungen) 2.145,- EUR cc) Zweistellige Urnenwahlgrabstätten 3.645,- EUR
c) Urnenwahlgrabstätten (Baumgräber Waldfriedhof): 2.490,- EUR
d) Urnenwiesengrabstätten 1.920,- EUR
e) Urnenpark (ohne Grabdenkmal) 2.625,- EUR
f) Urnenpark mit Grabdenkmal zzgl. Beschriftung 1 g 3.192,- EUR
g) Beschriftung Grabdenkmal für Urnenpark 730,- EUR
h) Gepflegtes Urnen-Gemeinschaftsgrab an der Mauer mit Grabdenkmal und Inschrift (nur Stadtfriedhof) 2.205,- EUR zzgl. Beschriftung 1 i
i) Beschriftung Urnen-Gemeinschaftsgrab an der Mauer (nur Stadtfriedhof) 730,- EUR
(2) Wiedererlangen des Nutzungsrechts
a) Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechts: volle Gebühr
b) Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es erfolgt eine monats-genaue Abrechnung
§ 5 – Sonstige Gebühren
(1) Herstellung der Standsicherheit bzw. Entfernung von Grabmalen bei fehlender Standsicherheit (§ 22 FS) 40,- EUR nach tatsächlich entstandenem Aufwand bis 1.500,- EUR (2) Beseitigung von Vernachlässigungen (§ 25 FS) 40,- EUR nach tatsächlich entstandenem Aufwand bis 1.500,- EUR (3) Entfernung der Grabmale und Abräumung von Grabstätten (§ 23 und § 24 Abs. 5 FS; nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts) 25,- EUR nach tatsächlich entstandenem Aufwand bis 1.200,- EUR II. Verwaltungsgebühren
§ 6 – Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung
Für folgende Amtshandlungen werden spezielle Gebühren erhoben: (1) Beisetzung Auswärtiger (Ausnahme nach § 2 Friedhofssatzung)
- neben den Gebühren nach den §§ 1 bis 5 Gebührenverzeichnis –
als Auswärtiger im Sinne dieser Gebührensatzung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Stadt Backnang ist. 60,- EUR Ausgenommen hiervon ist:
a) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte und seine Angehörigen i.S. von § 15 Abs. 7 Friedhofssatzung;
b) wer seine Wohnung in Backnang nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Alten- oder Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. (2) Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grab-Einfassungen und anderen baulichen Anlagen (§ 21 FS) einschließlich Lfd. jährliche Überprüfung der Standsicherheit
a) auf Grabstätten für Verstorbene bis zum vollenden des 18. Lebensjahrs (Kinder-/Jugendgräbern) 60,- EUR
b) auf allen anderen Grabstätten 84,- EUR
c) bei liegenden Grabmalen 36,- EUR
d) für ein Behelfsgrabzeichen gebührenfrei (3) Zustimmung zu Umbettungen (§ 12 FS) 54,- EUR (4) Ausstellung einer Grabnutzungsurkunde (§ 15 FS) gebührenfrei (5) Übertragung (Umschreibung eines Grabnutzungsrechts) auf einen anderen Berechtigten oder Rechtsnachfolger (§ 15 Abs. 7,8 FS) gebührenfrei (6) Zustimmung zu Veranstaltungen auf den Friedhöfen (§ 6 FS) gebührenfrei (7) Zulassung von Gewerbetreibenden (§ 7 FS) 48,- EUR (8) Urnenanforderung (Bestätigung für die Feuerbestattungsanlage, dass die Urne auf einem Backnanger Friedhof beigesetzt werden kann (§ 25 Abs. 4 Bestattungsverordnung) 18,- EUR (9) Zurücknahme eines Antrages gebührenfrei (10) Für Amtshandlungen, für die weder ein Gebührensatz noch 40,- EUR Gebührenfreiheit bestimmt ist bis 1.500,- EUR (11) In den Verwaltungsgebühren sind die der Friedhofsverwaltung erwachsenen Auslagen inbegriffen. Der Ersatz der Auslagen kann besonders verlangt werden, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Backnang?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Backnang mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!