Waiblingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01. Mai 2024 · Friedhofssatzung: 13. März 2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.260,00 € Erwachsenenreihengrab - Ruhezeit 20 Jahre
Sargwahlgrab5.120,00 € Erdwahlgrab einteilig (einstellig, doppeltief) - 30 Jahre
Urnenreihengrab1.520,00 € Urnendreihengrab - Ruhezeit 15 Jahre
Urnenwahlgrab5.450,00 € Urnenvahlgrab bis zu 4 Urnen - 30 Jahre
Urnengrab anonym1.440,00 € Anonyme Urnengemeinschaftsstätte
Baumbestattung2.130,00 € Urnbaumgrab für 1 Urne - 20 Jahre
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)925,00 € / 935,00 € (Sarg), 262,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühren (Öffnen/Schließen des Grabes) aufgeführt
Trauerhalle / Halle450,00 € Nutzung der Friedhofshalle zur Trauerfeier einmalig

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Waiblinger Stadtrecht

982.041

Friedhofsgebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung

vom 29. März 1979, in Kraft seit 15. April 1979

Geändert durch Satzung vom:in Kraft seit:
14. Mai 198101. Juni 1981
27. Mai 198201. Juli 1982
07. Juni 198401. Juli 1984
22. November 199001. Januar 1991
27. Mai 199201. Juli 1992
27. November 199701. Januar 1998
19. Juli 2001 (Euro-Anpassungs-Satzung)01. Januar 2002
18. Juli 200226. Juli 2002
30. Oktober 200301. Januar 2004
14. Dezember 200601. Januar 2007
06. Mai 201021. Mai 2010
18. Juli 201326. Juli 2013
01. Juni 201701. Juli 2017
13. März 202401. Mai 2024

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges. Bl. S. 129) und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 18. Februar 1964 (Ges. Bl. S. 71) in der Fassung vom 03. August 1978 (Ges. Bl. S. 394) hat der Gemeinderat am 29. März 1979 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Waiblingen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  4. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Stand Mai 2024

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§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Vorauszahlung oder Sicherheit bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.

§ 4 Gebühren

1. Verwaltungsgebühren

ZifferLeistung VerwaltungsgebührenGebühr
1.1Verwaltungsleistungen für die Zulassung von Gewerbetreibenden40,00 €
1.2Genehmigung zur Errichtung und Veränderung eines Grabmals
1.2.1zur Aufstellung eines Grabmals von Erdgräbern90,00 €
1.2.2für eine Urnennischen-Abdeckplatte oder für einen liegenden Stein im Urnenreihengrab des Umengemeinschaftsgrabfeld24,00 €
1.3Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung
1.3.1einer Erdbestattung sowie bei Ausgrabungen und Wiederbestattung anlässlich einer Sektion201,00 €
1.3.2einer Urne67,00 €

2. Benutzung der Leichenhalle und der Aussegnungshalle

ZifferLeistung Benutzung der Leichenhalle und der AussegnungshalleGebühr
2.1Aufbewahrung einer Leiche Benutzung der Leichenhalle pro angefangenen 24 Stunden incl. Kühlung75,00 €
2.2Nutzung der Friedhofshalle zur Trauerfeier einmalig450,00 €

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3. Bestattungsgebühren

ZifferLeistung BestattungsgebührenGebühr
3.1Öffnen und Schließen des Grabes sowie Durchführung einer Bestattung
3.1.1einfachtiefes Grab (Einfachgrab)925,00 €
3.1.2doppeltiefes Grab (Tiefgrab)935,00 €
3.1.3Kindergrab262,00 €
3.1.4Urnenerdgrab262,00 €
3.1.5Urnennische (Grab Öffnen und Schließen durch Steinmetz)205,00 €
3.2Bestattungsordner60,00 €
3.3Städtische Leichenträger, Verrichtung anlässlich einer Bestattung, je Träger54,00 €
3.4Zuschlag bei Bestattung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten Ist die Bestattung nicht entsprechend der Reihenfolge und außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Friedhofspersonals gewünscht, wird ein Zuschlag gem. § 8 TVöD (ehem. § 35 BAT und § 22 BMT-G) bei Inanspruchnahme des Friedhofspersonals erhoben.

4. Grabnutzungsgebühren

ZifferLeistung GrabnutzungsgebührenGebühr
4.1Überlassung von Reihengräbern
4.1.1Erwachsenenreihengrab - Ruhezeit 20 Jahre2.260,00 €
4.1.2Kindergrab – Ruhezeit 12 Jahre500,00 €
4.1.3Urnenreihengrab - Ruhezeit 15 Jahre und Urnengemeinschaftsgrabfeld / Pflegegräber1.520,00 €
4.1.4Anonyme Urnengemeinschaftsstätte1.440,00 €
4.2Nutzungsrechte an Wahlgräbern
4.2.1Wahlgrab (Erdbestattung) - 30 Jahre

Stand Mai 2024

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ZifferLeistung GrabnutzungsgebührenGebühr
4.2.1.1Erdwahlgrab einteilig (einstellig, doppeltief)5.120,00 €
4.2.1.2Erdwahlgrab zweiteilig (zweistellig, doppeltief)8.380,00 €
4.2.1.3Erdwahlgrab dreiteilig (dreiteilig, doppeltief) – nur Verlängerung11.350,00 €
4.2.2Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen - 30 Jahre und Urnenwahlgrab im Urnengemeinschaftsgrabfeld / Pflegegräber5.450,00 €
4.2.3Urnennische für bis zu 2 Urnen - 20 Jahre2.890,00 €
4.2.4Urnenbaumgrab - 20 Jahre
4.2.4.1Urnenbaumgrab für 1 Urne2.130,00 €
4.2.4.2Urnenbaum für bis zu 2 Urnen2.620,00 €
4.3Verlängerung von Wahlgräbern Die Verlängerung von Wahlgräbern anlässlich einer Hinzubestattung ist entsprechend der notwendigen Dauer zur Einhaltung der Ruhefrist vorzunehmen. Die Verlängerungsgebühren betragen pro Jahr:
4.3.1Wahlgrab (Erdbestattung)
4.3.1.1Erdwahlgrab einteilig (einstellig, doppeltief), pro Jahr170,67 €
4.3.1.2Erdwahlgrab zweiteilig (zweistellig, doppeltief), pro Jahr279,33 €
4.3.1.3Erdwahlgrab dreiteilig (dreistellig, doppeltief), pro Jahr378,33 €
4.3.2Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen, pro Jahr und Urnenwahlgrab im Urnengemeinschaftsgrabfeld / Pflegegräber181,67 €
4.3.3Urnennische für bis zu 2 Urnen, pro Jahr144,50 €
4.3.4Urnenbaumgrab
4.3.4.1Urnenbaumgrab für 1 Urne, pro Jahr106,50 €
4.3.4.2Urnenbaum für bis zu 2 Urnen, pro Jahr131,00 €
4.3.5Verlängerung zur Pflege Die Verlängerung zur Pflege kann jeweils für 5 Jahre beantragt werden; In besonderen Fällen kann zur Abrundung um einzelne Jahre verlängert werden

Stand Mai 2024

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5. Umbettungsgebühren

ZifferLeistung UmbettungsgebührenGebühr
5.Umbettungen bedürfen der Genehmigung der Verwaltung gemäß 1.3 und sind entsprechend dem tatsächlich anfallenden Stundenaufwand zu vergüten.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.

Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft:

a) Friedhofsgebührenordnung der Stadt Waiblingen vom 30.09.1971,

b) Friedhofsgebührenordnung der ehemaligen Gemeinde Hegnach vom 09.06.1972,

c) Friedhofsgebührenordnung der ehemaligen Gemeinde Hohenacker vom 22.09.1972,

d) Friedhofsgebührenordnung der ehemaligen Gemeinde Neustadt vom 10.12.1965.

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stand Mai 2024

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Friedhofsordnung

vom 21. September 1978, in Kraft seit 1. Januar 1979

Geändert durch die Satzung vom:in Kraft seit:
07. Juni 198401.07.1984
27. Mai 199201.07.1992
27. November 199701.01.1998
18. Juli 200226.07.2002
30. Oktober 200301.01.2004
14. Dezember 200601.01.2007
17. Juli 200826.09.2008
06. Mai 201021.05.2010
18. Juli 201326.07.2013
17. Juli 201401.08.2014
01. Juni 201701.07.2017
14.03.202401.05.2024

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg beschließt der Gemeinderat der Stadt Waiblingen folgende Friedhofsordnung mit Änderungen als Satzung.

I. Allgemeine Vorschriften

I. 1 Allgemein

§ 1

(1) Diese Friedhofsatzung gilt für alle nachfolgenden bezeichneten Friedhöfe der Stadt Waiblingen mit den Ortschaften: Beinstein, Bittenfeld, Hegnach, Hohenacker und Neustadt. Die Friedhöfe der Stadt Waiblingen mit den Ortschaften bilden eine öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Bestattung von Personen welche

a) bei Eintritt des Todes in Waiblingen wohnhaft waren (Einwohner),

b) ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz in Waiblingen verstorben sind oder tot aufgefunden wurden,

c) den Einwohnern gleichgestellt sind. Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer die Wohnung in Waiblingen nur aufgegeben hat, um in ein auswärtiges Senioren- oder Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen zu werden. (2) Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Personen bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 15 zur Verfügung steht.

Stand Mai 2024

(3) Die Einwohner der Ortschaft Siegelhausen (Stadtteil von Marbach) haben bezüglich des Friedhofes in der Ortschaft Bittenfeld die Rechte nach § 1 Abs. 1 und 2. (4) In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung von anderen Personen zulassen. (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe, dürfen nur während der Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Leichenwagen bis zur Leichenhalle und Zubringerfahrzeuge der Bildhauer, Steinmetzen und der Gärtner sowie Handwägen, soweit sie zur Grabpflege benötigt werden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür bestimmten Stellen abzulagern,

f) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

i) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

j) zu lärmen und zu spielen, zu essen und trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofes zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

Stand Mai 2024

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
  2. 2. (2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die
  3. 1. a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
  4. 2. b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
  5. 3. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.
  6. 4. (4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
  7. 5. (5) Gewerbetreibende, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Als Folge kann die Zulassung nicht erteilt werden bzw. entzogen werden.
  8. 6. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie und ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  9. 7. (7) Unbeschadet § 3 Abs. 2 b dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
  10. 8. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  11. 9. (9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
  12. 10. (10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

Abs. 1-4, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 9 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg abgewickelt werden.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattung ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. Der Friedhofsaufseher darf die Bestattung erst vornehmen, wenn die Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorliegt.

§ 6 Zeitpunkt

(1) Die Reihenfolge der Bestattungen richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Todes. (2) Die Bestattungszeit wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen sowie Trauerredner werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 7 Grablage

(1) Die Grablage wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Sie wird dem Friedhofsaufseher zusammen mit der Grabanweisung bekanntgegeben. (2) Die Gräber sind fortlaufend zu nummerieren. Jedes Grab ist mit einer Nummerntafel zu versehen. Die Friedhofsverwaltung führt eine Gräberkartei.

§ 8 Einrichtungen

Für folgende Einrichtungen besteht Benutzungspflicht

a) Leichenhalle

b) Grabherstellung (ausheben und zuschütten)

c) Bestattungseinrichtung

d) Herstellung von Plattenwegen, wenn solche anstelle von Grabeinfassungen vorgeschrieben sind. Auf dem Friedhof der Kernstadt:

e) die Leichenträger.

§ 9 Särge

(1) Die Särge dürfen, den Bedürfnissen entsprechend, höchstens so bemessen sein, dass sie innerhalb der möglichen Grababmessungen liegen und eine ordnungsgemäße Bestattung gewährleistet ist. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Friedhofsverwaltung lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

Stand Mai 2024

(2) Die Gräber werden mit den im Friedhofsplan festgelegten Zwischenräumen und mit folgenden Mindestabmessungen hergestellt:

langbreittief
für Leichen von Personen über 10 Lebensjahre2,00 m1,00 m1,80 m
für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr1,50 m0,80 m1,50 m
für Urnen1,00 m0,80 m0,80 m.

Die Mindestabmessungen für Urnen gelten nicht für: die Baumgräber, das Anonyme Urnengemeinschaftsfeld und die Urnengemeinschaftsgrabfelder (Pflegegräber der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG.)

(3) Bei doppeltiefen Gräbern (siehe § 15 Abs. 4) muss der Sarg auf mindestens 2,40 m Tiefe gelegt werden.

§ 11 Ruhezeiten

Die Ruhezeiten für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre

Die Ruhezeit für Leichen beträgt

von Personen über 10 Lebensjahre 20 Jahre von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 12 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einen Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4, können Leichen oder Aschen deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören. (4) Die Umbettungen lässt die Friedhofsverwaltung durchführen, sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen dürfen nur in der Zeit von November bis April durchgeführt werden. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. Grabstätten

§ 13 Einteilung der Gräber

(1) Die für die Bestattungen bestimmten Flächen der Friedhöfe sind eingeteilt in Belegfelder. Die Gräber werden in Reihen angelegt. Die Einteilung ist in einem besonderen Plan niedergelegt. Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. Rechte an ihnen können nur nach dieser Ordnung erworben werden. (2) Die Gräber werden angelegt

a) für Leichen als

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Wahlgräber,
    • b) für Urnen als
  3. 1. Urnenreihengräber,
  4. 2. Urnenwahlgräber,
  5. 3. Urnennischen,
  6. 4. anonyme Urnengemeinschaftsstätten,
  7. 5. Baumgräber,
  8. 6. in Urnengemeinschaftsgrabfeldern / Pflegegräber durch die Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG betreute Gemeinschaftsgrabanlagen (Friedhof Waiblingen), Urnenbeisetzungen sind nur ohne Überurne möglich. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage oder auf Unveränderlichkeit der Anlage besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 14 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigt ist – sofern keine andere ausdrückliche Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
  4. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr
  5. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene über 10 Lebensjahre

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(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. § 28 Abs. 1 bleibt unberührt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit, wird drei Monate vorher durch schriftliche Mitteilung an die Verfügungsberechtigten über die Reihengräber bekanntgegeben. Soweit der Verfügungsberechtigte nicht bekannt ist, erfolgt ein Hinweis auf dem betreffenden Grab sowie öffentliche Bekanntmachung. (6) Bei Reihengräbern für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, ist auf Antrag der Eltern eine Weiterpflege des Grabes bis auf Widerruf möglich, sollte die Stadt die Gräber benötigen oder werden die Gräber nicht gepflegt, müssen die Gräber an die Stadt zurückgegeben werden. (7) Die Vorschriften von Abs. 1) bis 5) gelten entsprechend auch für Urnenreihengräber. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. (8) Der Erwerb einer Urnenreihengrabstätte in den Urnengemeinschaftsgrabanlagen, ist mit dem Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages bei der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG für 15 Jahre verbunden.

§ 15 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch die Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern und Wahlgräbern für die Erdbestattung werden auf die Dauer von 30 Jahren, Nutzungsrechte für Urnennischen und Baumgräber werden auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls erworben werden. Ausnahmen können in besonders gelagerten Fällen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag um jeweils 10 weitere Jahre möglich; in Ausnahmefällen, insbesondere zur Abrundung von Ruhezeiten, kann um einzelne Jahre verlängert werden, soweit keine zwingenden Gründe entgegen stehen. (3) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als einfach- oder doppelttiefe Gräber. Über eine Wiederbelegung entscheidet die Stadt nach eigenem Ermessen. (5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. (6) Die Vorschriften von Abs. 1) bis 5) gelten entsprechend für Urnenwahlgräber. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (7) Der Erwerb einer Urnenwahlgrabstätte in den Urnengemeinschaftsgrab-anlagen, ist mit dem Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages bei der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG für 30 Jahre verbunden.

§ 16 Nutzungsberechtigte

(1) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über:

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a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind

b) auf die ehelichen, nicht ehelichen Kinder und Adoptivkinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter

e) auf die Eltern

f) auf die vollbürtigen Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a - g fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der nächste in der Reihenfolge wäre. (3) Jeder auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über. (4) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung auf eine der in Abs. 1 Satz 3 genannten Personen übertragen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 1 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen (6) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (7) Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Rechtsnachfolger nach dem Tod des Nutzungsberechtigten trotz Aufforderung nicht innerhalb zweier Jahre einen neuen Nutzungsberechtigten benennen. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

§ 17 Beisetzung von Aschen

(1) Für die Beisetzung von Aschen gelten die Bestimmungen über Grabstätten sinngemäß. (2) Urnen können beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengräbern,

b) Urnenwahlgräbern,

c) Urnennischen,

d) belegten Wahlgräbern

Stand Mai 2024

e) Baumgräber,

f) Anonymes Urnengemeinschaftsfeld,

g) in Urnengemeinschaftsgrabfeldern / Pflegegräber durch die Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG betreute Gemeinschaftsgrabanlagen (Friedhof Waiblingen), Urnenbeisetzungen sind nur ohne Überurne möglich. (3) Die Zahl der Urnen die in einem Wahlgrab oder in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe des Grabes bzw. des Urnenwahlgrabes und der Urne. (4) Für Urnennischen gelten die Bestimmungen für Urnenwahlgräber sinngemäß. In einer Urnennische können zwei Urnen beigesetzt werden.

§ 17 a Anonyme Urnengemeinschaftsstätten

(1) Auf dem Friedhof Waiblingen, Alte Rommelshauser Straße, werden Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen vorgehalten. (2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. (3) Urnenausgrabungen sind nicht zulässig.

§ 17 b Grabfeld für Angehörige des muslimischen Glaubens

(1) Auf dem neuen Friedhof Neustadt wird ein Grabfeld für Angehörige des muslimischen Glaubens vorgehalten. (2) Die Bestattung erfolgt in Reihen- oder Wahlgräbern: Insbesondere die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten hierfür entsprechend.

§ 17 c Baumgräber

(1) Baumgräber sind Urnenwahlgrabstätten. Die Beisetzung der Urne erfolgt in der Nähe eines Baumes. (2) Auf allen Friedhöfen werden Baumgräber vorgehalten. Die Ausgestaltung kann jedoch von Friedhof zu Friedhof unterschiedlich sein. (3) Das Baumgräberfeld ist in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (4) Als Gedenkzeichen wird, um den Baum nicht zu verletzen, an einer Stele ein Schild angebracht. Die Entscheidung über die Platzierung der Schilder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Art und Ausgestaltung des Schildes wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Das Schild darf mit Namen, Geburts- und Todestag beschriftet werden. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig. (5) Bei Baumgräber mit im Rasen liegender Natursteinplatte wird diese gestellt und ist durch die Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu beschriften und bei Bedarf weiter zu gestalten. (6) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Satzung.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderung des § 19 a für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 18 a Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit und Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. (3) Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind: 25A

§ 18 b Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen (§ 18), sowie den allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19).

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale

a) aus Glas, schwarzem Kunststein oder aus Gips

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck

c) mit Farbanstrich auf Stein

d) mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form; Ornamente aus Glas sind zulässig. Das gilt entsprechend auch für sonstige Grabausstattungen. (3) Grabstätten für Erdbestattung dürfen nur bis zur Hälfte mit Steinplatten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Abdeckungen in der Ausführung nach Abs. (2) sind nicht zulässig.

§ 19 a Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Über die Vorschriften des § 19 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung folgenden Anforderungen entsprechen. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen und zu gestalten.

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b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

c) Figürliche lebensnahe Nachbildungen von Verstorbenen als Grabmal sind nicht gestattet. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 qm Ansichtsfläche

c) Grabmale Höhe 110 cm

d) Stelen Höhe 130 cm (4) Auf Grabstätten für Kinder und Urnen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche

b) auf mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche

c) Höhe 60 cm

d) Stelen Höhe 80 cm (5) Auf Grabstätten in Urnengemeinschaftsgrabfeldern / Pflegegräber durch die Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG betreute Urnengemeinschaftsgrabanlagen, sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Liegender Stein: Breite max. 40 cm Tiefe max. 40 cm Höhe mind. 20 cm Höhe max. 30 cm

b) Einzelgrabstele: Breite max. 30 cm Höhe max. 80 cm Stärke mind. 16 cm

Die Farbgestaltung der Natursteine ist auf das Gesamtbild der Urnengemeinschaftsgrabanlage im Urnengemeinschaftsgrabfeld abzustimmen.

(6) Grabeinfassungen müssen gut erkennbar sein, dass keine Stolpergefahr besteht. (7) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 19 b Gestaltungsvorschriften für Urnennischen

(1) Die Abdeckung der Urnennischen erfolgt durch einheitliche Natursteinplatten, die von der Stadt gestellt werden. Die Oberfläche der Natursteinplatten darf nicht verändert werden. Auf den Fried-

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höfen der Ortschaften können zur Abdeckung der Urnennischen handelsübliche, witterungsbeständige Natursteinplatten verwendet werden, die von den Nutzungsberechtigten zu stellen sind. Die Farbgestaltung der Abdeckplatten ist auf das Gesamtbild der Urnennischenwand abzustimmen.

Die Abdeckplatten sind auf die Dauer der Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten zu unterhalten.

(2) Die Abdeckplatten können bearbeitet werden, insbesondere kann die Plattenbegrenzung ausgeformt werden. Die Schriftzeichen sind vertieft oder erhaben auf der Abdeckplatte anzubringen. Metallbuchstaben sind zulässig. Vertiefte Buchstaben können mit gedeckter Farbe eingelegt werden.

Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem die Abdeckplatte besteht werkgerecht abzustimmen und zu gestalten.

(3) Die Bearbeitung und Anbringung der Abdeckplatten hat durch zugelassene Fachbetriebe (§ 4 Abs. 1 und 2) zu erfolgen. (4) Das Anbringen von Blumen und Kerzen o. ä. an den Urnenwänden ist nur an den Anlagen gestattet, welche bereits über entsprechende Vorrichtungen zum Anbringen von Kerzen oder Blumenschmuck ausgestattet sind. Ansonsten ist die Anbringung von jeglichen Gegenständen an den Urnenwänden nicht zulässig. Das Ablegen von Blumenschmuck vor den Urnenwänden ist erlaubt. Das Ablegen von Kunststoffblumen ist untersagt. Die freie Ansicht auf die unterste Reihe der Urnenwände darf durch das Ablegen von Blumenschmuck nicht verdeckt werden.

§ 19 c Urnennischen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Abdeckung der Urnennischen soll durch witterungsbeständige Natursteinplatten erfolgen. Die Oberfläche der Natursteinplatten kann verändert werden. Die Farbgestaltung der Abdeckplatten ist auf das Gesamtbild der Urnennischenwand abzustimmen. Die Abdeckplatten sind auf die Dauer der Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten zu unterhalten. (2) Die Abdeckplatten können bearbeitet und individuell gestaltet werden. Die Schriftzeichen sind vertieft oder erhaben auf der Abdeckplatte anzubringen. und können individuell farblich gestaltet werden.

Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem die Abdeckplatte besteht, werkgerecht und gestalterisch abzustimmen.

(3) Entsprechende Urnennischen mit besonderen Eigenschaften werden auf dem Waiblinger Friedhof ausgewiesen. Die Ortschaften regeln in eigener Zuständigkeit, ob sie ebenfalls entsprechende Urnennischen ausweisen. (4) §19 b, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 20 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind nach der Bestattung oder Beisetzung Grabmale als Holzkreuze, Holztafeln und Totenbretter zulässig. Die Abmessungen für die Holztafeln und Totenbretter dürfen zwischen 15 bis 30 cm Breite und max. 110 cm Höhe liegen. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Gestaltung und Beschriftung der Abdeckungen von Urnennischen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (6) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von solchen Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen verlangen, die ohne Genehmigung aufgestellt wurden oder die nicht der Genehmigung entsprechend ausgeführt wurden.

§ 21 Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Steingrabmale sollen mindestens 16 cm stark sein.

§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 23 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts oder bei Entzug des Nutzungsrechts (§ 16 Abs. 7 und § 25 Abs. 1) sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, so kann sie die Friedhofsverwaltung im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz gegen den Ersatz der Kosten entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Friedhofsverwaltung obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Bäume und Großsträucher sowie Pflanzen welche die Gräber überragen, das Begehen der Wege beeinträchtigen oder die Höhe von 2 m überschreiten, sind nicht zulässig. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 22 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. (7) Die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten müssen dulden, dass Gräber von Bäumen der Friedhofsanlage überragt werden. Wenn Bäume oder Sträucher durch Wiederbelegung eines Grabes gefährdet werden, so kann die Friedhofsverwaltung die zu ihrer Erhaltung nötigen Vorkehrungen treffen.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet.

Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzuordnen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen. Die Leichenzellen dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden.

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(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Eine Genehmigung ist ferner notwendig, wenn von auswärts kommende Särge geöffnet werden sollen. (4) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (5) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

Bei Grabstätten über welche bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt worden ist, richten sich die Ruhezeiten sowie die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 28 Übergangsregelung für Reihengräber

(1) Doppeltiefe Reihengräber die nur einfach belegt sind, dürfen mit einem weiteren Familienangehörigen belegt werden, solange die Ruhezeit des zuerst Verstorbenen noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt, gleichgültig ob das Gräberfeld künftig für Reihen- oder Wahlgräber vorgesehen wird. (2) Ein Reihengrab darf von dem Verfügungsberechtigten in ein Wahlgrab umgewandelt werden, wenn das Belegfeld künftig für Wahlgräber vorgesehen wird; dabei ist der Ablauf der Ruhezeit unerheblich. Die Laufzeit des Nutzungsrechts rechnet ab Beginn der Ruhezeit der ersten Belegung des Grabes, frühestens jedoch ab dem Beginn der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen anlässlich dessen Bestattung eine Übergehungsgebühr nach früherem Recht bezahlt wurde. (3) Im Zusammenhang mit einer Umbettung aus einem Reihengrab darf ein Verfügungsberechtigter ein Wahlgrab erwerben. Die Laufzeit des Nutzungsrechts rechnet ab dem Beginn der Ruhezeit des Umgebetteten im Reihengrab. (4) In den Fällen des Abs. 1 ist die Gebühr für eine Bestattung außer der Reihe zu entrichten. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die volle Gebühr für Wahlgräber zu entrichten; § 15 Abs. 4 gilt uneingeschränkt.

§ 29 Regelung für die alten Friedhöfe der Ortschaften

(1) Abgelaufene Gräber können jeweils für 5 Jahre zur Pflege verlängert werden. Die Gebühr richtet sich nach den geltenden Gebührensätzen der Friedhofsgebührenordnung. (2) Die Grabstätten können zur Pflege erhalten werden und sind danach abzuräumen. Es ist keine Erd- oder Urnenbestattung mehr möglich. Eine erneute Verlängerung um 5 weitere Jahre ist grundsätzlich möglich. Die maximale Laufzeit des jeweiligen alten Friedhofs darf nicht überschritten werden.

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§ 30 Obhuts- und Überwachungspflicht

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigten und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt

  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen verkauft,

h) Druckschriften verteilt,

i) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken.

j) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt.

k) lärmt, isst und trinkt, lagert.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt

Stand Mai 2024

  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 20 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1)
  2. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1).

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt am 01.01.1979 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a) Friedhofsordnung der Stadt Waiblingen vom 30.9.1971

b) Friedhofsordnung der ehemaligen Gemeinde Bittenfeld vom 16-7-1963

c) Friedhofsordnung der ehemaligen Gemeinde Hegnach vom 9.6.1972

d) Friedhofsordnung der ehemaligen Gemeinde Hohenacker vom 22.9.1972

e) Friedhofsordnung der ehemaligen Gemeinde Neustadt vom 19.2.1971.

Diese Änderungssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.

Ausgefertigt:

Waiblingen, den 18.03.2024

Sebastian Wolf

Oberbürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Waiblingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Waiblingen, den 18.03.2024

Sebastian Wolf

Oberbürgermeister

Stand Mai 2024