Friedhofsgebühren Leutenbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Leutenbach · Baden-Württemberg · PLZ 71397

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Inkrafttreten des Gebührenverzeichnisses am 01.09.2023 gem. § 31 Abs. 10)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.555,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.280 € + Zuschlag einmalig 275 €
📄 Anlage zur Friedhofssatzung, Gebührenverzeichnis Nr. 2.31
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.960,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 2.550 € + Zuschlag einmalig 410 €
📄 Anlage zur Friedhofssatzung, Gebührenverzeichnis Nr. 2.92 (Einzelwahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.235,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.030 € + Zuschlag einmalig 205 €
📄 Anlage zur Friedhofssatzung, Gebührenverzeichnis Nr. 2.5
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.835,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofssatzung, Gebührenverzeichnis Nr. 2.81 (Urnennische für nur 1 Bestattung)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
780,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofssatzung, Gebührenverzeichnis Nr. 2.7 (Urnengemeinschaftsstätte)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
770,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 770 € · Urne: 480 €
📄 Anlage zur Friedhofssatzung, Gebührenverzeichnis Nr. 2.11 und Nr. 2.21
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofssatzung, Gebührenverzeichnis Nr. 2.121

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2023 (Inkrafttreten des Gebührenverzeichnisses am 01.09.2023 gem. § 31 Abs. 10) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌​ Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Leutenbach, Stand August 2023

Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren

FRIEDHOFSSATZUNG

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Leutenbach

Aufgrund der §§ 12 Abs.2, Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.07.2010 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 11.11.2010:

§ 11 Abs. 2 (ergänzt), § 13 Abs. 1 (ergänzt), § 13 Abs. 2 (geändert), § 31 In-Kraft-

Treten sowie Neufassung der Anlage zur Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis.

Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 10.10.2013:

§ 16a wird nach § 16 eingefügt, § 31 In-Kraft-Treten sowie Neufassung der Anlage

zur Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis.

Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 31.07.2014:

§ 16a wird aufgehoben, § 31 In-Kraft-Treten.

Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 10.11.2016:

§ 31 In-Kraft-Treten sowie Neufassung der Anlage zur Friedhofssatzung -

Gebührenverzeichnis.

Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 28.11.2019:

§ 31 In-Kraft-Treten sowie Neufassung der Anlage zur Friedhofssatzung -

Gebührenverzeichnis.

Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 28.10.2021:

§ 31 In-Kraft-Treten sowie Neufassung der Anlage zur Friedhofssatzung -

Gebührenverzeichnis.

Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 24.11.2022:

§ 29 Nr. 3 Umsatzsteuer wird neu eingefügt sowie § 31 In-Kraft-Treten.

Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 25.07.2023:

§ 10 Abs. 2, § 13 Abs. 5, § 15a sowie Neufassung der Anlage zur Friedhofsatzung –

Gebührenverzeichnis.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestat-tung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohn-

Reg.-Nr. 752.031 1 August 2023 Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren

sitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Ver-fügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zuge- lassenen Gewerbetreibenden.
  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszu- führen.
  1. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be- schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betre- ten.
  1. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  1. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  1. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

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§ 4 Gewerbliche Betätigung

auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leis-tungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesonde-re, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Hand-werksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berech-tigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 3 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätig-keit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zu-rücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwal-tungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde an-zumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte be-antragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

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§ 6 Särge

Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Ziff. 1) dürfen höchstens 1,20 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchs-tens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonde-ren Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuho-len.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne min-destens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetz-licher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentli-chen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus ei-nem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nut-zungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab um-

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gebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbet-tung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Ge-meinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber,
  5. 5. Urnennischen,
  6. 6. Urnengemeinschaftsstätte,
  7. 7. Rasengräber,
  8. 8. Urnenrasengräber,
  9. 9. Urnengräber in gärtnergepflegtem Urnengemeinschaftsgrabfeld (Friedhof Leutenbach)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehl-geburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlän-gerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,

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  1. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab,
  3. 3. Rasengräber.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Aus-nahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab um-gewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betref-fenden Grabfeld oder durch direktes Anschreiben an die Verfügungsberechtigen bekanntgemacht.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehl-geburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öf-fentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung be-stimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgrä-ber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten be-steht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfachgräber sein.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Perso-nenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungs-recht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten mit deren Zustimmung über

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  1. 1. auf die Ehegattin, oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebens- partner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungs-recht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grab-stätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absat-zes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Ge-meinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern für Erdbestattung kann auch pro Grabstelle eine Urne zusätzlich beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern oder Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Urnenrasengrä-ber sind Urnenreihengräber.

(2) Urnenwahlgräber sind abweichend von § 12 Abs. 5 nur einstellige Gräber. In ei-nem Urnenwahlgrab sind 2 Beisetzungen vorgesehen. In Urnenwahlgräbern können bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

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(4) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsstätten eingerichtet, die Grabstätten wer-den nicht gekennzeichnet. Die Ruhezeit beträgt abweichend von § 8 15 Jahre. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt.

(5) Im Friedhof sind Urnengräber in gärtnergepflegtem Urnengemeinschaftsgrabfeld eingerichtet. Es handelt sich dabei um Urnenwahlgräber für 2 Beisetzungen. Zu-sätzliche Urnen können nicht beigesetzt werden. Die Ruhezeit beträgt abwei-chend zu § 12 Abs. 2 20 Jahre. Die Urnen und evtl. Überurnen müssen aus zer-setzbarem Material bestehen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfel-der mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in ei-nem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvor-schriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 15a Gestaltungsvorschriften für Urnengräber in

gärtnergepflegtem Urnengemeinschaftsgrabfeld

(1) Auf dem Friedhof in Leutenbach stehen Urnengemeinschaftsgrabstätten als Ur-nenwahlgräber zur Verfügung. Diese Grabanlage wird ausschließlich von der Gemeinde und einem Gärtner, welcher Mitglied bei der Genossenschaft Würt-tembergischer Friedhofsgärtner eG ist, angelegt, gepflegt und unterhalten.

(2) Urnenwahlgräber in der Gemeinschaftsgrabanlage werden der Reihe nach, ent-lang des Weges belegt. Die Wahlgräber sind mit Grabsteinen zu versehen. Die-se sind nur mit einer Größe von 40 cm x 40 cm und einer Stärke von 16 cm zu-lässig. Der Stein ist Richtung Weg flach geneigt einzubringen. Die Grabstelle ist innerhalb von 3 Monate nach der Bestattung mit einem Grabstein zu versehen. Es sind keine provisorischen individuellen Grabmale aus Holztafeln oder Holz-kreuze zulässig.

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(3) Vor der Bereitstellung eines Urnengrabes in der Gemeinschaftsgrabanlage ist der Friedhofsverwaltung bzw. dem Bestattungsordner der Nachweis über den Abschluss eines Dauerpflegevertrages mit der Genossenschaft Württembergi-scher Friedhofsgärtner eG über die Dauer der Ruhezeit zu erbringen.

(4) Für die Verlängerung eines Nutzungsrechtes einer Wahlgrabstätte in der Ge-meinschaftsgrabablage ist zuvor die Verlängerung des Dauergrabpflegevertra-ges mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG vorzulegen. Der Dauergrabpflegevertrag und das Nutzungsrecht laufen gleich lang.

(5) Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle in einer Ge-meinschaftsgrabanlage oder eine nachträgliche Verkürzung der Ruhezeit ist ausgeschlossen.

(6) Die Gemeinde stellt die Friedhofsgebühren entsprechend dem Gebührenver-zeichnis in Rechnung. Die Abrechnung für die friedhofsgärtnerischen Leistungen sowie für die Grabmale erfolgt durch den Gärtner, welcher Mitglied bei der Ge-nossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG ist.

(7) Auf dem Gemeinschaftsgrab dürfen außer dem Grabmal, keine weiteren Grab-male errichtet werden.

(8) Das Ablegen und Anbringen von Weihwasserbehältern, Grablaternen, Grablich-tern, Steckvasen und individuellen Grabschmucks ist unzulässig. Ebenso ist in-dividuelles Bepflanzen nicht gestattet.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze ver-wendet werden.

(3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  4. 4. mit Lichtbildern mit einem Durchmesser über 12 cm.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche
  2. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 qm Ansichtsfläche.

Die Grabmale dürfen jedoch nicht höher als 1,30 m sein

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(5) Auf Urnengrabstätten und auf Erdbestattungsgräbern für Kinder sind Grabmale bis 0,30 m² Ansichtsfläche zulässig.

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Ge-meinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(8) Teil- und Komplettabdeckungen von Gräbern sind nur bis zu einer Höhe von 2 cm über den von der Gemeinde verlegten Trittplatten zulässig. Darüber hinaus kann mit Teil- oder Komplettabdeckungen ein etwaiges Gefälle von Gräbern bis zur Waagrechten ausgeglichen werden.

(9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen, Vasen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Die Abdeckung der Urnennischen hat mit den vorhandenen Abdeckplatten zu erfolgen.

(10) Bei Urnengemeinschaftsstätten sind keine Grabmale zulässig. Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. (11) Auf Rasengräbern und Urnenrasengräbern sind nur liegende Gedenkplatten mit einer Größe von 45 x 30 cm zulässig. Die Gedenkplatte muss mindestens 8 cm stark sein. Sie muss aus Granit („jonas-grün“ oder ähnliche Farbe) gefertigt sein. Die Oberfläche muss geschliffen sein. Die Beschriftung der Gedenkplatte darf nur mit erhaben gehauenen Buchstaben und Zahlen erfolgen. Weitere Grabaus-stattungen oder Grabschmuck, gleich welcher Art, z.B. Grabsteine oder Kreuze, Grabeinfassungen, Schalen, sonstige Bepflanzungen, „Ewiges Licht“, Kerzen, Weg- oder Trittplatten usw. sind nicht zulässig.

(12). Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 11 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeich-nungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorheri-gen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Errichtung des Grabmals oder der sonstigen Grabausstattung ist der Gemeinde vom ausführenden Gewerbetreibenden innerhalb einer Woche nach Fertigstellung anzuzeigen.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück herge-stellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Ver-antwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Ver-fügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nut-zungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unver-züglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde-rung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortli-chen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Gra-bausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ge-nügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schrift-licher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden ange-messenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonsti-gen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwal-tungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstät-ten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grab-stätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ru-hezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerich-tet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzu-räumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfü-gungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmen-den Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstli-chen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

Reg.-Nr. 752.031 12 August 2023 Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte inner-halb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ge-nügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Ge-meinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im We-ge der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher an-zudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustim-mung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen-den Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schä-den, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übri-gen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vor-schriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Reg.-Nr. 752.031 13 August 2023 Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verur-sachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zu-stands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprü-chen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsbe-rechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewer-betreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten aus- führt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschä- digt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt.
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h). Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshand-lungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

Reg.-Nr. 752.031 14 August 2023 Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklä- rung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Ge- setzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, El- tern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrich- tungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs- rechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwen-dung.

(3) Umsatzsteuer Soweit Leistungen, die in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Reg.-Nr. 752.031 15 August 2023 Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ab-lauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2010 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 03.03.1994 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. (3) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2011 in Kraft. (4) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2014 in Kraft. (5) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 15.08.2014 (Tag nach Bekanntmachung) in Kraft. (6) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2017 in Kraft. (7) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2020 in Kraft. (8) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(9) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzung unbe-rührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Sat-zungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

(10) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.09.2023 in Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord-nung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung ge-genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verlet-zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sat-zung verletzt worden sind.

Reg.-Nr. 752.031 16 August 2023 Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren

Anlage zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung- und Bestattungsgebührensatzung)

  • Gebührenverzeichnis -

Nr. Amtshandlung / Gebührenbestand Gebühren EURO

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  2. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 24,00
  3. 1.2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 1.21 Einzelfall 20,00 1.22 Befristete Zulassung 50,00
  4. 1.3. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 50,00
  5. 1.4. Sonstige gewerbliche Tätigkeit 50,00
  6. 1.5. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen 130,00 und Aschen
  1. 2. Benutzungsgebühren
  1. 2.1. Bestattungsgebühr für die Bestattung von 2.11 Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 770,00 (Erwachsenengrab) 2.12 Personen unter 6 Jahren (Kindergrab) 400,00 2.13 Tot- und Fehlgeburten 380,00 2.14 ein Zuschlag von 60,00 bei einer Bestattung an einem Samstag
  1. 2.2. Bestattungsgebühr für die Beisetzung von Aschen 2.21 regelmäßig 480,00 2.22 Beisetzung einer Urne in einer Urnennische 440,00
  2. 2.3. Überlassung eines Reihengrabes 2.31 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 1.280,00 2.32 für Personen unter 6 Jahren 500,00
  1. 2.4. Überlassung eines Rasengrabes 2.050,00
  1. 2.5. Überlassung eines Urnenreihengrabes 1.030,00
  1. 2.6. Überlassung eines Urnenrasengrabes 1.260,00
  1. 2.7. Überlassung einer Grabstelle in der Urnengemein- 780,00 schaftsstätte

Reg.-Nr. 752.031 17 August 2023 Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren

  1. 2.8. Überlassung einer Urnennische

2.81 Urnennische für nur 1 Bestattung (Sandstein) 1.835,00 2.82 Urnennische 2.400,00

  • Verlängerung möglich, 2 Bestattungen zulässig

2.83 Verlängerung Eine Urnennische nach Ziff. 2.82 kann anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungspe-riode zur erneuten Nutzungsdauer überlassen wer-den. Angefangene Monate werden voll gerechnet.

  1. 2.9. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

2.91 Wahlgrab (zweistellig) 4.580,00 2.92 Einzelwahlgrab 2.550,00 2.93 Urnenwahlgrab 2.060,00 2.94 Urnenwahlgrab im gärtnerbetreutem Urnengrabfeld 1.960,00 2.95 erneute Verleihung eines Nutzungsrechts 2.951 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.91, 2.92, 2.93, 2.94 2.952 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungs-periode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll gerechnet 2.10 Zusätzliche zulässige Bestattung

2.101 in einem Einzel- oder Doppelwahlgrab 830,00 2.102 in einem Urnenwahlgrab 830,00

2.11 Benutzungsgebühren für Grabweg-Plattenbeläge In den Friedhöfen, in denen anstelle von Einfassungen Tritt-platten verlegt werden, werden zu den Gebühren in Nr. 2.3,

  1. 2.5. und 2.9 folgende Zuschläge erhoben: 2.111 Reihengrab (Erdbestattung / ab 6 Jahre) 275,00 2.112 Kinder-Reihengrab (unter 6 Jahre) 135,00 2.113 Urnenreihengrab 205,00 2.114 Einzelwahlgrab (Erdbestattung) 410,00 2.115 Wahlgrab (zweistellig) 550,00 2.116 Urnenwahlgrab 305,00

2.12 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) 2.121 Benutzung der Feierhalle (ohne Leichenzelle) 350,00 2.122 Benutzung der Leichenzellen 170,00

Reg.-Nr. 752.031 18 August 2023 Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren

2.13 Sonstige Leistungen Für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Lei-chen, Gebeinen oder Urnen, sowie für sonstige Leistun-gen der Gemeinde werden Gebühren in Höhe des tat-sächlich entstehenden Aufwands erhoben.

Reg.-Nr. 752.031 19 August 2023

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Leutenbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Leutenbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 71xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Leutenbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Leutenbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 480 € (Urne) bzw. 770 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Leutenbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 71xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Leutenbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €