Friedhofsgebühren Erfurt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Erfurt · Thüringen · PLZ 99084

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.03.2026 (in Kraft ab 01.01.2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 27.05.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.228,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 722 € + Zuschlag einmalig 506 €
📄 Gebührenverzeichnis Pos. 2.1 FriedhGebSEF (Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.376,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 870 € + Zuschlag einmalig 506 €
📄 Gebührenverzeichnis Pos. 1.1 FriedhGebSEF (einstellige Grabstätte)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
729,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 223 € + Zuschlag einmalig 506 €
📄 Gebührenverzeichnis Pos. 4.1.1 FriedhGebSEF (Urnenreihengrab, Beisetzung: eine Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 4 Urnen
827,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 207 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 827 € für 4 Urnen (= Ø 207 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis Pos. 3.1.1 FriedhGebSEF i.V.m. § 17 Abs. 1 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
932,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 156 € + Zuschlag einmalig 776 €
📄 Gebührenverzeichnis Pos. 4.4.1 i.V.m. Pos. 4.4.2 und Pos. 10.1 FriedhGebSEF
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.175,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 669 € + Zuschlag einmalig 506 €
📄 Gebührenverzeichnis Pos. 3.2.1 FriedhGebSEF (Baumgrab am Gruppenbaum für eine Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.484,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.484 € · Urne: 247 €
📄 Gebührenverzeichnis Pos. 6.1 und Pos. 7.2.1 FriedhGebSEF
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
295,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis Pos. 5.1.1 FriedhGebSEF (Feierhallen Hauptfriedhof)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.03.2026 (in Kraft ab 01.01.2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 27.05.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung (FriedhGebSEF) der Landeshauptstadt Erfurt vom 16.03.2026

Friedhofsgebührensatzung – FriedhGebSEF – vom 16. März 2026

Beschl.Nr. 2340/25 6.866

Friedhofsgebührensatzung – FriedhGebSEF –

vom 16. März 2026

Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt in seiner Sitzung am 17.12.2025 (Drucksache-Nr. 2340/25) die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der von der Landeshauptstadt Erfurt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, für die Benutzung des städtischen Krematoriums und der damit verbundenen Leistungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Erfurt vom 18.12.1996 werden Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Gesamtschuldner ist:

a) bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige,

b) wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder der Überlassung einer Reihengrabstätte.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt am 27. Mai 2026 Friedhofsgebührensatzung

– FriedhGebSEF – vom 16. März 2026

Beschl.Nr. 2340/25 6.866

§ 2a

Regelmäßige Überprüfung der Gebühren

(1) Die Friedhofsgebührensatzung ist regelmäßig, mindestens alle 5 Jahre, auf ihre Angemessenheit und soziale Ausgewogenheit zu überprüfen.

(2) Dabei sind insbesondere Pflegeaufwand, Nutzungsgewohnheiten, Grabarten und soziale Gesichtspunkte in die Gebührenkalkulation einzubeziehen.

(3) Die Verwaltung berichtet dem zuständigen Fachausschuss über das Ergebnis der Überprüfung und gegebenenfalls notwendige Anpassungen.

Veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt am 27. Mai 2026 Friedhofsgebührensatzung

– FriedhGebSEF – vom 16. März 2026

Beschl.Nr. 2340/256.866

Gebührenverzeichnis

Es werden folgende Gebühren erhoben:

Pos.BezeichnungBetrag in Euro
1.Wahlgräber für Erdbestattungen
1.1Für das 20-jährige Nutzungsrecht an Erdwahlgräbern Abmessung: 2,60 m x 1,50 m, einschließlich Beisetzungsmöglichkeit bis zu vier Urnen - Einstellige Grabstätte870,00
1.1.1Bei mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Gebühr entsprechend
1.1.2Die Berechnung erfolgt anteilig der entsprechend geltenden Gebühren (Jahre x 1/20 Grabgebühr): - bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes für ein bis fünf Jahre oder - bei Vorkauf an Erdwahlgräbern für max. fünf Jahre oder - bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes zur Wahrung der Ruhefristen Die Berechnung erfolgt anteilig der entsprechend geltenden Gebühren (Jahre x 1/20 Grabgebühr).
1.1.3Erstherrichtung der Grabstätte bei Vorkauf86,00
2.Reihengräber für Erdbestattungen
2.1Für Überlassung eines Reihengrabes oder gepflegten Reihengrabes (Rasen oder Bodendecker) auf 20 Jahre für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr - Abmessung: 2,40 m x 1,35 m722,00
2.2Bei gepflegten Reihengrabern, Lieferung Unterplatte 0,60 m x 0,80 m, Grabstein (Pultstein 50 x 40 cm) mit Namensnennung und Lebensdaten (787,00 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer)936,53
2.3Grabpflege des gepflegten Reihengrabes (Rasen oder Bodendecker) für die Dauer von 20 Jahren über die Treuhandstelle Dauergrabpflege
2.4Für Überlassung eines Kinderreihengrabes auf 20 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - Abmessung: 1,50 m x 1,00 m0,00

Veröffentlicht im Amtsblatt der^{}[] Landeshauptstadt Erfurt am 27. Mai 2026 Friedhofsgebührensatzung

– FriedhGebSEF – vom 16. März 2026

Beschl.Nr. 2340/256.866

3.Wahlgräber für Urnenbeisetzungen
3.1Urnenwahlgrabstätte
3.1.1Für das 20-jährige Nutzungsrecht am Urnenwahlgrab für vier Urnen - Abmessung: 1,20 m x 1,20 m321,00
3.1.2Bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes - für ein bis fünf Jahre bei Urnenwahlgräbern oder - bei Vorkauf an Urnenwahlgräbern für max. fünf Jahre oder - zur Wahrung der Ruhefristen: Erfolgt die Berechnung anteilig der entsprechend geltenden Gebühren (Jahre x 1/20 Grabgebühr)
3.1.3Erstherrichtung der Grabstätte bei Vorkauf43,00
3.2Baumgrabstätte
3.2.1Grabstelle als Baumgrab - am Gruppenbaum für eine Urne, Nutzungszeit: 20 Jahre669,00
3.2.2Bei Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechtes am Baumgrab für ein bis fünf Jahre: Die Berechnung erfolgt anteilig für den Verlängerungszeitraum zu den entsprechend geltenden Gebühren (Jahre x 1/20 Grabgebühr)
3.2.3Namensstein für Baumgrab (0,30 m x 0,15 m), einschl. Verlegen (284,00 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer)337,96
3.2.4Grabpflege eines Baumgrabes durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer von 20 Jahren1.439,00
3.3Partnergrabstätte
3.3.1Für das 20-jährige Nutzungsrecht am Partnergrab für zwei Urnen - Abmessung: 1,20 m x 1,20 m (nur in Verbindung mit Pos. 3.3.2 und 3.3.3)535,00
3.3.2Erstanlage, Grabstein und Namensnennung für zwei Verstorbene am Grabstein (Partnergrab) (1.324,00 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer)1.575,56
3.3.3Grabpflege der Partnergrabstätte für die Dauer von 20 Jahren über Treuhandstelle Dauergrabpflege

Veröffentlicht im Amtsblatt der^{}[] Landeshauptstadt Erfurt am 27. Mai 2026 Friedhofsgebührensatzung

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Beschl.Nr. 2340/256.866

4.Reihengräber für Urnenbeisetzungen
4.1Urnenreihengrabstätte
4.1.1Für Überlassung eines Urnenreihengrabes auf 20 Jahre Abmessung: 1,00 m x 1,00 m - Beisetzung: eine Urne - Nutzungsdauer: 20 Jahre ohne Verlängerung223,00
4.2Urnenrasengrabstätte
4.2.1Für Überlassung eines Urnenrasengrabes auf 20 Jahre Abmessung: 0,50 m x 0,50 m - Beisetzung: eine Urne - Nutzungsdauer: 20 Jahre ohne Verlängerung (nur in Verbindung mit Pos. 4.2.2 und 4.2.3)112,00
4.2.2Namensstein für Rasengrab (0,30 m x 0,15 m), einschl. Verlegen (284,00 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer)337,96
4.2.3Grabpflege eines Urnenrasengrabes durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer von 20 Jahren166,00
4.3Urnengemeinschaftsgrabstätte (UGG)
4.3.1Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab Nutzungsdauer: 20 Jahre ohne Verlängerung (nur in Verbindung mit Pos. 4.3.2, 4.3.3 und 4.3.4)223,00
4.3.2Anlage und Namensnennung am Grabstein (533,00 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer)634,27
4.3.3Erstbepflanzung Gemeinschaftsanlage23,00
4.3.4Grabpflege der Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer von 20 Jahren486,00
4.4Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
4.4.1Grabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage Ruherechtszeit: 20 Jahre (nur in Verbindung mit Pos. 4.4.2)156,00
4.4.2Grabpflege in der Urnengemeinschaftsanlage durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer von 20 Jahren270,00
4.5Urnenwand
4.5.1Grabstelle in der Urnenwand Ruherechtszeit: 20 Jahre (nur in Verbindung mit Pos. 4.5.2 und 4.5.3)1.916,00
4.5.2Anlage und Namensnennung an Grabplatte (285,00 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer)339,15
4.5.3Grabpflege der Grabstelle in der Urnenwand durch die Friedhofsverwaltung für die Dauer von 20 Jahren291,00

Veröffentlicht im Amtsblatt der^{}[] Landeshauptstadt Erfurt am 27. Mai 2026 Friedhofsgebührensatzung

– FriedhGebSEF – vom 16. März 2026

Beschl.Nr. 2340/256.866

5.Gebühren für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen
5.1Feierhallen Hauptfriedhof
5.1.1Für die Benutzung der Feierhallen auf dem Hauptfriedhof, Dauer: 30 min295,00
5.1.2Zuschlag für jede weitere angefangene halbe Stunde in den Feierhallen des Hauptfriedhofs80,00
5.1.3Für die Benutzung der Feierhallen auf dem Hauptfriedhof im Rahmen einer Abschiednahme - Dauer: 15 min, drei Liedtitel, zwei Texteinspielungen147,00
5.1.4Für die Benutzung der Feierhallen bei Doppel- bzw. Mehrfachbeisetzungen wird nur die einfache Gebühr erhoben
5.2Feierhallen Ortsteilfriedhöfe
5.2.1Für die Benutzung der Feierhallen in den Ortsteilen Gispersleben, Dittelstedt, Hochheim, Vieselbach und Stotternheim201,00
5.2.2Für die Benutzung der Feierhallen in den Ortsteilen Gispersleben, Dittelstedt, Hochheim, Vieselbach und Stotternheim im Rahmen einer Abschiednahme – Dauer: 15 min, drei Liedtitel, zwei Texteinspielungen100,00
5.2.3Für die Benutzung der Feierhallen in den Ortsteilen Alach, Hochstedt, Kerspleben, Mittelhausen, Molsdorf, Rohda und Windischholzhausen129,00
5.2.4Für die Benutzung der Feierhallen in den Ortsteilen, Azmannsdorf, Linderbach, Marbach, Möbisburg, Schmira, Tiefthal, Töttelstädt76,00
5.2.5Für die Benutzung der Feierhallen bei Doppel- bzw. Mehrfachbeisetzungen wird nur die einfache Gebühr erhoben
5.3Kühlanlagen
5.3.1Aufnahme und Einstellung eines eingesargten Verstorbenen in die Leichenkühlhalle, je angefangener Kalendertag (12,60 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer)15,00
5.3.2Bei der Benutzung der Tiefkühlung, je angefangener Kalendertag (25,21 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer)30,00
5.4Versorgung Verstorbene
5.4.1Aufbahrung eines Verstorbenen, nicht im Zusammenhang mit einer Trauerfeier43,00

Veröffentlicht im Amtsblatt der^{}[] Landeshauptstadt Erfurt am 27. Mai 2026 Friedhofsgebührensatzung

– FriedhGebSEF – vom 16. März 2026

Beschl.Nr. 2340/256.866

6.Bestattungsgebühren für Erdbestattungen
6.1Für Verstorbene, die das 5. Lebensjahr vollendet haben1.484,00
6.1.1Für Verstorbene, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, ohne Überführung zum Ortsteilfriedhof1.292,00
6.1.2Für Verstorbene, die das 5. Lebensjahr vollendet haben Gruft öffnen/ schließen979,00
6.1.3Für Verstorbene, die das 5. Lebensjahr vollendet haben, Beisetzung auf dem Jüdischen Friedhof (vier Träger)593,00
6.2Für Verstorbene, die das 1. Lebensjahr vollendet haben und das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben989,00
6.2.1Für Verstorbene, die das 1. Lebensjahr vollendet haben und das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Überführung zum Ortsteilfriedhof791,00
6.2.2Für Verstorbene, die das 1. Lebensjahr vollendet haben und das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gruft öffnen/ schließen653,00
6.3Für Verstorbene, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Totgeburten327,00
6.4Zuschlag für zusätzlich und/ oder über die tatsächliche Beisetzungszeit (15 Min.) in Anspruch genommenes Personal pro Person/Std.43,00
6.5Bei Doppelbeisetzungen zum gleichen Zeitpunkt in eine gemeinsame Grabstätte ermäßigen sich die Gebühren für die zweite Bestattung um 50 %
6.6Für manuelles Öffnen und Schließen der Gruft richtet sich die Gebühr nach den tatsächlichen erbrachten Leistungen und dem Aufwand

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Beschl.Nr. 2340/256.866

7.Bestattungsgebühren für Feuerbestattungen
7.1Kremation
7.1.1Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (285,71 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer) Inklusivleistungen: - Durchführung 2. Leichenschau - Aschekapsel verplombt - Vorherige hygienische Aufbereitung - Qualitätssiegel - Abschiednahme bei Kremation - Aufbewahrung bis zu sechs Monate zum Beisetzungstermin340,00
7.1.2Für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr (142,86 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer)170,00
7.1.3Für die Bearbeitung und Fertigstellung einer Urne zum Versand nach der Kremation i.V.m. Pos. 7.1.6 (50,00 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer)59,50
7.1.4Für die Bearbeitung und Fertigstellung einer Urne zum Versand nach einer Ausgrabung i.V.m. Pos. 7.1.6 (43,00 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer)51,17
7.1.5Übergabe von Reststoffen Kremation (Metallteile) (43,00 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer)51,17
7.1.6zuzüglich Versandkosten nach entstehenden Kosten zu Pos. 7.1.1 bis 7.1.5 mit zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
7.2Urnenbeisetzungen
7.2.1Urnenbeisetzung je Urne247,00
7.2.2Urnenbeisetzung einer übergroßen Urne371,00
7.2.3Zuschlag für über die tatsächliche Beisetzungszeit (15 Min.) in Anspruch genommenes Personal pro Person/Std.43,00
7.2.4Bei Mehrfachbeisetzungen zum gleichen Zeitpunkt in eine gemeinsame Grabstätte, ab der zweiten Beisetzung124,00
7.2.5Werden Urnen bei Erdbestattungen im Sarg beigelegt, entfällt die Gebühr nach 7.2.1
7.2.6Beisetzung in Urnengemeinschaftsanlage63,00
7.2.7Beisetzung in Urnenwand (Kolumbarium)124,00

Veröffentlicht im Amtsblatt der^{}[] Landeshauptstadt Erfurt am 27. Mai 2026 Friedhofsgebührensatzung

– FriedhGebSEF – vom 16. März 2026

Beschl.Nr. 2340/256.866

8.Umbettungen aus Erdgräbern
8.1Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung eines Verstorbenen, der das 5. Lebensjahr vollendet hatte, ohne Sargkosten2.978,00
8.2Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung eines Verstorbenen, der das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ohne Sargkosten1.979,00
8.3Für die Ausgrabung eines Verstorbenen, der das 5. Lebensjahr vollendet hatte, ohne Sargkosten2.226,00
8.4Für die Ausgrabung eines Verstorbenen, der das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, ohne Sargkosten1.484,00
8.5Zuschlag: bei Liegezeiten unter sechs Jahren erhöhen sich die Gebühren um 50 % (Pos 8.1, 8.2, 8.3 und 8.4)
9.Umbettung von Urnengräbern
9.1Für das Ausgraben und das Wiederbeisetzen einer Urne in einer anderen Grabstätte, ausgenommen Urnengemeinschaftsanlage494,00
9.2Für das Ausgraben und das Wiederbeisetzen einer Urne in der Urnengemeinschaftsanlage434,00
9.3Für das Ausgraben einer Urne371,00
9.4Bei der Umbettung von mehreren Urnen aus einer Grabstätte in eine andere gemeinsame Grabstätte ermäßigen sich die anstehenden Gebühren ab der zweiten Urne um die Hälfte
9.5Für die Lieferung der Aschenkapsel und das Umfüllen eines Ascherestes in eine andere Urne43,00
10.Friedhofsunterhaltungsgebühr
10.1Friedhofsunterhaltungsgebühr - für das 20-jährige Nutzungsrecht an einer - Erd- und Urnenwahlgrabstätte - Erd- und Urnenreihengrabstätte - je Grabstelle - bei einer Gemeinschaftsgrabstätte - Urnengemeinschaftsanlage - Urnengemeinschaftsgrab - Baumgrab - Partnergrab - Urnenwand506,00
10.2Bei mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Gebühr entsprechend
10.3Bei Verlängerung oder Vorkauf des Nutzungsrechts erfolgt eine anteilige Berechnung der Friedhofsunterhaltungsgebühr (Jahre x 1/20 Friedhofsunterhaltungsgebühr) nach Pos. 10.1

Veröffentlicht im Amtsblatt der^{}[] Landeshauptstadt Erfurt am 27. Mai 2026 Friedhofsgebührensatzung

– FriedhGebSEF – vom 16. März 2026

Beschl.Nr. 2340/256.866

11.Sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung
11.1Einfahrten
11.1.1Für die Einfahrtgenehmigung mit Pkw für Schwerbehinderte auf dem Hauptfriedhof eine Verwaltungsgebühr pro Jahr0,00
11.1.2Für das Befahren des Hauptfriedhofs mit Pkw oder zum gewerblichen Arbeiten - einmalig15,00
11.1.3Für das Befahren des Hauptfriedhofs zum gewerblichen Arbeiten – Jahreserlaubnis250,00
11.2Bearbeitungsgebühren
11.2.1Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Auflösung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte50,00
11.2.2Bearbeitungsgebühr für die Bearbeitung von Aus- und Umbettungsanträgen50,00
11.2.3Bearbeitungszuschlag für Vergabe von Trauerfeier- oder Beisetzungsterminen ab der 2. Terminänderung50,00
11.2.4Nachforschungen im Zusammenhang mit Erbenermittlungen, Ahnenforschung u. ä. nach Aufwand, jedoch mindestens50,00
11.2.5Bearbeitungsgebühr für die Anforderung einer Urne von außerhalb100,00
11.2.6Bearbeitungsgebühren für Änderungen an Grabstätten-einträgen bei laufendem Nutzungsrecht50,00
11.3Sonstige Leistungen
11.3.1Stundenverrechnungssatz für Gärtner und Bestattungsarbeiter (incl. Verwaltungsgemeinkosten sowie der Sachkosten)43,00
11.3.2Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach den tatsächlichen erbrachten Leistungen und dem Aufwand
11.3.3Über- oder Mindermaße bei den Grabgrößen haben keinen Einfluss auf die Gebührenbemessung, wenn die Nutzung der entsprechenden Grabart gegeben ist

§ 4 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, jedoch frühestens zum 01.01.2026. Zugleich tritt die „Friedhofsgebührensatzung – FriedhGebSEF –“ vom 22.01.2020 außer Kraft.

Oberbürgermeister

Veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt am 27. Mai 2026

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.12.1996, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 26.11.2009 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt vom 19.12.1996, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 26.11.2009

Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt vom 19. Dezember 1996

Beschl.Nr. 324/96 6.807

Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt

Auf Grund der §§ 19 Abs. 1, Satz 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 08.06.1995 (GVBl. S. 200) sowie § 10 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17.04.1980 (GBl. DDR S. 159) in der Fassung des Ersten Thüringer Rechtsbereinigungsgesetzes - DDR-Recht vom 25.09.1996 (GVBl. S. 150) hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt in seiner Sitzung am 18.12.1996, geändert durch die "Artikelsatzung zur Umstellung der Satzungen der Landeshauptstadt Erfurt auf Euro - EuroAnpSEF -" vom 18. Juli 2001, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung der Friedhofsatzung - FriedhSEF - (Beschluss Nr. 2192/09) vom 26.11.2009, folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Erfurt beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Stadtgebiet der Stadt Erfurt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a)Hauptfriedhof ErfurtBinderslebener Landstr. 75
b)OrtsteilfriedhofErfurt-Hochheim
c)OrtsteilfriedhofErfurt-Möbisburg
d)OrtsteilfriedhofErfurt-Schmira
e)OrtsteilfriedhofErfurt-Melchendorf
f)OrtsteilfriedhofErfurt-Dittelstedt
g)OrtsteilfriedhofErfurt-Gispersleben
h)OrtsteilfriedhofErfurt-Marbach
i)OrtsteilfriedhofErfurt-Bindersleben
j)OrtsteilfriedhofErfurt-Gottstedt
k)OrtsteilfriedhofErfurt-Hochstedt
l)OrtsteilfriedhofErfurt-Kerspleben
m)OrtsteilfriedhofErfurt-Kühnhausen
n)OrtsteilfriedhofErfurt-Mittelhausen
o)OrtsteilfriedhofErfurt-Stotternheim
p)OrtsteilfriedhofErfurt-Tiefthal
q)OrtsteilfriedhofErfurt-Töttelstädt
r)OrtsteilfriedhofErfurt-Töttleben
s)OrtsteilfriedhofErfurt-Vieselbach
t)OrtsteilfriedhofErfurt-Wallichen
u)OrtsteilfriedhofErfurt-Waltersleben
v)OrtsteilfriedhofErfurt-Windischholzhausen

Erstveröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Erfurt am 28. Dezember 1996 Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt vom 19. Dezember 1996

Beschl.Nr. 324/96 6.807

(2) Diese Satzung gilt für die Friedhöfe:

OrtsteilfriedhofErfurt-Alach
OrtsteilfriedhofErfurt-Linderbach/Azmannsdorf
OrtsteilfriedhofErfurt-Molsdorf.
gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Neugliederungsgesetz v.16.08.1993 (GVBl. S. 545) ab dem 01.01.1998.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Erfurt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung Erfurt.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechende Erholung aufzusuchen.

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Hauptfriedhofes Erfurt ist das gesamte Territorium der Stadt Erfurt, einschließlich der eingemeindeten Ortsteile.

b) Die Ortsteilfriedhöfe sollten vorwiegend den Einwohnern der jeweiligen Ortsteile vorbehalten bleiben. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch im Rahmen der Kapazität dieser Friedhöfe weitere Beisetzungen zulassen.

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Hauptfriedhof beigesetzt. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof beigesetzt sind,

c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem gewählten Friedhof nicht zur Verfügung stehen.

Erstveröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Erfurt am 28. Dezember 1996 Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt vom 19. Dezember 1996

Beschl.Nr. 324/96 6.807

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. Die in Wahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung hat das Hausrecht.

---Erstveröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Erfurt am 28. Dezember 1996 Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt vom 19. Dezember 1996

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(2) Auf den Friedhöfen und den zugeordneten Flächen ist insbesondere nicht gestattet,

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.

b) Lärmen und ungebührliches Verhalten,

c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Grabstätten mit den dazugehörigen Rasenflächen unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (5) Gehbehinderten und Schwerstbeschädigten mit dem Eintrag "G", mind. 60 % Grad der Behinderung (GdB), ist die Benutzung eines PKW auf den Hauptwegen des Hauptfriedhofes nach erteilter Sondergenehmigung durch die Friedhofsverwaltung montags bis freitags ab 13.00 Uhr bis jeweils eine Stunde vor dem Schließen des Friedhofes erlaubt. (6) Behinderten und älteren Bürgern wird im Zusammenhang mit Trauerfeiern die Zufahrt zu den Feierhallen gestattet. Ein Parken oder Abstellen der Fahrzeuge im Friedhofsgelände (außer im Bereich der ausgewiesenen Parkbucht) oder eine weitere Benutzung zu Fahrten innerhalb des Friedhofes sind nicht gestattet. (7) Die Höchstgeschwindigkeit für alle Kraftfahrzeuge beträgt auf dem gesamten Friedhofsgelände 10 km/h.

Erstveröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Erfurt am 28. Dezember 1996 Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt vom 19. Dezember 1996

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(8) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags, innerhalb der Öffnungszeiten - bis max. 1 Stunde vor Schließung des Friedhofes, ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest.

(5) Die Beisetzung bzw. Einäscherung von Verstorbenen darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Erdbestattung oder Einäscherung einer Leiche muss innerhalb von 7 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Friedhofsverwaltung/Ordnungsamt kann die Bestattung oder Einäscherung vor dieser Frist anordnen, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Die Bestattungsfrist kann verlängert werden, wenn gesundheitliche und hygienische Bedenken nicht bestehen.

(6) Terminänderungen aus obigen Gründen und infolge rasch einsetzender Verwesung sind den Angehörigen mitzuteilen.

(7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Aufbahrung von Verstorbenen im Aufbahrungsraum abzulehnen, wenn der Zustand des Verstorbenen dies nicht zulässt. Dasselbe gilt für Hallenfeiern.

(8) Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt. Ausnahmen bilden gerichtlich angeordnete Beisetzungsverbote.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Särge aus Hartholz sind für Reihengrabstätten nicht zugelassen.

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(3) Für die Bestattung in vorhandenen gemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(4) Das Material der Urnen sollte in jedem Fall aus leicht vergänglichen Stoffen, wie durchlässigem Ton, Holz, dünnwandigem Blech, Hartpappe o. ä., sein. Bei einer Verwendung von Überurnen ist Gleiches zu beachten.

(5) Werden aus zwingenden Gründen Metallsärge angeliefert, ist die Ruhezeit zu verdoppeln. Metallsärge und Metalleinsätze müssen luftdicht verschlossen sein.

Ausheben der Gräber und Urnenbeisetzungen

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m und bis Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeiten für Urnenbeisetzungen können in Sonderfällen nach § 14 (3) auf Antrag der Bestattungspflichtigen auf 15 Jahre verringert werden.

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.

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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten, bei Urnenresten in die Urnengemeinschaftsanlage umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 (1) Satz 2, § 16 (1) Satz 2 bzw. der Nutzungsvertrag nach § 15 (4), § 17 (3), vorzulegen. In den Fällen des § 30 (1) und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 30 (2) können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1.4. bis 30.9. erfolgen keine Umbettungen von Leichen. Urnenumbettungen sind ganzjährig möglich.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Das selbstständige Aufgraben von Grabstätten und Entnehmen von Urnen ist untersagt und wird strafrechtlich geahndet.

(9) Ausbettungen von Urnen aus Gemeinschaftsanlagen sind ausgeschlossen.

IV. Grabstätten

§ 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers (Rechtsträgers). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)

f) Sondergrabanlagen und Ehrenhaine

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g) Grüfte

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Das Anlegen und der Bau neuer Grüfte ist nur in Sonderfällen beim Nachweis ethnischer Gründe gestattet.

(5) Grabstätten werden zurzeit nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Durch den Erwerb einer Grabstätte wird ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht erlangt. Hierüber wird ein Nachweis ausgestellt.

(6) Die Friedhofsverwaltung informiert jeden Nutzungsberechtigten über die Friedhofsordnung. Mit der Unterzeichnung des Nachweises über die Grabstätte bestätigt der Nutzungsberechtigte alle sich aus der Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten der Nutzung der Grabstätten.

(7) Mit der Vergabe einer Grabstätte (einschl. Nachbelegung in Erdwahlgrabstätten) übernimmt die Friedhofsverwaltung die Erstherrichtung. Alle Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes, einschl. allem Zubehör, entsprechend instandzuhalten und ein guter Pflegezustand abzusichern.

(8) Die Nutzung kann entschädigungslos entzogen und die Grabstätte oberirdisch beräumt werden, wenn sie trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nicht der Würde des Friedhofes und der Friedhofssatzung entspricht.

(9) Bei Umbettungen infolge der Wiedereröffnung der Ortsteilfriedhöfe werden bereits erworbene Nutzungsrechte mit der noch bestehenden Laufzeit auf die Ortsteilfriedhöfe übertragen, wenn die freiwerdenden Grabstellen wieder neu belegt werden können.

(10) Dieser Anspruch besteht nicht bei Umbettungen aus Reihengrabstätten.

(11) Bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten in Familiengrabstätten der Ortsteilfriedhöfe können die Nutzungsgebühren der auf gegebenen Grabstätten zur Verlängerung der Nutzungsdauer angerechnet werden. Eine Barauszahlung erfolgt nicht.

§ 14 Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

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a) Erd-Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabfeld) Größe: 1,40 m lang, 0,80 m breit - Ruhezeit = Nutzungsdauer 20 Jahre

b) Erd-Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Größe: 2,40 m lang, 1,35 m breit - Ruhezeit = Nutzungsdauer 20 Jahre

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte gleichzeitig die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren beizusetzen. Eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einem Reihengrab für Erdbeisetzungen ist nur dann möglich, wenn dadurch die Nutzungsdauer des Reihengrabes bzw. des in dieser Abteilung zuletzt belegten Reihengrabes nicht überschritten wird. Die Ruhefrist der Urnenbeisetzung kann nach § 11 (2) bis auf 15 Jahre verringert werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu geben.

§ 15

Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Ruhezeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(3) Erd-Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Abmessungen der Wahlgrabstätten für Erdbestattungen betragen in gestalterisch geschlossenen Grabfeldern 2,60 m Länge und 1,50 m in der Breite je Stelle. In jeder Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen können zusätzlich bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In bestimmten Grabfeldern bzw. ausgewählten Grabstätten ist es mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich, Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen mit der Erstbeisetzung als Urnenbeisetzung zu nutzen. Die Gebührenregelung wird von dieser veränderten Nutzung nicht

beeinflusst. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Beisetzung erfolgen. Das Nutzungsrecht muss mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben werden.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung des Nutzungsvertrages.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen

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Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Nach Ablauf der Ruhezeiten und Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung unter Beachtung eines Karenzzeitraumes von einem Jahr über die Grabstätte und deren Zubehör verfügen.

(6) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes hat in jedem Fall zu erfolgen, wenn bei nachfolgenden Erdbeisetzungen oder Urnenbeisetzungen die Ruhefrist nach § 11 (1) nicht mehr gewährleistet und eine Verlängerung im Rahmen der Friedhofsplanung möglich ist.

(7) Die nachfolgenden Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen auf einer Wahlgrabstätte beantragt der Nutzungsberechtigte oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter unter Vorlage des Nutzungsvertrages, der beim Erwerb der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung ausgestellt wurde.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nicht ehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a - g fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b - d und f - h wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht kann nur jeweils auf eine Person aus dem vorgenannten Kreis übertragen werden. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist einzuholen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

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(10) Die Nutzungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Im Falle der Unterlassung haftet die Friedhofsverwaltung nicht für den daraus entstehenden Schaden.

(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zu Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt. Die Größe der Urnenreihengrabstätten (Belegungsfläche) beträgt 1,00 x 1,00 m.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengrabfelder komplex eingeebnet. Die vorgesehene Beräumung des Grabfeldes wird mindestens 3 Monate zuvor öffentlich und mit Hinweisen am Grabfeld bekannt gegeben.

(3) In Urnenreihengrabfeldern, in denen bei einzelnen Grabstätten aus alten Rechten Verlängerungen entgegen den Festlegungen dieser Satzung vorgenommen wurden, können im Fall der im Abs. 2 genannten Beräumung Urnen aus gepflegten Grabstätten, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in andere geeignete Grabfelder bzw. in der UGA zur Vollendung der Ruhezeit umgesetzt werden.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften wie im § 14 - Erdreihengrabstätten - auch für Urnenreihengrabstätten.

§ 17 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 20 Jahre (Ruhezeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(2) Die Abmessungen der Wahlgrabstätten für Urnen (Belegungsfläche) in gestalterisch geschlossenen Grabfeldern betragen je Wahlgrabstätte 1,20 m x 1,20 m.

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(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften wie im § 15 - Erdwahlgrabstätten - auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 18 Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)

(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden. Eine Namensnennung, sowie Angaben von Lebensdaten erfolgen nicht.

(2) Die Ruherechtszeit der Urnen beträgt, wie bei allen anderen Grabstättenarten, 20 Jahre, wobei die Dauer des Erhaltes der einzelnen Beisetzungsflächen von der zuletzt dort beigesetzten Urne bestimmt wird. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urne in einer UGA nicht erworben.

(3) Zur Wahrung des Beisetzungscharakters und der Interessen der Hinterbliebenen dürfen die bepflanzten Beisetzungsflächen nicht betreten werden. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vorhanden, an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen.

(4) Alle Urnenbeisetzungen in den Urnengemeinschaftsanlagen der Erfurter Friedhöfe erfolgen in anonymer Form.

§ 19 Ehrengrabstätten, Kriegsgräber

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Erfurt.

(2) Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 20 Abteilungen mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Hauptfriedhof werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Ortsteilfriedhöfe bestehen aus Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(2) Die Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden in der Anlage zur Friedhofssatzung, die Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

(3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen.

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§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22

Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen, unbeschadet der Bestimmungen des § 21, in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgenden allgemeinen Anforderungen.

(2) Es gelten folgende allgemeine Größenanforderungen

max. Mindest- Höhe stärke mmmax. Breite mmmm
Erdwahlgrabstätten
I - stellig und darüber1300600140
II - stellig und darüberauch 10001400220
Erdreihengrabstätten1000500160
Kinder- Reihengrabstätten800450140
Urnenwahlgrabstätten alle Stättenarten800450140
zulässig sind auch liegende Grabmale mit einer Größe von 400 x 500 mm bis 500 x 500 mm , Mindeststärke 160 mm
Urnenreihengrabstättenzugelassen sind nur liegende Grabmale mit einer Größe von 400 x 500 mm bis 500 x 500 mm , Mindeststärke 160 mm
Stelen (für Erd-/Urnengrabstätten)Grundriss quadratisch/rund mit einer Größe von max. 400 x 400 dürfen die jeweils oben festgelegten Höhen um 20% überschreiten

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(3) Grabmale aus Betonwerkstein, Glas, Emaille und Kunststoffen sind nicht gestattet.

(4) Einfassungen aus Betonwerkstein, Kunststoffen und Holz, sowie Umzäunungen und Grabgitter dürfen nicht errichtet werden.

(5) Zur Erhaltung des historischen Charakters des Hauptfriedhofes sind Einfassungen aus Naturstein nur in einem Teil der Grabfelder zugelassen. Ihre Höhe darf die durchschnittliche Höhe des Weges am Grab um max. 10 cm überschreiten. Diese Felder sind in der Anlage zur Friedhofssatzung, die Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

(6) Die Verwendung von Ganzabdeckungen (Abdeckplatten aus Natur- oder Betonwerkstein) auf Grabstätten ist mit Ausnahme bei Grüften nicht gestattet.

(7) Farbanstriche an Grabmalen und Einfassungen und das Anbringen von Lichtbildern sind nicht gestattet.

(8) Jedes Grabmal ist auf der rechten Seitenfläche unten mit der entsprechenden Grabnummer (30 mm hoch) oder auf der Rückseite unten links dauerhaft zu kennzeichnen. Firmenbezeichnungen an Grabmalen, mit Ausnahme eingehauener Steinmetzzeichen auf der rechten Seitenfläche (30 mm hoch), sind nicht erlaubt.

(9) Für Namensträger aus Holz, die als Provisorium aufgestellt werden, empfiehlt die Friedhofsverwaltung eine Größe von 350 x 210 mm. Die Namensschilder oder Kreuze dürfen max. bis zu 2 Jahren nach der Beisetzung auf der Grabstätte verbleiben. Nach diesem Zeitraum kann eine Entfernung durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.

§ 23

Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung, zusätzlich zu den allgemeinen Gestaltungsvorschriften, nachstehenden Anforderungen entsprechen:

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung an Grabmalen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind folgende Bestimmungen zu beachten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig handwerksgerecht gearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  2. 2. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole.
  3. 3. Das Anlegen von Schriften, Ornamente und Symbole mit Farbe, Gold und Silber ist nicht gestattet.
  4. 4. Erhabene Schriften "im Kasten" und willkürliche Umrandungen von Schriften sind nicht gestattet.

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  1. 5. Die Grabmale sollten aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. Einfassungen jeglicher Art sind nicht erlaubt.
  2. 6. Die Verwendung von ortsfesten Pflanzbecken und -kübeln, Schalen und individuellen Sitzgelegenheiten, sowie Marmorkies ist unzulässig.

§ 24

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung des Grabmales durch den Verfügungsberechtigten einzuholen. Der Antragsteller hat bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind 2fach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung des Textes, der Form, Technik und der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,

b) soweit es im Sonderfall zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Provisorische Grabmale nach § 22 Abs. 9 bedürfen keiner vorherigen Zustimmung.

§ 25

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer Grabmale ist eine zusätzliche listenmäßige Aufstellung der angelieferten Stücke (Name, Grabfeldnummer, Steinart, Größe, Konsensnummer) vor Errichtung vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

Erstveröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Erfurt am 28. Dezember 1996 Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt vom 19. Dezember 1996

Beschl.Nr. 324/96 6.807

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft und standsicher sind und auch beim Öffnen der Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzhauerhandwerkes sind zwingend vorgeschrieben.

(2) Zur Befestigung der Grabmale mit dem Fundament dürfen nur rostfreie Metalldübel verwendet werden. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 22 dieser Friedhofssatzung.

§ 27 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen, z. B. Umlegung von Grabmalen, treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher oder örtlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.

Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, einschl. der örtlichen Handwerksinnungen, zu beteiligen. In der Umgebung solcher geschützter Denkmale können besondere Formen der Grabgestaltung oder -bepflanzung beibehalten oder gefordert werden, wenn sie für die Wirkung des Denkmals von Bedeutung sind.

---Erstveröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Erfurt am 28. Dezember 1996 Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt vom 19. Dezember 1996

Beschl.Nr. 324/96 6.807

§ 28 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Dazu bedarf es eines entsprechenden Freigabescheines der Friedhofsverwaltung, der jedoch nur dem Nutzungsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolger ausgestellt wird. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 24 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat oder nicht mehr zu ermitteln ist.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zulassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale, wenn sie den Bestimmungen des Abschnittes VI (Grabmale und bauliche Anlagen) nicht entsprechen, auf Kosten des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten zu entfernen, wenn er die Anlagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist beseitigt hat.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung - Allgemeine Festlegungen -

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(4) Die Grundherrichtung (Erstherrichtung) der Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt.

---Erstveröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Erfurt am 28. Dezember 1996 Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt

vom 19. Dezember 1996

Beschl.Nr. 324/966.807

(5) Die Gestaltung von Grabstätten ist ohne individuelle Zwischenwege und durch flache Pflanzbeete vorzunehmen. Das "Hügeln" von Grabstätten ist nicht gestattet.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Entsprechendes gilt für die Pflege von Rasenvorlagen an Grabstätten und anteiligen Flächen in Rasengrabfeldern.

(7) Rasengrabfelder bzw. Grabstätten mit Rasenvorlagen dürfen in ihrer Gestaltung nicht verändert werden, dies gilt für bestehende und zukünftige Nutzungsrechte.

(8) Bei der Durchführung von Grabpflegearbeiten dürfen die benachbarten Grabstätten weder betreten noch in Mitleidenschaft gezogen werden. Für entstandene Schäden haftet der Verursacher.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern und Containern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für die Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen, innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides, zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung auf dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 hinzuweisen.

---Erstveröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Erfurt am 28. Dezember 1996 Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt vom 19. Dezember 1996

Beschl.Nr. 324/96 6.807

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31

Benutzung der Leichenhallen auf dem Hauptfriedhof

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Sonderfällen mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den dafür vorgesehenen Feierhallen, in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen geeigneten Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Feierhallen/Friedhofskapellen oder anderen Stellen des Friedhofes sind mit der Friedhofsverwaltung mindestens 48 Stunden vorher zu vereinbaren. Die Abhaltung besonderer Gedenkfeiern kann abgelehnt werden, wenn die Feier der Würde des Friedhofes widerspräche.

(3) Die Benutzung der Feierhallen/Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder bestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 15 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor

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Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Die Verlängerung bestimmt sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofssatzung.

§ 34

Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen, Einrichtungen durch dritte Personen oder Tieren entstehen. Das betrifft u. a. Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigung, Vandalismus und sonstige Schäden. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Während der Wintermonate gewährleistet die Friedhofsverwaltung durch Räumen und Streuen den Zugang zu den einzelnen Friedhofsabteilungen, den Feierhallen, auf den Hauptwegen und zu den Bestattungsplätzen. Die Benutzung der übrigen Wege und Treppen erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 35

Gebühren

Für die Benutzung der vom Garten- und Friedhofsamt der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofssatzung zu entrichten.

§ 36

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  3. 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
  4. 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

Erstveröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Erfurt am 28. Dezember 1996 Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt vom 19. Dezember 1996

Beschl.Nr. 324/96 6.807

  1. 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  2. 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  3. 7. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
  4. 8. entgegen § 6 Abs. 4 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
    • d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
    • e) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22),
    • f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 24),
    • g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 28 Abs. 1),
    • h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 27),
    • i) Grabstätten entgegen § 22 Abs. 6 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen den § 29 bepflanzt,
    • j) Grabstätten vernachlässigt (§ 30),
    • k) die Leichenhalle entgegen § 31 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) findet Anwendung.

§ 37

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung, jedoch frühestens am 01.01.1997, in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 21.11.1991 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

gez. M. Ruge Oberbürgermeister

Erstveröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Erfurt am 28. Dezember 1996 Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt vom 19. Dezember 1996

Beschl.Nr. 324/96 6.807

Änderungen

lfd. Nr.ParagraphArt der ÄnderungGeändert durch Ratsbeschluss voma) Ausf.-Datum b) Veröff.-Datum c) in Kraft ab
136 (2)geändert116/2001 27.06.2001a) 18.07.2001 b) 12.10.2001 c) 01.01.2002
26 7 36geändert geändert geändert2192/09 26.11.2009a) 15.12.2009 b) 12.01.2010 c) 13.01.2010

Erstveröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Erfurt am 28. Dezember 1996 Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Erfurt vom 19. Dezember 1996

Beschl.Nr. 324/96 6.807

Anlage zur Friedhofssatzung

Verzeichnis der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 23 ):

Grabfeld/ HauptfriedhofAbteilungBestattungsart
1A - ZUW
2A, B, FUW/EW
5A - ZUW/EW
7F, G, HUW
8A - ZEW
9A - ZEW
12F, GEW
13GEW
17A - ZUW/EW
19A - ZUW/EW
20A - ZUW/EW
22A, B, C, D, GUW
23A, B, C, GUW
24A, B, C, D, E, F, G, HEW
26A, B, C, D, EEW
29A, B, C, D, E, FUW

Verzeichnis der Grabfelder, in denen Einfassungen aus Naturstein erlaubt sind (§ 22 Abs. 5):

Grabfeld:

Hauptfriedhof

10, 11, 14, 15, 18, 21, alle Ortsteilfriedhöfe

---Erstveröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Erfurt am 28. Dezember 1996

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Erfurt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Erfurt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 99xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Erfurt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Erfurt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 247 € (Urne) bzw. 1.484 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Erfurt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 99xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Erfurt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €