Friedhofsgebühren Erbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Kreisstadt Erbach · Hessen · PLZ 64711

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 14.07.2022 Volltext anzeigen ▼

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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsgebührenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​‍ der Kreisstadt Erbach vom 14.07.2022

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Erbach

14. Juli 2022

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Erbach

Magistrat der Kreisstadt Erbach

Inhalt I. Gebührenpflicht ............................................................................................................................................. 3

§ 1 Gebührenerhebung ................................................................................................................................................ 3

§ 2 Gebührenschuldner .............................................................................................................................................. 3

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit ................................................................................................... 3

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel .............................................................................................................................. 4

II. Gebührenarten .............................................................................................................................................. 4

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle ..................................................................................... 4

§ 6 Bestattungsgebühren ........................................................................................................................................... 4

§ 7 Umbettungsgebühren........................................................................................................................................... 5

§ 8 Ausgrabungsgebühren ........................................................................................................................................ 5

§ 9 Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten .............................. 5

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und

Urnenwahlgrabstätten ...................................................................................................................................... 6

§ 11 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten ................................................................................ 6

§ 12 Gebühren bei vorzeitiger Rückgabe einer Grabstätte............................................................................... 6

§ 13 Verwaltungsgebühren ........................................................................................................................................ 7

III. Schlussvorschriften ..................................................................................................................................... 8

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten .............................................................................................................. 8

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Erbach

Magistrat der Kreisstadt Erbach

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl I S. 291) in Verbindung mit de §§ 1, 2, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 14. Juli 2022 für die Friedhöfe der Kreisstadt Erbach folgende

Satzung

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Kreisstadt Erbach vom 14. Juli 2022 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs-und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und - kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege-oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter oder Leiterin dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 17 Abs. 6 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) diejenige Person, die sich der Kreisstadt Erbach gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

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Magistrat der Kreisstadt Erbach

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle

Für die Benutzung der Friedhofskapellen in Bullau, Ebersberg, Elsbach, Erbach und Günterfürst werden folgende Gebühren erhoben: 200,00 €

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Allgemeine Bestattungsgebühr für jede gebührenpflichtige Bestattung 120,00 € (2) Bestattungsgebühren bei Erdbestattungen a) Bestattungsgebühr für Leichen Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr b) Bestattungsgebühr für Leichen Verstorbener nach der Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des

  1. 5. Lebensjahres

c) Bestattungsgebühr für Leichen Verstorbener bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres, Totgeburten und Bestattungen Nicht-Bestattungspflichtiger Die Gebühr für Erdbestattungen beinhaltet folgende Leistungen: • Ausheben eines Grabes • Schließen des Grabes • Hügeln des Grabes

700,00 €

300,00 €

gebührenfrei (3) Bestattungsgebühr bei Urnenbestattungen

Die Gebühr für Urnenbestattungen beinhaltet folgende Leistungen: • Ausheben des Grabes • Schließen des Grabes 230,00 € (4) Bei Verzicht auf aufgeführte Leistungen des Absatz 2 und 3 tritt keine Gebührenermäßigung ein.

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§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Umbettung einer Leiche a) Sarg Normaltiefe b) Sarg Tiefgrab

2.175,00 € 3.150,00 € (2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 6 Jahren beträgt die Gebühr 20 % der vorstehenden Sätze.

(3) Für die Umbettung einer Aschenurne

530,00 € (4) Die Gebühren für Umbettungen beinhalten folgende Leistungen: • Ausgraben des Sarges oder der Urne • Herausheben des Sarges oder der Urne • Schließen des alten Grabes • Ausheben des neuen Grabes • Schließen des neuen Grabes • Hügeln des neuen Grabes Bei Verzicht auf aufgeführten Leistungen tritt keine Gebührenermäßigung ein.

§ 8 Ausgrabungsgebühren

Für Ausgrabungen werden folgende Gebühren erhoben.

(1) Ausgrabung einer Leiche a) Sarg Normaltiefe b) Sarg Tiefgrab

1.500,00 € 2.000,00 € (2) Für die Ausgrabung der Leiche eines Kindes unter 6 Jahren beträgt die Gebühr 20 % der vorstehenden Sätze.

(3) Für die Ausgrabung einer Aschenurne

300,00 € (4) Die Gebühren für Ausgrabungen beinhalten folgende Leistungen: • Ausgraben des Sarges oder der Urne • Herausheben des Sarges oder der Urne • Schließen des alten Grabes Bei Verzicht auf aufgeführten Leistungen tritt keine Gebührenermäßigung ein.

§ 9 Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Reihengrabstätte zur Beisetzung der Leiche eines Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres 1.940,00 € (2) Urnenreihengrabstätte

280,00 €

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§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung folgender Grabstätten werden für die gesamte Nutzungszeit je Grabstelle die entsprechenden Gebühren erhoben:

a) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen

b) Urnenwahlgrabstätte

2.100,00 € 545,00 € (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an den folgenden Grabstätten werden je Grabstelle und Jahr die entsprechenden Gebühren erhoben:

a) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen

b) Urnenwahlgrabstätte

70,00 € 27,25 €

§ 11 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Kindergrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige, Totgeburten und Verstorbene bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres: a) Erwerb b) Verlängerung je Jahr

100,00 € 5,00 € (2) Kindergrabstätte für Verstobene nach dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres: a) Erwerb b) Verlängerung je Jahr

545,00 € 27,25 € (3) Wiesenurnengrabstätte: a) Erwerb b) Verlängerung je Jahr

530,00 € 26,50 € (4) Teilanonyme Urnengrabstätte inkl. Namensschild 1.060,00 € (5) Anonyme Urnengrabstätte 380,00 € (6) Ehrenwahlgrab in der Größe einer Wahlgrabstätte

600,00 €

§ 12 Gebühren bei vorzeitiger Rückgabe einer Grabstätte

Wird eine Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt und an die Friedhofsverwaltung übergeben, ergeben sich je Grabstelle und Jahr folgende Gebühren als Pflegepauschale:

a) Wahlgrabstätte für Erdbestattungen b) Urnenwahlgrabstätte c) Reihengrabstätte für Erdbestattungen 12,50 € 4,75 € 11,25 €

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d) Urnenreihengrabstätte e) Kindergrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige, Totgeburten und Verstorbene bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres f) Kindergrabstätte nach dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 4,75 €

4,75 €

4,75 €

§ 13 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Kreisstadt Erbach folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) einmalig

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 40 der Friedhofsordnung) I. Gruft

II. mit stehendem Grabstein oder sonstiger Grabausstattung über 50 cm Höhe III. mit liegendem Grabstein, Grabplatten, bodengleichen Platten, Grababdeckungen oder Grabstein und sonstiger Grabausstattung gesamt unter 50 cm Höhe

c) Ausstellung einer Graburkunde

d) Überschreibung der Nutzungsrechte je Grabstätte

e) Genehmigung/Ablehnung einer Ausgrabung/Umbettung

70,00

400,00 €

200,00 €

25,00 € 36,00 € 36,00 € 145,00 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Kreisstadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Kreisstadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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III. Schlussvorschriften

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Kreisstadt Erbach vom 23. Mai 2019 außer Kraft. Die Friedhofsgebühren werden alle 2 Jahre nachkalkuliert, die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung wird entsprechend angepasst.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Kreisstadt Erbach

14. Juli 2022

Friedhofsordnung der Kreisstadt Erbach

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 191) und aufgrund § 2 III FBG vom 05.07.2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) sowie § 17 OWiG, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2018 (BGBl. I S 2571), hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 14. Juli 2022 für die Friedhöfe der Kreisstadt Erbach folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen.

Inhalt

I. Allgemeine Bestimmungen4
§ 1 Geltungsbereich4
§ 3 Verwaltung des Friedhofs4
§ 4 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte4
§ 5 Begriffsbestimmung4
§ 6 Schließung und Entwidmung5
II. Ordnungsvorschriften5
§ 7 Öffnungszeiten5
§ 8 Verhalten auf dem Friedhof6
§ 9 Sitzgelegenheiten6
§ 10 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof7
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften8
§ 11 Allgemeines8
§ 12 Nutzung der Trauerhallen bzw. Kapellen8
§ 13 Ausheben der Grabstätten9
§ 14 Ruhefristen9
§ 15 Särge und Urnen9
§ 16 Umbettungen und Ausgrabungen10
IV. Grabstätten10
§ 17 Grabarten10
§ 18 Nutzungsrechte an Grabstätten11
§ 19 Grabbelegung11
A. Wahlgrabstätten11
§ 20 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts11
§ 21 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen13
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte für Erdbestattungen13
§ 23 Urnenwahlgrabstätten14
§ 24 Maße der Urnenwahlgrabstätte14

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B. Reihengrabstätten14
§ 25 Definition Reihengrabstätten14
§ 26 Wiederbelegung und Abräumung14
§ 27 Maße der Reihengrabstätten für Erdbestattungen14
C. Wiesenurnengrab15
§ 29 Wiesenurnengrabstätten15
§ 30 Maße der Wiesenurnengrabstätten15
D. Kindergrabstätte15
§ 31 Kindergrabstätten15
§ 32 Maße der Kindergrabstätten15
§ 33 Verweisungsnorm16
E. Teilanonyme / anonyme Urnengrabstätten16
§ 34 Definition teilanonyme Urnengrabstätten16
§ 35 Definition Anonyme Urnengrabstätten16
F. Weitere Grabarten16
§ 36 Ehrengwahlgrabstätte16
§ 37 Erdgrabstätten als Gruft16
V. Gestaltung der Grabstätten17
§ 38 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz17
§ 39 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit17
§ 40 Erlaubnisvorbehalt18
§ 41 Fundamentierung, Befestigung, Kennzeichnung18
§ 42 Art und Weise der Gestaltung19
§ 43 Prüfung der Standsicherheit19
§ 44 Entfernung und Beseitigung20
§ 45 Denkmalschutz20
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten20
§ 46 Bepflanzung von Grabstätten20
§ 47 Unterlassen der Herrichtung, Bepflanzung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätte21
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften21
§ 48 Übergangsregelung21
§ 49 Gebühren22
§ 50 Haftung22
§ 51 Ordnungswidrigkeiten22
§ 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten24

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Friedhofsordnung der Kreisstadt Erbach

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die im Gebiet der Kreisstadt Erbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 Gleichstellungsregelung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und die diverse Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.

§ 3 Verwaltung des Friedhofs

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Kreisstadt Erbach, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

Die Ausführung der Verwaltungsaufgaben und Kassengeschäfte obliegt der Stadtverwaltung der Kreisstadt Erbach

§ 4 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe sind Orte der Einkehr und der Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. Sie sind insbesondere in der Kernstadt der Öffentlichkeit zugängliche Grünflächen. Aufgrund ihres Grünanteils nehmen die Friedhöfe immer mehr eine wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktion im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale sowie wirtschaftliche Funktionen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Kreisstadt Erbach waren oderb) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof erworben haben oderc) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oderd) die früher Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Kreisstadt Erbach gelebt haben odere) Nicht-Bestattungspflichtige

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Zustimmung besteht nicht.

§ 5 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Verstorbener ist jede Leiche im Sinne des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes.

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(4) Nicht-Bestattungspflichtige sind Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von höchstens 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche tot geboren wurden.

(5) Eine Bestattung ist sowohl als Erd- als auch als Feuerbestattung möglich. Bei der Erdbestattung wird der Verstorbene oder Nicht-Bestattungspflichtige in der Erde versenkt und die Grabstätte verfüllt. Damit ist die Erdbestattung beendet. Bei der Feuerbestattung wird der Leichnam eingeäschert und die Aschereste in einer Urne verschlossen. Urnenbeisetzung bedeutet, die in einer Urne verschlossenen Aschereste in der Regel der Erde zu übergeben. Mit der Urnenbeisetzung ist die Feuerbestattung abgeschlossen. Bestattung als Sammelbegriff umfasst sowohl die Beisetzung einer Urne, wie die Bestattung eines Sarges.

(6) Umbettung ist das Entfernen eines Verstorbenen oder Nicht-Bestattungspflichtigen oder einer Urne aus einer Grabstätte und eine anschließende Bestattung in einer anderen Grabstätte sowie die damit verbundene Tätigkeit.

(7) Das Nutzungsrecht ist das Recht die Bereitstellung und Überlassung einer Grabstätte für einen Verstorbenen oder Nicht-Bestattungspflichtigen für die Dauer der Ruhefrist verlangen zu können. Der Nutzungsberechtigte hat die Befugnis zu bestimmen, wer in der Grabstätte bestattet werden soll und entscheidet über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte.

§ 6 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 7 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet.

Die Friedhöfe sind täglich während der Sommermonate (vom 01. April bis 30. September) in der Zeit von 7.00 bis 20:00 Uhr und während der Wintermonate (vom 01. Oktober bis 31. März) in der Zeit von 09.00 bis 17:00 Uhr geöffnet.

Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(3) Bei Sturm (ab Windstärke 8), Gewitter und Naturkatastrophen dürfen die Friedhöfe nicht betreten werden.

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§ 8 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, Fahrrädern sowie mit Sportgeräten aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwägen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertage oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) ohne Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung Film-, Ton-, oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen oder zu verwerten,

e) Druckschriften und Werbeträger zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen (außer sie dienen als Wege) und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehen Plätze abzulegen, biologische Abfälle mit sonstigen Abfällen zu vermischen, sonstige, nicht bei der Grabpflege anfallende Abfälle in den Containern / Abfallgruben zu entsorgen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,

i) auf den Rasenflächen zu lagern,

j) Anpflanzungen, Grabstätten, Grabmale, Einfassungen oder Grabausstattungen zu betreten, Einfriedungen, Hecken oder Pflanzen zu übersteigen (außer zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte notwendig),

k) Blumen, Pflanzen, Grabschmuck oder sonstige Gegenstände von einer fremden Grabstätte wegzunehmen,

l) zu rauchen, zu lärmen, zu musizieren, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, Rundfunk oder andere akustische Geräte zu benutzen,

m) Kies auf Wiesenflächen und wegen zu verteilen, auch nicht um Gräber herum,

n) bei erhöhter Brandgefahr Grablichter, Kerzen oder andere brennbare Gegenstände anzuzünden,

o) stadteigene Bäume oder Bepflanzungen sowie Rasengrabstätten zu dekorieren.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen oder Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Tage vor Durchführung zu beantragen.

§ 9 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung auf der Friedhofsfläche einschließlich der Grabstätten aufgestellt werden.

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§ 10 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind undb) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben undc) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in dieser Friedhofsordnung aufgeführten Regelwerk (§ 41) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit von Grabmalen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(4) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(7) Gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Gewerbetreibende haben vor jeder Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtung ihre Tätigkeit der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei der Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze umgehend wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Abfall, Rest- oder Verpackungsmaterial müssen von dem Friedhofsgelände entfernt werden.

(10) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeit erforderlich ist, können Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen während der Öffnungszeiten befahren. Die Fahrzeuge sind so

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(11) Die Benutzung der Friedhofswege mit Fahrzeugen oder Maschinen ist an die jeweiligen Gegebenheiten und Zustände der Wege anzupassen. Die Wege dürfen nicht geschädigt werden, es sind geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um die Wege in ihrem ursprünglichen Zustand zu halten. Entstehende Beschädigungen der Wege, Anlagen und Gräber sind auf Kosten des Gewerbetreibenden zu beseitigen.

(12) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Kreisstadt Erbach die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei schwerwiegendem Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 11 Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung in Textform zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizulegen.

(2) Die Bestattungsart muss dem Willen des Verstorbenen entsprechen.

(3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Nach Möglichkeit werden hierbei persönliche Wünsche berücksichtigt. Zwischen der Anmeldung in Textform bei der Friedhofsverwaltung und der Trauerfeier sowie der Bestattung müssen mindestens zwei Arbeitstage liegen. Hinsichtlich einer Verkürzung der Bestattungsfrist wird auf das Hessische Friedhofs- und Bestattungsgesetz verwiesen.

(5) Urnen sind innerhalb von 9 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen. Andernfalls wird sie auf Kosten der sorgepflichtigen Person in einer Grabstätte beigesetzt.

§ 12 Nutzung der Trauerhallen bzw. Kapellen

(1) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Trauerhallen zu verbringen, die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht wieder geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen.

(3) Die Kreisstadt Erbach haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben werden.

(4) Trauerfeiern können in der Trauerhalle / Kapelle, am Grab oder einer anderer im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

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Friedhofsordnung der Kreisstadt Erbach

(5) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.

§ 13 Ausheben der Grabstätten

(1) Die Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung bzw. deren Dienstleister im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und später verfüllt. (2) Der Nutzungsberechtigte hat vor der Bestattung vorhandene Grabmale, Fundamentierung, Einfassung, sonstige Grabausstattungen sowie Grabzubehör zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Grabstätte Grabmale, Fundamentierung, Einfassung, sonstige Grabausstattungen sowie Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung bzw. deren Dienstleister entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (3) Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. (4) Für Schäden an Anpflanzungen und Fundamenten, die bei einer Belegung von Gräbern entstehen, kann kein Ersatz beansprucht werden. (5) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,10 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,60 m. (6) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 14 Ruhefristen

(1) Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Sie beträgt für Erdbestattungen bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre. Für Erdbestattungen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Urnen beträgt die Ruhefrist 20 Jahre. (2) Die Dauer der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 15 Särge und Urnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbeisetzungen in Urnen vorzunehmen. (2) Eine Urnenbeisetzung mit einer überdurchschnittlich großen Überurne ist der Friedhofverwaltung bei der Anmeldung mitzuteilen. (3) Särge, Urnen oder Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert und die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Der Nachweis hierfür ist der Friedhofsverwaltung vor der Bestattung vorzulegen. (4) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kreisstadt Erbach bei der Beantragung der Bestattung einzuholen.

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§ 16 Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Totenruhe des Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Erlaubnis zur Umbettung oder Ausgrabung einer Leiche oder einer Urne darf nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Dies bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschrift, der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Amt für Gesundheit. Die Zustimmung des Amtes für Gesundheit ist nicht erforderlich für Umbettungen oder Ausgrabungen von Urnen.

(3) Der Antrag auf Umbettung oder Ausgrabung von Leichen oder Urnen ist durch den nächsten Angehörigen im Einverständnis etwaiger weiterer Angehöriger und des Nutzungsberechtigten in Textform zu stellen.

(4) Verstorbene und Nicht-Bestattungspflichtige, die erdbestattet wurden, werden aus hygienischen Gründen nur in den Wintermonaten bei entsprechend niedrigen Temperaturen umgebettet oder ausgegraben. Den Termin hierzu legt die Friedhofsverwaltung fest.

(5) Umbettungen und Ausgrabungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung bzw. deren Dienstleister ausgeführt und finden ohne Teilnahme Dritter statt.

(6) Die Kosten der Umbettung bzw. Ausgrabung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung bzw. Ausgrabung entstehen, trägt der Antragsteller.

IV. Grabstätten

§ 17 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellta) Wahlgrabstätten für Erdbestattungenb) Urnenwahlgrabstättenc) Reihengrabstätten für Erdbestattungend) Urnenreihengrabstättene) Kindergrabstättenf) Wiesenurnengrabstätteng) teilanonyme Grabstättenh) anonyme Grabstätten

Die Friedhofsverwaltung legt fest, welche Grabarten in welcher Anzahl auf den einzelnen Friedhöfen der Kreisstadt Erbach ausgewiesen werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer, der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit der jeweiligen Umgebung.

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(3) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Die Grabmäler und ihr Zubehör sind umzusetzen, die Kosten trägt die Friedhofsverwaltung.

§ 18 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung.

(2) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen richterlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen oder Zwischenregelungen treffen.

§ 19 Grabbelegung

(1) In jede Grabstelle die für Erdbestattungen vorgesehen ist darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. In jede Grabstelle die für Urnen vorgesehen ist darf während des Laufs der Ruhefrist nur eine Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einem Sarg zu bestatten.

(3) Es ist zulässig, dass in einer Grabstelle in der bereits eine Erdbestattung stattgefunden hat ein im ersten Lebensjahr verstorbenes Kind sowie Nicht-Bestattungspflichtige erdbestattet werden, wenn die Ruhefrist des Verstorbenen im ersten Lebensjahr die Ruhefrist des bereits bestatteten Verstorbenen nicht übersteigt. Dies gilt auch für Reihengrabstätten für Erdbestattungen.

(4) Wird eine Erdbestattung vorgenommen und ist es hierzu notwendig eine bereits bestattete Urne zu entfernen und wieder beizusetzen fällt die Gebühr einer Umbettung an.

A. Wahlgrabstätten

§ 20 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. Auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer bestimmten Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich Lage der Wahlgrabstätte für Erdbestattungen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2) Der Antrag zum Erwerb eines Nutzungsrechts ist grundsätzlich von einer natürlichen Person zu stellen und muss in Textform erfolgen. Der Erwerber ist der Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht ist auf Antrag übertragbar.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte umfasst die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu bestimmen, wer in der Grabstätte bestattet werden soll, sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege Grabstätte zu entscheiden.

(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(5) Bei Tod des Nutzungsberechtigten wird das Nutzungsrecht durch die Friedhofsverwaltung grundsätzlich an einen Angehörigen übertragen. Dafür ist ein Antrag in Textform zu stellen. Schon beim

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Erwerb eines Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall des Ablebens einen nachfolgenden Nutzungsberechtigten bestimmen.

Liegt keine Nachfolgebestimmung vor, geht das Nutzungsrecht auf Antrag des zukünftigen Nutzungsberechtigten in nachfolgender Reihenfolge mit dessen Einwilligung auf eine der folgenden Personen über:

a) auf den Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) die ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptiveltern,

c) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütterd) die Elterne) die Geschwisterf) die Stiefgeschwisterg) Ehegatten und Lebenspartner der hier aufgelisteten Personenh) Lebensgefährtei) Erbe

Innerhalb der einzelnen Gruppe b) bis f) wird der Älteste nutzungsberechtigt.

Erklärt sich keiner der aufgeführten Personen zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so hat der Erbe das Abräumen der Grabstätte zu beauftragen. Die Grabanlage wird nach §§ 94, 946 BGB vererbt und ist somit im Eigentum des Erben. Kommt dieser der Verpflichtung nicht nach beauftragt die Friedhofsverwaltung ohne Einräumung jeglicher Ersatzansprüche die Abräumung zu Lasten des Erben. Es gilt § 44 Abs. 2 entsprechend.

(6) Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich anlässlich eines Todesfalls eingeräumt. (7) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Nutzungsrechtsgebühr und Aushändigung der über das Recht ausgestellten Urkunde. (8) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab, sofern noch freie Grabstellen in der Grabstätte vorhanden sind. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

a) Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetzb) eheliche, nicht eheliche Kinder und Adoptivkinderc) Stiefkinderd) Enkelkindere) Elternf) Geschwisterg) Ehegatten und Lebenspartner der hier aufgelisteten Personenh) Lebensgefährtei) oder Erbe.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf die Erteilung dieser Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.

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(9) Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Unter bestimmten Umständen und im Ermessen der Friedhofsverwaltung kann die Friedhofsverwaltung bei nur teilbelegten Gräbern Ausnahmen zulassen. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.

(10) Unter dem Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr abhängig.

(11) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist um volle Jahre wieder erworben wird.

(12) Der Nutzungsberechtigte hat der der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift mitzuteilen. Für Nachteile die ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Kreisstadt Erbach nicht.

(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte in Textform oder durch einmonatige Anbringung eines entsprechenden Hinweises auf der Grabstätte hingewiesen.

(14) Mit einem Antrag kann der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichten. Die Grabstätte muss nach Genehmigung des Antrags abgeräumt, eingeebnet und mit Rasen begrünt werden. Die Gebühr für das vorzeitige Abräumen der Grabstätte ist fällig.

(15) Bei Beendigung des Nutzungsrechts gilt § 44 (2) und (3).

(16) Es werden ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten angeboten. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in die betreffende Grabstelle eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert wird. Gleiches gilt bei Ablauf der Ruhefrist einer Urne, die betreffende Grabstelle kann dann erneut mit einer Urne belegt werden, sofern die Ruhefrist nicht den Zeitraum des Nutzungsrechts übersteigt.

§ 21 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf pro Grabstelle die Beisetzung von einer Erdbestattung und zwei Urnen vorgenommen werden.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte für Erdbestattungen

Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen hat in der Regel folgende Maße

Länge 2,70 m

Breite 1,00 m

Sollten die Maße den tatsächlichen Gegebenheiten auf den einzelnen Friedhöfen nicht entsprechen, legt die Friedhofsverwaltung die geeignete Größe fest.

Die Gräber sind so anzulegen, dass Seitenpfade zwischen den Grabstätten liegen. Die genaue Lage der Grabstätte bestimmt die Friedhofsverwaltung.

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§ 23 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen pro Grabstelle zwei Urnen beigesetzt werden.

§ 24 Maße der Urnenwahlgrabstätte

Jede Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte hat in der Regel folgende Maße

Länge 1,50 m

Breite 0,70 m

Sollten die Maße den tatsächlichen Gegebenheiten auf den einzelnen Friedhöfen nicht entsprechen, legt die Friedhofsverwaltung die geeignete Größe fest.

B. Reihengrabstätten

§ 25 Definition Reihengrabstätten

Reihengrabstätten für Erdbestattungen dienen der Bestattung eines Sarges. Urnenreihengrabstätten dienen der Bestattung einer Urne. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 26 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten müssen innerhalb von 3 Monaten nach Ruhefristende das Abräumen auf ihre Kosten hin veranlassen. Auf das Ende des Nutzungsrechts wird durch Anbringung eines Hinweises auf der Grabstätte 3 Monate vor Ablauf der Nutzungszeit hingewiesen. Nach Ablauf dieser insgesamt 6 Monaten gibt die Friedhofsverwaltung das Abräumen zu Lasten des Nutzungsberechtigten in Auftrag.

§ 27 Maße der Reihengrabstätten für Erdbestattungen

Jede Grabstelle einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen hat in der Regel folgende Maße

Länge 2,50 m

Breite 1,00 m

Sollten die Maße den tatsächlichen Gegebenheiten auf den einzelnen Friedhöfen nicht entsprechen, legt die Friedhofsverwaltung die geeignete Größe fest.

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§ 28 Maße der Urnenreihengrabstätte

Jede Grabstelle einer Urnenreihengrabstätte hat in der Regel folgende Maße

Länge 0,70 m

Breite 0,70 m

Sollten die Maße den tatsächlichen Gegebenheiten auf den einzelnen Friedhöfen nicht entsprechen, legt die Friedhofsverwaltung die geeignete Größe fest.

C. Wiesenurnengrab

§ 29 Wiesenurnengrabstätten

(1) Wiesenurnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die durch die Friedhofsverwaltung vergeben werden und denen auf Antrag das Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird.

(2) In einer Wiesenurnengrabstätte dürfen pro Grabstätte zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Wiesenurnengrabstätten können nur auf den Friedhöfen vergeben werden, bei denen räumlichen Voraussetzungen (Wiesenflächen) gegeben sind. Dies ist nicht auf allen Friedhöfen der Fall.

§ 30 Maße der Wiesenurnengrabstätten

Jede Grabstelle einer Wiesenurnengrabstätte hat die Maße

Länge 0,80 m

Breite 0,70 m

D. Kindergrabstätte

§ 31 Kindergrabstätten

Kindergräber werden in Kindergrabstätten für Nicht-bestattungspflichtige, totgeborene Kinder oder verstorbene Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kindergrabstätten ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr unterschieden. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Der Ersterwerb ist nur möglich anlässlich eines Todesfalls. Auf Verleihung des Nutzungsrechts an einem Kindergrab besteht kein Rechtsanspruch. Die Lage des Grabes wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag möglich. Eine Kindergrabstätte kann nur einmal wieder erworben oder verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.

§ 32 Maße der Kindergrabstätten

Jede Grabstelle einer Kindergrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige, totgeborene und verstorbene Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr

Länge 0,80 m

Breite 0,70 m

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Friedhofsordnung der Kreisstadt Erbach

Jede Grabstelle einer Kindergrabstätte für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten 5. Lebensjahr hat folgende Maße

Länge 1,50 m

Breite 0,70 m

§ 33 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Wahlgrabstätten gelten für Wiesenurnengrabstätten und Kindergrabstätten entsprechend, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung nichts Abweichendes ergibt.

E. Teilanonyme / anonyme Urnengrabstätten

§ 34 Definition teilanonyme Urnengrabstätten

Teilanonyme Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, welche durch die Friedhofsverwaltung nach freien Plätzen für die Dauer der Ruhefrist belegt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die einzelnen Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. An einer zentralen Stelle dieser Grabstätte wird eine namentliche Nennung der beigesetzten Person vorgenommen. Es ist nicht gestattet, Kennzeichnungen der Grabstelle sowie Bepflanzungen vorzunehmen oder Grabschmuck abzulegen.

§ 35 Definition Anonyme Urnengrabstätten

Anonyme Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, welche durch die Friedhofsverwaltung nach freien Plätzen für die Dauer der Ruhefrist belegt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die einzelnen Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. Es ist nicht gestattet, Kennzeichnungen der Grabstelle sowie Bepflanzungen vorzunehmen oder Grabschmuck abzulegen. Anonyme Bestattungen finden ohne Begleitung Angehöriger statt. Die Lage der Urne wird nicht bekanntgegeben.

F. Weitere Grabarten

§ 36 Ehrengwahlgrabstätte

(1) Die Kreisstadt Erbach kann einer Grabstätte den Status einer Ehrengrabstätte zuerkennen. Mit der Zuerkennung obliegt ihr die Anlage und Unterhaltung der Grabstätte.

(2) Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Kreisstadt Erbach.

§ 37 Erdgrabstätten als Gruft

(1) Wahlgrabstätten können nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung ausgemauert werden (Gruft).

(2) In diesen Fällen muss das Nutzungsrecht für mindestens 30 Jahre erworben werden.

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Friedhofsordnung der Kreisstadt Erbach

(3) Um eine Bepflanzung einer Gruft zu ermöglichen, ist deren Decke so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,75 m unter Wegniveau liegt. Grüfte müssen ausreichend belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können.

(4) Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Erdwahlgrabstätten als Gruft entsprechend, soweit sich aus den bevorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 38 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gestaltung gewahrt wird.

§ 39 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Der Nachweis im Sinne von Ab. 1 Satz 1 kann Erbracht werden durcha) eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weitere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind oderb) die schriftliche Erklärung einer Organisation, in diese versichert, dass

  1. 1. die Herstellung ohne schlimmste Formen der Kinderarbeit erfolgt ist,
  2. 2. dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
  3. 3. sie selbst weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder dem Handel beteiligt ist oderc) soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2. unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser
  4. 1. versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind und
  5. 2. darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von Abs. 1 verbotenen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(3) Einen Nachweis im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen oder deren Rohmaterial vor dem 01. März 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

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§ 40 Erlaubnisvorbehalt

(1) Vor jeder Neuanbringung eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung (beispielsweise Weihwasserbehälter, Kerzenkalter) ist ein Antrag von der/dem Nutzungsberechtigten in Textform zu stellen. Dies gilt auch für Veränderungen der Grabanlage, die die sicherheitsrelevanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung beeinflussen.

(2) Dem Antrag ista) der Grabmal-, Einfassungs- bzw. sonstige Grabausstattungsentwurf mit Grundriss undb) die Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbolemindestens zweifach unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Fundamentierung beizufügen.

Weiterhin ist auch nachzuweisen, dass sämtliche Gebühren in Zusammenhang mit der Verleihung des Nutzungsrechts bzw. der vorgenommenen Bestattung beglichen wurden.

(3) Nach Erteilung der Erlaubnis in Textform durch die Friedhofsverwaltung kann das beantragte Grabmal, die Einfassung oder die sonstige Grabausstattung unter Einhaltung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen“ der Deutschen Natursteinakademie e.V. (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung eingebracht werden. Dies gilt auch für Veränderungen der Grabanlagen, die die sicherheitsrelevanten Parameter eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung beeinflussen.

(4) Nach der Neuanbringung eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung sowie nach deren Veränderung ist der Friedhofsverwaltung eine Abnahmebescheinigung gemäß der TA-Grabmal in der jeweiligen geltenden Fassung von der bzw. dem Nutzungsberechtigten unaufgefordert vorzulegen. Ausnahmen hiervon gelten für Veränderungen bei liegenden Grabmalen sowie Grabmalen und sonstige Grabausstattungen mit einer maximalen Höhe von unter 50 cm.

(5) Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn Grabmale durch Gestaltung, Beschriftung oder mangelhafte Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs störend oder geeignet sind schutzwürdige Empfindungen und Rechte anderer Friedhofsbenutzer erheblich stören.

(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal, die Einfassung oder sonstige Grabausstattungen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis errichtet worden ist.

(7) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder nicht mit den im Antrag benannten Gegebenheiten übereinstimmend aufgestellt, so müssen diese von dem Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten unverzüglich entfernt werden. Wird dem nicht nachgegangen kommt es zur Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung. Die dadurch entstehenden Kosten sind von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(8) Ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung sind für die Dauer bis zu einem Jahr nach Bestattung provisorische Grabmale als naturlasierte Holztafeln bis zu einer Größe von 14 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Auch temporäre Einfassungen aus Holz, Plastik, Metall oder anderen Materialien müssen spätestens ein Jahr nach der Bestattung entfernt werden.

§ 41 Fundamentierung, Befestigung, Kennzeichnung

(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen sind so zu errichten, dass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Fundamentierungen, Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind nur innerhalb der Grabstätte einzubringen und dürfen nicht an der Friedhofsmauer befestigt werden.

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(2) Für die Erstellung und Abnahmeprüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA-Grabmal) in der jeweilig geltenden Fassung.

(3) Bei jeder Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen können Namen der ausführenden Firma bodennah und unauffällig an diesen angebracht werden.

§ 42 Art und Weise der Gestaltung

(1) Auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, Reihengrabstätten für Erdbestattungen, Urnenwahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten sowie Kindergräbern dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet werden und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus Naturstein hergestellt sein und dem Werkstoff gemäß gearbeitet und den Erfordernissen der Umgebung angepasst sein. Die Grabstätten sind im mindesten mit einer Einfassung aus Naturstein zu versehen.

(2) Grabmale müssen Standsicher im Sinne der vorgenannten §§ sein.

(3) Die Abmessungen des Grabmals, der Einfassung, sonstigen Grabausstattungen oder Bepflanzungen dürfen nicht über die Abmessung der Grabstätte selbst hinausragen.

(4) Die Grabmale dürfen aufa) auf Reihengräbern 1,00 mb) auf Wahlgräbern für Erdbestattungen 1,75 m undc) auf Urnenwahlgräbern und Kindergräbern 0,80 m Höhe nicht überschreiten Jeweils mit einer Toleranz von 5 %.

(5) Auf Wiesenurnengrabstätten muss eine bodengleiche Grabplatte mit den Maßen: Länge 0,40 m; Breite 0,40 m eingebracht werden. Die Pflege und Erhaltung der Grabplatte obliegt den Nutzungsberechtigten. Für Beschädigungen an den Grabplatten haftet die Kreisstadt Erbach nicht.

(6) Wiesenurnengrabstätten, teilanonyme Grabstätten und anonyme Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung begrünt und gepflegt.

§ 43 Prüfung der Standsicherheit

(1) Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind von dem Nutzungsberechtigte dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens zweimal und zwar nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr und zum anderen im Herbst auf seine Standsicherheit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch Fachleute überprüfen zu lassen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. Der Nutzungsberechtigte ist für alle Schäden verantwortlich, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen verursacht werden.

(3) Wird der bei einer Überprüfung durch die Friedhofsverwaltung der ordnungswidrige Zustand festgestellt und trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht jeweils innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist der Mangel beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. durch umlegen) oder zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. den sonstigen baulichen Anlagen für die Dauer von einem Monat.

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(4) Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

§ 44 Entfernung und Beseitigung

(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung beseitigt werden. (2) Nach Ablauf, Entziehung oder vorzeitigem Verzicht des Nutzungsrechts an einer Grabstätte müssen Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen, sonstige Grabausstattungen und Fundamente innerhalb von 3 Monaten entfernt werden. Die Grabstätte muss eingeebnet und mit Rasen begrünt werden. Wird das Abräumen unterlassen, so veranlasst die Friedhofsverwaltung entsprechende Maßnahmen, die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte. (3) Bei Entziehung des Nutzungsrechts bzw. Verzicht des Nutzungsrechts an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung eine Pflegepauschale für jedes Jahr bis zum ursprünglichen Ablauf des Nutzungsrechts der Gesamten Grabstätte erhoben. (4) Abgeräumte Grabflächen sind vom seitherigen Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten durch Rasen zu begrünen.

§ 45 Denkmalschutz

Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderung oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Friedhofsverwaltung.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 46 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten außer Wiesenurnengrabstätten und teilanonyme und anonyme Urnengrabstätten sind zu bepflanzen und dauernd Instand zu halten. Bei Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Wildkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Nicht verrottbare Materialien (z.B. Kunststoff) sind nicht erwünscht. (2) Die Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb anzulegen. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten unverzüglich zu entfernen und in den dafür vorgesehen Stellen zu entsorgen. Der für Gewerbetreibende zutreffende § 10 Abs. (9) bleibt unberührt. (4) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Insbesondere sind keine Bäume oder großwüchsigen Sträucher zu verwenden. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzten Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnlichen Anpflanzungen an Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarten Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haftet der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht hat. (5) Bepflanzungen dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.

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(6) Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Bäume der allgemeinen Friedhofsanlagen die Grabstätte überragen. Die Nutzungsberechtigten haben Blüten- und Laubfall der Bäume der Friedhofsanlage auf die Grabstätten zu dulden und müssen diese im Rahmen der Grabpflege beseitigen.

(7) Sind zwischen den Gräbern Seitenpfade oder entstehen diese durch Neuanlage eines Grabes zählt der jeweils linke Seitenpfad vom Grabzugangsweg gesehen zur Grabstätte. Dieser ist entsprechend mit Rasen zu begrünen und zu pflegen.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen. Ansprechpartner der Friedhofsverwaltung bleibt ungeachtet hiervon der Nutzungsberechtigte.

(9) Gießkannen, Sparten, Harken, andere Geräte oder sonstige Dinge für den Grabschmuck wie unbepflanzte Schalen dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflanzungen aufbewahrt werden. Ausnahme hiervon bildet lediglich eine Einsteckvase welche unauffällig gelagert wird. Die Friedhofsverwaltung kann ohne Aufforderung Gut welches an oder auf Grabstätten lagert entschädigungslos entfernen.

(10) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 47 Unterlassen der Herrichtung, Bepflanzung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte bei der der Nutzungsberechtigte für das Herrichten, bepflanzen, unterhalten und die Pflege verantwortlich ist über einen längeren Zeitraum nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt, unterhalten oder instandgehalten, hat der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung in Textform durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit der Nutzungsberechtigte in Textform unter Fristsetzung hierauf hingewiesen wurde. In diesem ergehenden Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, innerhalb von drei Monaten das Grabmal, die Fundamente, die Einfassung, die sonstige Grabausstattung und die Bepflanzung zu entfernen, das Grab einzuebnen und mit Rasen zu begrünen. Kommt der Nutzungsberechtigte diesem nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung den Auftrag zu Lasten des Verantwortlichen erteilen. Der Nutzungsberechtigte hat außerdem die Pflegepauschale für die restliche Laufzeit der Grabstätte zu zahlen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so genügt ein Hinweisschild an der Grabstätte, dass der Nutzungsberechtigte bei der Friedhofsverwaltung vorsprechen sollen. Dies ist für die Dauer von 12 Wochen auf der Grabstätte zu belassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck oder bei nicht gestattetem Grabschmuck auf Wiesenurnengrabstätten, teilanonymen oder anonymen Urnengrabstätten wird der Nutzungsberechtigte in Textform aufgefordert den Grabschmuck zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht folgegeleistet, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entschädigungslos entfernen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 48 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Kreisstadt Erbach bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden Vorschriften.

Magistrat der Kreisstadt Erbach

Friedhofsordnung der Kreisstadt Erbach

(2) Bei Grabstätten, über welche die Kreisstadt Erbach bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzung der Grabstätte in Bezug auf die Anzahl der Möglichkeit der beizusetzenden Urnen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts. Bei Wiederankäufen und Verlängerungen von Grabstätten - welche auf Wunsch des Nutzungsberechtigten erfolgen und nicht aufgrund einer vorgenommenen Bestattung notwendig wurden - die nach In-Kraft-Treten dieser Satzung vorgenommen werden, findet diese Satzung in Bezug auf die Anzahl der möglichen Urnenbestattungen in einer Grabstätte Anwendung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten der Satzung.

§ 49 Gebühren

Für Leistungen nach dieser Satzung werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung sowie der Verwaltungskostensatzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 50 Haftung

Die Kreisstadt Erbach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflichtenpflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Sie haftet ebenfalls nicht für Schäden durch höhere Gewalt.

Im Übrigen haftet die Kreisstadt Erbach nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 51 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) entgegen § 7 nach den festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 8 Abs. (2) Buchst. a) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art, Fahrrädern befährt sowie mit Sportgeräten aller Art benutzt, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen Kinderwägen und Rollstühle,

c) entgegen § 8 Abs. (2) Buchst. b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet Blumen, Pflanzen, Grabschmuck oder sonstige Gegenstände von einer fremden Grabstätte wegnimmt,

d) entgegen § 8 Abs. (2) Buchst. c) an Sonn- und Feiertage oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

e) entgegen § 8 Abs. (2) Buchst. d) ohne Erlaubnis Film-, Ton-, video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt oder verwertet,

f) entgegen § 8 Abs. (2) Buchst. e) Druckschriften und Werbeträger verteilt, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

g) entgegen § 8 Abs. (2) Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen (außer sie dienen als Wege) und Grabstätten unberechtigterweise betreten lärmt, musiziert, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt, Rundfunk oder andere akustische Geräte benutzt,

h) entgegen § 8 Abs. (2) Buchst. g) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, biologische Abfälle mit sonstigen Abfällen vermischt, sonstige, nicht bei der Grabpflege anfallende Abfälle in den Containern / Abfallgruben entsorgt,

i) entgegen § 8 Abs. (2) Buchst. h) Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde,

j) entgegen § 8 Abs. (2) Buchst. i) auf den Rasenflächen zu lagert,

Magistrat der Kreisstadt Erbach

Friedhofsordnung der Kreisstadt Erbach

  • k) entgegen § 8 Abs. (2) Buchst. j) Anpflanzungen, Grabstätten, Grabmale, Einfassungen oder Grabausstattungen betritt, Einfriedungen, Hecken oder Pflanzen übersteigt (außer zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte notwendig),
  • l) entgegen § 8 Abs. (2) Buchst. k) Blumen, Pflanzen, Grabschmuck oder sonstige Gegenstände von einer fremden Grabstätte wegnimmt,
  • m) entgegen § 8 Abs. (2) Buchst. l) raucht, lärmt, musiziert, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt, Rundfunk oder andere akustische Geräte benutzt,
  • n) entgegen § 8 Abs. (2) Buchst. m) Kies oder anderes Material auf Rasenflächen aufbringt
  • o) entgegen § 8 Abs. (2) Buchst. n) bei erhöhter Brandgefahr Grablichter, Kerzen oder andere brennbare Gegenstände anzündet,
  • p) entgegen § 8 Abs. (2) Buchst. o) stadteigene Bäume oder Bepflanzungen sowie Rasengrabstätten dekoriert Anpflanzungen, Grabstätten, Grabmale, Einfassungen oder Grabausstattungen betritt, Einfriedungen, Hecken oder Pflanzen übersteigt (außer zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte notwendig),
  • q) entgegen § 8 Abs. (3) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung oder Tätigkeit ohne vorherige Erlaubnis der Kreisstadt Erbach durchführt und nicht spätestens vier Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung anmeldet
  • r) Gewerbetreibende Arbeiten nicht unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes ausführt,
  • s) entgegen § 10 Abs. (1) gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  • t) entgegen § 10 Abs. (7) gewerbliche Arbeiten außerhalb der ausdrücklich benannten Zeiten durchführt,
  • u) entgegen § 10 Abs. (8) Gewerbetreibende nicht vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit die Tätigkeit bei der Friedhofsverwaltung anzeigt,
  • v) entgegen § 10 Abs. (9) Satz 1 die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an genehmigten Stellen lagert,
  • w) entgegen § 10 Abs. (9) Satz 2 nach Beendigung der Arbeit nicht umgehend den Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
  • x) entgegen § 10 Abs. (9) Satz 3 Arbeitsgeräte in Brunnen oder Wasserentnahmestellen reinigt,
  • y) entgegen § 10 Abs. (9) Satz 4 Abfall-, Rest- oder Verpackungsmaterial nicht vom Friedhofsgelände entfernt,
  • z) entgegen § 10 Abs. (10) Satz 3 nach Beendigung der Arbeit oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Fahrzeuge nicht vom Friedhof entfernt,
  • aa) entgegen § 10 Abs. (11) die Friedhofswege beschädigt, da keine geeigneten Vorsorgemaßnahmen getroffen oder Fahrzeuge und Maschinen nicht an die Gegebenheiten und Zustände der Wege angepasst wurden,
  • bb) entgegen § 40 Abs. (3) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne schriftliche Erlaubnis errichtet oder ändert,
  • cc) entgegen § 40 Abs. (4) ein Grabmal, eine Einfassung oder eine sonstige Grabausstattung neu einbringt oder verändert und die Abnahmebescheinigung gemäß der TA-Grabmal nicht unaufgefordert der Friedhofsverwaltung vorlegt,
  • dd) entgegen § 41 Abs. (1) Satz 1 Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen nicht so errichtet, dass sie dauerhaft standsicher sind und nicht beim Öffnen benachbarter Grabstätten umstürzen oder sich senken können
  • ee) entgegen § 42 Abs. (3) Fundamentierungen, Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb der Grabstätte einbringt oder diese an der Friedhofsmauer befestigt
  • ff) entgegen § 43 Abs. (1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen nicht dauerhaft in verkehrssicherem Zustand hält
  • gg) entgegen § 44 Abs. (1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen vor Ablauf des Verfügungs- oder Nutzungsrechts ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung beseitigt

Magistrat der Kreisstadt Erbach

Friedhofsordnung der Kreisstadt Erbachhh) die Grabstätte nicht im Sinne des § 46 herrichtetii) entgegen § 46 Abs. (1) Satz 3 Pflanzenschutzmittel und / oder Wildkrautbekämpfungsmittel verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 € bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Sofern durch die Ordnungswidrigkeit ein wirtschaftlicher Vorteil gezogen wurde, soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne § 36 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Magistrat der Kreisstadt Erbach.

§ 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Kreisstadt Erbach vom 23.05.2019 außer Kraft. § 48 bleibt unberührt.

Erbach, 14. Juli 2022

Der Magistrat der Kreisstadt Erbach Dr. Peter Traub – Bürgermeister

Magistrat der Kreisstadt Erbach