Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 (5. Änderung, beschlossen am 16.12.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Michelstadt (Lesefassung mit 1. bis 5. Änderung, Stand 01.01.2026)
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Michelstadt
Diese Satzung wurde durch die 1. Änderung, beschlossen am 10. Februar 2015, die 2. Änderung, beschlossen am 13. Dezember 2016, die 3. Änderung, beschlossen am 5. November 2019, die 4. Änderung, beschlossen am 10. September 2024 und die 5. Änderung, beschlossen am 16. Dezember 2025 geändert; die geänderten Vorschriften sind in den nachstehenden Satzungstext eingearbeitet: Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 34 der Friedhofsordnung der Stadt Michelstadt vom 08.06.2004 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 13. Dezember 2011 für die Friedhöfe der Stadt Michelstadt folgende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Michelstadt beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Michelstadt vom 08.06.2004 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen im Sinne von § 12 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich der Stadt Michelstadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 – Gebührenverzeichnis
Bestattungen
- 1. Erdbestattungen
- a) Personen vom 6. Lebensjahr an 1.200,00 €
- b) Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres und Totgeburten 0,00 €
- c) Standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden 0,00 €
- 2. Erdbestattung als Tiefbestattung
- a) Personen vom 6. Lebensjahr an 1.500,00 €
- b) Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres und Totgeburten 0,00 €
- 3. Die Bestattungen nach Ziffer 1 und 2 umfassen folgende Leistungen:
- a) Ausheben des Grabes
- b) Schließen und Hügeln des Grabes
- c) Transport der Kränze und Blumen von der Friedhofskapelle zum Grab Eine Gebührenermäßigung tritt nicht ein, wenn auf eine dieser Leistungen der Friedhofsverwaltung verzichtet wird.
- 4. Urnenbestattungen Grabherstellung zur Beisetzung einer Urne 150,00 € 5. Für Erdbestattungen außerhalb der Regelarbeitszeit, die in Ausnahmefällen z.B. an einem Freitagnachmittag, Samstag, Heiligabend oder Silvester stattfinden, wird ein Zuschlag nach Zeitaufwand berechnet.
Umbettungen und Ausgrabungen
- 6. Ausgrabung einer Leiche
- a) Normale Tiefe 1.500,00 €
- b) Tiefgrab 2.000,00 €
- 7. Ausgrabung einer Urne 250,00 €
- 8. Ausgrabungen nach Ziffer 6 und 7 umfassen folgende Leistungen:
- a) Öffnen des Grabes
- b) Herausheben des Sarges oder der Urne
- c) Schließen des Grabes Eine Gebührenermäßigung tritt nicht ein, wenn auf eine dieser Leistungen der Friedhofsverwaltung verzichtet wird.
Notwendige neue Särge oder Urnen, Übersärge zur Leichenbeförderung oder für den Aschenversand sind von dem Antragsteller zu beschaffen. Ebenso sind die Abräumung der Grabstätte sowie die Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmalen von den Antragstellern ausführen zu lassen.
- 9. Wiederbestattung einer Leiche bei Umbettung
- a) Normalbestattung in einem anderen Grab 1.200,00 €
- b) Tiefbestattung in einem anderen Grab 1.500,00 €
- c) im gleichen Grab an gleicher Stelle 500,00 €
- 10. Wiederbeisetzung einer Urne 150,00 €
- 11. Wiederbestattungen nach den Ziffern 9 und 10 umfassen folgende Leistungen:
- a) Benutzung der Leichenhalle
- b) Herstellung des Grabes
- c) Schließen des Grabes
- d) Hügeln des Grabes Eine Gebührenermäßigung tritt nicht ein, wenn auf eine dieser Leistungen der Friedhofsverwaltung verzichtet wird.
Erwerb des Nutzungsrechts gemäß der in der Friedhofsordnung festgesetzten Nutzungszeit je Grabstelle für
- 12. Wahlgräber
- a) Erdbestattung Einzelwahlgrab 2.100,00 €
- b) Erdbestattung Doppelwahlgrab 2.700,00 €
- c) Urnenwahlgrab für 2 Urnen 1.590,00 €
- d) Urnenwahlgrab mit gärtnerischer Pflege auf dem Friedhof Michelstadt für 2 Urnen (Grabmal - Nutzungszeit 20 Jahre) 1.560,00 €
- 13. Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit bei Erdbestattungswahlgräbern
- a) Einzelwahlgrab 70,00 €
- b) Doppelwahlgrab 90,00 €
- 14. Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit bei Urnenwahlgräbern je Jahr 53,00 € 14a.Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit bei Urnenwahlgräbern mit gärtnerischer Pflege auf dem Friedhof Michelstadt (20 Jahre) je Jahr 78,00 €
- 15. Verzicht auf Nutzungsrechte Im Falle des Verzichts auf Nutzungsrechte wird außer bei Reihengrab- stätten auf Antrag die Gebühr für die noch nicht abgelaufenen vollen Nutzungsjahre unter Abzug von 60,00 € erstattet, wenn
- a) die in der Friedhofsordnung festgesetzten Ruhefristen abgelaufen sind und
- b) Grabsteine, Einfassungen, Fundamente, Plattenbeläge, Stufen, Bänke und andere baulichen Anlagen sowie die komplette Bepflanzung abgeräumt sind.
Überlassung von Reihengräbern und anonymen Urnenplätzen auf die Dauer der Ruhezeit
- 16. Reihengräber
- a) für Erdbestattungen von Personen über 5 Jahre 2.000,00 €
- b) für Erdbestattungen von Personen über 5 Jahre im Wiesengrab 2.500,00 €
- c) für Erdbestattungen von Personen bis 5 Jahre (Kindergrab) 500,00 €
- d) Urnenplatz in der anonymen Grabanlage 1.600,00 €
- e) Sternenkinder“ (Fehlgeburten unter 500g Geburtsgewicht bis zur
- 24. Schwangerschaftswoche) in der Grabanlage auf dem Friedhof Michelstadt 0,00 €
- f) Urnenplatz in der Urnengemeinschaftsgrabanlage mit gemeinschaftlichem Zeichen der Erinnerung (Stele) 1.700,00 €
- g) Urnenplatz in der Gemeinschaftsgrabanlage mit gärtnerischer Pflege auf dem Friedhof Michelstadt (Liegestein - Nutzungszeit 20 Jahre) 1.300,00 €
- h) Urnenplatz in einer angelegten Grünanlage 1.700,00 €
Reihengräber nach Ziffer 16 d, e, f und h werden ohne Gestaltungsansprüche vergeben. Ein konkreter Ausweis der einzelnen Grabstätten ist untersagt.
Andere Gebühren
- 17. Benutzung der Aussegnungshalle zur Trauerfeier 250,00 € (einschließlich Reinigung, Heizung und Beleuchtung)
- 18. Einstellen einer Leiche und Benutzung der Kühlzellen je angefangener Tag 60,00 €
- 19. Nutzung des Sezierraumes auf dem Friedhof in Michelstadt 50,00 € In dieser Gebühr sind die Kosten für das Reinigen des Raumes enthalten.
- 20. Nutzung des Einbettungsraumes auf dem Friedhof in Michelstadt 50,00 € In dieser Gebühr sind die Kosten für das Reinigen des Raumes enthalten.
- 21. a) Ausfertigung einer Graburkunde 10,00 €
- b) Versand einer Urne 30,00 €
- 22. Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen, Einfassungen und Grabplatten 40,00 €
- 23. Herstellung eines Pflasterstreifens im Rahmen der Gestaltungsvorschriften der Friedhofsordnung 500,00 € 24. Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist
- a) Erdbestattungswahl- und Reihengrab je Stelle und Jahr 50,00 €
- b) Urnenwahlgrab je Jahr 25,00 €
§ 6 – Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Die Satzung trat am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung zur 5. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Michelstadt, den 19. Dezember 2025 DER MAGISTRAT DER STADT MICHELSTADT
Dr. Tobias Robischon, Bürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Michelstadt, Stadt
Stadtverwaltung Michelstadt
Beschlussvorlage Vorlage Nr.: VL-237/2024 Zuständigkeit: Liegenschafts- und Friedhofsamt eingereicht am: 29.07.2024 Sachbearbeitung: Ralf Hartmann Verfasser/in: Ralf Hartmann Kostenstelle: Status: öffentlich
Beratungsfolge Termin Beratungsaktion Magistrat 14.08.2024 beschließend Jugend- und Sozialausschuss 26.08.2024 beschließend Haupt- und Finanzausschuss 29.08.2024 beschließend Stadtverordnetenversammlung 10.09.2024 beschließend
Betreff: Neuanlage einer Grabstätte für „Sternenkinder“ auf dem Friedhof Michelstadt, hier: Änderung der Friedhofsordnung und der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Beschlussvorschlag: Die Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsordnung gemäß Anlage 1 wird beschlossen.
Die Satzung zur 4. Änderung der Gebührenordnung gemäß Anlage 2 wird beschlossen.
Begründung: Beschluss
In seiner Sitzung am 11.10.2023, TOP 7, hatte der Magistrat beschlossen, auf dem Friedhof Michelstadt eine Grabstätte für „Sternenkinder“ neu anzulegen. Die Grabstätte wurde auf der Wiesenfläche an der inneren Friedhofsmauer unterhalb der großen Rotbuche neu geschaffen. Als Grabmal wurde der Entwurf aus frostsicherer Keramik der Firma Christoph Gilles mit Sitz in Bonn im April 2024 aufgestellt.
Begriff „Sternenkinder“
Lebendgeburt Lebend geboren ist ein Kind, das unabhängig von seinem Gewicht nach Verlassen des Mutterleibes eines der folgenden Lebenszeichen aufweist: Herzschlag Pulsieren der Nabelschnur Lungenatmung
Fehlgeburt = „Sternenkinder“ Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn das geborene Kind bei der Geburt unter 500 Gramm wiegt und keine der vorgenannten Lebenszeichen vorhanden sind.
Je nach Entwicklungsstand des Kindes kann weiter differenziert werden:
Frühe Fehlgeburt: Als frühe Fehlgeburt wird ein tot geborenes Baby unter 500 Gramm
Beschlussvorlage VL-237/2024 Geburtsgewicht bis zur 12. Schwangerschaftswoche (SSW) bezeichnet. Späte Fehlgeburt: Ein tot geborenes Baby unter 500 Gramm Geburtsgewicht ab der 12. SSW.
Beurkundung
Eine Fehlgeburt wird nicht nach dem Personenstandsregister beurkundet. Bei einer Anzeige durch die Eltern wird auf Wunsch eine Bescheinigung durch die Standesämter ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung der Ärzte oder der Hebamme über eine Fehlgeburt oder Vorlage des Mutterpasses. In der Bescheinigung werden der vorgesehene Vor- und Familienname, Geschlecht, Geburtstag und Geburtsort erfasst. Die Bescheinigung enthält somit die wesentlichen Daten einer Geburtsurkunde.
Bestattungsrecht der Eltern Bei Fehlgeburten besteht keine Bestattungspflicht durch die Eltern. Es ist dennoch eine individuelle Bestattung mit eigener Grabstätte oder eine Gemeinschaftsbeisetzung möglich. Da es sich um ein Recht und keine Pflicht handelt, könnte auch die Asche des Kindes im eigenen Garten beigesetzt oder in einer Urne mit nach Haus genommen werden. Nehmen die Eltern ihr Bestattungsrecht nicht wahr, sind die Kliniken verpflichtet, das Kind zu bestatten (i. d. R. geschieht dies durch das Gesundheitszentrum einmal im Jahr in einer Gemeinschaftsgrabstätte im Ruheforst/Erbach oder im Friedwald/Michelstadt). Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht zur aktuellen Rechtslage in Hessen (Quelle: § 9, 16 FBG Hessen)
Bestattungsrecht der Eltern Bestattungspflicht für Eltern Bestattungspflicht für Kliniken
Fehlgeburt (unter 500g Geburts-gewicht oder bis zur
- 24. SSW und ohne Lebenszeichen) ja nein
ja
Totgeburt und Lebendgeburt (ab 500g Geburtsgewicht oder ab der 24.SSW)
ja nein
Bestattungskosten
Nach Rücksprüche mit den Friedhofsämtern der Städte Lampertheim, Lorsch, Mörlenbach, Heppenheim und Alsbach, die alle über eine Grabanlage für Sternenkinder verfügen, werden dort keine Gebühren für den Erwerb der Grabstätte noch für die Grabanfertigung erhoben.
Nach der aktuellen Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Michelstadt waren auch schon bisher Bestattungen von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten gebührenfrei.
Das Friedhofsamt schlägt vor, auch für den Graberwerb keine Gebühren mehr zu erheben. Bisher hätte die Stadt eine Grabgebühr in Höhe von 400,00 € anfordern können.
Beschlussvorlage VL-237/2024 Zeichen der Erinnerung
Es besteht die Möglichkeit einen Keramikstern (Größe ca. 24 cm) zu einem Preis in Höhe von netto 95,00 € bei dem Friedhofsamt zu erwerben, auf dem der Name des Kindes angebracht werden kann. Der Stern wird an der Friedhofsmauer befestigt.
Kosten der Bestatter
Nach Rücksprache mit den ansässigen Bestattungshäusern werden auch von dort keine Bearbeitungskosten erhoben.
Daten zur Grabstätte
Die Bestattung der „Sternenkinder“ kann auf Wunsch der Eltern als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. Die Kosten des Krematoriums gehen allerdings zu Lasten der Eltern.
Unabhängig von der Bestattungsart beträgt die Größe der Grabstätte 0,50 m x 0,50 m.
Die Nutzungsdauer der Reihengrabstätte beträgt analog der Grabstätten für Kindergräber 20 Jahre. Eine Verlängerung der Grabstätte ist möglich.
Änderung der Friedhofssatzungen
Die Neuanlage des Grabfeldes für „Sternenkinder“ sowie der Verzicht auf die Erhebung von Graberwerbskosten macht eine Änderung der Friedhofsordnung sowie der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung notwendig.
Beide Änderungen treten zum 01.10.2024 in Kraft
Bilder des neuen Grabmales auf dem Grabfleld
Beschlussvorlage VL-237/2024 „Einweihungsfeier“ Sternenkindergrab auf dem Friedhof Michelstadt
Die Einweihung der Grabstätte erfolgt am 15.10.2024 (Tag der Sternenkinder) in einem größeren Kreis. Die Einladungen werden hierzu Ende September 2024 versandt.
Personalressourcen: Friedhofsamt
Finanzielle Auswirkungen: Wegfall der Einnahmen aus dem Verkauf von Grabstätten für Sternenkinder
Anlage(n): 1 Friedhofsordnung_2. Änderung 2 Gebührenordnung Friedhofsordnung_4. Änderung
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Michelstadt?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Michelstadt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Michelstadt (Hessen)
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