Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.01.2022 · Friedhofssatzung: 21.08.2008
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 980,00 € Nutzungsrecht für Reihengrab ab Vollendung des 5. Lebensjahres (ab 01.01.2022); § 8 Abs. 1 b) |
| Sargwahlgrab | 2.850,00 € Nutzungsrecht für Wahlgrab mit zwei Stellen (ab 01.01.2022); § 9 Abs. 1 a) |
| Urnenreihengrab | 580,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (ab 01.01.2022); § 8 Abs. 1 d) |
| Urnenwahlgrab | 870,00 € Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte mit zwei Grabstellen (ab 01.01.2022); § 9 Abs. 1 d) |
| Urnengrab anonym | 950,00 € Beisetzungsstelle in einem Feld für teilanonyme Urnenbeisetzungen (ab 01.01.2022); § 10 Abs. 1 b) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 448,00 € (Sarg), 135,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr für Ausheben und Schließen des Grabes (§ 6); nicht in der Nutzungsgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 230,00 € Nutzung der Aussegnungshalle (ab 01.01.2022); § 5 d) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Lützelbach
(Stand: 15.01.2022)
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl I S. 757), der §§ 1 bis 5a und 9,10 des hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1070 (GVBl I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl I S. 54) und des § 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Lützelbach vom 21.08.2008 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 21.08.2008 für die Friedhöfe der Gemeinde Lützelbach folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Lützelbach vom 21.08.2008 sowie für damit zusammenhängende gebührenpflichtige Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller, in der Regel die Angehörigen, Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
*II. Gebührenarten*
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Aussegnungs- und Leichenhalle
Für die Benutzung der Aussegnungs- und Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| Ab dem | 01.01.2022 | 01.01.2024 | 01.01.2026 |
|---|---|---|---|
| a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen für jeden weiteren Tag | 230,00 € 74,00 € | 260,00 € 77,00 € | 300,00 € 79,00 € |
| b) Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 4 Tagen für jeden weiteren Tag | 25,00 € 6,00 € | 30,00 € 7,00 € | 35,00 € 8,00 € |
| c) Benutzung der Kühlzelle bis zu 4 Tagen für jeden weiteren Tag | 85,00 € 22,00 € | 95,00 € 24,00 € | 100,00 € 25,00 € |
| d) Nutzung der Aussegnungshalle | 230,00 € | 260,00 € | 300,00 € |
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:
- 1. In einer Reihengrabstätte 448,00 €
- 2. In einer Wahlgrabstätte
- a) Erstbestattung 448,00 €
- b) Jede weitere Bestattung 448,00 €
- 3. Zuschlag für den notwendigen Handaushub der Grabstätte 160,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
- 1. In einer Reihengrabstätte 280,00 €
- 2. In einer Wahlgrabstätte
a) Erstbestattung 280,00 €
b) Jede weitere Bestattung 280,00 €
- 3. Zuschlag für den notwendigen Handaushub der Grabstätte 160,00 €
(2) Für das Aufstellen eines Erdcontainers incl. möglichem Überbau des angrenzenden Grabes, das Auslegen der Grabstätte mit Grün, das Bereitstellen der Sandkästen sowie das Auslegen der Versenkseile und der Laufroste wird folgende Gebühr erhoben:
240,00 €
(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenerdgrabstätten sowie als Beigabe in Grabstätten für Erdbestattungen wird für das Ausheben und Schließen des Grabes folgende Gebühr erhoben:
135,00 €
(4) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Kammern der Urnenwände wird für das Öffnen, Einstellen und Schließen folgende Gebühr erhoben:
135,00 €
(5) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 25% der für die jeweilige Bestattungsart geltenden Grundgebühr berechnet. Die so errechneten Gebühren werden auf den nächsten vollen EURO-Betrag abgerundet.
(6) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, wird folgende Gebühr erhoben:
50,00 €
(7) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten (Föten) erfolgt kostenlos.
§ 7 Umbettungsgebühren
Die Gebühren und Kosten für eine Umbettung werden nach Zeit- und Materialaufwand berechnet. Hierzu werden die Aufwendungen durch das mit der Umbettung beauftragte Unternehmen erfasst und an die Friedhofsverwaltung übermittelt.
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte, einer Urnenreihengrabstätte oder eines Wiesengrabes und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| Ab dem | 01.01.2022 | 01.01.2024 | 01.01.2026 |
|---|---|---|---|
| a) Reihengrab bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 670,00 € | 770,00 € | 890,00 € |
| b) Reihengrab ab der Vollendung des 5. Lebensjahres | 980,00 € | 1.120,00 € | 1.290,00 € |
| c) Wiesenreihengrab inklusive der Pflege der Wiesenfläche | 2.420,00 € | 2.600,00 € | 2.780,00 € |
| d) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | 580,00 € | 580,00 € | 590,00 € |
| (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer reservierten Wiesenreihengrabstätte zur Wahrung der 30jährigen Ruhefrist wird je Jahr eine Gebühr erhoben von: | 80,00 € | 86,00 € | 92,00 € |
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte und die damit verbundene Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| Ab dem | 01.01.2022 | 01.01.2024 | 01.01.2026 |
|---|---|---|---|
| a) Für ein Wahlgrab mit zwei Stellen | 2.850,00 € | 2.870,00 € | 2.900,00 € |
| b) Für ein Wahlgrab mit drei Stellen | 4.150,00 € | 4.250,00 € | 4.360,00 € |
| c) Für ein Wahlgrab mit vier Stellen | 5.450,00 € | 5.630,00 € | 5.810,00 € |
| d) Für die Überlassung einer Urnen- wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen | 870,00 € | 940,00 € | 1.020,00 € |
| e) Für die Überlassung einer Urnen- wahlgrabstätte mit vier Grabstellen | 1.580,00 € | 1.770,00 € | 1.990,00 € |
| (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 22 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden je Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben: |
| Ab dem | 01.01.2022 | 01.01.2024 | 01.01.2026 |
|---|---|---|---|
| a) Für ein Wahlgrab mit zwei Stellen | 95,00 € | 95,00 € | 96,00 € |
| b) Für ein Wahlgrab mit drei Stellen | 138,00 € | 142,00 € | 145,00 € |
| c) Für ein Wahlgrab mit vier Stellen | 180,00 € | 185,00 € | 190,00 € |
| d) bei Urnenwahlgrabstätten mit zwei Grabstellen | 44,00 € | 46,00 € | 51,00 € |
| e) bei Urnenwahlgrabstätten mit vier Grabstellen | 79,00 € | 88,00 € | 99,00 € |
(3) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| Ab dem | 01.01.2022 | 01.01.2024 | 01.01.2026 |
|---|---|---|---|
| a) Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von zwei Urnen | 1.800,00 € | 1.860,00 € | 1.930,00 € |
| b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für teilanonyme Urnenbeisetzungen | 950,00 € | 980,00 € | 1.010,00 € |
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
(3) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 a) entsprechend.
(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer werden je Jahr der Verlängerung erhoben (§ 28 Abs. 2 Satz 4 der Friedhofsordnung).
| Ab dem | 01.01.2022 | 01.01.2024 | 01.01.2026 |
|---|---|---|---|
| 90,00 € | 93,00 € | 96,00 € |
§ 11 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
| Ab dem | 01.01.2022 | 01.01.2024 | 01.01.2026 |
|---|---|---|---|
| 1) Bei Reihengrabstätten Verstorbener bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 220,00 € | 240,00 € | 250,00 € |
| 2) Bei Reihengrabstätten Verstorbener ab Vollendung des 5. Lebensjahres | 330,00 € | 330,00 € | 340,00 € |
| 3) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten | 510,00 € | 550,00 € | 590,00 € |
| 4) Bei Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten mit zwei Stellen | 210,00 € | 220,00 € | 230,00 € |
| 5) Bei Urnenwahlgrabstätten mit vier Stellen | 220,00 € | 240,00 € | 270,00 € |
b) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
(2) Die Räumung einer Grabstätte gem. § 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung erfolgt im letzten Jahr der Ruhefrist gebührenfrei. Für jedes weitere Jahr der vorzeitigen Räumung werden folgende Pflegegebühren erhoben:
| Ab dem | 01.01.2022 | 01.01.2024 | 01.01.2026 |
|---|---|---|---|
| 1) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 19,00 € | 20,00 € | 21,00 € |
| 2) Reihengrabstätte für Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres | 21,00 € | 24,00 € | 28,00 € |
| 3) Wahlgräber mit mehreren Grabstellen | 41,00 € | 47,00 € | 54,00 € |
| 4) Bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten mit zwei Stellen | 18,00 € | 18,00 € | 18,00 € |
| 5) Bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten mit zwei Stellen | 20,00 € | 22,00 € | 23,00 € |
Die Gebühren entstehen nach erfolgter Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur vorzeitigen Grabräumung und deren Durchführung.
§ 12 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aller beteiligten Verwaltungsstellen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
| Ab dem | 01.01.2022 | 01.01.2024 | 01.01.2026 |
|---|---|---|---|
| a) Für die Prüfung der Zulassungs- erfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte nach § 10 der Friedhofsordnung einmalig | 120,00 € | 120,00 € | 120,00 € |
| b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschenurnen (§ 14 Abs. 2 der Friedhofsordnung) | 150,00 € | 160,00 € | 170,00 € |
| c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung) | 40,00 € | 40,00 € | 40,00 € |
| d) Für den Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung eines Sterbefalls | 380,00 € | 400,00 € | 420,00 € |
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeinde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
- c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung vom 14.08.2001, mit späteren Änderungen, außer Kraft.
Lützelbach, den 21.08.2008
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lützelbach
gez. Uwe Olt Bürgermeister
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