Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 09.12.2020 · Friedhofssatzung: 09.12.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (stattdessen 'Einzelgrab' 1.140,00 €, 'Doppelgrab' 2.060,00 € etc.) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (stattdessen 'Einzelurnengrab' 580,00 €, 'Doppelurnengrab' 910,00 € etc.) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten (nur 'Anonymgrab für Fehl- und Totgeburten für Erdbestattung' unentgeltlich erwähnt) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 860,00 € (Sarg/Erwachsener), 430,00 € (Urne) Gem. § 6 Bestattungsgebühren für Ausheben, Schließen und Absenken |
| Trauerhalle / Halle | 200,00 € Gem. § 5 Abs. 2 für Benutzung der Friedhofshalle für eine Trauerfeier inkl. Reinigung |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
GEBÜHRENORDNUNG
ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT OBERZENT

Inhalt
§ 1 Gebührenerhebung ... 2 § 2 Gebührenschuldner ... 2 § 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit ... 3 § 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel ... 3 § 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle ... 3 § 6 Bestattungsgebühren ... 3 § 7 Umbettungsgebühren ... 4 § 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte und Urnengrabstätte ... 4 §8a Verlängerung, Wiedererwerb oder Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Grabstätte und Urnengrabstätte ... 4 § 9 Sonstige Gebühren ... 5 § 10 Gebühren für Grabräumung ... 5 § 11 Verwaltungsgebühren ... 5 § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... 6
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. 05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 37 der Friedhofsordnung der Stadt Oberzent vom 09.12.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 09.12.2020 für die Friedhöfe der Stadt Oberzent folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Oberzent vom 09.12.2020 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
- a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
- c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 190,00 € Für jeden weiteren Tag 60,00 €
b) Benutzung des Sezierraums einschl. Reinigung 230,00 €
(2) Für die Benutzung der Friedhofshalle für eine Trauerfeier einschließlich Reinigung werden 200,00 € erhoben.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
Bei der Bestattung einer Leiche
a) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab 860,00 €
b) eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahr 430,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühr erhoben: 430,00 €
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- 3. Durch den Mehraufwand bei einer den muslimischen Sitten gerechten Bestattung, einem Handgrab oder einer Erstbestattung in einem Tiefgrab werden zu den Gebühren aus Abs. 1.a) bzw. 1.b) zusätzlich 210,00 € erhoben.
(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt unentgeltlich.
§ 7 Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden die tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich der nach § 11 Abs. 1 Buchst. b) zu erhebenden Verwaltungsgebühr erhoben.
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte und Urnengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Grabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| a_{1}) Einzelgrab | 1.140,00 € |
|---|---|
| a_{2}) Einzelgrab als muslimische Grabstätte | 1.140,00 € |
| a_{3}) Einzelgrab als Tiefgrab | 1.430,00 € |
| b) Doppelgrab | 2.060,00 € |
| c) Dreiergrab | 2.920,00 € |
| d) Einzelrasengrab einschl. Grünpflege | 1.700,00 € |
| e) Kindergrab | 800,00 € |
| f) Anonymgrab für Fehl- und Totgeburten für Erdbestattung - unentgeltlich |
(2) Für die Überlassung von Urnengrabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Einzelurnengrab | 580,00 € |
|---|---|
| b) Doppelurnengrab | 910,00 € |
| c) Dreierurnengrab | 1.240,00 € |
| d) Pflegefreie Urnengräber einschl. Grünpflege | 600,00 € |
§8a Verlängerung, Wiedererwerb oder Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Grabstätte und Urnengrabstätte
(1) Für die Verlängerung eines Nutzungsrechts wird für jedes Jahr
- a) bei Grabstätten mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren ein Dreißigstel und
- b) bei Grabstätten mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren ein Fünfundzwanzigstel
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der Gebühren nach § 8 – kaufmännisch auf- oder abgerundet auf volle Euro – erhoben.
(2) Für einen Wiedererwerb gelten die Gebührensätze aus § 8 entsprechend.
(3) Wird eine wiedererworbene oder verlängerte Grabstätte, auf der die Ruhefristen des § 12 Abs. 4 der Friedhofsordnung bereits abgelaufen sind, der Friedhofsverwaltung mit deren Genehmigung nach § 18 Abs. 3 der Friedhofsordnung wieder zurückgegeben, so werden für jedes Verkürzungsjahr
a) bei Grabstätten mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren ein Dreißigstel und
b) bei Grabstätten mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren ein Fünfundzwanzigstel
der Gebühren nach § 8 – kaufmännisch auf- oder abgerundet auf volle Euro – unter Verrechnung mit der nach § 11 Abs. 1 Buchst. e) zu entrichtenden Verwaltungsgebühr erstattet.
§ 9 Sonstige Gebühren
(1) Werden Leichenträger angefordert, betragen die Trägerkosten für alle gestellten Träger insgesamt 440,00 €.
(2) Werden Erdgrabstätten vor Ablauf der vorgeschriebenen Ruhefrist abgeräumt, wird pro Jahr Restlaufzeit eine Gebühr in Höhe von 10,00 € für das Sauberhalten (Mähen) der frei gewordenen Grabstätte berechnet. Die gezahlte Gebühr für das Nutzungsrecht wird nicht erstattet.
(3) Wird eine Grabstätte eines pflegefreien Urnengrabes oder Rasengrabes unter der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 2 der Friedhofsordnung für spätere Bestattung oder Beisetzung reserviert, werden Reservierungsgebühren in Höhe von einmalig 50,00 € erhoben. Bei der späteren Bestattung oder Beisetzung ist zu diesem Zeitpunkt die Grabnutzungsgebühr zu dem dann geltenden Gebührensatz zu erheben.
§ 10 Gebühren für Grabräumung
Wird der Grabräumungspflicht am Ende der Ruhefrist nicht nachgekommen, so werden die tatsächlich entstehenden Kosten der Räumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritte zuzüglich der nach § 11 Abs. 1 Buchst. d) zu erhebenden Verwaltungsgebühr erhoben.
§ 11 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
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- 1. einmalig 20,00 €
- 2. für die Dauer von 1 Jahr 30,00 €
- 3. für die Dauer von 5 Jahren 50,00 €
- b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 40,00 €
- c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) 30,00 €
- d) Für die vergebliche Aufforderung zur Entfernung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen sowie die Koordination der Ersatzvornahme nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofsordnung 20,00 €
- e) Für die Genehmigung einer vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte im Sinne des § 18 Abs. 3 der Friedhofsordnung 20,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Oberzent veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten
- die die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Beerfelden vom 24. November 2009, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2012,
- die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Hesseneck vom 08. Dezember 2010,
- die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Rothenberg vom 27. November 2007 und
- die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Sensbachtal vom 2. Dezember 2002, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2011
außer Kraft.
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Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden
Oberzent, den 09.12.2020
Der Magistrat der Stadt Oberzent
Kehrer, Bürgermeister
Diese Satzung vom 09.12.2020 wurde durch Abdruck in den amtlichen Bekanntmachungen, der „Oberzent aktuell“, Nr. 50/2020, Ausgabetag 11.12.2020, veröffentlicht.
Der Magistrat der Stadt Oberzent
Kehrer, Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT OBERZENT

Inhalt
§ 1 Geltungsbereich ... 3 § 2 Verwaltung des Friedhofes ... 3 § 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte ... 3 § 4 Begriffsbestimmung ... 4 § 5 Schließung und Entwidmung ... 5 § 6 Öffnungszeiten ... 5 § 7 Nutzungsumfang ... 5 § 8 Sitzgelegenheiten ... 6 § 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ... 6 § 10 Bestattungen ... 7 § 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge ... 8 § 12 Grabstätte und Ruhefrist ... 9 § 13 Totenruhe und Umbettung ... 9 § 14 Grabarten ... 10 § 15 Nutzungsrechte an Grabstätten ... 10 § 16 Grabbelegung ... 10 § 17 Verlegung von Grabstätten ... 11 § 18 Einzel-, Doppel- und Dreiergrab ... 11 § 19 Einzelrasengräber ... 12 § 20 Kindergräber ... 13 § 21 Maße der Grabstätten für Erdbestattungen ... 13 § 22 Formen der Aschenbeisetzung ... 13 § 23 Einzel-, Doppel- und Dreierurnengräber ... 14 § 24 Maße der Einzel-, Doppel- und Dreierurnengräber ... 14
§ 25 Verweisungsnorm... 14 § 26 Pflegefreie Urnengräber... 14 § 27 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten... 15 § 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ... 15 § 29 Besondere Gestaltungsvorschriften ... 16 § 30 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen... 16 § 30a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit... 17 § 31 Standsicherheit... 17 § 32 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen... 18 § 33 Bepflanzung von Grabstätten... 18 § 34 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung ... 19 § 35 Übergangsregelung ... 20 § 36 Listen ... 20 § 37 Gebühren... 21 § 38 Haftung... 21 § 39 Ordnungswidrigkeiten ... 21 § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten... 22
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Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberzent in der Sitzung vom 09.12.2020 für die Friedhöfe der Stadt Oberzent folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Oberzent
- a) Friedhof Airlenbach
- b) Friedhof Beerfelden
- c) Friedhof Etzean
- d) Friedhof Falken-Gesäß
- e) Friedhof Finkenbach
- f) Friedhof Gammelsbach
- g) Friedhof Hebstahl
- h) Friedhof Hesselbach
- i) Friedhof Hetzbach
- j) Friedhof Kailbach
- k) Friedhof Olfen
- l) Friedhof Raubach
- m) Friedhof Rothenberg
- n) Friedhof Schöllenbach
- o) Friedhof Sensbacher Höhe
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
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a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Oberzent, Badisch-Schöllenbach (Eberbach) oder Unter-Hainbrunn (Hirschhorn (Neckar)) waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
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§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der Tageszeit – jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang – geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
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g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, das Ablegen von Grabeinfassungen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
i) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben und
j) Lärm zu verursachen, zu rauchen, alkoholische Getränke, Speisen oder berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
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(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
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(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Stadt Oberzent haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m und bei der Erstbelegung von Tiefgräbern im Sinne des § 18 Abs. 10 bis zur Sargoberkante mindestens 1,50 m. Bei Urnenbeisetzungen beträgt sie bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 25 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Einzelgräber, hierunter in begrenzten Bereichen auch Muslimische Grabstätten (§ 18 Abs. 9) und Tiefgräber (§ 18 Abs. 10),
b) Doppelgräber,
c) Dreiergräber,
d) Einzelrasengräber,
e) Kindergräber,
f) Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten,
g) Einzelurnengräber,
h) Doppelurnengräber,
i) Dreierurnengräber und
j) pflegefreie Urnengräber.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung sowie bis zu zwei Urnenbeisetzungen vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
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§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Grabstätten
§ 18 Einzel-, Doppel- und Dreiergrab
(1) Einzel-, Doppel- und Dreiergräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich eines nicht voll belegten Einzelgrabes, Doppelgrabes oder Dreiergrabes.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einem Einzel-, Doppel- oder Dreiergrab ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung ist es aus besonderem Grund möglich, eine wiedererworbene oder verlängerte Grabstätte, auf der die Ruhefristen des § 12 Abs. 4 bereits abgelaufen sind, vorzeitig zurückzugeben. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
(4) Einzelgräber sind einstellig, Doppelgräber zweistellig und Dreiergräber dreistellig. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(5) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs eines Einzel-, Doppel- oder Dreiergrabes das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Grab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
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- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Grab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Nutzungsrecht an einem Einzel-, Doppel- oder Dreiergrab kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Abs. 5 übertragen werden.
(7) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Einzel-, Doppel- oder Dreiergrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(8) Das Recht auf Beisetzung in einem Einzel-, Doppel- oder Dreiergrab läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
(9) Auf dem Friedhof Beerfelden besteht die Möglichkeit der Bestattung in einem Einzelgrab in einem muslimischen Grabfeld (Muslimische Grabstätte). Hier können Muslime ihrem Glauben entsprechend beigesetzt werden. Die Vorschriften dieser Satzung bleiben ansonsten unberührt.
(10) Auf den Friedhöfen der Stadtteile Finkenbach, Hebstahl, Rothenberg und Sensbacher Höhe besteht die Möglichkeit der Erstbelegung eines Einzelgrabes auf tieferer Ebene, sodass später eine zweite Leiche im selben Grabplatz über der ersten beigesetzt werden kann (Tiefgrab). Die Vorschriften dieser Satzung bleiben ansonsten unberührt.
§ 19 Einzelrasengräber
Es besteht die Möglichkeit der Bestattung in einem Einzelgrab als Rasenanlage.
Die Grabstätte wird immer mit einer Steinplatte gekennzeichnet. Eine anonyme Bestattung ist ebenfalls möglich. In diesem Fall bleibt die Steinplatte unbeschriftet. Grabeinfassungen jeder Art sowie Bepflanzungen sind nicht zulässig. Die Grabsteinplatten werden bodengleich verlegt und müssen bei der Friedhofsverwaltung käuflich erworben werden. Größe und Material bestimmt der Friedhofsträger. Die Pflege der Grünflächen wird für die Nutzungsdauer vom Friedhofsträger übernommen. Die Ruhefrist und Nutzungszeit betragen jeweils 30 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts darüber hinaus ist nicht möglich. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 18 zu Einzelgräbern entsprechend.
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§ 20 Kindergräber
Einzelgräber können auch als Kindergräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zur Verfügung gestellt werden. Für sie gelten die Regelungen des § 18 für Einzelgräber entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahl der Lage nur auf die für die Bestattung von Kindern vorgesehenen Flächen begrenzt ist.
§ 21 Maße der Grabstätten für Erdbestattungen
Ein Einzelgrab hat folgende Maße:
Länge: mindestens 2,00 m, höchstens 2,50 m
Breite: mindestens 1,00 m, höchstens 1,10 m
Ein Doppelgrab hat folgende Maße:
Länge: mindestens 2,00 m, höchstens 2,50 m
Breite: mindestens 2,00 m, höchstens 2,40 m
Ein Dreiergrab hat folgende Maße:
Länge: mindestens 2,00 m, höchstens 2,50 m
Breite: mindestens 3,00 m, höchstens 3,50 m
Ein Einzelrasengrab hat folgende Maße:
Länge: 2,00 m
Breite: 1,00 m
Ein Kindergrab hat folgende Maße:
Länge: mindestens 1,20 m, höchstens 1,50 m
Breite: mindestens 0,60 m, höchstens 0,80 m
Die Maße sind im Einzelfall so zu wählen, dass sie sich in das Erscheinungsbild des jeweiligen Friedhofs einfügen.
B. Urnengrabstätten
§ 22 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Einzel-, Doppel- und Dreierurnengräbern,
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b) Grabstätten für Erdbestattungen,
c) pflegefreien Urnengrabstätten.
(2) Aschenurnen können nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 23 Einzel-, Doppel- und Dreierurnengräber
(1) Einzel-, Doppel- und Dreierurnengräber sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einem Einzel-, Doppel- und Dreierurnengrab bestattet werden können, richtet sich nach der Art und Größe der Grabstätte; sie beträgt bei Einzelurnengräbern eins, bei Doppelurnengräbern zwei und bei Dreierurnengräbern drei. Hiervon losgelöst müssen für je eine Urne mindestens 0,25 m² Grabfläche zur Verfügung stehen.
§ 24 Maße der Einzel-, Doppel- und Dreierurnengräber
Ein Einzelurnengrab hat folgende Maße:
Länge: mindestens 0,80 m Breite: mindestens 0,50 m
Ein Doppelurnengrab hat folgende Maße:
Länge: mindestens 0,80 m Breite: mindestens 1,00 m
Ein Dreierurnengrab hat folgende Maße:
Länge: mindestens 0,80 m, höchstens 1,50 m Breite: mindestens 1,00 m, höchstens 1,50 m
§ 25 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Einzel-, Doppel- und Dreiergräber gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 26 Pflegefreie Urnengräber
(1) Pflegefreie Urnengräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist bereitgestellt werden. Das pflegefreie Grabfeld wird gekennzeichnet durch ein Denkmal, auf dem es den Angehörigen vorbehalten bleibt, ein Namenschild nach der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Größe und Form anbringen zu lassen. Die Gräber sind darüber hinaus ohne Einfassung, Abdeckplatte und Grabmal zu versehen. Die Ruhefrist beträgt 25 Jahre, eine Verlängerung des Nutzungsrechtes darüber hinaus ist nicht möglich. Sofern ein zentrales Denkmal besteht, kann dort Blumenschmuck an allgemeinen Gedenktagen (Allerheiligen, Totensonntag) oder persönlichen Gedenktagen (Geburtstag, Todestag) abgelegt werden. Grablichter, Figuren etc. sind jedoch nicht erlaubt. Die Pflege der Grünfläche wird vom Friedhofsträger übernommen.
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(2) Infolge einer Beisetzung auf einem pflegefreien Urnengrabfeld besteht für nachstehende Hinterbliebene die Möglichkeit, eine benachbarte Grabstätte zu reservieren, sofern diese noch nicht belegt sind:
a) Ehegatten,
b) Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz
Eine Reservierung für eine/n andere/n als die unter a) und b) genannte/n Hinterbliebene/n ist im Einzelfall auf Antrag nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich. Die Reservierungsgebühren richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung zur Friedhofsordnung. Die Nutzungszeit und die Ruhefrist beginnen erst mit der späteren Beisetzung.
(3) Etwaige Namensschilder müssen bei der Friedhofsverwaltung käuflich erworben werden. Größe und Material bestimmt der Friedhofsträger. In Grabstätten nach Abs. 1 und 2 sind Überurnen/Schmuckurnen nur aus verrottbarem Material zulässig.
§ 27 Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten
(1) Auf dem Friedhof in Beerfelden hält die Stadt Oberzent ein anonymes Grabfeld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor.
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage erfolgt durch die Stadt Oberzent.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für den gesamten Friedhof/sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist spätestens nach zwei Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: pflegefreie Urnengräber, Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und Föten, Rasengräber.
- 2. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 29) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
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- 3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 31 sein.
- 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m. Grabmale dürfen die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.
- 6. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
- 7. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 29 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden, für Grabeinfassungen nur Natursteine.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
- 5. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber, Farben.
(2) Unbeschadet der Vorschrift des § 29 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 zulassen.
§ 30 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
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(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 30a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 31 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal, welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre
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Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 32 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Grabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Friedhofsverwaltung kann entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 33 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der pflegefreien Urnengräber, der Rasengräber und dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten – sind zu bepflanzen und dauernd instand
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zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Bäume und Sträucher dürfen die Höhe von 1,50 m nicht übersteigen und nicht über die Einfassung der Grabstätte hinausragen. Die Einhaltung der Maße werden durch die Nutzungsberechtigten ausgeführt. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung im Rahmen einer Ersatzvornahme, nach angemessener Frist, die Bäume oder Sträucher ohne Ankündigung beseitigen.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 34 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Grabstätten und Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
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(3) Wird eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 35 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Oberzent bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 36 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Grabstätten, der Urnengrabstätten, Rasengräber und der Positionierung im anonymen sowie pflegefreien Urnenfeldern,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 31 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
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(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 37 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Haftung
Die Stadt Oberzent haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Oberzent nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
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(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten
- die Friedhofsordnung der Stadt Beerfelden vom 19. März 2002, zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 28. März 2017,
- die Friedhofsordnung der Gemeinde Hesseneck vom 16. September 1991, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2009,
- die Friedhofsordnung der Gemeinde Rothenberg vom 27. November 2007 und
- die Friedhofsordnung der Gemeinde Sensbachtal vom 29. Oktober 2002, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 23. Mai 2007,
außer Kraft. § 35 bleibt unberührt.
Ausfertigung:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden
Oberzent, den 09.12.2020
Der Magistrat der Stadt Oberzent
Kehrer, Bürgermeister
Diese Satzung vom 09.12.2020 wurde durch Abdruck in den amtlichen Bekanntmachungen, der „Oberzent aktuell“, Nr. 50/2020, Ausgabetag 11.12.2020, veröffentlicht.
Der Magistrat der Stadt Oberzent
Kehrer, Bürgermeister
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