Friedhofsgebühren Emden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Emden · Niedersachsen · PLZ 26721

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.06.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Emden vom 21.09.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.06.2021 (in Kraft seit 12.06.2021)

Allgemeine Bestimmungen

Inhaltsverzeichnis

  • § 1 Gebührengegenstand
  • § 2 Gebührenschuldner
  • § 3 Gebührentarif
  • § 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
  • § 5 Inkrafttreten

§ 1 Gebührengegenstand

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens und die damit verbundenen Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten werden nach den folgenden Bestimmungen Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig ist der Antragsteller und derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührentarif

Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, berechnet die Verwaltung das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  • a) beim Reihengrab mit der Beisetzung
  • b) beim Wahlgrab mit Überlassung der Grabstätte
  • c) in allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Emden vom 18. Mai 1973 mit allen dazu erlassenen Änderungen außer Kraft.

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die stadteigenen Friedhöfe in Emden

1 Grabgebühren

1.1 Reihengräber

Art der GrabstätteBeschreibungNutzungsrechtGebühr
1.1.1Für Personen über 5 Jahre30 Jahre660 €
1.1.2Für Kinder bis zu 5 Jahren20 Jahre220 €
1.1.3Für Urnenstellen20 Jahre330 €
1.1.4Anonyme Urnenstellen20 Jahre660 €
1.1.5Teilanonyme Urnenstellen20 Jahre660 €
1.1.6Anonyme Gräber30 Jahre1.330 €
1.1.7Teilanonyme Gräber30 Jahre1.330 €

1.2 Wahlgräber

Art der GrabstätteBeschreibungNutzungsrechtGebühr
1.2.1Für jede Wahlgrabstätte30 Jahre990 €
1.2.2Standardwahlgrab40 Jahre1.320 €
1.2.3Für Wahlgräber in bevorzugter Lage30 Jahre5.100 €
1.2.4Bevorzugte Wahlgrabstätte35 Jahre5.950 €
1.2.5Bevorzugte Wahlgrabstätte40 Jahre6.800 €
1.2.6Für Wahlgrabstätten für islamische Bestattungen30 Jahre1.650 €
40 Jahre2.200 €
1.2.7Für Urnenstellen20 Jahre660 €
30 Jahre990 €

1.3 Baumgrabstätten in einer Urnengemeinschaftsanlage auf der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr

Art der GrabstelleGebührNutzungsrecht
1.3.1 Einzelgrabstelle990 €20 Jahre
1.3.2 Partnergrabstelle1.500 €20 Jahre
1.3.3 Umschreibung der Grabstelle18 €-
1.3.4 Verzicht (Bei Verzicht auf Nutzungsrechte an unbelegten Wahlgräbern werden die Gebühren unter Abzug der Anteile für jedes bereits angefangene Jahr und der Verwaltungsgebühr zurückgezahlt. Eine Zinsvergütung wird nicht gewährt.)20 €-

1.4 Verlängerung von Nutzungsrechten

Art der VerlängerungGebühr
1.4.1 für Wahlgrabstätten und Urnenstellen33 € pro Jahr
1.4.2 für Wahlgrabstätten und Urnenstellen an bevorzugter Lage170 € pro Jahr
1.4.3 für Partnergrabstellen als Baumgrabstätte bis Ablauf der Ruhefrist der zweiten beigesetzten Urne33€ pro Jahr

2 Bestattungsgebühren

Anfertigung eines Grabes einschl. Verfüllen, Transport, Aufbauen und Entsorgen der Kränze und bei Erdbestattungen auch Herrichten des Grabbeetes

2.1 Reihengräber

Art der LeistungBeschreibungGebühr
2.1.1Für Personen über 5 Jahre (Gräberbagger)205,00 €
2.1.2Für Personen über 5 Jahre (Handarbeit)282,00 €
2.1.3Für Kinder bis zu 5 Jahren (Gräberbagger)102,50 €
2.1.4Für Kinder bis zu 5 Jahren (Handarbeit)141,00 €
2.1.5Für Urnenstellen77,00 €
2.1.6Urnen zur Grabstelle tragen und beisetzen25,00 €
2.1.7Fertigung eines Erinnerungsschildes und Anbringung an die Stelenach tatsächlichem Aufwand
2.1.8Für Baumgrabstätten auf der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“77,00 €

2.2 Wahlgräber

Art der LeistungBeschreibungGebühr
2.2.1Für Personen über 5 Jahre (Gräberbagger)205,00 €
2.2.2Für Personen über 5 Jahre (Handarbeit)282,00 €
2.2.3Für Kinder bis zu 5 Jahren (Gräberbagger)102,50 €
2.2.4Für Kinder bis zu 5 Jahren (Handarbeit)141,00 €
2.2.5Für Urnenstellen77,00 €

2.3 Dekoration der Gruft mit Grün

20,00 €

2.4 Beisetzung von Totgeburten

52,00 €

2.5 Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Leiche (ohne Sargstellung)

Art der LeistungGebühr
2.5.1 für Personen über 5 Jahre820,00 €
2.5.2 für Kinder bis zu 5 Jahren410,00 €
2.5.3 für eine Urne205,00 €
2.5.4 für Ausgrabung ohne Wiederbeisetzung60 v. H. der Sätze 2.5.1 bis 2.5.3

3 Benutzung der Friedhofskapellen Tholenswehr, Harsweg und Wybelsum

3.1 Friedhofskapelle Tholenswehr

3.1.1 Nutzung der Andachtshalle

LeistungGebühr
3.1.1.1 je Leiche einschl. Beleuchtung90,00 €
3.1.1.2 für besondere Beleuchtung6,00 €
3.1.1.3 für Heizung16,00 €
3.1.1.4 Schmuck der Andachthalle
& 3.1.1.4.1 kleine Dekoration (Zelle)8,00 €
& 3.1.1.4.2 mittlere Dekoration (Halle)16,00 €
& 3.1.1.4.3 große Dekorationnach Arbeits- und Materialaufwand

3.1.2 Kinder bis zu 5 Jahren

Die Hälfte der Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.4.3

3.1.3 für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (vor der Einäscherung)

Die Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.3

3.1.4 für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (nach der Einäscherung)

Die Hälfte der Sätze von 3.1.1.1 bis 3.1.1.4.3

3.1.5 Benutzung der Leichenzelle

LeistungGebühr
3.1.5.1 bis zu drei Tagen je Leiche26,00 €
3.1.5.2 für jeden weiteren Tag8,00 €
3.1.5.3 für Aufnahme und Auslieferung der Leiche außerhalb der Arbeitszeit10,00 €
3.1.5.4 für nochmaliges Öffnen des Sarges (nach Ermessen der Friedhofsleitung)10,00 €

3.1.6 Kinder bis zu 5 Jahren

Die Hälfte der Sätze von 3.1.5.1 bis 3.1.5.4

3.1.7 Benutzung des Sezierraumes

LeistungGebühr
3.1.7.1 am ersten Tag52,00 €
3.1.7.2 jeder weitere Tag11,00 €

3.2 Benutzung der Leichenzelle Harsweg

LeistungGebühr
3.2.1 bis zu drei Tagen je Leiche20,00 €
3.2.2 für jeden weiteren Tag8,00 €

3.3 Kinder bis zu 5 Jahren

Die Hälfte der Sätze von 3.2.1 und 3.2.2

3.4 Friedhofskapelle Wybelsum

LeistungGebühr
3.4.1 Benutzung der Friedhofskapelle in Wybelsum52,00 €
3.4.2 Heizung10,00 €
3.4.3 Kinder bis zu 5 JahrenDie Hälfte der Sätze von 3.4.1 und 3.4.2
3.4.4 für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (vor der Einäscherung)Die Sätze von 3.4.1 und 3.4.2
3.4.5 für Trauerfeiern bei der Beisetzung von Urnen (nach der Einäscherung)Die Hälfte der Sätze von 3.4.1 und 3.4.2

4 Sonstige Gebühren

4.1 Grabpflege

Art der PflegeGebühr
4.1.1 Sauberhaltung je Grab und Jahr52,00 €
4.1.2 Urnengräber und Gräber von Kinder bis zu 5 JahrenDie Hälfte des Satzes von 4.1.1

4.2 Mäharbeiten

11,00 € pro angefangen m2 pro Jahr

4.3 Grabpflege und Bepflanzung mit Efeu und anderer Dauerbepflanzung

Nach jeweils geleisteten Arbeiten und Material

4.4 Grabpflege und Bepflanzung pro Jahr und Grabstelle

GruppePflanzenGebühr (Gesamt)PflegeBepflanzung
Gruppe IBegonia semperflorens, Lobelia, Stiefmütterchen92,00 €52,00 €40,00 €
Gruppe IIBegonia semperflorens, Impatien (fleißiges Lieschen), Senecia (Silberblatt), Alyssum (Duftsteinrich), Fuchsien, Stiefmütterchen115,00 €52,00 €63,00 €
Gruppe IIIKnollenbegonien, Impatien, Fuchsien oder Geranien, Stiefmütterchen (auf Wunsch auch Sorten aus Gruppe I oder II)138,00 €52,00 €86,00 €
4.4.4Gräber von Kindern bis zu 5 Jahren und UrnengräberDie Hälfte der Sätze von 4.4.1 bis 4.4.3

4.5 Hinweis zu Gebühren 4.1 bis 4.4.4

Die Gebühren von 4.1 bis 4.4.4 sind Nettopreise. Hinzu kommt noch die Mehrwertsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz. Die Gebühren nach Ziff. 4.1 bis 4.4.4 können für einen bestimmten Zeitraum im Voraus entrichtet werden. Es gelten dann für diesen Zeitraum die Gebührensätze zum Zeitpunkt der Zahlung. Eine Zinsvergütung wird nicht gewährt.

4.6 Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 3 der Friedhofssatzung

10,00 €

4.7 Grabmalaufstellungsgebühr und Genehmigungen für bauliche Anlagen

46,00 €

4.8 Ausstecken des Grabes mit Grün

15,00 € pro Grab, zzgl. Materialaufwand

4.9 Berechtigungskarte für Gewerbetreibende gem. § 7 Abs. 3 der Friedhofssatzung

75,00 € pro Jahr

5 Aufschläge

Für Bestattungen außerhalb der Arbeitszeit wird auf alle Leistungen außer bei Grabgebühren ein Aufschlag von 50 % erhoben falls keine schriftliche amtsärztliche Anordnung vorliegt.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 21.09.2005 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Emden vom 29.06.2000 in der Fassung vom 03.06.2010

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010 Friedhofssatzung der Stadt Emden vom 29. Juni 2000 in der Fassung vom 03. Juni 2010 (Amtsblatt Bez. Reg. Weser-Ems Nr. 28 vom 14.07.2000 Seite 617/ in Kraft seit 09.12.2004) (Amtsblatt LK Aurich/Stadt Emden Nr. 8 vom 25.02.2005 Seite 29/ in Kraft seit 01.01.2005) (Amtsblatt LK Aurich/Stadt Emden Nr. 41 vom 14.10.2005 Seite 140 / in Kraft seit 15.10.2005), (berichtigt im Amtsblatt LK Aurich/Stadt Emden 2005, S. 153) (Amtsblatt LK Aurich/Stadt Emden Nr. 46 vom 14.12.2007 Seite 172 / in Kraft seit 15.12.2007) (Amtsblatt LK Aurich/Stadt Emden Nr. 24 vom 25.06.2010 Seite 83 ff / in Kraft seit 26.06.2010)

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 1 – Geltungsbereich

§ 20 Gestaltungsvorschriften

§ 2 – Friedhofszweck

§ 21 -freigelassen-

§ 3 – Verwaltung der Friedhöfe

§ 22 Zustimmungserfordernis

§ 4 – Schließung und Entwidmung

§ 23 Anlieferung

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

II. Ordnungsvorschriften

§ 25 Unterhaltung

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 26 Entfernung

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 – Gewerbetreibende

VII. Herrichtung und Pflege der Grab-stätten

§ 27 Allgemeines

III. Bestattungsvorschriften

§ 28 -freigelassen-

§ 8 – Allgemeines

§ 29 -freigelassen-

§ 9 – Beschaffung von Särgen

§ 30 Vernachlässigung

§ 10 Ausgaben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 12 Umbettungen

§ 31 Benutzung der Leichenhallen

§ 32 Trauerfeiern

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

IX. Schlussvorschriften

§ 14 Reihengrabstätten

§ 33 Alte Rechte

§ 15 Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten

an bevorzugter Lage

§ 34 Haftung

§ 16 Beisetzung von Aschen (Urnengrabstät-

ten)

§ 35 Gebühren

§ 17 Ehrengrabstätten

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Inkrafttreten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 19 -freigelassen-

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010 I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Emden gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

Friedhof Tholenswehr Bolardusfriedhof Friedhof Große Kirche Friedhof Neue Kirche Friedhof Harsweg Friedhof Wybelsum “neu“ Friedhof Wybelsum “alt“

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Emden. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Emden ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-halt hatten, sowie diejenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Stadt Em-den.

§ 3 – Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt dem Bau- und Entsor-gungsbetrieb -Eigenbetrieb-.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem, öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öf-fentlich bekanntzumachen.

(3) Die Stadt Emden kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entge-genstehen.

(4) Die Stadt Emden kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhe-fristen abgelaufen sind.

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010 (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einver-nehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweise Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Be-such geöffnet.

(2) Die Stadt Emden kann das Betreten sowie das Befahren mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und zugelassener Gewerbetreibenden - zu befahren,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbie-ten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen zu betreten,

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j) in der Nähe von Trauerfeiern zu rauchen.

Die Stadt Emden kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und Bestattungstermine sind spätestens 2 Tage vorher schriftlich bei der Stadt Emden zur Zustimmung anzumelden.

§ 7 – Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorigen Zulassung durch die Stadt Emden, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegen kann.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind; -die Stadt Emden kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist- und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Ge-werbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Emden einen Ausweis zu be-antragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie sind alle 2 Jahre zu erneuern.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten aus Anlass oder Verweilens auf den Friedhof schuldhaft verur-sachen.

(5) Unbeschadet § 6 Absatz 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Emden festgesetzten Zeiten durchgeführt werden: -Montag bis Donnerstag in der Zeit von 07:30 bis 16:00 Uhr, -Freitag in der Zeit von 07:30 bis 14:00 Uhr. In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Fried-höfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Was-serentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010

(7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Emden die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätig-keit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Fried-hofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-3; Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

(1) Nach Beurkundung des Sterbefalls sind Bestattungen unverzüglich bei der Stadt Emden anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt Emden setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Wochentagen sollen Trauerfeiern und Be-stattungen möglichst nur in der Zeit von 10.00 – 14.30 Uhr, freitags und an Vortagen zu Feiertagen in der Zeit von 10.00 – 13.30 Uhr gelegt werden. Bestattungen sollen in der Regel spätestens 5 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 5 Ta-gen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäsche-rung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(3) In jedem Grab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Wöchnerinnen können mit ihrem Neugeborenen in einem Sarg; Kinder unter 6 Monaten zusammen mit der Mutter und gleichzeitig verstorbenen Geschwistern in einem Grab beerdigt werden. Fehlgeburten werden an einer dazu bestimmten Stelle beigesetzt.

(4) Nehmen Angehörige an der Bestattung voraussichtlich nicht teil, oder fehlen sie ohne Grund zur bestimmten Zeit, so wird die Bestattung von der Stadt Emden nach einer ein-stündigen Frist vorgenommen.

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010

§ 9 – Beschaffenheit von Särgen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbau-barem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beige-setzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Emden bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Me-talleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt Emden ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt

bei Kindern bis zu 5 Jahren 20 Jahre

bei Personen über 5 Jahre 30 Jahre

bei Urnen 20 Jahre

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Emden. Die Zustimmung soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebie-tes sind bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010 einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenrei-hengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. § 4 Absatz 5 bleibt unbe-rührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorhe-riger Zustimmung der Stadt Emden auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet wer-den.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten / Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 27 Absatz 3); bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Ur-nenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 30 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 30 Absatz 1 Satz 4 können Lei-chen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen-grabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Emden durchgeführt; sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen aus Anlass der Umbettung entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) anonyme Reihengrabstätten,

c) Wahlgrabstätten für islamische Bestattungen,

d) Wahlgrabstätten, Wahlgrabstätten an bevorzugter Lage,

e) Urnenreihengrabstätten,

f) Urnenwahlgrabstätten,

g) anonyme Urnengrabstätten,

h) teilanonyme Grabstätten für Erdbestattungen und Urnen,

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010

i) Ehrengrabstätten.

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Eh-rengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab,

c) anonyme Reihengrabfelder

d) teilanonyme Grabstätten.

Die Gräber haben folgende Maße:

Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

Länge 1,20 m

Breite 0,60 m

Abstand 0,30 m

Abstand 0,30 m

Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab:

Länge 2,20 m

Breite 0,90 m

Abstand 0,30 m

Abstand 0,30 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab-feld bekanntgemacht.

(5) Anonyme Reihengrabstätten werden nicht gekennzeichnet und die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Rechte und Pflichten an anonymen Grabstätten und ihre Gestaltung und Pflege stehen nur der Stadt Emden zu.

(6) Für teilanonyme Grabstätten gilt Absatz 5 entsprechend. Der Name, das Geburtsdatum und das Sterbedatum des Verstorbenen werden auf einer Gedenkstele vermerkt. Die Ges-taltung der Erinnerungsschilder obliegt der Stadt Emden.

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010

§ 15 – Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten an bevorzugter Lage

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für eine festgesetzte Dauer von Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Die Nutzungszeit beträgt für

a) Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten

für islamische Bestattungen

30 oder 40 Jahre

b) Wahlgrabstätten an bevorzugter Lage 30, 35 oder 40 Jahre

Die Wahlgrabstätten, Wahlgrabstätten für die islamischen Bestattungen und die Wahl-grabstätten an bevorzugter Lage haben folgende Maße:

Länge 2,50 m

Breite 1,20 m

Abstand 0,40 m

Abstand 0,40 m

Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt Emden kann Erwerb und Wiedererwerb von Nut-zungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß

§ 4 beabsichtigt ist.

(3) gestrichen

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung des Gebührenbescheides.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Unbeschadet des Satzes 1 hat der Berechtigte für eine rechtzeitige Verlän-gerung zu sorgen.

(6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht über-steigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wie-dererworben worden ist. Der Mindestnacherwerbszeitraum ohne Beisetzung beträgt 5 Jahre und ist nur für die gesamte Grabstelle möglich.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ab-lebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihen-folge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten -soweit diese zu-stimmen- über,

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsbe-rechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorigen Zustimmung der Stadt Emden.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.

(10) Absatz 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Wird ein anderer als der Nutzungsberechtigte beigesetzt, hat der Nutzungsberechtigte über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 16 – Beisetzung von Aschen (Urnengrabstätten)

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) anonymen Urnengrabstätten

d) teilanonymen Urnengrabstätten

e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme von Reihengrabstätten.

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge 0,70 m Breite 0,70 m

Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge 1,00 m Breite 1,00 m

Die anonymen und teilanonymen Urnengrabstätten haben folgende Maße: Länge 0,50 m Breite 0,50 m

(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im To-desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In ei-ner Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche beigesetzt werden. Bei Beisetzungen von Aschen in Grabstätten für Erdbestattungen ist die Anzahl während der Ruhefrist des Sar-ges auf zwei Urnenbeisetzungen begrenzt. Nach Ablauf dieser Ruhefrist können bis zu zwei weitere Urnen beigesetzt werden.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 oder 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. Soweit die Größe der Urne es zulässt, dürfen auf den m² gerechnet insgesamt 4 Urnen von Verstor-benen einer Familie beigesetzt werden.

(5) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 cm mal 0,50 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstor-benen entspricht.

(6) In anonymen und teilanonymen Urnengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Emden.

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010 V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19 – -freigelassen-

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 – Gestaltungsvorschriften

(1) Die Genehmigung der Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und baulichen Anla-gen ist zu versagen, wenn die vorgesehene Anlage der Würde des Friedhofs widerspricht und durch sie die Verwirklichung des Friedhofszwecks beeinträchtigt wird.

(2) Die Grabmale, Grabeinfassungen und baulichen Anlagen haben sich den Denkmälern der Nachbargräber anzupassen.

(3) Die Grabmale. Grabeinfassungen und baulichen Anlagen dürfen nur aus Naturstein herge-stellt werden. Grabeinfassungen aus Kunststoff, Metall, Holz, Findlingen, Basalt oder Be-tonformsteinen sind nicht erlaubt. Das Anbringen von Lichtbildern ist nicht gestattet. Aus-nahmen können auf schriftlichen Antrag von der Stadt genehmigt werden.

(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Emden. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Genehmigung der Stadt und des zuständigen Konservators nicht entfernt oder abgeändert werden.

(5) Jedes Grabmal und jede Grabeinfassung muss entsprechend seiner/ihrer Größe dauerhaft gegründet sein. Alle größeren Grabmale für Wahlgräber und Wahlgräber an bevorzugter Lage werden aus technischen Gründen zweckmäßig bis unter die Grabsohle gegründet, um dem späteren Schiefstehen oder Umfallen der Steine, besonders auch beim Auswerfen von Gräbern, vorzubeugen. Bei kleineren Steinen genügen Gründungsplatten.

(6) Um den Zugang zu den nebenliegenden Gräbern zu erhalten und aus Sicherheitsgründen gelten für Einfassungen folgende Höchstmaße: Wahlgräber: Breite 1 m (Einzelgrab) oder

2 m (Doppelgrab)

Länge: 2,2 m

Höhe: maximal 15 cm

Reihengräber: Breite: 0,8 m

Länge: 2,2 m

Höhe: maximal 15 cm.

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010

Abweichende Maße können von der Stadt in begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden.

(7) Für Erdgrabstätten auf dem Friedhof Tholenswehr sind keine Abdeckungen erlaubt. Auf den übrigen Friedhöfen ist, um eine Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeit zu gewähr-leisten, eine vollständige Grababdeckung mit Platten oder anderen undurchlässigen Mate-rialien (z. B. Plastikfolien) nur bis zu einem Anteil von 75% der Fläche zulässig.

(8) Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen hat der Verursacher, zur Einhaltung der Bestimmungen, die Kosten für die notwendigen Änderungen zu tragen.

(9) Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können entfernt werden, falls Beteiligte nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen.

§ 21 – -freigelassen-

§ 22 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Emden. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch die Errichtung und Gestaltung provi-sorischer Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen; bei Wahlgrabstätten sein Nutzungs-recht nachzuweisen. Die Zustimmung kann mit Auflagen versehen werden.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anord-nung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen ei-nes Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, zum Beispiel von Einfassungen oder Grababdeckungen, bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Stadt Emden. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Für bauliche Anlagen, die auf dem Friedhof Tholenswehr ohne Zustimmung durch die Stadt Emden errichtet wurden, ist der Antrag spätestens bis zum 30.11.2005 zu stellen.

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010 (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Grabmale, Grabeinfassungen und bauliche Anlagen dürfen nur durch zugelassene Gewer-betreibende nach § 7 errichtet werden.

§ 23 – Anlieferung

Vor Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt Emden vor der Errichtung vorzulegen:

a) die Gebührenempfangsbescheinigung,

b) der genehmigte Entwurf,

c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

§ 24 – Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauer-haft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. § 20 Absatz 5 bleibt unberührt. Satz 1 gilt für die sonstigen baulichen Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt Emden gleichzeitig mit der Zu-stimmung nach § 22. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 25 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstät-ten der Empfänger der Grabanweisung (Rechnungsempfänger), bei Wahlgrabstätten / Ur-nenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüg-lich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Emden auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Em-

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010 den nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Emden berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; Die Stadt Emden ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 8-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte; bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Ver-antwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.

§ 26 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Emden von der Grab-stätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Stadt Emden.

(3) Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Emden. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt Emden abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in ihrer vollen Größe verkehrssicher instand gehalten und gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Absatz 6 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcha-rakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Grabhügel dürfen nicht über 20 cm hoch sein. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen An-lagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung; bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs-berechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010 (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorigen schriftlichen Zustim-mung der Stadt Emden. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahl-grabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt Emden die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderli-chen Einzelangaben verlangen.

(5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder da-mit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch die Stadt Emden kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihr satzungsmäßig festgesetztes Entgelt über-nehmen; sie unterhält und pflegt die Grabstätte jedoch nur solange, als das entrichtete Entgelt ausreicht.

(6) Reihengrabstätten /Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beiset-zung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(7) Die Stadt Emden kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Emden.

(9) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloris-tik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 28 – -freigelassen-

§ 29 – -freigelassen-

§ 30 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfü-gungsberechtigte (§ 27 Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Emden die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermit-teln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12-wöchiger Hinweis auf der Grab-stätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten von der Stadt Emden abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Emden in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ord-nung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Ent-

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010 zug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich auf-zufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Be-kanntmachung und ein entsprechender 12-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfol-gen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfecht-barkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Absatz 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Für Grabschmuck gilt § 26 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Emden und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofsperso-nals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amts-arztes.

§ 32 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer ande-ren im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Ver-storbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zu-stimmung der Stadt Emden. Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätz-lich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010

(4) Trauerfeiern für anonyme und teilanonyme Bestattungen dürfen nicht am Grabe abgehal-ten werden. Um die Anonymität zu gewährleisten, wird die Beisetzung von der Stadt Em-den durchgeführt.

IX. Schlussvorschriften

§ 33 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Emden bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ver-fügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschrif-ten.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 2 oder § 16 Absatz 4 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 – Haftung

(1) Die Stadt Emden haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere, durch Äste, herabfallendes Laub und Wurzeln von angrenzenden Sträuchern und Bäumen entstehen – es sei denn, ihr fällt Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last.

(2) Ebenso sind die Grabberechtigten für jeden Schaden haftbar, der anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmale oder durch Abstürzen der Teile von solchen verursacht wird.

§ 35 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Emden verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010

§ 36 – Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbußen kann gemäß § 6 Absatz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. einer Untersagungsverfügung gemäß § 5 Absatz 2 zuwiderhandelt,
  1. 2. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 3. entgegen § 6 Absatz 3
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, befährt,
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, verkauft oder Dienstleistun- gen anbietet,
    • c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
    • d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, außer zu privaten Zwecken,
    • e) Druckschriften verteilt,
    • f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als We- ge dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen betritt,
    • h) lärmt, isst und trinkt, lagert,
    • i) Tiere – außer Blindenhunde – mitbringt,
    • j) spielt oder
    • k) raucht.
  1. 4. entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Emden durch- führt,
  1. 5. als Gewerbetreibender entgegen § 7 Absatz 1, 5 oder 6 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  1. 6. entgegen § 20 Absatz 3 Grabeinfassungen aus Kunststoff, Metall, Holz, Findlingen, Basalt oder Betonformsteinen errichtet oder ohne Genehmigung Lichtbilder anbringt,
  1. 7. bei Einfassungen ohne Genehmigung die Höchstmaße gem. § 20 Absatz 6 überschrei- tet,
  1. 8. entgegen § 20 Absatz 7 mehr als 75 % der Fläche mit undurchlässigen Materialien ab- deckt,
  1. 9. entgegen § 22 Absatz 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

6 Bauwesen 67-1 Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2010

  1. 10. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 den Antrag nicht fristgerecht stellt,
  1. 11. Grabmale entgegen § 24 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  1. 12. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 Absatz 1 nicht in gutem und verkehrs- sicherem Zustand hält,
  1. 13. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 26 Absatz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  1. 14. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Absatz 9 verwen- det oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitge- stellten Behältern entsorgt,
  1. 15. Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.

§ 37 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den LK Aurich und die Stadt Emden in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung für den Stadtfriedhof Tholenswehr der Stadt Emden vom 22. Januar 1973 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Friedhofssatzung für die Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr vom 18.03.2021 (in Kraft seit 12.06.2021)

6 Bauwesen 67-3

Der Rat der Stadt Emden hat in seiner Sitzung am 18.03.2021 aufgrund der §§ 10, 13 und 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG1 folgende Satzung als Ergänzung zur Friedhofssatzung vom 29.06.2000 in der Fassung vom 03.06.2010 beschlossen:

Friedhofssatzung für die Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr (Amtsblatt LK Aurich/Stadt Emden Nr. 48 vom 11.06.2021, S. 463 / in Kraft seit 12.06.2021)

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften IV. Gestaltung, Pflege

§ 1 Geltungsbereich § 12 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 2 Friedhofszweck § 13 Grabmale, Markierungen

§ 3 Benutzungsregeln § 14 Herrichtung, Unterhaltung und

§ 4 Bestattungsflächen Pflege der Grabstätten und Bestat-

tungsfläche II. Beisetzungsvorschriften § 15 Bestattungsbäume

§ 5 Urnen

§ 6 Grabstätten V. Schlussvorschriften

§ 7 Ruhezeit § 16 Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Gebühren

III. Grabstätten, Nutzungsrechte, § 18 Inkrafttreten Register

§ 8 Einzelgrabstätten

§ 9 Partnergrabstätten

§ 10 Nutzungsrechte

§ 11 Register

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für die Bestattungsfläche „Linden-Begräb-nishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr.

(2) Diese Friedhofssatzung fungiert als Ergänzung zur Friedhofssatzung vom 29.06.2000 in der Fassung vom 03.06.2010. Die darin enthaltenen Paragraphen §§ 3, 4, 5, 6, 8 (1), 8 (2), 8 (4), 31, 32, 34 (1), 36 (1), 36 (2), 36 (3), 36 (4), 36 (5) finden für diese Satzung entsprechend Anwendung.

(3) Zur Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden gehören die Flächen gemäß dem als Anlage beigefügten Lageplan.

1NKomVG, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.02.2021 (Nds. GVBl. S. 64). Ortsrecht Stadt Emden – Juni 2021

6 Bauwesen 67-3

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Grundversorgung der Einwohner der Stadt Emden mit Bestattungsmöglichkeiten wird durch die umliegenden kommunalen und kirchlichen Friedhöfe sichergestellt. Bei der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden handelt es sich um eine zusätzliche Grab- und Bestattungsform zur Beisetzung als Baumbe-stattung in einer Urnengemeinschaftsanlage auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr. Diese dient ausschließlich der Beisetzung von Urnen im Wurzelwerk von Bäumen in-nerhalb der festgesetzten Grenzen und den jeweils von der Stadt Emden freigegebe-nen Flächen.

(2) Die Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Emden ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten, sowie diejenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Stadt Emden.

§ 3 – Benutzungsregeln

(1) Der Friedhofsträger kann bei Vorliegen sachlicher Gründe das Betretungsrecht für Teil-flächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

§ 4 – Bestattungsflächen

(1) Im „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ erfolgt eine Beisetzung der Urne ausschließ-lich im Wurzelbereich der als Bestattungsbäume registrierten Bäume im Umkreis von ca. 1,50 m bis 2,50 m ab Stamm gemessen.

II. Beisetzungsvorschriften

§ 5 – Urnen

(1) Es dürfen ausschließlich Aschekapseln, Überurnen und Kombiurnen aus nachweislich zu 100% biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden. Ein entsprechender Nachweis ist dem Friedhofsträger vorzulegen.

(2) Folgende Außenmaße der Überurnen bzw. Kombiurnen dürfen nicht überschritten wer-den: Maximale Höhe: 0,30 m Maximaler Durchmesser: 0,20 m

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§ 6 – Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Der/die Nutzungsberechtigte hat die Auswahl zwischen einer Einzelgrabstätte (s. § 8) und einer Partnergrabstätte (s. § 9).

(3) Die Auswahl und die Lage des Bestattungsbaums sowie der Grabstätte werden aus-schließlich durch den Friedhofsträger vorgegeben.

(4) Die Bestattungsbäume und Grabstätten sind nummeriert und werden der Reihe nach belegt.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb einer Grabstätte, wenn die Kapazitäten erschöpft sind.

(6) Die Urnen werden so beigesetzt, dass sie mindestens 0,50 m mit Erde bedeckt sind, wobei keine Grabhügel erlaubt sind, sondern ein einheitliches Bodenniveau eingehal-ten wird.

(7) Eine Beisetzung der Urnen erfolgt ausschließlich an registrierten Stellen.

(8) Die Gräber werden vom Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt.

(9) Die Beisetzung wird ausschließlich vom Friedhofsträger, einem Bestatter oder einem vom Friedhofsträger beauftragten Dritten vorgenommen.

§ 7 – Ruhezeit

(1) Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre vom Tag der Bei-setzung an.

III. Grabstätten, Nutzungsrechte, Register

§ 8 – Einzelgrabstätten

(1) In Einzelgrabstätten darf eine Urne beigesetzt werden.

(2) Die Lage des Bestattungsbaumes sowie der Einzelgrabstätte werden vom Friedhofs-träger festgelegt gem. § 6 (3).

(3) Einzelgrabstätten werden der Reihe nach belegt gem. § 6 (4).

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§ 9 – Partnergrabstätten

(1) In Partnergrabstätten dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) Als Partner zählt der Ehegatte bzw. die Ehegattin oder der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin.

(3) Die Lage des Bestattungsbaumes sowie der Partnergrabstätte werden vom Friedhofs-träger festgelegt gem. § 6 (3).

(4) Partnergrabstätten werden der Reihe nach belegt gem. § 6 (4).

§ 10 – Nutzungsrechte

(1) An den Grabstätten können Nutzungsrechte ausschließlich gemäß dieser Satzung er-worben werden.

(2) Die Dauer des Nutzungsrechts für Einzelgrabstätten beträgt die gesetzlich vorgeschrie-bene Ruhezeit von 20 Jahren und beginnt mit dem Tag der Beisetzung. Das Nutzungs-recht ist nach Ablauf nicht verlängerbar oder neu zu erwerben.

(3) Das Nutzungsrecht für Partnergrabstätten beginnt mit dem Tag der Beisetzung der ersten Urne und endet nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 20 Jahren der zwei-ten beigesetzten Partnerurne. Das Nutzungsrecht ist nach Ablauf nicht verlängerbar oder neu zu erwerben.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes verfügt der Friedhofsträger – sofern keine Ruhezeiten zu beachten sind – über die Grabstätte.

(6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die festgesetzten Gebühren nicht fristgemäß entrichtet worden sind.

(7) Der/die Nutzungsberechtigte hat dem Friedhofsträger jede Änderung der Anschrift oder eine Umbenennung von Nutzungsnachfolgern unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 – Register

(1) Jeder Bestattungsbaum und jede Grabstätte erhalten eindeutige Registrierungs-nummern, die vom Friedhofsträger in einem Register erfasst werden.

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IV. Gestaltung, Pflege

§ 12 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume sowie im und auf dem Boden dürfen ausschließlich durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragen Dritten Verände-rungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet a. Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten, b. Grabstätten zu pflegen, c. Anpflanzungen jeglicher Art vorzunehmen, d. Kränze, Grabschmuck, Blumengebinde, Gestecke, Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände niederzulegen, e. Kerzen oder Lampen aufzustellen, f. Grabschmuck, Lichtbilder, Fotos oder sonstige Erinnerungsstücke und Markie-rungen an den Bäumen zu befestigen.

(2) Zur Beisetzung darf an der Grabstätte maximal ein aus ausschließlich kompostierba-rem Material bestehender Urnenkranz abgelegt werden. Die Entfernung erfolgt 14 Tage nach Bestattungsdatum ohne vorherige Mitteilung durch den Friedhofsträger.

(3) Jegliche widerrechtlich abgelegten Gegenstände werden vom Friedhofsträger unver-züglich und ohne Ankündigung entfernt und entsorgt. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(4) Der Friedhofsträger kann an einem von ihm festgelegten Ort das Ablegen von komposttierbaren Kränzen, Grabschmuck und anderen üblichen Gegenständen für eine befristete Zeit gestatten. Die Abräumung erfolgt nach Ermessen des Friedhofs-trägers. Eine Herausgabe oder Entschädigung erfolgt nicht.

§ 13 – Grabmale, Markierungen

(1) Grabmale in jeglicher Form sind nicht zulässig. Der Friedhofsträger ist berechtigt, Grabmale, sonstige Anlagen und Gegenstände, die ohne Genehmigung aufgestellt oder niedergelegt worden sind, unverzüglich und ohne Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen. Eine Herausgabe oder Entschä-digung erfolgt nicht.

(2) An den Bestattungsbäumen werden vom Friedhofsträger in einer Höhe von ca. 2,00 m Namensschilder angebracht. Die Inschrift besteht aus dem Namen sowie den Sterbe-daten der beigesetzten Personen. Die Gestaltung der Schilder und der Gravur wird vom Friedhofsträger festgelegt.

(3) Ein Anspruch auf Sondergravuren oder ein Einzelschild besteht nicht.

(4) Es ist nicht gestattet individuelle Gegenstände an die Namensschilder anzubringen oder diese in Form und Aussehen zu verändern. Bei Nichtbeachtung werden die Namensschilder ohne Anspruch auf Entschädigung vom Friedhofsträger entfernt.

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§ 14 – Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Grabstätten und Bestattungsfläche

(1) Grabpflege sowie die Unterhaltung der Grabstätten und der Bestattungsfläche durch den/die Nutzungsberechtigte(n) oder andere nicht vom Friedhofsträger beauftragten Dritten sind nicht zulässig.

(2) Ausschließlich der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter führen im Sinne der Erhaltung und Entwicklung des Friedhofes Unterhaltungs- und Pflegemaß-nahmen auf der Bestattungsfläche durch. Neuanpflanzungen oder die Entfernung be-stehender Pflanzungen dürfen lediglich der Friedhofsträger oder ein von ihm beauf-tragter Dritter durchführen.

§ 15 – Bestattungsbäume

(1) Es ist nicht zulässig, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sons-tiger Weise zu verändern. Alle Bestattungsbäume sind seitens des/der Nutzungsbe-rechtigten in ihrem natürlichen Charakter zu belassen und das Erscheinungsbild des „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ ist beizubehalten.

(2) Jegliche Pflegeeingriffe durch den/die Nutzungsberechtigte(n) oder andere nicht vom Friedhofsträger beauftragten Dritten sind nicht zulässig.

(3) Der Friedhofsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter dürfen Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungs-pflicht oder der Erhaltung geboten sind.

(4) Muss eine Fällung eines Bestattungsbaumes aufgrund einer Erkrankung oder anderer äußerer Einflüsse erfolgen oder wird ein Bestattungsbaum aufgrund von Wetterereignissen oder höherer Gewalt im Kronen- oder Stammbereich geschädigt, wird versucht, den Baum als Habitatbaum für Fauna und Flora zur erhalten. Der/die Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf sofortige Baumnachpflanzung oder auf Umbettung der Urnen an einen anderen Bestattungsbaum. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

V. Schlussvorschriften

§ 16 – Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbußen bis zu 5.000 € gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG kann belegt werden, wer vor-sätzlich

(1) entgegen § 12 (1)

a) im Wurzelbereich der Bäume sowie im und auf dem Boden Veränderungen vor-nimmt,

b) Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen errichtet,

c) Grabstätten pflegt,

d) Anpflanzungen jeglicher Art vornimmt,

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e) Kränze, Grabschmuck, Blumengebinde, Gestecke, Erinnerungsstücke oder sons-tige Gegenstände niederlegt,

f) Kerzen oder Lampen aufstellt,

g) Grabschmuck, Lichtbilder oder sonstige Erinnerungsstücke und Markierungen an den Bäumen befestigt.

(2) entgegen § 12 (2)

a) zur Beisetzung mehr als einen Urnenkranz an der Grabstätte ablegt,

b) zur Beisetzung einen nicht ausschließlich kompostierbarem Material bestehenden Urnenkranz an der Grabstätte ablegt.

(3) entgegen § 13 (4)

a) individuelle Gegenstände an die Namensschilder anbringt,

b) die Namensschilder in Form und Aussehen verändert.

(4) entgegen § 14 (1)

a) Grabpflege betreibt,

b) die Grabstätten oder Bestattungsfläche unterhält.

(5) entgegen § 14 (2)

a) Unterhaltungs- oder Pflegemaßnahmen auf der Bestattungsfläche durchführt,

b) Neuanpflanzungen durchführt,

c) bestehende Pflanzungen entfernt.

(6) entgegen § 15 (1) Bestattungsbäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Weise verändert.

(7) entgegen § 15 (2) jegliche Pflegeeingriffe vornimmt.

§ 17 – Gebühren

(1) Für die Nutzung der Bestattungsfläche „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr sind Gebühren nach der Gebührensatzung für Friedhöfe der Stadt Emden zu entrichten.

§ 18 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Anlage: Lageplan über die Bestattungsfläche des „Linden-Begräbnishain Tholenswehr“ der Stadt Emden auf dem Stadtfriedhof Tholenswehr

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⛪ Kirchliche Friedhöfe in Emden:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: