Friedhofsgebühren Elkenroth 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Elkenroth · Rheinland-Pfalz · PLZ 57578

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌‍

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Elkenroth vom 31.03.2015, zuletzt geändert am 28.11.2025

Der Ortsgemeinderat Elkenroth hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: (1) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,

(2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Inkrafttreten 1

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Elkenroth vom 22.10.2014 außer Kraft.

Elkenroth, den 31.03.2015

Ortsgemeinde Elkenroth

gez. Peter Schwan Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten (§13 Friedhofssatzung) 1.1 Überlassung einer Reihengrabstätte / Wiesenreihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 216,00 Euro
    • b) ab vollendetem 5. Lebensjahr 440,00 Euro
    • c) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte 686,00 Euro
    • d) ab vollendeten 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte 700,00 Euro
    • e) ab vollendeten 5. Lebensjahr als Reihengrab im Grabkammersystem mit Umwehrung 1.445,00 Euro
    • f) ab vollendeten 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte im Grabkammersystem 885,00 Euro

1.2

a) Gebühr für die lfd. Pflege und Unterhaltung von Wiesengrabstätten 936,00 Euro

b) Gebühr für die Grabplatte (0,40 m x 0,60 m x 0,08 m) bei Wiesengrabstätten Die Gravur der Grabplatte wird gesondert durch das beauftragte Unternehmen berechnet 490,00 Euro

  1. 2. Wahlgrabstätten (Doppelgräber, § 14 Friedhofssatzung) (Hinweis: Eine Neuvergabe von Wahl-/Doppelgrabstätten erfolgt nicht mehr) Beisetzung einer Urne in ein bereits belegtes Doppelgrab (§ 15 Abs. 1 Buchstabe e, 2. Halbsatz 70,00 Euro
  1. 3. Urnengrabstätten (§ 15 Friedhofssatzung) 3.1 Überlassung einer Urnengrabstätte / Wiesengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
    • a) Urneneinzelgrabstätte 159,00 Euro
    • b) Urnendoppelgrabstätte 159,00 Euro
    • c) Urneneinzelgrabstätte als Wiesengrab 350,00 Euro

3.2

a) Gebühr für die lfd. Pflege und Unterhaltung von Wiesengrabstätten 250,00 Euro

b) Gebühr für die Grabplatte (0,40 m x 0,40 m x 0,08 m) bei Wiesengrabstätten Die Gravur der Grabplatte wird gesondert durch das beauftragte Unternehmen berechnet 340,00 Euro

  1. 4. Gemischte Grabstätten (§ 13a Friedhofssatzung)

a) Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Erdbestattung) 440,00 Euro

b) Zweitbelegung mit einer Urne als Urnenwahlgrabstätte (§ 13a Abs. 2) 70,00 Euro

II. Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten (§14 Friedhofssatzung) Verlängerung des Nutzungsrechts für jedes volle Jahr der Verlängerung; soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres 46,00 €
  2. 2. Urnengrabstätten (§15 Friedhofsatzung) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnendoppelgrabstätte für jedes volle Jahr der Verlängerung; Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres 14,50 € Verlängerung des Nutzungsrechts in den Fällen des § 15 Abs. 1 Buchstabe e, 1. Halbsatz der Friedhofssatzung für jedes volle Jahr der Verlängerung; soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres 14,50 €

III. Ausheben (Öffnen) und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten

  1. 1. Reihengrab (Einzelgrab)
    • a) bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 430,00 Euro
    • b) ab vollendetem 5. Lebensjahr 430,00 Euro
    • c) ab vollendetem 5. Lebensjahr als Reihengrab im Grabkammersystem mit Umwehrung 180,00 Euro
  1. 2. Reihengrab (Einzelgrab) als Wiesengrab
    • a) bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 430,00 Euro
    • b) ab vollendetem 5. Lebensjahr 430,00 Euro
    • c) ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätte im Grabkammersystem 180,00 Euro
  1. 3. Urnengrab
    • a) je Beisetzung 150,00 €
    • b) Urnenwiesengrab, Öffnen und verschließen des Senkrohres 50,00 €
  1. 4. Wahlgrab (Doppelgrab)
    • a) Einzelgrabstelle 430,00 €
    • b) Doppelgrabstelle, je Bestattung 430,00 €
    • c) Urnenbeisetzung wie III Nr. 3a 150,00 €
  1. 5. Einfassung von Grabstätten
    • a) Einfassung einer Einzelgrabstätte (Reihengrab) 476,00 €
    • b) Einfassung einer Urnengrabstätte 290,00 €

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Friedhofshalle

  1. 1. Nur Aussegnungsraum zur Trauerfeier 126,00 €
  2. 2. Nur Totenzelle 1 bis zur Bestattung 23,00 €
  3. 3. Nur Totenzelle 2 bis zur Bestattung 23,00 €
  4. 4. Aussegnungsraum + Totenzelle 1 138,00 €
  5. 5. Aussegnungsraum + Totenzelle 2 138,00 €
  6. 6. Totenzelle 1 + 2 bis zur Bestattung 35,00 €
  7. 7. Aussegnungsraum & Totenzelle 1 + 2 150,00 €
  8. 8. Nutzung der Totenzelle nur tagweise: Totenzelle 1 pro Tag Totenzelle 2 pro Tag

8,00 € 8,00 €

  1. 9. Pauschalgebühr für die Reinigung der Friedhofshalle 35,00 €
  2. 10. Für Verstorbene bis zur Vollendung des
  3. 12. Lebensjahres werden keine Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle erhoben 0,00 €

Hinweis: Für die Benutzung der Totenzelle(n) bei Personen, die nicht Einwohner der Ortsgemeinde Elkenroth waren bzw. sind, wird die Benutzungsgebühr durch eine zuvor abzuschließende, gesonderte Vertragsvereinbarung (Auswärtigenzuschlag) erhoben. In diesen Fällen beträgt die Gebühr: Nutzung der Totenzelle 1 bis zur Bestattung 46,00 € Nutzung der Totenzelle 2 bis zur Bestattung 46,00 € Nutzung der Totenzelle 1 pro Tag 16,00 € Nutzung der Totenzelle 2 pro Tag 16,00 €

VI. Entfernen, Einebnung von Grabstätten

  1. 1. Einebnung
    • a) Doppelgrab (Altbestand) 350,00 Euro
    • b) Reihengrab 275,00 Euro
    • c) Reihengrab in Grabkammer mit Umwehrung 275,00 Euro
    • d) Urnengrabstätte (Einzel-, Doppel) 150,00 Euro
    • e) Reihengrab als Wiesengrabstätte (auch im Grabkammersystem) sowie Urnenwiesengräber 100,00 Euro
  1. 2. Vorzeitige Einebnung 2.1 Für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte werden Pflegegebühren für den Rest der Nutzungszeit / Ruhefrist je Jahr wie nachfolgend berechnet.

2.2 Pflegeaufwand

a) Doppelgrab / Restzeit je Jahr 40,00 Euro

b) Reihengrab / Restzeit je Jahr 30,00 Euro

c) Urnengrab / Restzeit je Jahr 15,00 Euro

Aktuelle Veröffentlichung am 16.01.2026 im Mitteilungsblatt Inkrafttreten am 17.01.2026

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 31.03.2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Elkenroth vom 07.09.2011 zuletzt geändert am 28.11.2025

Der Ortsgemeinderat von Elkenroth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) i.d. z.Zt. geltenden Fassung folgende Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Elkenroth gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof und zwar für das ehemalige Friedhofsgrundstück der kath. Kirchengemeinde Elkenroth (Flur 9, Flurstücke 50/5, 50/4) sowie die im Eigentum der Ortsgemeinde Elkenroth stehenden Grundstücke Flur 9, Flurstück 108/3 (Fahrweg) und Flur 18, Flurstück 64/3 (Friedhofshalle). § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Elkenroth. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
    • a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Elkenroth waren,
    • b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
    • c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen, hier insbesondere Personen, die vor ihrem Tod ehemalige Einwohner in der Ortsgemeinde Elkenroth waren, ist mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Die Zustimmung kann von einer gesonderten Vertragsvereinbarung abhängig gemacht werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
    • b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • d) Druckschriften zu verteilen,
    • e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
    • f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
    • h) zu spielen, zu lärmen und, außer zur musikalischen Untermalung von Beisetzungen, Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
    • i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 6* Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner vom 27.10.2009, Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) Rheinland-Pfalz, Nr. 17, S. 355 in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
  • Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen

Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, ein Elternteil mit seinem nicht mehr als 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Ebenso können Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden. Soll im Einzelfall abweichend verfahren werden, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. § 8 Särge (1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind im Einzelfall größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. Die Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und 0,60 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre. § 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  2. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a)

  1. 1. Reihengrabstätten (§13)
  2. 2. Reihengrabstätten als Wiesengräber (§13)
  3. 3. Reihengrabstätten im Grabkammersystem (§13)
  4. 4. Reihengrabstätten als Wiesengräber im Grabkammersystem (§13)
    • b) Gemischte Grabstätten (§13a)
    • c) Wahlgrabstätten (§14)
    • d) Urnengrabstätten und Urnenreihengrabstätten als Wiesengräber (§15)
    • e) Ehrengrabstätten (§16)

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten und Wiesengrabstätten (auch Grabkammersystem) sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Eine Verlängerung der Belegungszeit einer Einzelgrabstätte über die Ruhezeit von 25 Jahren ist ausgeschlossen.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

c) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätten

d) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätten

im Grabkammersystem

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht oder durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist auf die Verpflichtung nach § 22 Abs. 2 und die Folgen der Nichtbeachtung hinzuweisen.

(5) Für Wiesenreihengrabstätten (auch Grabkammersystem) werden besondere Gräberfelder als Rasenfläche eingerichtet und von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Grabstätten werden mit liegenden bodengleichen Grabmalen/-platten angelegt.

(6) Besondere Gräberfelder werden auch für Reihengrabstätten im Grabkammersystem errichtet.

(7) Reihengräber haben folgende Maße:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Länge: 1,40 m, Breite: 0,60 m,

b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr, Länge: 2,10 m, Breite: 0,90 m, Abstand

§ 13a – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 1 kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urneneinzelgrabstätten (§ 15 Abs. 2)

b) in Urneneinzelgrabstätten als Wiesengrab (§ 15 Abs. 3),

c) in Urnendoppelgrabstätten (§ 15 Abs. 4),

d) in Einzelgrabstätten (§ 13 Abs.1) bis zu zwei Aschen, sofern das Einzelgrab nicht bereits durch eine Erdbestattung belegt ist,

e) in Doppelgrabstätten (§ 14) bis zu zwei Aschen je Grabstelle, sofern diese noch nicht durch eine Erdbestattung belegt ist; im Falle einer Belegung beider Grabstellen durch eine Erdbestattung bis zu zwei Aschen, sofern die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet.

f) Urnenwahlgrabstätten (§ 13a Abs. 2)

(2) Urneneinzelgrabstätten sind Aschenstätten für eine Asche, die der Reihe nach in besonders zugelassenen Grabfeldern belegt werden. Die Belegung ist auf die Dauer der jeweiligen Ruhezeit begrenzt, eine Verlängerung ist nicht zugelassen. Sie werden eingerichtet in der Größe: Länge: 1,25 m, Breite 0,65 m. Diese Maße dürfen nicht überschritten werden.

(3) Urneneinzelgrabstätten als Wiesengrabstätten sind Aschenstätten für eine Asche, die der Reihe nach in besonders zugelassenen Grabfeldern belegt werden. Die Belegung ist auf die Dauer der jeweiligen Ruhezeit begrenzt, eine Verlängerung ist nicht zugelassen.

(4) Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten für zwei Aschen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit verliehen wird. Die Verleihung ist nur zulässig, wenn ein Bestattungsfall eingetreten ist und eine Feuerbestattung beantragt wird. Das Nutzungsrecht an einer Urnendoppelgrabstätte kann auf Antrag verlängert werden. Die Verlängerung ist nur bis zum Ablauf des doppelten Zeitraumes der Ruhezeit zulässig. Sie kann nur für die gesamte Urnendoppelgrabstätte erfolgen. Die Abmessung der Grabstelle richtet sich nach § 15 Abs. 2 S.3. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Für die dauerhafte Unterhaltung, Pflege und Instandsetzung der auf dem Friedhof vorhandenen Priestergräber ist ausschließlich die katholische Kirchengemeinde Elkenroth zuständig. Die Zuerkennung und die Anlage von weiteren Ehrengrabstätten sowie deren Regelung zur Unterhaltung obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Jede Grabstätte und jedes Grabmal ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Sollen im Einzelfall Grabanlagen errichtet werden, die von den bisher errichteten in Gestaltung und Formgebung erheblich abweichen, so ist dies der Ortsgemeinde vor der Zuteilung der Grabstätte anzumelden. Die Ortsgemeinde kann die Errichtung der Grabstätte in einen Bereich des Friedhofes festlegen, von dem optisch Beeinträchtigungen für die übrigen Grabstätten nicht zu erwarten sind bzw. die Errichtung der Grabstätte ganz untersagen.

(3) Die Grabstätten sind mit einer Einfassung aus Stein, deren Höhe an den bisher auf dem Friedhof vorhandenen angepasst ist, und einem Grabmal auszuführen.

(4) Grababdeckungen sind grundsätzlich nur bis zu zwei Drittel der Grabfläche zulässig. Sollen ausnahmsweise größere Abdeckungen errichtet werden, so ist die vorherige Zustimmung der Ortsgemeinde einzuholen. Bei Urnengrabstätten sind größere Grababdeckungen zulässig.

(5) Das Grabmal muss das Sterbejahr und soll das Geburtsjahr enthalten.

(6) § 17 gilt nicht für Wiesengräber.

§ 18 – Besondere Gestaltungsvorschriften für Wiesengräber

(1) Die Anlage, Pflege und Unterhaltung der Wiesengrabfläche erfolgt auf Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch den Friedhofsträger und deren Beauftragten. Die Herstellung und Anbringung des Grabmales (Grabplatte und Gravur) erfolgt ausschließlich durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers. Die Grabstätten müssen für die Pflege von jeglichem Grabschmuck (Kränze, Gestecke, Blumenvasen, Grableuchten usw.) sowie von Bepflanzungen freigehalten werden. Vorhandener Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt. Die Ablage von Blumen, Kränzen sowie Gestecken usw. auf der Wiesengrabstätte ist lediglich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beisetzung für den Zeitraum von vier Wochen gestattet sowie vier Wochen nach Allerheiligen (1. November) bzw. Totensonntag.

(2) Die Grabmale für Wiesengräber müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Zugelassen werden nur Grabmale (Grabplatten) aus einem dunklen Granitstein mit heller Gravurinschrift.

b) Die Grabmale (Grabplatten) müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein und eine gerade und glatte Oberfläche aufweisen.

c) Die Anbringung der Grabmale (Grabplatten) erfolgt bei Urnenwiesengrabstätten bodengleich über den Senkrohren und bei Wiesengrabstätten als Erdbestattung bodengleich auf einem Fundamentstreifen (nicht Grabkammersystem), der auf der Kopfseite der Grabstätte verläuft.

d) Das Grabmal (Grabplatte) muss neben dem Namen des Verstorbenen das vollständige Geburts- und Sterbedatum enthalten.

(3) Auf Wiesengrabstätten (auch Grabkammersystem) sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten als Wiesengräber: Liegende, ebenerdige Grabmale (Grabplatten) Breite 0,40 m, Länge 0,60 m Mindeststärke 0,08 m

b) Urneneinzelgrabstätten als Wiesengräber: Liegende, ebenerdige Grabmale (Grabplatten) Breite 0,40 m, Länge 0,40 m Mindeststärke 0,08 m

  1. 6. Grabmale § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Das Abräumen von bereits angelegten/vorhandenen Grabstätten wird von der Ortsgemeinde bzw. den hiervon Beauftragten durchgeführt. Auf den Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Nach dem Abräumen der Grabstätte werden dem Nutzungsberechtigten die Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung in Rechnung gestellt.

(3) Im Bestattungsfall wird die festgesetzte kalkulierte Gebühr, für das spätere Abräumen der Gräber durch die Ortsgemeinde bzw. den hiervon Beauftragten, erhoben.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. § 24 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
  2. 8. Leichenhalle § 25 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
  3. 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
  4. 9. Schlußvorschriften § 26 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 27 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  5. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  6. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  7. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  8. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  9. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  10. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 13 Abs. 3, 15 Abs. 2),
  11. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  12. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  13. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  14. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
  15. 11. Grabstätten entgegen § 17 Abs. 4 mit Grababdeckungen versieht
  16. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
  17. 13. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 29 Gebühren Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 30 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Elkenroth vom 16.09.2009 sowie die I. Änderungssatzung vom 09.12.2009 außer Kraft.

Elkenroth, den 07.09.2011 Ortsgemeinde Elkenroth (Peter Schwan) Ortsbürgermeister

Hinweise zu dieser Bekanntmachung Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Elkenroth, den 07.09.2011 Ortsgemeinde Elkenroth (Peter Schwan) Ortsbürgermeister

Aktuelle Veröffentlichung am 16.01.2026 im Mitteilungsblatt Inkrafttreten am 17.01.2026