🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.02.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Nauroth vom 18.02.2016 zuletzt geändert am 01.09.2025
Der Ortsgemeinderat Nauroth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.08.2014 außer Kraft. Nauroth, den 05.08.2016 Ortsgemeinde Nauroth
Gabriele Heidrich Ortsbürgermeisterin
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Nauroth vom 18.02.2016 zul. geändert am 01.09.2025
A) Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Nauroth.
1.500,00 €
B) Wiesengräber Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Nauroth.
1.650,00 € Bei Wiesengräbern sind die Pflegekosten in der Gebühr enthalten.
C) Kinderreihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
0,00 €
D1) Urnenquader Überlassung eines Urnenquaders an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 850,00 €
D2) Urnengrab für Baumbestattung
a) Urneneinzelgrab für Baumbestattung
1.650,00 €
b) Urnendoppelgrab für Baumbestattung
1.650,00 € Bei Urnenbaumgrabstätten sind die Kosten für Pflege und die Grabplatte (ohne Gravur) in der Gebühr enthalten.
E) Beisetzungen von Aschen Für die Verwaltungstätigkeit zur Beisetzungen von Aschen, mit Ausnahme der Erstbestattung einer Asche in einem Urnenquader, wird ein Pauschalbetrag erhoben 70,00 €
F) Verlängerung von Nutzungsrechten (1) Die Gebühr zur Verlängerung von Nutzungsrechten beträgt 1/20 der Gebühren nach Buchstaben A,B und 1/15 der Gebühr nach Buchstabe D1,D2
(2) Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
G) Benutzung der Friedhofshalle Nutzung des Aussegnungsraumes für die Verabschiedung 103,00 € Nutzung der Sargkammer bis zur Bestattung 50,00 € Nutzung des Aussegnungsraumes für die Verabschiedung und der Sargkammer bis zur Bestattung 128,00 € Nutzung der Sargkammer nur tageweise, pro Tag 17,00 € Pauschalgrundgebühr für die Reinigung der Friedhofshalle
45,00 €
H) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
I) Ausheben und Verschließen von Erdgrabstätten Für das Ausheben, Öffnen und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten wird im Falle einer Neubestattung eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben.
J) Einebnung von Grabstätten 1. Reihengrabstätte im Grabkammersystem
250,00 € 2. Urnengrabstätte (Quader, Entfernung Namensplatte)
50,00 € 3. Reihenwiesengrabstätten (Entfernung Namensplatte)
50,00 € 4. Urnenbaumgrabstätte (Entfernung Namensplatte)
50,00 € 5. Bei den bestehenden Reihengräbern ohne Grabkammersystem, werden im Fall der Einebnung durch ein beauftragtes Unternehmen der Ortsgemeinde, die tatsächlich entstandenen Kosten für den Einzelfall abgerechnet.
2. Friedhofssatzung Stand: 18.02.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Nauroth vom 05.08.2016 zuletzt geändert am 20.09.2023
Der Ortsgemeinderat Nauroth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit geltenden Fassung und der §§ 2, Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69 BS 2127-1) in der zurzeit geltenden Fassung folgende Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Definition
(1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Nauroth gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. (2) Der Inhaber einer Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß §9 BestG) ist auch Nutzungsberechtigter.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Nauroth. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Nauroth waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3)
a) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
b) Die Zustimmung nach Buchstabe a) kann von einer gesonderten Vertragsvereinbarung abhängig gemacht werden.
c) Buchstabe b) gilt nicht für denjenigen Personenkreis, der vor seinem Ableben Einwohner im Sinne des § 13 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) der Gemeinde Nauroth war und aufgrund körperlicher Gebrechen oder wegen Alters in einem Krankenhaus, Seniorenheim oder einem sonstigen Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung verstirbt.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie den Nutzungsberechtigten - soweit möglich - mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, 1. ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder 2. die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen und/oder der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können Aschen zeitgleich mit einer Leiche in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
§ 9 Herstellung von Erdgräbern
(1) Die Grabkammern werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet und wieder geschlossen. (2) Kindergräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Die Tiefe von Urnengräbern beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Satz 1 gilt nicht für eine Urnenbeisetzung in einer Grabkammer. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; Antragsberechtigt sind bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Gemischte Grabstätten und gemischte Grabstätten als Wiesengrab (§ 13), jeweils als Grabkammer,
b) Kinderreihengrabstätten (§ 14),
c) Urnenquader (§ 15)
d) Urnenbaumgrabstätten (§ 15) (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Das Nutzungsrecht einer Grabstättenart wird auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) bzw. im Fall von § 12 Abs. 1 Buchst. c) für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit), verliehen. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Die Grabstätte wird bei der Erstbestattung zugewiesen. Die Nutzungszeit beginnt mit dem Tag der Erstbestattung. Über die Zuweisung der Grabstätte und den Beginn der Nutzungszeit wird der Nutzungsberechtigte schriftlich informiert. (4) Das Nutzungsrecht einer Grabstättenart kann im Voraus erworben werden, soweit der Nutzungsberechtigte das 50. Lebensjahr vollendet hat. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für gemischte Grabstätten und Urnenquader und Urnenbaumgrabstätten soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem unten genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm dieses durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (9) Bei Rückgaben von Grabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (10) Die Nutzungsdauer von Urnenquadern, Urnenbaumgrabstätten und gemischten Grabstätten, die im Grabkammersystem ausgeführt sind, kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten gegen Gebühr von der Friedhofsverwaltung verlängert werden. Der Antrag kann insbesondere mit der Begründung, dass eine Verlängerung der Nutzungsdauer die dauerhafte Betriebsfähigkeit des Friedhofs gefährdet, abgelehnt werden. (11) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten ist nicht möglich. (12) Das Abräumen von Grabfeldern, Teilen von ihnen oder von Urnenquadern nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabstätten bekannt gemacht.
§ 13 Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind Einzelgräber für Erdbestattungen, in welchen nach Bestattung einer Leiche auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der Bestattungen von Aschen als Urnenwahlgrabstätte. (2) Die gemischten Grabstätten erfüllen die Aufgabe von Reihengrabstätten gemäß §2 Absatz 3 BestG. (3) Die zusätzliche Beisetzung von Aschen darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die Ruhezeit der Asche nach §10 Abs. 2 noch gewährleistet werden kann. (4) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Friedhofsverwaltung eine weitere Erdbestattung frühestens 15 Jahre nach der vorherigen Erdbestattung gestatten.
§ 14 Kinderreihengrabstätten
(1) Kinderreihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Einzelgrabfelder zur Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendetem 5. Lebensjahr eingerichtet.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenquadern (§ 15 Abs. 2), - 4 Urnen
b) in Urnenwahlgrabstätten (§ 13 Abs. 1) – 2 Urnen
c) in Urneneinzelgrabstätte für Baumbestattung (§ 15 Abs. 3) – 1 Urne
d) in Urnendoppelgrabstätte für Baumbestattung (§ 15 Abs. 3) – 2 Urnen
(2) Urnenquader sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einem Urnenquader dürfen vier Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht von Urnenquadern kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung verlängert werden. (3) Urnenbaumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die auf einem besonderen Grabfeld mit Baumbestand, von den Beauftragten der Ortsgemeinde, für die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre) bzw. Nutzungszeit (15 Jahre) angelegt und unterhalten werden. Es werden Urneneinzelgrabstätten für eine Urne und Urnendoppelgrabstätten für 2 Urnen angelegt. Zulässig sind nur biologisch abbaubare Urnen mit einem max. Durchmesser von 22 cm, die der Reihe nach in einem festgesetzten Radius um den Baummittelpunkt bestattet werden. Die Grabstätten werden oberirdisch mit einer liegenden bodengleichen Grabplatte mit Gravur-Beschriftung angelegt (keine hervorstehende Beschriftung). Da es sich um eine naturnahe Bestattungsform handelt, sind keine eigenen Anpflanzungen gestattet. Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten, sind Grabpflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben und Grabschmuck auf diesem Grabfeld nicht gestattet (Ausnahme im Zeitraum 31. Oktober bis 15. Februar eines jeden Jahres, sowie für 4 Wochen nach der Beisetzung der Urne. Die Beauftragten der Ortsgemeinde haben das Recht bei Nichtbeachtung alle nicht statthaften Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen. Umbettungen sind auf diesem Grabfeld nicht möglich. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung - außer den in §§ 17, 18 und 19 genannten - keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten uneingeschränkt. (2) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 17, 18 und 19 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des Absatzes 3 für vertretbar hält. (3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 17 Gestaltung von gemischten Grabstätten
(1) Auf gemischten Grabstätten, soweit es sich nicht um Wiesengräber handelt, sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,65 m Stärke: 0,10 - 0,16 m
b) liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge bis 0,70 m, Mindeststärke: 0,12 m (2) Grababdeckungen/Grabplatten aus Stein und sonstigen Materialien sind nur zulässig, wenn ein 80 cm breiter Pflanzstreifen über die Querseite des Grabes verbleibt. Die Abdeckungen sind flächenbündig einzubauen. (3) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
§ 18 Gestaltung von gemischten Grabstätten als Wiesengrab
(1) Als Grabmale sind nur liegende, ebenerdige Grabmale mit einer Breite von 0,60 m, einer Tiefe von 0,40 m und einer Mindeststärke von 0,08 m zugelassen. (2) Zur Beschriftung werden nur Gravierungen zugelassen. (3) Die Grabmale sind so zu gestalten, dass diese beim Rasenmähen ungehindert überfahren werden können. Für Schäden, die durch Missachtung von Satz 1 verursacht werden, haftet der Nutzungsberechtigte. (4) Das Anbringen von Grabschmuck ist nicht zulässig, eine Ausnahme besteht in der Zeit von 31. Oktober bis zum 15. Februar eines jeden Jahres sowie nach der Bestattung für den Zeitraum von 4 Wochen. Bepflanzungen sind nicht zugelassen.
§ 19 Gestaltung von Kindergrabstätten
(1) Auf Kindergrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Stehende Grabmale: Höhe 0,40 m bis 0,70 m, Breite bis 0,45 m, Stärke: 0,10 - 0,14 m.
b) Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke: 0,12 m (2) Die Außenmaße der Grabeinfassung haben in der Breite 0,60 m und in der Länge 1,50 m zu betragen.
§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel zweimal jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der
Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von der Ortsgemeinde bzw. von ihr Beauftragen entfernt, d. h. abgeräumt. (3) Auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung, kann dieser die Grabstätte selbst abräumen oder in eigenem Auftrag abräumen lassen. (4) Die Ortsgemeinde weist den Nutzungsberechtigten persönlich oder durch öffentliche
Bekanntmachung drei Monate im Voraus auf das Abräumen der Grabstätte hin. Stellt
dieser nicht bis spätestens zwei Wochen vor dem Abräumen einen Antrag
entsprechend Absatz 3 dieses Paragrafen, geht das Grabmal entschädigungslos in
das Eigentum der Gemeinde über. (5) Im Bestattungsfall wird eine Gebühr für das spätere Abräumen der Grabstätte
erhoben. Wurde noch keine Gebühr erhoben, werden die Kosten für das Abräumen
der Grabstätten nach Durchführung dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 16-22 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung von Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 6. Leichenhalle§ 26 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 7. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf eine Nutzungszeit von 25 Jahren seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Die Ortsgemeinde Nauroth haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 17-19),
g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
k) Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
l) die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,--€ geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Nauroth verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Nauroth vom 14.11.2012 außer Kraft.
Nauroth, den 05.08.2016 Ortsgemeinde Nauroth
Gabriele Heidrich Ortsbürgermeisterin
Hinweise zu dieser Bekanntmachung
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Nauroth, den 05.08.2016 Ortsgemeinde Nauroth
Gabriele Heidrich Ortsbürgermeisterin
Hinweis: Öffentliche Bekanntmachung 12.08.2016 Mitteilungsblatt Nr. 32/2016