Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.09.2014, zuletzt geändert am 24.06.2025 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Gebhardshain vom 16.09.2014, zuletzt geändert am 24.06.2025
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Gebhardshain vom 16.09.2014 zuletzt geändert am 24.06.2025
Der Ortsgemeinderat Gebhardshain hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 - GemO - (GVBl. S. 153) und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 - KAG - (GVBl. S. 175), in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.03.2011 außer Kraft.
Gebhardshain, den 16.09.2014
Ortsgemeinde Gebhardshain Jürgen Giehl Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
A) Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 800,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 900,00 €
- 2. Überlassung einer Wiesengrabstätte als Reihengrab an Berechtigte nach Nr. 1
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 800,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 900,00 €
- c) Pflegegebühr für die Dauer der Ruhezeit 1.500,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (Erde) an Berechtigte nach Nr. 1
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 600,00 €
- 4. Überlassung einer Urnenwiesengrabstätte (Erde) an Berechtigte nach Nr. 1
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 600,00 €
- c) Pflegegebühr für die Dauer der Ruhezeit 750,00 €
- 5. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte in der Urnenwand an Berechtigte nach Nr. 1 460,00 €
- 6. Bei Zubettung einer Urne in ein Reihengrab (ab vollendetem 5. Lebensjahr, kein Kindergrab), entsteht ein Nutzungsrecht an der Grabstätte, welches verlängert werden muss, je Jahr 1/25 der Gebühren nach Anlage A Nr. 1b, 2b, 2c (Pflegegebühr)
B) Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine
- a) Doppelgrabstätte 1.400,00 €
- b) Urnendoppelgrabstätte (Erde) 700,00 €
- c) Urnendoppelgrab Wiese 700,00 €
- d) Urnendoppelgrabstätte in der Urnenwand 700,00 €
- 2. Verlängerung von Grabnutzungsrechten bei
- a) Doppelgrabstätten, für jedes Jahr der Verlängerung 50,00 €
- b) Urnendoppelgrabstätten, für jedes Jahr der Verlängerung 26,00 €
- c) Urnendoppelgrabstätten in der Urnenwand, für jedes Jahr der Verlängerung 26,00 €
- d) Urnenbeisetzung in Doppelgrabstätten für jedes Jahr der Verlängerung 26,00 € B1) Ausheben (Öffnen) und Schließen von Erd- und Urnengrabstätten
- 1. Reihengrab / Reihenwiesengrab
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 350,00 €
- b) ab vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 €
- 2. Urnenreihengrab / Urnenreihengrab Wiese 200,00 €
- 3. Doppelgrab Doppelgrabstelle je Bestattung 600,00 €
- 4. Urnendoppelgrab / Urnendoppelgrab Wiese 200,00 €
B2) Entfernen, Einebnung von Grabstätten
- 1. Einebnung
- a) Doppelgrabstätte (Altbestand) 350,00 €
- b) Reihengrabstätte 275,00 €
- c) Urnengrabstätte (Einzel-, Doppel in Erde) 150,00 €
- d) Urnengrabstätte (Einzel-, Doppel in der Urnenwand) 50,00 €
- e) Reihenwiesengrabstätte, Urnenwiesengräber 100,00 €
- f) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 € (Kindergrab)
B3) Vorzeitige Einebnung / Rückgabe von Grabstätten Für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte werden Pflegegebühren für den Rest der Nutzungszeit / Ruhefrist je Jahr wie nachfolgend berechnet.
- 1. Pflegeaufwand für
- a) Doppelgrabstätte / Restzeit je Jahr 40,00 €
- b) Reihengrabstätte / Restzeit je Jahr 30,00 €
- c) Urnengrabstätte / Restzeit je Jahr 15,00 €
C) Benutzung der Friedhofshalle
- 1. Nur Aussegnungshalle zur Trauerfeier 113,00 €
- 2. Nur Aufbahrungsraum 1 bis zur Bestattung 43,00 €
- 3. Nur Aufbahrungsraum 2 bis zur Bestattung 43,00 €
- 4. Aussegnungshalle + Aufbahrungsraum 1 132,00 €
- 5. Aussegnungshalle + Aufbahrungsraum 2 132,00 €
- 6. Aufbahrungsraum 1 + 2 bis zur Bestattung 61,00 €
- 7. Aussegnungshalle & Aufbahrungsraum 1 + 2 150,00 €
- 8. Nutzung des Aufbahrungsraumes nur tagweise: Aufbahrungsraum 1 Tag/ 14,00 € Aufbahrungsraum 2 Tag/ 14,00 €
D) Umbettungen und Wiederbestattungen von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
2. Friedhofssatzung Stand: 28.11.2018, zuletzt geändert am 17.12.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gebhardshain vom 28.11.2018, zuletzt geändert am 17.12.2024
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Gebhardshain vom 28. November 2018 zuletzt geändert am 17.12.2024
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeiten
§ 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten, Urnenbestattungen
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 17 Besondere Gestaltungsvorschriften für Wiesengräber
§ 18 Fundamentierung und Befestigung
§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20 Unterhaltung
- 6. Herrichten und Pflege von Grabstätten und sonstigen baulichen Anlagen
§ 21 Instandhaltungspflicht
§ 22 Vernachlässigte Grabstätten
§ 23 Entfernen von Grabmalen und Einfassungen
- 7. Leichenhalle
§ 24 Benutzen der Leichenhalle
- 8. Schlussvorschriften
§ 25 Alte Rechte
§ 26 Haftung
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Gebühren
§ 29 Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat Gebhardshain hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S 153 ) und der §§ 2, Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) in der zur Zeit geltenden Fassung folgende Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Gebhardshain gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in der Schulstraße und in der Steinebacher Straße.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Gebhardshain. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Gebhardshain waren
b) bei ihrem Tod Einwohner der Ortsgemeinde Elben waren,
c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen, hier insbesondere Personen, die vor ihrem Tod ehemalige Einwohner in der Ortsgemeinde Gebhardshain oder Elben waren, ist mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Die Zustimmung kann von einer gesonderten Vertragsvereinbarung abhängig gemacht werden.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in vorhandenen Grabstätten (Nutzungsrecht) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Soweit in Grabstätten Verstorbene bestattet sind, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, erfolgt eine Umbettung in eine andere Grabstätte auf Kosten der Ortsgemeinde. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte erhält zudem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Soweit Nutzungsrechte bestehen, werden diese auf Ersatzgrabstätten übertragen.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeinde sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere -ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt
§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 6 *
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner vom 27.10.2009, Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) Rheinland-Pfalz, Nr. 17, S. 355 in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.___________________________________________________________
- Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen
Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde anzumelden. Die Beisetzung von Aschen ist ebenfalls anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (2) Sofern bereits ein Nutzungsrecht für eine Grabstätte besteht, ist dies bei der Folgebelegung nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, ein Elternteil mit seinem nicht mehr als 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Ebenso können Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden. Soll im Einzelfall abweichend verfahren werden, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind im Einzelfall größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. Die Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und 0,60 m breit sein. (3) Auf dem Friedhof in Gebhardshain sind bei Urnenbestattungen nur biologisch abbaubare Urnen zulässig, damit sie innerhalb der vorgeschriebenen Ruhefrist zersetzt sind.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Folgende Ruhezeiten gelten auf dem Friedhof in Gebhardshain für die aufgeführten Bestattungsarten:
- bei Erdbestattungen 25 Jahre
- bei Urnenbestattungen 20 Jahre
(2) Die Ruhezeit kann auf Antrag bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestruhezeit verkürzt werden.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Friedhofsverwaltung ist für die Veranlassung von Umbettungen zuständig und legt deren Zeitpunkt fest. Sie kann gewerbliche Unternehmer mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen. (3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen von einer Einzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte innerhalb der Ortsgemeinde sind nicht zulässig. Gleiches gilt für Urneneinzelgrabstätten. (4) Leichen- oder Aschenreste, die nach Ablauf der Ruhezeit noch verblieben sind, sind in belegte Grabstätten oder zu Neubelegungen umzubetten. (5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten der jeweiligen Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, im Falle eines dringenden öffentlichen Interesses, Umbettungen auch ohne Antrag zu veranlassen. Für Umbettungen nach Absatz 4 bedarf es keines Antrages. (6) Die Kosten der Umbettung und für den Ersatz von Schäden, die dadurch an anderen Grabstätten hervorgerufen werden, hat im Falle des Absatzes 5 Satz 1 der Antragsteller zu tragen. Ein Kostenvorschuss kann gefordert werden. (7) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten und Reihengrabstätten als Wiesengrab,
b) Doppelgrabstätten,
c) Urnengrabstätten
- Urnenreihengrabstätten (Erde)
- Urnenwiesengrabstätten (Erde)
- Urnendoppelgrabstätten (Erde)
- Urnenreihen- und Urnendoppelgrabstätten in der Urnenwand
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten und Wiesengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und im Bestattungsfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen zugeteilt werden. . (2) Es werden eingerichtet:
- Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
- Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr als
Wiesengrabstätten (3) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Die §§ 7 Abs. 4 und 11 Abs. 4 bleiben unberührt. . (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(5) Für Wiesenreihengrabstätten werden besondere Gräberfelder als Rasenfläche eingerichtet und von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Grabstätten werden mit liegenden bodengleichen Grabmalen/-platten angelegt. (6) Weiterhin besteht die Möglichkeit der Zubettung einer Urne in ein Reihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr, wenn noch eine Restruhezeit von mindestens 15 Jahren gegeben ist. Es entsteht ein Nutzungsrecht an der Grabstätte, welches gemäß den Gebühren der Friedhofsgebührensatzung verlängert werden muss. Sollte nur noch eine Restruhezeit von mindestens 10 Jahren gegeben sein, kann die nachfolgende Regelung des § 13 Abs. 7 (Wiedererwerb vom Nutzungsrecht für 5 Jahre), vorzeitig in Anspruch genommen werden, so dass sich wieder eine Restruhezeit von 15 Jahren ergibt. (7) Das Nutzungsrecht darf nach Ablauf, jeweils für die Dauer von 5 Jahren wieder erworben werden, sofern gewährleistet ist, dass die Grabstätte in dieser Zeit auch ordnungsgemäß gepflegt wird und von der Ortsgemeinde die Fläche nicht anderweitig benötigt wird.
§ 14 – Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen durch Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird (Nutzungszeit). Die Verleihung ist nur möglich, wenn ein Bestattungsfall eingetreten ist und der Nutzungsberechtigte das 55. Lebensjahr vollendet hat. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende der Nutzungszeit enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Doppelgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für den Zeitraum bis zum Ablauf der für die neu hinzukommenden Bestattung/Beisetzung maßgeblichen Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht darf nach Ablauf, für die Dauer von 5 Jahren wieder erworben werden, sofern gewährleistet ist, dass die Grabstätte in dieser Zeit auch ordnungsgemäß gepflegt wird und von der Ortsgemeinde die Fläche nicht anderweitig benötigt wird. (6) Die Zubettung von Urnen (jeweils 1 Urne je Grabstelle) in Doppelgrabstätten ist während der Nutzungszeit möglich. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Zubettung von Urnen in eine bereits vollständig belegte Grabstätte. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte soll festlegen, wer im Falle seines Ablebens die Nachfolge für das Nutzungsrecht erhält. Wird keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines anderen Bestattungsfalls über dessen Bestattung zu entscheiden. Ferner obliegt ihm die Art der Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der §§ 16 – 23 dieser Satzung. (9) Die Ortsgemeinde kann bei bestehenden Grabstätten mit mehr als zwei Grabstellen in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 – 7 zulassen; in der Vergangenheit erteilte Rechte aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten (Erde, Wand) – 1 Urne
b) in Urnenwiesengrabstätten – bis 2 Urnen
c) in Urnendoppelgrabstätten (Erde, Wand) – 2 Urnen
d) Zubettung in Doppelgrabstätte (Erde) – 1 Urne je Grabstelle
e) Zubettung in Reihengrabstätte (Erde) – 1 Urne
(2) Urnenreihen/-wiesengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Das Ablegen von Kränzen und Grabschmuck ist auf dem Grabfeld für Urnenwiesengrabstätten nicht gestattet. Weiterhin ist das Anbringen von Blumen- und Kerzenschmuck an der Urnenwand nicht gestattet. Hierfür sind die vorgesehenen Ablageflächen zu nutzen.
(3) Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht darf nach Ablauf, jeweils für die Dauer von 5 Jahren wieder erworben werden, sofern gewährleistet ist, dass die Grabstätte in dieser Zeit auch ordnungsgemäß gepflegt wird und von der Ortsgemeinde die Fläche nicht anderweitig benötigt wird. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte und jedes Grabmal ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Sollen im Einzelfall Grabanlagen errichtet werden, die von den bisher errichteten in Gestaltung und Formgebung erheblich abweichen, so ist dies der Ortsgemeinde vor der Zuteilung der Grabstätte anzumelden. Die Ortsgemeinde kann die Errichtung der Grabstätte in einem Bereich des Friedhofes festlegen, von dem optisch Beeinträchtigungen für die übrigen Grabstätten nicht zu erwarten sind. (3) Die Grabstätten sollen mit einer Einfassung aus Stein, deren Höhe an den bisher auf dem jeweiligen Friedhof vorhandenen angepasst ist, und einem Grabmal ausgeführt werden. (4) Grababdeckungen sind grundsätzlich nur bis zu zwei Drittel der Grabfläche zulässig. Sollen ausnahmsweise größere Abdeckungen errichtet werden, so ist die vorherige Zustimmung der Ortsgemeinde einzuholen. Bei Urnengrabstätten sind größere Grababdeckungen zulässig. (5) Das Grabmal muss neben dem Vor- und Familiennamen das Geburts- und Sterbejahr enthalten.
§ 17 – Besondere Gestaltungsvorschriften für Wiesengräber
(1) Die Anlage, Pflege und Unterhaltung der Wiesengrabfläche erfolgt auf Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch den Friedhofsträger und deren Beauftragten. Die Wiesengrabstätten müssen für die Pflege von jeglichem Grabschmuck (Kränze, Gestecke, Blumenvasen, Grableuchten usw.) sowie von Bepflanzungen freigehalten werden. Vorhandener Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt. Die Ablage von Blumen, Kränzen sowie Gestecken usw. auf der Wiesengrabstätte ist lediglich in unmittelbaren Zusammenhang mit der Beisetzung für den Zeitraum von vier Wochen gestattet sowie ab Allerheiligen (1. November) bis 31. März. Die Grabablagen sind nach Ablauf der v. g. Fristen von dem Grabnutzungsberechtigten unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
2)
a) Auf Reihenwiesengrabstätten sind nur Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: Liegende, ebenerdige Grabmale (Grabplatten, ausschließlich mit Gravurinschrift), Breite 0,60 m, Länge 0,40 m, Stärke mind. 0,04 m und max. 0,08 m. Der Abstand zwischen der Außenkante der zuletzt angebrachten Grabplatte und der Innenkante der nachfolgenden Grabplatte soll 1 Meter betragen.
b) Auf Urnenwiesengrabstätten sind nur Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: Liegende, ebenerdige Grabmale (Grabplatten, ausschließlich mit Gravurinschrift), Breite 0,40 m, Länge 0,40 m, Stärke 0,04 m. Der Abstand zwischen der Außenkante der zuletzt angebrachten Grabplatte und der Innenkante der nachfolgenden Grabplatte soll 0,8 Meter betragen.
- 3. Die Grabplatten sollen aus einem dunklen Granitstein, allseitig und gleichmäßig bearbeitet, mit gerader und glatter Oberfläche oder einer Platte aus Basaltstein hergestellt sein.
- 4. Die Grabplatten werden bei Reihenwiesen-/Urnenwiesengrabstätten als liegende bodengleiche Grabmale angelegt. Die Grabplatte ist oberhalb des Grabaushubes im gewachsenen Erdreich zu platzieren.
- 5. Das Grabmal (Grabplatte) muss neben dem Vor- und Familiennamen das Geburts- und Sterbejahr enthalten.
§ 18 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA Grabmal DENAK) in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben der Satzung eingehalten werden. Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Weiterhin bedarf es innerhalb von 3 Wochen nach Aufstellung, einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person z.B. Steinmetz (Vorlage einer Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich) nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal DENAK). Weiterhin muss eine Risikohaftversicherung durch den Aufstellenden nachgewiesen werden können.
§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabstätten und
sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat die Grabzuweisung oder das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Antrag auf Errichtung kann formlos gestellt werden; es ist jedoch ein Grabmalentwurf mit Grundsriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des vorgesehenen Materials und seiner Bearbeitung vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn die Grabstätte oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung hergestellt worden ist.
§ 20 – Unterhaltung
(1) Grabmale, Einfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich ist, wer den Antrag auf Grabzuweisung gestellt hat oder Inhaber des Nutzungsrechts ist. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. (4) Soweit Grabstätten und bauliche Anlagen nicht den genehmigten Ausführungen oder den Sicherheitsregeln entsprechen, ist die Ortsgemeinde berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung an den Verantwortlichen und Ablauf einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen zu treffen. Sie kann Anlagen oder Teile davon entfernen. Abgenommene Gegenstände sind drei Monate aufzubewahren; werden sie vom Verpflichteten nach Aufforderung nicht abgeholt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. (5) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild an der Grabstätte oder sonstigen baulichen Anlage, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.
- 6. Herrichten und Pflege von Grabstätten und sonstigen baulichen Anlagen
§ 21 – Instandhaltungspflicht
(1) Alle Grabstätten und sonstigen baulichen Anlagen müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 16 und 17 dauernd instand gehalten werden. Entsprechendes gilt für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzelgrabstätten und Urneneinzelgrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Doppel-und Urnendoppelgrabstätten zudem der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Belegung herzustellen. (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde.
§ 22 – Vernachlässigte Grabstätten
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
§ 23 – Entfernen von Grabmalen und Einfassungen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Meldet sich binnen 3 Monaten kein Verantwortlicher der Grabstätte, geht das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen, entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Weiterhin ist die Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte dann abräumen zu lassen. (3) Das Abräumen der Grabstätten wird von der Ortsgemeinde oder seinem Beauftragten durchgeführt. Die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren für das Abräumen, werden dem Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten nach Durchführung in Rechnung gestellt. (4) Ab dem 01.01.2025 werden die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren für das Abräumen einer Grabstätte, bereits bei der Vergabe der Grabstätte oder im Bestattungsfall erhoben.
- 7. Leichenhalle
§ 24 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Leichenhalle ist vom Nutzungsberechtigten bzw. dessen Vertreter nach Benutzung in einem sauberen Zustand zu hinterlassen.
- 8. Schlussvorschriften
§ 25 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Durch § 29 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 03.05.1993 wurden die vor Inkrafttreten bestehenden Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahre auf die Dauer von 30 Jahren, gerechnet ab der Verleihung, begrenzt. Sie enden mit dem Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Bestattungen auf dem ehemaligen evangelischen Friedhof in der Steinebacher Straße sind nur zulässig, wenn es sich um die Belegung einer bereits vor Inkrafttreten der Friedhofssatzung vom 03.05.1993 erstmalig erworbenen Doppelgrabstätte (Wahlgrabstätte) handelt. Die Nutzungszeit dieser Grabstätte darf nicht über die einfache Ruhezeit nach § 10, gerechnet vom Eintritt des jeweiligen letzten Bestattungsfalles, verlängert werden. (4) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26 – Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch Dritte entstehen oder von Tieren verursacht werden.
§ 27 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11 Abs. 3),
- 6. die Bestimmungen über die allgemeine oder besondere Gestaltung verletzt (§§ 15, 16 und 17),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1),
- 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 21 Abs. 2),
- 11. die Leichenhalle entgegen § 24 Abs. 1 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000-- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28 – Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe der Ortsgemeinde Gebhardshain sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu entrichten.
§ 29 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 21.06.2011 außer Kraft.
Gebhardshain, den 28.11.2018
Jürgen Giehl Ortsbürgermeister
Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gebhardshain, den 28.11.2018 Jürgen Giehl
Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gebhardshain?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gebhardshain mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Gebhardshain (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: