Friedhofsgebühren Scheuerfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Scheuerfeld · Rheinland-Pfalz · PLZ 57584

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08. Februar 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

.../ 2 Satzung der Ortsgemeinde Scheuerfeld über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 08. Februar 2022

Der Ortsgemeinderat Scheuerfeld hat am 08. Februar 2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2

Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 437,00 Euro

b) ab vollendetem 5. Lebensjahr 935,00 Euro

c) Urnenruhestätte in Urnennischenanlage 502,00 Euro

d) Urnenreihengrabstätte 576,00 Euro

e) Urnenreihengrabstätte für anonyme Bestattungen (ohne Nutzungszeit) 576,00 Euro

§ 3

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten durch Berechtigte nach der Friedhofssatzung

Tiefengrabstätte/Doppelgrabstätte 1.120,00 Euro Urnenruhestätte in Urnennischenanlage 627,00 Euro Urnendoppelgrabstätte 691,00 Euro

(2) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen (Zubettungen) für jedes volle Jahr 1/30 der Gebühren nach Ziff. 1. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. .../ 3

§ 4

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Für Verstorbene

a) bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 219,00 Euro

b) ab vollendetem 5. Lebensjahr 578,00 Euro

c) Urnenbeisetzung (Zweitbelegung, Zubettung) 166,00 Euro

d) Tiefgrabstätten, erste Bestattung 783,00 Euro Tiefgrabstätten, zweite Bestattung 578,00 Euro

(2) Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen (§ 7 Abs. 6 Friedhofsatzung), wird ein Zuschlag für die unter Abs. 1 festgesetzten Gebühren erhoben in Höhe von:

125,00 Euro

§ 5

Lieferung und Verlegung von Einfriedungsplatten

a) Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr 606,00 Euro

b) Wahlgrabstätten Wahlgräber als Tiefengrab 606,00 Euro

c) Urnengrabstätten Urnenreihengrabstätten 281,00 Euro Urnendoppelgrabstätten 281,00 Euro

§ 6 – Gebühr für Pflege und Unterhaltungsaufwand (25 Jahre) von anonymen

Urnenreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätte anonym 550,00 Euro

§ 7

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und die Umbettung von Leichen und Aschen werden von beauftragten Spezialfirmen durchgeführt und die entstandenen Kosten dem Antragsteller in Rechnung gestellt. .../ 4

§ 8

Benutzung der Trauerhalle, Kühlraum; Gestellung von Trägern (1)

a) Benutzung der Trauerhalle 179,00 Euro

b) Benutzung des Kühlraum (Aufbahrungsraum) 50,00 Euro (2)

a) Reinigung der Trauerhalle 146,00 Euro

b) Reinigung des Kühlraum (Aufbahrungsraum) 41,00 Euro (3) Gestellung von Sargträgern (je Träger) 65,00 Euro

§ 9

Entfernen, Einebnung von Grabstätten

a) Einebnung von Doppelgräbern, Tiefengräbern, Reihengräbern 230,00 Euro

b) Einebnung von Urnendoppelgräbern, Urnenreihengräbern, Urnennischenanlage 115,00 Euro

§ 10

Vorzeitige Einebnung/Rückgabe von Grabstätten

(1) Für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte werden Pflegegebühren für den Rest der Nutzungszeit/Ruhefrist je Jahr wie nachfolgend in Absatz 2 berechnet (2) Pflegeaufwand für: Urnengrab / Restzeit je Jahr 22,00 Euro Reihengrab / Restzeit je Jahr 44,00 Euro Tiefengrab, Doppelgrab / Restzeit je Jahr 44,00 Euro

§ 11

Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren (1)

a) Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 22,00 Euro

b) Erneuerung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 11,00 Euro (2) Genehmigung der Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und dergl.

a) bei einstelligen Grabstätten 9,00 Euro

b) bei zweistelligen Grabstätten 10,00 Euro

§ 12 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und

der Antragsteller

  1. 2. bei Wiederbestattungen und für Gebühren gem. § 7, 8, 9, 10, 11 dieser Satzung der

Antragsteller.

§ 13 – Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung fällig, und zwar mit der Beantragung der Leistung. (2) Die Gebühren sind nach Anforderung an die Verbandsgemeindekasse Betzdorf-Gebhardshain zu zahlen.

§ 14 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26. Oktober 2017 außer Kraft.

Scheuerfeld, den 08. Februar 2022

Harald Dohm Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Scheuerfeld unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Harald Dohm Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08. Februar 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Scheuerfeld In der Fassung vom 18. Dezember 2003 zuletzt geändert am 19. November 2024

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeiten

§ 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten, Urnenbestattungen

§ 16 Ehrengrabstätten

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 6. Grabmale

§ 18 Gestaltung der Grabmale

§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 22 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 8. Leichenhalle

§ 27 Benutzen der Leichenhalle

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Haftung

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Gebühren

§ 32 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat Scheuerfeld hat am 16. Dezember 2003 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), sowie den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Scheuerfeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Scheuerfeld.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, oder früher in der Gemeinde Scheuerfeld gewohnt haben.

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese kann von einer Sondervereinbarung abhängig gemacht werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenruhestätte (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-

oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenruhestätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenruhestätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenruhestätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenruhestätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenruhestätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenruhestätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

j) die Verwendung von nicht kompostierbaren Materialien (z.B. Kunststoff) in Kränzen, Gestecken, Blumengebinden und ähnlichen Gegenständen

k) chemische Unkrautvertilgungsmittel zu verwenden

l) Konservendosen, Flaschen oder andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung Einheitlicher Ansprechpartner vom 27.10.2009 (GVBl. RLP vom 30.10.2009 Nr. 17 S. 355 ff.) abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Fried-hofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr an Samstagen und Werktagen, vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit die Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten nicht vor 07.00 Uhr begonnen werden.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

  • Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) wird verwiesen
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg beizusetzen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

(6) Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen grundsätzlich von montags bis freitags.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, insbesondere auch Grababdeckplatten, vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Leichen und Aschen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen , unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenruhestätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenruhestätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in :

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten - Doppelgrabstätten - Tiefengrabstätten

c) Urnengrabstätten - Urnenruhestätte in Urnennischenanlage (Reihengrab) - Urnenruhestätte in Urnennischenanlage (Doppelgrab) - Urnenreihengrabstätten - Urnenwahlgrabstätten - Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen

d) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet: (a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr mit den Grabausmaßen: Länge 1,20 m, Breite, 0,60 m, (b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr mit den Grabausmaßen: Länge, 2,10 m, Breite, 0,90 m, (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können nur für die Bestattung von Eheleuten/eingetragene Lebenspartnerschaft oder von in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen erworben werden.

(3) Auf Antrag wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(4) Wahlgrabstätten werden nur noch als Tiefgräber vergeben. Die Oberflächenmaße der früher angelegten Doppelgräber betragen: Länge 2,10 m, Breite 1,80 m. Die Oberflächenmaße der Tiefgräber betragen: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist..

(6) Für Grabstätten die bereits vollständig belegt sind kann das Nutzungsrecht nach Ablauf nicht erneut verliehen werden. Die Zubettung von Urnen in Wahlgrabstätten während der Nutzungszeit ist möglich, wenn noch eine Restruhezeit von mindestens 15 Jahren gegeben ist. Bei vorhandenen Doppelwahlgrabstätten mit einer bestehenden Mindestrestruhezeit, können bis zu 2 Aschen je Grabstelle zugebettet werden. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über

a) auf den überlebenden Ehegatten/eingetragene Lebenspartnerschaft,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger soll bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Urnengrabstätten, Urnenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Wahlgrabstätten als Zweitbelegung

b) Zubettung in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen je Grabstelle

c) Urnenruhestätte (vorgefertigte Urnennischenanlage) - Urnenreihengrab – 1 Urne - Urnendoppelgrab – 2 Urnen

d) Urnenreihengrabstätten – 1 Urne

e) Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen – 1 Urne

f) Urnendoppelgrabstätten – 2 Urnen

(2) Urnenruhestätte als Urnenreihengrab, Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Für anonyme Urnenbeisetzungen wird ein besonderes Gräberfeld als Rasenfläche eingerichtet und von der Friedhofsverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten unterhalten. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt. Das Ablegen von Kränzen und Grabschmuck ist auf diesem Gräberfeld nicht gestattet.

(4) Urnenruhestätte als Urnendoppelgrab und Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, die auf Antrag mit Nutzungsrechte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden.

(5) Urnengrabstätten nach Abs. 1 Buchstabe c haben folgende Maße: Höhe Max. 0,33 m, Breite (Durchmesser) max. 0,23 m. Urnengrabstätten nach Buchstabe d,e,f haben folgende Maße: Länge 0,90 m, Breite 0,90 m, Tiefe 1,00 m, Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m; bei Grabfeldern für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, 0,30 m

(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten, einschl. den Bestimmungen über die Nutzungs- und Ruhezeiten, entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. Urnenbeisetzungen.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Für die jeweiligen Grabfelder mit besonderer Gestaltungsvorschrift ist eine Einfriedung der Reihengräber, Wahl- und Urnengräber durch Einfassungen, Hecken und dergleichen nicht zulässig. Es sind die zwischen den Grabstätten und Grabreihen vorhandenen Flächen mit Betonsteinplatten auszulegen. Diese Platten werden von der Friedhofsverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten verlegt. Die Gebühren hierfür richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.

  1. 6. Grabmale

§ 18 – Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(2) Die Grabmale dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:

a) bei Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr als Steinkissen Länge 0,40 m, Breite 0,30 m, als Grabmal Höhe 1,25 m, Breite 0,70 m

b) bei Reihengräber für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr Höhe 1,25 m, Breite 0,70 m

c) bei Wahlgräbern als Tiefengrab Höhe 1,25 m, Breite 0,70 m

d) bei Urnengrabstätten darf die Höhe der Grabdenkmäler das Maß von 0,75 m über Oberkante Gelände nicht überschreiten.

§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Der Antrag ist bei der Gemeindeverwaltung (Ortsbürgermeister) einzureichen.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafel zulässig.

(6) Grabeinfassungen werden ausschließlich durch die Gemeinde erstellt.

(7) Firmenbezeichnungen dürfen an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen nicht angebracht werden.

§ 20 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige Anlagen entsprechend. Auf die vom Bundesinnungsverband des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale wird hingewiesen.

§ 21 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in guten und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13 ) bzw. der Rechtsnachfolger gestellt hat, bei den Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht werden.

§ 22 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der

Nutzungszeit, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

(3) Das Abräumen von Grabstätten, die vor dem 01.01.2004 angelegt wurden, wird von der Friedhofsverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten durchgeführt. Die Kosten für das Abräumen werden dem Nutzungsberechtigten nach Durchführung in Rechnung gestellt. Weiterhin kann der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, auf schriftlichen Antrag bei der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte in eigener Regie abräumen.

(4) Ab dem 01.01.2004 wird im Bestattungsfall eine Gebühr für das Abräumen der Gräber erhoben. Das Abräumen der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung bzw. von den hiervon Beauftragten.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Der für die Grabstätte Verantwortliche hat die hierzu notwendigen baulichen Maßnahmen oder Instandhaltungs-und Pflegearbeiten selbst auf seine Kosten durchzuführen.

(5) Einzelgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 24 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 100 % der Grabfläche zulässig. Die Befestigung und Auflagen müssen so angebracht werden, dass beim Absacken des Erdreichs, angrenzende Grabstätten nicht beschädigt werden.

§ 25 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen, §§ 17 und 23 Abs. 5 sind zu beachten

§ 26 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Zuteilung bzw. die Verleihung des Nutzungsrechts entziehen und die Grabstätte einebnen oder nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 27 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Die Reinigung aller Räume in der Friedhofshalle erfolgt durch die Ortsgemeinde

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße der Grabstätten (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 ) und des Maßes für Grabmale (§ 18 Abs. 2) nicht einhält,
  7. 7. Als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20 und 21),
  10. 10. Grabstätten entgegen § 23 Abs. 1 nicht errichtet, instandhält oder entgegen § 23 Abs. 1 bepflanzt,
  11. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 26)
  12. 12. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBL. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01. Januar 2000 außer Kraft.

Scheuerfeld, den 18. Dezember 2003

Klaus Arend Ortsbürgermeister