Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.01.2024 (in Kraft seit 24.02.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Niederfischbach (Stand 2024)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) der Ortsgemeinde Niederfischbach vom 29.01.2024 Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Niederfischbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines ...................................................................................................................... 2
§ 2 Gebührenschuldner .......................................................................................................... 2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ......................................................................... 2
§ 4 Inkrafttreten ...................................................................................................................... 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ................................................................................... 3 A. Reihengrabstätten ........................................................................................................... 3 B. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten .................................................... 3 C. Ausheben und Schließen der Gräber............................................................................... 3 D. Benutzung der Friedhofshalle .......................................................................................... 4 E. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ........................................................ 4 F.
Verwaltungs- und sonstige Gebühren .............................................................................. 4
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: 1.
bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2.
bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.01.2022 außer Kraft.
Niederfischbach, 07.02.2024 Ortsgemeinde Niederfischbach Gez.
(Siegel)
Dominik Schuh Ortsbürgermeister
von
Friedhofsgebühren Anlage zur Friedhofsgebührensatzung A. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a)
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)
EUR 338,00
b)
vom vollendeten 5. Lebensjahr an
EUR 1.712,00
- 2. Überlassung einer Urnengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre) an Berechtigte nach Nr. 1 a)
ein Urnenreihengrab
EUR 580,00
b)
ein anonymes Urnengrab
EUR 850,00
c)
eine Urnenstele
EUR 850,00
d)
Beilegung einer Urne in ein vorhandenes Reihen- oder Urnengrab
EUR 850,00
- 3. Überlassung eines Wiesengrabes an Berechtigte nach Nr. 1 (einschließlich Pflege- und Nachsorgegebühr)
- a) für Erdbestattungen für 25 Jahre
EUR 2.114,00
b) für Urnenbestattungen für 20 Jahre
EUR 850,00
B. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
a) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Grabstätte und jedes volle Jahr
b) Beilegung einer Urne in einer Wahlgrabstätte
EUR
85,00
EUR 792,00
C. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber)
EUR 235,00
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr
EUR 660,00
c) Beisetzung einer Urne
EUR 283,00
d) Einstellen/Verschließen einer Urne in die Urnenstele
EUR 200,00
- 2. Wahlgräber für Verstorbene (§ 14 der Friedhofssatzung)
- a) Beisetzung einer Urne
EUR 283,00
b) Mehrfachgrabstätte (Sargbestattung) - jede weitere Bestattung
EUR 660,00 D. Benutzung der Friedhofshalle
- 1. Benutzung der Leichenhalle zum Zwecke der Aufbahrung / Kühlzelle
EUR 116,00
- 2. Benutzung der Leichenhalle zum Zwecke der Aufbahrung einer Urne
EUR 116,00
- 3. Benutzung der Friedhofshalle zur Trauerfeier
EUR 116,00
E. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten.
F. Verwaltungs- u. sonstige Gebühren
- 1. Gebühr für die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (Handwerkerzulassung) für die Dauer von 5 Jahren
EUR
83,60
EUR
20,00
- 2. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
- 3. Beaufsichtigung von Umbettungs- und Ausgrabungsarbeiten durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung (Bauhofmitarbeiter)
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Aktuell“ Nr. 08/2024 am: In Kraft getreten am:
nach tats. Aufwand
23.02.2024 24.02.2024
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung 2022 der Ortsgemeinde Niederfischbach (Stand 2024)
1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 2022 der Ortsgemeinde Niederfischbach
Der Ortsgemeinderat von Niederfischbach hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 29.01.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) für den Friedhof der Ortsgemeinde Niederfischbach folgende
1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Niederfischbach
beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1
§ 10 (Ruhezeiten) erhält folgende neue Fassung.
§ 10 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. (3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Änderungssatzung erworbenen Rechte an Ruhezeiten für Aschen bleiben bestehen.
Artikel 2 – Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Niederfischbach, den 07.02.2024 Ortsgemeinde Niederfischbach
Gez.
(Siegel)
Dominik Schuh Ortsbürgermeister
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Aktuell“ Nr. 08/2024 am: 23.02.2024 In Kraft getreten am:
24.02.2024
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Niederfischbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Niederfischbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
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