🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.06.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) der Ortsgemeinde Harbach vom 30.05.2022 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung am 30.05.2022 für den Friedhof Harbach folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines ................................................................................................................................................................... 2
§ 2 Gebührenschuldner ....................................................................................................................................................... 2
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ...................................................................................................................... 2
§ 4 Inkrafttreten ................................................................................................................................................................... 2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung................................................................................................................................ 3 A.
Reihengrabstätten....................................................................................................................................................... 3
B.
Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ................................................................................................ 3
C.
Ausheben und Schließen der Gräber.......................................................................................................................... 3
D.
Benutzung der Friedhofshalle ..................................................................................................................................... 3
E.
Herstellung der Platteneinfassung .............................................................................................................................. 4
F.
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ................................................................................................... 4
G.
Verwaltungs- und sonstige Gebühren ......................................................................................................................... 4
§1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebührenerhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: (1) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, beiantragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – In Kraft treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 08.11.2001 und alle übrigennachfolgenden Satzungsänderungen und -ergänzungen außer Kraft. Harbach, den 22.06.2022 Ortsgemeinde Harbach Gez. Andreas Buttgereit Ortsbürgermeister
(Siegel)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Harbach vom 30.05.2022 A. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigtenach § 2 der Friedhofssatzung füra)
Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)
EUR 1.669,00
b)
Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an
EUR 2.599,00
- 2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 a)
ein Urnenreihengrab
EUR 1.669,00
b)
ein anonymes Urnengrab
EUR 1.845,00
c)
eine anonyme Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten
EUR 1.845,00
- 3. Überlassung eines Wiesengrabes an Berechtigte nach Nr. 1 (einschließlich Pflege- und Nachsorgegebühr für 25 Jahre)
- a) für Erdbestattungen
EUR 3.038,00
b) für Urnenbestattungen
EUR 1.845,00
- 4. Beilegung einer Urne
EUR 1.669,00
B. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstättena) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigtenach § 2 der Friedhofssatzung je für 30 Jahre: aa) Doppelgrabgrabstätte (2 Grabstellen)
EUR 6.281,00
ab) Urnenwahlgrabstätte
EUR 2.057,00
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungenje Jahr fürba) Doppelgrabstätte
EUR 104,00
bb) einer Urnenwahlgrabstätte
EURc) Beilegung einer Urne
69,00
EUR 1.669,00
C. Ausheben und Schließen der Gräber Die Ortsgemeinde Harbach erhebt Gebühren nach den tatsächlich anfallenden Kosten. D. Benutzung der Friedhofshallen
- 1. Benutzung einer Leichenhalle zum Zwecke der Aufbahrung eines Sargesje Tag EURmax.
- 2. Benutzung einer Leichenhalle zum Zwecke der Aufbahrung von Urnen
- 3. Benutzung einer Friedhofshalle zur Trauerfeier
EUR 240,00
je Tag EURmax.
80,00 80,00
EUR 240,00 EUR
80,00
E. Herstellung der Platteneinfassung Für die Herstellung der Platteneinfassung auf den Grabfeldern mit Besonderen Gestaltungsvorschriften sindzusätzlich zu den allgemeinen Gebühren und ggf. zu zahlenden Aufschlägen nach -C- folgende Gebühren zuzahlen:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
EUR 942,00
b) Doppelgrabstätten
EUR 1.459,00
c) Urnengrabstätten
EUR 547,00
F. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Für die Wiederbestattung auf dem Friedhof Harbach gelten die in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren. G. Verwaltungs- und sonstige Gebühren
- 1. Gebühr für die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
EUR
76,50
EUR
12,50
(Handwerkerzulassung) für die Dauer von 5 Jahren
- 2. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung von Grabmalenund sonstigen baulichen Anlagen (§ 6 der Friedhofssatzung)
- 3. Rücknahme einer Reihengrabstätte nach A. Ziff. 1 u. 2 und Wahlgrabstätte nach B. vor Ablauf der Ruhezeit Für die vorzeitige Einebnung der Grabstätte inklusive der Herrichtung der Rasenfläche wird eine Pflegegebühr (§ 22 Abs. 1 der Friedhofssatzung) erhoben. Diese Gebühr beträgt für jedes Jahr ab dem Jahr der Einebnung bis zum Ende des Jahres in dem die Ruhezeit abläuft pro Jahr
- 4. Beaufsichtigung von Umbettungs- und Ausgrabungsarbeiten durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung
Harbach, den 22.06.2022 Ortsgemeinde Harbach Gez. Andreas Buttgereit Ortsbürgermeister
(Siegel)
EUR
25,00
EUR
30,00
Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültigzustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg) Andreas Hundhausen, Bürgermeister