Friedhofsgebühren Eitelborn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Eitelborn · Rheinland-Pfalz · PLZ 56337

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.09.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Eitelborn vom 22. September 2019, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 13.11.2025

Der Ortsgemeinderat Eitelborn hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), beide in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen der Ortsgemeinde Eitelborn werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.01.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.04.2015, außer Kraft.

56337 Eitelborn, 22.09.2019

Ortsgemeinde Eitelborn

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(Daniel Best) Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:

I. Bestattungsgebühren

1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1.1.1.1. Einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung 3.273 EUR
  2. 1.1.1.2. Ohne Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung 1.488 EUR 1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres
  1. 1.1.1.1. Einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung 3.511 EUR
  2. 1.1.1.2. Ohne Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung 1.726 EUR 1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Zweitbelegung

  1. 1.2.1.1. Einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung 3.570 EUR
  2. 1.2.1.2. Ohne Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung 1.726 EUR 2. Urnenbeisetzungen

2.1 In Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber sowie vorhandenen Endgrabstätten 94 EUR 2.2 in der Urnenmauer 63 EUR 3. Erdbeisetzungen von:

3.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden 94 EUR 4. Einebnung der Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist und Nutzungszeit auf Antrag Berechtigter

4.1 Reihengrab 100 EUR 4.2 Doppelwahlgrab 150 EUR II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

1. Ausbettung von Leichen

1.1 Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Unternehmen sind.

2. Ausbettung von Urnen

2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern 94 EUR 2.2 Ausbettung von Urnen aus Urnennischen in der Urnenmauer 63 EUR 3. Wiederbeisetzung

3.1 Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben.

III. Nutzungsgebühren – Rechte an Grabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten (einschl. Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Ruhezeit)

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.430 EUR 1.2 für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres 2.057 EUR 1.3 als Urnenreihengrabstätte in einem Urnengrabfeld 1.222 EUR 1.4 als Urnenreihengrabstätte in der Urnenmauer 827 EUR 1.5 als anonyme Urnenreihengrabstätte in einem Urnengrabfeld mit Grabpflege 822 EUR 1.6 als Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen (mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren) 848 EUR 2. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

(einschl. Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Ruhezeit) 2.1 für eine zweistellige Urnenwahlgrabstätte in einem Urnengrab 1.580 EUR 2.2 als Urnenwahlgrabstätte in der Urnenmauer 1.267 EUR 2.3 für eine zweistellige Rasenwahlgrabstätte für Urnenbestattungen (mit einer Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit von 35 Jahren) 1.374 EUR 3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr (365 Tage)

3.1 einstellige Wahlgrabstätte 41 EUR 3.2 zweistellige Wahlgrabstätte 101 EUR 3.3 jede weitere Wahlgrabstelle 41 EUR 3.4 Urnenwahlgrabstätte im Urnengrabfeld 24 EUR 3.5 Urnenwahlgrabstätte in der Urnenmauer 30 EUR 3.6 Rasenwahlgrabstätte für Urnenbestattungen 33 EUR

Soweit volle Jahr nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

IV. Sonstige Gebühren

1. Benutzung der Trauerhalle je Bestattung 86 EUR 2. Benutzung der Leichenkühlzelle

2.1 bis zu drei Tagen 108 EUR 2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag 36 EUR 3. Benutzung der Trauerhalle je Bestattung und der Leichenkühlzelle bis zu drei Tagen 194 EUR