Dreikirchen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2020 · Friedhofssatzung: 03.06.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Satzung unterscheidet nur Einzel-, Misch- und Mehrfachgrabstätten
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Urnen werden unter Einzel-/Mehrfachgrabstätten mit 200,00 € je Urne geführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonym2.000,00 € entspricht Gemeinschaftsgrabstätte an der Gemeinschaftsanlage
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text erwähnt / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)30,00 € zzgl. entstehender Kosten Pauschale für Ausheben und Schließen der Gräber; tatsächliche Kosten kommen hinzu
Trauerhalle / Halle60,00 € (Sarg) / 20,00 € (Urne je Tag) / 20,00 € (nur Trauerfeier) Nutzung der Leichenhalle; Reinigungspauschale 20,00 € separat

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dreikirchen vom 03.06.2020

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 und des § 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  2. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung zum 01.07.2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.06.2017 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.

Dreikirchen, den 03.06.2020

Volker Hannappel Ortbürgermeister

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Friedhofsgebührensatzung 01.07.2020

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung vom 03.06.2020

der Ortsgemeinde Dreikirchen

I. Einzelgrabstätten

Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs.. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 120,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 200,00 €

c) je Urne 200,00 €

Ia. Gemischte Grabstätten

Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs.. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 120,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 200,00 €

c) je Urne 200,00 €

II. Überlassung von Nutzungsrechten an Mehrfachgrabstätten

a) für eine Doppelgrabstätte 400,00 €

b) für eine Tiefengrabstätte 400,00 €

c) für eine Urnengrabstätte 200,00 €

III. Gemeinschaftsgrabstätte an der Gemeinschaftsanlage

a) je Urne 2.000,00 €

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Die entstehenden Kosten zzgl. einer Pauschale von 30,00 € werden von der Friedhofsverwaltung vom Zahlungspflichtigen erhoben.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst und durch ein beauftragtes gewerbliches Unternehmen durchgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten sind zzgl. einer Pauschale von 30,00 € von den Gebührenschuldnern zu ersetzen.

VI. Benutzen der Leichenhalle

Vom Tag der Überführung bis zur Beisetzung

im Sarg60,00 €
in Urnen je Tag20,00 €
nur Trauerfeier20,00 €

Reinigungsbeauftragung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung

Kosten 20,00 €

Friedhofsgebührensatzung 01.07.2020

VII. Räumung von Grabstätten

Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassungen, Abdeckungen, Fundamente und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten:

für Doppelgrabstätte400,00 €
für die Tiefengrabstätte200,00 €
für Einzelgrabstätte200,00 €
für Urnengrabstätte100,00 €
für Kindergrabstätte100,00 €

Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten.

Friedhofsgebührensatzung 01.07.2020

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Dreikirchen

vom 24.11.2015

Der Gemeinderat von Dreikirchen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

\(\S 1\) Geltungsbereich \(\S 2\) Friedhofszweck \(\S 3\) Schliebung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

\(\S 4\) Öffnungszteiten \(\S 5\) Verhalten auf dem Friedhof \(\S 6\) Ausführung gewerblicher Arbeitsen

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

\(\S 7\) Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit \(\S 8\) Särge \(\S 9\) Grabherstellung \(\S 10\) Ruhezeit \(\S 11\) Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

\(\S 12\) Allgemeines, Arten der Grabstätten \(\S 13\) Reihengrabstätten \(\S 13\) a Gemischte Grabstätten \(\S 14\) Mehrfachgrabstätten \(\S 15\) Urnengrabstätten \(\S 16\) Gemeinschaftsgrabstätten für Beisetzungen von Urnen (Rasenanlage) \(\S 17\) Besonderes Kindergrabfeld - Krokuswiese \(\S 18\) Ehrengrabstätten

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 6. Grabmale

\(\S 20\) Gestaltung der Grabmale \(\S 21\) Errichten und Andern von Grabmalen \(\S 22\) Standsicherheit der Grabmale \(\S 23\) Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale \(\S 24\) Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

\(\S 25\) Herrichten und Instandhalten der Grabstätten \(\S 26\) Vernachlüssigte Grabstätten

  1. 8. Leichenhalle

§ 27 Benutzen der Leichenhalle

  1. 9. Schlussvorschriften

\(\S 28\) Alte Rechte \(\S 29\) Haftung \(\S 30\) Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Ausnahmen § 33 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Dreikirchen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung, die die Friedhofsverwaltung (Ortsburgermeister und Beigeordnete) erteilt.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)-vgl. § 7 BestG-. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Mehrfach- bzw. Urnengrabstätte zur Verflügung gestellt. Außer dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Mehrfach - oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Mehrfach - oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Mehrfach - oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu larmen und Musikwiedergabegerate zu betreiben.

i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor und bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend

j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege und der Pflege der Friedhofsanlage.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet sein. (2) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung oder Beauftragten anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,15 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Sofern die Gräber im Wege der

Nachbarschaftshilfe oder mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung durch Dritte ausgehoben und verfüllt werden, verbleibt es bei dieser Regelung.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens \(0,90\mathrm{m}\), bis zur Oberkante der Urne mindestens \(0,50\mathrm{m}\). (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens \(0,30\mathrm{m}\) starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, ungeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringlichen öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte /Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 + 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieten. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung ausgegeben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Mehrfachgrabstätten

c) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten,

d) Gemeinschaftsgrabstätten für Beisetzungen von Urnen (Rasenanlage)

e) Besonderes Kindergrabfeld - Krokuswiese

f) Ehrengrabstätten.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr.

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a – nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 13a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§13 Abs 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer

Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnengrabstätte nach § 15 Abs. 3.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die Ruhezeit kann auf Antrag verlängert werden. Das Nutzungsrecht endet nach maximal 45 Jahren.

§ 14

Mehrfachgrabstätten

(1) Mehrfachgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Sie können nur von Personen (Beizubestattenden) erworben werden, wenn diese ein Mindestalter von 60 Jahren haben. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. In Mehrfachgrabstätten können bis zu zwei Aschen je Grabstelle beigesetzt werden. (2) Das Nutzungsrecht an einer Mehrfachgrabstätte kann auch bei gleichzeitigem Tod von Eheleuten/Lebensgeführten ohne Berücksichtigung der Altersgrenze verliehen werden. Das Gleiche gilt bei gleichzeitiger Bestattung von Verwandten des 1. Grades und Geschwistern. (3) Das Nutzungsrecht an einer Mehrfachgrabstätte kann auch bei gleichzeitigem Tod von Eheleuten/Lebensgeführten ohne Berücksichtigung der Altersgrenze verliehen werden. Das Gleiche gilt bei gleichzeitiger Bestattung von Verwandten des 1. Grades und Geschwistern. (4) Wahlend der Nutzungszeit darauf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht einer bis zum 12.12.2011 erworbenen Mehrfachgrabstätte kann grundsätzlich nur einmal für die gesamte Grabstätte verliehen werden (40 Jahre) und kann durch die zweite Bestattung (z.Zt. 30 Jahre) auf hochstens 70 Jahre verlangert werden. (6) Das Nutzungsrecht einer ab dem 13.12.2011 erworbenen Mehrfachgrabstätte kann grundsätzlich nur einmal für die gesamte Grabstätte verliehen werden (30 Jahre) und kann durch die zweite Bestattung (z. Zt. 30 Jahre) auf hochstens 60 Jahre verlangert werden. (7) Die Beibestattung einer Asche darauf nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. (8) Auf Antrag kann die Nutzungszeit für § 14 Abs. (5 bis 7) verlangert werden. (9) Eine Veränderung des Nutzungsrechts an einer Mehrfachgrabstätte kann von der Friedhofsverwaltung verweigert werden, wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist, oder wenn gesetzliche Auflagen Wiederbelegungen ausschreiben.

(10) Bei vorzeitiger Rückgabe einer Mehrfachgrabstätte wird an den Nutzungsberechtigten die für eine Mehrfachgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

In Einzelgrabstätten bis zu zwei Aschen

(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengraber entsprechend auch für Urnenbeisetzungen. (4) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die Ruhezeit kann auf Antrag verlangert werden. Das Nutzungsrecht endet nach maximal 45 Jahren.

§ 16

Gemeinschaftsgrabstätten

Gemeinschaftsgrabstätten dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Urnen verschiedener Verstorbener auf einer Fläche, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt, sowie in deren Verantwortung gepflegt und unterhalten wird.

§ 17

Besonderes Kindergrabfeld – Krokuswiese

(1) In speziell zur Verpfugung gestellten Grabfeldern ist die Bestattung von tot geborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern, deren Geburtsgewicht unter 500 g liegt, möglich. Die Grabstände ist kostenfrei. (2) Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn der Wohnsitz der Eltern oder eines Elternteils in Dreikirchen liegt. Ein Anspruch auf Bestattung besteht nicht. (3) Die Ruhezeit beträgt 10 Jahre. In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag eine Veränderung der Ruhezeit um weitere 5 Jahre zugelassen werden.

§ 18

Ehrengrabstätten

(1) Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene, die zu Lebzeiten besondere Leistungen erbracht oder sich um Dreikirchen besonders verdient gemacht haben und

die als Ehrengrabstätten von der Ortsgemeinde Dreikirchen anerkannt werden

(2) Die Entscheidung über die Erhebung einer Grabstätte in den Status als Ehrengrab trifft der Gemeinderat in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Der Gemeinderat entscheidet auch über die Aberkennung einer Ehrengrabstätte. Ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung als Ehrengrab besteht nicht.

(3) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 20

Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Hochstlange 0,50 m, Mindeststarke 0,14 m.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe bis zu 1,00 m, Breite 0,90 m, Länge 2,10 m Mindeststärke 0,16 m.
  2. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,90 m, Hochstlange 2,10 m, Mindeststarke 0,14 m.

c) Mehrfachgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Mehrfachgräbern: Höhe bis zu 1,00 m, Breite bis 0,90 m, Länge 2,10 m Mindeststärke 0,18 m;

b) bei zwei- und mehrstelligen Mehrfachgräbern: Höhe bis zu 1,00 m, Breite bis 2,00 m, Länge 2,10 m Mindeststärke 0,18 m.

  1. 2. Liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Mehrfachgräbern: Breite bis 0,90 m, Länge bis 2,10 m, Höhe 0,14 m;

b) bei mehrstelligen Mehrfachgräbern: Breite bis 2,00 m, Länge 2,10 m, Höhe 0,14 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale: Grundriss 0,60 m x 0,80 m, Höhe bis zu 0,80 m.

  1. 2. Liegende Grabmale: Grundriss 0,60 m X 0,80 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.

(4) An der Gemeinschaftsgrabstätte sind folgende Maße zulässig:

Gemeinschaftsgrabstätten:

Gemeinschaftliche Gedenksäule an der Rasenanlage

Namenstafeln in VA-Stahlausführung

Größe 5 cm x 15 cm x 0,5 – 1,0 cm

Die Beschaffung und das Anbringen der Namensschilder obliegen der Friedhofsverwaltung.

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar halt. (6) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 10/10 der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 21

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung

anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauern standsicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst –. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/ und die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn these bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen. (3) Die Entfernung der Namensschilder an der gemeinschaftlichen Gedenksäule Gemeinschaftsgrabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Mehrfachgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Die Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsgrabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung und nicht dem Nutzungsberechtigten. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Mehrfachgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände. (2) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstände nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (3) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Friedhofshalle

§ 27

Benutzen der Friedhofshalle

(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.

9. Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstöft.
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 20 Abs. 2 und 3),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 4)
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 21 bis 23),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
  11. 11. Grabstätten entgegen § 20 Abs. 6 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 20 Abs. 6 bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlüssigt (§ 26),

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32

Ausnahmeregelung

Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters im Benehmen mit den Beigeordneten.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 12.12.2011 einschließlich aller Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Dreikirchen, den 24.11.2015

\_\_\_\_\_ Hannappel, Ortsbürgermeister

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