📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.11.2013, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 10.07.2025 (Friedhofsgebührensatzung) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Montabaur (Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren), Stand 2025
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Montabaur vom 25.11.2013, zuletzt geändert durch die 4. Satzung der Stadt Montabaur zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Montabaur vom 10.07.2025
Der Stadtrat von Montabaur hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller;
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.01.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.01.2019, außer Kraft.
56410 Montabaur, _______________ Stadt Montabaur
Stadtbürgermeisterin Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Bestattungsgebühren
1. Erdbeisetzungen
1.1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 550,00 € 1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung 1.300,00 € 1.2 in Wahlgrabstätten
1.2.1 Erstbelegung/Zweitbelegung mit Maschineneinsatz einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung 1.300,00 € 1.2.2 Zweitbelegung mit Handschachtung einschl. Kosten Erdmitnahme nach der Bestattung 1.800,00 € 2. Urnenbeisetzungen
2.1 im Urnenerdgrab 350,00 € 2.2 in der Urnenmauer (Urnennische) einschl. Ver-schlussplatte auf dem Friedhof Stadt an der Frie-densstraße 250,00 € 2.3 in Urnendenkmalen auf dem Friedhof Stadt an der Friedensstraße 250,00 € 3. Beisetzungen von:
3.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab erforderlich ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungs-pflichtige Geburten (Sternenkinder), die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden 350,00 € 4. Bei Urnenbestattungen an einem bestattungsfrei-en Tag wird ein Zuschlag von 50 % zu den jewei-ligen Gebührensätzen nach Nr. 2 erhoben.
II. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeiset-zungen
1. Ausbettung von Leichen
1.1 Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebüh-renschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
2. Ausbettung von Urnen
2.1 Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern 350,00 € 2.2 Ausbettung von Urnen aus der Urnenmauer oder Urnendenkmalen auf dem Friedhof Stadt an der Frie-densstraße 120,00 € 3. Wiederbeisetzung
3.1 Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erhoben. III. NUTZUNGSGEBÜHREN - Rechte an Grabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstät-ten (einschließlich Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Ruhezeit)
1.1 für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjah-res (Kindergrab) für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 1.800,00 € 1.2 für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjah-res für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 3.700,00 € 1.3 als Rasengrabstätte mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 4.000,00 € 1.4 als anonyme Rasengrabstätte mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 3.900,00 € 1.5 als Urnengrabstätte in einem Urnengrabfeld für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 1.900,00 € 1.6 als Urnenrasengrabstätte mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 2.000,00 € 1.7 als Urnenrasengrabstätte „Unter Bäumen“ mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 2.100,00 € 1.8 Als Urnengrabstätte „Im Basaltgarten“ mit einer Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 3.000,00 € 1.9 als anonyme Urnenrasengrabstätte mit einer Grab-pflege für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren 1.100,00 € 1.10 als Urnengrabstätte in der Urnenmauer für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 2.200,00 € 2. Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (einschließlich Grababräumungsgebühr nach Ablauf der Nutzungszeit)
2.1 für eine einstellige Wahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit von 35 Jahren 4.300,00 € 2.2 für eine zweistellige Wahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit von 35 Jahren 6.000,00 € 2.3 für ein Urnenwahlgrab mit 4 Grabstellen in einem Urnengrabfeld für die Dauer der Nutzungszeit von 35 Jahren 3.100,00 € 2.4 für ein Urnenstelenwahlgrab mit 4 Grabstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften in einem Urnen-grabfeld für die Dauer der Nutzungszeit von 35 Jah-ren 5.500,00 € 2.5 für ein Urnenwahlgrab mit 2 Stellen in der Urnen-mauer für die Dauer der Nutzungszeit von 35 Jahren 3.400,00 € 3. Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr (365 Tage)
3.1 einstellige Wahlgrabstätte 120,00 € 3.2 zweistellige Wahlgrabstätte 220,00 € 3.3 jede weitere Wahlgrabstelle 120,00 € 3.4 Urnenwahlgrabstätte im Urnengrabfeld 90,00 € 3.5 Urnenstelenwahlgrabstätte im Urnengrabfeld 150,00 € 3.6 Urnenwahlgrabstätte in der Urnenmauer 100,00 € Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
IV. BENUTZUNG DER TRAUHERHALLE UND DER LEICHENKÜHLZELLE
1. Benutzung der Trauerhalle je Bestattung 220,00 € 2. Benutzung der Leichenkühlzelle
2.1 bis zu drei Tagen 220,00 € 2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag 90,00 € 3. Benutzung der Trauerhalle je Bestattung und der Leichenkühlzelle bis zu drei Tagen 420,00 € V. SONSTIGE GEBÜHREN
1. Pflegegebühr Freifläche bei Einebnung einzelner Grabstätten vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungs-zeit auf Antrag des Unterhaltungsverpflichteten bzw. des Nutzungsberechtigten
1.1 bei Reihengrabstätten und Einzelwahlgrabstätten pro Jahr bis zur Beendigung der Ruhe- bzw. Nutzungs-zeit 60,00 € 1.2 bei Doppelwahlgrabstätten pro Jahr bis zur Beendi-gung der Nutzungszeit 100,00 € 1.3 bei mehr als zweistelligen Wahlgrabstätten für jede weitere Grabstelle pro Jahr bis zur Beendigung der Nutzungszeit 40,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 25.11.2013, zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 10.07.2025 (Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Montabaur (Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen), Stand 2025
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Montabaur vom 25.11.2013, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 10.07.2025
Der Stadtrat von Montabaur hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSVERZEICHNIS:
I. Allgemeinde Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
§ 4 – Gesamtplan und Belegungspläne
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 – Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 9 – Särge
§ 10 – Grabherstellung
§ 11 – Ruhezeit
§ 12 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeine Vorschriften
§ 14 – Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
§ 15 – Reihengrabstätten für Erdbestattungen
§ 15a – Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 16 – Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
§ 17 – Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 17a – Urnengrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 18 – Gemeinschaftsgrabstätten
§ 19 – Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 – Wahlmöglichkeit
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 22 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschrif-
ten
§ 23 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschrif-
ten
§ 24 – Rasengrabstätten
§ 25 – Urnenstelenwahlgrabstätten
§ 25a – Urnenreihengrabstätten „Im Basaltgarten“
§ 25b – Urnenreihengrabstätten „Unter Bäumen“
§ 26 – Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 27 – Standsicherheit der Grabmale
§ 28 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen
§ 29 – Entfernung von Grabmalen
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 31 – Vernachlässigung der Grabstätten
VIII. Friedhofshalle
§ 32 Benutzung der Friedhofshalle
IX. Schlussvorschriften
§ 33 – Alte Rechte
§ 34 – Haftung
§ 35 – Gebühren
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
§ 37 – Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Sofern in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, gilt die Satzung für alle im Gebiet der Stadt Montabaur gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
(2) Sie gilt auch für die Ehrengrabstätten nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Monta-baur.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Montabaur waren, b) ein Anrecht auf die Benutzung einer Wahlgrabstätte haben oder c) nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bestattungsgesetz (BestG) zu bestatten sind.
(3) Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Auf die Erteilung der Einwilligung durch die Friedhofsverwaltung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattun-gen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen aus-geschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Bei-setzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nut-zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verlo-ren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 4 – Gesamtplan und Belegungspläne
(1) Die Stadt kann zur Ordnung der Friedhöfe Gesamtpläne und Belegungspläne erstellen.
(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeich-nung der Flurstücke der Friedhöfe.
(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage der Grab-stätten. Diese werden nummeriert. II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden an den Eingängen durch Aushang bekanntge-macht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung be-treten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle zu befahren. Das Fahrverbot gilt nicht für Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Be-triebsfahrzeuge zugelassener Gewerbebetriebe. Schwerbehinderte, die in ihrer Be-wegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt sind und einen Schwer-behindertenausweis mit dem Vermerk "G" besitzen (§ 58 Abs. 1 Schwerbehinderten-gesetz), können die Friedhofswege zum Besuch von Grabstätten Angehöriger mit Fahrzeugen befahren. Die Friedhofsverwaltung kann einzelne oder alle Wege in be-gründeten Fällen sperren;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsver-waltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen, f) Gräber, Wege und Anpflanzungen durch Ablagern von verwelkten Blumen, Grab-schmuck und Unkraut zu verunreinigen,
g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen, zu rauchen, zu spielen und zu lärmen. Der Betrieb von Musikwiedergabegerä-ten auf dem Friedhof ist untersagt.
h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen.
Die Friedhofsverwaltung kann von den Einschränkungen Ausnahmen zulassen, so-weit dadurch im Einzelfall die allgemeine Friedhofsordnung nicht gestört wird.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vor-behaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwal-tungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die ein-heitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und per-sönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Fried-hofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzei-gen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(5) Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und die dazu ergange-nen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursa-chen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszei-ten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten zu beenden. An Samstagen und Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen sind nach 13.00 Uhr gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nicht mehr gestattet. In den nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung gesperrten Friedhöfen oder Friedhofsteilen sind gewerbliche Arbeiten für die Dauer der Sperrung untersagt.
(8) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege der Friedhöfe mit Arbeitsfahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.
(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder noch nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ord-nung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen oder Geräten an oder in den Wasser-schöpfbecken ist nicht gestattet.
(10) Papierkörbe oder Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.
(11) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.
(12) Für die ordnungsmäßige Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen, die gemäß § 26 dieser Satzung zu beantragen sind und der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung bedürfen, ist der Betriebsinhaber verantwortlich. Die ausgeführten Arbeiten müssen mit den Angaben auf dem Antragsformular übereinstimmen.
(13) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen: a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers, b) Namen des oder der Verstorbenen mit der Nummer des Grabblocks, c) zeitliche Dauer der Grabpflege.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an-zumelden. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.
(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstät-te beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehö-rigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst zuständigen Stelle fest, wenn eine re-ligiöse Trauerfeier stattfinden soll.
(5) Bestattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbaren Grund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(6) Werden Leichen oder Aschen nicht innerhalb der nach der jeweils geltenden Bestimmung vorgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Rei-hengrabstätte oder einer Urnenreihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen vorgenommen.
§ 9 – Särge
(1) Särge und Sargeinsätze dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Särge müssen festgefügt und abgedichtet werden.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.
§ 10 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal oder von Beauftragten der Friedhofsverwal-tung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspolizeiliche Bestattungsgenehmi-gung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung und die Grabstättenart und -lage schriftlich festgelegt hat.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.
(4) Bei mehrstelligen Grabstätten müssen die einzelnen Gräber durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten.
(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegung ist das Grabzube-hör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Andernfalls übernimmt die Stadt keine Haftung für Schäden. Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Elemente der Grabstätte entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Stadt die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 20 Jahre.
(2) Bei anonymen Aschengrabstätten beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsver-waltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzuläs-sig. Umbettungen innerhalb der Friedhöfe der Stadt können nur zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt oder schwerwiegende persönliche Gründe dies rechtfer-tigen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Rei-hengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtig-ten. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzu-nehmen.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung angeordnet und durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur auf Grund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. IV. GRABSTÄTTEN
§ 13 – Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Montabaur. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
§ 14 – Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf den Friedhöfen Ettersdorf, Horressen und Montabaur, c) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber,
d) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber,
e) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen auf den Friedhöfen Elgendorf, Eschel-bach, Ettersdorf, Horressen und Montabaur, f) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen.
(2) Außerdem werden auf dem Friedhof an der Friedensstraße angelegt:
a) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten in Urnenmauern,
b) Urnenstelenwahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten „Unter Bäumen“,
d) Urnenreihengrabstätten „Im Basaltgarten“,
e) anonyme Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen, f) anonyme Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen,
g) Gemeinschaftsgrabstätten im Sinne des § 18 dieser Satzung,
h) Ehrengräber im Sinne des § 19 dieser Satzung.
(3) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden von der Friedhofsverwaltung im Belegungsplan festgesetzt.
§ 15 – Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen der Leichen Erwach-sener, Kinder und Sternenkinder, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dau-er der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung zugewiesen werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In beson-deren Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden: a) Geschwister unter 3 Jahren, b) ein Elternteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind, c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.
(3) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann zusätzlich die Beisetzung von bis zu zwei Aschen gestattet werden. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Ein-zelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Der Bestattungspflichtige für die Asche verzichtet dann auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit. Eine Urnenbe-stattung ist jedoch erst nach einer Bestattung mit einer Leiche zulässig.
§ 15a – Reihengrabstätten für Erdbestattungen
mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Rasenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen der Leichen Er-wachsener, die in einem im Belegungsplan besonders ausgewiesenen Grabfeld darge-stellt werden. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit nach § 11 dieser Satzung zur Bestattung abgegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Rasenreihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In einer Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann zusätzlich die Beisetzung von bis zu zwei Aschen gestattet werden. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann er-folgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Der Bestattungspflichtige für die Asche verzichtet dann auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit. Eine Urnenbestattung ist jedoch erst nach einer Bestattung mit einer Leiche zulässig.
(3) Es wird unterschieden nach Rasenreihengrabstätten mit Namensplatte und anonymen Rasenreihengrabstätten.
(4) Die Namensplatte mit einer Größe von 40 cm x 40 cm ist bodenbündig einzulassen. Sie muss aus Naturstein sein und eine Stärke von mindestens 5 cm haben. Die Beschriftung ist in die Grabplatte zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Vom 30.10. eines jeden Jahres bis zum 10.4. des Folgejahres darf ein Grablicht sowie Grab-schmuck auf der Grabplatte aufgestellt werden. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Stadt Montabaur.
(5) Bei anonymen Rasenreihengrabstätten ist eine namentliche Kennzeichnung oder die Er-richtung von Einzelgrabmalen nicht zulässig. Ein Grablicht sowie Grabschmuck dürfen nur auf einer gesondert ausgewiesenen Fläche außerhalb der Grabfläche abgestellt werden. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Stadt Montabaur.
§ 16 – Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt, die Beginn und Ende des Nutzungsrech-tes enthält. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Gra-bes.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Eine Doppel-wahlgrabstätte kann nur erworben werden, wenn beim Erwerb der Grabstätte der Verstor-bene das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für höchstens 20 Jahre wiederverliehen werden. Auf den Wiedererwerb der Grabstätte besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Verlängerung des Nutzungsrechts erfolgt auf Antrag. Die Wiederverleihung erfolgt nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungs-rechtes und die zu zahlenden Gebühren.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pfle-ge der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann in jede einzelne Wahlgrabstätte zusätzlich die Beisetzung von bis zu zwei Aschen gestattet werden. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall ohne eine Verlängerung gemäß § 16 Abs. 3 dieser Satzung nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Nutzungszeit noch mindestens 15 Jahre beträgt. Der Bestattungspflichtige für die Asche verzichtet dann auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit.
(9) Auf den Friedhöfen Bladernheim, Elgendorf und Eschelbach werden nach der Belegung der noch verfügbaren Grabstätten keine Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (einstellige Wahlgrabstätten und Doppelwahlgrabstätten) mehr bereitgestellt. Die Regelungen zur Vergabe von Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Friedhöfe Bladernheim, Elgendorf und Eschelbach.
§ 17 – Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen werden in fest verschlossenen Behältern beigesetzt in
a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbern, die als Reihen- oder Wahlgrabstätten vergeben werden,
b) belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen unter den entsprechenden Voraussetzungen, c) Urnenmauern als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten um Urnendenkmale als Erdgräber,
e) Urnenwahlgrabstätten in Urnendenkmalen, f) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen,
g) anonymen Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung zugewiesen werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann zusätzlich die Beisetzung einer weiteren Asche gestattet werden. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann er-folgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Der Bestattungspflichtige für die Asche verzichtet dann auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind mehrstellige Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es dürfen 4 Urnen beige-setzt werden.
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Beendigung des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, die in der Urnenmauer beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Rei-hen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17a – Grabstätten für Urnenbestattungen
mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Rasenreihengrabstätten sind einstellige Aschenstätten, die in einem im Belegungsplan besonders ausgewiesenen Grabfeld dargestellt werden. Sie werden der Reihe nach be-legt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit nach § 11 dieser Satzung zur Bestat-tung abgegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Rasenreihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In einer Rasenreihengrabstätte darf nur eine Urne bestattet werden. Auf Antrag des Nut-zungsberechtigten kann zusätzlich die Beisetzung einer weiteren Asche gestattet werden. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Der Bestattungspflichtige für die Asche verzichtet dann auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit.
(3) Es wird unterschieden nach Rasenreihengrabstätten mit Namensplatte und anonymen Rasenreihengrabstätten.
(4) Die Namensplatte mit einer Größe von 40 cm x 40 cm ist bodenbündig einzulassen. Sie muss aus Naturstein sein und eine Stärke von mindestens 5 cm haben. Die Beschriftung ist in die Grabplatte zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Vom 30.10. eines jeden Jahres bis zum 10.4. des Folgejahres darf ein Grablicht sowie Grab-schmuck auf der Grabplatte aufgestellt werden. Die Grabflächen werden einheitlich ge-staltet und gepflegt.
(5) Bei anonymen Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen ist eine namentliche Kenn-zeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen nicht zulässig. Ein Grablicht sowie Grabschmuck dürfen nur auf einer gesondert ausgewiesenen Fläche außerhalb der Grab-fläche abgestellt werden. Die Grabflächen werden einheitlich gestaltet und gepflegt. (6) Urnenstelenwahlgrabstätten als Erdgräber sind mehrstellige Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(7) Urnenreihengrabstätten „Unter Bäumen“ sind einstellige Aschenstätten, die in einem Be-legungsplan für das ausgewiesene Grabfeld dargestellt werden. Die Bäume sind alphabe-tisch gekennzeichnet, es werden erst alle Grabstätten um einen Baum belegt bevor unter dem nächsten Baum bestattet werden kann. Die Bestattungen beginnen unter Baum A. Die jeweilige Grabstätte unter dem momentanen Bestattungsbaum kann jedoch frei ge-wählt werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Neben jeden Bestattungsbaum wird eine Basaltlavaplatte gelegt, auf der von der Friedhofsverwaltung einheitliche Namensschilder der Verstorbenen angebracht werden, die unter diesem Baum bestattet wurden. Grablichter und Grabschmuck dürfen nicht abgelegt werden. Die Grabflächen werden einheitlich gestaltet und gepflegt.
(8) Urnenreihengrabstätten „Im Basaltgarten“. sind einstellige Aschenstätten, die in einem Belegungsplan für das ausgewiesene Grabfeld dargestellt werden Sie sind kreisförmig um einen Baum angelegt. Erst wenn der erste Kreis belegt ist, werden Bestattungen im zwei-ten Kreis durchgeführt. Die jeweilige Grabstätte in dem momentanen Bestattungskreis kann jedoch frei gewählt werden. Grabschmuck und Grablichter dürfen auf der Fläche zwischen der Basaltlavaplatte und dem Weg abgelegt werden. Die übrige Fläche „Im Ba-saltgarten“ wird einheitlich gestaltet und gepflegt.
§ 18 – Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Gemeinschaftsgrabstätten können für klösterliche Genossenschaften oder ähnliche Ge-meinschaften zugelassen werden, wenn die Belegungspläne dies zulassen.
(2) Über Anlage, Ruhefrist und Nutzungsdauer dieser Grabstätten beschließt der Stadtrat.
(3) Der Katholischen Kirchengemeinde in Montabaur wird die auf dem Friedhof an der Frie-densstraße angelegte Priestergrabstätte für die Dauer des Bestehens und der Belegung dieses Friedhofsteiles unentgeltlich überlassen.
(4) Die Unterhaltung und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätten nach Absatz 3 obliegt der katholischen Kirchengemeinde.
§ 19 – Ehrengrabstätten
(1) Ehrengrabstätten, die nach dem "Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)" in der jeweils gültigen Fassung angelegt werden, beaufsichtigt und pflegt die Friedhofsverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Soweit durch Angehörige oder andere Personen eine zusätzliche Pflege der Einzelgrab-stätten erfolgt, darf dadurch das einheitliche Gesamtbild der Friedhofsanlage nicht gestört werden. Die vorhandenen Anlagen dürfen nicht beschädigt werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grab-felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festge-legt. Für das Grabfeld im Block 36 auf dem Friedhof an der Friedensstraße gelten die be-sonderen Gestaltungsvorschriften des § 23 dieser Satzung.
(3) Bei Zuweisung einer Grabstelle bestimmt der Antragsteller, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Ent-scheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte im Friedhofsteil ohne besondere Gestaltungsvor-schriften.
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderung für Grabfelder mit besonderen Gestal-tungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Zur Sicherstellung der Verwesungsbedingungen ist die Grabgestaltung der Grabstätten mit Grabplatten zu maximal einem Drittel der Grabfläche einschließlich Grabumrandung und Grabmal zulässig. Diese Regelung gilt nur für die Friedhöfe Montabaur Friedensstra-ße mit Ausnahme der Grabfelder 39 und 40 sowie Elgendorf mit Ausnahme der Grabfel-der 2a, 2b und 3.
(3) Urnenerdgrabstätten dürfen unbeschadet der Regelungen des Abs. 2 mit Abdeckplatten auf der Gesamtgrabfläche versehen werden. VI. Grabmale und Einfassungen
§ 22 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Rege-lungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen haben.
(3) Urnenmauern gelten als Bestattungsanlagen ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
§ 23 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern
mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestal-tung und Bearbeitung den entsprechenden Anforderungen nachkommen (§§ 24, 25 dieser Sat-zung).
§ 24 – Rasengrabstätten
Rasengrabstätten werden in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausge-wiesen. Es darf keine Grabeinfassung angebracht werden. Die Regelungen im § 15a Abs. 4 und 5 bzw. § 17a Abs. 4 und 5 dieser Satzung sind zu beachten.
§ 25 – Urnenstelenwahlgrabstätten
Urnenstelenwahlgrabstätten werden in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es sind als Grabmale nur Stelen zulässig, die folgende Maße aufweisen: max. 45 cm x 45 cm (Breite und Tiefe) und mindestens 100 cm, höchstens 150 cm Höhe. Im Belegungsplan vorgegebene Außenmaße der Grabstätten dürfen nicht überbaut werden.
§ 25a – Urnenreihengrabstätten „Im Basaltgarten“
Die Urnenreihengrabstätten im Basaltgarten werden in einem Grabfeld mit besonderen Gestal-tungsvorschriften ausgewiesen. Jede Grabstätte ist mit einer Basaltlavaplatte bedeckt. Auf die-se Platte kommt das Namensschild des Verstorbenen. Dieses Schild muss aus Messing oder Bronze sein und die Maße 20 cm x 20 cm haben. Es darf individuell graviert werden, wird aber von der Friedhofsverwaltung angebracht.
§ 25b – Urnenreihengrabstätten „Unter Bäumen“
Die Urnenreihengrabstätten unter Bäumen werden in einem Grabfeld mit besonderen Gestal-tungsvorschriften ausgewiesen. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Ein-zelgrabmalen ist nicht zulässig.
§ 26 – Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustim-mungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Einzel-grabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist: Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anord-nung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung einer sonstigen baulichen Anlage bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Die nicht zustimmungspflich-tigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder Holztafeln zu-lässig.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden durch Beschluss des zuständigen Ausschusses des Stadtrates festgelegt und in einem Verzeichnis geführt. Die Verwaltung kann die Zustimmung zur Änderung und Beseitigung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Friedhof an der Friedensstraße.
(6) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 7 dieser Satzung für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.
§ 27 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufge-stellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zu beachten.
§ 28 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind in dauernd gutem und verkehrssi-cherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verant-wortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung einer Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nut-zungsberechtigte.
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, trägt der Verantwortli-che die Kosten für die Maßnahmen der Friedhofsverwaltung zur Behebung der Gefahr. Die Friedhofsverwaltung kann in diesem Fall das Grabmal, Teile davon oder sonstige bau-liche Anlagen entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, entfernte Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-kanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Bei Grabmalen die in stark abfallendem Gelände angelegt werden, kann unverzüglich nach der Bestattung die Verlegung der Grabeinfassung gefordert werden. Die Fundamen-tierung der Fassung darf nur in gewachsenem Erdreich erfolgen.
§ 29 – Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabanlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Entfernung der Grabanlage er-folgt durch die Stadt Montabaur. Alte Nutzungsrechte können auf Antrag des Nutzungsberechtigten auf die derzeit gelten-de Nutzungszeit gemäß § 16 dieser Satzung verkürzt werden. Die Nutzungszeit darf die Ruhezeit nicht unterschreiten.
Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 6 dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesem Fall ist die Stadt dem Nutzungsberechtigten zum Wer-tersatz verpflichtet.
(2) Nach dem Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sowie nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabanlagen von der Stadt Montabaur ent-fernt.
Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Wenn der Inhaber der Grabzuweisung bzw. der Nutzungsberechtigte das Grabmal oder die Einfassung nicht binnen 3 Monaten nach Bekanntmachung abholen, gehen die Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Montabaur über.
(3) Bei der Räumung eines Grabblocks für Reihengrabstätten ist für den Ablauf der Ruhefrist das Bestattungsdatum der zuletzt angelegten Grabstätte maßgebend. Bei der teilweisen Räumung wird die Ruhefrist nach dem Bestattungsdatum der in diesem Teil zuletzt ange-legten Grabstätte berechnet.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale ei-nen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungs-berechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 dieser Satzung hergerich-tet und dauernd instandgehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gelten diese Ver-pflichtungen auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage.
(2) Die Regelungen im Absatz 1 gelten entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blu-men und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Außerdem sind stark wuchernde oder absterbende Pflanzen zu beseitigen.
(3) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Rei-hen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnen-wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtne-reibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisungen bzw. die Nutzungsbe-rechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestat-tung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten unterliegt der Friedhofsverwaltung. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Grabzwischenweg um ihre Grabstätte von Unkraut freizuhalten. Sie dürfen den vorhandenen Belag nicht verändern.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet.
(8) Die Grabhügel dürfen nicht höher sein als die Oberkante der Steineinfassungen. Sofern der Belegungsplan Grabstätten ohne Grabeinfassungen ausweist, muss die Grabfläche die gleiche Höhe haben wie der umgebende Boden.
§ 31 – Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwort-liche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermes-sen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die trotz der Aufforderungen nach Absatz 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.
VIII. Friedhofshalle
§ 32 – Benutzung der Friedhofshalle
(1) Die Leichenhalle (Teilbereich der Friedhofshalle) dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters oder eines Bestatters betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann dafür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Aus-nahmen möglich sind.
(2) Jeder eingestellte Sarg muss dokumentiert werden. Entsprechende Formulare sind vor Ort ausgelegt und auszufüllen. Außerdem muss jeder untergestellte Sarg bis zum Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung in der vorhandenen Leichenkühlung eingestellt sein. (3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beiset-zung endgültig zu schließen.
(4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krank-heit Verstorbenen sollen in einem besonderen Räumen der Friedhofshalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche bedürfen der vorhe-rigen Zustimmung des Amtsarztes.
(5) Die Trauerfeiern werden in der Trauerhalle (Teilbereich der Friedhofshalle) oder am Gra-be abgehalten.
(6) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustan-des der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34 – Haftung
Die Stadt Montabaur haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Fried-hofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 35 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Montabaur verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Friedhöfe entgegen den Vorschriften des § 5 betritt, 2. ich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Wei-sungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 und 2), 3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt, sofern keine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 2 zugelassen worden ist, 4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne dass er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7 Abs. 4 nicht beachtet oder gegen
§ 7 Abs. 6 bis 13 verstößt,
5. die in § 9 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwal-tung überschreitet, 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 12), 7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschrift des § 21 verstößt, 8. die Maßfestsetzungen für Grabmale nach § 23 nicht einhält, 9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabma-le oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung er-richtet, verändert (§ 26) oder entfernt (§ 29), 10. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 27), 11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 28) nicht beachtet, 12. Grabstätten nicht herrichtet oder nicht instandhält (§ 30 Abs. 1 und 2), die Grab-zwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 30 Abs. 6), 13. Grabhügel entgegen § 30 Abs. 7 anlegt, 14. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 31), 15. die Friedhofshalle entgegen § 32 Abs. 1 betritt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24 Abs. 5 Gemeinde-ordnung Rheinland-Pfalz (GemO) mit einem Bußgeld bis zu 5.000,-- EUR geahndet wer-den. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 37 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Montabaur über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 27.06.2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.04.2012, außer Kraft.
56410 Montabaur, ______________
Stadt Montabaur
(Siegel)
Stadtbürgermeisterin
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Montabaur?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Montabaur mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!