Friedhofsgebühren Meudt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Meudt · Rheinland-Pfalz · PLZ 56414

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2002
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 23.07.1996 (Friedhofsgebührensatzung), zuletzt geändert 12.12.2001, in Kraft ab 01.01.2002). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. I b) i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 12.12.2001 (Einzelgrabstätte = Reihengrab gem. § 11 Abs. 1 Friedhofssatzung: 'der Reihe nach belegt')
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. II a) i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 12.12.2001 (Doppelgrabstätte = 2 Grabstellen gem. § 12 Friedhofssatzung; kein 1-stelliges Wahlgrab in der Gebührensatzung vorhanden)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
125,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. II a i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 12.12.2001 (Urnengrabstätte = Reihengrab gem. § 13 Abs. 1 Friedhofssatzung: 'der Reihe nach belegt'; Preis gilt je Urne)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
50,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. V i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 12.12.2001

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.07.1996 (Friedhofsgebührensatzung), zuletzt geändert 12.12.2001, in Kraft ab 01.01.2002 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌ Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Meudt vom 23.07.1996

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  2. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.03.1988 sowie die Änderungsatzung vom 02.04.1992 außer Kraft.

Meudt, den 23.07.1996

Ortsbürgermeister

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung vom 23.07.1986

der Ortsgemeinde Meudt

I. Einzelgrabstätten

Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes

für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

b) vom vollendeten 16. Lebensjahr ab

-,-- 200,00 DM

II. Überlassung von Nutzungsrechten an Mehrfachgrabstätten

a) fur eine Doppelgrabstätte

b) fur jeder weitere Grabstände

600,00 DM 300,00 DM

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Die entstehenden Kosten werden durch den Zahlungspflichtigen unmittelbar an die Beauftragten der Ortsgemeinde gezahlt.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von der Ortsgemeinde oder durch ein beauftragtes gewerbliches Unternehmen durchgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

vom Tag der Überführung bis zur Beisetzung

100,00 DM

VI. Bestattung von Ortsfremden

Für Ortsfremde, die nicht unter den Personenkreis des § 2 Abs. 2 Bestattungsgesetz fallen, besteht kein Anspruch auf Bestattung. Die Ortsgemeinde kann die Bestattung zulassen. Hierbei ist eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Ortsgemeinde über die Höhe des zu zahlenden Entgeltes abzuschließen.

1. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.07.1996 der Ortsgemeinde Meudt

vom 20.01.99

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 und des § 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 23.07.1996 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Ziffer I Buchstabe b) wird wie folgt geändert: der Betrag 200,-- DM wird durch den Betrag 300,-- DM ersetzt.
  1. 2. Nach Ziffer II. wird folgende Ziffer II a. eingefügt: II a. Urnengrabstätten Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofs- satzung je Urne 250,-- DM

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Meudt, den 20.01.99

Bleckmann, Ortsbürgermeisterin

2. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.07.1996 der Ortsgemeinde Meudt vom 12.12.2001

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 und des § 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 23.07.1996 erhält folgende Fassung:

I. Einzelgrabstätten

Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes

für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

b) vom vollendeten 16. Lebensjahr ab

-,-- 150,00 Euro

II. Überlassung von Nutzungsrechten an Mehrfachgrabstätten

a) für eine Doppelgrabstätte

300,00 Euro

b) für jede weitere Grabstätte

150,00 Euro

II a. Urnengrabstätten

Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

je Urne

125,00 Euro

III. Ausheben und Schließen der Gräber

Die entstehenden Kosten werden durch den Zahlungspflichtigen unmittelbar an die Beauftragten der Ortsgemeinde gezahlt.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von der Ortsgemeinde oder durch ein beauftragtes gewerbliches Unternehmen durchgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

vom Tag der Überführung bis zur Beisetzung

50,00 Euro

VI. Bestattung von Ortsfremden

Für Ortsfremde, die nicht unter den Personenkreis des § 2 Abs. 2 Bestattungsgesetz fallen, besteht kein Anspruch auf Bestattung. Die Ortsgemeinde kann die Bestattung zulassen. Hierbei ist eine Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Ortsgemeinde über die Höhe des zu zahlenden Entgeltes abzuschließen.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Meudt, den 12.12.2001

Bleckmann, Ortsbürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.01.1999 (Friedhofssatzung), zuletzt geändert 12.03.2003 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung

der Ortsgemeinde Meudt

über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.01.33

Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Eigentum

§ 2 Friedhofszweck

2. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszteiten

§ 4 Verhalten auf den Friedhof

§ 5 Ausführung gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 7 Grabherstellung

§ 8 Ruhezeit

§ 9 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 10 Allgemeines, Art der Grabstätten

§ 11 Einzelgrabstätten

§ 12 Mehrfachgrabstätten

§ 13 Urnengrabstätten Urnenbeisetzungen

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 14 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

§ 15 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen

§ 16 Standsicherheit von Grabmalen

§ 17 Verkehrssicherungspflicht der Grabmale

§ 18 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 19 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 20 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 21 Benutzung der Leichenhalle

9. Schlußvorschriften

§ 22 Alte Rechte

§ 23 Haftung

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Gebühren

§ 26 Inkrafttreten

Die Ortsgemeinde Meudt hat aufgrund

a) des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419), in der jeweils geltenden Fassung sowie

b) der §§ 2 (3), 5 (2) und 6 (1) Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Eigentum

  1. 1. Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Meudt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof an der Kirche

b) Friedhof im Ortsteil Dahlen

  1. 2. Die Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinde Meudt.

§ 2

Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Meudt.
  2. 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Meudt waren,

b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 (2) Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind,

c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben.

  1. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsge- meinde Meudt, die der Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit den Beige- ordneten erteilt.

2. Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof ist für den Besuch ständig geöffnet. Besondere Besuchszeiten können durch den Gemeinderat festgesetzt werden.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Kinder unter 10 Jahre)dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. 3. Auf dem Friedhof ist untersagt

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen und Handkarren zur Beförderung von Material zur Grab-herrichtung und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen,

i) zu spielen, zu rauchen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 5

Ausführung gewerblicher Arbeit

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Sonstige mit der Gestaltung und Instandsetzung von Grabstätten befaßten Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie

a) in der Handwerksrolle eingetragen sind, oder

b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragungen in der Handwerksrolle vorgeschrieben ist.

Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

  1. 2. Die Ortsgemeinde kann Gewerbetreibende allgemein, oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen, oder

b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.

  1. 3. Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
  2. 4. Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde oder deren Beauftragten anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 13.
  1. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Mehrfachgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 3. Die Ortsgemeinde setzt Ort und Zeitpunkt der Bestattung mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einem Elternteil mit seinem nicht über ein Jahr altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen mit den Ortsbeigeordneten können auch Geschwister im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 7

Grabherstellung

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeinde aushoben und wieder verfüllt
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  1. 3. Die Maße der einzelnen Gräber richten sich nach den Bodenbeschaffenheiten und der behördlichen Auflagen. Sie können in einem Belegungsplan festgelegt werden.
  1. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 8

Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre; bei Mehrfachgräbern 30 Jahre nach der Beisetzung des zuletzt verstorbenen Nutzungsberechtigten.

§ 9

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig.
  1. 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragspflichtig sind bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 (1) BestG, bei Umbettungen aus Mehrfachgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  1. 4. Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  2. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  3. 6. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  4. 7. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden.

4. Grabstätten

§ 10

Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten

b) Mehrfachgrabstätten

c) Urnengrabstätten

  1. 2. Die Gräber haben folgende Abmessungen:

a) Reihengraber für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr Lange 1,20 m; Breite 0,60 m

b) Reihengraber für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr (für vorhandene Grabfelder) Lange 2,30 m; Breite 1,oo m

c) Reihengraber für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr (Neubelegung des alten Teils) Lange 2,00 m; Breite 1,oo m

d) Mehrfachgraber je Grabstätte (für vorhandene Grabfelder) Lange 2,30 m; Breite 1,oo m

e) Mehrfachgraber je Grabstätte (Neubelegung des alten Teils) Lange 2,00 m; Breite 1,oo m

f) Urnengrabstätten Lange 0,80 m; Breite 0,60 m

  1. 3. Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch bei Verleihung des Nutzungsrechtes auf die Wahl der Lage der Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 11

Einzelgrabstätten

  1. 1. Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
  2. 2. Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr.

  1. 3. In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 6 (4) - nur eine Leiche bestattet werden.

§ 12

Mehrfachgrabstätten Mehrfachgrabstätten sind in der Regel Doppelgrabstätten für Erdbestattungen von Ehepaaren, die in einem Mehrfachgräberfeld der Reihe nach belegt werden. Sie können nur von Personen (Beizubestattenden) erworben werden, wenn diese ein Mindestalter von 50 Jahren haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind zulässig bei gleichzeitigem Tod der Ehepartner oder bei einem Unfall-/Unglückstod von mehreren Familienmitgliedern, die im 1. Grad verwandt sind. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

§ 13

Urnengrabstätten, Urnenbeisetzungen

  1. 1. Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die in einem gesonderten Gräberfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnengrabstätte)dürfen bis zu zwei Aschen beigesetzt werden.
  2. 2. Sofern in einer Mehrfachgrabstätte bereits eine Leiche bestattet wurde, kann in der anderen Grabstelle eine Asche beigesetzt werden.
  3. 3. Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
  4. 4. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Mehrfachgrabstätten entsprechend auch für Urnengräber.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 14

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist.

6. Grabmale

§ 15

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

  1. 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
  2. 2. Stehende Grabmale)dürfen in der Regel auf Grabstätten für Kinder nicht hoher als 0,80 m und für Erwachsene nicht hoher als 1,oo m ab Oberkante Boden sein. Dies gilt nicht für Holzkreuze.

§ 16

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.

§ 17

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind durch Rüttelprobe zu überprüfen oder überprüfen zu halten und darüber in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich damit ist bei Einzelgrabstätten, werden Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Mehrfachgrabstätten der Nutzungsberechtigte oder der Grabpflegepflichtige.
  2. 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  3. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Kostenträgt der Verantwortliche. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 18 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt, oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugt als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
  4. 4. Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens oder des Verschuldens der von ihren mit der Errichtung oder Unterhaltung von Grabdenkmalen beauftragten Personen verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Umstürzen oder Abbrechen von Teilen der Grabmale entstehen.

§ 18

Entfernen von Grabmalen

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfern werden.
  2. 2. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanmtmachung hingeswiesen. Das Abräumen und Einebenen der Grabstände ist beim Friedhofswärter anzumelden. Nach Durchführung der Maßnahme hat eine Abnahme durch diesen, oder seinen Stellvertreter zu erfolgen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Lätt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstände von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 19

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck und die Bepflanzung. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstätte, Wegebewuchs in regelmäßigen Abständen zu entfernen, der Fußweg auf voller Breite der Grabstätte und der vom unteren Grabende aus gesehene rechte Zwischenweg ist von Unkraut frei zu halten. Der Belagarf nicht verändert werden.
  2. 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzelgrabstätten der Inhaber der Grab-zuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Mehrfachgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  3. 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen, oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen.
  4. 4. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde
  5. 5. Bepflanzungen dürfen die Höhe der Grabmale nicht übersteigen.

§ 20

Vernachlässigte Grabstätten

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten.
  2. 2. Ist der Verantwortliche nichtbekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände
  3. 3. Ist die Grabstände 1 Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung weiterhin verwahrlost, kann die Ortsgemeinde sie auf Kosten der Verantwortlichen abräumen halten.

8. Leichenhalle

§ 21

Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen oder Aschen bis zur Bestattung/Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden.
  2. 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schreiben.
  3. 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes

9. Schlußvorschriften

§ 22

Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den vorherigen Vorschriften.
  2. 2. Im übrigen gilt diese Satzung.

§ 23

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle oder Qualifikation ausübt (§ 5 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 9),
  6. 6. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 15),
  7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 18),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 17),
  9. 9. Grabstätten vernachlüssigt (§ 20),
  10. 10. die Leichenhalle entgegen § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,-- DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 25

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 26

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 11.10.1976 mit allen Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Meudt, den 20.01.99

Bleckmann, Ortsbürgermeisterin

1. Satzung

der Ortsgemeinde Meudt

zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

vom 12.03.2003

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BeStG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:

§ 11 a

Gemischte Grabstätten

Ein Einzelgrabfeld nach § 11 Absatz 2 Nr. b) kann durch Zustimmung des Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit den Beigeordneten in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§11 Absatz 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.

Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 2

nach § 15 Nr.2 wird folgender § 15 Nr. 3 eingefügt:

„Stehende Grabmale und Holzkreuze auf Urnengrabstätten dürfen nicht höher als .60 cm sein.“

§ 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Meudt, den 12.03.2003

Bleckmann, Ortsbürgermeisterin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Meudt?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Meudt mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 56xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Meudt anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Meudt
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Meudt nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Meudt (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 56xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Meudt:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €