Berod bei Wallmerod

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.11.2006

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab200,00 Euro Für Berechtigte; 400,00 Euro für Ortsfremde. Im Text als 'Reihengrabstätten / Einzelgrabstätte' geführt.
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab150,00 Euro Für Berechtigte; 300,00 Euro für Ortsfremde. Im Text als 'Urnengrabstätten' geführt.
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben Kein Festbetrag; Kosten für Ausheben/Schließen werden unmittelbar an Beauftragte gezahlt (nach Aufwand).
Trauerhalle / Halle30,00 Euro Für Berechtigte; 60,00 Euro für Ortsfremde. Im Text als 'Benutzung der Leichenhalle' geführt.

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung

der Ortsgemeinde Berod b. W. vom 29.09.2006

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungen zu tragen haben und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.11.2006 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 31.03.1972 einschließlich aller Änderungen außer Kraft.

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Berod b. W., den 29.09.2006

Berthold Schönberg, Ortsbürgermeister

Anlage

zur Friedhofsgebührensatzung vom 29.09.2006

der Ortsgemeinde Berod b. W.

I. Reihengrabstätten

a) Überlassung einer Einzelgrabstätte

an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

b) Ortsfremde

200,00 Euro

400,00 Euro

II. Gemischte Grabstätten

a) Zusätzliche Beisetzung einer Urne

an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

b) Ortsfremde

150,00 Euro

300,00 Euro

III. Urnengrabstätten

a) Überlassung einer Urnengrabstätte

an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

b) Ortsfremde

150,00 Euro

300,00 Euro

IV. Urnenstele

a) Überlassung einer Urnenkammer

an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

b) Ortsfremde

1.000,00 Euro

2.000,00 Euro

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Die entstehenden Kosten werden durch den Zahlungspflichtigen unmittelbar an die Beauftragten der Ortsgemeinde gezahlt.

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von der Ortsgemeinde oder durch ein beauftragtes gewerbliches Unternehmen durchgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

a) vom Tag der Überführung bis zur Beisetzung

b) Ortsfremde

30,00 Euro

60,00 Euro

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Berod b. W.

vom 29.09.2006

Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeine Vorschriften

\(\S 1\) Geltungsbereich und Eigentum \(\S 2\) Friedhofszweck \(\S 3\) Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

\(\S 4\) Öffnungszteiten \(\S 5\) Verhalten auf den Friedhof \(\S 6\) Ausführung gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

\(\S 7\) Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit \(\S 8\) Sarge \(\S 9\) Grabherstellung \(\S 10\) Ruhezeit \(\S 11\) Umbettungen

4. Grabstätten

\(\S 12\) Allgemeines, Art der Grabstätten \(\S 13\) Einzelgrabstätten \(\S 13a\) Gemischte Grabstätten \(\S 14\) Urnengrabstätten/Urnenstele

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 15 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

6. Grabmale

\(\S 16\) Gestaltung der Grabmale \(\S 17\) Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen \(\S 18\) Standsicherheit von Grabmalen \(\S 19\) Verkehrssicherungspflicht der Grabmale \(\S 20\) Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

\(\S 21\) Herrichten und Instandhalten von Grabstätten \(\S 22\) Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

9. Schlußvorschriften

\(\S 24\) Alte Rechte \(\S 25\) Haftung \(\S 26\) Ordnungswidrigkeiten \(\S 27\) Gebühren \(\S 28\) Inkrafttreten

1

Die Ortsgemeinde Berod b. W. hat aufgrund

a) des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419), in der jeweils geltenden Fassung sowie

b) der §§ 2 (3), 5 (2) und 6 (1) Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Eigentum

  1. 1. These Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Berod b. W. gelegen den Friedhof.
  2. 2. Der Friedhof ist gemeinschaftliches Eigentum der Ortsgemeinden Berod b. W. und Zehnhausen b. W. und wird von ihren gemeinsam verwaltet. Nähres regelt der Nutzungsvertrag (siehe Anlage).

§ 2

Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinden Berod b. W. und Zehnhausen b. W..
  2. 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinden Berod b. W. und Zehnhausen b. W. waren, b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 (2) Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind, c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben.
  3. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinden Berod b. W. und Zehnhausen b. W., die die Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit den Beigeordneten erteilen.

§ 3

Schließung und Aufhebung

  1. 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
  2. 2. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.
  3. 3. Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist auf Kosten der Ortsgemeinden in andere Grabstätten umgebettet.
  4. 4. Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht.
  5. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig

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werden sie - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

  1. 6. Ersatzgrabstätten werden von Ortsgemeinden auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Der Friedhof ist für den Besuch ständig geöffnet. Besondere Besuchszeiten können durch den Gemeinderat festgesetzt werden.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere untersagt

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen und Handkarren zur Beförderung von Material zur Grab-herrlichtung und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g)Abraum außerhalb der dafur bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzuführen,

i) zu speilen, zu rauchen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6

Ausführung gewerblicher Arbeit

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Sonstige mit der Gestaltung und Instandsetzung von Grabstätten befaßten Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie

a) in der Handwerksrolle eingetragen sind, oder

b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragungen in der Handwerksrolle vorgeschrieben ist.

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Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

  1. 2. Die Ortsgemeinde kann Gewerbetreibende allgemein, oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen, oder

b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.

  1. 3. Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

  1. 4. Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzuglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde Berod oder deren Beauftragten anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14.
  2. 2. Die Ortsgemeinde setzen Ort und Zeitpunkt der Bestattung mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
  3. 3. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden Sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
  4. 4. In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einem Elternteil mit seinem nicht über ein Jahr altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit den Ortsbeigeordneten konnen auch Geschwister im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist.
  2. 2. Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Grabherstellung

  1. 1. Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Das Lagern von Erdaushub ist nicht gestattet.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle 1,80 m, bis zur Grabsohle bei Urnen 0,65 m.
  3. 3. Der Grababstand beträgt 0,30 m.

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  1. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Aschen 20 Jahre.

§ 11

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinden. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstände in eine andere Einzelgrabstände sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig.
  3. 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragspflichtig sind bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 (1) BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  4. 4. Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  5. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  6. 6. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  7. 7. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Urnengrabstätten

  1. 2. Die Gräber haben folgende Abmessungen:

A. Reihengräber:

(a) Friedhofsteil alt:

Personen jeden Alters

Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Grababstand 0,30 m

(b) Friedhofsteil neu:

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Personen jeden Alters

Länge 2,00 m, Breite 0,90 m, Grababstand 0,40 m

B. Urnengräber

Länge 0,80 m, Breite 0,80 m, Grababstand 0,30 m

  1. 3. Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch bei Verleihung des Nutzungsrechtes auf die Wahl der Lage der Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
  2. 2. In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 (4) und des § 13a- nur eine Leiche bestattet werden.

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

  1. 1. Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Absatz 1 kann durch Zustimmung der Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit den Ortsbeigeordneten in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
  2. 2. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§13 Absatz 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
  3. 3. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14

Urnengrabstätten, Urnenstele

  1. 1. Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die in einem gesonderten Gräberfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnengrabstätte)dürfen bis zu zwei Aschen beigesetzt werden.
  2. 2. Die Urnenstele besteht aus einzelnen Urnenkammern. Die einzelnen Urnenkammern werden gem. der Bauart der Stele für bis zu 2 Urnen vorgehalten.
  3. 3. Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzelgrabstätten entsprechend auch für Urnengräber.

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5. Gestaltung der Grabstätten

§ 15

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist.
  2. 2. Die Urnenste ist von jeglichem Grabschmuck (wie z. B. Blumen, Kerzen usw.) freizuhalten.

6. Grabmale

§ 16

Gestaltung der Grabmale

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 17

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

  1. 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
  2. 2. Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

§ 18

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauern standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.

§ 19

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind durch Rüttelprobe zu überprüfen oder überprüfen zu halten und darüber in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst - Verantwortlich damit ist werden Antrag auf Zuteilung der Grabstände gestellt hat.
  2. 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  3. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zu

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stand trotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Kosten trägt der Verantwortliche. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

  1. 4. Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens oder des Verschuldens der von ihnen mit der Errichtung oder Unterhaltung von Grabdenkmalen beauftragten Personen verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Umstürzen oder Abbrechen von Teilen der Grabmale entstehen.

§ 20

Entfernen von Grabmalen

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt werden.

  1. 2. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Das Abräumen und Einebenen der Grabstätte ist beim Friedhofswärter anzumelden. Nach Durchführung der Maßnahme hat eine Abnahme durch diesen, oder seinen Stellvertreter zu erfolgen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 21

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck und die Bepflanzung. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstände, Wegebewuchs in regelmäßigen Abständen zu entfernen, der Fußweg auf voller Breite der Grabstände und der vom unteren Grabende aus gesehene rechte Zwischenweg ist von Unkraut frei zu halten. Der Belagarf nicht verändert werden.
  2. 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich.
  3. 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen, oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen.
  4. 4. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde
  5. 5. Bepflanzungen dürfen die Höhe der Grabmale nicht übersteigen.

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§ 22

Vernachlässigte Grabstätten

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
  2. 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte
  3. 3. Ist die Grabstätte 1 Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung weiterhin verwahrlost, kann die Ortsgemeinde sie auf Kosten der Verantwortlichen abräumen lassen.

8. Leichenhalle

§ 23

Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
  2. 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
  3. 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlußvorschriften

§ 24

Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 25

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

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§ 26

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  2. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,
  3. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  4. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  5. 4. eine gewerbliche Tätigkeit ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle oder Qualifikation ausübt (§ 6 Abs. 1),
  6. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  7. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 17),
  8. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 20),
  9. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19),
  10. 9. Grabstätten vernachlässigt (§ 22),
  11. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 27

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 28

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 31.03.1972 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Berod b. W., den 29.09.2006

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Berthold Schönberg, Ortsbürgermeister

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