Friedhofsgebühren Düren 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Düren · Nordrhein-Westfalen · PLZ 52349

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührensatzung vom 10.12.2002, in Kraft getreten am 01.01.2003, zuletzt geändert am 05.07.2024, in Kraft getreten am 26.07.2024 (Stand 26.07.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
585,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 A Ziff. 4 a) GebS (Reihengrab bei Erdbestattung, Ruhefrist 30 Jahre)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.085,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 A Ziff. 1 a) GebS (Wahlgrabstätte einstellig, Einfachgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
495,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 A Ziff. 4 f) GebS (Urnenreihengrabstätte)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
1.470,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 368 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.470 € für 4 Urnen (= Ø 368 € je Urne)
📄 § 6 A Ziff. 1 c) GebS (Urnenerdwahlgrabstätte bis 2 Urnen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 A Ziff. 4 i) GebS (anonyme Urnenreihengrabstätte, pflegefrei)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
515,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 515 € · Urne: 295 €
📄 § 6 B Ziff. 1 a), e) GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
145,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 B Ziff. 2 c) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührensatzung vom 10.12.2002, in Kraft getreten am 01.01.2003, zuletzt geändert am 05.07.2024, in Kraft getreten am 26.07.2024 (Stand 26.07.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe der Stadt Düren, Lesefassung mit Änderungen bis 05.07.2024 (Stand 26.07.2024)

Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Düren vom 10.12.2002, in Kraft getreten am 01.01.2003, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 18.12.2003, 20.12.2005, 18.12.2006 20.03.2013, 21.07.2017, 22.11.2017, 16.12.20211 und 05.07.20242

Inhaltsverzeichnis

§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren ........................................................................... 1

§ 2 – Gebührenschuldner ...................................................................................................... 1

§ 3 – Entrichtung der Gebühren ............................................................................................ 1

§ 4 – Gebührenbefreiung ....................................................................................................... 1

§ 5 – Zurücknahme von Anträgen ......................................................................................... 1

§ 6 – Gebührentarif ............................................................................................................... 2

§ 7 – Inkrafttreten .................................................................................................................. 5

1 Veröffentlicht im Amtsblatt am 23.12.2021, 12. Jhrg, Nr. 43, in Kraft getreten am 01.01.2022 2 Veröffentlicht im Amtsblatt am 25.07.2024, 15. Jhrg. Nr. 19, in Kraft getreten am 26.07.2024

7.7

Seite - 1 - Gebührensatzung Friedhöfe Stand: 26.07.2024

§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß nachstehenden Best-immungen erhoben. Die Höhe der Gebühren im Einzelnen richtet sich nach dem Gebührentarif gemäß § 6 dieser Gebührensatzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofs oder der Bestattungseinrichtung erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung im Interesse mehrerer Per-sonen, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entrichtung der Gebühren3

Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Sie sind unter Angabe des im Gebührenbescheid genannten Kassenzeichens an den Dürener Service Betrieb zu zahlen. Auf Verlangen des Friedhofsträgers sind die Gebühren im Voraus zu entrichten.

§ 4 – Gebührenbefreiung4

(1) Bestattungen auf den Ehrenfriedhofsteilen der städtischen Friedhöfe nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. 1 S. 2426)) sind von Benutzungs- und Nebengebühren befreit.

(2) Bestattungen in Ehrengrabstätten gem. § 18 der Friedhofssatzung der Stadt Düren sind von Benutzungs- und Nebengebühren befreit. Diese Befreiung gilt nicht für die Nutzung der zweiten Wahlgrabstätte durch die Angehörigen der geehrten Persönlichkeit.

§ 5 – Zurücknahme von Anträgen

Bei Zurücknahme eines Antrags auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen oder den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrags bereits begonnen worden ist, die Gebühren bis zur Hälfte erhoben werden.

3 zuletzt geändert durch Satzung vom 16.12.2021, in Kraft getreten am 1.1.2022 4 zuletzt geändert durch Satzung vom 25.07.2024, in Kraft getreten am 26.07.2024

7.7

Seite - 2 - Gebührensatzung Friedhöfe Stand: 26.07.2024

§ 6 – Gebührentarif5

A Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Wahlgräber

a) Wahlgrabstätte – einstellig – (Einfachgrab) – Nutzungsdauer 30 Jahre

2.085,00 €

b) Wahlgrabstätte – Tiefenbettung – (einstellig) – Nutzungsdauer 30 Jahre

2.565,00 €

c) Urnenerdwahlgrabstätte bis 2 Urnen – Nutzungsdauer 30 Jahre

1.470,00 €

d) Urnenerdwahlgrabstätte bis 4 Urnen – Nutzungsdauer 30 Jahre

1.995,00 €

e) Gebühr für eine Grabbeigabe (kremiertes Haustier), je Grabbeigabe

95,00 €

Beim Nacherwerb der vorgenannten Nutzungsrechte wird für jedes Folgejahr ein ent-sprechender Jahresanteil der Gebühren zu § 6, A 1, berechnet.

  1. 2. Pflegefreie Wahlgräber

a) Erdwahlgrabstätte -einstellig-Nutzungsdauer 30 Jahre

2.910,00 €

b) Partnergrabstätte (bis zu 2 Urnen) Nutzungsdauer 20 Jahre

2.380,00 €

c) Themengarten (bis zu 2 Urnen) Nutzungsdauer 20 Jahre

3.400,00 €

d) Memorystein-Grabstätte (bis zu 2 Urnen) Nutzungsdauer 20 Jahre

3.700,00 €

e) Wasserurne (bis zu 2 Aschen) Nutzungsdauer 20 Jahre

2.900,00 €

f) Urnennische (bis zu 2 Urnen in einer Urnenstele) Nutzungsdauer 20 Jahre

2.400,00 €

Bei Nacherwerb der vorgenannten Nutzungsrechte wird für jedes Folgejahr ein ent-sprechender Jahresanteil der Gebühren zu § 6 A Nr. 2, berechnet.

Servicegebühr -jährlich- für:

a) Erdwahlgrabstätte -einstellig-

120,00 €

b) Partnergrabstätte (bis zu 2 Urnen)

120,00 €

c) Themengarten (bis zu 2 Urnen)

120,00 €

d) Memorystein-Grabstätte (bis zu 2 Urnen)

120,00 €

e) Wasserurne (bis zu 2 Aschen)

150,00 €

Die Servicegebühr wird immer für 10 Jahre im Voraus erhoben.

5 zuletzt geändert durch Satzung vom 16.12.2021, in Kraft getreten am 1.1.2022

7.7

Seite - 3 - Gebührensatzung Friedhöfe Stand: 26.07.2024

  1. 3. Entfernen der Grabzeichen nach Ablauf des Nutzungsrechtes

Nach § 23 der Friedhofsatzung für die städt. Friedhöfe in Düren ist der Nutzungsberech-tigte für das Abräumen einer Grabstätte verantwortlich. Sofern Grabstätten von der Fried-hofsverwaltung abgeräumt werden, beträgt die Gebühr für ein:

a) Urnenwahlgrab

95,00 €

b) Urnenreihengrab

95,00 €

c) Einzelwahlgrab

127,00 €

d) Reihengrab

127,00 €

e) Tiefengrab

172,00 €

f) Mehrstellengrab (2-stellig)

225,00 €

Die Gebühr für das Entfernen von Grabzeichen nach Ablauf des Nutzungsrechtes gem. 6 A Nr. 1 und § 6 A Nr. 4 wird generell zusammen mit der Gebühr für die Genehmigung ei-nes Grabzeichens und/oder einer Grabumrandung und/oder Umgestaltung einer Grabstätte erhoben. Wenn der Nutzungsberechtigte das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes auf eigene Kosten ordnungsgemäß durchführt, wird die Gebühr auf An-trag erstattet.

  1. 4. Reihengräber

Die Benutzungsgebühr für ein Reihengrab bei Erdbestattung beträgt bei einer

a) Ruhefrist von 30 Jahren für Verstorbene im Alter von mehr als 5 Jahren

585,00 €

b) Ruhefrist von 25 Jahren für Verstorbene im Alter von mehr als 5 Jahren

485,00 €

c) Ruhefrist von 20 Jahren für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren

175,00 €

d) anonymen Reihengrabstätte (pflegefrei 25 Jahre)

1.550,00 €

e) Erdreihengrab, pflegefrei, mit Kennung

1.850,00 €

f) Urnenreihengrabstätte (Ruhefrist 20 Jahre)

495,00 €

g) Urnenbestattung im Fried-Garten (Ruhefrist 20 Jahre)

1.500,00 €

h) Urnenbestattung auf der Fried-Wiese

(Ruhefrist 20 Jahre)

1.045,00 €

i) anonymen Urnenreihengrabstätte, pflegefrei

750,00 €

j) Ascheverstreuung im Fried-Park (bleibende Gedächtnisstätte)

625,00 €

B Bestattungen

  1. 1. Bestattungsgebühren

a) Erdbestattung – normal

515,00 €

b) Erdbestattung – tief

825,00 €

c) Erdbestattung Kinder bis zu 5 Jahren

195,00 €

d) Erdbestattung Fehlgeburten inkl. Aufsichtsperson

125,00 €

e) Urnenbestattung

295,00 €

f) Urnenbestattung in einer Urnennische

150,00 €

g) Aschenverstreuung auf dem Friedpark

125,00 €

7.7

Seite - 4 - Gebührensatzung Friedhöfe Stand: 26.07.2024

h) Aufsichtsperson ohne Trauerhallennutzung

80,00 €

  1. 2. Unterstellung, Aufbahrung

Folgende Gebühren werden erhoben:

a) für die Unterstellung einer/-s Verstorbenen in einer Kühlkammer bis zu 5 Tagen

155,00 €

b) jeder weitere Tag der Unterstellung in einer Kühlkammer

25,00 €

c) für die Aufbahrung in der Trauerhalle inkl. Aufsichtsperson

145,00 €

C Einbettung, Ausbettung, Umbettung, Tieferbettung

Folgende Gebühren werden erhoben:

a) Ausbettung

1.625,00 €

b) Umbettung

2.025,00 €

c) Einbettung

400,00 €

d) Aus-, Ein- und Umbettung Urnen nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von

45,00 €

e) Aus-, Ein- und Umbettung Kinder nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von

45,00 €

D Gestaltung von Gräbern

Die Gebühr für die Genehmigung eines Antrags zur Aufstellung eines Grabzeichens und/oder einer Grabumrandung beträgt je Antrag

75,00 €

E Sonstiges

Stundensatz Für Arbeiten, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind und die nach Zeitaufwand be-rechnet werden können, wird ein Stundensatz von 50,00 € je Person/Stunde berechnet.

Pflegeaufwand Nach vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungsrechts beträgt die Gebühr für Pflegeauf-wand an einer Grabstätte pro Jahr und Grabstelle für ein:

a) einstelliges Wahlgrabstätten

40,00 €

b) zweistelliges Wahlgrabstätten

60,00 €

c) Urnenwahlgrabstätten

45,00 €

Die Gebühr für erforderliche Handarbeit beträgt

50,00 €

Die Gebühr für Zellenraummiete beträgt pro Jahr

500,00 €

Die Gebühr für eine schriftliche Auskunft beträgt

15,00 €

Die Gebühr für die Nutzung des Soundsystems beträgt

20,00 €

Die Gebühr für die Reservierung von Wahlgrabstätten beträgt 150,00 €

7.7

Seite - 5 - Gebührensatzung Friedhöfe Stand: 26.07.2024

§ 7 – Inkrafttreten

Die neue Gebührensatzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensat-zung vom 16.12.1997 außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 04.05.2022, in Kraft getreten am 01.07.2022, mit 1. Änderungssatzung vom 05.07.2024 (Stand 26.07.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Düren vom 04.05.2022, Lesefassung mit 1. Änderungssatzung vom 05.07.2024 (Stand 26.07.2024)

Stadt Düren

Friedhofssatzung der Stadt Düren

vom 04.05.2022, in Kraft getreten am 01.07.2022¹ unter Berücksichtigung der Änderungen vom 05.07.2024²

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen... 1

§ 1 Geltungsbereich ... 1

§ 2 Friedhofszweck ... 1

§ 3 Begriffsbestimmung ... 2

§ 4 Schließung und Entwidmung ... 2

II. Ordnungsvorschriften... 2

§ 5 Öffnungszeiten ... 2

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof ... 3

§ 7 Gewerbliche Betätigung... 4

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ... 5

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit ... 5

§ 9 Särge und Urnen... 5

§ 10 Grabbereitung... 6

§ 11 Ruhezeit ... 6

§ 12 Schutz der Totenruhe ... 7

§ 13 Haustiere ... 7

IV. Grabstätten und Beisetzungen und Bestattungen ... 8

§ 14 Arten der Grabstätten ... 8

§ 15 Reihengrabstätten ... 10

§ 16 Wahlgrabstätten ... 11

§ 17 Pflegefreie Grabstätten... 13

§ 18 Ehrengrabstätten... 13

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten... 14

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ... 14

VI. Grabmale und bauliche Anlagen ... 14

§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften... 14

§ 21 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen ... 16

§ 22 Anlieferung ... 17

§ 23 Fundamentierung und Befestigung ... 17

§ 24 Gewährleistung der Sicherheit/Standfestigkeit ... 17

§ 25 Entfernung... 18

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten... 19

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung ... 19

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege ... 20

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern ... 20

¹ Veröffentlicht im Amtsblatt 13. Jhg., Nr. 18, vom 30.06.2022

² 1. Änderungssatzung vom 05.07.2024, in Kraft getreten am 26.07.2024, Amtsblatt 15. Jhg., Nr. 19, v. 25.07.2024

§ 28 Benutzung der Leichenhalle/Transport auf dem Friedhof ... 20

§ 29 Friedhofskapelle und Trauerfeier ... 21

IX. Schlussvorschriften ... 21

§ 30 Alte Rechte ... 21

§ 31 Haftung ... 21

§ 32 Gebühren ... 21

§ 33 Ordnungswidrigkeiten ... 21

§ 34 Inkrafttreten ... 22

7.6 Friedhofssatzung

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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Düren gelegene und von der Stadt Düren verwaltete Friedhöfe und Friedhofsteile:

Neuer Friedhof Düren-OstFriedenstraße
Friedhof Düren-ArnoldsweilerAuf dem Horstert
Friedhof Düren-BirgelBeythaler Straße
Friedhof Düren-BirkesdorfMatthias-Claudius-Str./ Weidenpesch
Friedhof Düren-DerichsweilerDerichsweilerstraße
Neuer Friedhof Düren-EchtzCampingstraße
Alter Friedhof Düren-EchtzSteinbissstrasse
Friedhof Düren-GürzenichAm Wingert
Friedhof Düren-HovenFriedhofstraße
Friedhof Düren-LendersdorfSaint-Hubert-Straße
Friedhof Düren-MariaweilerKrokusstraße
Friedhof Düren-MerkenRoermonder Straße
Friedhof Düren-Niederauzwischen Gerhard-Fuß- u. Cyriakusstraße
Neuer Friedhof Düren-NiederauKreuzauer Straße
Neuer Friedhof Düren-RölsdorfAm Schlagbaum
Alter Friedhof Düren-Rölsdorfzwischen Flur- u. Monschauer Straße

(2) Friedhofsträger ist die Stadt Düren. Der Betrieb und die Verwaltung der Friedhöfe werden vom Dürener Service Betrieb auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Dürener Service Betrieb“ (DSB) geführt.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Düren. (2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Düren oder Einwohner des Ortsteiles Geich der Gemeinde Langerwehe waren. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- und Erinnerungsdiamanten. (3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 und 4 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden. (4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Düren ist. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte.

Stand: 26.07.2024

7.6 Friedhofssatzung

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§ 3 Begriffsbestimmung

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 8 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Ruhezeit oder die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen sind, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind eine Stunde nach Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang oder während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Bei Sturm (ab Windstärke 8), Gewitter, Eis- und Schneeglätte dürfen die Friedhöfe nicht betreten und befahren werden.

Stand: 26.07.2024

7.6

Friedhofssatzung

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§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, wie z.B. E-Bikes, E-Scootern, Fahrrädern, Rollschuhen, Rollerblades, Skateboards, Hoverboards, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden in dem in § 6 Abs. 7 und 8, aufgezeigten Umfang. Das Schieben von Fahrrädern zu Transportzwecken oder als Körperstütze ist gestattet.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Sport zu treiben, zu lärmen, zu lagern oder zu spielen

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Schwerbehindertenbegleithunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als 1 Meter geführt werden. (3) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und den Ordnungsvorschriften dieser Satzung vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden. (6) Für Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bzw. erheblicher Geh- und /oder Stehbehinderung kann das Befahren der Hauptwege des Friedhofes mit einem PKW in Sonderfällen und bei Vorlage eines Behindertenausweises mit Merkzeichen „G“ auf Antrag gestattet werden. Die Gestattung erfolgt durch Ausstellen einer täglichen Berechtigungskarte. (7) Den Beerdigungsunternehmen ist das Befahren der Friedhöfe auf den dafür vorgesehenen Wegen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gestattet. (8) Den Gewerbetreibenden wird gestattet, im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen die Hauptwege mit dafür geeigneten Fahrzeugen zu befahren. Hierbei ist auf die Belastungsfähigkeit der Wege Rücksicht zu nehmen. Es darf nur im Schritt-Tempo gefahren werden.

Stand: 26.07.2024

7.6 Friedhofssatzung

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(9) Tore sind nach Verlassen des Friedhofes ordnungsgemäß zu verschließen.

§ 7 Gewerbliche Betätigung

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben. (3) Die Zulassung ist davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und dieses zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um 18.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 15.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 7.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (7) Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an/oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

a) die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen

b) für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und

Stand: 26.07.2024

7.6 Friedhofssatzung

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c) die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, montags bis donnerstags nach 14 Uhr und freitags nach 11.30 Uhr, finden grundsätzlich keine Bestattungen oder Beisetzungen statt. (5) Sargbestattungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von Hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern. (6) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden. Ausnahmen hiervon können nur im Einzelfall aus nachgewiesenen ethnischen oder religiösen Gründen durch die Ordnungsbehörde genehmigt werden. Bei Bestattungen, die ohne Sarg erfolgen, hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermög-

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licht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Bei Überurnen und Schmuckurnen, die einen Durchmesser von 22 cm überschreiten, ist der Friedhofsträger über die exakten Maße spätestens drei Tage vor der Beisetzung zu informieren. (5) Für Bestattungen in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10 Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefenbeisetzungen in Wahlgrabstätten beträgt die Erd-abdeckung bei der Erstbestattung mindestens 1,85 m. (3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Bei Tieferbettungen müssen die Grabstätten durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein (4) Der Nutzungsberechtigte hat die für die Grabbereitung erforderliche Fläche auf Verlangen des Friedhofsträgers freizuräumen, insbesondere störendes Grabzubehör und gegebenenfalls Stein, Einfassung, Abdeckungen, Fundamente, Bepflanzung und Bäume vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 24 entsprechend.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Tote beträgt 25 Jahre für die Friedhöfe Neuer Friedhof Düren-Ost, Alter und Neuer Friedhof Düren-Rölsdorf und Friedhof Düren-Lendersdorf (Neuer Teil). Für die übrigen in § 1 genannten Friedhöfe beträgt die Ruhezeit für Tote 30 Jahre. (2) Bei Toten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Aschen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre. Für Sternenkinder beträgt die Ruhezeit 5 Jahre.

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§ 12 Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und des Friedhofsträgers. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Bei Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets im ersten Jahr der Ruhezeit soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden. Insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig. (5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Unverbrauchte Nutzungsrechte werden nicht erstattet. (6) Alle Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder den Friedhofsträger oder dessen Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. (8) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

§ 13 Haustiere

(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe eingebracht werden. (2) Die Einbringung soll außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs erfolgen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen an der Grabstätte nicht angebracht werden.

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IV. Grabstätten und Beisetzungen und Bestattungen

§ 14 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Nutzungsrechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich, sofern in dieser Satzung nichts Gegenteiliges geregelt ist, aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

  1. 1. Reihengrabstätten, nämlich:
    • a) Erdreihengrabstätten,
    • b) anonyme Erdreihengrabstätten, sind Grabstätten, die nach der Bestattung des Toten eingeebnet und mit Rasen eingesät werden. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach, anonym, ohne Angehörige. Eine Gestaltung der Grabstätten, Aufstellen von Grabzeichen und Aufbringen von Grabschmuck sind nicht zulässig. Die Grabfläche auf den dafür ausgewiesenen Gräberfeldern wird durch den Friedhofsträger gepflegt. Das Nutzungsrecht richtet sich nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 11. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
    • c) Urnenreihengrabstätten,
    • d) anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die nach der Beisetzung der Urne eingeebnet und mit Rasen eingesät werden. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach, anonym, ohne Angehörige. Eine Gestaltung der Grabstätten, Aufstellen von Grabzeichen und Aufbringen von Grabschmuck sind nicht zulässig. Die Grabfläche auf den dafür ausgewiesenen Gräberfeldern wird durch den Friedhofsträger gepflegt. Das Nutzungsrecht richtet sich nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 11. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
    • e) Sternenkinder: Begräbnisplatz für Fehlgeburten unter 500 g. Die Bestattung erfolgt in einem Körbchen der Reihe nach. Bestattungen in anderen Behältnissen sind zulässig, soweit sie voll verrottbar sind und einen Durchmesser von 24 cm nicht überschreiten. Eine Gestaltung der Grabstätte durch Auflegen einer bodenbündigen Platte nach Vorgabe des Friedhofsträgers ist möglich. Aufbringen von Grabschmuck ist zulässig. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
  1. 2. Wahlgrabstätten, nämlich:
    • a) Erdwahlgrabstätten für Sargbestattung (Nutzungsdauer 30 Jahre),
    • b) Urnenerdwahlgrabstätten für 2 bis 4 Urnen (Nutzungsdauer 30 Jahre),
  1. 3. Pflegefreie Grabstätten, nämlich:
    • a) Pflegefreie Reihengrabstätten aa. Erdreihengrabstätten mit Kennung, sind Grabstätten, die nach der Bestattung eingeebnet und mit Rasen eingesät werden. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. Als Kennung kann eine bodenbündige Liegeplatte nach Vorgabe des Friedhofsträgers aufgelegt werden. Eine weitere Gestaltung der Grabstätte und Aufbringen von Grabschmuck ist nicht zulässig. Die Grabfläche auf den dafür ausgewiesenen Gräberfeldern wird durch den Friedhofsträger gepflegt. Das Nutzungsrecht richtet sich nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 11. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. bb. Friedgarten (Urnengemeinschaftsanlage): Urnenbeisetzung ohne individuellen Pflegeaufwand in einer vorgegebenen Grabstätte durch den Friedhofsträger innerhalb einer Urnengemeinschaftsanlage. Mit dem Erwerb des Nut-

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zungsrechtes ist die Gestaltung, gärtnerische Pflege der Gemeinschaftsanlage sowie die Beschriftung und die Anbringung der Platte durch den Friedhofsträger verbunden. Das Nutzungsrecht richtet sich nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 11. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

cc. Friedwiese: Urnenbeisetzung ohne individuellen Pflegeaufwand in einer vorgegebenen Grabstätte auf einer Wiese. Die Pflege der Wiese erfolgt durch den Friedhofsträger. Wiesengräber können mit einer bodenbündigen Liegeplatte nach Vorgabe des Friedhofsträgers versehen werden. Das Nutzungsrecht richtet sich nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 11. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. dd. Friedpark (Streuwiese): Verstreuung der Totenasche auf einer vorgegebenen Fläche unterhalb der Grasnarbe, wenn dies schriftlich vorgelegt wird. Die Pflege der Rasenfläche erfolgt durch den Friedhofsträger. Eine weitere Gestaltung der Grabstätten und Aufbringen von Grabschmuck ist nicht zulässig. Das Nutzungsrecht richtet sich nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 11. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

b) Pflegefreie Wahlgrabstätten

aa. Erdwahlgrabstätte (einstellig): sind für Sargbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätte ist durch einen Grabstein inklusive Einfassung zu gestalten. Zur persönlichen Gestaltung steht eine Fläche von 1qm zur Verfügung. Die Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Übernahme der Serviceleistung ist verpflichtend. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. bb. Partnergrabstätte (bis zu 2 Urnen): Sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Beisetzung der Urnen erfolgt übereinander in einem Erdkammersystem, welches durch eine Grabplatte verschlossen wird. Ein liegendes Grabmal kann mit Namen, Daten und Zeichen in vertiefter Ausführung versehen werden. Jede Kammer kann für 2 Urnen genutzt werden. Die Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Übernahme der Serviceleistung ist verpflichtend. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. cc. Themengarten (bis zu 2 Urnen): Sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Beisetzung der Urnen erfolgt übereinander in einem Erdröhrensystem, welches durch eine Grabplatte verschlossen wird. Ein liegendes Grabmal kann mit Namen, Daten und Zeichen versehen werden. Jedes Erdröhrensystem kann für 2 Urnen genutzt werden. Die Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Übernahme der Serviceleistung ist verpflichtend. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. dd. Memorystein-Grabstätte (bis zu 2 Urnen): Sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Zur Beisetzung der Urne wird der Memorystein geöffnet. Die Urnen werden nebeneinander im Stein platziert. Die Beschriftung des Steines ist nach Vorgabe des Friedhofsträgers möglich. Die Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Übernahme der Serviceleistung ist verpflichtend. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich.

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ee. Wasserurne (bis zu 2 Aschen): Sind für Aschebestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Zur Beisetzung der Asche wird die Wasserurne geöffnet und die Asche in die dafür vorgesehene Auffangschale gestreut. Durch natürliche Beregnung wird die Asche dem Boden zugeführt. Ein liegendes Grabmal kann mit Namen, Daten und Zeichen in vertiefter Ausführung nach Vorgabe des Friedhofsträgers versehen werden. Jede Wasserurne kann für 2 Aschen genutzt werden. Die Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Übernahme der Serviceleistung ist verpflichtend. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. ff. Urnennische (bis zu 2 Urnen): Sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Es handelt sich um eine oberirdische Urnenbestattung ohne individuellen Pflegeaufwand. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in einem Nischensystem, dessen Einzelfächer durch Grabplatten verschlossen werden. Die Grabplatten können mit Namen, Daten und Zeichen nach Vorgabe des Friedhofsträgers versehen werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. gg. Baumgarten (für höchstens 2 Urnen): Sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten um einen Baum, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Beisetzung der Urnen erfolgt übereinander in der Erde. Als Kennung kann eine bodenbündige Liegeplatte nach Vorgabe des Friedhofsträgers verwendet werden. Die Grabfläche auf den dafür ausgewiesenen Gräberfeldern wird ausschließlich durch den Friedhofsträger gepflegt. Eine Gestaltung der Gräber und Aufbringen von Grabschmuck sind nicht zulässig. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes um insgesamt weitere 20 Jahre ist möglich.

§ 15 Reihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. In einer Reihengrabstätte können jeweils nur ein Sarg bzw. ein Toter beigesetzt werden. (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit der Asche verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne bestattet werden. (3) Es werden Erdreihengrabfelder eingerichtet

a) für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Erdreihengrabstätten: (Größe der Gräber 1,80 m x 0,90 m, die sich nach Herrichten des Gräberfeldes und Anlagen des Grabes auf 1,20 m x 0,60 m vorgegebene reine Pflegefläche verringert) und

b) für Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

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Erdreihengrabstätten: (Größe der Gräber 2,50 m x 1,30 m, die sich nach Herrichten des Gräberfeldes und Anlagen des Grabes auf 1,80 m x 0,80 m vorgegebener reiner Pflegefläche verringert).

(4) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren in Verbindung mit der Aushändigung der Graburkunde. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die gemäß der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechtes setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens erfolglos geblieben ist. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf von Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt zu geben. Das Abräumen der Grabstätten durch den Friedhofsträger ist gebührenpflichtig.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahl-grabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder des Friedhofsteils nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann für mindestens fünf Jahre wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder des Friedhofsteils nach § 4 beabsichtigt ist. (3) Erdwahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, und zwar als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann ein Toter, in einem Tiefengrab können zwei Tote übereinander bestattet werden. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Ehrengrabstätten können ein Sarg und bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) Urnenerdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht gegen vollständige Gebührenzahlung für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Zwei bis maximal vier Aschen können in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils gem. § 4 beabsichtigt ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren in Verbindung mit der Aushändigung der Graburkunde. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die gemäß der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.

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Die Entziehung des Nutzungsrechtes setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens erfolglos geblieben ist.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) - h) fallenden Erben und

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 8 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (10) Jeder neue Nutzungsberechtigter hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, bei Eintritt eines Todesfalles über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der Ruhezeit, jedoch frühestens nach Ablauf von 2/3 der Ruhefrist möglich, wenn die spätere Einebnung durch den Friedhofsträger erfolgt und durch

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Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 17 Pflegefreie Grabstätten

(1) Bei pflegefreien Reihengrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung (Reihengrab mit Kennung, Friedwiese und Friedpark) besteht die Graboberfläche ausschließlich aus Rasen oder sonstigen Bodendeckern. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Errichten und Aufstellen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist unzulässig. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung oder Beisetzung in einem Reihengrab mit Kennung bzw. auf der Friedwiese eine liegende Grabplatte fertigen lassen. Die Platte wird durch den Friedhofsträger am Kopfende der Grabstätte bündig mit der Erdoberfläche verlegt. Die Größe der Platte richtet sich nach der Art der Grabanlage und wird vom Friedhofsträger vorgegeben. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden. (2) Die Pflege der pflegefreien Reihengrabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die Pflege der Anlage erfolgt ausschließlich durch den Friedhofsträger. (3) Bei pflegefreien Reihengrabstätten in einer Urnengemeinschaftsanlage erfolgt die Pflege der Gemeinschaftsanlage durch den Friedhofsträger. Nach Beisetzung wird ein Grabmal mit vorgegebenem Schriftbild durch den Friedhofsträger mit Namen und Daten versehen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Errichten und Aufstellen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sind nicht zulässig. (4) Bei pflegefreien Wahlgrabstätten mit Serviceleistungen für gärtnerische Gestaltung (Erdwahlgrabstätte, Partnergrabstätte, Themengarten, Memorystein-Grabstätte, Wasserurne) erfolgt die Pflege der Anlage und des Umfelds ausschließlich durch den Friedhofsträger. Die Übernahme der Serviceleistungen ist während der Nutzungszeit verpflichtend. (5) Bei pflegefreien Wahlgrabstätten (Urnennische, Baumgarten) erfolgt die Pflege der Anlage und des Umfelds ausschließlich durch den Friedhofsträger. (6) Die Pflege- und Serviceleistungen des Friedhofsträgers sind gebührenpflichtig.

§ 18 Ehrengrabstätten

(1) Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürgern steht im Todesfall eine Ehrengrabstätte zu. (2) Über die Zuerkennung von Ehrengrabstätten für weitere bedeutende Persönlichkeiten entscheidet die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister. (3) Für die Bestattung in einer Ehrengrabstätte ist die Zustimmung des/der Geehrten zu Lebzeiten bzw. die der nächsten angehörigen Person erforderlich. (4) Über die Art, Anlage, bauliche Unterhaltung und Grabpflege entscheidet die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister.

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V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist zulässig, sofern diese fünfzig Prozent der Gesamtfläche der Grabstätte nicht überschreiten. Darüberhinausgehende Grababdeckungen sind nicht zulässig. Eine prozentuale Flächenberechnung der Grababdeckung ist in dem jeweiligen Grabmalantrag aufzuführen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gutachtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens absehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist. (3) Die Gestaltung und Pflege anonymer Grabfelder obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Bäume, die auf Grabstätten stehen, unterfallen der Abräumverpflichtung. Wird die Grabstätte durch den Friedhofsträger abgeräumt und müssen dabei Bäume entfernt werden, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet die durch die Baumentfernung verursachten zusätzlichen Kosten und Gebühren zu zahlen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen: Die Mindeststärke aller Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,30 m Höhe 0,12 m, über 1,30 m mindestens 0,14 m und vollflächige Liegeplatten mindestens 0,05 m. Die maximale Höhe der Grabmale wird aus der Gesamthöhe oberhalb der Einfassung durch Sockel und/oder Teilabdeckung und Grabstein gebildet. Die maximale Breite der Grabmale gilt auch für den Grabsockel, wenn dieser um mehr als 0,05 m über die Einfassung erhaben ist. (2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Auf Erdgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Erdreihengrabstätten für Tote bis zu fünf Jahren aa. stehende Grabmale: Höhe inkl. Sockel bis 0,60 m,

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Breite inkl. Sockel bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m;

bb. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m;

b) auf Erdreihengrabstätten für Tote über fünf Jahren

aa. stehende Grabmale: Höhe inkl. Sockel bis 1,20 m, Breite inkl. Sockel bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m;

bb. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m;

c) auf Erdwahlgrabstätten

aa. stehende Grabmale:

aaa. bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe inkl. Sockel bis 1,30 m, Breite inkl. Sockel bis 0,8 m, Mindeststärke 0,12 m;

bbb. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe inkl. Sockel bis 1,30 m, Breite inkl. Sockel bis 1,80 m, Mindeststärke 0,12 m;

bb. liegende Grabmale:

aaa. bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindeststärke 0,12 m;

bbb. bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,12 m;

ccc. bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m.

d) auf Tiefengrabstätten:

aa. stehende Grabmale: Höhe inkl. Sockel bis 1,30 m, Breite inkl. Sockel bis 0,9 m, Mindeststärke 0,12 m.

bb. liegende Grabmale: Breite bis 0,5 m, Länge bis 0,9 m, Mindeststärke 0,12 m

Es darf nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

Bei Grabstätten in alten Grabfeldern ist auf ausreichende Gründung und Fundamentierung zu achten. Das Einfassungsmaß wird durch den Friedhofsträger festgelegt.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten:

aa. stehende Grabmale: Breite inkl. Sockel bis 0,55 m, Höhe inkl. Sockel bis 0,60 m; oder Komplettabdeckung, Mindeststärke 0,05 m;

bb. liegende Grabmale: Breite bis 0,4 m, Länge bis 0,4 m, Mindeststärke 0,12 m; oder Komplettabdeckung, Mindeststärke 0,05 m.

b) auf Urnenwahlgrabstätten:

aa. stehende Grabmale: Breite inkl. Sockel bis 0,7 m, Höhe inkl. Sockel bis 1,10 m; oder Komplettabdeckung Mindeststärke 0,05 m

bb. liegende Grabmale: Breite bis 0,6 m, Länge bis 0,6 m, Mindeststärke 0,12 m; oder Komplettabdeckung Mindeststärke 0,05 m

(5) Das Schriftbild und dessen Ausführung, die Größe und die Beschaffenheit von Stein-, Verschluß-, Liegeplatten und Kissensteinen werden durch den Friedhofsträger festgelegt.

(6) Auf Begräbnisplätzen für Fehlgeburten kann eine Steinplatte nach Vorgabe des Friedhofträgers mit individueller Beschriftung aufgelegt werden.

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(7) Auf Reihengrabstätten mit Kennung, Friedwiese, Partnergrabstätten, Memory-Grabstätten und Wasserurnen kann eine Steinplatte nach Vorgabe des Friedhofsträgers mit individueller vertiefter Beschriftung angebracht werden. (8) Stelenverschlussplatten können nur nach Vorgabe des Friedhofsträgers mit Namen, Daten und Zeichen versehen werden. (9) Auf Grabstätten im Baumgarten kann eine Steinplatte nach Vorgabe des Friedhofsträgers mit individueller Beschriftung aufgelegt werden. Eine Vase und/oder Lampe in verhältnismäßiger Größe kann auf der Steinplatte fest angebracht werden. (10) Das Verlegen von Grabmalen/Kissensteinen/Liegeplatten/Verschlussplatten in für die Nutzungsberechtigten pflegefreien Anlagen und Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. (11) Der Friedhofsträger kann unter Beachtung des § 19 Ausnahmen von den besonderen Gestaltungsvorschriften sowie sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 21 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Auch provisorische hölzerne Grabmale und Einfassungen für die zu pflegende Grabfläche sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung, Bemaßung und der prozentualen Flächenberechnung einer Grababdeckung; und

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Bildhafte Darstellungen Verstorbener, wie Fotos, Portraits oder Zeichnungen müssen in der Größe verhältnismäßig sein und sind in dem Grabmalantrag gesondert darzustellen. (4) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

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(5) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden. (6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird. (7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Das Auflegen eines Rahmens zur Kenntlichmachung der zu pflegenden Fläche ist nur nach den Vorgaben des Friedhofsträgers möglich.

§ 22 Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der genehmigte Grabmalantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen, wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt der Friedhofsträger im Rahmen der Genehmigung nach § 21. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.

§ 24 Gewährleistung der Sicherheit/Standfestigkeit

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen, wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen, wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder

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Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt. (5) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen. (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Das Abräumen der Grabstätten erfolgt durch den Friedhofsträger. Ausnahmen können zugelassen werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 6 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (3) Das Abräumen von Grabstätten durch den Friedhofsträger ist eine gebührenpflichtige Leistung. Der Friedhofsträger ist berechtigt die Gebühr für diese Leistungen im Voraus – zusammen mit der Gebühr für die Genehmigung eines Grabzeichens oder einer sonstigen baulichen Anlage – zu erheben. Wenn der Nutzungsberechtigte das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes auf eigene Kosten ordnungsgemäß durchführt, wird ihm die vereinnahmte Gebühr auf Antrag zurückerstattet.

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(4) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7 Absatz 1, § 7 Absatz 8 Satz 1, § 21 Absätze 1 bis 3 und § 22 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 24 Absatz 2, 4 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 3 einen Monat nicht unterschreiten darf.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 19 durch den Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Der Nutzungsberechtigte ist nach Ende der Nutzungszeit verpflichtet, die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Friedhofsträger abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. (4) Die Herrichtung und jede Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Hiervon ausgenommen sind Grabstätten gem. § 14 Abs. 2, Ziff. 2.3 und § 17. Der Friedhofsträger kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und Flächen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen fachgerecht zu entsorgen. (10) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen, Rosen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

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c) die Erweiterung oder Verlagerung der zu pflegenden Grabfläche,

d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

e) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten

f) das Verwenden elektronischer Beleuchtung aller Art. (11) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers an den Nutzungsberechtigten nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 24 Absatz 2, 4 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf. (2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die Einebnung von Grabstätten mit noch bestehender Ruhefrist erfolgt durch den Friedhofsträger und ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen; die Regelungen in § 24 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. (3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Hinweis auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen und

c) Abräum-/Grabpflegegebühren verlangen. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Die Regelungen in § 24 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhalle/Transport auf dem Friedhof

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Beisetzung oder Bestattung endgültig zu schließen. Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 3 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begon-

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nen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Toten bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Tote sind auf dem Friedhof ausschließlich in einem geschlossenen Sarg zu transportieren.

§ 29 Friedhofskapelle und Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherige Anmeldung und Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. (4) Für die Wiedergabe von Sprache und Musik stellt der Friedhofsträger auf Wunsch gegen Gebühr eine Lautsprecheranlage mit Mikrophon am Grab zur Verfügung.

IX. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31 Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, außergewöhnlichen Ereignissen, höherer Gewalt (Blitz, Sturm, Unwetter) oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Amtshaftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-satzung zu entrichten.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) einen Friedhof außerhalb der gemäß § 5 festgesetzten Öffnungszeiten betritt und sich dort aufhält,

b) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

c) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

d) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,

e) als Gewerbetreibender aa. entgegen § 7 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung durch den Friedhofsträger tätig wird, bb. entgegen § 7 Abs. 6 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, cc. trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Absatz 8 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird, dd. gegen die Verhaltensregelungen in § 6 Abs. 7, 8 oder 9 verstößt, ee. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, ff. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, gg. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

f) entgegen § 21 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 und 3 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe entgegen § 26 Abs. 9 verwendet oder die Regelungen in § 26 Abs. 10 missachtet,

i) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt,

j) eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

k) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über Sargpflicht nach § 9 zuwiderhandelt;

l) entgegen § 21 Absätze 2 und 3 die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt,

m) entgegen § 26 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,

n) entgegen § 26 Absatz 8 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;

o) entgegen § 26 Absatz 9 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,00 € geahndet werden. (3) Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der § 6 Abs. 1, 2 und 3 verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder Dauer vom Betreten eines Friedhofs oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 10.12.2002 außer Kraft.

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Düren?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Düren mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 52xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Düren anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Düren
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 295 € (Urne) bzw. 515 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Düren (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 52xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Düren:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €