Friedhofsgebühren Dieterode 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Dieterode · Thüringen · PLZ 37318

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.06.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Dieterode

Aufgrund der § 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) und des § 31 der gleichzeitig beschlossenen Friedhofssatzung der Gemeinde Dieterode hat der Gemeinderat der Gemeinde Dieterode in der Sitzung vom 27.02.2007 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der am 27.02.2007 beschlossenen Friedhofssatzung der Gemeinde Dieterode werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Die Bestattungspflichtigen gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG), d. h. gegebenenfalls der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte, ansonsten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft,
  3. 3. die Kinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. die Enkelkinder,
  7. 7. die Großeltern,
  8. 8. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
    • b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller,
    • c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche

30,00 €

b) Für die Aufbewahrung einer Urne

30,00 €

(2) Die Reinigung der Leichenhalle obliegt den Verpflichteten gemäß § 2 Abs. 1 a und Abs. 2.

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche einer Person vom 5. Lebensjahr ab in einem Reihengrab/Wahlgrab

240,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren in einem Reihengrab 135,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

a) in einer Urnenreihengrabstätte 75,00 €

b) Zweitbestattung in einem Doppelwahlgrab 75,00 € (3) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

§ 7 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte

und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren

300,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre

400,00 € (2) Für die Überlassung eines Urnenreihen-grabs werden erhoben

400,00 €

(3) Überlassung einer Doppelwahlgrabstätte

800,00 €

(4) Überlassung einer Grabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen, der am Tag des Erwerbs oder zum Zeitpunkt seines Todes nicht in Dieterode wohnhaft ist

a) Reihengrab bis zu 5 Jahren 350,00 €

b) Reihengrab über 5 Jahre

500,00 €

c) Urnenreihengrab

500,00 €

§ 8 – Verwaltungsgebühren

Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.

§ 9 – Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit (siehe § 23 Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihen- oder Urnenreihengrab

100,00 €

b) Doppelwahlgrab 150,00 €

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.02.2002 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.03.2004 und alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

Dieterode, den 05.03.2007

Günther Bürgermeister (Siegel)

Inkrafttreten: 15.03.07 Veröffentlichung: Amtsblatt Nr. 03/07

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

der Gemeinde Dieterode

Die Gemeinde Dieterode erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) sowie § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) die folgende vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 27.02.2007 beschlossene Friedhofssatzung der Gemeinde Dieterode:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Gemeinde Dieterode gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof:

Dieterode (Flur 2, Flurstück 114/2)

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Dieterode waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde (Antrag bedarf der Schriftform). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Zustimmung wird nur erteilt, wenn die Verpflichtung zur Grabpflege für die Ruhezeit übernommen wird.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätte Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist und die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie einem Angehörigen des Verstorbenen bzw. dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. DieErsatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Gemeinde festgesetzten Zeiten geöffnet. Sonderregelungen können durch die Gemeinde getroffen werden.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehene Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen. Dies kann z.B. bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle geschehen.

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.

(4) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergänzenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Gemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer den Zugang zum Friedhof verwehren. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(3) Erdbestattungen und Einäscherungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Aschen sind innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beizusetzen.

(4) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden.

(5) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben sowie das Verfüllen der Gräber obliegt grundsätzlich der Gemeinde. Sie kann sich zur Durchführung der Aufgabe Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig, § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahre

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre

c) Urnenreihengrabstätten

d) Wahlgrabstätten für Doppelgräber

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1 ) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendet 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 12 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.

§ 14 – Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Reihengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten für Doppelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und für die Bestattung eines Verstorbenen ab dem 60. Lebensjahr verliehen.

(2) Regelmäßig wird ein Doppelwahlgrab nur für Eheleute, Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft oder Geschwister vergeben. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Das Nutzungsrecht kann, wenn die Ruhezeit für die 2. Bestattung nicht mehr ausreicht, entsprechend verlängert werden.

(4) Die Belegung der 2. Doppelgrabhälfte kann auch als Urnenbestattung erfolgen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Grabmale

(1) Auf den Grabstätten können wahlweise stehende Grabmahle oder liegende Grab-male errichtet werden.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofs-zweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(3) Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabmal aufgestellt werden.

(4) Für die Grabstätten sind auch im Falle der Abgrenzung durch passende Grabeinfassungen folgende Maße einzuhalten:

Grabstätte für Erdbestattungen 1,85 m x 0,85 m Kindergrabstätte

1,20 m x 0,60 m Urnengrabstätte

1,20 m x 0,60 m Doppelwahlgrabstätten

1,85 m x 2,00 m

Die provisorischen Holzeinfassungen sind mit gleichen Maßen zu setzen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 16 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis max.0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,50 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,08 m;

b) Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis max.1,20 m; Breite bis 0,65 m, Mindeststärke 0,12 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Höchstlänge 0,60 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,08 m;

c) Doppelwahlgräber:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,80 m bis 1,00 m; Breite bis 1,40 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 1,00 m; Länge bis 1,20 m; Mindesthöhe 0,18 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe max. 0,70 m, Breite max. 0,50 m
  2. 2. liegende Grabmale: Höhe max. 0,50 m, Breite max. 0,50 m

(4) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 18 – Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.

(2) Die Genehmigung für die Errichtung von Grabmalen gilt als erteilt, wenn die Gebühr gemäß § 8 der Friedhofsgebührensatzung entrichtet ist.

(3) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

§ 19 – Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeinde kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeinde auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeinde mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 20 – Gärtnerische Gestaltungsvorschriften

(1) Die Erdgrabstätten sollen mindestens zu 1/3 bepflanzt werden. Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet den Bestimmungen des § 24 keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheit wird dort, wo es möglich ist, durch die Gemeinde bestimmt.

§ 21 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 17.

§ 22 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauliche Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird von der Gemeinde durch Druckprobe überprüft.

§ 23 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Gemeinde berechtigt, die

Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauern in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Nutzungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Erwerber verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine Person beauftragen.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendbares Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwort-liche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

§ 26 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Werden Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener in der Leichenhalle aufgestellt, bedarf der Zutritt und die Besichtigung der Leiche der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 27 – Trauerfeier

Die Trauerfeiern können an der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 29 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig fotografiert,
  5. 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  7. 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  8. 8. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
    • e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
    • f) Die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 16 u. 17)
    • g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18),
    • h) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 23 Abs. 1)
    • i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 u. 24)
    • j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 7),
    • k) Grabstätten nicht oder entgegen den §§ 20 und 24 bepflanzt,
    • l) Grabstätten vernachlässigt (§ 25),

m) die Leichenhalle entgegen § 26 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBL. I S. 2838) findet Anwendung.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.02.2002 und alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

Dieterode, den 05.03.2007

Günther Bürgermeister

(Siegel)

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Dieterode

  1. 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzungder Gemeinde Dieterode Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Gesetz vom 21.12.2011 (GVBL. S. 531, 532), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Dieterode vom 05.03.2007 hat der Gemeinderat der Gemeinde Dieterode in der Sitzung vom 07.05.13 die folgende 1. Änderung zur Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Der § 6 (Bestattungsgebühren) Abs. 1 Buchst. a) u. Abs. 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche einer Person vom 5. Lebensjahr abin einem Reihengrab/Wahlgrab 280,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

a) in einer Urnenreihengrabstätte 80,00 €

b) Zweibestattung in einem Doppelwahlgrab 80,00 €

c) Anonyme Urnengrabstätte 80,00 €

§ 2 – Der § 7 (Erwerb Nutzungsrecht) wird um Abs. 5 u. 6 erweitert:

(5) Urnenbeisetzung in einem bereits vorhandenen Reihengrab gemäß § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung 200,00 € (6) Urnenbeisetzung in einem anonymen Urnengrabfeld 200,00 €

§ 3 – Alle übrigen Festlegungen der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 05.03.2007

bleiben unverändert.

§ 4 – Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Dieterode, den 10.06.2013 Günther Bürgermeister (Siegel)

Aenderungssatzung der Dieterode

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Dieterode

Die Gemeinde Dieterode erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114) sowie § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 19.04.2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert vom 08. Juli 2009 (GVBl. S. 592) die folgende vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 09.09.2010 beschlossene 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Dieterode.

§ 1

  1. 1. Der § 5 Abs. 2 Buchstabe d erhält nachstehende neue Fassung:

d) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Gemeinde gewerbsmäßig Filmaufnahme bzw. fotographische Aufnahmen zu tätigen,

  1. 2. Weiterhin wird der § 5 um den Absatz 3 erweitert:

(3) Für die Anzeige nach Abs. 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 2

Der § 6 wird wie folgt ersetzt:

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Gemeinde vorher anzuzeigen.

(2) Der Gemeinde ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Gemeinde eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Gemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum- Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(7) Die Gemeinde kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 3

Der § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer mit einem Leichnam belegten Reihengrabstätte eine Urne mit der Asche eines später verstorbenen Ehepartners oder eines Partners aus eheähnlicher Lebensgemeinschaft beizu-setzen. Voraussetzung hierfür ist das der Ehe- bzw. Lebenspartner noch nicht länger als 15 Jahre verstorben ist (Stichtag ist der Todestag). Die Ruhezeit der Urne (nach Thüringer Bestattungsgesetz mindestens 15 Jahre) läuft bei einer Bestattung in einem bereits belegten Reihengrab immer mit der Ruhezeit des zuerst Verstorbenen ab.

§ 4

Der § 30 Abs. 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d) gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anzeige ausübt (§ 7).

§ 5

Alle anderen Festlegungen der Friedhofsatzung vom 05.03.2007 bleiben unverändert.

§ 6 – Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dieterode, den 04.10.2010

Günther Bürgermeister

Inkrafttreten: 21.10.2010 Veröffentlichung: Amtsblatt Nr. 10/2010

Aenderungssatzung der Dieterode

  1. 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Dieterode Die Gemeinde Dieterode erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532) sowie § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 19.04.2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert vom 08. Juli 2009 (GVBl. S. 592) die folgende vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 07.05.2013 beschlossene
  2. 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Dieterode. § 1 Der § 12 Abs. 2 wird um Buchstabe e) erweitert:
    • e) anonyme Urnengrabstätten § 2 Inkrafttreten Die 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Dieterode, den 10.06.2013 Günther Bürgermeister