Friedhofsgebühren Wingerode 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Wingerode · Thüringen · PLZ 37327

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 08. April 2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌‍

Gemeinde Wingerode

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wingerode

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - i.d. Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 30 der Friedhofssatzung der Gemeinde Wingerode i.d. derzeitig gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Wingerode in der Sitzung vom 18. März 2021 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 - Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofes und dessen Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Wingerode i.d. derzeitig gültigen Fassung, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 - Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

(a) bei Erstbestattungen:

  1. 1. der Ehegatte
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  3. 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
  4. 4. die Kinder
  5. 5. die Eltern
  6. 6. die Geschwister
  7. 7. die Enkelkinder
  8. 8. die Großeltern
  9. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben

(b) bei Umbettung und Wiederbestattung: der Antragsteller

(c) wer sonstige, in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch:

(a) der Antragsteller

(b) diejenige Person, die sich der Gemeinde/Friedhofsverwaltung gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

…

§ 3 - Gebührenschuld / Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 - Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Der Rechtsbehelf gegen einen Gebührenbescheid aufgrund dieser Satzung regelt sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung des im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheides gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5 - Benutzung Beerdigungshalle

(1) Für die Benutzung der Beerdigungshalle werden folgende Gebühren erhoben

(a) Aufbewahrung einer Leiche:

50,00 €

(b) Aufbewahrung einer Totenasche: 50,00 €

(2) Für die Reinigung der Beerdigungshalle gemäß § 25 Abs. 6 Friedhofssatzung wird folgende Gebühr erhoben: 50,00 €

§ 6 - Leistungen zur Bestattung/Beisetzung

(1) Leistungen zur Bestattung/Beisetzung, wie das Ausheben und Schließen des Grabes, das „Hintragen“ des Sarges, der Urne, das Auflegen des Grabschmuckes und das Stellen des Holzkreuzes sind vom Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen an zugelassene Unternehmen, in Auftrag zu geben.

(2) Für die Gestellung von Hilfskräften durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung wird als Gebühr je Hilfskraft und Stunde der jeweils gültige Tariflohn zuzüglich 75 % Lohnnebenkosten erhoben.

…

(3) Die Bestattung/Beisetzung einer Leibesfrucht, eines Fehlgeborenen, die unter Vorlage der vorgeschriebenen Bestattungs-/Beisetzungsunterlagen, ohne Mitwirkung der Gemeinde, bestattet/beigesetzt werden, erfolgt ohne Gebührenerhebung. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht in diesem Fall nicht.

(4) Die Stele der Urnengemeinschaftsanlage wird gemäß § 17 Abs. 8 Friedhofssatzung, im Auftrag der Gemeinde beschriftet. Für die namentliche Nennung des Verstorbenen, mittels Schriftzug auf der Stele in der Urnengemeinschaftsanlage wird eine Gebühr gemäß Rechnung erhoben.

§ 7 - Überlassung Grabstätte / Erwerb Nutzungsrecht

(1) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte und den Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Friedhofssatzung, werden folgende Gebühren erhoben

(a) Reihengrab/Erdbestattung für Person bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 519,00 €

(b) Reihengrab/Erdbestattung für Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: 805,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und den Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Friedhofssatzung, wird folgende Gebühr erhoben:

420,00 €

(3) Für die Überlassung eines Urnengrabes in der Urnengemeinschaftsanlage und den Erwerb des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Friedhofssatzung, wird folgende Gebühr erhoben:

311,00 €

§ 8 - Überlassung Grabeinfassung

Für die Überlassung der durch die Gemeinde im Urnenreihengrabfeld 10 vorverlegten und vorfinanzierten Grabeinfassung wird eine Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Kostenaufwand erhoben. Der aktuelle, tatsächliche Kostenaufwand ist bei der Gemeinde/Friedhofsverwaltung zu erfragen bzw. dem Gebührenbescheid zum Sterbefall zu entnehmen. Die Überlassung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Friedhofssatzung. Die Urnengrabeinfassung bleibt im Eigentum des Friedhofseigentümers gemäß § 1 Abs. 2 Friedhofssatzung.

§ 9 - Bestattung/Beisetzung nicht ortsansässiger Person

Die Gebührenerhebung für die Bestattung/Beisetzung nicht ortsansässiger Person erfolgt nach Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung, gemäß § 8 Friedhofssatzung, zu den in dieser Satzung festgesetzten Gebühren zuzüglich eines Aufschlages von 30 %, auf jede relevante Gebühr - ausgenommen der Gebühr gemäß § 12 Abs. 2.

…

§ 10 - Umbettung

(1) Für die Umbettung werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

(2) Bei Umbettung gemäß § 12 Friedhofssatzung, wird für die Bearbeitung der gesetzlich vorgeschriebenen Antragstellung und visuellen Überwachung, eine Gebühr erhoben in Höhe von:

123,00 €

§ 11 - Grabberäumung

(1) Bei Beräumung einer Grabstätte gemäß § 22 Friedhofssatzung, nach Ablauf der Ruhezeit gemäß § 11 Friedhofssatzung oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes gemäß § 24 Friedhofssatzung, durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung, werden für die Beseitigung und Entsorgung der gesamten Grabanlage nebst Fundament, sämtlichen Bewuchses sowie der Einebnung der Grabfläche folgende Gebühren erhoben:

(a) Erdreihengrabstätte

115,00 €

(b) Urnenreihengrabstätte

115,00 €

§ 12 - Gebührenpflichtige Zustimmungen

(1) Für die Doppelnutzung einer bereits vorhandenen Grabstätte durch eine Urne sowie die Erteilung der Zustimmung zur Beisetzung einer Totenasche in eine bereits vorhandene Grabstätte gemäß §§ 14, 15, 16 Friedhofssatzung, wird folgende Gebühr erhoben:

420,00 €

(2) Für die Erteilung der Zustimmung zur Bestattung/Beisetzung einer nicht ortsansässigen Person, gemäß § 8 Friedhofssatzung, wird folgende Gebühr erhoben:

50,00 €

(3) Für die Erteilung der Zustimmung zum Aufstellen einer Grabanlage gemäß §§ 17, 18 Friedhofssatzung, wird folgende Gebühr erhoben:

50,00 €

§ 13 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 29. April 2006 sowie die 1.

Satzung der Wingerode

Gemeinde Wingerode

Friedhofssatzung der Gemeinde Wingerode

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 06. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266), hat der Gemeinderat der Gemeinde Wingerode, am 18. März 2021 folgende Satzung für den Friedhof in der Gemeinde Wingerode erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Wingerode gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

(2) Eigentümer ist die Gemeinde Wingerode.

(3) Für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung des unter Abs. 1 genannten Friedhofes ist der Eigentümer verantwortlich.

(4) Die Aufsicht über den Friedhof, gem. Abs. 1, obliegt der Gemeinde/Friedhofsverwaltung.

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung von Leichen bzw. der Beisetzung von Totenaschen sowie der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung/Beisetzung derjenigen Personen, die

(a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Wingerode waren o d e r

(b) gemäß § 27 - Alte Rechte, einen Anspruch auf Nutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof haben.

(3) Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann, für ehemalige Einwohner der Gemeinde Wingerode, die zuletzt in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen gewohnt haben und bis zur Aufnahme in diesen, ihren ständigen Wohnsitz in der Gemeinde Wingerode hatten, auf Antrag des zur Bestattung/Beisetzung Verpflichteten gemäß § 2 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung, nachfolgend Bestattungs-/Beisetzungspflichtiger genannt, Ausnahmen zulassen.

§ 3 - Schließung / Aufhebung

(1) Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem, öffentlichem Grund, für weitere Bestattungen/Beisetzungen, Bestattungs-/Beisetzungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Aufhebung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen ausgeschlossen.

…

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Der in einer Erdreihengrabstätte Bestattete, in einer Urnenreihengrabstätte, in der Urnengemeinschaftsanlage Beigesetzte wird, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist und geltendes Recht eine Umbettung nicht untersagt, auf Kosten der Gemeinde in eine andere Grabstätte umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem eine schriftliche Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem eine schriftliche Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(6) Die Ersatzgrabstätte wird von der Gemeinde, auf deren Kosten, in ähnlicher Weise wie die Grabstätte auf dem aufgehobenen oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzgrabstätte wird Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 - Öffnungszeiten

Nicht belegt.

§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der aufsichtsbefugten Personen der Gemeinde/Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof und dessen bauliche Anlagen nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofgeländes

(a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde.

(b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten.

(c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung, störende Arbeiten auszuführen.

(d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Filmaufnahmen bzw. fotografische Aufnahmen zu tätigen.

(e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Trauerfeiern notwendig und ortsüblich sind.

…

(f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.

(g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(h) Abraum und Abfälle aller Art abzulegen. Diese sind durch den Nutzungsberechtigten bzw. den Friedhofsbesucher privat zu entsorgen.

Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern sowie andere, nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 6 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof, der Gemeinde/Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Der Gemeinde/Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Gemeinde/Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist den Aufsichtsberechtigten der Gemeinde/Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags ausgeführt werden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen und müssen bis 18.00 Uhr beendet sein. Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Gemeinde/Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen auf dem Friedhof gereinigt werden.

…

(7) Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes -ThürVwVfG- zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 - Anzeigepflicht / Fristen

(1) Bei Eintritt eines Sterbefalles ist durch das beauftragte Bestattungsunternehmen, bei der Friedhofsverwaltung, umgehend eine Mitteilung zum Sterbefall bzw. ein Antrag auf Bestattung/Beisetzung einzureichen. Der Bestattungs-/Beisetzungspflichtige gemäß § 2 Friedhofsgebührensatzung ist zu benennen. § 18 des Thüringer Bestattungsgesetzes bleibt unberührt. Darüber hinaus erforderliche Angaben und Unterlagen sind beizubringen.

(2) Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im Benehmen mit dem Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, welcher der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattung/Beisetzung erfolgt in der Regel an Werktagen.

(3) Die Erdbestattung oder die Einäscherung haben innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes zu erfolgen. Eine Leiche ist innerhalb von 10 Tagen zu bestatten. Eine Totenasche ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beizusetzen. Ein Verstorbener, der nicht binnen vorgenannter Fristen bestattet/beigesetzt ist, wird auf Kosten des Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen, veranlasst durch die Gemeinde /Friedhofsverwaltung, in einer Grabstätte bestattet/beigesetzt.

(4) Soll die Beisetzung einer Totenasche erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8 - Bestattung/Beisetzung nicht ortsansässiger Person

(1) Die Bestattung/Beisetzung anderer als in § 2 genannter Person, nachfolgend nicht ortsansässige Person genannt, bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung, nach schriftlichem Antrag durch den Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen. Die Zustimmung ist gemäß §§ 1, 8, 11 Friedhofsgebührensatzung, gebührenpflichtig. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(2) Die Gebührenerhebung für die Bestattung/Beisetzung einer nichtortsansässigen Person erfolgt zu den in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren zzgl. eines Aufschlags von 30 % auf jede anfallende Gebühr (ausgenommen Gebühr gemäß § 12 Abs. 2 Friedhofsgebührensatzung). …

(3) Bei Bestattung/Beisetzung einer nicht ortsansässigen Person ist durch den Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen nachweislich sicher zu stellen, dass die Verkehrssicherungspflicht und die Pflege der Grabstätte für die Dauer der satzungsgemäßen Ruhezeit gewährleistet ist.

§ 9 - Sarg / Urne

(1) Bei der Erdbestattung ist ein Sarg zu verwenden. Hiervon kann im Einzelfall, aus wichtigem Anlass, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Bei Bestattung ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(2) Der Sarg muss zum Zeitpunkt der Bestattung festgefügt und abgedichtet sein. Der Sarg, die Sargausstattung und Sargabdichtung dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen, nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Der Sarg darf maximal 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Ist im Ausnahmefall ein größerer Sarg erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Der Sarg einer Leibesfrucht, eines Fehlgeborenen, eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, bestimmt sich nach der Körpergröße des zu Bestattenden.

(5) Das Urnengefäß und die Überurne, dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen, nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 10 - Ausheben des Grabes / Abstandsflächen

(1) Das Grab wird im Auftrag des Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen durch ein Bestattungs-unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Die Kosten für den Grabaushub und ggf. in diesem Zusammenhang vom Bestattungsunternehmen zu erbringenden Leistungen, trägt der Bestattungs-/Beisetzungspflichtige.

(2) Die Tiefe eines Erdreihengrabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m.

Die Tiefe eines Urnengrabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

…

(3) Der Abstand beträgt zwischen den

(a) Erdreihengräbern:

0,60 m (b) Urnenreihengräbern:

0,60 m.

Der Abstand zwischen den Urnengräbern in der Urnengemeinschaftsanlage wird durch das Raster bestimmt, welches für die Urnengemeinschaftsanlage anzulegen ist.

(4) Der Nutzungsberechtigte einer Erdreihengrabstätte, einer Urnenreihengrabstätte, in welche eine weitere Beisetzung nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6 erfolgen soll, hat Grabzubehör vorher zu entfernen, wenn dies für den ungehinderten Grabaushub und zur Vermeidung von Schäden erforderlich ist.

(5) Wird eine Grabstätte nach Ablauf einer Ruhezeit neu belegt und werden beim erneuten Grabaushub Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste der vorherigen Bestattung/ Beisetzung gefunden, so sind diese umgehend mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11 - Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für eine Leiche beträgt 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit für eine Totenasche beträgt 15 Jahre.

§ 12 - Umbettung

(1) Die Ruhe eines Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung einer Leiche, einer Totenasche bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Innerhalb des Friedhofes ist eine Umbettung aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte nicht zulässig.

(3) Eine Umbettung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Urkunde über das Nutzungsrecht an der Grabstätte vorzulegen. Im Fall des § 24 und bei Entziehung des Nutzungsrechtes kann eine Leiche, eine Totenasche, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in eine andere Grabstätte umgebettet werden.

(4) Jede Umbettung wird im Auftrag der Gemeinde/Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden die ggf. an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entsteht, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Eine Leiche, eine Totenasche darf zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. …

IV. Grabstätten

Jede Grabstätte bleibt im Eigentum des Friedhofseigentümers § 1 Abs. 2. An jeder Grabstätte können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

Für jede belegte Grabstätte ist ein Nachweis und für die gesamte Friedhofsfläche ist ein fortzuschreibender Bestandsplan durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung zu führen.

§ 13 - Grabarten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

(a) Erdreihengrabstätte

(b) Urnenreihengrabstätte

(c) Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage

(d) Ehrengrabstätte

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 - Erdreihengrabstätte

(1) Eine Erdreihengrabstätte ist eine Grabstätte für die Erdbestattung. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach. Die Grabstätte wird für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 1, zugeteilt. Über die Zuteilung wird eine Urkunde zum Nutzungsrecht ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Erdreihengrabstätte ist ausgeschlossen.

(2) Es wird vorgehalten:

(a) Erdreihengrabfeld für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) (b) Erdreihengrabfeld für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(4) In einer Erdreihengrabstätte ist die zusätzliche Beisetzung von einer Totenasche zulässig, wenn deren gesetzliche Ruhezeit -15 Jahre-, die Ruhezeit der Erdreihengrabstätte nicht übersteigt.

(5) Das Abräumen eines Erdreihengrabfeldes oder eines Teiles, nach Ablauf der Ruhezeiten, ist 3 Monate zuvor, öffentlich und ortsüblich durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung bekannt zu machen.

…

§ 15 - Urnengrabstätte/Urnenreihengrabstätte

(1) Eine Urnengrabstätte dient zur Beisetzung einer Totenasche.

(2) Es wird vorgehalten:

(a) Urnengrabstätte

(b) Urnenreihengrabstätte

(3) Eine Urnengrabstätte ist eine Grabstätte in einem vorhandenen Erdreihen- oder Urnenreihengrab oder in der Urnengemeinschaftsanlage, die für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 2 abgegeben wird.

(4) Eine Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage wird entsprechend Raster belegt.

(5) Eine Urnenreihengrabstätte ist eine Grabstätte, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 Abs. 2, zur Beisetzung einer Totenasche abgegeben wird.

(6) In einer Urnenreihengrabstätte des Urnenreihengrabfeldes 10 ist die zusätzliche Beisetzung von einer Totenasche zulässig. Auf Antrag des Beisetzungspflichtigen kann das Nutzungsrecht der gegebenen Urnenreihengrabstätte um einmalig 15 Jahre verlängert werden.

(7) Über die Abgabe einer Urnengrabstätte/Urnenreihengrabstätte wird eine Urkunde zum Nutzungsrecht ausgehändigt.

(8) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstätte/Urnenreihengrabstätte ist ausgeschlossen.

(9) Das Abräumen eines Urnenreihengrabfeldes oder eines Teiles, nach Ablauf der Ruhezeiten, ist Monate zuvor, öffentlich und ortsüblich durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung bekannt zu machen.

§ 16 - Ehrengrabstätte

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung einer Ehrengrabstätte (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Gemeinde/Friedhofsverwaltung.

(2) Die Festlegungen der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung, finden im weiteren Sinne Anwendung. Näheres wird im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderates bestimmt.

(3) Für die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft findet das Gräbergesetz (BGB1. i.d. derzeit gültigen Fassung) Anwendung.

…

V. Gestaltung der Grabstätte, des Grabmals und der baulichen Anlage

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Jede Grabanlage unterliegt in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachfolgend genannten Anforderungen.

§ 17 - Gestaltungsvorschriften für die Grabanlage

(1) Außenmaß der Erdreihengrabstätte

(a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 1,20 m x 0,60 m

(b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: 1,90 m x 0,90 m

(2) Außenmaß der Urnenreihengrabstätte (Grabfeld 8):

1,00 m x 0,75 m

Außenmaß der Urnenreihengrabstätte (Grabfeld 10): 1,00 m x 1,00 m

(3) Wegemaß zwischen den Grabstätten

(a) bei Erdreihengrabstätte eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr an den Längsseiten:

0,60 m an den Stirnseiten:

0,80 m

(b) bei Erdreihengrabstätte eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr an den Längsseiten:

0,60 m an den Stirnseiten:

0,80 m

(c) bei Urnenreihengrabstätte an den Längsseiten:

0,60 m an den Stirnseiten:

0,80 m

(d) bei Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage - gemäß Raster.

(4) Auf der Erdreihengrabstätte als auch Urnenreihengrabstätte ist die Errichtung eines stehenden wie auch liegenden Grabmals zulässig.

…

(5) Die gesamte Grabanlage unterliegt, unbeschadet der Bestimmungen von § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung folgenden Anforderungen:

(a) Das Material der gesamten Grabanlage (Grabeinfassung, etwaige Abdeckplatten/Sockel und Grabmal) ist aus Stein. Bei dem Grabmal ist auch eine Kombination aus Stein und Edelstahl zulässig.

(b) Abmaße (Außenkante) Erdreihengrabstätte:

1,90 m x 0,90 m Kindergrabstätte:

1,20 m x 0,60 m Urnenreihengrabstätte im Grabfeld 8:

1,00 m x 0,75 m Urnenreihengrabstätte im Grabfeld 10:

1,00 m x 1,00 m

(c) Abmaße Grabeinfassung sichtbare Maximalhöhe :

0,10 m bis 0,12 m sichtbare Maximalbreite:

0,10 m

(d) Abmaße stehendes Grabmal auf Erdreihengrabstätte Maximalhöhe ab Oberkante Grabumfassung:

1,00 m Mindeststärke Grabmal:

0,12 m Maximalstärke Grabmal:

0,16 m

(e) Abmaße stehendes Grabmal auf Kindergrabstätte Maximalhöhe ab Oberkante Grabumfassung:

0,80 m Mindeststärke Grabmal:

0,12 m Maximalstärke Grabmal:

0,14 m

Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(6) Die Grabeinfassung der Urnenreihengrabstätte im Urnenreihengrabfeld 10 ist, seitens der Gemeinde, im Urnenreihengrabfeld vorverlegt.

(7) Aufgrund der anstehenden, bindigen Böden und deren bodenphysikalischer Eigenschaften darf nicht mehr als 1/2 der Erdreihengrabstätten durch Stein abgedeckt werden, um die Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeiten nicht zu gefährden.

(8) Das Urnengrab in der Urnengemeinschaftsanlage erhält weder Grabeinfassung noch Grabmal. In der Urnengemeinschaftsanlage erfolgt die namentliche Nennung des Verstorbenen mittels Schriftzug auf der Stele. Eine Urnenbeisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage ist auch ohne namentliche Nennung des Verstorbenen auf der Stele möglich. Die Herstellung des Schriftzuges und das Anbringen auf der Stele werden durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Die Kosten sind vom Nutzungsberechtigten gemäß § 6 Abs. 4 Friedhofsgebührensatzung zu zahlen.

…

§ 18 - Errichtung der Grabanlage

(1) Die provisorische Grabanlage, bestehend aus Holzeinfassung/Holzkreuz bedarf zu ihrer Errichtung keiner Zustimmung. Diese ist nicht länger als 1 Jahr nach der Bestattung/Beisetzung zu verwenden.

(2) Mit Ablauf dieser Frist hat die Grabstätte über eine dauerhaft bestehende Grabanlage entsprechend § 17 zu verfügen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung dieser Grabanlage bedarf der schriftlichen Beantragung durch den Nutzungsberechtigten bzw. den beauftragten Steinmetz und der schriftlichen Zustimmung durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung. Der Nutzungsberechtigte hat ggf. sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den entsprechenden Einzelangaben verlangen.

(4) Die Zustimmung ist gemäß § 12 Abs. 3 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung, gebührenpflichtig. Sie erlischt, wenn die Grabanlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal und die gesamte Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entsprechen.

§ 19 - Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder nicht den Vorgaben entsprechend errichtete Grabanlage muss entfernt bzw. entsprechend diesen verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird.

Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern.

Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die entfernte Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung mit dieser entsprechend den Vorschriften des BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 20 - Fundamentierung / Befestigung

(1) Das Grabmal ist, seiner Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass es dauernd standsicher ist. Dies gilt für die Grabeinfassung entsprechend.

…

(2) Die Standfestigkeit des Grabmals wird mindestens einmal jährlich von der Gemeinde/Friedhofsverwaltung mittels Druckprobe überprüft. Die Überprüfung wird in der Regel nach Beendigung der Frostperiode durchgeführt. Bei Feststellung von Mängeln wird am Grabmal ein Hinweisaufkleber angebracht und an die Adresse des Nutzungsberechtigten eine schriftliche Information zu den Mängeln, mit Vorgabe einer angemessenen Frist zu deren Beseitigung versandt. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisaufkleber am Grabmal und schriftlicher Aufforderung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde/Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabanlage oder Teile davon mittels Umlegen zu sichern.

§ 21 - Unterhaltung

(1) Die Grabanlage ist dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist stets der Nutzungsberechtigte an der Grabstätte.

(2) Erscheint die Standsicherheit der Grabanlage gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der in Folge der Instabilität der Grabanlage verursacht wird.

(4) Eine künstlerisch oder historisch wertvolle Grabanlage oder eine solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben soll, wird in einem Verzeichnis geführt.

Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Beseitigung/Veränderung derartiger Grabanlage versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 22 - Beräumung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit gemäß § 11 darf eine Grabanlage nur nach Antragstellung durch durch den Nutzungsberechtigten und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde/ Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei einer Grabanlage im Sinne des § 21 Abs. 4 kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Grabstätte oder nach Entziehung des Nutzungsrechtes ist die gesamte Grabanlage, auch die ggf. im Erdreich befindlichen Fundamente sowie jeglicher Bewuchs zu beräumen, das Erdreich ist einzuebnen.

Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Geschieht die Beräumung nicht binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung, so ist die Gemeinde/Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabanlage zu beräumen. Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Grabanlage zu verwahren. Sofern eine Grabanlage von der Gemeinde beräumt wurde, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

…

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätte

§ 23 - Herrichtung / Pflege

(1) Jede Grabstätte muss im Rahmen der Vorschriften der §§ 17, 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden.

(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(3) Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(4) Die Erdreihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Anpflanzen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken ist nicht gestattet. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte ansonsten, aus gärtnerischer Sicht, selbst anlegen und pflegen.

(5) Im Urnenreihengrabfeld 10 obliegt die gärtnerische Gestaltung des Grabes dem Grabnutzungsberechtigten. Kann die gärtnerische Gestaltung durch den Grabnutzungsberechtigten nicht erfolgen, ist die Grabfläche mit Kies abzudecken.

(6) In der Urnengemeinschaftsanlage obliegt die Verkehrssicherung, gärtnerische Gestaltung, Pflege und Beräumung ausschließlich der Gemeinde/Friedhofsverwaltung. Das Aufbringen von Grabschmuck ist nur an dafür vorgesehener Fläche gestattet. Die Entfernung dieses Grabschmuckes hat durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen.

(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(8) Gärtnerisches Handwerkszeug wie Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte sowie Kranzständer, Ampelhalter und ähnliche Vorrichtungen dürfen weder hinter dem Grabstein noch in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung kann derartige Gegenstände entfernen lassen, wenn sie störend wirken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter etc. sind vom Friedhof zu entfernen und privat zu entsorgen.

Bänke und andere Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.

(10) Die Bäume auf dem Friedhofsgelände stehen unter besonderem Schutz.

…

§ 24 - Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Ist eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, gepflegt, wird der Nutzungsberechtigte durch die Gemeinde/Friedhofsverwaltung schriftlich aufgefordert, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist, herzurichten, zu pflegen.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und/oder Pflege hingewiesen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung die Grabanlage beräumen, einebnen und einsäen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde/Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf dessen Kosten entfernen. Zur Aufbewahrung ist die Gemeinde/Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

VIII. Beerdigungshalle / Trauerfeier

§ 25 - Nutzung der Beerdigungshalle

(1) Die Beerdigungshalle dient der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung, der Totenasche, bis zur Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.

(2) Mehrere gleichzeitige Aufnahmen in die Beerdigungshalle sind nicht möglich. Die Gemeinde/Friedhofsverwaltung ist in einem solchen Fall berechtigt, die Aufnahme zu verweigern. Die Verwahrung der Leiche, der Totenasche ist dann mit Hilfe des beauftragten Bestattungsunternehmens, durch den Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen zu organisieren. Die Unkosten gehen zu Lasten des Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von dem Verstorbenen am offenen Sarg Abschied nehmen.

(4) Die Benutzung der Beerdigungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder berechtigte Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Der Sarg des an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit Verstorbenen ist verschlossen in der Beerdigungshalle aufzubewahren. Der Zutritt zur Beerdigungshalle und die Möglichkeit der Abschiednahme am offenen Sarg bedürfen in diesem Fall zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(5) Die Gemeinde / Friedhofsverwaltung haftet nicht für den Verlust von Wert- und Sachgegenständen, welche dem Verstorbenen beigegeben worden sind.

(6) Nach Nutzung der Beerdigungshalle ist diese durch den Bestattungs-/Beisetzungspflichtigen selbstständig zu reinigen. Die Reinigung kann der Bestattungs-/Beisetzungspflichtige auch an die Gemeinde/Friedhofsverwaltung, gebührenpflichtig, abtreten -§ Abs. Friedhofsgebührensatzung.

…

§ 26 - Trauerfeier

Die Trauerfeier kann in der Beerdigungshalle, am Grab, oder an einer anderen, im Freien vorgesehenen Stelle, abgehalten werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 27 - Alte Rechte

(1) Bei einer Grabstätte, über welche die Gemeinde/Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 - Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, dessen Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des aufsichtsbefugten Personals nicht befolgt, § 5 Abs. 1 Friedhofssatzung,

(b) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Friedhofssatzung:

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde/Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  5. 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von

Trauerfeiern notwendig und ortsüblich sind,

  1. 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder

Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

  1. 7. Abraum oder Abfälle aller Art ablegt,
  2. 8. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,

…

(c) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt, § Abs. Friedhofssatzung,

(d) gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt § 6 Friedhofssatzung,

(e) eine Umbettung ohne vorherige Zustimmung vornimmt, § 12 Friedhofssatzung,

(f) die Bestimmungen über die zulässigen Maße einer Grabanlagen nicht einhält, § 17 Friedhofsatzung,

(g) die Grabanlage ohne Zustimmung errichtet oder verändert, § 18 Friedhofssatzung,

(h) die Grabanlage nicht in verkehrssicherem Zustand hält, §§ 20 Friedhofssatzung,

(i) die Grabanlage ohne Zustimmung der Gemeinde beräumt, § 22 Friedhofssatzung,

(j) die Grabstätte entgegen § 23 Friedhofssatzung bepflanzt,

(k) Pflanzenschutz-oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet, § Abs. Friedhofssatzung,

(l) die Grabstätte vernachlässigt § 24 Friedhofssatzung,

(m) die Beerdigungshalle entgegen § 25 Friedhofssatzung benutzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der derzeit aktuellen Fassung findet Anwendung.

§ 30 - Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 - Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

…

§ 32 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 05. April 2006, die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 21. Oktober 2008, die 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 02. Februar 2010, die 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 01. September 2014, die 4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 11. Januar 2016 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

37327 Wingerode, den 06. Oktober 2021

Gemeinde Wingerode

gez. Wehr

(- Dienstsiegel -) Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 16. Juli 2021, bestätigte

Friedhofssatzung der Gemeinde Wingerode

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 und 3 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) und § 12 der Hauptsatzung der Wingerode i.d. derzeitig gültigen Fassung, öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37327 Wingerode, den 06. Oktober 2021

Gemeinde Wingerode

gez. Wehr

(- Dienstsiegel -) Bürgermeister

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Wingerode

Gemeinde Wingerode

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wingerode

Der Gemeinderat der Gemeinde Wingerode hat in seiner Sitzung vom 17. März 2022 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 90) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes in der derzeitig gültigen Fassung folgende Satzung für den Friedhof in der Gemeinde Wingerode erlassen:

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wingerode

§ 1 - Änderungen

  1. 1. Dem § 17– „Gestaltungsvorschriften für die Grabanlage“ – Abs. 5 wird nachstehender Buchstaben f) angefügt:

(f) Abmaße stehendes Grabmal auf Urnengrabstätte Maximalhöhe ab Oberkante Grabumfassung:

0,80 m Mindeststärke Grabmal:

0,12 m Maximalstärke Grabmal:

0,14 m

Bei der Gestaltung der Grabfläche im Urnenreihengrabfeld 10, ist unterhalb des stehenden oder liegenden Grabmals, eine mit der Umfassung bündige Platte, im oberen Drittel der Grabfläche zu verlegen. Die restliche Grabfläche kann frei gestaltet werden.

§ 2 – Fortbestand

Alle anderen Festlegungen in der Friedhofssatzung vom 06. Oktober 2021 bleiben unverändert.

§ 3 – Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wingerode vom 06. Oktober 2021, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

37327 Wingerode, den 08. April 2022

Gemeinde Wingerode

Wehr

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 07. April 2022, bestätigte

  1. 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Wingerode

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 und 3 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 90) und § 12 der Hauptsatzung der Wingerode i.d. derzeitig gültigen Fassung, öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37327 Wingerode, den 08. April 2022

Gemeinde Wingerode

Wehr

Bürgermeister

Aenderungssatzung der Wingerode

Gemeinde Wingerode

  1. 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wingerode

Die Gemeinde Wingerode erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes

  • ThürKAG - i.d. Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl.

S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des

§ 30 der Friedhofssatzung der Gemeinde Wingerode die folgende, mit Beschluss Nr. 98

  • 13/2022 vom Gemeinderat am 17. März 2022 beschlossene,
  1. 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wingerode

§ 1 - Änderungen

1. Der § 7 – Überlassung einer Grabstätte / Erwerb Nutzungsrecht erhält zusätzlich nachstehenden Abs. 4:

  1. 4. Für die Überlassung der Urnenreihengrabumfassungen

(Grabfeld 10) wird folgende Gebühr erhoben:

300,00 Euro.

§ 2 – Fortbestand

Alle anderen Festlegungen in der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 06. Oktober 2021 bleiben unverändert.

§ 3 – Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wingerode vom 06. Oktober 2021, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

37327 Wingerode, den 08. April 2022

Gemeinde Wingerode

Wehr Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 07. April 2022, bestätigte

  1. 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wingerode

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 und 3 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 90) und § 12 der Hauptsatzung der Wingerode i.d. derzeitig gültigen Fassung, öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37327 Wingerode, den 08. April 2022

Gemeinde Wingerode

Wehr

Bürgermeister

Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)

Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 21.12.2013 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

37327 Wingerode, den 06. Oktober 2021

Gemeinde Wingerode gez. Wehr (- Dienstsiegel -) Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 16. Juli 2021, bestätigte

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wingerode

wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 und 3 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2, S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) und § 12 der Hauptsatzung der Wingerode i.d. derzeitig gültigen Fassung, öffentlich bekannt gemacht.

Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

37327 Wingerode, den 06. Oktober 2021

Gemeinde Wingerode

gez. Wehr ( - Dienstsiegel -) Bürgermeister