Friedhofsgebühren Leinefelde-Worbis 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Leinefelde-Worbis · Thüringen · PLZ 37327

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (11. Änderung der Friedhofsgebührensatzung v. 09.12.2024/18.12.2024, i.K. 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
688,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 A (1) b) GebS i.d.F. der 4. Änderung v. 02.07.2012 (rückwirkend i.K. 01.07.2012)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
953,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 A (6) a) GebS i.d.F. der 4. Änderung v. 02.07.2012 (Einzelgrabstelle = 1-stellig; Erdeinzelwahlgrabstätte vgl. § 14 Abs. 2 a) Friedhofssatzung)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
688,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 A (3) a) GebS i.d.F. der 4. Änderung v. 02.07.2012
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.400,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 A (6) d) GebS i.d.F. der 4. Änderung v. 02.07.2012 (kleinste bepreiste Einheit: Urnenwahlgrabstätte 2-stellig; kein 1-stelliger Tarif in der Gebührensatzung vorhanden; vgl. § 14 Abs. 2 Friedhofssatzung: nur Urnendoppelwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten für 3+4 Urnen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
953,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 A (5) a) GebS i.d.F. der 7. Änderung v. 02.12.2019 (i.K. 01.01.2020)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.349,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 953 € + Zuschlag einmalig 396 €
📄 § 5 A (5) b) GebS i.d.F. der 7. Änderung v. 02.12.2019 (i.K. 01.01.2020); Baumgrabstätte für 1 Urne gem. § 17 Abs. 5 Friedhofssatzung: Die Grabstätte wird mit einer Urne belegt
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
81,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 C (1) d) GebS i.d.F. der 4. Änderung v. 02.07.2012 (Trauerhallen Leinefelde, Worbis)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (11. Änderung der Friedhofsgebührensatzung v. 09.12.2024/18.12.2024, i.K. 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leinefelde-Worbis (Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen), Stammsatzung Stand 2005

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisord-nung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekannt-machung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Gesetz vom 10.03.2005 (GVBl. S. 58), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Neubekanntma-chung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2004 (GVBl. S. 889) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Leinefel-de-Worbis vom 20.12.2005 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis in der Sitzung vom 12.12.2005 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und ihrer Einrich-tungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis vom 20.12.2005 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensat-zung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Fried-hofssatzung sind:

a) Bei Erstbestattungen

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  4. 4. die Kinder,
  5. 5. die Eltern,
  6. 6. die Geschwister,
  7. 7. die Enkelkinder,
  8. 8. die Großeltern,
  9. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 – 8 fallenden Erben.

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde/Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren-bescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gül-tigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebüh-ren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustel-lungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 – Gebührentarife

A. Erwerb des Nutzungsrechts

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erho-ben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren

240,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen

im Alter über 5 Jahre

573,00 €

c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen

über 5 Jahre im Rasengrabfeld

573,00 €

(2) Für die Überlassung eines Erdbestattungsgrabes mit Kennzeichnung in einer Grabgemeinschaftsanlage

a) Erdbestattungsgrab in Grabgemeinschaftsanlage

(Platte 0,40 x 0,40 m)

665,00 €

(3) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben

a) für ein Urnenreihengrab

215,00 €

b) für ein Urnenreihengrab im Rasenfeld

215,00 €

(4) Für die Beisetzung in einer Urnengemeinschafts-anlage werden erhoben

256,00 €

(5) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erho-ben

a) für die Einzelgrabstelle

665,00 €

b) für eine Doppelgrabstelle sowie für eine

Doppelgrabstelle im Rasengrabfeld

1.329,00 €

c) für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte 248,00 €

2-stellig

d) für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte 3- und 4-stellig

358,00 €

(6) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 16 Abs. 8 Friedhofssatzung)

a) bei Wahlgrabstätten als Doppelgrabstätte und

Jahr der Verlängerung

44,30 €

b) bei Wahlgrabstätten als Einzelgrabstätte und

Jahr der Verlängerung

22,15 €

c) bei Urnenwahlgrabstätten und Jahr der Verlängerung 11,93 € 3- und 4-stellig

d) bei Urnenwahlgrabstätten und Jahr der Verlängerung 2-stellig

8,27 €

B. Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie das Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün werden folgende Gebühren erhoben

a) bei der Bestattung einer verstorbenen Person ab dem 5. Lebensjahr

aa) in einem Reihengrab

279,00 €

bb) in einem Wahlgrab (je Grab)

279,00 €

b) bei der Bestattung eines verstorbenen Kindes unter 5 Jahren

aa) in einem Reihengrab

119,00 €

bb) in einem Familiengrab (je Grab)

119,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben

a) in einer Urnenreihengrabstätte

60,00 €

b) in einer Urnenwahlgrabstätte

78,00 €

c) in einer Urnengemeinschaftsanlage

60,00 €

d) Beisetzung einer Urne in einem Erdreihengrab

(nur noch im Bereich der in Belegung befindlichen

Reihengrabflächen zum Zeitpunkt des Satzungs-Beschlusses)

60,00 €

e) Beisetzung einer Urne in einem Erdwahlgrab

78,00 €

(3) Bei Umbettungen und Ausgrabungen werden folgende Gebühren erhoben

a) Umbettung eines Sarges

534,00 €

b) Umbettung einer Urne

89,00 €

c) Ausbettung eines Sarges

445,00 €

d) Ausbettung einer Urne

72,00 €

C. Für die Benutzung der Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben

(1) Trauerhallen Leinefelde, Worbis

a) für die Aufbewahrung einer Leiche in der

Kühlzelle für jeden angefangenen Tag

(nur Leinefelde)

46,00 €

b) für die Benutzung des Aufbahrungsraumes

(nur Leinefelde)

15,00 €

c) für die Aufbewahrung einer Leiche

für jeden angefangenen Tag

31,00 €

d) für die Benutzung der Trauerhalle

31,00 €

(2) Trauerhallen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kaltohmfeld, Kirchohmfeld, Wintzingerode

für die Aufbewahrung einer Leiche einschließlich

Benutzung der Trauerhalle

62,00 €

(3) Für die Stellung von Hilfskräften, je Kraft und Stunde 21,00 € D. Genehmigungsgebühren für Grabausstattungen und Denkmale

Für die Aufstellung von Grabdenkmalen, Grabplatten und sonstigen baulichen Anlagen

(1) für jedes Einzelgrab

51,00 €

(2) für jedes Doppelgrab

77,00 €

E. Kommen die Inhaber der Grabnummernkarte bzw. die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung, die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit zu räumen, nicht nach, oder wird das Nutzungsrecht vorzeitig zurückgegeben, so werden folgende Gebühren erhoben

(1) für die Räumung von Reihengräbern, Urnenreihen-gräbern und einstelligen Wahl- und Urnenwahl-gräbern einschließlich Grabmal

69,00 €

(2) für die Räumung von zwei-/dreistelligen Wahl-, Urnenwahlgräbern einschließlich Grabmal

92,00 €

(3) für die Beseitigung von Grabeinfriedungen je angefangenen laufenden Meter

13,00 €

§ 6 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig treten alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

Leinefelde-Worbis, den 30.12.05

Gerd Reinhardt Bürgermeister

(Siegel) Beschluss – und Genehmigungsvermerk:

  1. 1. Mit Beschluss vom 12.12.2005 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen beschlossen.
  1. 2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 16.12.2005, Az.: 15.21, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen genehmigt
  1. 3. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen wurde im Amtsblatt der Stadt Leinefelde-Worbis Nr. 26 vom 22.12.2005 öffentlich bekannt gemacht.

Leinefelde-Worbis, dem 23.12.2005

Gerd Reinhardt

(Siegel) Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2020 (Neufassung der Friedhofssatzung v. 16.12.2020, i.K. 01.01.2021; zuletzt 3. Änderung v. 08.12.2025, i.K. 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278), des § 2 Abs. 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 33 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19.05. 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 06.06.2018 (GVBl. S. 229, 226) hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis in der Sitzung am 07.12.2020 folgende Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Leinefelde-Worbis gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  • Friedhof Beuren
  • Friedhof Birkungen
  • Friedhof Breitenbach
  • Friedhof Breitenholz
  • Friedhof Kallmerode
  • Friedhof Kaltohmfeld
  • Friedhof Kirchohmfeld
  • Friedhof Leinefelde
  • Friedhof Wintzingerode
  • Friedhof Worbis

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Leinefelde-Worbis waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf einem Ortsteilfriedhof hatten oder

c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (4) Gestattet ist weiter, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbruchen stammenden Leibesfrüchte auf dem Friedhof in Leinefelde beizusetzen.

Der Anspruch besteht nur für Eltern der Stadt Leinefelde-Worbis. Ausnahmen gem. Absatz 3.

(5) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung, zum Zweck einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung, aufzusuchen.

§ 3

Verwaltung

(1) Die Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis werden durch die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung verwaltet. (2) Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung ist für eine ordnungsgemäß Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich. (3) Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:

a) einen Friedhofsplan für jeder Stadt- bzw. Ortsteilfriedhof

b) Belegungspläne über alle Grabfelder

c) Datenträger (wie Kartei oder Festplatten) mit folgenden Angaben:

Angabe zum Grabfeld/Abteilung, Reihe, Grabnummer, Namen und Daten des Verstorbenen, Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten, die Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes/Ruhefrist.

Übersichts- oder Teilpläne für Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten, unter Denkmalschutz stehender sowie aufgrund ihres kulturgeschichtlichen Wertes zu erhaltender Grabstätten.

§ 4

Bestattungsbezirke

(1) Jeder Stadt- bzw. Ortsteil hat seinen eigenen Bestattungsbezirk. Er umfasst das Gebiet des jeweiligen Stadt- bzw. Ortsteiles. (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstände auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer Urnengemeinschaftsanlage oder die Urne als Baumbestattung beigesetzt werden soll und eine solche Anlage auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfugung stehen.

d) Tot- und Fehlgeborene und Leibesfrüchte aus Abbrüchen in der Sternenkinderanlage beigesetzt werden sollen und eine solche Anlage auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks nicht zur Verfugung stehen.

(3) Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstände/Urnenwahlgrabstände zur Verflügung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Gräber umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind für Besucher zugänglich von:

April bis Oktober 7.00 Uhr - 21.00 Uhr November bis März 8.00 Uhr - 17.00 Uhr

Die Friedhöfe sind nicht verschlossen, geregelt ist das allgemeine Betretungsrecht. Die Zeiten des allgemeinen Betretungsrechts sind in den Bekanntmachungskästen der jeweiligen Friedhöfe auszuhängen.

(2) An den Feiertagen Allerheiligen, Allerseelen, Totensonntag und dem Volkstrauertag gelten verlangerte Öffnungszteiten. (3) Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile zeitlich begrenzt untersagen oder einschranken.

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, einschl. Fahrräder, ausgenommen sind Fahrräder, wenn sie geschoben werden, Kinderwagen, Rollstühle, Handkarren, -wagen sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung/ Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) der Verkauf von Waren aller Art, auch Blumen und Kranze,

c) das Verteilen von Druckschriften, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, die Durchführung von Sammlungen und das Anbieten gewerblicher Dienste,

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung/ Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

e) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, Abfälle von außerhalb in den für den Friedhof bestimmten Abfallbehältern abzulagern,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde an der Leine und Blindenhunde,

j) Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege.

(4) Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. Der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetriebende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Dafür ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Berechtigungskarte ist bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigungskarte gilt für Jahre ab Ausstellungsdatum.

(5) Die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursichen. (6) Gewerbliche Arbeitsen dürfen nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgeführrt werden. Bestattungstätigkeiten sind darüber hinaus auch an Samstagen von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr zulässig. Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung kann Veränderungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (8) Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, nach vorheriger Mahnung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (9) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetriebenden haben für jeder Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 - 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Für die Anzeige gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG), zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadtverwaltung/ Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

Zur Bestattung eines Tot- oder Fehlgeborenen sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen ist der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung lediglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.

Mit der Anmeldung zur Bestattung und dem Antrag auf Graberwerb entsteht das Nutzungsrecht an einer Grabstätte. Der Antragsteller ist dann der Nutzungsrechtsinhaber/Grabbesitzer. Der Nutzungsrechtsinhaber/Grabbesitzer ist somit Träger des Nutzungsrechtes und der Verpflichtungen an der Grabstätte.

(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einem vorhandenen Wahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen und ggf. der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen regelmäßig werktags Montag bis Samstag. Die Bestattungszeiten entsprechen § 8 Abs. 6 dieser Satzung.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte / einer Urnenreihengrabstätte / wenn vorhanden in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet / beigesetzt.

(6) Bei der Erdbestattung sind Särge und bei Feuerbestattungen Urnen zu verwenden. Ausnahmen sind nur im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten erlaubt.

§ 10

Särge/Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Stoffen hergestellt sein. (2) Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles darauf hinzuweisen. (3) Urnen und Überurnen müssen aus verrottbaren Materialien bestehen, die eine Zersetzung innerhalb der Ruhefrist von 15 Jahren gewährleisten. Die Verwendung von Plastik, Stein und Keramik ist nicht zulässig.

§ 11

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich eines Dritten bedieren. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. Der Gräberabstand zwischen den Urnengräbern beträgt mindestens 0,30 m. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör an vorhandenen Erdbestattungswahlgräbern vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadtverwaltung/ Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargreste oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlagen.

§ 12

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgt:

a) für Erdbestattungsgräber auf den Friedhöfen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Kallmerode Kaltohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde, Wintzingerode und Worbis 30 Jahre auf dem Friedhof Breitenholz 45 Jahre

b) für Urnengräber auf den Friedhöfen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kallmerode, Kaltohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde Wintzingerode und Worbis 15 Jahre

c) für Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen in der Sternenkinderanlage

20 Jahre

(2) Die Priester- und Pastorengräber sowie die Gräber von Ordensschwestern unterliegen nicht der Verjährung. Sie werden durch die Kirchengemeinden oder Angehörigen gepflegt.

§ 13

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung/ Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. (4) Alle Umbettungen werden durch die Stadtverwaltung durchgeführt. Sie kann sich eines Dritten bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (8) Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht und es erfolgt keine Rückzahlung der Gebühren.

IV. Gräber

§ 14

Gräberarten

(1) Die Gräber bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden

a) auf dem Friedhof Leinefelde

aa) mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen in

- ErdreihengrabstättenLänge 1,90 m x Breite 0,90 m
- KindererdreihengrabstättenLänge 1,20 m x Breite 0,60 m
- ErdeinzelwahlgrabstättenLänge 1,90 m x Breite 0,90 m
- ErddoppelwahlgrabstättenLänge 1,90 m x Breite 2,10 m
- UrnenreihengrabstättenLänge 0,80 m x Breite 0,80 m
- UrnendoppelwahlgrabstättenLänge 1,00 m x Breite 1,00 m
- Urnenwahlgrabstätten (3 + 4 Urnen)Länge 1,20 m x Breite 1,20 m

bb) mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen (siehe § 24) in

- Erdreihengrabstätten im RasengrabfeldLänge 1,50 m x Breite 0,75 m
- Erddoppelwahlgrabstätten im RasengrabfeldLänge 1,50 m x Breite 1,50 m
- Urnenreihengrabstätten im RasengrabfeldLänge 0,80 m x Breite 0,80 m
- Urnendoppelwahlgrabstätten im RasengrabfeldLänge 1,00 m x Breite 1,00 m

cc) Urnengemeinschaftsanlage (anonym)

dd) Baumbestattungen als Urnenbestattung Länge 0,40 m x Breite 0,40 m

ee) Sternenkinderanlage Länge 0,40 m x Breite 0,40 m

ff) Ehrengrabstätten

b) auf dem Friedhof Worbis

aa) mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen in

- ErdreihengrabstättenLänge 1,90 m x Breite 0,90 m
- KindererdreihengrabstättenLänge 1,20 m x Breite 0,60 m
- ErddoppelwahlgrabstättenLänge 1,90 m x Breite 2,10 m
- UrnenreihengrabstättenLänge 0,80 m x Breite 0,80 m
- UrnendoppelwahlgrabstättenLänge 1,00 m x Breite 1,00 m

bb) mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen (siehe § 24) in

- Erdreihengrabstätten im RasengrabfeldLänge 1,50 m x Breite 0,75 m
- Erddoppelwahlgrabstätten im RasengrabfeldLänge 1,50 m x Breite 1,50 m
  • Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld Länge 0,80 m x Breite 0,80 m
  • Urnendoppelwahlgrabstätten im Rasengrabfeld Länge 1,00 m x Breite 1,00 m ab 2022

cc) Urnengemeinschaftsanlage (anonym)

dd) Baumbestattungen als Urnenbestattung Länge 0,40 m x Breite 0,40 m

ee) Ehrengrabstätten

c) auf dem Friedhof Beuren

aa) mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen in

  • Erdreihengrabstätten Länge 1,90 m x Breite 0,90 m
  • Kindererdreihengrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m
  • Urnenreihengrabstätten Länge 0,80 m x Breite 0,80 m

bb) mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen (siehe § 24) in

  • Erdreihengrabstätten im Rasengrabfeld Länge 1,50 m x Breite 0,75 m

cc) Ehrengrabstätten

d) auf dem Friedhof Birkungen

aa) mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen in

  • Erdreihengrabstätten Länge 1,90 m x Breite 0,90 m
  • Kindererdreihengrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m
  • Urnenreihengrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m
  • Urnendoppelwahlgrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m

bb) mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen (siehe § 24) in

  • Erdreihengrabstätten im Rasengrabfeld Länge 1,50 m x Breite 0,75 m
  • Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld Länge 0,80 m x Breite 0,80 m

cc) Ehrengrabstätten

e) auf dem Friedhof Breitenbach

aa) mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen in

  • Erdreihengrabstätten Länge 1,90 m x Breite 0,90 m
  • Kindererdreihengrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m
  • Erddoppelwahlgrabstätten Länge 1,90 m x Breite 2,10 m
  • Urnenreihengrabstätten Länge 0,80 m x Breite 0,80 m
  • Urnendoppelwahlgrabstätten Länge 1,00 m x Breite 1,00 m

bb) mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen (siehe § 24) in

  • Erdreihengrabstätten im Rasengrabfeld Länge 1,50 m x Breite 0,75 m
  • Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld Länge 0,80 m x Breite 0,80 m

cc) Ehrengrabstätten

f) auf dem Friedhof Breitenholz

aa) mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen in

  • Erdreihengrabstätten Länge 1,90 m x Breite 0,90 m
  • Kindererdreihengrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m
  • Erddoppelwahlgrabstätten Länge 1,90 m x Breite 2,10 m
  • Urnenreihengrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m

bb) Ehrengrabstätten

g) auf dem Friedhof Kaltohmfeld

aa) mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen in

  • Erdreihengrabstätten Länge 1,90 m x Breite 0,90 m
  • Kindererdreihengrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m
  • Erddoppelwahlgrabstätten Länge 1,90 m x Breite 2,10 m
  • Urnenreihengrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m
  • Urnendoppelwahlgrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m

bb) mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen (siehe § 24) in

  • Erdreihengrabstätten im Rasengrabfeld Länge 1,50 m x Breite 0,75 m

cc) Urnengemeinschaftsanlage (anonym)

dd) Ehrengrabstätten

h) auf dem Friedhof Kirchohmfeld

aa) mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen in

  • Erdreihengrabstätten Länge 1,90 m x Breite 0,90 m
  • Kindererdreihengrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m
  • Erddoppelwahlgrabstätten Länge 1,90 m x Breite 2,10 m
  • Urnenreihengrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m
  • Urnendoppelwahlgrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m

bb) Erdbestattungsgrab mit Kennzeichnung in einer Gemeinschaftsanlage

Hierbei handelt es sich um Grabstätten, die mit einer Grabsteinplatte in einer Größe von 0,40 m x 0,40 m gekennzeichnet sind und keine Grabeinfassung haben. Die Grabsteinplatte ist ebenerdig zu verlegen. Eine Bepflanzung der einzelnen Grabstätten ist nicht zulässig. cc) Umengemeinschaftsanlage (anonym) dd) Ehrengrabstätten

i) auf dem Friedhof Wintzingerode

aa) mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen in

  • Erdreihengrabstätten
  • Kindererdreihengrabstätten
  • Erddoppelwahlgrabstätten

-Urnenreihengrabstätten

Länge 1,90 m x Breite 0,90 m Länge 1,20 m x Breite 0,60 m Länge 1,90 m x Breite 2,10 m Länge 1,20 m x Breite 0,60 m

  • Urnendoppelwahlgrabstätten

Länge 1,20 m x Breite 0,60 m

bb) Urnengemeinschaftsanlage (anonym)

cc) Ehrengrabstätten

dd) mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen (siehe § 24) in

  • Erdreihengrabstätten im Rasengrabfeld

-Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld

Länge 1,50 m x Breite 0,75 m Länge 0,80 m x Breite 0,80 m

j) auf dem Friedhof Kallmerode

aa) mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen in

Erdreihengrabstätten

Länge 1,80 m x Breite 0,80 m

Kindererdreihengrabstätten

Länge 1,00 m x Breite 0,60 m

Urnenreihengrabstätten

Länge 0,80 m x Breite 0,80 m

bb) mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen (siehe § 24) in

Erdreihengrabstätten im Rasengrabfeld

Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld

cc) Ehrengrabstätten/Kriegsgräber

(3) Die Maßeinheiten nach altem Recht gelten fort, bis das entsprechende Grabfeld oder die Grabreihe vollständig belegt ist. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einem der Lage nach bestimmten Grab oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, bei Zuweisung von Reihengrabern oder Vergabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabern, den zukünftigen Inhaber der Grabnummernkarte/Nutzungsberechtigten über alle sich aus dieser Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten an Gräbern zu informieren. (6) Die Zuweisung von Reihengräbern sowie die Vergabe von Nutzungsrechten an Wahlgräbern erfolgt nur bei Eintritt eines Sterbefalles. (7) Der Inhaber des Nutzungsrechtes hat jeder Anschriftenänderung umgehend der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die sich aus den Versäumnissen dieser Mitteilung ergeben. (8) Ein massiver Grabausbau der Grabstätten ist nicht zulässig.

§ 15

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Abweichend davon beträgt die Nutzungszeit auf dem Friedhof in Breitenholz 30 Jahre. Die Nutzungszeit für eine Grabstelle in der Sternenkinderanlage beträgt 20 Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen. (2) Es werden eingerichtet:

Reihengräber für Erdbestattungen - Personen über 5 Jahre - Reihengräber für Erdbestattungen - Personen bis 5 Jahre – einschließlich Tot- und Fehlgeburten -

(3) In einem Reihengrab darf nur eine Leiche bestattet werden.

Folgende Ausnahmen sind zugelassen: In einer vorhandenen Erdreihengrabstätte sowie einer Erdreihengrabstätte im Rasengrabfeld darf innerhalb der ersten 15 Ruhejahre des Erstverstorbenen eine Urne (gilt auch für bereits belegte Grabfelder) oder in Ausnahmefällen auf den Friedhöfen in Beuren, Birkungen, Breitenbach, Kaltohmfeld und Wintzingerode im Erdreihengrab im Rasen anstatt einer Leiche eine Urne und zusätzlich eine weitere Urne innerhalb der ersten 15 Ruhejahre beigesetzt werden.

Die Ruhe- und Nutzungszeit der Urnennachbelegung entspricht der Restnutzungszeit der vorhandenen Erdreihengrabstätte, mindestens jedoch 15 Jahre.

Es ist weiter zulässig, in einem Reihengrab für Erdbestattungen gleichzeitig die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengräberfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. (5) Die Reihengräber sind spätestens 3 Monate nach der Bestattung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß instand zu halten. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

§ 16

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) erworben wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalles verliehen. (2) Es wird unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten. Jede Grabstelle kann mit einem Sarg und einer Urne belegt werden. (3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab hat der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag zu übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d) auf die Kinder,

e) auf Stiefkinder,

f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

g) auf die Eltern,

h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,

i) auf die Stiefgeschwister,

j) auf die nicht unter a)-i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der/die Älteste Nutzungsberechtigter.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 3 Satz 2 genommen Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung. (5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet/beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen/ Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (7) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(8) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit ist nur auf Antrag im Rahmen der Friedhofsplanung möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.

(9) Je Grabstelle kann bei einem Erdbestattungswahlgrab unter Beachtung der Ruhezeit zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.

(10) Das Ausmauern von Wahlgräbern, die Verwendung von unterirdischen Grabkammern, sowie das Neuanlegen von Grüften ist nicht gestattet.

(11) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung/Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist.

(12) Auf den Ablauf der Nutzungszeiten wird im Schaukasten hingewiesen.

§ 17

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym)

d) Grabstätten für Erdbestattungen, unter der Voraussetzung von § 15 (3) auch Reihengrabstätten.

e) Baumbestattungsgrabfeldern

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung /Friedhofsverwaltung.

Ausnahme Friedhof Kallmerode:

In einem Urnenreihengrab/Urnenreihengrab im Rasen können unter Berücksichtigung des Satzes 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 b) zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wird. (4) Urnengemeinschaftsanlagen dienen der anonymen Beisetzung von Urnen. Die Urne mit der Asche wird in Abwesenheit der Angehörigen beigesetzt. Sie verfügen lediglich über die Information des Beisetzungsgrabfeldes; die genaue Lage der Urne ist für die Angehörigen unbekannt und wird nicht mitgeteilt.

(5) Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten, die im Bereich eines vorhandenen oder eines neu anzupflanzenden Baumes eingerichtet werden. Für die Baumgrabstätten werden gesonderte Flächen ausgewiesen.

Die Beisetzung erfolgt in biologisch abbaubaren Aschekapseln und Schmuckurnen, welche aus 100 % naturreinen Materialien gefertigt und aus nachwachsenden Rohstoffen gewonnen werden.

Die Grabstätte wird mit einer Urne belegt und mit Rasen eingesät.

Grabmal, Blumen, Pflanzen, Gedenkartikel und Kerzen sind nicht zulässig. Ausnahme bildet der Blumenschmuck im Zusammenhang mit der Beisetzung, welcher am zentralen Grabmal abgelegt und spätestens 4 Wochen nach der Beisetzung abgeräumt werden muss.

Es wird ein zentrales Grabmal mit Namensangabe eingerichtet.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 18

Ehrengräber

(1) Ehrengräber werden nur als Wahlgräber (Erdbestattungs- oder Urnenwahlgräber) vergeben. Sie werden als Einzelgräber oder Gemeinschaftsgräber angelegt. (2) Zur Errichtung von Ehrengräbern benöttigen die Ehrengräberstifter (Vereine, Genossenschaften) die Zustimmung der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung (Ausnahme bilden Ehrengrabbeschlüsse der parliamentarischen Gremien der Stadt Leinefelde-Worbis). (3) Der Nutzer (politisches Gremium, Verein, Genossenschaft) ist für Pflege und Unterhaltung (finanzielle Absicherung) verantwortlich. (4) Nach Ablauf der Nutzungsrechte oder Aufgabe derselben werden Ehrengräber analog der Wahlgräber (§ 16 Abs. 12, § 31) beräumt.

§ 19

Kriegsgräber

(1) Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz in der zurzeit gültigen Fassung).

V. Gestaltung der Gräber

§ 20

Wahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen eingerichtet. Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen können eingerichtet werden.

(2) Besteht die Möglichkeit, ein Grab in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsanforderungen zu wählen, hat die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung/Beisetzung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung/Beisetzung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen.

§ 21

Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen

Jede Grabstätte ist unbeschadet den Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen (§§ 22, 24 und 34) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes, der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.

§ 22

Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen

(1) Um auf den im § 1 benannten Friedhöfen, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eine würdige Totenehrung in einem gestalteten Freiraum (Gräberfeld/Teilfeld) zu erhalten und zu gewährleisten, werden durch die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung Gestaltungsregeln für die Anlage und Ausgestaltung der Grabstätte sowie die Gestaltung des Grabmales für festgelegte Bereiche aufgestellt.

(2) Diese Gestaltungsregeln umfassen:

  • die Anlage und Gestaltung der Rasengräber
  • sowie das Grabmal im Rasengrab (Größe, Form, Material, Bearbeitung, Gestaltung)

(3) Diese Gestaltungsregeln sollen die Entwicklung zum personenbezogenen und damit individuellen Grab/Grabmal fördern.

Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen werden von der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung entsprechend des Bedarfes gesondert festgelegt.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen (1) Auf allen Gräbern können Grabmale erreicht werden. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen. Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmales besteht nicht. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis 0,80 m Höhe 0,12 m; bis 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,01 m - 1,20 m Höhe 0,16 m. (3) Schutzhüllen und Verkleidungen an Grabmalen sind nicht gestattet. (4) Die Grabmale müssen aus einem wetterbeständigen Werkstoff, wie z. B. Naturstein, Holz oder Metall sein und fachgerecht dem Werkstoff entsprechend gestaltet sein. Überdimensionale Grabmale, Bildnisse, Figuren etc., welche sich nicht in das Gesamtbild des Friedhofes einfugen oder von den bisher auf dem Friedhof vorhandenen Grabmalern unverhältnismäßig stark abweichen, *\text{dürfen nicht errichtet} werden. (5) Die Grabmale dürfen die Höhe

  • bei Erdbestattungsgräbern von 1,20 m,
  • bei Urnengräbern von 0,80 m und
  • bei Kindergräbern von 0,70 m

mit einer Toleranz von 5 v. H. nicht überschreiten.

(6) Die Grabmale dürfen auf allen Gräbern die Grabbreite nicht überschreiben. (7) Für den Friedhof Kallmerode gilt, dass auf Reihengrabstätten stehende bzw. schrag (Höhe der Grabsteinhinterkante mindestens 15 cm) aufgestellte Grabmale zulässig sind. Die Grabsteinhöhe wird bei Erdreihengrabstätten auf 1,20 m (einschließlich Sockel) und bei Urnenreihengrabstätten auf 0,70 m (einschließlich Sockel) begrenzt.

Auf Kindergrabstätten sind nur Grabmale mit folgenden Maßen zu errichten: Höhe bis 0,70 m – Breite bis 0,60 m – Stärke 0,14 m bis 0,35 m.

Auf Urnenreihengrabstätten sind stehende bzw. schräg (Höhe der Grabsteinhinterkante mindestens 15 cm) aufgestellte Grabmale zulässig. Die Grabsteinhöhe wird auf 0,70 m (einschließlich Sockel) begrenzt.

§ 24

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen (1) Durch die Gestaltungsanforderungen soll ein harmonisches, Ruhe ausstrahlendes Gesamtbild bei dem Grab/Grabmalen eines Grabfeldes erreicht werden. Die Erstellung eines Grabmales ist verpflichtend.

(2) Die Gestaltungsanforderungen stellen Rahmenbedingungen für das einzelne Grabmal dar, die eine personenbezogene individuelle Grabmalgestaltung zulassen und fördern.

(3) Um dies zu erreichen, werden solche Materialien, Bearbeitungen, Formen und Gestaltungen, die den Grabfeldeindruck gestalterisch beeinträchtigen nicht zugelassen.

(4) Folgende Vorschriften sind einzuhalten:

  • - keine Verwendung von tiefschwarzem und grellweißem Gestein
  • - keine Aufstellung von Findlingen (Feld- und Flusssteinen) in Gräberfeldern und auf Gräbern
  • - keine Verwendung von Betonwerkstein
  • - keine Farbanstriche an Holz- und Steingrabmalen
  • - keine Verwendung von Glas, Emaille, Kunststoff,
  • - die Grabmale dürfen nicht poliert sein, als feinste Bearbeitung ist Mattschliff ohne Glanz zugelassen, ausgenommen sind Schriften, Ornamente und Symbole
  • - es ist eine erdbündige Grundplatte in farblicher Abstimmung zum Material des Grabmales zu setzen. Die Gestaltungsfläche auf der Grundplatte kann durch eine 3 - 4 cm starke Abdeckplatte gekennzeichnet werden. Auf dieser Abdeckplatte steht das Grabmal. Die verbleibende Restfläche der Abdeckplatte dient dem Abstellen von Grabbeigaben wie Grableuchte, Kerze und Vase. Die erdbündige Grundplatte und die Abdeckplatte dürfen nicht poliert sein, erlaubt ist als feinste Bearbeitung Mattschliff ohne Glanz. Die Maße der erdbündigen Grundplatte und der Abdeckplatte sowie die Lage des Grabmals auf der Grundplatte oder Abdeckplatte sind in den Anlageblättern 1 – 4 festgelegt.

Der Mährand auf der erdbündigen Grundplatte muss frei bleiben.

  • - das Auslegen von Schrift und Symbol mit Gold und Silber ist nicht gestattet
  • - das Setzen von Einfassungen ist nicht gestattet bis auf erdbündige Holzrahmen (30 mm x 50 mm oder 40 mm x 60 mm) in Größe der nutzbaren Grabfläche (nur die Ersteinfassung erfolgt durch die Stadt)
  • - die Holzeinfassung ist zulässig für die ersten 5 Jahre ab Belegung. Danach erfolgt die Einsaat durch die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung und es ist

keine weitere Bepflanzung möglich. Eine Ablagemöglichkeit besteht auf der Grundplatte. (Ausnahme für Friedhöfe Kallmerode und Beuren siehe § 34 Absatz 5)

(5) Abmessungen

maximales Raummaß m³Stärke des Grabmals mgrößte Breite = max. Breite mgrößte Höhe mgeringste Höhe bei stehenden Grabmalen m
Steingrabmale für Urnengrabstätten (stehend oder liegend) *0,090,16 – 0,200,451,000,70
Steingrabmale für Urnenrasengrabstätten Westfeld – Kallmerode0,14 – 0,350,600,70
Steingrabmale für Urnenrasengrabstätten Nordfeld - Kallmerode0,14 – 0,200,450,70
Steingrabmale f. einstellige Erdbestattungsstätten, Reihengrab- und einstellige Wahlgrabstätten (stehend oder liegend) *0,100,16 – 0,200,451,100,80
Steingrabmal für Erdrasengrabstätte in Kallmerode0,14 – 0,350,450,800,60
Steingrabmale f. zweistellige Erd- bestattungsstätten, Wahlgrabstätten stehend und/oder liegend *0,120,16 – 0,200,501,200,80
------------------
kreuzförmige Grabmale können die Breite überschreiten, wenn das vorgegebene Raummaß eingehalten wird
  • Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen die Mindeststärke.

(6) Die Gröbe liegender Grabmale entspricht im Höchstfall der Abdeckplatte, die Mindeststärke 10 cm. (7) Für die Rasengrabstätten auf dem Friedhof Kallmerode gelten abweichend von den Absätzen (2) - (6) folgende Vorschriften:

(1) Das pflegearme Erdrasengrab ist eine als Rasenfläche, ohne jegliche Bepflanzung, angelegte Reihengrabstätte für eine Erdbestattung. Es sind nur senkrechte (stehende) Grabmale zulässig. Zur Erleichterung der Pflege (Vermeidung einer Rasenkante) hat den Unterabschluss des Grabmales eine bodengleich verlegte (ebenerdige) Grundplatte (Detailblatt D-01) mit der Abmessung 0,70 m x 0,55 m zu bilden. Innerhalb der Grundplatte steht nach Einhaltung eines Sicherheitsbereiches (je 0,10 m von vorn und hinten sowie 0,125 m von rechts und links) ein Gestaltungsfreiraum von 0,45 m x 0,35 m für das Grabmal und Grabschmuck (Laterne, Vase) zur Verfügung. Das Grabmal ist fluchtend exakt nach 0,10 m Sicherheitsbereich (Hinterkante Grabmal) aufzustellen. Die für die Aufstellung der Grabmale gegebenen Fluchtlinien sind einzuhalten (Anlage 5).

(2) Das pflegearme Urnenrasengrab ist eine als Rasenfläche, ohne jegliche Bepflanzung, angelegte Urnenreihengrabstätte (Anlage 6).

Es sind nur senkrecht (stehende) Grabmale zulässig.

  • Im Urnenrasengrabfeld Westfeld (U-WF) ist für Grabschmuck (Laterne/Vase) vor das Grabfeld eine bodengleich verlegte (ebenerdige) Platte zu verlagen, die dem Material und der Breite der Aufstellfläche des Grabmales entspricht. Die Tiefe der Platte wird auf 0,35 m festgesetzt. Die für die Aufstellung der Grabmale gegebenen Fluchtlinien sind einzuhalten.
  • Im Urnenrasengrabfeld Nordfeld (U-NF) hat zur Erleichterung der Pflege (Vermeidung einer Rasenkante) den Unterabschluss des Grabmales eine bodengleich verlegte (ebenerdige) Grundplatte (Detailblatt D-02) mit der

Abmessung 0,60 m x 0,55 m zu bilden. Innerhalb der Grundplatte steht nach Einhaltung eines Sicherheitsbereiches (0,10 m von vorn sowie je 0,075 m von rechts und links) ein Gestaltungsfreiraum von 0,45 m x 0,45 m zur Verfügung. Das Grabmal ist fluchtend exakt (Hinterkante Grabmal = Hinterkante Grundplatte) aufzustellen.

§ 25

Grababdeckungen

(1) Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt in den Grabstätten nicht zu gefährden, daß der natürliche Zutritt von Sauerstoff und Wasser auf mindestens 1/4 der Grabfläche nicht durch Fundamente, Platten u. ä. befindert werden. (2) Liegende Grabmale für Erdbestattungsgräber)dürfen in ihrer Gröbe ein Drittel der Grabfläche nicht überschreiben.

§ 26

Grabeinfassungen

(1) Grabeinfassungen sind nur in Gräberfeldern mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen zulässig. (2) Grabeinfassungen dürfen eine sightbare Höhe von 15 cm nicht überschreiben. (3) Grabeinfassungen sind genehmigungspflichtig.

§ 27

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung/ Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Für die Beantragung ist ein Formblatt und eine bemaße Skizze als Genehmigungsantrag zur Aufstellung eines Grabmales zu verwenden. (3) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole einzureichen. (4) Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung kann die schriftliche Zustimmung mit einer Auflage verbinden. Wir die Auflage nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, wird die Zustimmung unwirksam. (5) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilen Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie nach befristeter schriftlicher Aufforderung durch die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten von der Grabstände entfern. (6) Die Veränderung von Grabmalen sowie Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(8) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Bestattung/ Beisetzung (Rasengrabstätten) verwendet werden.

(9) Für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge ist durch den Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.

§ 28 Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Antrag mitzuführen und auf Verlangen dem Mitarbeiter der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung vorzuweisen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Die Anlieferung ist telefonisch bei der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 29 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind entsprechend der gültigen Versetzrichtlinie des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Durch den Dienstleistungserbringer ist spätestens 6 Wochen nach Aufstellung des Grabmales eine Abnahmebescheinigung der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung vorzulegen, dass die beantragte und genehmigte Ausführung der Arbeit erbracht wurde.

(3) Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung überprüft die Standsicherheit der Grabmale jährlich nach der Frostperiode. Sie kann sich dafür eines Dritten bedienen.

§ 30

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung/ Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadtverwaltung/ Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung für die Dauer von 3 Monaten. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Der Nutzungsberechtigte einer Gruft hat bei Veränderung der Nutzungszeit einen statischen Nachweis zur Standsicherheit des Mauerwerkes und der Deckplatte der Gruft zu erbringen. (5) Künstlerisch oder historisch wertvoller Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführrt. Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteilig.

§ 31

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit)dürfen Grabanlagen/Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung geräumt bzw. entfern werden. Dazu bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung durch die Berechtigten. (2) Die vorzeitige Räumung kann in aller Regel 5 Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit genehmigt werden und ist mit einer Pflegegebühr verbunden. Eine Gebührenerstattung für erworbene Nutzungsrechte bis zum Ende der üblichen Nutzungszeit erfolgt nicht. (3) Nach erfolgter Genehmigung der vorzeitigen Räumung einer Grabstätte, hat der Berechtigte diese innerhalb von 3 Monaten zu beraumen bzw. beraumen zu halten. (4) Mit der Räumung der Grabanlage erlösen jegliche Rechte der bisherigen Berechtigten. (5) Nach Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit oder Entzug des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einschließlich der Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die zu räumenden Gräber sowie die Räumungsfrist werden durch einen Hinweis in den jeweiligen Friedhofsbekanntmachungskasten zu Beginn eines jeder Jahresbekannt gegeben. Geschiet die Räumung nicht binnen der festgelegten Frist, so ist die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf seine Kosten abräumen zu halten. Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen in das Verpfugungsrecht der Stadtverwaltung/ Friedhofsverwaltung über. (6) Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder errichtete bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern den zu halten.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 32

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd instandhalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Grabbepflanzungen dürfen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiben. Das Anpflanzen von Bäumen ist nicht gestattet. Das Aufstellen von Bänken ist untersagt. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Nutzungszeit. (4) Die Pflege der Rasenflächen an den Urnengemeinschaftsanlagen/Baumgrabstätten sowie der Sternenkinderanlage obliegt ausschließlich der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung. Ein Recht auf eine individuelle Grabgestaltung und Grabpflege besteht nicht. (5) Urnengräber sind spätestens einen Monat nach Beisetzung der Urne, Erdbestattungsgräber spätestens nach 6 Monaten nach der Bestattung würdig herzurichten. (6) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadtverwaltung/ Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung chemischer Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht mehr verwertbares Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 33 Gräberfelder mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen

In Gräberfeldern mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Gräber, unbeschadet den Bestimmungen der §§ 21 und 32, keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 34 Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen

(1) Bei Rasengrabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung (Erdbestattung) die Grabstätten von Blumen, Kränzen sowie jeglichem Grabschmuck zu beräumen.

(2) Die Grabstätte im Rasenfeld kann mit einer Pflegefläche kenntlich gemacht oder eingeebnet und eingesät werden. Dies geschieht durch die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung auf Antrag.

Die Pflegefläche der Grabstätten im Rasengrabfeld wird mit einem erdbündigen Holzrahmen kenntlich gemacht. Diese entspricht der nutzbaren Grabgröße der Rasengräber. Der Holzrahmen wird einmalig von der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung gesetzt. Für einen späteren Ersatz hat der Grabnutzer zu sorgen (altes Recht). Für Beisetzungen ab 2021/neue Grabfelder werden die Holzrahmen nach einem Ablauf von 5 Jahren entfernt und die Pflege obliegt ausschließlich der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung. Dann bleibt nur die Grundplatte mit dem Grabmal bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bestehen.

(3) Das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten (Erdbestattung) geschieht nur bei hergerichteten bzw. eingesäten Gräbern bzw. bei Gräbern mit Holzrahmen nur außerhalb der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung. Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Nutzungszeit von der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung durchgeführt.

(4) Bepflanzungen oder das Abstellen von Grabschmuck sind nur innerhalb der Holzrahmen gestattet. Bei eingesäten Grabstätten ist das Abstellen von Grabschmuck wie Blumensträuße, Gestecke, Pflanzschalen oder Kerzen nur auf der Grundplatte des Grabmales möglich. Unzulässige Ablagen werden im Bedarfsfall im Rahmen der Pflegemaßnahmen ersatzlos von der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung entsorgt. Ein Rückgabeanspruch besteht nicht.

Unzulässig ist:

das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Strauchern das Einfassen der Grabstände mit Hecken, Steinen, Metall, Glas, Holz, Kunststoff oder Ahnlichem das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen und das Aufstellen einer Bank oder sonstige Sitzgelegenheit.

(5) Für die Rasengräber auf den Friedhöfen Kallmerode und Beuren gilt zusätzlich abweichende Vorschrift:

Ein Holzrahmen ist nicht zulässig. Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten nach einer Grabsetzungszeit von 6 Monaten nach der Bestattung/Beisetzung von Blumen, Kränzen sowie jeglichem Grabschmuck zu beräumen. Einebnen und Rasensaat geschieht durch die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung.

§ 35

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung das Grab innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanmtmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt diese Aufforderung 3 Monate unbeachtet, kann die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung das Nutzungs-recht ohne Entscheidigung entziehen und Reihengräber beräumen und einebnen halten. Dabei entstandene Kosten werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Gräber mit noch zu gewährender Ruhezeit konnen eingeebnet und begrunt werden. Für alle übrigen Gräber kann die Beseitigung der Grabmale und baulichen Anlagen und eine Neuvergabe der Gräber veranlasst werden. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 36

Benutzung der Leichenhalle/Trauerhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtliche oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schlieben. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Trauerhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Stadt haftet nicht für Verluste von Wertgegenständen, die dem Verstorbenen beigegeben worden sind.

§ 37

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhofen außerhalb der Trauerhallen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Stadtverwaltung/ Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 38

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzer oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 bzw. § 17 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 39

Haftung

Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

Die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 40

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadtverwaltung/Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 41

Ordnungswidrigkeiten

(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 19 Abs. 1 und 2 ThürKO in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 OWiG ist die Stadt Leinefelde-Worbis.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 6 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 7 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
  5. 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  7. 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt bzw. Abfälle von außerhalb in den für den Friedhof bestimmten Abfallbehältern ablagert,
  8. 8. auf dem Friedhof spielt, lärmt und Musikwiedergabegeräte betreibt,
  9. 9. Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde an der Leine und Blindenhunde
  10. 10. Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege entnimmt.

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 8),

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 13), die Bestimmungen über zulässige Maße der Grabmale nicht einhält (§§ 23 und 24),

f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 27),

g) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 30),

h) Grabanlagen/Grabmale ohne Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt (§ 31 Abs. 1),

i) Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 32 Abs. 8),

j) Grabstätten vernachlässigt (§ 35).

§ 42

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

§ 43

Anlagen

Die Anlagen Nr. 1 bis 6 sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 44

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Friedhofssatzungen im Gemeindegebiet der Stadt Leinefelde-Worbis einschließlich der Friedhofssatzung der ehemaligen Gemeinde Kallmerode außer Kraft.

Leinefelde-Worbis, den 16.12.2020

Marko Grosa Bürgermeister

Anlagen

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

  1. 1. Mit Beschluss vom 07.12.2020, Beschluss-Nr. 281/2020 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis die Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis beschlossen.
  1. 2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 14.12.2020, Geschäfts-zeichen: 15.11802.001, die Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis genehmigt.

Leinefelde-Worbis, 16.12.2020

Marko Grosa Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

  1. 1. Die Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis wurde im Amtsblatt der Stadt Leinefelde-Worbis Nr. 29/2020 vom 17.12.2020 öffentlich bekannt gemacht.
  1. 2. Die Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

Leinefelde-Worbis, 18.12.2020

Marko Grosa Bürgermeister

Anlage 1

Erdreihengräber im Rasen mit erdbündiger Grundplatte

Anlage 2

Erddoppelwahlgrabstätte im Rasen mit erdbündiger Grundplatte

Anlage 3

Urnenreihengräber im Rasen mit erdbündiger Grundplatte

Anlage 4

Urnendoppelwahlgrabstätten im Rasen mit erdbündiger Grundplatte

Anlage 5

Friedhof Kallmerode

Raseneinzelgrab (Erdbestattung)

Grundplatte Grabmal

Maßstab A4 / 1:15

06.12.2017 - C. M.

Detailblatt-Nr. D-01

Anlage 6

Friedhof Kallmerode

Urnenrasengrab Nordfeld (U-NF)

Grundplatte + Grabmal

Maßstab A4 / 1:100

06.12.2017 - D. S.

Detailblatt-Nr. D-02

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.03.2021 (GVBl. S. 115) i.V.m. § 33 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19.05. 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 06.06.2018 (GVBl. S. 229, 266) hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis in der Sitzung am 06.12.2021 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Vorwort:

Aus den Ortsteilräten von Breitenholz und Kirchohmfeld kam der Wunsch, neue Grabarten auf dem jeweiligen Friedhof anzulegen.

Artikel I

Der § 14 Grabarten Absatz 2 Buchstabe f) „Friedhof Breitenholz“ wird wie folgt geändert:

aa) mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen in

  • Erdreihengrabstätten Länge 1,90 m x Breite 0,90 m
  • Kindererdreihengrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m
  • Erddoppelwahlgrabstätten Länge 1,90 m x Breite 2,10 m
  • Urnenreihengrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m
  • Urnendoppelwahlgrabstätten Länge 1,00 m x Breite 1,00 m

bb) mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen (siehe § 24) in

  • Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld Länge 0,80 m x Breite 0,80 m

cc) Ehrengrabstätten

Artikel II

Der § 14 Grabarten Absatz 2 Buchstabe h) „Friedhof Kirchohmfeld“ wird wie folgt geändert:

aa) mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen in

  • Erdreihengrabstätten Länge 1,90 m x Breite 0,90 m
  • Kindererdreihengrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m
  • Erddoppelwahlgrabstätten Länge 1,90 m x Breite 2,10 m
  • Urnenreihengrabstätten Länge 1,20 m x Breite 0,60 m
  • Urnendoppelwahlgrabstätten

Länge 1,20 m x Breite 0,60 m

bb) mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen (siehe § 24) in

  • Erdreihengrabstätten im Rasengrabfeld

Länge 1,50 m x Breite 0,75 m

  • Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld

Länge 0,80 m x Breite 0,80 m

Artikel III

Alle anderen Regelungen bleiben unverändert.

Artikel IV

Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Alle anderen dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen treten außer Kraft.

Leinefelde-Worbis, 15.12.2021

Marko Grosa Bürgermeister

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

  1. 1. Mit Beschluss vom 06.12.2021, Beschluss-Nr. 242/2021 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis beschlossen.
  2. 2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 14.12.2021, Geschäftszeichen: 15.11802.001, die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis genehmigt.

Leinefelde-Worbis, 15.12.2021

Marko Grosa Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

  1. 1. Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis wurde im Amtsblatt der Stadt Leinefelde-Worbis Nr. 29/2021 vom 23.12.2021 öffentlich bekannt gemacht.
  2. 2. Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Leinefelde-Worbis, 27.12.2021

Marko Groša Bürgermeister

2. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis, Stand 2024

  1. 2. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288), i. V. m. § 33 Abs.1 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19.05.2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 284) hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis in der Sitzung am 09.12.2024 folgende 2. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis beschlossen:

Artikel I

Der § 11 Ausheben der Gräber wird hinsichtlich der Absätze 1 und 4 wie folgt geändert:

(1) Die Gräber werden im Auftrag des Bestattungspflichtigen über das gewählte Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat bei einer bereits vorhandenen Grabstätte zu veranlassen, vorhandenes Grabzubehör (wie Grabmale, Fundamente, Bepflanzung) vor dem Öffnen des Grabes zu entfernen.

Artikel II

Der § 14 Gräberarten wird hinsichtlich des Absatzes 2 Buchst, c und f wie folgt geändert:

c) auf dem Friedhof Beuren

aa) mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen in

  • Erdreihengrabstätten

Länge 1,90 m x Breite 0,90 m

  • Kindererdreihengrabstätten

Länge 1,20 m x Breite 0,60 m

  • Urnenreihengrabstätten

Länge 0,80 m x Breite 0,80 m

bb) mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen (siehe §§ 24 und 34 (5) in

  • Erdreihengrabstätten im Rasengrabfeld
  • Urnendoppelwahlgrabstätten im Rasengrabfeld

cc) Ehrengrabstätten

f) auf dem Friedhof Breitenholz

aa) mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen in

  • Erdreihengrabstätten

Länge 1,90 m x Breite 0,90 m

  • Kindererdreihengrabstätten

Länge 1,20 m x Breite 0,60 m

  • Erddoppelwahlgrabstätten

Länge 1,90 m x Breite 2,10 m

  • Urnenreihengrabstätten

Länge 1,20 m x Breite 0,60 m

  • Urnendoppelwahlgrabstätten

Länge 1,00 m x Breite 1,00 m

bb) mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen (siehe § 24) in

  • Erdreihengrabstätten im Rasengrabfeld

Länge 1,50 m x Breite 0,75 m

  • Urnenreihengrabstätten im Rasengrabfeld

Länge 0,80 m x Breite 0,80 m

cc) Ehrengrabstätten

Der § 15 (3) Reihengrabstätten wird wie folgt geändert:

(3) In einem Reihengrab darf nur eine Leiche bestattet werden.

Folgende Ausnahmen sind zugelassen: In einer vorhandenen Erdreihengrabstätte sowie einer Erdreihengrab-stätte im Rasengrabfeld darf innerhalb der ersten 15 Ruhejahre des Erstverstorbenen eine Urne (gilt auch für bereits belegte Grabfelder) oder in Ausnahmefällen auf den Friedhöfen in Birkungen, Breitenbach, Kaltohmfeld und Wintzingerode im Erdreihengrab im Rasen anstatt einer Leiche eine Urne und zusätzlich eine weitere Urne innerhalb der ersten 15 Ruhejahre beigesetzt werden.

Artikel III

Im § 23 (7) Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsanforderungen wird ergänzt:

(7) Mit Beginn eines neuen Grabfeldes werden die Grabmalgestaltungen (Maße Grabanlagen) angepasst und vereinheitlicht mit den Vorgaben der Stadt Leinefelde-Worbis.

Artikel IV

Im § 24 Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen wird ergänzt:

(7) Für die Rasengrabstätten auf dem Friedhof Kallmerode gelten abweichend von den Absätzen (2) – (6) folgende Vorschriften:

(3) Mit Beginn eines neuen Grabfeldes werden die Grabmalgestaltungen (Maße Grabmal) angepasst und vereinheitlicht mit den Vorgaben der Stadt Leinefelde-Worbis.

Artikel V

Alle anderen Regelungen bleiben unverändert.

3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leinefelde-Worbis, Stand 2009

  1. 3. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2009 (GVBl. S. 345), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2004 (GVBl. S. 889) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis vom 20.12.2005, in der Fassung der

  1. 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 16.10.2007, hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde- Worbis in der Sitzung am 14 12.2009 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel I

Zum 31.12.2009 läuft der Dienstleistungsvertrag „Grabaushub durch Dritte“ aus. Diese Dienstleistung ist deshalb neu ausgeschrieben worden. Aufgrund des Ausschreibungsergebnisses sind die Bestattungsgebühren (Grabaushub und Schließen eines Grabes) anzupassen.

Der § 5 Punkt B. Bestattungsgebühren erhält folgende neue Tarife:

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie das Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei der Bestattung einer verstorbenen Person ab dem 5. Lebensjahr

aa) in einem Reihengrab

344,00 € bb) in einem Wahlgrab (je Grab)

344,00 €

b) bei einer Bestattung eines verstorbenen Kindes unter 5 Jahren

aa) in einem Reihengrab

122,00 € bb) in einem Familiengrab (je Grab)

122,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

a) in einer Urnenreihengrabstätte

70,00 €

b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne)

70,00 €

c) in einer Urnengemeinschaftsanlage

70,00 €

d) Beisetzung einer Urne in einem Erdreihengrab 70,00 €

e) Beisetzung einer Urne in einem Erdwahlgrab

70,00 €

(3) Bei Umbettungen und Ausgrabungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Umbettung eines Sarges

936,00 €

b) Umbettung einer Urne

92,00 €

c) Ausbettung eines Sarges

593,00 €

d) Ausbettung einer Urne

73,00 € Artikel II

§ 5 Punkt D. (2) wird im Wortlaut geändert:

Der Text „(2) für jedes Doppelgrab 77,00 €“ erhält folgende neue Fassung: „(2) für jedes mehrstellige Grab“ 77,00 € “.

Artikel III

Der § 5 Punkt E wird um den Absatz 6 ergänzt:

(6) Für jedes Jahr der vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:

a) für Kinder- und Reihengräber

25,00 €

b) für mehrstellige Gräber

30,00 €

Artikel IV

Alle anderen Gebührentarife bleiben unverändert.

Artikel V

Die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt zum 01.01.2010 in Kraft.

Leinefelde-Worbis, den

(Siegel) Gerd Reinhardt Bürgermeister

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

1. Mit Beschluss vom 14.12.2009, Nr. 113/2009, hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis die 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leinefelde-Worbis beschlossen.

2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 21.12.09, Az.: 15.21, die 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leinefelde-Worbis bestätigt.

Leinefelde-Worbis,23.12.2009

Gerd Reinhardt

(D.S.) Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk

1. Die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen wurde im Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis Nr. 36/2009 vom 30.12.2009 bekanntgemacht.

2. Die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt zum 01.01.2010 in Kraft.

Leinefelde-Worbis, 04.01.2010

Gerd Reinhardt Bürgermeister

4. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leinefelde-Worbis, Stand 2012

  1. 4. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2011 (GVBl. S. 531), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2011 (GVBl. S. 61) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis vom 14.07.2011 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis in der Sitzung am 02.07.2012 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel I

Der § 5 Punkt A. Erwerb des Nutzungsrechts erhält folgende neue Fassung einschließlich neuer Tarife.

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren

288,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 5 Jahre

688,00 €

c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre im Rasengrabfeld

953,00 €

(2) Für die Überlassung eines Erdbestattungsgrabes mit Kennzeichnung in einer Grabgemeinschaftsanlage

Erdbestattungsgrab in Grabgemeinschaftsanlage (Platte 0,40 x 0,40 m)

953,00 €

(3) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben:

a) für ein Urnenreihengrab

688,00 €

b) für ein Urnenreihengrab im Rasenfeld

953,00 €

(4) Urnenbeisetzung in einem bereits vorhandenen Reihengrab nach § 15 (3) Friedhofssatzung

688,00 €

(5) Für die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage werden erhoben

953,00 €

(6) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Einzelgrabstelle

953,00 €

b) für eine Doppelgrabstelle

1.668,00 €

c) für eine Doppelgrabstelle im Rasengrabfeld

2.200,00 €

d) für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte 2-stellig

1.400,00 €

e) für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte 3- und 4-stellig

1.668,00 €

(7) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 16 Abs. 8 Friedhofssatzung)

a) bei Wahlgrabstätten als Doppelgrabstätte und Jahr der Verlängerung

55,60 €

b) bei Wahlgrabstätten als Doppelgrabstätte im Rasen und Jahr der Verlängerung

73,33 €

c) bei Wahlgrabstätten als Einzelgrabstätte und Jahr der Verlängerung

31,77 €

d) bei Urnenwahlgrabstätten und Jahr der Verlängerung 2-stellig

70,00 €

e) bei Urnenwahlgrabstätten und Jahr der Verlängerung 3- und 4-stellig

83,40 €

Artikel II

Die in § 5 Punkt B. Bestattungsgebühren genannten Tarife bleiben bestehen.

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie das Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün werden folgende Gebühren erhoben:

Bei der Bestattung einer verstorbenen Person ab dem 5. Lebensjahr aa) in einem Reihengrab

344,00 € bb) in einem Wahlgrab (je Grab)

344,00 €

a) Bei einer Bestattung eines verstorbenen Kindes unter 5 Jahren aa) in einem Reihengrab

122,00 € bb) in einem Familiengrab (je Grab)

122,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

a) in einer Urnenreihengrabstätte

70,00 €

b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne)

70,00 €

c) in einer Urnengemeinschaftsanlage

70,00 €

d) Beisetzung einer Urne in einem Erdreihengrab

70,00 €

e) Beisetzung einer Urne in einem Erdwahlgrab

70,00 €

(3) Bei Umbettungen und Ausgrabungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Umbettung eines Sarges

936,00 €

b) Umbettung einer Urne

92,00 €

c) Ausbettung eines Sarges

953,00 €

d) Ausbettung einer Urne

73,00 € Artikel III

Der § 5 Punkt C. Benutzung der Trauerhallen erhält folgende neue Fassung einschließlich neuer Tarife.

(1) Trauerhallen Leinefelde, Worbis

a) für die Aufbewahrung einer Leiche in der Kühlzelle für jeden angefangenen Tag (nur Leinefelde)

48,30 €

b) für die Benutzung des Aufbahrungsraumes (nur Leinefelde)

96,60 €

c) für die Aufbewahrung einer Leiche für jeden angefangenen Tag 47,50 €

d) für die Benutzung der Trauerhalle

81,00 €

(2) Trauerhallen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kalt-ohmfeld, Kirchohmfeld, Wintzingerode

für die Aufbewahrung einer Leiche einschließlich Benutzung der Trauerhalle

81,00 €

Artikel IV

Der § 5 Punkt D. Aufstellgebühren erhält folgende Fassung einschließlich neuer Tarife.

Für die Aufstellung von Grabdenkmalen, Grabplatten und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Für jedes Einzelgrab

61,00 €

(2) Für jedes mehrstellige Grab

92,00 €

Artikel V

Der § 5 Punkt E. Grabräumung erhält folgende Fassung einschließlich neuer Tarife.

Kommen die Inhaber der Grabnummernkarte bzw. die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung, die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit zu räumen, nicht nach oder wird das Nutzungsrecht vorzeitig zurückgegeben und die Friedhofsverwaltung mit der Räumung der Grabstätte beauftragt oder nach Ablauf der Nutzungszeit die Friedhofsverwaltung mit der Räumung beauftragt wird, so werden folgende Gebühren erhoben:

(1) für die Räumung von Reihengräbern, Urnenreihengräbern und einstelligen Wahl- und Urnenwahlgräbern einschließlich Grab-mal (ohne Einfriedung und Entsorgung)

86,00 €

(2) für die Räumung von zwei-/dreistelligen Wahl- und Urnenwahl-gräbern einschl. Grabmal (ohne Einfriedung und Entsorgung)

117,00 €

(3) für die Räumung von Grabeinfriedungen je angefangenen laufenden Meter

15,00 €

(4) für die Entsorgung des Grabmals, der Grabeinfriedung jeweils einmalig

15,00 €

(5) für jedes Jahr der vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:

a) für Kinder- und Reihengräber

25,00 €

b) für mehrstellige Gräber

30,00 €

Artikel VI

§ 5 Punkt F. Personal- und Fahrzeugstunden erhält folgende Fassung einschließlich neuer Tarife.

(1) Bei Bedarf einer zusätzlichen Arbeitskraft für auszuführende Arbeiten je Kraft und Stunde

26,00 €

(2) Für den Einsatz von Fahrzeugen werden berechnet

a) VW-Transporter/Stunde

10,00 €

b) Multicar/Stunde

20,00 €

c) Minibagger/Stunde

25,00 €

Artikel VII

Die 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt rückwirkend zum 01.07.2012 in Kraft. Alle anderen dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen treten außer Kraft.

Leinefelde-Worbis, 04.07.2012

gez. Gerd Reinhardt Bürgermeister

(L.S.)

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

  1. 1. Mit Beschluss vom 02.07.2012, Beschluss-Nr. 106/2012, hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde- Worbis die 4. Änderung zur Satzung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen beschlossen.
  1. 2. Das Landratsamt hat mit Schreiben vom 04.07.2012, Az: 15.11802.001, die 4. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde- Worbis und deren Einrichtungen genehmigt.

Leinefelde-Worbis, 04.07.2012

gez. Gerd Reinhardt Bürgermeister

(L.S.) Bekanntmachungsvermerk:

  1. 1. Die 4. Änderung zur Satzung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde- Worbis und deren Einrichtungen wurde im Amtsblatt der Stadt Leinefelde-Worbis Nr. 16/2012 vom 05.07.2012 öffentlich bekannt gemacht.
  1. 2. Die 4. Änderung zur Satzung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde- Worbis und deren Einrichtungen tritt rückwirkend zum 01.07.2012 in Kraft.

Leinefelde-Worbis, 05.07.2012

gez. Gerd Reinhardt Bürgermeister

(L.S.)

8. Änderung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 und 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.06.2020 (GVBl. S. 277, 278) i.V.m. § 2 Abs. 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2019 (GVBl. S. 396) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis vom 14.12.2018 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis in der Sitzung am 07.12.2020 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Vorwort:

1.) Die Dienstleistung Grabaushub musste neu ausgeschrieben werden, da der Vertrag mit der Fa. Bestattungshaus Wilke Worbis GmbH in Worbis zum 31.12.2020 ausläuft. Die Neuausschreibung erfolgte im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung. Nach dem Ausschreibungsergebnis sind die Bestattungsgebühren (Grabaushub und Schließen eines Grabes) anzupassen. 2.) Weiter erfolgt die Eingliederung der Friedhofsgebühren der Gemeinde Kallmerode in das Ortsrecht der Stadt. Mit Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 werden nun die bisherigen Friedhofsgebührentarife unverändert in das Ortsrecht der Stadt Leinefelde-Worbis übernommen. Hinzu bzw. angepasst werden lediglich die Dienstleistung Grabaushub (Öffnen und Schließen eines Grabes und Um- und Ausbettungen), da dies bisher vom jeweiligen Bestatter ausgeführrt wurde und ab 01.01.2021 analog den städtischen Friedhöfen der Stadt Leinefelde-Worbis angepasst werden soll sowie die Genehmigungsgebühren für Grabausstattungen und Denkmale.

Artikel I

Der § 5 Punkt A. Erwerb des Nutzungsrechtes wird erweitert um folgende Zusatz:

(8) Auf dem Friedhof Kallmerode werden folgende Gebühren erhoben: (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 150,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 5 Jahre 300,00 €

c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Rasengrabfeld 600,00 €

(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben:

a) für ein Urnenreihengrab 150,00 €

b) für die Beisetzung der 2. Urne 100,00 €

c) für die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab 100,00 €

d) Urnenreihengrab im Rasengrabfeld 300,00 €

(3) Für Verstorbene, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde hatten, werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 300,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter über 5 Jahre 600,00 €

c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Rasengrabfeld 1200,00 €

d) Urnenreihengrab 300,00 €

e) für die Beisetzung der 2. Urne 200,00 €

f) für die Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab 200,00 €

g) Urnenreihengrab im Rasengrabfeld 600,00 €

Artikel II

Der § 5 Punkt B. Bestattungsgebühren erhält folgende neue Tarife:

(4) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie das Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün werden folgende Gebühren erhoben

a) bei der Bestattung einer verstorbenen Person ab dem 5. Lebensjahr

aa) in einem Reihengrab 528,00 € 367,00 € bb) in einem Wahlgrab 528,00 € 367,00 €

b) bei der Bestattung einer verstorbenen Person unter 5 Jahren 178,00 € 128,00 €

(5) Bei der Beisetzung von Ascheresten werden folgende Gebühren erhoben:

a) in einem Urnenreihengrab/Erdreihengrab 113,00 € 76,00 €

b) in einem Urnenwahlgrab/Erdwahlgrab 113,00 € 76,00 €

c) in einer Urnengemeinschaftsanlage 113,00 € 76,00 €

d) in einer Baumgrabanlage 113,00 € 76,00 €

(1) Bei Umbettungen und Ausgrabungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Umbettung eines Sarges 1287,00 € 948,00 €

b) Umbettung einer Urne 249,00 € 98,00 €

c) Ausbettung eines Sarges 759,00 € 599,00 €

d) Ausbettung einer Urne 136,00 € 79,00 €

Artikel III

Der § 5 Punkt C. wird um den Abs. 4 ergänzt:

(4) Trauerhalle Kallmerode

a) für die Benutzung der Trauerhalle 75,00 €

Artikel IV

Der § 5 Punkt E. Grabräumung wird erweitert um Punkt (6) und (7).

(6) Für den Friedhof Kallmerode gelten für die Grabräumung folgende Gebühren:

a) für die Räumung von Doppelgräbern 350,00 €

b) für die Räumung von Reihengräbern 250,00 €

c) für die Räumung von Kinder- und Urnenreihengräbern 150,00 €

d) für die Räumung von Urnenrasen- und Erdrasengräbern 100,00 €

(7) Für jedes Jahr der vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechtes auf dem Friedhof Kallmerode werden folgende Gebühren erhoben:

a) für noch vorhandene Reihengräber 50,00 €

b) für noch vorhandene Doppelgräber 50,00 €

c) für noch vorhandene Kindergräber 10,00 €

d) für noch vorhandene Urnengräber 10,00 €

Artikel VII

Die 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Alle anderen dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen treten außer Kraft.

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kallmerode einschließlich der 1. und 2. Änderung tritt zum 31.12.2020 außer Kraft.

Leinefelde-Worbis, 16.12.2020

Marko Grosá Bürgermeister

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

  1. 1. Mit Beschluss vom 07.12.2020, Beschluss-Nr. 266/2020 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis die 8. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen beschlossen.
  2. 2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 14.12.2020, Geschäftszeichen: 15.11802.001, die 8. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen genehmigt.

Leinefelde-Worbis, 16.12.2020

Marko Grosa Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

  1. 1. Die 8. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen wurde im Amtsblatt der Stadt Leinefelde-Worbis Nr. 29/2020 vom 17.12.2020 öffentlich bekannt gemacht.
  2. 2. Die 8. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

Leinefelde-Worbis, 18.12.2020

Marko Grosa Bürgermeister

2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leinefelde-Worbis, Stand 2007

  1. 2. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 446), der §§ 1,2,11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2004 (GVBl. S. 889) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis vom 20.12.2005 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis in der Sitzung am 24.09.07 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel I

Der § 5 Punkt A Erwerb des Nutzungsrechts erhält folgende neue Fassung einschließlich neuer Tarife

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen

im Alter bis zu 5 Jahren

288,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen

im Alter über 5 Jahre

688,00 €

c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen

über 5 Jahre im Rasengrabfeld

798,00 €

(2) Für die Überlassung eines Erdbestattungsgrabes mit Kennzeichnung in einer Grabgemeinschaftsanlage

Erdbestattungsgrab in Grabgemeinschaftsanlage

(Platte 0,40 x 0,40 m)

798,00 €

(3) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben

a) für ein Urnenreihengrab

323,00 €

b) für ein Urnenreihengrab im Rasenfeld

384,00 €

(4) Urnenbeisetzung in einem bereits vorhandenen Reihengrab nach § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung

323,00 €

(5) Für die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage werden erhoben

384,00 €

(6) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben

a) für die Einzelgrabstelle

798,00 €

b) für eine Doppelgrabstelle sowie für eine

Doppelgrabstelle im Rasengrabfeld

1.595,00 €

c) für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte

2-stellig

372,00 €

d) für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte

3- und 4-stellig

537,00 €

(7) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 16 Abs. 8 Friedhofssatzung)

a) bei Wahlgrabstätten als Doppelgrabstätte und Jahr der

Verlängerung

53,17 €

b) bei Wahlgrabstätten als Einzelgrabstätte und

Jahr der Verlängerung

26,60 €

c) bei Urnenwahlgrabstätten und Jahr der Verlängerung

3- und 4-stellig

26,85 €

d) bei Urnenwahlgrabstätten und Jahr der Verlängerung

2-stellig

18,60 €

Artikel II

Der § 5 Punkt C Benutzung der Trauerhallen erhält folgende neue Fassung einschließlich neuer Tarife

(1) Trauerhallen Leinefelde, Worbis

a) für die Aufbewahrung einer Leiche in der

Kühlzelle für jeden angefangenen Tag

(nur Leinefelde)

62,00 €

b) für die Benutzung des Aufbahrungsraumes

(nur Leinefelde)

20,00 €

c) für die Aufbewahrung einer Leiche für jeden

angefangenen Tag

36,00 €

d) für die Benutzung der Trauerhalle

51,00 €

(2) Trauerhallen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kaltohmfeld Kirchohmfeld, Wintzingerode

für die Aufbewahrung einer Leiche einschließlich

Benutzung der Trauerhalle

38,00 €

(3) Für die Stellung von Hilfskräften, je Kraft und Stunde

21,00 €

Artikel III

Der § 5 Punkt E erhält folgende Fassung:

E. Kommen die Inhaber der Grabnummernkarte bzw. die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung, die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit zu räumen, nicht nach oder wird das Nutzungsrecht vorzeitig zurückgegeben und die Friedhofsverwaltung mit der Räumung der Grabstätte beauftragt, so werden folgende Gebühren erhoben:

(1) für die Räumung von Reihengräbern, Urnenreihengräbern und einstelligen Wahl- und Urnenwahlgräbern einschl. Grabmal 69,00 € (ohne Einfriedung und Entsorgung)

(2) für die Räumung von zwei-/dreistelligen Wahl- und Urnenwahlgräbern einschl. Grabmal (ohne Einfriedung und Entsorgung)

92,00 €

(3) für die Räumung von Grabeinfriedungen je angefangenen

laufenden Meter

13,00 €

(4) für die Entsorgung des Grabmals, der Grabeinfriedung jeweils einmalig

15,00 €

(5) wird zusätzlich zu der die Räumung ausführenden Arbeitskraft eine weitere Hilfskraft benötigt, je Kraft und Stunde

21,00 €

Artikel IV

Alle anderen Gebührentarife bleiben unverändert.

Artikel V

Die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt zum 01.01.2008 in Kraft.

Leinefelde-Worbis, den 16.10.2007

Gerd Reinhardt Bürgermeister

(Siegel)

Beschluss- und Genehmigungsvermerk

1. Mit Beschluss vom 24.09.2007, Beschluss - Nr. 141-2007, hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis die 2. Änderung zur Satzung der Stadt Leinefelde-Worbis über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtung beschlossen.

2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 09.10. 2007, Az: 15.21, die 2. Änderung zur Satzung der Stadt Leinefelde-Worbis über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtung bestätigt.

Leinefelde-Worbis, den 16.10.2007

(Siegel)

Gerd Reinhardt Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk:

Die 2. Änderung zur Satzung der Stadt Leinefelde-Worbis über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen wurde im Amtsblatt der Stadt Leinefelde-Worbis Nr. 32/2007 vom 25.10.2007 öffentlich bekannt gemacht.

Leinefelde-Worbis, 26.10.2007

Gerd Reinhardt

(L.S.) Bürgermeister

10. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leinefelde-Worbis, Stand 2023

  1. 10. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen Aufgrund der 88 2 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 und 21 Abs. 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S 127) i.V.m. 88 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2019 (GVBl. S. 396) und des 8& 40 der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis vom 16.12.2020 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis in der Sitzung am 11.12.2023 folgende Satzungsänderung beschlossen: Artikel I $ 5 Punkt B. Bestattungsgebühren erhält folgende neue Tarife: (1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie das Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün werden folgende Gebühren erhoben
    • a) bei der Bestattung einer verstorbenen Person ab dem 5. Lebensjahr aa) in einem Reihengrab 570,00 € bb) in einem Wahlgrab 570,00 €
    • b) bei der Bestattung einer verstorbenen Person unter 5 Jahren 180,00 € (2) Bei der Beisetzung von Ascheresten werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) in einem Urnenreihengrab/Erdreihengrab 130,00 €
    • b) in einem Urnenwahlgrab/Erdwahlgrab 130,00 €
    • c) in einer Urnengemeinschaftsanlage 130,00 €
    • d) in einer Baumgrabanlage 130,00 € (3) Bei Umbettungen und Ausgrabungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Umbettung eines Sarges 1465,00 € b) Umbettung einer Urne 279,00 € c) Ausbettung eines Sarges 895,00 € d) Ausbettung einer Urne 149,00 € Artikel !I Alle anderen Gebührentarife bleiben unverändert.

Artikel IIl Die 10. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Alle anderen dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen treten außer Kraft. Leinefelde-Worbis, 19.12.2023 Christian Zwingimann (Siegel) Bürgermeis Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

  1. 1. Mit Beschluss vom 11.12.2023, Beschluss-Nr. 267/2023 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis die 10. Anderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen beschlossen.
  2. 2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 18.12.2023, Geschäftszeichen: 15.11802.001, die 10. Anderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen genehmigt. Leinefelde-Worbis, 19.12.2023 Christian J@n *\ Bürgermeister (Siegel) Bekanntmachungsvermerk:
  1. 1. Die 10. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen wurde im Amtsblatt der Stadt Leinefelde-Worbis Nr. 36/2023 vom 21.12.2023 öffentlich bekannt gemacht.
  2. 2. Die 10. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Leinefelde-Worbis, 22.12.2023 Christian Zwi ann /° \C e Bürgermeist&r ' (Siegel)!

1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leinefelde-Worbis, Stand 2007

  1. 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 446), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2004 (GVBl. S. 889) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis vom 20.12.2005 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis in der Sitzung vom 26.03.2007 die folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel I

Der § 5 Punkt B. Bestattungsgebühren erhält folgende neue Fassung einschließlich neuer Tarife

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie das Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei der Bestattung einer verstorbenen Person ab dem 5. Lebensjahr

aa) in einem Reihengrab

286,00 € bb) in einem Wahlgrab (je Grab)

286,00 €

b) bei einer Bestattung eines verstorbenen Kindes unter 5 Jahren

aa) in einem Reihengrab

122,00 € bb) in einem Familiengrab (je Grab)

122,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben

a) in einer Urnenreihengrabstätte

61,00 €

b) in einer Urnenwahlgrabstätte

80,00 €

c) in einer Urnengemeinschaftsanlage

61,00 €

d) Beisetzung einer Urne in einem Erdreihengrab (nur noch im Bereich der in Belegung befindlichen Reihengrabflächen zum Zeitpunkt des Satzungsbe-schlusses)

61,00 €

e) Beisetzung einer Urne in einem Erdwahlgrab

80,00 €

(3) Bei Umbettungen und Ausgrabungen werden folgende Gebühren erhoben

a) Umbettung eines Sarges

548,00 €

b) Umbettung einer Urne

92,00 €

c) Ausbettung eines Sarges

457,00 €

d) Ausbettung einer Urne

73,00 € Artikel II

Alle anderen Gebührentarife bleiben unverändert.

Artikel III

Die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtung tritt rückwirkend zum 01.03.2007 in Kraft.

Leinefelde-Worbis, den 10.04.2007

(Siegel) Gerd Reinhardt Bürgermeister

Beschluss- und Genehmigungsvermerk

1. Mit Beschluss vom 26.03.2007, Vorlagen-Nr. 43-2007, hat der Stadtrat der

Stadt Leinefelde-Worbis die 1. Änderung zur Satzung der Stadt Leinefelde-Worbis über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtung beschlossen.

2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 04.04. 2007, Az: 15.21, die 1. Änderung zur Satzung der Stadt Leinefelde-Worbis über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtung bestätigt.

Leinefelde-Worbis, den 10.04.2007

(Siegel) Gerd Reinhardt Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die 1. Änderung zur Satzung der Stadt Leinefelde-Worbis über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtung wurde im Amtsblatt der Stadt Leinefelde-Worbis Nr. 10/2007 vom 12.04.2007 öffentlich bekannt gemacht.

Leinefelde-Worbis, 16.04.2007

Gerd Reinhardt

(Siegel) Bürgermeister

3. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis (Inkrafttreten 01.01.2026)

  1. 3. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis Aufgrund der 88 2 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288), I. V. m. 8 33 Abs.1 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19.05.2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 284) hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis in der Sitzung am 08.12.2025 folgende
  2. 3. Anderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis beschlossen: Artikel I Der $ 2 „Friedhofszweck“ wird hinsichtlich der Absätze 1 und 2 wie folgt geändert: Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a) beiihrem Ableben Einwohner der Stadt Leinefelde-Worbis waren oder b) _ ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem Ortsteilfriedhof hatten oder c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder d) _ Bewohner von Kirchohmfeld/Adelsborn waren und bei ihrem Tod keinen Wohnsitz im Bereich der Stadt Leinefelde-Worbis hatten. Diese können auf dem Ortsteilfriedhof Kirchohmfeld beigesetzt werden. Artikel II Alle anderen Regelungen bleiben unverändert. Artikel Il Die 3. Änderung zur Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Alle anderen dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen treten außer Kraft. Leinefelde-Worbis, 05.01.2026 Christian Zwif ann Bürgermeister

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

  1. 1. Mit Beschluss vom 08.12.2025, Beschluss-Nr. 287/2025 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis die 3. Anderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis beschlossen.
  2. 2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 05.01.2026, Geschäftszeichen: 15.11802.001, die 3. Anderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis genehmigt. Leinefelde-Worbis, 06.01.2026 Z (Siegjel) Bekanntmachungsvermerk:
  3. 1. Die 3. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis wurde im Amtsblatt der Stadt Leinefelde-Worbis Nr. 1/2026 vom 08.01.2026 öffentlich bekannt gemacht.
  4. 2. Die 3. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Leinefelde-Worbis, 09.01.2026 r Chrisé; @n Bürgermeister (Siegel): '

5. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leinefelde-Worbis, Stand 2014

  1. 5. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen

Aufgrund der § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2013 (GVBl. S. 295), i. V. m. § 2 Abs. 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2011 (GVBl. S. 61) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis vom 14.07.2011 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis in der Sitzung am 10.03.2014 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel I

Zum 31.12.2013 läuft der Dienstleistungsvertrag „Grabaushub durch Dritte“ aus. Aus diesem Grund ist diese Dienstleistung neu ausgeschrieben worden. Nach dem Ausschreibungsergebnis sind die Bestattungsgebühren (Grabaushub und Schließen eines Grabes) anzupassen.

Der § 5 Punkt B. Bestattungsgebühren erhält folgende neue Tarife:

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie das Auslegen von Grabmatten oder Tannengrün werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei der Bestattung einer verstorbenen Person ab dem 5. Lebensjahr

aa) in einem Reihengrab 367,00 € bb) in einem Wahlgrab (je Grab) 367,00 €

b) bei einer Bestattung eines verstorbenen Kindes unter 5 Jahren

aa) in einem Reihengrab 128,00 € bb) in einem Familiengrab (je Grab) 128,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

a) in einer Urnenreihengrabstätte 76,00 €

b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 76,00 €

c) in einer Urnengemeinschaftsanlage 76,00 €

d) Beisetzung einer Urne in einem Erdreihengrab 76,00 €

e) Beisetzung einer Urne in einem Erdwahlgrab 76,00 €

(3) Bei Umbettungen und Ausgrabungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Umbettung eines Sarges 948,00 €

b) Umbettung einer Urne 98,00 €

c) Ausbettung eines Sarges 599,00 €

d) Ausbettung einer Urne 79,00 € Artikel II

Alle anderen Gebührentarife bleiben unverändert.

Artikel III

Die 5. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Leinefelde-Worbis, den 18.03.2014

(Siegel) gez.Gerd Reinhardt Bürgermeister

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

  1. 1. Mit Beschluss vom 10.03.2014, Beschluss-Nr. 30/2014, hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis die 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen beschlossen.
  1. 2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 14.03.2014, Geschäftszeichen: 15.11802.001, die 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen genehmigt.

Leinefelde-Worbis 18.03.2014

gez. Gerd Reinhardt (Siegel) Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk:

Die 5. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen wurde im Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis Nr. 8/2014 vom 20.03.2014 öffentlich bekannt gemacht.

Leinefelde-Worbis, 21.03.2014

gez. Gerd Reinhardt Bürgermeister (Siegel)

6. Änderung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.04.2018 (GVBl. S. 74), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 06.06.2018 (GVBl. S. 226, 229) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis vom 14.12.2018 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis in der Sitzung am 03.12.2018 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel I

Die alte satzungsmäßige Fälligkeitsregelung der Gebühren ist an die praktizierte Regelung in den Bescheiden anzupassen.

Der § 3 Abs. 2 - Fälligkeit - erhält folgende neue Fassung:

(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

Artikel II

Mit der Sternenkinderanlage auf dem Friedhof in Leinefelde ist eine neue Grabart entstanden. Für die Grabnutzung und den Grabaushub ist ein neuer Gebührentarif einzurichten.

In § 5 Buchstabe A. Erwerb des Nutzungsrechts wird in Absatz (1) Buchstabe a) der folgende Absatz d) eingefügt:

d) Reihengrab zur Beisetzung von Tot- oder Fehlgeborenen sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen

135,00 €

In § 5 Buchstabe B. Bestattungsgebühren wird in Absatz (1) der Absatz c) eingefügt:

c) bei der Bestattung von Tot- oder Fehlgeborenen sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen

128,00 €

Artikel III

Alle anderen Gebührentarife bleiben unverändert.

Artikel IV

Die 6. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

Leinefelde-Worbis, den 14.12.2018

Marko Grosa Bürgermeister

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

  1. 1. Mit Beschluss vom 03.12.2018, Beschluss-Nr. 211/2018, hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis die 6. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen beschlossen.
  2. 2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 07.12.2018, Az.: 15.11802.001, die genehmigt.

Leinefelde-Worbis, 14.12.2018

Marko Grosa Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die 6. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis wurde im Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis Nr. 34/2018 vom 20.12.2018 öffentlich bekannt gemacht.

Die Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

Leinefelde-Worbis, 20.12.2018

Marko Grosa Bürgermeister

7. Änderung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 und 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429) i.V.m. § 2 Abs. 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis vom 14. Dezember 2018 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis in der Sitzung am 02.12.2019 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Vorwort

  1. 1. Zum 1. Januar 2020 bietet die Stadt auf den Friedhofen in den Stadtteilen Leinefelde und Worbis Baumbestattungen an. Für diese neue Grabart sind Nutzungsgebühren festzusetzen.
  2. 2. Mit der Eingliederung der Gemeinde Hundeshagen in das Stadtgebiet ist das aktuelle Satzungsrecht zwischen den beiden Gemeinden anzupassen. Die Übergangsfrist endet zum 31.12.2019. Die Friedhofsgebührenarife der ehemaligen Gemeinde Hundeshagen werden unverändert in das Satzungsrecht der Stadt übernommen.

Artikel I

Der § 5 Punkt A. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen ist zuletzt mit der 4. Satzungsänderung neu gefasst worden.

Mit dieser 7. Änderung soll der Absatz 5 des § 5 Punkt A. – Erwerb des Nutzungsrechts für Urnengemeinschaftsanlagen – ergänzt werden.

Der Abs. 5 in § 5 Punkt A. erhält folgende Neufassung:

(5) Für die Überlassung eines Urnengrabes in einer Gemeinschaftsanlage werden erhoben:

a) für ein Urnengrab in der Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Grabstände) 953,00 €

b) für ein Urnengrab in einer Baumgrabanlage (Baumgrabstände - halbanonym) 953,00 €

Artikel II

Der § 5 Punkt C. wird um den Abs. 3 ergänzt:

(3) Trauerhalle Hundeshagen

a) für die Aufbewährung einer Leiche einschließlich Benutzung der Trauerhalle bis zu einem Tag 30,00 €

b) für jeder weiteren Tag 17,50 €

c) für 3 Tage max. 65,00 €

d) für die Aufbewährung eines Verstorbenen ohne örtliche Beerdigung je angefangener Tag 17,50 €

Artikel III

Für die halbanonyme Baumgrabstätte ist ein Namensschild (Vorname, Name, Geburtsjahr, Sterbejahr) vorgesehen.

Das einheitliche Namensschild wird von der Friedhofsverwaltung zentral angeschafft und an der Namenstele angebracht.

§ 5 Punkt G. Namenstafeln an Stelen der Baumgrabstätten

Namenstafel für die Stele der Baumgrabstätte

310,00 €

Artikel IV

Die 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

Alle anderen dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen treten außer Kraft.

Die Nutzungs- und Entgeltordnung für die Benutzung der Leichenhalle auf dem Friedhof der Gemeinde Hundeshagen einschließlich der 1. Änderung tritt zum 31.12.2019 außer Kraft.

Leinfelde-Worbis, den 11.12.2019

Marko Grosa Bürgermeister

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

  1. 1. Mit Beschluss vom 02.12.2019, Beschluss-Nr. 282/2019, hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis die 7. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen beschlossen.
  2. 2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 11.12.2019, Az.: 15.11802.001, die 7. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen genehmigt.

Leinefelde-Worbis, 11.12.2019

Marko Grosa Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die 7. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen wurde im Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis Nr. 30/2019 vom 19.12.2019 öffentlich bekannt gemacht.

Die 7. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

Leinefelde-Worbis, 20.12.2019

Marko Grösa Bürgermeister

9. Änderung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.03.2021 (GVBl. S. 115) i.V.m. §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2019 (GVBl. S. 396) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis vom 16.12.2020 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis in der Sitzung am 06.12.2021 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Vorwort:

Aufgrund der Ausschreibungsergebnisse müssen die Gebühren für die Beschaffung der Namenstafeln an der Baumgrabanlage angepasst werden. Innerhalb von 2 Jahren hat sich eine Preissteigerung von 18 % für die Lieferung der Namenstafeln ergeben. In Zeiten von Corona und der daraus entstandenen wirtschaftlichen Bedingungen ist eine weitere Preissteigerung zu erwarten. Daher wurde ein Mittelwert aus den zu erwartenden Preissteigerungen der nächsten 5 Jahre ermittelt und als Gebühr festgelegt.

Artikel I

Der § 5 Punkt G. Namenstafeln an Stelen der Baumgrabstätten erhält folgenden neuen Tarif:

Namenstafel für die Stele der Baumgrabstätten 396,00 €

Artikel II

Alle anderen Gebührentarife bleiben unverändert.

Artikel III

Die 9. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Alle anderen dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen treten außer Kraft.

Leinefelde-Worbis, 15.12.2021

Marko Groza Bürgermeister

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

  1. 1. Mit Beschluss vom 06.12.2021, Beschluss-Nr. 243/2021 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis die 9. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen beschlossen.
  1. 2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 14.12.2021, Geschäftszeichen: 15.11802.001, die 9. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen genehmigt.

Leinefelde-Worbis, 15.12.2021

Marko Grosa Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

  1. 1. Die 9. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen wurde im Amtsblatt der Stadt Leinefelde-Worbis Nr. 29/2021 vom 23.12.2021 öffentlich bekannt gemacht.
  1. 2. Die 9. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Leinefelde-Worbis, 27.12.2021

Marko Grosa Bürgermeister

11. Änderung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 und der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, S. 288) i.V.m. § 2 Abs. 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Leinefelde-Worbis vom 16.12.2020 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis in der Sitzung am 09.12.2024 folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel I

§ 5 Punkt B. Bestattungsgebühren entfällt.

Artikel II

Alle anderen Gebührentarife bleiben unverändert.

Artikel III

Die 11. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Alle anderen dieser Satzung entgegenstehenden Regelungen treten außer Kraft.

Leinefelde-Worbis, 18.12.2024

Christian Zwingmann Bürgermeister

Beschluss- und Genehmigungsvermerk:

  1. 1. Mit Beschluss vom 09.12.2024, Beschluss-Nr. 286/2024 hat der Stadtrat der Stadt Leinefelde-Worbis die 11. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen beschlossen.
  2. 2. Das Landratsamt Eichsfeld hat mit Schreiben vom 17.12.2024, Geschäftszeichen: 15.11802.001, die 11. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen genehmigt.

Leinefelde-Worbis, 18.12.2024

Christian Zwingmann Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

  1. 1. Die 11. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen wurde im Amtsblatt der Stadt Leinefelde-Worbis Nr. 34/2024 vom 19.12.2024 öffentlich bekannt gemacht.
  1. 2. Die 11. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Leinefelde-Worbis und deren Einrichtungen tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Leinefelde-Worbis, 19.12.2024

Christian Zwingmann Bürgermeister

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€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Leinefelde-Worbis nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
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3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Leinefelde-Worbis (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
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4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
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5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 37xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
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Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
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8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Leinefelde-Worbis:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €