📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Celle vom 03.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026)
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Celle vom 18.12.1981 in der Fassung der Änderung vom 19.09.2024
Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 *, (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 191) sowie der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Neufassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700) hat der Rat der Stadt Celle in seiner Sitzung am 03.12.2025 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Celle vom 18.12.1981 in der Fassung der Änderung vom 19.09.2024 wird folgendermaßen geändert:
Die Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- 1. Grabplatzgebühren Reihengräber für 20 Jahre
- 1.1. Reihengräber bis 1 m Sarglänge 303,00 €
- 1.2. Reihengräber über 1 m Sarglänge 1.363,00 €
- 1.3. Urnenreihengrab 757,00 €
- 1.4. Grabstellen für anonyme Beisetzungen einschl. 20jähriger Rasenpflege
- 1.4.1. Sarggrab (nur Waldfriedhof) 2.696,00 €
- 1.4.2. Urnengrab (nur Stadtfriedhof) 771,00 €
Wahlgräber pro Jahr:
- 1.5. Urnenwahlgrab 55,00 €
- 1.5.1. Urnenwahlgrab halbanonym 99,00 €
- 1.6. Urnenwahlgrab in bevorzugter Lage 86,00 €
- 1.6.1. Urnenwahlgrab in bevorzugter Lage halbanonym 154,00 €
- 1.7. Wahlgrab 114,00 €
- 1.7.1. Wahlgrab halbanonym 205,00 €
- 1.8. Wahlgrab in bevorzugter Lage 142,00 €
- 1.8.1. Wahlgrab in bevorzugter Lage halbanonym 256,00 €
- 1.9. Sondergrab (nur Friedhöfe Bostel und Lachtehausen) 137,00 €
Die Nr. 2 erhält folgende Fassung:
- 2. Benutzung der Friedhofseinrichtungen
Die Kapellennutzungsgebühr gem. Ziffer 2.1 bis 2.3 beinhaltet eine weitere Nutzung für eine Gedenkfeier innerhalb von 12 Monaten nach der Trauerfeier.
* Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17.12.2010. Die Berechnung der Leichen- und Kühlzellen erfolgt je angefangenen Tag. Der Einlieferungs-und Beisetzungstag gelten als ein Tag.
- 2.1. Benutzung der Kapelle bis 30 Min. einschl. Orgelbenutzung und Sargannahme während der Dienstzeiten 386,00 €
- 2.2. Benutzung der Kapelle über 30 Min. einschl. Orgelbenutzung und Sargannahme während der Dienstzeiten 613,00 €
- 2.3. Benutzung eines kleinen Feierraumes 154,00 €
- 2.4. Benutzung der Kühlzelle pro Tag 22,00 €
- 2.5. Annahme der Auslieferung von Särgen außer- halb der Arbeitszeit (nur für Stadt- und Waldfriedhof) 36,00 €
- 2.6. Ein Sargträger 36,00 €
Die Nr. 3 erhält folgende Fassung:
- 3. Dienstleistungen der Friedhofsverwaltung bei Bestattungen für alle Friedhöfe
Die Gebühren erhöhen sich um die Kosten, die der Stadt durch die erforderliche Hinzuziehung von fachkundigen Gewerbetreibenden entstehen (§ 9 Abs. 1 der Friedhofssatzung). Bei Zweitbelegungen können Erschwerniszuschläge nach dem jeweiligen Aufwand berechnet werden.
Ausheben und Verfüllen eines Grabes einschl. Grabflächenvorbereitung
Die Grabflächenvorbereitung wird nach den Beisetzungen auf dem Stadt- und Waldfriedhof durch die Stadt ausgeführt. Auf den Friedhöfen der Ortsteile müssen die Grabflächen nach Beisetzungen durch den Nutzungsberechtigten hergerichtet werden.
3.11 Kindergrab 294,00 € 3.12 Reihengrab 566,00 €
- 3.21. 1stelliges Wahlgrab 706,00 € jede weitere Stelle zuzgl. 84,00 € 3.31 1stelliges Wahlgrab in bevorzugter Lage und Sondergrab 941,00 € jede weitere Stelle zuzgl. 144,00 € 3.41 Urnenreihengrab 164,00 € 3.42 Urnenwahlgrab 207,00 € 3.43 Urnenwahlgrab in bevorzugter Lage 235,00 € 3.51 Jede weitere Erdbestattung in einem Wahlgrab 706,00 € 3.52 Jede weitere Erdbestattung in einem Wahlgrab in bevorz. Lage 898,00 € 3.53 Jede weitere Urnenbeisetzung 164,00 € 3.54 Grabbeigabe in ein Mensch-Tier-Grab 164,00 €
- 3.6. Ausschmücken der Gruft 36,00 €
Ausgraben eines Sarges oder einer Urne
Für die Wiederbeisetzung gelten die Tarife 3.21 - 3.53. Die Überführung bzw. ein eventuell benötigter Ersatzbehälter bei Pos. 3.71 und 3.72 sind vom Auftraggeber bei einem Bestattungsunternehmen zu bestellen. Für die Überführung für Urnen gelten die Tarife 3.74 und 3.75.
3.71 Sarglänge bis 1 m 400,00 € 3.72 Sarglänge über 1 m 1.200,00 € 3.73 Urnen 200,00 € 3.74 Urnentransport innerhalb des Stadtgebietes 16,00 € 3.75 Urnenversand innerhalb Deutschlands 26,00 €
Auslandsversand nach Aufwand
Die Nr. 4 erhält folgende Fassung:
- 4. Genehmigungsgebühren
Die Berechnung der Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen und Grabeinfassungen erfolgt gemäß der nachfolgenden Tabelle:
- 4.1. Grabmalaufstellung 90,00 €
- 4.2. Antrag für weitere Inschrift 30,00 €
- 4.3. Grabeinfassung 45,00 €
Artikel II
Diese Friedhofsgebührenänderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2026 in Kraft.
Celle, den 03.12.2025
Dr. Jörg Nigge Oberbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 22.06.1982, zuletzt geändert durch 14. Änderungssatzung vom 03.12.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Celle vom 22.06.1982 in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 03.12.2025
Friedhofssatzung der Stadt Celle vom 22.06.1982 in der Fassung der 14. Änderungssatzung vom 03.12.2025 Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 229) hat der Rat der Stadt Celle in seiner Sitzung am 22.06.1982 fol-gende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
§ 8 – Särge
§ 9 – Herstellen von Gräbern
§ 10 Nutzungsrecht und Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten, Sondergrabstätten und Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage
§ 15 Urnengrabstätten
§ 15 a Mensch-Tier-Bestattungen
§ 16 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 18 Wahlmöglichkeiten
VI. Grabmale
§ 19 Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 20 Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 21 Genehmigungserfordernis
§ 22 Anlieferung
§ 23 Fundamente und Befestigung
§ 24 Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen
§ 25 Entfernen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
§ 26 Beseitigung nicht genehmigter Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
§ 28 Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 29 Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 30 Vernachlässigung
VIII. Leichenzellen und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Leichenzellen
§ 32 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Haftung
§ 34 Gebühren
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für den Stadt- und Waldfriedhof sowie die Friedhöfe in den Ortsteilen Altencelle, Altenhagen, Alvern, Bostel, Lachtehausen und Westercelle.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Celle. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Celle waren oder ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab besitzen. Die Be-stattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Stadt Celle. (3) Auf den Friedhöfen der Ortsteile können nur in den Ortsteilen ansässige Einwohner eine Grabstelle erwerben. Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Auf dem Friedhof des Orts-teils Altencelle können auch Einwohner des Stadtteils Blumlage Grabstellen erwerben.
(4) Die Stadt Celle gestattet – als Träger der acht städtischen Friedhöfe – in gesonderten und kenntlich gemachten Abteilungen der Friedhofsflächen, dass neben der Urne oder auf dem Sarg einer verstorbenen Person, auch die Asche eines kremierten Heimtieres in einer den heutigen Vorgaben entsprechenden Urne als Grabbeigabe in die Grabstätte eingebracht werden darf. (§15a Mensch-Tier-Bestattung); Dies kann im Anschluss einer Humanbestattung erfolgen oder später, jedoch nicht vorab.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus zwingendem öffentlichem Bedürfnis ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden; dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. weitere Beisetzungen sind im außerdienstgestellten Teil aus-geschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. (2) Jede Außerdienststellung oder Entwidmung wird durch den Rat der Stadt Celle be-schlossen und öffentlich bekanntgemacht. Sofern die Anschriften bekannt sind, sollen bei einzelnen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtig-ten und bei Reihengräbern jeweils ein Angehöriger schriftlich benachrichtigt werden. (3) Im Fall der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten der Stadt Celle entsprechend umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 ent-sprechend, soweit Umbettungen zur anderweitigen Nutzung der Fläche erforderlich wer-den. Über eine Umbettung erfolgt einen Monat vor der Durchführung eine Benachrichti-gung entsprechend Abs. 2 Satz 2. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beiset-zungen in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nut-zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-falles auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gebührenfrei zur Verfü-gung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Celle kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Er-satzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. (6) Ist im Fall des Abs. 4 die Nutzungszeit abgelaufen, kann auf Antrag ohne weitere Be-stattung das Nutzungsrecht an anderer Stelle verlängert werden. Die Kosten damit ver-bundener Umbettungen und des Herrichtens der neuen Grabstätten trägt der Nutzungs-berechtigte gemäß den Bestimmungen der Gebührensatzung. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind für Besucher freigegeben in der Zeit vom 01.04. - 31.10. j. J. von 7.00 - 20.00 Uhr, in der übrigen Zeit 8.00 - 17.00 Uhr.
(2) Die Stadt Celle kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und dergl. zu befahren, soweit nicht im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen ist,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbie-ten von Dienstleistungen,
c) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
e) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasen- und Pflanzflächen sowie Grabstätten unbefugt zu betreten,
f) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen sind an der Leine geführte Hunde,
g) Fahrräder, Mofas und Mopeds weiter als zu den hierfür vorgesehenen Ständern mit-zunehmen,
h) in der Nähe einer Bestattung auch nur leichte Arbeiten auszuführen. Die Friedhofs-verwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit den Grundsätzen der Fried-hofssatzung vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern sind 8 Tage vorher der Stadt zur Zustimmung anzumelden.
§ 6 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzei-tig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfü-gen – die Stadt kann Ausnahmen zulassen – und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist jährlich zu erneuern. (4) Die Zulassung sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. h) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des
§ 3 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 und 8 bis 10 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die La-gerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Ge-werbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe ge-reinigt werden. (9) Chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen von Gewerbetreibenden und Privatpersonen auf den Friedhöfen nicht verwendet werden. (10) Das Anbringen von Firmenschildern an Grabsteinen oder auf Grabstellen ist nicht ge-stattet, Pflegegräber sind mit von der Stadt zu genehmigenden Schildchen zu kenn-zeichnen. (11) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs.1 – 4; Abs.6 Satz 2 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird durch Aushändigung einer Verleihungsur-kundeverliehen; die Verlängerung des Nutzungsrechtes geschieht durch Eintragung ei-nes entsprechenden Verlängerungsvermerkes in die bei der Stadt vorhandene Ausferti-gung der Verleihungsurkunde. (2) Nutzungsrechte an Grabstätten gemäß §§ 14 u. 15 (ausgenommen Abs. 1a) können auf Antrag auch ohne Sterbefall verliehen werden. (3) Bestattungen werden erst dann durchgeführt, wenn die Verleihung des Nutzungsrechtes sichergestellt ist und evtl. hindernde Grabeinfassungen und Grabsteine o.ä. durch den
Besteller einer Bestattung beseitigt wurden. Urnen werden durch den Friedhofsträger erst angenommen, nachdem ein Urnenaufnahmeschein ausgestellt wurde. (4) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung mit den Beteiligten fest. Außerhalb der Ar-beitszeiten der Stadt finden keine Bestattungen statt.
Leichen, die nicht innerhalb von 8 Werktagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht innerhalb 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer anonymen Sarg- oder Urnengrab-stätte beigesetzt. (5) Leichenbesichtigungen können nach vorheriger Anmeldung durchgeführt werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge sollen nicht mehr als 2,10 m lang, 0,70 m breit und 0,75 m hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. (2) Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit aus-geschlossen ist, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Särge, Sargaus-stattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht ver-rottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Leichen sind mit einem Leichenhemd, das umweltfreundlich vergeht, zu bekleiden. (3) Für Reihengrabstellen dürfen Eichensärge nicht verwendet werden. (4) Um Verwechslungen auszuschließen, hat der Einlieferer am Fußende des Sarges ein Schild anzubringen, auf welchem Vor- und Zuname (bei Ehefrauen auch der Geburts-name), die letzte Anschrift des verstorbenen und die Beerdigungszeit deutlich vermerkt sind.
§ 9 Herstellen von Gräbern
(1) Das Ausheben und Zufüllen der Gräber sowie aller auf dem Friedhof mit der Bestattung verbundenen Arbeiten werden durch die Stadt, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von fachkundigen Gewerbetreibenden, ausgeführt. Die durch die Hinzuziehung entste-henden Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. (4) Nach § 7 Abs. 3 beseitigte Grabeinfassungen und Grabmale u. ä. sind vom Besteller herzurichten.
§ 10 Nutzungsrecht und Ruhezeit
(1)
a) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur für die auf den einzelnen Friedhö-fen geltende Ruhezeit nach Entrichtung der Gebühren, die in dem anlässlich der Bestattung erteilten Bescheid festgesetzt wurden, verliehen.
Im Falle des § 7 Abs. 2 wird das Nutzungsrecht abweichend von Satz 1 a) auf einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren im Voraus verliehen. Die hierfür zu entrichtende Ge-bühr beträgt die Hälfte der ansonsten geltenden Gebühren. b) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist, wenn kein Sterbefall vorliegt, nur bei Wahlgrabstellen auf Antrag bis zu 5 Jahren pro Verlängerung und nur für die ge-samte Wahlgrabstätte möglich, sofern die Grabmal- und Grabgestaltung den gülti-gen Bestimmungen entspricht. Bei Bestattungen muss eine Verlängerung des Nut-zungsrechts an der gesamten Grabstätte zur Sicherung der Ruhezeit erfolgen. c) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung etwa entstandene Rechte an Grabstellen auf den Friedhöfen in dem Ortsteil Alvern und dem Waldfriedhof bleiben unberührt. Die auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Lachtehausen und Westercelle bestehenden Sondergrabrechte enden mit Ablauf des Jahres 2008. d) Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ab-lebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Überträgers wirksam wird. Erfolgt bis zum Ableben keine besondere Bestimmung in der Nachfolge des Nutzungsberechtigten, so geht das Nut-zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten bzw. den Antragsteller mit deren Zustimmung über. a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder, c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf andere Personen mit deren Zustimmung über. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberech-tigter. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 2 übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (6) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich das Recht und die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. (8) Die Ruhezeiten betragen:
Friedhof L e i c h e n Aschen
Erw. Kinder
Stadtfriedhof 30 J. 20 J. 20 J. Waldfriedhof 20 J. 20 J. 20 J. Altenhagen 20 J. 20 J. 20 J. Alvern
20 J. 20 J. 20 J.
Bostel
20 J. 20 J. 20 J.
Lachtehausen 20 J. 20 J. 20 J. Westercelle 20 J. 20 J. 20 J. Altencelle
20 J. 20 J. 20 J.
Waldfriedhof
Ezidisches Grabfeld 40 J. 40 J. 40 J.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Celle. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettung innerhalb der Stadt Celle in den ersten 10 Jahren nur bei Vorliegen eines wichtigen öffentlichen Inte-resses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Celle nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vori-ger Zustimmung der Stadt auch in belegte Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrab-stätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Umbettungen werden durch die Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur aufgrund behördli-cher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Celle. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, größenmäßig gesondert für Kinder und Erwachsene (§ 13 Abs. 2 a u. b), b) Sarggrabstätten für anonyme Beisetzungen (§ 13 Abs. 3), c) Wahlgrabstätten (§ 14), d) Wahlgrabstätten mit der Grabbeigabe Tierurne (§ 15a), e) Sondergrabstätten (§ 14), f) Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage (§ 14), g) Urnenreihengrabstätten (§ 15 Abs. 1 a), h) Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen § 15 Abs. 2), i) Urnenwahlgrabstätten (§ 15 Abs. 1 b), j) Urnenwahlgrabstätten mit der Grabbeigabe Tierurne (§ 15a), k) Urnenwahlgrabstätten in bevorzugter Lage (§ 15 Abs. 1 c), l) Ehrengrabstätten (§ 16)
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt wer-den. (2) Es werden auf allen Friedhöfen außer dem Stadtfriedhof eingerichtet: a) Reihengrabstätten für Kinder mit einer Sarglänge bis 1,00 m in einer Größe von 1,00 m Länge und 0,40 m Breite; b) Reihengrabstätten für Verstorbene mit einer Sarglänge über 1,00 m in einer Größe von 2,10 m Länge und 0,85 m Breite;
(3) Sarggrabstellen für anonyme Beisetzungen sind nur auf dem Waldfriedhof eingerichtet und werden der Reihe nach in zwei Ebenen (auch Tiefengrab) vergeben. Diese Grab-stätten werden ausschließlich durch den Friedhofsträger gepflegt (Rasenpflege). Ein in-dividuelles Recht der Erwerber zur Grabpflege und Grabgestaltung besteht nicht. (4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann jedoch ge-stattet werden, eine Mutter mit ihrem gleichfalls verstorbenen Kind (oder Kindern) zu be-erdigen. Dasselbe gilt für verstorbene Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren.
Eine Urnenbeisetzung des nachverstorbenen Ehegatten oder eines verwandten bis zum
- 2. Grad auf einer Reihengrabstätte ist ausnahmsweise möglich, wenn das Reihengrab- feld noch nicht voll belegt ist. § 14 Wahlgrabstätten, Sondergrabstätten und Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage (1) Wahlgrabstätten, Sondergrabstätten und Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen je Grabstelle ein Sarg und zusätzlich bis zu 3 Urnen beigesetzt werden können. (2) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten oder Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage eingerichtet, die in Ausnahmefällen durch den Friedhofsträger mit einer einheitli- chen bodendeckenden Bepflanzung und ggf. einem Kissenstein versehen werden kön- nen.
Sondergrabstätten werden nur auf den Friedhöfen der Ortsteile Bostel und Lachtehau-sen vorgehalten.
m) Wahlgrabstätten, einstellig und mehrstellig, mit der Grabbeigabe Tierurne (§ 15a), sind Grabstätten für humane Erdbeisetzungen, in denen je Grabstelle bis zu 3 Ur-nen beigesetzt werden können, max. 3 Grabbeigaben pro Grabstelle sind erlaubt. n) Die Abmessungen für eine Grabstelle betragen: a) Wahlgrabstelle: Länge 2,50 m,
Breite 1,20 m b) Sondergrabstelle: Länge 3,00 m,
Breite 1,20 m. c) Wahlgrabstelle in
bevorzugter Lage: Länge 2,50 m,
Breite 1,50 m.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten (Größe: 1,0 x 1,0 m)
b) Urnenwahlgrabstätten (Größe: 1,2 x 1,2 m) o) Urnenwahlgrabstätten mit max. 4 Urnen und der Möglichkeit der Grabbeigabe Tier-urne (§ 15a), max. 3 Grabbeigaben sind erlaubt (Größe: 1,2 x 1,2 m) c) Urnenwahlgrabstätten in bevorzugter Lage (Größe: 1,5 x 1,5 m) d) Grabstätten für Erdbeisetzungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten. (§ 13 Abs. 4 bleibt unberührt). p) Grabstätten für Erdbeisetzungen mit Humanerdbestattung und der Möglichkeit der Grabbeigabe Tierurne (§ 15a), max. 3 Grabbeigaben pro Grabstelle sind erlaubt.
(2) Auf dem Stadtfriedhof besteht die Möglichkeit für anonyme Beisetzungen in Urnengrab-stätten. Die Urnen werden der Reihe nach in zwei Ebenen (auch Tiefengrab) beigesetzt. Diese Grabstätten werden ausschließlich durch den Friedhofsträger gepflegt (Rasen-pflege). Ein individuelles Recht der Erwerber zur Grabpflege und Grabgestaltung be-steht nicht. (3) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die zur Beisetzung einer Asche der Reihe nach belegt werden. In einer Urnenreihengrabstätte können Aschen beider Ehegatten beigesetzt werden, wenn die Beisetzung erfolgt, solange das Urnenreihengrabfeld noch nicht voll belegt ist. (4) Urnenwahlgrabstätten und solche in bevorzugter Lage sind Aschenstätten, in denen 4 bzw. 6 Urnen beigesetzt werden können. In Ausnahmefällen können diese durch den Friedhofsträger mit einer einheitlichen bodendeckenden Bepflanzung und ggf. einem Kissenstein versehen werden. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15a Mensch-Tier-Bestattung
(1) Mensch-Tier-Grabstätten sind Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten. Auf diesen Grabstätten können Humanbestattungen erfolgen und kremierte Heimtiere als Grabbei-gaben eingebracht werden. (2) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen, eine Grabbeigabe eines verstorbenen Heimtieres kann nicht vorab erfolgen. (3) Mensch-Tier-Bestattungen sind Grabstätten für die Beisetzung von Särgen und Urnen von Humanbestatteten. Eine Grabbeigabe kann während oder nach der Human-bestattung erfolgen. (4) Die Nutzungsdauer richtet sich nach der Ruhezeit der Humanbestattung siehe §10 Abs. 1 und 8. So lange ein Nutzungsrecht an der Grabstätte besteht, kann eine Grabbeigabe erfolgen.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegt der Stadt Celle. Außer demjenigen, dem die Ehrengrabstätte
zuerkannt wurde, kann nur dessen Ehegatte in dieser Ehrengrabstätte beigesetzt werden. V. Gestaltung von Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 19 und 27 so zu ge-stalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen ein-zelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewährt wird.
§ 18 Wahlmöglichkeiten
(1) a) Auf dem Waldfriedhof sowie dem Friedhof in Altencelle sind Abteilungen mit zusätz-lichen und Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für alle Grabarten eingerichtet. Auf dem Stadtfriedhof ist für Urnenbeisetzungen eine Abteilung mit all-gemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet; im Übrigen gelten dort die §§ 19 und 27. b) Auf den Friedhöfen Altenhagen, Alvern, Bostel, Lachtehausen und Westercelle gel-ten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (2) a) Von der Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wählen, kann innerhalb der Fristen des
§ 7 Abs. 4 Satz 3 Gebrauch gemacht werden.
b) Der Grabstellenerwerber wird vor Ausübung seiner Wahl durch die Stadt über die Wahlmöglichkeit und die Art und Bedeutung der Gestaltungsvorschriften belehrt. Hierbei wird ihm die Möglichkeit gegeben, die für ihn in Betracht kommende Grab-stätte zu besichtigen. Durch seine Unterschrift erkennt er die für die gewählte Grab-stätte geltenden Gestaltungsvorschriften an. (3) Die einzelnen Abteilungen werden in den Belegungsplänen, die Bestandteil dieser Sat-zung sind, ausgewiesen. VI. Grabmale
§ 19 Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Es besteht kein Zwang zur Errichtung eines Grabmales. (2) Es ist je Grabstätte, unabhängig von der Zahl der Grabstellen, ein stehendes oder lie-gendes Grabmal zulässig. Bei mehrstelligen Wahlgräbern in bevorzugter Lage kann zu-sätzlich zu Breitstein oder Stele ein Kissenstein je Grabstelle zugelassen werden.
Die Gesamtgröße der Grabmale darf nicht mehr als 20 % des Grabbeetes betragen, da-bei ist es unabhängig, ob es sich um ein liegendes bzw. stehendes Grabdenkmal han-delt. Die Mindeststärke richtet sich nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand-werks.
(3) Über die Vorschriften des § 17 hinaus müssen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bear-beitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (4) Für Grabmale dürfen Naturgesteine und - bei Einzelanfertigung nach künstlerischem Entwurf - Holz, Schmiedeeisen sowie Bronzeguss verwendet werden. (5) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. Alle Seiten müssen gleichartig bear-beitet sein. Als Flächenbearbeitung sind Politur und jede Art von Schliff nicht gestat-tet; Buchstabe d) bleibt unberührt. b) Die Grabmale sind aus einem Material herzustellen. c) Stelen sind ohne Sockel zu errichten; Breitsteine können einen Sockel bis zu 10 cm Höhe erhalten. d) Bei Schriftrücken und Bossen für weitere Inschriften ist Politur zulässig. e) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem Grabsteinmaterial beste-hen. Bei Hartgestein sind Bleieinlagen zulässig. f) Ausmalen und Tönen bei Schriften oder Ornamenten ist nicht zulässig. Vertiefte Schrift ist in hierfür geeignete Gesteinsarten so tief einzuhauen, dass die hierdurch entstehende Schattenwirkung eine gute und dauerhafte Lesbarkeit gewährleistet. g) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Betonwerkstein, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold-, Silber- und Farbanstrich. h) Die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen auf den Grabstätten mit Ausnahme von Grablaternen ist nicht gestattet. Dies gilt auch für Grabeinfassungen und kleine Bänke. (6) Für Wahlgräber in bevorzugter Lage und Urnenwahlgräber in bevorzugter Lage können außerdem, sofern die einzelnen Grabstätten durch Abpflanzungen getrennt liegen, auch Findlinge, die sich größenmäßig im Rahmen des Absatzes (2) bewegen, zugelassen werden. (7) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 17 für ver-tretbar hält, kann sie die Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 zulassen.
§ 20 Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Bearbeitung und Ausgestaltung, bis auf die Grabmalgrö-ßen, keinen besonderen Anforderungen. Die Mindeststärke richtet sich nach den allgemei-nen anerkannten Regeln des Handwerks. (1) Das Grabmal darf die Nettograbfläche nicht überschreiten. Grabstätten, in denen Erdbe-stattungen erfolgten, dürfen nur bis max. 50 % der Nettograbfläche mit einer Grabplatte abgedeckt werden. (2) Die Ausgestaltung einer Grabstätte mit wasser- und luftundurchlässigen Grababdeckun-gen, wie z.B. Dachpappe, Kunststoff und Folien, ist nicht gestattet. (3) Die Grabbepflanzung unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 17 ist zu berück-sichtigen.
§ 21 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Stadt. Entsprechende Genehmigungen sind vor der Anfertigung oder der Veränderung des Grabmales einzuholen.
Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten zu stellen, die die Verleihung ihres Nutzungsrechtes bzw. des ihres Auftraggebers (§ 7 Abs. 2) nachzuweisen haben. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter ge-nauer Angabe des Materials, der Größe, der Bearbeitung, Anordnung der Schrift, Schriftart und Schriftgröße, der Ornamente und Symbole. b) Auf Anforderung der Stadt sind Ausführungszeichnungen im Maßstab 1:1 einzu-reichen, sofern es zum Verständnis erforderlich ist.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Auf-stellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Genehmigung wird dem Antragsberechtigten erteilt, wenn die Voraussetzungen der Vorschriften über die Grabmalgestaltung erfüllt sind und die Grabmalgenehmigungsge-bühr entrichtet ist. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zu-stimmung errichtet worden ist. (6) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 6 Monate nach der Bei-setzung verwendet werden.
§ 22 Anlieferung
(1) Die Anlieferung eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage ist dem Fried-hofsverwalter vor der Aufstellung zu melden. (2) Beim Liefern von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsver-walter die genehmigte Zeichnung (§ 21) mit Detailangabe vor der Errichtung vorzulegen. (3) Die ausführende Firma hat die Aufstellung des Grabmales oder sonstiger baulicher An-lagen durch Abgabe des der genehmigten Zeichnung beigefügten Laufzettels dem Friedhofsverwalter zu melden.
§ 23 Fundamente und Befestigung
(1) Jedes stehende Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach den allgemein aner-kannten Regeln des Handwerks dauerhaft gegründet und befestigt sein. Es muss so
standsicher sein, dass es auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Fundamente müssen in gewachsenem Boden mindestens 80 cm tief und bei locke-rem Boden, z.B. bei Reihengräbern, bis auf die Grabsohle reichen, sie dürfen über der Erde nicht sichtbar sein und müssen vor Grabmalaufstellungen abgebunden haben. Alle Grabmale sind mit Metalldübeln, die bereits in die Grabmale bei Anlieferung einbetoniert sind, fachgerecht zu befestigen.
(Hinweis zur Standsicherheit (nicht Satzungsbestandteil): Der Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-werks hat das Merkblatt "Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grab-denkmälern" hierzu herausgegeben.)
§ 24 Unterhaltung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Er ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nut-zungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswid-rige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweilig fest-gesetzten Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dieses auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht be-kannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstelle. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten sofort Si-cherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
§ 25 Entfernen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in ihrer Gesamtheit zu entfernen. Geschieht dieses nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes, kann die Stadt die Grabmale und sonstigen baulichen An-lagen auf Kosten des Verpflichteten beseitigen, wobei eine Aufbewahrungspflicht sei-tens der Stadt nicht besteht. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in ihrer Gesamtheit zu entfernen. Geschieht dieses nicht innerhalb von 3 Monaten nach Aufgabe des Nutzungsrechtes, veranlasst die Stadt die Grabmale und sonstigen bauli-chen Anlagen auf Kosten und ohne eine weitere Aufforderung des Verpflichteten, die Beseitigung wobei eine Aufbewahrungspflicht seitens der Stadt nicht besteht.
(3) Die Entfernung von Grabmalen kann die Stadt auch nach Ablauf des Nutzungsrechtes verbieten, wenn sie künstlerisch oder historisch wertvoll sind. Ergeht das Verbot ohne das Einverständnis des Nutzungsberechtigten, ist dieser angemessen zu entschädigen.
§ 26 Beseitigung nicht genehmigter Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen
Entspricht ein angeliefertes oder bereits errichtetes Grabmal oder eine bauliche Anlage nicht der genehmigten Zeichnung oder erfolgte die Ausführung und Errichtung eines Grabmales oder baulichen Anlage ohne Zustimmung der Stadt, so kann die Stadt die Aufstellung verwei-gern oder die sofortige Beseitigung vom Aufsteller und vom Nutzungsberechtigten verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb eines Monats entsprochen, wird die Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten und Aufstellers als Gesamtschuldner durchgeführt. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
(1) Die Grabstätte muss mit Ausnahme der vom Friedhofsträger zu unterhaltenden Gräber (§§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 u. 4) von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. (2) Auf dem Wald- und Stadtfriedhof wird die pflanzfertige Grabflächenerstellung der Grab-stätten (Abräumen der Kränze, Abfuhr überflüssigen Grabaushubs und Auftragen von Kompostboden) von der Stadt ausgeführt. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist mit Ausnahme der vom Fried-hofsträger gärtnerisch angelegten Gräber (§§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 u. 4) der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit. Mit der Herrichtung und Pflege können auch zugelassene (§ 6) Friedhofs-gartenbaubetriebe beauftragt werden. (4) Zur Bepflanzung sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die sich in ihrer Art in den Gesamtcharakter des Friedhofes einfügen und die anderen Grabstätten und die öffentli-chen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Stadt kann den Schnitt oder die Be-seitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen und nach Ablauf einer festzusetzenden Frist selbst durchführen. (5) Die Stadt kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes abräumt. (6) Der Friedhofsträger verlangt, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes von sämtlichen Gestaltungselementen abräumt. Sollte er dieser Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten seit Aufgabe nachkommen, wird die Ein-ebnung auf Kosten und ohne eine weitere Aufforderung des Verpflichteten, durch die Stadt veranlasst. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage au-ßerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. (8) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeglicher Art, aus künstlichem Werkstoff bestehende Grabgebinde oder Einzelteile.
§ 28 Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöh-ten Anforderungen entsprechen. Dies gilt auch für die Auswahl innerhalb der nach Abs. 2 an sich zulässigen Pflanzen. (2) Die Grabstätten, bei Reihengräbern die Grabbeete, sind mindestens zu 3/4 mit boden-deckenden Pflanzen einer Art (Cotoneaster dam., Euonymus, Heide, Efeu, Immergrün etc.) zu bepflanzen, der Rest kann mit einer Wechselbepflanzung in Gruppen oder Kleingehölzen als Solitär in aufgelockerter weise versehen werden.
Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeglicher Art, aus künstlichem Werkstoff bestehende Grabgebinde oder Einzelteile. (3) Auf mehrstelligen Wahlgrabstellen sind bis zu 3 Sandsteinplatten als Trittplatten in bruchrauher Form bis 0,10 qm Größe je Stück zugelassen.
§ 29 Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Vorschrif-ten über die Grabbeetgröße nach § 13 Abs. 2 a + b und § 17 bleiben unberührt.
§ 30 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Nut-zungsberechtigte (§ 27 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte in-nerhalb von zwei Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht ohne weiteres erreichbar, genügen eine Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in der Tagespresse und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten durch die Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Ur-nenwahlgrabstätten kann die Stadt die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungs-berechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Nut-zungsberechtigte nicht ohne weiteres erreichbar, erfolgen eine öffentliche Bekanntma-chung in der Tagespresse und ein entsprechender einmonatiger Hinweis auf der Grab-stätte. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbeschei-des zu entfernen.
Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Be-kanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen
Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des 25 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.
Bei Grabstätten mit Sonderrechten (§ 10 Abs. 1 c) gelten die Sätze 1-2 und 4-8 mit der Maßgabe, dass die Aufforderung nach Satz 5 einer Wiederholung mit mindestens zwei-monatigem Abstand bedarf. (2) Bei nicht ordnungsgemäßem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht ohne weiteres erreichbar, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Die Stadt ist im Falle des Satzes 1 nicht, im Falle der Nichterreichbarkeit des Nutzungsberechtigten (Satz 2) 4 Wochen lang zu seiner Aufbewah-rung verpflichtet. VIII. Leichenzellen und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Leichenzellen
(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An- gehörigen die verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen, jedoch nicht mehr berühren. Soll mit Rücksicht auf religiöse Vorschriften und auf ein dringendes Ver-langen desjenigen, der für die Bestattung sorgt, eine Leiche ausnahmsweise gewa-schen werden, so hat dies nur unter den von der Stadt nach vorheriger Anhörung des Gesundheitsamtes angeordneten Vorsichtsmaßnahmen zu geschehen. Die Särge wer-den spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig geschlossen. (2) Die Särge der anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in ei-nem besonderen Raum der Leichenhalle aufbewahrt werden. Der Zutritt zu diesen Räu-men und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amts-arztes. (3) Die Waschungen im Sinne des Abs. 2 Satz 2 und des § 6 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29.10.1964 in der z.Z. geltenden Fassung dürfen nur im Sezierraum des Stadtfriedhofes vorgenommen werden.
Die Stadt ist berechtigt, den Sarg einer schnell verwesenden Leiche sofort endgültig zu schließen. (4) In den Sommermonaten vom 01. Mai bis 30. September sind Leichen in den Kühlräu-men aufzubewahren. Leichen, die auf den Ortsteilfriedhöfen beigesetzt werden sollen, sind in diesen Monaten bis zum Tage der Beisetzung in den Kühlräumen des Wald- oder Stadtfriedhofes unter-zustellen.
§ 32 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer an-deren im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Eine Leiche darf nicht in die Feierhalle eingebracht werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als eine halbe Stunde dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. (4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen außerhalb der Feierhalle be-darf der vorherigen Zustimmung der Stadt. IX. Schlussvorschriften
§ 33 Haftung
Die Stadt Celle haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere ent-stehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Celle nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
§ 34 Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (2) Von der Entrichtung durch den Gebührenschuldner kann abgesehen werden, wenn a) das Bestattungsunternehmen für die Gebührenschuld bürgt oder b) der Gebührenschuldner Umstände bei sich und dem Erben glaubhaft macht, die eine Stundung oder Erlass begründen können.
§ 7 Abs. 4 Satz 3 bleibt davon unberührt.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. 2 der Nieders. Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; b) entgegen § 5 Abs. 3 a) die Wege mit anderen Fahrzeugen als Kinderwagen, Kran-kenfahrstühle und dergleichen befährt, soweit im Einzelfall keine Ausnahme zuge-lassen ist; c) entgegen § 5 Abs. 3 b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet; d) entgegen § 5 Abs. 3 c) Druckschriften verteilt oder gewerbsmäßig fotografiert; e) entgegen § 5 Abs. 3 d) Abraum außerhalb dafür bestimmter Stellen ablagert; f) entgegen § 5 Abs. 3 e) Einfriedungen oder Hecken übersteigt oder Rasen und
Pflanzflächen sowie Grabstätten unbefugt betritt; g) entgegen § 5 Abs. 3 f) Tiere mitbringt, ausgenommen sind an der Leine geführte Hunde; h) entgegen § 5 Abs. 3 g) Fahrräder, Mofas und Mopeds weiter als zu den hierfür vor-gesehenen Ständern mitnimmt; i) entgegen § 5 Abs. 3 h) in der Nähe einer Bestattung auch nur leichte Arbeiten aus-führt, es sei denn, es ist eine Ausnahme zugelassen; j) entgegen § 6 Abs. 1 auf den Friedhöfen Tätigkeiten ohne vorherige Zulassung durch die Stadt ausführt; k) entgegen § 6 Abs. 5 gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der Ar-beitszeit der Friedhofsabteilung oder ohne vorherige Anmeldung durchfuhrt; l) entgegen § 6 Abs. 6 Friedhofswege nicht im Schritt-Tempo befährt oder hierfür nicht luftbereifte, geeignete und der Friedhofsabteilung genannte Fahrzeuge be-nutzt;
m) entgegen § 6 Abs. 8 chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel ver-wendet; n) entgegen § 6 Abs. 9 Firmenschilder an Grabsteinen oder Grabstellen anbringt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.
§ 36 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fried-hofssatzung vom 2. Dezember 1974 außer Kraft.
Celle, den 22. Juni 1982 Stadt Celle L.S. Oberbürgermeister Oberstadtdirektor
- 14. Änderungssatzung vom 03.12.2025; in Kraft getreten am 10.12.2025 Quelle: veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Celle vom 09.12.2025, Nr. 102, S. 1037
- 13. Änderungssatzung vom 18.06.2015; in Kraft getreten am 26.06.2015 Quelle: veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Celle vom 25.06.2015, Nr. 26, S. 234
- 12. Änderungssatzung vom 16.12.2010; in Kraft getreten am 21.12.2010 Quelle: veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Celle vom 20.12.2010, Nr. 21, S. 217/218
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Celle vom 03.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026)
Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Celle vom 18.12.1981 in der Fassung der Änderung vom 19.09.2024
Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 *, (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 191) sowie der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Neufassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Oktober 2021 (Nds. GVBl. S. 700) hat der Rat der Stadt Celle in seiner Sitzung am 03.12.2025 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Celle vom 18.12.1981 in der Fassung der Änderung vom 19.09.2024 wird folgendermaßen geändert:
Die Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- 1. Grabplatzgebühren Reihengräber für 20 Jahre
- 1.1. Reihengräber bis 1 m Sarglänge 303,00 €
- 1.2. Reihengräber über 1 m Sarglänge 1.363,00 €
- 1.3. Urnenreihengrab 757,00 €
- 1.4. Grabstellen für anonyme Beisetzungen einschl. 20jähriger Rasenpflege
- 1.4.1. Sarggrab (nur Waldfriedhof) 2.696,00 €
- 1.4.2. Urnengrab (nur Stadtfriedhof) 771,00 €
Wahlgräber pro Jahr:
- 1.5. Urnenwahlgrab 55,00 €
- 1.5.1. Urnenwahlgrab halbanonym 99,00 €
- 1.6. Urnenwahlgrab in bevorzugter Lage 86,00 €
- 1.6.1. Urnenwahlgrab in bevorzugter Lage halbanonym 154,00 €
- 1.7. Wahlgrab 114,00 €
- 1.7.1. Wahlgrab halbanonym 205,00 €
- 1.8. Wahlgrab in bevorzugter Lage 142,00 €
- 1.8.1. Wahlgrab in bevorzugter Lage halbanonym 256,00 €
- 1.9. Sondergrab (nur Friedhöfe Bostel und Lachtehausen) 137,00 €
Die Nr. 2 erhält folgende Fassung:
- 2. Benutzung der Friedhofseinrichtungen
Die Kapellennutzungsgebühr gem. Ziffer 2.1 bis 2.3 beinhaltet eine weitere Nutzung für eine Gedenkfeier innerhalb von 12 Monaten nach der Trauerfeier.
* Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17.12.2010. Die Berechnung der Leichen- und Kühlzellen erfolgt je angefangenen Tag. Der Einlieferungs-und Beisetzungstag gelten als ein Tag.
- 2.1. Benutzung der Kapelle bis 30 Min. einschl. Orgelbenutzung und Sargannahme während der Dienstzeiten 386,00 €
- 2.2. Benutzung der Kapelle über 30 Min. einschl. Orgelbenutzung und Sargannahme während der Dienstzeiten 613,00 €
- 2.3. Benutzung eines kleinen Feierraumes 154,00 €
- 2.4. Benutzung der Kühlzelle pro Tag 22,00 €
- 2.5. Annahme der Auslieferung von Särgen außer- halb der Arbeitszeit (nur für Stadt- und Waldfriedhof) 36,00 €
- 2.6. Ein Sargträger 36,00 €
Die Nr. 3 erhält folgende Fassung:
- 3. Dienstleistungen der Friedhofsverwaltung bei Bestattungen für alle Friedhöfe
Die Gebühren erhöhen sich um die Kosten, die der Stadt durch die erforderliche Hinzuziehung von fachkundigen Gewerbetreibenden entstehen (§ 9 Abs. 1 der Friedhofssatzung). Bei Zweitbelegungen können Erschwerniszuschläge nach dem jeweiligen Aufwand berechnet werden.
Ausheben und Verfüllen eines Grabes einschl. Grabflächenvorbereitung
Die Grabflächenvorbereitung wird nach den Beisetzungen auf dem Stadt- und Waldfriedhof durch die Stadt ausgeführt. Auf den Friedhöfen der Ortsteile müssen die Grabflächen nach Beisetzungen durch den Nutzungsberechtigten hergerichtet werden.
3.11 Kindergrab 294,00 € 3.12 Reihengrab 566,00 €
- 3.21. 1stelliges Wahlgrab 706,00 € jede weitere Stelle zuzgl. 84,00 € 3.31 1stelliges Wahlgrab in bevorzugter Lage und Sondergrab 941,00 € jede weitere Stelle zuzgl. 144,00 € 3.41 Urnenreihengrab 164,00 € 3.42 Urnenwahlgrab 207,00 € 3.43 Urnenwahlgrab in bevorzugter Lage 235,00 € 3.51 Jede weitere Erdbestattung in einem Wahlgrab 706,00 € 3.52 Jede weitere Erdbestattung in einem Wahlgrab in bevorz. Lage 898,00 € 3.53 Jede weitere Urnenbeisetzung 164,00 € 3.54 Grabbeigabe in ein Mensch-Tier-Grab 164,00 €
- 3.6. Ausschmücken der Gruft 36,00 €
Ausgraben eines Sarges oder einer Urne
Für die Wiederbeisetzung gelten die Tarife 3.21 - 3.53. Die Überführung bzw. ein eventuell benötigter Ersatzbehälter bei Pos. 3.71 und 3.72 sind vom Auftraggeber bei einem Bestattungsunternehmen zu bestellen. Für die Überführung für Urnen gelten die Tarife 3.74 und 3.75.
3.71 Sarglänge bis 1 m 400,00 € 3.72 Sarglänge über 1 m 1.200,00 € 3.73 Urnen 200,00 € 3.74 Urnentransport innerhalb des Stadtgebietes 16,00 € 3.75 Urnenversand innerhalb Deutschlands 26,00 €
Auslandsversand nach Aufwand
Die Nr. 4 erhält folgende Fassung:
- 4. Genehmigungsgebühren
Die Berechnung der Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen und Grabeinfassungen erfolgt gemäß der nachfolgenden Tabelle:
- 4.1. Grabmalaufstellung 90,00 €
- 4.2. Antrag für weitere Inschrift 30,00 €
- 4.3. Grabeinfassung 45,00 €
Artikel II
Diese Friedhofsgebührenänderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2026 in Kraft.
Celle, den 03.12.2025
Dr. Jörg Nigge Oberbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Celle?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Celle mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!