ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Friedhofsgebührensatzung Celle, Stadt (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Friedhofsgebührensatzung Celle, Stadt

Satzung (Originalwortlaut)

in Kraft gebeten am 30.05.2020
veröffentlicht im Ambblatt für den
Landkreis Celle am 29.05.2020

# Friedhofsgebührenordnung (FGO)

# für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Celle-Neuenhäusen in Celle

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und §
33 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Celle-
Neuenhäusen für den Friedhof in Celle-Neuenhäusen am 06.05.2020 folgende
Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

# § 1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6
aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser
Gebührenordnung erhoben.

# § 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erworben oder verlangert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

# § 3
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstände oder bereits mit der Veränderung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Veränderung der Grabstände.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.

--- SEITENUMBRUCH ---

(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

# § 4
Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Heranzierung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

# § 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Sümnis ein Süumniszuschlag von 1 % des abgerundeten Rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nachsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

# § 6
Gebührentarif

# I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

# 1. Reihengrabstätte:

für 25 Jahre:

a) für Verstorbene bis zu 5 Jahren 920,75 €
b) für Verstorbene über 5 Jahren 966,35 €

# 2. Wahlgrabstätte:

a) für 25 Jahre je Grabstelle: 1.106,50 €
b) für jeder Jahr der Veränderung -je Grabstelle- 44,26 €

Diese Verlängerungsgebühr gilt auch für die Wahlgräber im „Memoriamgarten"

# 3. Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage:

a) für 25 Jahre je Grabstelle: 1.127,50 €
b) für jeder Jahr der Veränderung -je Grabstelle- 45,10 €

--- SEITENUMBRUCH ---

# 4. Urnenwahlgrabstätte:

a) für 20 Jahre je Grabstelle: 761,80 €
b) für jeder Jahr der Veränderung -je Grabstelle- 38,09 €

Diese Verlängerungsgebühr gilt auch für die Urnenwahlgräber im „Memoriamgarten"

# 5. Rasenreihengrabstätte:

mit Pflege für 25 Jahre: 3.115,55 €

(In dieser Gebühr enthalten: Erwerb des Nutzungsrechtes, Herrichtung mit Saat, Pflege der Grabstätte für 25 Jahre, Genehmigung, spätere Abräumung und Entsorgung (nicht Erwerb) des Kissensteins (gem. Anlage 2 zur Friedhofsordnung), Ausheben und Verschließen der Gruft, Friedhofsunterhaltungsgebühr für 25 Jahre)

# 6. Urnenrasenreihengrabstätte:

mit Pflege für 20 Jahre: 1.693,10 €

(In dieser Gebühr enthalten: Erwerb des Nutzungsrechtes, Herrichtung mit Saat, Pflege der Grabstätte für 20 Jahre, Genehmigung, spätere Abräumung und Entsorgung (nicht Erwerb) des Kissensteins (gem. Anlage 2 zur Friedhofsordnung), Ausheben und Verschließen der Gruft, Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre)

# 7. Gepflegte Wahlgrabstätte mit einer Grabstelle:

für 25 Jahre: 4.605,35 €

(In dieser Gebühr enthalten: Erwerb des Nutzungsrechtes, Bepflanzung der Grabstätte, Pflege der Grabstätte für 25 Jahre, Genehmigung, spätere Abräumung und Entsorgung (nicht Erwerb) des Kissensteins, Trittstein, Ausheben und Verschließen der Gruft, Friedhofsunterhaltungsgebühr für 25 Jahre)

Anlässlich der Bestattung -wenn die Grabstätte zu Lebzeiten erworben wurde- und auch bei weiteren Verlängerungen, werden folgende Leistungen berechnet:

a)Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Stelle 44,26 €
b)Verlängerung der Pflege je Jahr und Stelle 95,26 €
c) Friedhofsunterhaltungsgebühr je Jahr und Stelle 18,70 €

Die bis zur Beisetzung pro Jahr anfallenden Gebühren können auch jährlich entrichtet werden.

--- SEITENUMBRUCH ---

# 8. Gepflegte Wahlgrabstätte mit 2 Grabstellen:

für 25 Jahre:

8.770,65 €

(In dieser Gebühr enthalten: Erwerb des Nutzungsrechtes für 2 Grabstellen, Bepflanzung der Grabstätte, Pflege der Grabstätte für 25 Jahre, Genehmigung, spätere Abräumung und Entsorgung (nicht Erwerb) des Kissensteins, Trittstein, Ausheben und Verschließen der Gruft, Friedhofsunterhaltungsgebühr für 25 Jahre)

Anlässlich der ersten Bestattung -wenn die Grabstätte zu Lebzeiten erworben wurde- und auch bei weiteren Verlängerungen, werden folgende Leistungen berechnet:

a)Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Stelle 44,26 €
b)Verlängerung der Pflege je Jahr und Stelle 95,26 €
c) Friedhofsunterhaltungsgebühr je Jahr und Stelle 18,70 €

Die bis zur letzten Beisetzung pro Jahr anfallenden Gebühren können auch jährlich entrichtet werden.

Anlässlich der zweiten Bestattung wird zusätzlich folgende Leistung berechnet:

a) Erstellen der Gruft (Erdbestattung) gem. Abschnitt II. Nummer 1b

# 9. Gepflegte Urnenwahlgrabstätte mit einer Grabstelle:

für 20 Jahre:

3.174,60 €

(In dieser Gebühr enthalten: Erwerb des Nutzungsrechtes, Anteil an den Erstellungskosten der Grabanlage, Pflege der Grabstätte für 20 Jahre, Genehmigung, spätere Abräumung und Entsorgung (nicht Erwerb) des Kissensteins, Ausheben und Verschließen der Gruft, Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre)

Anlässlich der Bestattung -wenn die Grabstätte zu Lebzeiten erworben wurde- und auch bei weiteren Verlängerungen, werden folgende Leistungen berechnet:

a)Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Stelle 35,90 €
b)Verlängerung der Pflege je Jahr und Stelle 87,12 €
c) Friedhofsunterhaltungsgebühr je Jahr und Stelle 18,70 €

Die bis zur Beisetzung pro Jahr anfallenden Gebühren können auch jährlich entrichtet werden.

--- SEITENUMBRUCH ---

# 10. Gepflegte Urnenwahlgrabstätte 2 Grabstellen:

für 20 Jahre:

6.169,90 €

(In dieser Gebühr enthalten: Erwerb des Nutzungsrechtes für 2 Grabstellen, Anteil an den Erstellungskosten der Grabanlage, Pflege der Grabstätte für 20 Jahre, Genehmigung, spätere Abräumung und Entsorgung (nicht Erwerb) des Kissensteins, Ausheben und Verschließen der Gruft, Friedhofsunterhaltungsgebühr für 20 Jahre)

Anlässlich der ersten Bestattung -wenn die Grabstätte zu Lebzeiten erworben wurde- und auch bei weiteren Verlängerungen, werden folgende Leistungen berechnet:

a) Veränderung des Nutzungsrechts je Jahr und Stelle 35,90 €
b) Veränderung der Pflege je Jahr und Stelle 87,12 €
c) Friedhofsunterhaltungsgebühr je Jahr und Stelle 18,70 €

Die bis zur letzten Beisetzung pro Jahr anfallenden Gebühren können auch jährlich entrichtet werden.

Anlässlich der zweiten Bestattung wird zusätzlich folgende Leistung berechnet:

a) Erstellen der Gruft (Urnenbestattung) gem. Abschnitt II. Nummer 2

# 11. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofsordnung:

a) eine Gebühr gemäß 2b), 3b) bzw. 4b) zur Anpassung an die neue Ruhezeit und
b) eine Gebühr gemäß Abschnitt II. Nummer 2.

Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

# II. Gebühren für die Bestattung:

Für das Ausheben und Verschließen der Gruft:

1. für eine Erdbestattung:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 296,95 €
b) Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr: 386,00 €

2. für eine Urnenbestattung: 133,60 €

3. zusätzlich erforderliche Arbeiten vor dem Ausheben der Gruft
(z.B. Grabstein absichern, übermäßige Bepflanzung abräumen, usw.)
-je Arbeitsstunde

24,85 €

--- SEITENUMBRUCH ---

### III. Gebühr für die Benutzung der

# Leichenkammer/ Kapelle/ Kirche:

1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer für Abschiednahme oder Aufbewährung je Bestattungsfall: 59,55 €
2. Gebühr für die Benutzung der Kapelle anl. der Urnenbeisetzung, wenn die Trauerfeier zuvor in der Kirche abgehalten wurde. je Trauerfeier: 119,10 €
3. Gebühr für die Benutzung der Kapelle anl. der Urnenbeisetzung, wenn die Trauerfeier zuvor nicht in der Kirche abgehalten wurde. je Trauerfeier 178,70 €
4. Gebühr für die Benutzung der Kirche je Trauerfeier: 200,00 €

### IV. Gebühren für Umbettungen:

Die Gebühren für die Ausgrabung einer Leiche oder einer Asche werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

1. Die Ausgrabung einer Urne erfolgt durch die Friedhofsverwaltung Pro Arbeitsstunde anl. der Ausgrabung/ Umbettung einer Urne 24,85 €
2. Die Ausgrabung einer Leiche ist vom Nutzungsberechtigten in Auftrag zu geben. Die Kosten hierfür werden dem Nutzungsberechtigten direkt von dem Dienstleister in Rechnung gestellt.

### V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen (einschließlich späterer Abräumung und Grabsteinentsorgung) und für die Prüfung von Standsicherheit von Grabmalen:

1. Prüfung der Anzeige zur Verlegung eines Kissensteines und spätere Abräumung und Entsorgung 45,75 €
2. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals und spätere Abräumung und Entsorgung 178,25 €
3. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals und spätere Abräumung und Entsorgung - einschließlich Standsicherheitsprüfung für 25 Jahre 219,50 €
4. Standsicherheitsprüfung bei Veränderung von Nutzungsrechten (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) - für jeder Jahr der Veränderung 1,65 €
5. zusätzlich erforderliche Arbeitsen/ erhöhter Aufwand bei der Abräumung des Grabsteins -je Arbeitsstunde 24,85 €

--- SEITENUMBRUCH ---

# VI. Gebühren für das Abräumen der Bepflanzung anl. der Einebnung von Grabstätten:

1. Abräumung der Bepflanzung Grabfläche/Erdbestattung -je Grabstelle: 76,20 €
2. Abräumung der Bepflanzung Grabfläche/Urnenbestattung -je Grabstelle: 38,10 €
3. zusätzlich erforderliche Arbeiten/ erhöhter Aufwand bei der Abräumung der Bepflanzung -je Arbeitsstunde 24,85 €

# VII. Umwandlung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte in das Nutzungsrecht an einer pflegefreien Grabstätte (Rasengrabstätte) gemäß § 12 (6) und § 13 (6) der Friedhofsordnung

Gebühr umfasst die Herstellung der Grabfläche und Unterhaltung bis zum Ablauf der Ruhezeit, wird im Voraus erhoben

1. für ein Erdbestattungsgrab je Jahr und Grabstelle 45,15 €
2. für ein Urnengrab je Jahr und Grabstelle 22,55 €

# VIII. Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Finanzierung der Kosten für Unterhaltung der Außenanlagen, Wasser, Abfallbeseitigung:

Für ein Jahr

-je Grabstelle-: 18,70 €

# § 7

Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

--- SEITENUMBRUCH ---

# **§ 8**
**Inkrafttreten, Außerkrafttreten**

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 10.11.2005/ 15.11.2005 mit der Ergänzung vom 07.10.2015/ 14.10.2015 außer Kraft.

Celle, den 06.05.2020

Der Kirchenvorstand:

Vorsitzender:

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Kirchenvorsteher:

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Celle, den 19. Mai 2020

Ev.-luth. Kirchenkreis Celle
Der Kirchenkreisvorstand
Im Auftrag
Kirchenamt Celle

Zieseniß

Stellv. Leiter des Kirchenamtes

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Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

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