Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.03.2024 (in Kraft seit 01.04.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Verwaltungsgebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Winsen (Aller) vom 14.03.2024 inkl. Gebührentarif (in Kraft seit 01.04.2024)
Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Verwaltungsgebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Winsen (Aller)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der zurzeit gültigen Fassung, und des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Winsen (Aller) vom 23. März 2023 hat der Rat der Gemeinde Winsen (Aller) in seiner Sitzung am 14. März 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeine Bestimmungen
Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Winsen (Aller) und seiner Einrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif. Für andere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden privatrechtliche Entgelte berechnet. Die übrigen mit der Beisetzung verbundenen Kosten (z.B. Träger, Ausschmückung der Leichenhalle) sind direkt abzurechnen. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte oder sonstige Antragsteller verpflichtet. Mehrere Nutzungsberechtigte oder Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entrichtung der Gebühr
Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
§ 4 – Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhöfe oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Gebührentarif festgesetzten Gebühren erhoben.
§ 5 – Gebührenermäßigung, Gebührenerlass
Die Gebühren können gestundet und bei vorliegender Bedürftigkeit des Gebührenschuldners niedergeschlagen sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Verwaltungsgebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Winsen (Aller) vom 23. März 2023 außer Kraft.
Winsen (Aller), 14. März 2024 L.S. gez. Oelmann Bürgermeister
Gebührentarif zu § 1 der Satzung I. Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Winsen (Aller)
- 1. Reihengräber (Ruhezeiten) 1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Totgeburten 1.120,00 € 1.2. für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr 1.790,00 €
- 2. Wahlgräber (Nutzungszeit) 2.1 Einstellige Lage, je Stelle 2.050,00 € 2.2 Mehrstellige Lage, je Stelle 2.050,00 € 2.3 Urnenwahlgräber, einstellige Lage 1.460,00 € 2.4 Urnenwahlgräber, mehrstellige Lage, je Stelle 1.460,00 € 2.5 Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Platz/Jahr für Wahlgrabstätten* 82,00 € 2.6 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Platz/Jahr für Urnenwahlgrabstätten* 58,40 €
- 3. Pflegefreie Bestattungen (inkl. Pflegepauschale für 25 Jahre) 3.1 pflegefreie Erdbestattungen mit oder ohne Platte (keine Verlängerung möglich) 2.650,00 € 3.2 pflegefreie Urnenbestattung mit oder ohne Platte oder Stele 1.060,00 € 3.3 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Platz/Jahr* 42,00 € 3.4 pflegefreie Baumbestattungen mit oder ohne Platte 1.080,00 € 3.5 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Platz/Jahr* 43,00 € 3.6 Pflegefreie Bestattungen Heidegrabfeld Friedhof Winsen, Stele (optional) 1.230,00 € 3.7 Verlängerung des Nutzungsrechts pro Platz/Jahr* 49,00 €
- Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts
werden nach Jahren des Verlängerungszeitraumes berechnet. II. Benutzungsgebühren 1. Benutzung 1.1 Benutzung der Kapelle 311,00 €
- 2. Leichenhalle 2.1 Benutzung der Leichenhalle auf dem Friedhof Winsen (Aller) je Sterbefall pauschal für 3 Tage 100,00 € 2.2 für jeden weiteren angefangenen Tag 33,00 € III. Herstellung der Grabanlage
- 1. Kosten für das Ausheben und Schließen der Gruft 1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Totgeburten 380,00 € 1.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 € 1.3 für Urnen 190,00 €
- 2. Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Leiche an gleicher Stelle 2.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Totgeburten 830,00 € 2.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.290,00 € 2.3 für Urnen 300,00 €
- 3. Für die Ausgrabung allein 3.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Totgeburten 450,00 €
3.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 680,00 € 3.2 für Urnen 190,00 € IV. Grabmal- und Verwaltungsgebühren 1. Grabmalgenehmigungsgebühr 50,00 € 2. Ausfertigung einer Zulassung für Gewerbetreibende 50,00 € 3. Genehmigung von Umbettungen 50,00 € V. Abräumung von Gräbern durch Friedhofsgärtner 1. je angefangene halbe Stunde Arbeitszeit pro Person 38,00 € 2. Entsorgungskosten des Grabsteines: nach Aufwand, jedoch mindestens 25,00 € 3. Entsorgungskosten des Fundamentes: nach Aufwand, jedoch mindestens 25,00 € 4. Entsorgungskosten der Einfassung: nach Aufwand, jedoch mindestens 15,00 € 5. Entsorgungskosten der Bepflanzung: 15,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 23.03.2023, Fassung 14.03.2024 (1. Änderungssatzung, Stand 01.04.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Winsen (Aller) vom 23.03.2023, Fassung 14.03.2024 (mit 1. Änderungssatzung, Stand 01.04.2024)
Friedhofssatzung der Gemeinde Winsen (Aller), Landkreis Celle
(Fassung:14.03.2024)
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Winsen (Aller) am 23.März 2023 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Gemeinde Winsen (Aller) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
Bezeichnung Flur Flurstück Winsen (Aller) 18 1,2,69/5,5/2,6/1 Thören 4 29/4 Bannetze 5 12/10 Meißendorf 8 52/1, 52/2 Walle 2 268/70 Wolthausen 5 71/5,71/6 Stedden 3 32/2
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Gemeinde Winsen (Aller) betreibt ihre Friedhöfe gemeinsam als eine einheitliche nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Winsen (Aller) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Gemeinde, sofern keine anderweitige vertragliche Vereinbarung existiert.
(3) Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens obliegt der Gemeinde Winsen (Aller) als öffentliche Aufgabe. Sie bedient sich zu deren Erfüllung der Gemeindeverwaltung und des ihr nachgeordneten Friedhofspersonals. Diese Bediensteten nehmen ihre Aufgaben gegenüber Benutzern und Besuchern als Amtspflicht wahr. Sie üben das Hausrecht auf den Friedhöfen im Auftrage der Gemeinde Winsen (Aller) aus.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in die Bestattungsbezirke Winsen (Aller), Thören, Bannetze, Meißendorf, Walle, Wolthausen und Stedden eingeteilt.
(2) Der Bestattungsbezirk Winsen (Aller) umfasst die Ortsteile Winsen (Aller) und Südwinsen. Die übrigen Bestattungsbezirke umfassen das Gebiet des jeweiligen Ortsteiles.
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte.
(3) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. Die Ersatzdauergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(4) Jede Außerdienststellung oder Entwidmung wird durch den Rat der Gemeinde Winsen (Aller) beschlossen. Zu dem Beschluss ist der Ortsrat des betreffenden Bestattungsbezirkes zu hören.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist nur während der festgesetzten Zeit für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten sind an den Eingängen des Friedhofs angeschlagen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar ist.
(2) Die Gemeinde Winsen (Aller) kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer ihnen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren, Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen,
die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen.
Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen,
Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
Druckschriften zu verteilen,
aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren,
zu lärmen und zu spielen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar ist.
(4) Tiere dürfen auf das Friedhofsgelände nicht mitgebracht werden. Ausnahmen gelten für Blindenhunde.
(5) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmung anzumelden.
§ 7 Dienstleister
(1) Die Dienstleister und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleister haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.
(2) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleister dürfen keinerlei Abraum auf den Friedhöfen ablagern. Dies gilt nicht für die Durchführung vertraglicher Grabpflegen.
(4) Dienstleistern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 und 3 verstoßen, kann die Gemeinde den Zugang auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen und/oder dem Bestattungsunternehmen Ort und Zeit der Bestattungen fest.
(5) Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Soll die Leiche an einen anderen Ort befördert oder eingeäschert werden, so genügt es, wenn die Leiche in der Frist des Satzes 1 auf den Weg gebracht wird. Die Gemeinden können Tage bestimmen, an denen in der Gemeinde keine Bestattungen stattfinden; diese Tage sind bei der Berechnung der Fristen der Sätze 1 und 2 nicht mitzuzählen. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. Andernfalls werden die Leichen auf Kosten des Bestattungspflichtigen vom Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
§ 9 Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde Winsen (Aller) ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.Ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt die Gemeinde.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (auch Totgeburten) 20 Jahre.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragssteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Winsen (Aller). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenwahlgrabstätten
d) Pflegefreie Gräber
e) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m.
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an: Länge 2,60 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gegeben.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer bis zu 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.
(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Grabstätte wiedererworben worden ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b. auf die - ehelichen und nichtehelichen - Kinder,
c. auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e. auf die Eltern,
f. auf die vollbürtigen Geschwister,
g. auf die Stiefgeschwister,
h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 5 Satz 2 übertragen. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, sowie auch zur Einebnung der Grabstätte oder deren Beauftragung nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 24 dieser Satzung.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
§ 16 Aschengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenwahlgrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) pflegefreie Grabstätten
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Gemeinde Winsen (Aller).
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes gärtnerisch angelegt und während der Ruhezeit bzw. Nutzungsdauer unterhalten werden.
VI. Grabmale
§ 19 Allgemeines und Beschaffenheit
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur und Feinschliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein.
b) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben, der höher als 10 cm ist.
c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche,
b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche.
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche,
b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.
(7) Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 20 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gemeinde. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden.
§ 21 Anlieferung der Grabsteine
(1) Die Anlieferung eines Grabmales ist der Gemeinde vor der Aufstellung zu melden.
(2) Vor der Errichtung des Grabmales sind der Gemeinde folgende Unterlagen vorzulegen:
a) die Gebührenempfangsbescheinigung,
b) der genehmigte Entwurf,
c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
§ 22 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Verantwortlichen sind der Gemeinde Winsen (Aller) gegenüber für jeden Schaden haftbar, der durch ihr Verschulden, durch Umfallen der Grabmale oder einzelner Teile verursacht wird.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Winsen (Aller) ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Winsen (Aller). Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 25 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätten selbst pflegen oder einen Dienstleister damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VIII. Leichenhalle und Friedhofskapellen
§ 27 Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 28 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof und im Feierraum bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann generell erteilt werden. IX. Schlussvorschriften
§ 29 Listenführung
Bei der Gemeinde werden geführt:
a) Verzeichnisse der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern, der verliehenen Reihen-, Wahl- und Aschengrabstätten,
b) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan und Belegungsplan).
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 31 Haftung
Die Gemeinde Winsen (Aller) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Winsen (Aller) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Winsen (Aller) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalver-fassungsgesetzes (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die unter den §§ 5 und 6 dieser Satzung aufgeführten Verhaltensregeln außer Acht lässt oder sich über diese hinwegsetzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 34 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage nach Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Celle in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Winsen (Aller) vom 8. Dezember 2020 außer Kraft.*
Winsen (Aller), 23.03.2023 L.S. gez. Oelmann Bürgermeister
- Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung: 01.04.2024
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Winsen (Aller) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Winsen (Aller) (Niedersachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: