Friedhofsgebühren Hambühren 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hambühren · Niedersachsen · PLZ 29313

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hambühren Der Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hambühren erhält folgende Fassung: I. Grabnutzungsgebühren Erwerb des Nutzungsrechts an der Grabstelle für die Dauer der Ruhefrist (Erstvergabe). Die Gebühr für die pflegefreien Reihengräber unter Rasen beinhaltet gleichzeitig eine Pflegepauschale für das Aussähen von Rasen und die laufende Unterhaltung der Grabstelle für die Dauer der Ruhefrist. 1. Reihengräber I.1.1. Reihengrab für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahrund für Totgeburten (Kindergrab) für die Dauer von 20 Jahren 476,30 € I.1.2. Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr für die Dauer von 25 Jahren 595,37 € I.1.3. Pflegefreies Reihengrab unter Rasen für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr für die Dauer von 25 Jahren 1.062,24 € I.1.4. Urnenreihengrabfür die Dauer von 20 Jahren 476,30 € I.1.5. Pflegefreies Urnenreihengrab unter Rasenfür die Dauer von 20 Jahren 760,86 € Bei den Pflegefreien Reihengräbern unter Rasen (I.1.3., I.1.5) ist ein Vorauserwerb möglich. Nach der Beisetzung kommt es zu einer Verlängerung des Nutzungsrechts entsprechend der Ruhefrist. I.1.6. Verlängerung des Nutzungsrechts Pflegefreies Urnenreihengrab unter Rasen, je Stelle und Jahr I.1.7. Verlängerung des Nutzungsrechts Pflegefreies Reihengrab unter Rasen, je Stelle und Jahr 38,04 € 42,49 €

2. Halbanonyme Gräber I.2.1. Halbanonymes Urnengemeinschaftsgrab unter Rasen für die Dauer von 20 Jahren 760,86 € Bei den Halbanonymen Urnengemeinschaftsgräbern unter Rasen ist ein Vorauserwerb möglich. Nach der Beisetzung kommt es zu einer Verlängerung des Nutzungsrechts entsprechend der Ruhefrist. I.2.2. Verlängerung des Nutzungsrechts Halbanonymes Urnengemeinschaftsgrab unter Rasen, je Stelle und Jahr 38,04 € 3. Wahlgräber I.3.1. Wahlgrab, je Stellefür die Dauer von 25 Jahren 643,34 € I.3.2. Urnenwahlgrab, je Stellefür die Dauer von 20 Jahren 514,67 € Bei den Wahlgräbern ist der Erwerb/Vorauserwerb mehrstelliger Gräber möglich. Nach einer weiteren Beisetzung in einem mehrstelligen Wahlgrab kommt es zu einer Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Wahlgrabstätte entsprechend der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Person. Nach jeder Beisetzung ist erneut die volle Ruhezeit einzuhalten und das Nutzungsrecht entsprechend für die gesamte Grabstätte zu verlängern Nach Ablauf des erstmalig erworbenen Nutzungsrechts für Wahlgräber kann ein weitergehendes Nutzungsrecht für mindestens fünf Jahre wiedererworben werden. I.3.3. Wiedererwerb/Verlängerung des Nutzungsrechts Wahlgrab, je Stelle und Jahr 25,73 € I.3.4. Wiedererwerb/Verlängerung des Nutzungsrechts Urnenwahlgrab, je Stelle und Jahr 25,73 € II. Bestattungsgebühren Ausheben und Verfüllen des Grabes. 1. Reihengräber II.1.1.Reihengrab für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr und für Totgeburten (Kindergrab) 144,13 € II.1.2.Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 296,87 € II.1.3.Pflegefreies Reihengrab unter Rasen 296,87 € II.1.4.Urnenreihengrab 111,89 €

II.1.5.Pflegefreies Urnenreihengrab unter Rasen

111,89 € 2. Halbanonyme Gräber

II.2.1.Halbanonymes Urnengemeinschaftsgrab unter Rasen

111,89 € 3. Wahlgräber

II.3.1.Wahlgrab, je Stelle 342,24 € II.3.2.Urnenwahlgrab, je Stelle

111,89 € 4. Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Wahlgräbern/Umbettungen

Ausgrabung:

Öffnen des bisherigen Grabes und Heben der Leiche/Urne. Befördern innerhalb des Friedhofes, Schließen des Grabes.

II.4.1.Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr (Wahlgrab) 440,54 € II.4.2.Urnen (Urnenwahlgrab)

Wiederbeisetzung:

Öffnen des neuen Grabes. Befördern innerhalb des Friedhofes. Senken der Leiche/Urne. Schließen des Grabes.

161,04 € II.4.3.Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr (Wahlgrab) 440,54 € II.4.4.Urnen (Urnenwahlgrab)

161,04 € Überführung:

II.4.5.Versand einer Urne (Portokosten nach Aufwand)

47,34 € III. Gebühr für die Nutzung der Friedhofskapelle und des Kühlraumes

III.1.1.Benutzung der Kapelle, je Sterbefall 166,01 € III.1.1.1.Beheizen der Kapelle 55,92 € III.1.2.Benutzung des Kühlraumes, je Sterbefall und Tag

13,99 €

IV. Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe

1. Reihengräber

IV.1.1.Reihengrab für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr und für Totgeburten bis zum Ablauf der Ruhezeit, je Jahr 16,38 € IV.1.2.Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr bis zum Ablauf der Ruhezeit, je Jahr 22,51 € IV.1.3.Urnenreihengrab bis zum Ablauf der Ruhezeit, je Jahr

18,07 € 2. Wahlgräber

IV.2.1.Wahlgrab bis zum Ablauf der Ruhezeit, je Stelle und Jahr 30,52 € IV.2.2.Urnenwahlgrab bis zum Ablauf der Ruhezeit, je Stelle und Jahr

18,07 € V. Gebühr für das Abräumen und die Einebnung von Grabstätten Abräumen und Einebnen der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit. Entfernung und Entsorgung von Bewuchs und baulichen Anlagen. 1. Reihengräber

V.1.1.Reihengrab für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr und für Totgeburten (Kindergrab) 144,13 € V.1.2.Reihengrab für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr 198,57 € V.1.3.Urnenreihengrab

141,38 € 2. Wahlgräber

V.2.1.Wahlgrab, je Stelle 243,94 € V.2.2.Urnenwahlgrab, je Stelle

141,38 € VI. Verwaltungsgebühren

VI.1.1.Genehmigung für die Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grabplatten, sowie Inschriften 35,70 €

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Hambühren Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2 b, 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit gültigen Fassung und § 13a Abs. 1 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117) hat der Rat der Gemeinde Hambühren in seiner Sitzung am 15.07.2021 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Gemeinde Hambühren gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Bezeichnung Flur Flurstück Hambühren, Boyer Weg 264/56, Teilfläche 263/56, 55/2 und 55/1 Oldau, Am Köhlerort 83/4

Die Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinde Hambühren.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Hambühren gemäß §30 NKomVG. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Weiterhin können Personen auf den Friedhöfen beigesetzt werden, die nicht oder nicht mehr in der Gemeinde gelebt haben, wenn der Erwerber des Nutzungsrechtes der jeweiligen Grabstätte Einwohner der Gemeinde ist. Der Friedhof dient auch der Erinnerung an Fehlgeborene oder Ungeborene. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt der Gemeinde als öffentliche Aufgabe. Sie bedient sich zu deren Erfüllung der Gemeindeverwaltung und des ihr nachgeordneten Friedhofspersonals oder beauftragter Personen. Diese Bediensteten oder beauftragten Personen nehmen ihre Aufgabe gegenüber Benutzern und Besuchern als Amtspflicht wahr. Sie üben das Hausrecht auf den Friedhöfen im Auftrag der Gemeinde Hambühren aus.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird in die Bestattungsbezirke Hambühren und Oldau-Ovelgönne eingeteilt. (2) Der Bestattungsbezirk Hambühren umfasst die Ortsteile Hambühren I und II. Der Bestattungsbezirk Oldau-Ovelgönne umfasst die Ortsteile Oldau, Ovelgönne, Rixförde, Allerhop, Schönhop und Forsthaus Blum. (3) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten bzw. der Nutzungsberechtigte der Grabstätte seinen Wohnsitz hat, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte des anderen Friedhofes besaßen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz, oder teilweise geschlossen, oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Einrichtung. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist durch den Rat der Gemeinde zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen. Die jeweiligen Nutzungsberechtigten sind schriftlich zu informieren. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit und die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Hambühren in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt sowie öffentlich bekannt gemacht. Die Kosten des erstmaligen gärtnerischen Anlegens trägt die Gemeinde Hambühren. (4) Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. Die Ersatz-Wahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind nur während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten sind an den Eingängen der Friedhöfe angeschlagen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals oder deren Beauftragte sind zu befolgen. Wer ihnen zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen zu befahren, soweit nicht im Einzelfall für Menschen mit körperlichen Einschränkungen, sowie für Gewerbetreibende eine Ausnahme zugelassen ist,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) Film,-Ton,-Video,-und Fotoaufnahmen außer zu privaten Zwecken zu erstellen,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Tiere mitzubringen, außer Begleithunde für Sehbehinderte Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind vierzehn Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung zu melden.

§ 7 Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende haben der Friedhofsverwaltung die Aufnahme ihrer Tätigkeiten auf dem Friedhof spätestens eine Woche vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern die Ausübung ihrer Tätigkeit auf Zeit oder auf Dauer untersagen, wenn diese nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat oder wenn sonstige Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (3) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder deren Beauftragte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, Fahrzeuge, Maschinen und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum lagern. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gräber, die von zugelassenen Gewerbetreibenden gepflegt werden, können mit einem von der Friedhofsverwaltung zu genehmigenden Firmenzeichen gekennzeichnet werden. (7) Bei Trauerfeierlichkeiten sind gewerbliche Arbeiten zu unterbrechen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dabei sind die in §9 Nds.BestattG, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Fristen zu beachten. Die Wünsche der Bestattungspflichtigen sollen möglichst berücksichtigt werden. Die Bestattungen werden in der Regel montags bis donnerstags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.30 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr durchgeführt. (3) Leichen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. Leichen, die nicht binnen acht Werktagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen vier Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden

§ 9 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Entsprechendes gilt für Urnen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. (3) Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BestattG). (4) Antragsberechtigt gegenüber der unteren Gesundheitsbehörde ist die Gemeinde. Werden neben Einzelpersonen auch Personengruppen, für die wichtige Gründe vorliegen (z. B. Muslime), von der unteren Gesundheitsbehörde anerkannt, entfällt für diesen Personenkreis die Einzelfallgenehmigung. Hier entscheidet die Gemeinde, ob die jeweils zu bestattende Person der nach Merkmalen bestimmbaren Gruppe angehört, für die kein Sargzwang besteht.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen sowie alle auf dem Friedhof mit der Bestattung verbundenen Arbeiten werden durch Bedienstete der Gemeinde oder durch eine von ihr zu beauftragende Fachfirma durchgeführt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmäler, Fundamente oder Grabzubehör durch die Bediensteten der Gemeinde oder eine zu beauftragende Fachfirma entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Ruhefrist

Die Ruhefrist bei Erdbeisetzungen beträgt fünfundzwanzig Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Urnenbeisetzungen zwanzig Jahre.

§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen deren Ruhezeit abgelaufen ist bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig. § 4 bleibt unberührt. Umbettungen vor Ablauf der Mindestruhezeit bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. (3) Nach Ablauf der Nutzungsfrist können noch vorhandene Leichen oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Zusammen mit dem Antrag ist die Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Umbettungen von Leichen und Aschen in Reihen- und Urnenreihengrabstätten können durch die Friedhofsverwaltung angeordnet werden, wenn trotz Aufforderung die zu pflegenden Grabstätten vernachlässigt werden (siehe auch § 29 ff). (5) Alle Umbettungen werden von den Bediensteten der Gemeinde oder von einer von ihr beauftragten Person durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung in Absprache mit den zu beteiligenden Behörden. (6) Die Kosten für die Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungsfrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Rechte nach dieser Satzung können nach einer Umbettung aufgegeben werden. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Gemeinde behält sich das Recht auf jederzeitige Änderung dieser Satzung vor. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten, größenmäßig gesondert für Kinder und Erwachsene, b) Wahlgrabstätten ein- und mehrstellig, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten ein- und mehrstellig, e) Pflegefreie Grabstätten Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, f) Halb-anonyme Urnengemeinschaftsgräber g) pflegeleicht gestaltete Grabstätten mit einheitlicher Bepflanzung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung nach Ablauf der Nutzungsfrist. Ausgenommen ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach einer Beerdigung zur Anpassung an die Ruhefrist (siehe auch

§ 15 (4)).

§ 14 Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen

(1) Reihengrabstätten und pflegefreie Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren bei Erwachsenen und für die Dauer von zwanzig Jahren bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie bei Urnen abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. Länge: 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m. b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an. Länge: 2,10 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,50 m.

c) Pflegefreie Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr an. Länge: 2,10 m, Breite 1,00 m, Abstand 0,50 m.

(3) In jeder Reihengrabstätte für Erdbeisetzungen darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Beisetzung dürfen maximal zwei Urnenbeisetzungen auf der Grabstätte erfolgen. (4) Pflegefreie Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen werden mit Rasen angesät und von den Bediensteten der Gemeinde oder durch eine von ihr zu beauftragende Fachfirma unterhalten. (5) Das Aufstellen von Grabmälern, Blumenvasen oder Pflanzschalen ist nicht gestattet. Das Ablegen von Blumensträußen an zentraler Stelle wird geduldet. (6) Pflegeleicht gestaltete Grabstätten werden als ein- oder mehrstellige Reihengräber für Erd- und Urnenbeisetzungen zur Verfügung gestellt. Die Grabstätten werden durch die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte angelegt und bis zum Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit unterhalten. Für alle Gräber wird eine einheitliche Bepflanzung mit geeigneten bodenbedeckenden Pflanzen vorgenommen. Weiterhin werden Grabplatten für vorgesehene Beschriftungen mit einer Ansichtsfläche bis zu 0,3 m² auf Wunsch zugelassen. Die Kosten für das Anlegen und die Unterhaltung werden einmalig und im Voraus erhoben (ohne Grabplatte). Die Größen der Grabstätten richten sich nach der jeweiligen ausgewählten Grabart. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist von zwanzig bzw. fünfundzwanzig Jahren sind Reihengräber durch die Nutzungsberechtigten einzuebnen. Dabei sind sämtlicher Bewuchs und alle baulichen Anlagen, inkl. Fundamentierung, zu beseitigen. Mit den Einebnungsarbeiten können auch zugelassene Gewerbetreibende oder die Gemeinde beauftragt werden. Über den Ablauf der Ruhefrist werden die Nutzungsberechtigten drei Monate vorher schriftlich informiert. Wenn diese Benachrichtigung nicht ohne weiteres möglich ist, genügen auch eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstelle.

§ 15 Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Erwerb ist - unabhängig von der Durchführung einer Bestattung - auch im Voraus möglich. Die Größe der Grabstätte richtet sich nach der Anzahl der erworbenen Grabstellen. Je Stelle beträgt das Maß: 2,60 m Länge x 1,50 m Breite. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(2) In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Je Grabstelle ist die Beisetzung eines Sarges sowie zweier Urnen möglich. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten:

a) Ehegattin oder Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin / der eingetragene Lebenspartner.

b) Verwandte der auf- und absteigenden Linie, angenommene Kinder und Geschwister.

c) Die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Grabstätte wieder erworben worden ist. Für die Verlängerung der Nutzungszeit ist eine Gebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (5) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person übertragen werden. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) Auf die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragene(n) Lebenspartner/Lebenspartnerin, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe der/des Verstorbenen vorhanden sind.

b) Auf die ehelichen und nicht ehelichen Kinder.

c) Auf die Enkelkinder.

d) Auf die Eltern.

e) Auf die Großeltern.

f) Auf die Geschwister.

g) Auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis g) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Wird eine Bestattung in einem bestehenden Wahlgrab/Urnenwahlgrab beantragt, ist vom Antragsteller auch das Nutzungsrecht nachzuweisen bzw. auf ihn zu übertragen. Absatz 5 ist zu beachten.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte - unter Beachtung der näheren Bestimmungen der Friedhofssatzung - zu entscheiden. (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zum Anlegen und zur Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Nutzungszeit bzw. bis zum Ende der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Person. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich; es sei denn, dass durch eine Neuaufteilung die Parzellierung von weiteren Grabstellen möglich wird, die dann in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung übergehen. Eine Erstattung wird nur für unbelegte Grabstätten in Höhe von 30 Prozent der bei dem Erwerb geltenden Gebührensatzung auf Antrag vorgenommen. (11) Soll eine Wahlgrabstätte nicht über den Ablauf der Nutzungszeit bzw. der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Person hinaus verlängert werden, so ist die Grabstätte vom jeweiligen Nutzungsberechtigten einzuebnen. Dabei sind sämtlicher Bewuchs und alle baulichen Anlagen, inkl. Fundamentierung, zu beseitigen. Mit den Einebnungsarbeiten können auch zugelassene Gewerbetreibende oder die Friedhofsverwaltung beauftragt werden.

§ 16 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in: a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Wahlgrabstätten, d) Reihengrabstätten, e) pflegefreie und (halb)-anonyme Grabstätten, f) pflegeleichten Grabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit und zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Eine Urnenreihengrabstätte ist 1,10 m lang und 1,00 m breit. Der Abstand zwischen den einzelnen Gräbern beträgt ca. 0,30 m. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von zwanzig Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Anzahl der Stellen einer Grabstätte. Die Größe der Grabstätten richtet sich nach der Anzahl der Grabstellen

(4) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften der Reihen-und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auch für Urnengrabstätten. (5) In belegten Wahlgrabstätten dürfen bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden. Überschreitet die Ruhefrist für eine Urne die Zeit des Nutzungsrechtes für das Erdbestattungsgrab, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte, unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 19 und 27 für Quartiere mit besonderen Gestaltungsvorschriften, ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 18 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Quartiere mit und Quartiere ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Quartier mit besonderen Gestaltungsvorschriften, oder in einem Quartier ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bis zu drei Werktage vor dem geplanten Beisetzungstermin kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einem Quartier mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

VI. Grabmäler

§ 19 Quartiere mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Es besteht kein Zwang zur Errichtung eines Grabmals. (2) Die Grabmäler müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den Anforderungen eines Waldfriedhofes entsprechen. (3)Für Grabmäler dürfen nur Natursteine, insbesondere Findlinge, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmäler müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. Breitsteine können einen Sockel bis zu 10 cm Höhe haben.

b) Flächen dürfen keine Umrandung haben.

c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

d) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. Bei Hartgestein sind Bleieinlagen oder Bronzebuchstaben zulässig. Symbole aus handwerklicher Bronze sind auf Antrag zulässig, wenn die Symbole pietätvoll sind und den besonderen gestalterischen Anforderungen des Ortes nicht widersprechen. Insbesondere ist auf eine angemessene Größe der Symbole zu achten.

e) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Betonwerkstein, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.

f) Das Ausmalen von Inschriften auf Grabmälern ist nur zulässig, wenn dies zur besseren und dauerhaften Lesbarkeit beiträgt. Der dabei zu verwendende Farbton muss zum Material des Steins passen. Eine handwerkliche Ausgestaltung der Inschrift ist aber vorrangig anzustreben. (5) Stehende oder liegende Grabmäler sind zulässig. Stehende Grabmäler sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmäler dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und dürfen das Maß von 0,40 m x 0,50 m nicht überschreiten. Sie können zusätzlich auf eine Grabstätte mit aufrecht stehendem Grabmal gelegt werden. (6) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmäler bis zu folgenden Größen zulässig: a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu fünf Jahren,bis zu 0,3 m² Ansichtsfläche. b) Auf Reihengräbern für Verstorbene über fünf Jahre,bis zu 0,5 m² Ansichtsfläche. c) Auf Wahlgrabstätten bis zu drei Stellen,max. 0,9 m² Ansichtsfläche. d) Auf Wahlgrabstätten mit vier oder mehr Stellen, bis zu 1,2 m² Ansichtsfläche, jedoch nicht höher als 0,8 m.

(7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmäler bis zu folgenden Größen zulässig: a) Auf Reihengrabstätten bis zu 0,4 m² Ansichtsfläche. b) Auf Wahlgrabstätten bis zu 0,6 m² Ansichtsfläche. (8) Komplette Grababdeckungen aus Naturstein sind nur auf Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern erlaubt. (9) Grabeinfassungen sind aus bruchrauen Natursteinplatten oder aus grabmalgleichem Werkstoff bis zu einer Stärke von 0,08 m und bis zu einer Höhe von 0,10 m über Geländeoberkante möglich. Weiterhin können Betonfertigteile und Kunststeine, sofern sie Natursteincharakter haben, zugelassen werden. Einfassungen mit geeigneten Pflanzen werden ebenfalls gestattet. (10) Alle übrigen Materialien - insbesondere Glas, Plastik oder Maschendraht - sind verboten. Sockel dürfen nicht höher als die Grabeinfassung sein.

(11) In begründeten Einzelfällen sind auf Antrag Ausnahmen zulässig.

§ 20 Quartiere ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist, unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19), so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die Grabmäler unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Absatz 1 ist zu beachten.

§ 21 Genehmigungserfordernis

(1) Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmälern bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung der Grabmäler einzuholen. Die Anträge sind von den Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten zu stellen. In Zweifelsfällen ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (3) Die Einrichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (6) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmäler aus lasiertem Holz in einer Größe von 15 cm x 30 cm dürfen nicht länger als sechs Monate nach der Beisetzung auf der Grabstätte verbleiben.

§ 21a Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen der Gemeinde Hambühren nur verwendet werden, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder 2.ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt. (2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. 3 Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben. (3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen: 1. Fair Stone, 2. IGEP, 3, Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN, oder 4. Xertifix Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des §13 a Abs.3 Satz4 BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle
  2. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt, 2.weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist, und 3.ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt. 4.erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht. (5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte [vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte] Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 22 Anlieferung der Grabmäler und Einfassungen

(1) Die Anlieferung eines Grabmals oder einer Einfassung ist der Friedhofsverwaltung vor der Aufstellung zu melden. § 7 Abs. 7 ist zu beachten. (2) Vor der Errichtung des Grabmals oder der Einfassung sind der Friedhofsverwaltung folgende Unterlagen vorzulegen:

a) Die Gebührenempfangsbescheinigung,

b) der genehmigte Entwurf,

c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. (3) Entspricht ein angeliefertes oder bereits errichtetes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist die Ausführung und Errichtung eines Grabmals ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgt, so kann die Friedhofsverwaltung die Aufstellung verweigern oder die sofortige Beseitigung vom Aufsteller und vom Nutzungsberechtigten verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb eines Monats entsprochen, wird die Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten und Aufstellers als Gesamtschuldner durchgeführt.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Fundamente müssen frostfrei gegründet, vor der Aufstellung des Grabmals abgebunden haben und dürfen nicht über der Erde sichtbar sein. Alle Grabmäler sind mit Metalldübeln fachgerecht nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz Stein- und Holzbildhauerhandwerkes zu befestigen.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmäler und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Er ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmälern oder Grabmalteilen verursacht wird. (2) Die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen wird jedes Jahr nach der Frostperiode durch die Friedhofsverwaltung überprüft. Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmälern, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sache aufzubewahren. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte und eine öffentliche Bekanntmachung. (3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmäler versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 Entfernung

(1) Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Bei Grabmälern im Sinne des § 24 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesem Fall ist die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen in ihrer Gesamtheit zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist vorher zu informieren. Werden die Grabmäler oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Grabstätten durch Bedienstete der Gemeinde eingeebnet werden, sind die entstehenden Kosten gemäß dem gültigen Gebührentarif abzurechnen. (3) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungsfrist wird drei Monate vorher durch Hinweis auf den betreffenden Grabstätten sowie im Mitteilungsblatt öffentlich bekannt gegeben.

VII. Anlegen und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen so hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Dies gilt insbesondere für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen - getrennt nach verrottbaren und nicht verrottbaren Materialien - abzulegen. Schon beim Kauf von Blumen, Gebinden, Kränzen und anderem Grabschmuck ist darauf zu achten, dass die Materialien einer Kompostierung zugeführt werden können.

  1. 2. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Gehölze anordnen und nach Ablauf einer festzusetzenden Frist gegen Entgelt selbst durchführen. Anpflanzungen außerhalb der eingefassten Grabanlage sind nicht gestattet. (3) Für das Anlegen und die Pflege ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Mit dem Anlegen und der Pflege können auch zugelassene Gewerbebetriebe beauftragt werden. (4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach Belegung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. (5) Zur Vereinfachung der Grabpflege ist es erlaubt, die Grabstätten mit gebrochenem Naturstein in möglichst dunkler Farbe abzudecken. Zwischen der Kiesschicht und dem Erdreich darf auf Grabstätten für Erdbeisetzungen keine wasser- und luftundurchlässige Sperrschicht eingebaut werden. Weiterhin dürfen diese Grabstätten nicht mit einer Grabplatte komplett versiegelt werden. Abdeckungen bis zu einem Drittel der Gesamtfläche sind erlaubt. (6) Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten sind verpflichtet, nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern oder nach Rückgabe des Nutzungsrechtes bei Wahlgräbern die Grabstätten abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. (7) Das Anlegen, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik - insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Gestecken, Grabschmuck - und bei Einfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, nicht verwendet werden.

§ 27 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten sind gärtnerisch so anzulegen und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen eines Waldfriedhofes entsprechen. (2) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume, großwüchsige Sträucher über einer Wuchshöhe von 3,00 m und Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff, sowie das Aufstellen von Bänken oder anderen Sitzmöglichkeiten.

§ 28 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Das Anlegen der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 ist zu beachten.

§ 29 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von Bediensteten der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen oder der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, die entfernten Sachen aufzubewahren.

VIII. Organisationsvorschriften

§ 30 Benutzung des Leichenraumes

(1) Der Leichenraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Er darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder einer beauftragten Person betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen in Absprache mit dem jeweiligen Bestatter sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden in einem gesonderten Raum aufbewahrt. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) In den Sommermonaten vom 01.05. bis 30.09. sind Leichen in den dafür vorhandenen Kühlräumen aufzubewahren.

§ 31 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof und in den Friedhofskapellen hat der Würde des Ortes angemessen zu sein. (4) Für jede Trauerfeier wird nach Absprache der Hinterbliebenen des Verstorbenen und den Pastoren oder der Predigt haltenden Person das Läuten der Glocke vorgenommen. Auf das Glockengeläut können die Hinterbliebenen verzichten. IX. Schlussvorschriften

§ 32 Listenführung

Bei der Friedhofsverwaltung werden geführt:

a) Verzeichnisse der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der verliehenen Reihen-, Wahl- und Urnengrabstätten.

b) Zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan und Belegungsplan) mit der Abgrenzung der Quartiere mit und ohne Gestaltungsrichtlinien.

§ 33 Alte Rechte

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bis zu deren Ablauf bestehen. Nutzungsrechte von längerer Dauer als vierzig Jahren werden auf vierzig Jahre seit Erwerb begrenzt. Die alten Rechte enden jedoch nicht vor Ablauf einer sechsmonatigen Übergangszeit nach Veröffentlichung dieser Satzung oder vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Hambühren nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

§ 35 Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (2) Gebührenschuldner sind die in folgender Reihenfolge aufgeführten Bestattungspflichtigen:

a) Die Ehegattin / der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin / der eingetragene Lebenspartner, b) die Kinder, c) die Enkelkinder, d) die Eltern, e) die Großeltern, f) die Geschwister, g) die nicht unter a) - f) fallenden Erben.

(3) Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die Gemeinde diese zu veranlassen. Die nach Absatz 2 vorrangigen Bestattungspflichtigen haften der Gemeinde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. Diese werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Lassen sich die Bestattungskosten von den vorrangig Verpflichteten nicht erlangen, so treten die nächstrangig Verpflichteten an deren Stelle.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die unter den §§ 5 und 6 dieser Satzung aufgeführten Verhaltensregeln außer Acht lässt oder sich über diese hinwegsetzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 37 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Celle zum 15.08.2021 in Kraft.

Hambühren,

gez. Bürgermeister