Friedhofsgebühren Lachendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Lachendorf · Niedersachsen · PLZ 29331

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Lachendorf, Kreis Celle

vom 14.12.2016 in der Fassung vom 25.11.2019

Aufgrund der §§ 10, 58, 98 S.3 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz i d F. vom 17. Dezember 2010 (Nieders. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften sowie über Gebietsänderungen im Bereich des Hafens Wilhelmshaven vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226), sowie § 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.F. vom 23. Januar 2007 (Nieders. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Neuordnung des Meldewesens vom 17.09.2015 (Nieders. GVBl. S. 186) sowie § 36 der Friedhofsatzung der Samtgemeinde Lachendorf hat der Rat der Samtgemeinde Lachendorf in seiner Sitzung am 14.12.2016 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Die Samtgemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung

a) Gebühren für die Überlassung von Grabstätten (Grabnutzungsgebühren) zur Deckung der Finanzierungskosten für die Investitionen der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen (Abschreibung und Verzinsung) und der der laufenden Betriebskosten (z. B. Personalkosten, Unterhaltungskosten der Wege und Außenanlagen, Kosten für Strom, Wasser und Abfallbeseitigung)

b) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen (z .B. Kapelle, Kühleinrichtung)

c) Gebühren für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen

§ 2

(1) Die Samtgemeinde Lachendorf erhebt die Gebühren nach Gebührenbescheid. (2) Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung. (5) Die fälligen Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) i.d.F. vom 4. Juli 2011 (Nieders. GVBl. Seite 238) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2019 (Nieders. GVBl. Seite 88.)

§ 3

Die Gebühr kann im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 4

Diese Gebührensatzung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Celle in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 11.12.2012 außer Kraft.

SAMTGEMEINDE LACHENDORF

Lachendorf, den 14.12.16

Warncke Samtgemeindebürgermeister

(Siegel)

Gebührentarif

zur Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Lachendorf in der Fassung vom 25.11.2019 - gültig ab 01.01.2020

I. Grabnutzungsgebühr

1. Erdgrabstätten (je 30 Jahre Ruhezeit)

1.1. Wahlgrabstätten

a) Wahlgrab (1 Platz)1.400,00 €
b) Wahlgrab (2 Plätze)2.790,00 €
c) Wahlgrab (3 Plätze)4.010,00 €
d) Wahlgrab (4 Plätze)5.220,00 €
e) Wahlgrab im Waldgarten (1 Platz)2.530,00 €
f) Wahlgrab im Waldgarten (2 Plätze)5.130,00 €
g) Wahlgrab im Staudengarten (1 Platz)4.210,00 €
h) Wahlgrab im Staudengarten (2 Plätze)8.500,00 €
i) Rasenwahlgrab (2 Plätze)5.440,00 €

1.2. Reihengrabstätten

a) Rasenreihengrab (1 Platz)2.830,00 €
b) anonyme Erdbestattung (1 Platz)2.160,00 €
1.3 Kindergrab (je Ruhezeit 20 Jahre)440,00 €

2. Urnengrabstätten (je 30 Jahre Ruhezeit)

2.1 Wahlgrabstätten

a) Urnenwahlgrab mit Abdeckung (2 Plätze)1.590,00 €
b) Urnenwahlgrab ohne Abdeckung (2 Plätze)1.670,00 €
c) Urnenwahlgrab im Waldgarten (2 Plätze)2.890,00 €
d) Urnenwahlgrab im Staudengarten (1 Platz)2.240,00 €
e) Urnenwahlgrab im Staudengarten (2 Plätze)4.520,00 €

2.2 Reihengrabstätten

a) Urnenwahlgrab am Einzelbaum (1 Platz einschl. Namensschild)3.390,00 €
b) Urnenreihengrab am Gemeinschaftsbaum (1 Platz einschl. Namensschild)1.670,00 €
c) Rasenreihenurnengrab (1 Platz)1.590,00 €
d) anonyme Urnenbestattung (1 Platz)1.100,00 €
2.3 zusätzliche Urne auf Wahlgrab620,00 €
2.4 zusätzliche Urne am Einzelbaum1.140,00 €

3. Verlängerung von Nutzungsrechten

Für die Verlängerung der Nutzungszeit ist die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes entsprechend der Anzahl der Jahre der Verlängerung anteilig zu zahlen.

4. vorzeitige Grabrückgabe (Pflegekosten pro Stelle pro Jahr der Restruhezeit)

a) Erdgrab60,00 €
b) Urnengrab30,00 €

II. Benutzungsgebühren

1. Benutzung der Friedhofskapelle

je Nutzung einschließlich Heizkosten250,00 €

2. Benutzung der Kühleinrichtung

je Nutzung120,00 €

3. Nutzungspauschale für Einrichtungsgegenstände

je Nutzung100,00 €

III. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Genehmigungsgebühren für die Grabmalaufstellung 50,00 €

IV. Grabräumungsgebühr

  1. 1. Grabräumungsgebühr nach Ende der Nutzungszeit 300,00 €

V. Sonstige Gebühren und Kosten

Die übrigen mit der Beisetzung verbundenen Kosten (Totengräber, Ausschmückung der Leichenhalle, Träger usw.) sind mit dem Beauftragten direkt abzurechnen. Die Kosten für Ausgrabungen und Umbettungen sind mit dem Beauftragten direkt abzurechnen. Soweit Firmen herangezogen werden, sind die Kosten der beauftragten Firma gegenüber direkt zu erstatten.

Satzung vom 14.12.2016

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Celle

Nr. 67 vom 23.12.2016 Seite: 670 in Kraft: 01.01.2017

1. Änderungssatzung vom 06.12.2017

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Celle

Nr. 62 vom 14.12.2017 Seite: 537 in Kraft: 01.01.2018

2. Änderungssatzung vom 25.11.2019

Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Celle

Nr. 112 vom 18.12.2019 Seite: 878 in Kraft: 01.01.2020

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 25.11.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofsatzung der Samtgemeinde Lachendorf, gültig ab 01.01.2017 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Vorschriften ................................................................................................................................................................ 2

§ 1 Geltungsbereich ............................................................................................................................................................................ 2

§ 2 Friedhofszweck ............................................................................................................................................................................. 2

§ 3 Friedhofsorte ................................................................................................................................................................................ 2

§ 4 Entwidmung und Schließung ........................................................................................................................................................ 2

II. Ordnungsvorschriften .................................................................................................................................................................... 3

§ 5 Öffnungszeiten ............................................................................................................................................................................. 3

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof ......................................................................................................................................................... 3

§ 7 Dienstleistungen auf dem Friedhof .............................................................................................................................................. 4

III. Bestattungsvorschriften............................................................................................................................................................ 5

§ 8 Anmeldung einer Bestattung ........................................................................................................................................................ 5

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen ......................................................................................................................................... 5

§ 10 Ausheben der Gräber ................................................................................................................................................................. 6

§ 11 Ruhezeit ...................................................................................................................................................................................... 6

§ 12 Umbettung und Ausgrabung ...................................................................................................................................................... 6

§ 13 Nutzungsrecht ............................................................................................................................................................................ 7

§ 14 Verlängerung und Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ............................................................................................................ 8

IV. Bestattungs- und Grabarten ..................................................................................................................................................... 8

§ 15 Allgemeines ................................................................................................................................................................................ 9

§ 16 Erdbestattungen ......................................................................................................................................................................... 9

§ 17 Grabarten für Erdbestattungen .................................................................................................................................................. 9

§ 18 Feuerbestattungen ................................................................................................................................................................... 11

§ 19 Grabarten für Feuerbestattung ................................................................................................................................................ 11

§ 20 Kombinierte Erd- und Feuerbestattung .................................................................................................................................... 14

§ 21 Ehrengrabstätten ...................................................................................................................................................................... 15

§ 22 Sternenkindergrabanlage……………………………………………………………………………………………………………………………………………………..15

V. Gestaltung und Pflege von Grabstätten ...................................................................................................................................... 16

§ 23 Gestaltungsgrundsätze ............................................................................................................................................................. 16

§ 24 Zustimmungserfordernis bei Grabmalerrichtung ..................................................................................................................... 16

§ 25 Fundamentierung und Befestigung des Grabmals.................................................................................................................... 17

§ 26 Unterhaltung der Grabmale und sonstiger baulichen Anlagen ................................................................................................ 17

§ 27 Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ................................................................................................ 18

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten ....................................................................................................................... 18

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege ............................................................................................................................................. 19

§ 30 Ordnungswidrigkeiten .............................................................................................................................................................. 20

VI. Kapellen und Trauerfeiern ...................................................................................................................................................... 20

§ 31 Benutzung der Kapelle ............................................................................................................................................................... 20

§ 32 Trauerfeier ................................................................................................................................................................................ 21

VII. Schlussvorschriften ................................................................................................................................................................. 21

§ 33 Alte Rechte ............................................................................................................................................................................... 21

§ 34 Einziehung der Grabstätte ........................................................................................................................................................ 21

§ 35 Haftung ..................................................................................................................................................................................... 21

§ 36 Gebühren .................................................................................................................................................................................. 21

§ 37 Inkrafttreten ............................................................................................................................................................................. 22

Friedhofssatzung der Samtgemeinde Lachendorf vom 14.12.2016

Aufgrund der §§ 10, 12 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. des Niedersächsischen Kommunalverfas-sungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften sowie über Gebietsänderungen im Bereich des Hafens Wilhelmshaven vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226), hat der Rat der Samt-gemeinde Lachendorf in seiner Sitzung am 14.12.2016 folgende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Friedhöfe in Lachendorf, Grebshorn, Helmerkamp, Hohnhorst, Metzingen und Wohlenrode.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Samtgemeinde Lachendorf.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei Ihrem Tode Einwohner der Samtgemeinde Lachendorf waren oder ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung ortsfremder Personen bedarf der vorherigen Zustim-mung der Samtgemeinde.

(3) Über den Ort der Bestattung ortsfremder Personen entscheidet die Samtgemeinde.

§ 3 Friedhofsorte

(1) Die Verstorbenen werden grundsätzlich auf dem Friedhof des Ortes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer anderen Grabstätte auf einem anderen Friedhof be-steht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften bei-gesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem jeweiligen Friedhof nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 Entwidmung und Schließung

(1) Jeder Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichti-gen Grund ganz oder teilweise geschlossen und entwidmet werden.

(2) Jede Schließung oder Entwidmung wird durch den Rat der Samtgemeinde Lachendorf be-schlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(3) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen wer-den. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstät-ten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelau-fen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Samt-gemeinde im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.

(4) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind nicht verschlossen und für den Besuch ständig geöffnet. Die Samtge-meinde kann Öffnungszeiten festlegen.

(2) Die Samtgemeinde kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten (z.B. Rollschuhe) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Fahrzeuge der Samtgemeinde Lachendorf und der für den Friedhof zugelassenen Dienst-leistungserbringer,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu wer-ben,

c) in der Nähe einer Bestattung, sowie an Sonn- und Feiertagen störende Ar-beiten durchzuführen,

d) Druckschriften zu verteilen, außer es sind welche, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind,

e) Einrichtungen und Anlagen des Friedhofes zu verunreinigen oder zu be-schädigen, sowie Pflanzflächen und Grabstätten unbefugt zu betreten,

f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen sind an der Leine geführte Hun-de.

(4) Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal-tung sind 7 Tage vorher der Samtgemeinde zur Zustimmung anzumelden.

(6) In den Wintermonaten sind die Wege, insbesondere die Nebenwege, mit besonderer Vor-sicht zu betreten.

§ 7 Dienstleistungen auf dem Friedhof

(1) Dienstleistungserbringer unterliegen einer Anzeigepflicht bei der Samtgemeinde, die gleich-zeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.

(2) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediens-teten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(3) Unbeschadet des § 6 Abs. 3 c) dürfen gewerbliche Arbeiten nur werktags ausgeführt wer-den. Die Arbeiten sind spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feierta-gen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Ok-tober nicht vor 6:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7:00 Uhr be-gonnen werden. Die Samtgemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an den von der Samtgemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsge-mäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserent-nahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Fried-hofssatzung verstoßen, kann die Samtgemeinde die Tätigkeit auf den Friedhöfen auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß bedarf es keiner Mahnung. (6) Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder auf der Rückseite des Grabmales in un-auffälliger Weise gestattet.

(7) Grundsätzlich sind für die Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten die Unfallverhütungs-vorschriften der Gartenbau- Berufsgenossenschaft zu beachten.

(8) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirt-schaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringer haben für jeden Bediensteten bei der Samtgemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bediensteten-Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 3 findet keine Anwendung. Das Verwal-tungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anmeldung einer Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Samtgemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorhanden Grabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Für eine Urnenbeisetzung ist der Samtgemeinde eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Der Ort der Bestattung wird unter Beachtung des § 3 von der Samtgemeinde festgesetzt. (4) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Samstag. Folgen zwei Feiertage auf-einander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) Leichen, die nicht innerhalb von 8 Tagen seit Eintritt des Todes und Aschen, die nicht inner-halb von einem Monat nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestat-tungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt. Ist der Wunsch des Verstorbenen oder des Be-stattungspflichtigen nicht bekannt, bestimmt die Samtgemeinde Art und Ort der Bestattung.

(6) Leichenbesichtigungen können nur im Beisein von Bestattern durchgeführt werden.

(7) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungser-bringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge sollen nicht mehr als 2,10 m lang, 0,70 m breit und 0,75 m hoch sein. Sind in Aus-nahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

(2) Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausge-schlossen ist.

(3) Für die Bestattung sind nur Urnen, Über- oder Schmuckurnen, Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen aus biologisch abbaubaren Materialien erlaubt. Die Kleidung der Lei-chen darf nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(4) Um bei der Nutzung der Kühlung Verwechslungen auszuschließen, hat der Einlieferer am Fußende des Sarges ein Schild anzubringen, auf welchem Vor- und Zuname des Verstorbe-nen und das Bestattungsinstitut deutlich vermerkt sind. Jede Einlieferung ist der Samtge-meinde unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Zufüllen der Gräber sowie aller auf dem Friedhof mit der Bestattung ver-bundenen Arbeiten werden durch Dienstleistungserbringer, im Auftrag des Bestatters, aus-geführt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkan-te des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Be-stattung der Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr gilt Satz 1 entsprechend. Die Abmessungen einer einzelnen Erdgrabstätte betragen 0,90 m Breite und 2,20 m Länge. Bei einer Erdgrabstätte für Kinder (Sarglänge bis 1,00 m) betragen sie 0,40 m Breite und 1,00 m Länge.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erd-wände getrennt sein.

§ 11 Ruhezeit

Auf allen Friedhöfen der Samtgemeinde Lachendorf beträgt die Ruhezeit für Leichen und Aschen 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

§ 12 Umbettung und Ausgrabung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Samtgemein-de im ersten Jahr der Ruhezeit sind nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interes-ses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb eines Friedhofes bzw. der Friedhöfe der Samtgemeinde nicht zulässig. (3) Die nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandenen Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. An-dernfalls müssen sie bei Wiederbelegung der Grabstelle tiefer gesetzt werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von Dienstleistungserbringern nach § 7 Abs. 1 durchgeführt. Der Zeitpunkt ist mit der Samtgemeinde abzustimmen.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördli-cher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 13 Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird für die geltende Ruhezeit nach Zahlung der fäl-ligen Gebühr verliehen.

(2) Für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann auf Antrag eine Urkunde ausgestellt wer-den.

(3) Die Samtgemeinde kann Nutzungsrechte an Grabstätten durch Erwerb auch ohne einen Sterbefall verleihen. Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Able-bens aus dem von a) bis j) genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Dazu ist eine schriftliche Erklärung, die von beiden Parteien unterschrieben ist, der Samtgemeinde vorzulegen. Diese wird erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut-zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten mit deren Zustimmung über, a) auf den überlebenden Ehegatten, bzw. Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, b) auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder, c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben. j) auf andere Personen. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis g) wird dem Ältesten das Nutzungsrecht verliehen.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht jederzeit auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 4 genannten Personen übertragen. Hierfür ist eine schriftliche Erklä-rung, die von beiden Parteien unterschrieben ist, vorzulegen. Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bei-setzungen und über die Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(7) Aus dem Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten ergeben sich das Recht und die Pflicht zur An-lage und Pflege der Grabstätte, sowie zur Zahlung der fälligen Gebühren.

(8) Das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit kann einvernehmlich an die Samtgemeinde übertragen werden. In diesem Fall soll die Pflege für die restliche Ruhezeit durch den Nut-zungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dienstleistungserbringer i. S. des § 7 gewährleistet sein. In Ausnahmefällen kann die Samtgemeinde die Pflege auf Antrag gegen eine Gebühr übernehmen.

(9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die ge-samte Grabstätte möglich. Abs. 8 gilt entsprechend.

(10) Die Gebühren werden bei einer vorzeitigen Abgabe des Nutzungsrechtes (Abs. 8 und 9) nicht erstattet.

§ 14 Verlängerung und Wiedererwerb des Nutzungsrechtes

(1) Das Nutzungsrecht kann, auch wenn kein Sterbefall vorliegt, nur bei Wahlgrabstätten auf Antrag verlängert bzw. wiedererworben werden.

(2) Die Verlängerung kann für 5, 10 oder 20 Jahre genehmigt werden. Bei Wiedererwerb wird das Nutzungsrecht für die geltende Ruhezeit von 30 Jahren verliehen.

(3) Bei Wahlgrabstätten mit bis zu zwölf Stellen kann das Nutzungsrecht auf die Hälfte, mindes-tens jedoch auf vier Stellen beschränkt werden. Die restlichen Grabstellen bleiben ohne Ein-räumung eines Nutzungsrechtes als Bestandteil der Grabstätte erhalten. Es besteht die Mög-lichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt das Nutzungsrecht an diesem Teil der Grabstätte ganz oder teilweise, auch in einer anderen Grabart, wieder zu erwerben. Der Wiedererwerb ist in diesem Fall grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(4) Die Samtgemeinde ist nicht dazu verpflichtet, den Nutzungsberechtigten daran zu erinnern, rechtzeitig einen Verlängerungsantrag zu stellen.

IV. Bestattungs- und Grabarten

§ 15 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Lage der einzelnen Grabformen wird durch die Samtgemeinde vorgegeben. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grab-stätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Ein Reihengrab ist eine Grabstätte, in der nur eine Bestattung der Reihe nach möglich ist. Nutzungsrechte können nicht verlängert bzw. wiedererworben werden.

(4) Ein Wahlgrab ist eine Grabstätte, in der auch mehrere Bestattungen möglich sind. Die Lage der Grabstätte innerhalb der dafür ausgewiesenen Friedhofsflächen ist frei wählbar. Nut-zungsrechte können verlängert bzw. wiedererworben werden.

(5) Die Lage der einzelnen Grabarten wird in den Plänen, die als Anlage Bestandteil dieser Sat-zung sind, ausgewiesen.

§ 16 Erdbestattungen

Bei einer Erdbestattung wird ein Leichnam in einem Sarg in der Erde beigesetzt.

§ 17 Grabarten für Erdbestattungen

(1) Erdwahlgrab

a) Erdwahlgräber können als einzelne oder mehrstellige Grabstätten eingerichtet wer-den. Die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten abgestimmt. In Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren gemeinsam zu bestatten.

b) Auf diesen Grabstätten können Grabmale, entsprechend der Anlage 1, gesetzt wer-den.

c) Die Pflicht zur Erstellung der pflanzfertigen Grabstätte (Abräumen der Kränze, Ab-fuhr überflüssigen Grabaushubes und Auftragen von Kompostboden) und Anlage der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Pflege muss für die geltende Ruhezeit durch den Nutzungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dienst-leistungserbringer i. S. des § 7 gewährleistet sein. In Ausnahmefällen kann die Samtgemeinde die Pflege auf Antrag gegen eine Gebühr übernehmen. In diesem Fall entscheidet die Samtgemeinde über die Art der Pflege.

d) Nutzungsrechte können gemäß § 14 verlängert bzw. wiedererworben werden.

e) Eine Erweiterung der Belegung kann gemäß § 20 zugelassen werden.

(2) Rasenwahlgrab

a) Rasenwahlgräber werden als Doppelgrabstätte eingerichtet. Die Lage wird im Ein-vernehmen mit dem Nutzungsberechtigten abgestimmt.

b) Auf diesen Grabstätten muss als Grabmal eine Stein-Stele mit einer Höhe von 1,25 m, einer Tiefe von 0,15 m und einer Breite von max. 0,50 m aufgestellt werden.

c) Am Grabmal kann auf Wunsch des Nutzungsberechtigten eine Bepflanzungsfläche von der Samtgemeinde eingerichtet werden. Die Pflege muss für die geltende Ru-hezeit durch den Nutzungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dienstleis-tungserbringer i. S. des § 7 gewährleistet sein. Die Samtgemeinde kann jederzeit die Pflege auf Antrag übernehmen. In diesem Fall muss die Pflanzfläche von dem Nutzungsberechtigten abgeräumt sein. Die restliche Grabfläche wird von der Samt-gemeinde als Rasen angelegt und gepflegt.

d) Nutzungsrechte können gemäß § 14 verlängert bzw. wiedererworben werden.

e) Diese Grabart wird nur auf dem Friedhof in Lachendorf bereitgestellt.

(3) Wahlgrab im Staudengarten

a) Wahlgräber im Staudengarten sind Grabstätten, in denen je Grabstelle eine Beiset-zung möglich ist. Sie können als Einzel- oder Doppelgrabstätten eingerichtet wer-den.

b) Bei einer einzelnen Grabstelle kann ein liegendes, bei einer Doppelgrabstelle ein stehendes Grabmal, entsprechend den Gestaltungsvorschriften, gesetzt werden.

c) Dieser Bereich ist mit Stauden und Bodendeckern bepflanzt. Die Anlage, Pflege und Erhaltung dieser Grabstätten obliegt der Samtgemeinde. Der Nutzungsberechtigte kann jederzeit die Pflege der vorhandenen Pflanzen für die ganze Grabstätte oder auch nur einen Teil auf Antrag übernehmen. Der Umfang der eigenen Pflege ist in diesem Fall mit der Samtgemeinde abzustimmen.

d) Nutzungsrechte können gemäß § 14 verlängert bzw. wieder erworben werden.

e) Diese Grabart wird nur auf dem Friedhof in Lachendorf bereitgestellt.

(4) Wahlgrab im Waldgarten

a) Wahlgräber im Waldgarten sind Grabstätten, in denen je Grabstelle eine Beisetzung möglich ist. Sie können als Einzel- oder Doppelgrabstätten eingerichtet werden.

b) Auf diesen Grabstätten kann ein stehendes oder ein liegendes Grabmal gesetzt werden. Umrandungen und Abdeckungen sind nicht zulässig.

c) Die Grabstelle wird nach der Beisetzung mit bodendeckenden Pflanzen bepflanzt. Die Anlage, Pflege und Erhaltung dieser Grabstätten obliegt der Samtgemeinde.

d) Nutzungsrechte können gemäß § 14 verlängert bzw. wiedererworben werden.

e) Diese Grabart wird nur auf dem Friedhof in Lachendorf bereitgestellt. (5) Rasenreihengrab

a) Rasenreihengräber sind Grabstätten, die nur im Todesfall zugeteilt und mit je einem Sarg der Reihe nach belegt werden.

b) Auf dieser Grabstätte muss eine in die Erde eingelassene Steinplatte in der Höhe von 0,40 m und in der Breite von 0,30 m gesetzt werden. Die Platte ist mit Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen zu versehen. Aufstellen sonstiger Ge-denksteine oder Tafeln, sowie jegliche Ausschmückung, Pflege usw. durch Hinter-bliebene oder Dritte ist nicht gestattet. Bei Nichtbefolgung wird die unzulässige Grabgestaltung durch die Samtgemeinde entfernt, ohne, dass die Hinterbliebenen einen Kostenerstattungs- oder Herausgabeanspruch gegenüber der Samtgemeinde haben.

c) Die Anlage, Pflege und Erhaltung dieser Grabstätten obliegt der Samtgemeinde. Die Grabstätten werden mit Rasen eingesät. Über Art und Umfang der Pflege bestimmt die Samtgemeinde.

d) Nutzungsrechte können nicht verlängert bzw. wiedererworben werden.

(6) Anonymes Erdgrab

a) Anonyme Erdgräber sind Grabstätten, die nur im Todesfall zugeteilt und mit je ei-nem Sarg der Reihe nach belegt werden.

b) Die Samtgemeinde bestimmt den Ort für die Beisetzung. Anonyme Beisetzungen er-folgen ohne Beteiligung etwaiger Angehöriger in würdiger Form durch das Bestat-tungsinstitut oder von ihm Beauftragte. Die genaue Lage der einzelnen Grabstätten wird den Hinterbliebenen oder Dritten nicht mitgeteilt.

c) Das Aufstellen von Gedenksteinen, Tafeln usw. sowie jegliche Ausschmückung, Pflege usw. durch Hinterbliebene oder Dritte ist nicht gestattet. Bei Nichtbefolgung wird die unzulässige Grabgestaltung durch die Samtgemeinde entfernt, ohne, dass die Hinterbliebenen einen Kostenerstattungs- oder Herausgabeanspruch gegenüber der Samtgemeinde haben.

d) Die Anlage und Pflege dieser Felder obliegt der Samtgemeinde. Die Grabstätten werden mit Rasen eingesät. Über Art und Umfang der Pflege bestimmt die Samt-gemeinde. Die Kosten sind mit der zu entrichtenden Gebühr abgegolten.

e) Nutzungsrechte können nicht verlängert bzw. wiedererworben werden.

§ 18 Feuerbestattungen

Bei einer Feuerbestattung werden die eingeäscherten Überreste des Verstorbenen, gefüllt in eine Aschekapsel, in einer Urne beigesetzt.

§ 19 Grabarten für Feuerbestattung

(1) Urnenwahlgrab

a) Urnenwahlgräber sind Grabstätten, in denen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden kön-nen.

b) Bei Urnenwahlgräbern muss:

  1. 1. eine Grabstätte ohne Abdeckung eingerichtet werden. Die Größe der Grabstätte be- trägt 0,90 m x 0,90 m. Diese erhält eine Einfassung aus Pflaster, die durch die Samtgemeinde fertiggestellt wird. Auf diesen Grabstätten können liegende oder ste- hende Grabmale mit einer Höhe von max. 0,50 m gesetzt werden. Die freie Fläche der Grabstätte muss bepflanzt werden.

oder

  1. 1. eine Grabstätte mit Abdeckung eingerichtet werden. Diese erhält eine Einfassung aus Pflaster, die durch die Samtgemeinde fertiggestellt wird. Die Größe der Grab- stätte beträgt 0,80 m x 0,80 m, sie ist komplett durch eine Steinplatte abzudecken. Die Platte ist mit Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen zu versehen. Innerhalb der Steinplatte kann eine Aussparung von maximal 1/4 der Gesamtfläche der Platte eingelassen werden. Wird eine solche Aussparung gelassen, ist diese durch den Nutzungsberechtigten zu pflegen.
  1. 2. Die Pflicht zur Erstellung der pflanzfertigen Grabstätte (Abräumen der Kränze, Ab- fuhr überflüssigen Grabaushubes, Auftragen von Kompostboden, Bepflanzung), Beschaffung und Aufbringung der Abdeckung und Anlage der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Pflege muss für die geltende Ruhezeit durch den Nutzungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dienstleistungserbringer i. S. des § 7 gewährleistet sein. In Ausnahmefällen kann die Samtgemeinde die Pfle- ge auf Antrag gegen eine Gebühr übernehmen. In diesem Fall entscheidet die Samtgemeinde über die Art der Pflege.
  1. 3. Nutzungsrechte können gemäß § 14 verlängert bzw. wiedererworben werden.
  1. 4. Auf den Grabstätten, die bis 31.12.2013 erworben wurden, können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei jeder folgenden Beisetzung ist mit der Verlängerungsgebühr eine zusätzliche Erwerbsgebühr nach der jeweils gültigen Gebührensatzung zu ent- richten.

(2) Urnenwahlgrab am Einzelbaum

a) Einzelbaumgräber sind Grabstätten, in denen bis zu zwei Urnen beigesetzt wer-den können.

b) In der auf die Beisetzung folgenden Pflanzperiode wird durch die Samtgemeinde ein neuer Baum gepflanzt. Die Pflege und Erhaltung der Grabstätte obliegt der Samt-gemeinde. Die Samtgemeinde übernimmt keine Gewähr für die Lebensdauer des Baumes und haftet nicht bei Zerstörung oder Absterben des Baumes an der jeweili-gen Grabstätte. Im Rahmen Ihrer Möglichkeiten sorgt die Samtgemeinde lediglich für eine Ersatzbepflanzung.

c) Als Kennzeichnung wird eine Sandstein-Stele aufgestellt, die zur Aufnahme einheit-licher Messing-Gedenktafeln der Verstorbenen dient. Die Beschaffung und Aufstel-lung des Steines bzw. Anbringung der Schilder erfolgt durch die Samtgemeinde. Die Maße der Stele beträgt H-0,60 m; B-0,20 m; T-0,20 m. Die Maße der Tafel mit Be-schriftung beträgt H- 0,10 m und B- 0,15 m. Kennzeichnungen an dem jeweiligen Baum, Anpflanzungen und andere individuelle Grabgestaltungen sind nicht gestat-tet.

d) Der Bereich bleibt trotz der Nutzung für Baumgrabstätten naturnah. Pflegeeingriffe werden vorrangig aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht vorgenommen. Das Betreten erfolgt gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Bestimmungen.

e) Nutzungsrechte können gemäß § 14 verlängert bzw. wiedererworben werden.

f) Diese Grabart wird nur auf dem Friedhof in Lachendorf bereitgestellt.

(3) Urnenreihengrab am Gemeinschaftsbaum

a) Gemeinschaftsbaumgräber sind Grabstätten, in denen bis zu 16 Urnen in einem be-reits vorhandenen Baumbestand der Reihe nach beigesetzt werden.

b) Als Kennzeichnung wird eine Stele aufgestellt, die zur Aufnahme einheitlicher Mes-sing-Gedenktafeln der Verstorbenen dient. Die Beschaffung und Aufstellung des Steines bzw. Anbringung der Schilder erfolgt durch die Samtgemeinde. Die Maße der Stele beträgt H-1,25 m; B-0,30 m; T-0,30 m Die Maße der Tafel mit Beschriftung beträgt H- 0,10 m und B- 0,15 m. Kennzeichnungen an dem jeweiligen Baum, An-pflanzungen und andere individuelle Grabgestaltungen sind nicht gestattet.

c) Die Pflege und Erhaltung der Grabstätte obliegt der Samtgemeinde. Die Samtge-meinde übernimmt keine Gewähr für die Lebensdauer des Baumes und haftet nicht bei Zerstörung oder Absterben des Baumes an der jeweiligen Grabstätte. Im Rah-men ihrer Möglichkeit sorgt die Samtgemeinde lediglich für eine Ersatzbepflanzung.

d) Der Bereich bleibt trotz der Nutzung für Baumgrabstätten naturnah. Pflegeeingriffe werden vorrangig aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht vorgenommen. Das Betreten erfolgt gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Bestimmungen.

e) Nutzungsrechte können nicht verlängert bzw. wiedererworben werden.

f) Diese Grabart wird nur auf dem Friedhof in Lachendorf bereitgestellt.

(4) Urnenwahlgrab im Staudengarten

a) Urnenwahlgräber im Staudengarten sind Grabstätten, in denen je Grabstelle eine Urne beigesetzt werden kann. Sie können als Einzel- oder Doppelgrabstätten einge-richtet werden.

b) Bei einer einzelnen Grabstelle kann ein liegendes, bei einer Doppelgrabstelle ein stehendes Grabmal, entsprechend den allgemeinen Gestaltungsvorschriften, ge-setzt werden.

c) Dieser Bereich ist überwiegend mit Stauden bepflanzt. Die Anlage, Pflege und Er-haltung dieser Grabstätten obliegt der Samtgemeinde. Der Nutzungsberechtigte kann jederzeit die Pflege der vorhandenen Pflanzen für die ganze Grabstätte oder auch nur einen Teil auf Antrag übernehmen. Der Umfang der eigenen Pflege ist in diesem Fall mit der Samtgemeinde abzustimmen.

d) Nutzungsrechte können gemäß § 14 verlängert bzw. wiedererworben werden.

e) Diese Grabart wird nur auf dem Friedhof in Lachendorf bereitgestellt.

(5) Urnenwahlgrab im Waldgarten

a) Urnenwahlgräber im Waldgarten sind Grabstätten, in denen je Grabstelle bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können.

b) Bei Grabstätten in der hinteren Reihe kann ein stehendes (Breite 0,40 m x Höhe 0,50 m) und in der vorderen Reihe ein liegendes Grabmal (Breite 0,40 m x Höhe 0,30 m) gesetzt werden. Umrandungen und Abdeckungen sind nicht zulässig.

c) Dieser Bereich ist mit bodendeckenden Pflanzen bepflanzt. Die Anlage, Pflege und Erhaltung dieser Grabstätten obliegt der Samtgemeinde.

d) Nutzungsrechte können gemäß § 14 verlängert bzw. wiedererworben werden.

e) Diese Grabart wird nur auf dem Friedhof in Lachendorf bereitgestellt.

(6) Rasenreihenurnengrab

a) Rasenreihenurnengräber sind Grabstätten, die nur im Todesfall zugeteilt und mit je einer Urne der Reihe nach belegt werden.

b) Auf dieser Grabstätte soll von dem Nutzungsberechtigten eine in die Erde eingelas-sene Steinplatte, Breite 0,40 m x Höhe 0,30 m, gesetzt werden. Die Platte ist mit Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen zu versehen. Das Aufstellen sonstiger Gedenksteine oder Tafeln etc. sowie jeglicher Ausschmückung, Pflege usw. durch Hinterbliebene sind nicht zulässig. Bei Nichtbefolgung wird die unzuläs-sige Grabgestaltung durch die Samtgemeinde entfernt, ohne, dass die Hinterbliebe-nen einen Kostenerstattungs- oder Herausgabeanspruch gegenüber der Samtge-meinde haben.

c) Die Grabstätten werden mit Rasen eingesät. Die Anlage, Pflege und Erhaltung die-ser Grabstätten obliegt der Samtgemeinde.

d) Nutzungsrechte können nicht verlängert bzw. wiedererworben werden.

(7) Anonymes Urnengrab

a) Anonyme Urnengräber sind Grabstätten, die nur im Todesfall zugeteilt und mit je ei-ner Urne der Reihe nach belegt werden.

b) Die Samtgemeinde bestimmt den Ort für die Beisetzung. Anonyme Beisetzungen er-folgen ohne Beteiligung etwaiger Angehöriger in würdiger Form durch das Bestat-tungsinstitut oder von ihm Beauftragte. Die genaue Lage der einzelnen Grabstätten wird den Hinterbliebenen oder Dritten nicht mitgeteilt.

c) Das Aufstellen von Gedenksteinen, Tafeln usw. sowie jegliche Ausschmückung, Pflege usw. durch Hinterbliebene oder Dritte ist nicht gestattet. Bei Nichtbefolgung wird die unzulässige Grabgestaltung durch die Samtgemeinde entfernt, ohne, dass die Hinterbliebenen einen Kostenerstattungs- oder Herausgabeanspruch gegenüber der Samtgemeinde haben.

d) Die Grabstätten werden mit Rasen eingesät. Die Anlage, Pflege und Erhaltung die-ser Grabstätten obliegt der Samtgemeinde. Die Kosten sind mit der zu entrichten-den Gebühr abgegolten.

e) Nutzungsrechte können nicht verlängert bzw. wiedererworben werden.

§ 20 Kombinierte Erd- und Feuerbestattung

(Zusätzliche Urne auf einem Erdwahlgrab)

(1) Urnengräber auf einem Erdwahlgrab i. S. §17 Abs. 1 sind Grabstätten, in denen je Grabstelle bis zu zwei Urnen oder eine Urne zusätzlich zu einem Sarg beigesetzt werden. Sie können als einzelne oder mehrstellige Grabstätten eingerichtet werden.

(2) Auf diesen Grabstätten können Grabmale, entsprechend den für diesen Friedhofsteil gelten-den Gestaltungsvorschriften, gesetzt werden.

(3) Die Pflicht zur Erstellung der pflanzfertigen Grabstätte (Abräumen der Kränze, Abfuhr über-flüssigen Grabaushubes und Auftragen von Kompostboden) und Anlage der Grabstätte ob-liegt dem Nutzungsberechtigten. Die Pflege muss für die geltende Ruhezeit durch den Nut-zungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dienstleistungserbringer i. S. des § 7 gewährleistet sein. In Ausnahmefällen kann die Samtgemeinde die Pflege auf Antrag gegen eine Gebühr übernehmen. In diesem Fall entscheidet die Samtgemeinde über die Art der Pflege.

(4) Nutzungsrechte können gemäß § 14 verlängert bzw. wiedererworben werden.

(5) Im Fall der Erstbeisetzung als Erdbestattung ist die Erwerbsgebühr für das Wahlgrab zu ent-richten. Bei der Zweitbeisetzung als Feuerbestattung ist die Verlängerungsgebühr für das Wahlgrab sowie die Gebühr für die zusätzliche Urne fällig.

(6) Im Fall der Erstbeisetzung als Feuerbestattung ist die Erwerbsgebühr für das Wahlgrab so-wie die Gebühr für die zusätzliche Urne zu entrichten. Bei der Zweitbeisetzung als Feuerbe-stattung ist die Verlängerungsgebühr für das Wahlgrab sowie die Gebühr für die zusätzliche Urne fällig.

(7) Im Fall der Erstbeisetzung als Feuerbestattung ist die Erwerbsgebühr für das Wahlgrab so-wie die Gebühr für die zusätzliche Urne zu entrichten. Bei der Zweitbeisetzung als Erdbestat-tung ist die Verlängerungsgebühr für das Wahlgrab fällig.

§ 21 Ehrengrabstätten

(1) Ehrengrab ist Ausdruck der Ehrung Verstorbener, die zu Lebzeiten hervorragende Leistun-gen erbracht haben. (2) Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegt der Samtgemeinde.

§ 22 Sternenkindergrabanlage

(1) Für die Beisetzung von Sternenkindern (Fehlgeborene und Totgeborene mit einem Gewicht von unter 1000 g) steht auf dem Friedhof in Lachendorf die Sternenkindergrabanlage zur Verfügung. (2) Die Beisetzung erfolgt anonym und ist gebührenfrei.

V. Gestaltung und Pflege von Grabstätten

§ 23 Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofzweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs, in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage, gewahrt werden. Im Übrigen sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale, die dieser Satzung als Anlage beigefügt sind, zu beachten.

§ 24 Zustimmungserfordernis bei Grabmalerrichtung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragten zu stellen. Die Beauftragung ist der Samtgemeinde nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung wird dem Antragsteller gem. Abs. 1 Satz 4 erteilt, wenn die Voraussetzun-gen der Vorschriften über die Grabmalgestaltung erfüllt sind und die Grabmalgenehmi-gungsgebühr entrichtet ist.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (6) Der Genehmigungsbescheid mit Anlagen ist jederzeit den Bediensteten der Samtgemeinde während der Bauausführung auf Verlangen vorzulegen. Bedienstete der Samtgemeinde sind berechtigt, Verweisungen vom Friedhof auszusprechen, wenn der Genehmigungsbescheid nicht vorgelegt werden kann.

§ 25 Fundamentierung und Befestigung des Grabmals

(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jeder am Grab befestigte Gegenstand, insbesondere Grabsteine, Grabplatten, Tafeln, Aufsätze, Blumenbehälter auf Grabsteinen und Grabplatten, Grabkreuze, Einfassungen, nicht jedoch Kränze, Blumen und gärtnerische Anlagen.

(2) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu funda-mentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente erfolgt nach der TA Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen). Das Fundament darf über der Erde nicht sichtbar sein.

(4) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke richtet sich nach der TA Grabmal. Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu ge-ringen Setzungen kommt und diese Setzungen ggf. durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können.

(5) Über die Standfestigkeit des Grabmals ist durch den Dienstleistungserbringer umgehend ein entsprechender Nachweis (Abnahmebescheinigung) bei der Samtgemeinde vorzulegen.

§ 26 Unterhaltung der Grabmale und sonstiger baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen da-von gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde berechtigt, das Grab-mal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtig-ten zu entfernen. Die Samtgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzu-bewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis-schild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Samtgemeinde, ohne vorherige Benachrichtigung, auf Kos-ten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) tref-fen.

(4) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch ihn oder in seinem Auftrag errich-tete Grabmale und andere baulichen Anlagen entstehen.

§ 27 Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Geneh-migung der Samtgemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen in Ihrer Gesamtheit von dem Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht inner-halb von drei Monaten, so ist die Samtgemeinde berechtigt, ohne eine weitere Aufforderung des Nutzungsberechtigten, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kosten hat der Nut-zungsberechtigte zu tragen. Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sons-tige bauliche Anlagen zu verwahren.

(3) Entspricht ein Grabmal oder bauliche Anlage nicht der genehmigten Zeichnung oder erfolgte die Ausführung und Errichtung ohne Genehmigung der Samtgemeinde, so ist die Samtge-meinde berechtigt, die Aufstellung zu verweigern, bzw. die sofortige Beseitigung vom Auf-steller und vom Nutzungsberechtigten zu verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb ei-nes Monats entsprochen, wird die Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten und Aufstellers als Gesamtschuldner durchgeführt.

(4) Die Grabmale oder baulichen Anlagen können im Einvernehmen mit der Samtgemeinde auch nach Ablauf des Nutzungsrechtes bestehen bleiben, wenn sie künstlerisch oder histo-risch wertvoll sind. Eventuell vorhandene Personendaten werden durch die Samtgemeinde unkenntlich gemacht. Die Verpflichtung zur Unterhaltung, Pflege und Abräumung obliegt ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Samtgemeinde.

(5) Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Samtgemeinde entfernt werden müssen, trägt der Nutzungsberechtigte die dadurch entste-henden Kosten.

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung durch den Nut-zungsberechtigten oder seinen Beauftragten hergerichtet werden.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, der besonderen Fried-hofteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Ver-pflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Ausgenommen sind die von der Samtgemeinde zu unterhaltenden Grabstätten.

(4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer gem. § 7 beauftragen. Ihnen obliegt auch die Erstellung der pflanzfertigen Grabstätten (Abräumen der Kränze, Abfuhr überflüssigen Grabaushubes und Auftragen von Kompostboden).

(5) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften (§ 23 und Richtlinien über die Gestal-tung der Grabstätten und Grabmahle) hergerichtet und dauernd im Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüg-lich von den Grabstätten zu entfernen. (6) Chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen von Dienstleistungserbrin-gern und Privatpersonen auf den Friedhöfen nicht verwendet werden.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Stoffe sollten in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken vermieden werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(8) Die Samtgemeinde kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(9) Die Nutzungsberechtigten können in Ausnahmefällen die Pflege der Grabstätten an die Samtgemeinde für die restliche Ruhezeit abgeben. Hierfür ist folgendes zu berücksichtigen:

a. Es ist eine Gebühr für die Pflege der Grabstätte zu entrichten. Die Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

b. Die Nutzungsberechtigten müssen die Bepflanzung, Grabmale und sonstige bauli-che Anlagen entfernen. Beim späteren Abräumen des Grabmals muss im Vorfeld eine Abräumungsgebühr an die Samtgemeinde gezahlt werden. Das Grabmal wird dann durch die Samtgemeinde abgeräumt. Die Samtgemeinde entscheidet über die Art und den Umfang der Pflege.

(10) Die Flächen zwischen den Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten der anliegenden Grabstätten zu unterhalten. Gärtnerische Anlagen sowie die Hauptwege unterhält die Samt-gemeinde.

(11) Die Herrichtung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ob-liegt ausschließlich der Samtgemeinde.

(12) Das Heckenschneiden durch die Samtgemeinde beschränkt sich auf die Bereiche des Fried-hofs, die der Allgemeinheit dienen.

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsbe-rechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Pflicht nicht nach, kann die Samtgemeinde auf seine Kosten die Grabstätte in Ordnung bringen las-sen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

(2) Ist der Verantwortliche (z.B. bei Tod des Nutzungsberechtigten) nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Ver-antwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Samtge-meinde in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate un-beachtet, kann die Samtgemeinde die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen, sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsge-setzes in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. 1. § 6 Abs. 3 den Friedhof befährt, Waren anbietet oder wirbt, an Sonn- und Feierta- gen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchführt, Druckschriften verteilt, den Friedhof und seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt, Grab- stätten unberechtigt betritt, Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert
  1. 2. § 7 eine Dienstleistung erbringt, seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, die festge- legten Arbeitszeiten nicht beachtet;
  1. 3. § 9 nicht zugelassene Särge oder Urnen verwendet;
  1. 4. § 12 ohne Genehmigung Umbettungen vornimmt;
  1. 5. § 23 und Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmahle nicht be- achtet;
  1. 6. § 24 Grabmale ohne Genehmigung errichtet und entgegen § 25 nicht sachgemäß aufstellt;
  1. 7. §§ 28 und 29 i. V. m. §§ 23 die Grabstätte nicht rechtzeitig herrichtet, Pflanzen- schutz- und Unkrautbekämpfungsmittel einsetzt, Kunststoffe und sonstige nicht bio- logisch abbaubaren Stoffe verwendet; die Grabpflege vernachlässigt und den Auf- forderungen der Samtgemeinde nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

VI. Kapellen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Kapelle

(1) Die Kapelle dient der Aufnahme der Leichen zum Abschiednehmen und für die Trauerfeier.

(2) Bis zur Trauerfeier / Beisetzung sind Leichen in der Kühlung aufzubewahren.

(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen, jedoch nicht mehr berühren. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofskapelle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Amtsarztes.

§ 32 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. VII. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Samtgemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ver-fügt hat, richten sich die Nutzungszeit, Nutzungsumfang und die Gestaltung nach den bishe-rigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei geltende Ruhezeitperioden nach § 11 dieser Sat-zung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der letzten Beisetzung.

§ 34 Einziehung der Grabstätte

Ist ein Nutzungsberechtigter nicht zu ermitteln, so ist die Samtgemeinde berechtigt, die Grabstätte einzuziehen.

§ 35 Haftung

(1) Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, die Hauptwege außerhalb von Beerdigungen zu räumen bzw. zu streuen. Für Nebenwege besteht keine Räum- und Streupflicht.

(2) Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entste-hen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

(3) Im Übrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vor-schriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 36 Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Samtgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtun-gen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrich-ten.

(2) Von der Verpflichtung des Gebührenschuldners kann abgesehen werden, wenn a. das Bestattungsunternehmen für die Gebührenschuld bürgt oder b. der Gebührenschuldner Umstände bei sich und dem Erben glaubhaft macht, die ei-ne Stundung oder Erlass begründen können.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Samtgemein-de vom 06.12.2012 in der Fassung vom 11.12.2014 außer Kraft.

Lachendorf, 14.12.2016

Warncke Samtgemeindebürgermeister Anlage 1 zur Friedhofsatzung der Samtgemeinde Lachendorf

Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

I. Gestaltung der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
  2. 2. Die Ausgestaltung einer Grabstätte mit wasser- und luftundurchlässigen Grababdeckungen ist nicht zulässig.
  3. 3. Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätten nicht überschritten werden. Die Grabstät- ten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, die eine Endhöhe von 1,50 m nicht überschrei- ten.
  4. 4. Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grab- stätten hinaus, so ist die Friedhofsverwaltung nach einer erfolglosen schriftlichen Aufforde- rung des Nutzungsberechtigten zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Pflan- zungen zu beseitigen. Die Kosten dafür trägt der Nutzungsberechtigte.
  5. 5. Grababdeckungen aus Stein sind nur für eine Fläche bis 1/4 der jeweiligen Grabstelle er- laubt.
  6. 6. Behälter für Schnittblumen sind entweder unauffällig aufzustellen oder in die Erde einzulas- sen. Verwenden von Blechdosen, Glasgefäßen u. ä. ist nicht gestattet.
  7. 7. Unzulässig ist: a) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, b) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten
  8. 8. Dem Nutzungsberechtigten, seinen Angehörigen oder den von ihm beauftragten Dienstleis- tungserbringern ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmi- gung der Friedhofsverwaltung zu beseitigen.

II. Gestaltung der Grabmale

  1. 1. Das Errichten von Grabmalen ist genehmigungs- und gebührenpflichtig. Antragsunterlagen halten die ortsansässigen Steinmetzbetriebe vor.
  2. 2. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder auf der Rückseite des Grabmales in unauffälliger Weise gestattet.
  3. 3. Das Grabmal darf die Grenzen der Grabstätte nicht überschreiten. Grabstätten, in denen Erdbestattungen erfolgten, dürfen nur bis max. 1/4 der Grabfläche mit einer Grabplatte ab- gedeckt werden.
  4. 4. Soweit bei den Grabstätten nichts anderes geregelt ist, werden keine Größen für das Grabmal vorgeschrieben. Die Mindeststärke richtet sich nach den allgemein anerkannten Regeln des Steinmetzhandwerks.
  5. 5. Der Nutzungsberechtigte ist für die dauerhafte Standsicherheit des Grabmals verantwort- lich. Er haftet für Schäden bei Pflichtverletzungen.

Satzung vom 14.12.2016 Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Celle Nr. vom 23.12.2016 Seite: 657 in Kraft: 01.01.2017