Friedhofsgebühren Burgstall 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Burgstall · Sachsen-Anhalt · PLZ 39517

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 13.03.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung der Gemeinde Burgstall

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 5, 8 und 43 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S.288), in der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG - LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), in der zurzeit gültigen Fassung und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt — BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat Burgstall am 13.03.2018 folgende Satzung erlassen:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Burgstall gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe einschließlich der Trauerhallen:

  1. 1. Friedhof im Ortsteil Blatz,
  2. 2. Friedhof im Ortsteil Burgstall,
  3. 3. Friedhof im Ortsteil Crochern,
  4. 4. Friedhof im Ortsteil Dolle und
  5. 5. Friedhof im Ortsteil Sandbeiendorf.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Burgstall. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Burgstall waren, ehemaliger Einwohner oder Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl vorhanden sind, dürfen auch andere Personen beigesetzt werden. Die entsprechende Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

§ 3 Verantwortlichkeit

Die Durchsetzung der Friedhofssatzung sowie die Verwaltung der Friedhöfe obliegen der Friedhofsverwaltung und der Gemeinde.

Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Personals der Gemeinde und der Verwaltung ist zu folgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;

c) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung störende Arbeitsauszufahren;

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

e) Druckschriften zu verteilen;

f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern;

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;

h) zu lärmen und zu speilen sowie zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhofssatzung vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern sind 10 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden.

§ 6 Dienstleistungserbringer

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhalten, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhofen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglich sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers) sowie des Auftraggebers (beabsichtiger Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. (3) Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober Weise verstöft oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung, im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommen.

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Der Bestattungstermin wird in Absprache mit der Friedhofsverwaltung festgelegt. Wünsche von Angehörigen sollen angemessen berücksichtigt werden. (3) Soweit eine Ausnahme nach gesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegt, werden Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Urnen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung bestattet sind, von Amts wegen bestattet. Die Kosten hat der zur Bestattung Verpflichtete zu tragen. Die Bestattung von Urnen erfolgt in der Urnengemeinschaftsanlage und die Bestattung von Leichen in einem Reihengrab. (4) An Sonn-, Fest- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungenstatt.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrocellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem Material bestehen. (2) Urnen haben aus einem umweltfreundlichen Material zu bestehen, welches die ausreichende Zersetzung bis zum Ablauf der Ruhezeit gewährleistet.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 10 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. (4) Die Umbettung darf nur über ein Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. (5) Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht möglich. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behörlicher oder rechtlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Wird eine Grabstätte durch eine Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos.

Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrecht). (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a)Erdeinzelwahlgrabb) Erddoppelwahlgrabc) Kindergrabd) Urnenwahlgrab (2 Urnen)

e) Urnengemeinschaftsanlage

(3) Grüfte und Grabgebäude sind grundsätzlich auf den Friedhöfen nicht zugelassen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Der Kauf einer Grabstände zu Lebzeiten ist nicht gestattet.

§ 12 Größe der Grabstellen

(1) Die Größe der Grabstellen einschließlich Grabstein wird wie folgt festgesetzt (Außenkante Einfassung):

Länge x Breite 1.Erdeinzelwahlgrab 2,10m x 1,10m

  1. 2. Erddoppelwahlgrab 2,25 m x 2,70 m
  2. 3. Kindergrab 1,25 m x 0,75 m
  3. 4. Urnenwahlgrab 1,00 m x 1,00 m

(2) Der Abstand von Grab zu Grab muss 0,40 m betragen. Der Abstand zwischen den Grabreihen beträgt 0,60 m. (3) Die Tiefe der Grube soll 2,00 m betragen. Sie soll mindestens so tief sein, dass der höchste Punkt des Sarges 1,00 m unter der Erdoberfläche liegt. (4) Im Einzelfall konnen davon abweichende Maße genehmigt werden. (5) Die Grabeinfassungen müssen eine Mindeststärke von 8-10 cm bei Erdbegräbnisstellen haben, bei Urnengräbern mindestens 5 cm Breite und 10 cm Höhe nicht überschreiben.

§ 13 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (2) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten vergeben. Je Grabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Auf eine belegte Wahlgrabstätte)dürfen zusätzlich bis zu

2 Urnen beigesetzt werden. Dabei ist für jede Urne das bestehende Nutzungsrecht um die Anzahl der Jahre, die an der Ruhezeit fehlen, zu verlängern. Ausnahmen sind auf Antrag möglich.

(3) Änderung einer mehrstelligen Grabstände zu einer einstelligen Grabstände ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren und Auslagen. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung des Grabbriefes. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung verlangert werden. Eine Verlangerung ist nach Jahresansätzen möglich. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet für rechtzeitige Verlangerung zu sorgen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, den Nutzungsberechtigten auf die rechtzeitige Verlangerung hinzuweisen. (6) Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
  2. 2. auf die volljährigen Kinder,
  3. 3. auf die Eltern,
  4. 4. auf die Großeltern,
  5. 5. auf die volljährigen Geschwister,
  6. 6. auf die volljährigen Enkel,
  7. 7. auf die nicht unter 1. bis 6. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen 2. und 5. bis 6. wird der an Jahren Älteste Nutzungsberechtigter.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt.

(7) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit das Nutzungsrecht, so ist zur Währung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlangern. Der Nutzungsberechtigte hat die Kosten im Sinne der Satzung zu tragen. (8) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstände im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung. Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden. (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (10) Bei Abgabe oder Entzug des Nutzungsrechts der Grabstände kann die Gemeinde über diese Grabstände nach Ablauf der Ruhefristen entschädigungslos frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.

§ 14 Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren vergeben wird.

(2) Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts sind auf Antrag möglich.

§ 15 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Wiedererwerb oder die Veränderung des Nutzungsrechtes sind auf Antrag möglich. (2) In jeder Urnengrabstätte sind bis zu 2 Urnenbeisetzungen zugelassen.

§ 16 Urnengemeinschaftsanlage

(1) Die Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabanlage für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Rasenfläche. (2) Die Bestattung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Der Bestattungsplatz wird nicht besteht gegeben und nicht gekennzeichnet. (3) Auf der Rasenfläche befindet sich ein Gedenkstein (Stele), an dem Namenstafeln befestigt werden können. Die Namenstafeln sind durch den Angehörigen zu besorgen und durch ein Steinmetzbetrieb anbringen zu halten. Nach 20 Jahren sind die Namenstafeln zu entfernen. (4) These Grabanlage ist eine Dauergrabanlage. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. Umbettungen sind nicht möglich. (5) Das Ablegen von persönlichen Gaben (Grabschmuck und Ähnliches) auf der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht gestattet. (6) Für die Bestattung und die spätere Pflege wird eine einmalige Gebühr erhoben.

§ 17 Einebnung und Beräumung

(1) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes innerhalb von 3 Monaten abzuräumen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind eigenverantwortlich vom Friedhof zu entfernen. (2) Vor der Beräumung der Grabstände ist ein schriftlicher Antrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Grabstände darf erst beraumt werden, wenn der Antrag genehmigt wurde. Das gleiche gilt, wenn vor Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhezeit die Grabmale beraumt werden sollen. Bei vorzeitiger Aufgabe der Grabstände besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren. Auf schriftlichen Antrag kann die Beräumung auch kostenpflichtig durch die Gemeinde erfolgen. (3) Erfolgt keine Beräumung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes,{lssst die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten entfernen. (4) Auf den Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung der Hauptsatzung der Gemeinde Burgstall oder durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstände, hingewiesen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, den Nutzungsberechtigten auf die rechtzeitige Veränderung hinzuweisen.

§ 18 Grabregister

Über alle Bestattungen ist ein fortlaufendes Grabregister zu führen, in welchem der Name des Verstorbenen sowie Ort und Zeit des Todes und der Bestattung sowie die Grabnummer und der/die Nutzungsberechtigte/n anzugeben sind. Die Führung des Grabregisters obliegt der Friedhofsverwaltung.

Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde der Friedhöfe in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtlage gewahrt wird. (2) Die Grabstätten und Grabmale müssen dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Nutzungsberechtigter ist der Empfänger der Grabanweisung. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder Abgabe des Nutzungsrechts. (5) Jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (6) Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Gemeinde. Blumen und Kranze dürfen nur an den vorgesehenen Plätzen (Stele) niedergelegt werden. (7) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (8) Die Herrichtung, die Umgestaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen einschließlich der Urnengemeinschaftsanlage obliegen ausschließlich der Gemeinde. (9) Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild der Friedhöfe einordnen. Angesichts des Todesgeschehens sollen den die Friedhöfe durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten.

§ 20 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung durch das Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Für die Entfernung der Grabmale, Einfassungen und sonstiger Werkstücke aus Naturstein ist ein zugelassener Steinmetz zu beauftragen. Die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden, wenn daneben Bestattungen erfolgen müssen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das

Bestattungsunternehmen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Bestattungsunternehmen zu erstatten.

§ 21 Grabmale

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung soll durch den Nutzungsberechtigten bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung eingeholt werden. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (2) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit sind die Nutzungsberechtigten. (4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 2-wöchiger Hinweis auf der Grabstände. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. (5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von den Grabstätten entfern werden.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 22 Grab und Grabumfeld

(1) Die Nutzungsberechtigten sind für die Pflege des Grabes und des mittelbaren und unmittelbaren Umfeldes verantwortlich. (2) Gräber sind so zu pflegen und zu schmücken, dass sie den allgemeinen ethischen Ansprüchen gerecht werden. Eine Verpflichtung zum Schmücken der Gräber besteht jedoch nicht. (3) Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. Dies gilt auch für die Ablage von Blumen und Kranzen an dem Gedenkstein der Urnengemeinschaftsanlage. (4) Blumenvasen dürfen nur aus bruchsicherem Material verwendet werden.

(5) Winterschutz und Grabschmuck darf nur solange auf dem Grab verbleiben, wie er aufgrund der Witterung seinen Zweck erfüllt und nicht durch Verrottung unansehnlich geworden ist. Verwelter Grabschmuck und abgestorbene Pflanzen sind unverzüglich zu entfernen. (6) Die Gräber sind von Unkraut freizuhalten. Das Grabumfeld, unmittelbar zwischen Gräbern, mittelbar zu den Haupt- und Nebenwegen ist so in Ordnung zu halten, dass es den allgemeinen Anforderungen der Ordnung und Sauberkeit entspricht, insbesondere ist es von Unkraut freizuhalten, soweit die Flächen nicht durch die Gemeinde gemahrt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstellen zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Abfallplätzen abzulegen. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, der Grabfelder und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (7) Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Einzelsolitarbepflanzungen dürfen 1,50 m in der Höhe nicht überschreiben. (8) Für das Herrichten und Instandsetzen der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen Dritten damit beauftragen. (9) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigten nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Satz 2 gilt entsprechend. (10) Durch die Pflege und Unterhaltung der Gräber und des Grabumfeldes anfallende Grünabfälle sind auf dem von der Gemeinde eingerichteten Abfallplatz ordnungsgemäß abzulegen bzw. nicht verrottbare Stoffe in den Abfalltonnen zu entsorgen.

Trauerhalle und Trauerfeier

§ 23 Nutzungszweck

(1) Die Trauerhalle dient zur Aufbewährung der Verstorbenen bis zur Bestattung und zur Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten. (2) Für die Benutzung der Trauerhalle ist die vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die Benutzung der Trauerhalle ist kostenpflichtig. (3) Haben Bestatter Zutritt zur Trauerhalle, liegt die Verantwortung für ordnungsgemäßes Verschlieben und die Haftung für Schäden bei Ohnen. (4) Der Sarg muss 3 Stunden vor der Beerdigung wieder geschlossen sein. Verboten ist eine Wiederöffnung wenn der Tod durch eine ansteckende Krankheit erfolgte.

§ 24 Trauerfeier

Die Trauerfeier – sowohl kirchliche als auch weltliche – kann in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden.

Gebühren und Billigkeitsmaßnahmen

§ 25 Gebühren

(1) Für die Benutzung der gemeindeigenen Friedhöfe der Gemeinde Burgstall und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen und damit verbundene Amtshandlungen werden die Gebühren, gemäß Anlage 1 der Friedhofsatzung, erhoben. (2) Für zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die zu erhebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.

§ 26 Gebührenpflicht

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet,

a) der eine Leistung nach dieser Satzung beauftragt oder eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch genommen hat,

b) der nach den Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt jeweils in der gültigen Fassung der Bestattungspflicht unterliegt,

c) der Erbe ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Gemeinde Burgstall. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der hierfür gültigen Bestimmungen beigetrieben.

§ 28 Billigkeitsmaßnahmen

Die Gemeinde Burgstall kann die Gebühren ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.

Schlussbestimmungen

§ 29 Haftung der Gemeinde

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Der Gemeinde obliegt keine Obhuts- und Überwachungspflicht. Während der Wintermonate gewährleistet die Gemeinde durch Räumen und Streuen die Zugänge zu den Friedhöfen, auf den Hauptwegen und zu den Bestattungsplätzen. Die Benutzung der übrigen Wege erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 30 Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits erworben sind, richten sich die Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften oder Bestimmungen dieser Satzung handelt, insbesondere:

  1. 1. sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Wurde der Friedhofe entsprechend verhält oder die Anordnungen des Personals der Gemeinde oder der Verwaltung nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 3

a) Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,

b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen verkauft, sowie Dienstleistungen anbietet,

c) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung Arbeiten ausfuhr, d)Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften verteil,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,

g) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

h) larmt, spiel oder lagert,

i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde.

  1. 3. entgegen § 6 Abs. 1 Dienstleistungen durch Unberechtigte erbracht werden,
  2. 4. entgegen § 6 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer der Gemeinde nicht spätestens nach Abschluss der Arbeiten den Name und die Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers die durchgeführte Arbeit mitteilt,
  3. 5. entgegen § 6 Abs. 3 den Anordnungen des Personals der Gemeinde und der Verwaltung nicht Folge leistet,
  4. 6. entgegen § 7 Abs. 1 Bestattungen nicht unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anmeldet,
  5. 7. entgegen § 10 Abs. 2 eine Umbettung von Leichen und Aschen ohne vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt,
  6. 8. entgegen § 17 Abs. 2 eine Grabstätte ohne vorheriger Antragsstellung beräumt,
  7. 9. entgegen § 21 Abs. 1 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen erreicht oder verändert,
  8. 10. entgegen § 21 Abs. 2 Grabmale und bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  9. 11. entgegen § 21 Abs. 3 Grabmale und bauliche Anlagen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand halt,
  10. 12. Grabstätten entgegen § 22 vernachlüssigt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 8 Abs. 6 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € belegt werden. Darüber hinaus haftet der Verursacher für Schäden, welche durch die Ordnungswidrigkeit entstehen.

§ 32 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Friedhofsatzung der Gemeinde Burgstall vom 24.04.2012 außer Kraft.

Burgstall, den 13.03.2018

Miehe Bürgermeister

Anlage 1

Gebührenordnungzur Friedhofsatzung

1. Zuteilung eines Grabes

  1. 1.1. Erdeinzelwahlgrab 200,00 €
  2. 1.2. Erddoppelwahlgrab 335,00 €
  3. 1.3. Kindergrab 150,00 €
  4. 1.4. Urnenwahlgrab 150,00 €
  5. 1.5. Urnengemeinschaftsanlage 200,00 €

(Unterhaltung der Anlage enthalten. Die Kosten der Namensplatte trägt der Auftraggeber)

  1. 1.6. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Grabstellen wird die Zeit der Nutzung vereinbart und die Gebühr nach den Jahresansätzen ermittelt.

2. Einebnen von Grabstellen

  1. 2.1. Erdeinzelwahlgrab 100,00 €
  2. 2.2. Erdeinzelwahlgrab ohne Einfassung 55,00 €
  3. 2.3. Erddoppelwahlgrab 135,00 €
  4. 2.4. Erddoppelwahlgrab ohne Einfassung 80,00 €
  5. 2.5. Kindergrab 70,00 €
  6. 2.6. Kindergrab ohne Einfassung 40,00 €
  7. 2.7. Urnengrab 70,00 €
  8. 2.8. Urnengrab ohne Einfassung 40,00 €

3. Benutzung von Anlagen

  1. 3.1. Benutzung der Trauerhalle je Trauerfeier 55,00 €

4. Zusatzgebühren

Für zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die zu erhebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt,

mindestens jedoch 50,00 €