Friedhofsgebühren Ausleben 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ausleben · Sachsen-Anhalt · PLZ 39393

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.03.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌‍ (Satzung + Gebühren) Ausleben

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ausleben

Auf der Grundlage der $$ 5 Abs. 1, I und 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes fürdas Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA Seite 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2019 (GVBI. LSA Seite 66) in der derzeit gültigen Fassung, der $$ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA Seite 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2019 (GVBI. LSA Seite 284) sowie $ 25 Abs. 1 des Gesetzesüber das Leichen- Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Februar 2002 (GVBI. LSA Seite 46), zuletzt geändert durch $ 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBI. LSA Seite 136), hat der Gemeinderat der Gemeinde Ausleben inseiner Sitzung am 24.01.2022 folgende neue Gebührensatzung beschlossen:

$ I Gebührenbereich (1) Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach Satzung erhoben. (2) Für den Gebühreneinzug ist die Verbandsgemeinde Westliche Börde im Auftrag der Gemeinde Ausleben zuständig.

$ 2 Gebührenpflichtiger (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer a. die Amtshandlung veranlasst oder in dessen lnteresse sie beantragt wird, b. die Gebührenschuld der Stadt gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet oder c. die Bestattungskosten zu tragen hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

$ 3 Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der Amtshandlungen nach der Friedhofssatzung bzw. mit der lnanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. (2) Die Gebühren können im Ven¡raltungszwangsverfahren eingezogen werden. (3) Die Gebühren werden als einmalige Gebühr erhoben. Erhebungszeitraum für die einmalige Gebühr ist der Zeitraum des Nutzungsrechts für die gewählte Grabstelle

$ 4 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung für die Gebühr erfolgt für den Zeitraum des Nutzungsrechts der jeweiligen Grabart. (2) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. $ 5 Höhe der Gebühren Die Gebühren werden nach dem als Anlage beigefügten Gebührentarif (Anlage 1) erhoben Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

$ 6 Billigkeitsmaßnahmen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundetwerden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldnerbedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. lst deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassenwerden.

$ 7 lnkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung am 01 .Q3.2022in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Benutzung der Friedhöfe im Eigentum der Gemeinde Ausleben vom 18.03.2013 sowie die 1. Änderungssatzung vom 29.02.2016 außer Kraft.

6USt¡: 24.01.2022 ^M w o ar Bürgermeisterder Gemeinde Ausleben {andkr e\e Anlage 1 Gebührentarif über die Benutzung des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde Ausfeben ab 01.03.2022 Elnmalige Ruhefrist Jahreegebtihr Geb.-Nr. Gebi¡hrengrund (Jahre) Geblihr (Euro) lEuro) 1 Kindergrabstätte l0 120 €, 12€

  1. 2. Reihenqrabstätte 20 480 € 24€

Wahlgrabstätte

  1. 3. (Ei nzelq rabstätte, 2xU) 20 660 € 33€

Wahlgrabstätte

  1. 4. (Doppelgrabstätte, 20 1.140 € 57€ 4xU)

5 Urnenreihenqrabstätte 20 240 C 12€

Urnenwahlgrabstätte, 30€

  1. 6. 20 600 € 4xU

Anonyme Urnenqrabstätte 20 260 € l3€

Halbanonyme r5€

  1. 8. 20 300 € Urnenqrabstätte

Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen I ohne Einfassung mit 20 1.340 € 67€ Grabmal oder Kreuz auf Rasenfläche

Gemeinschaftsanlage für Urnenbestattungen

  1. 10. ohne Einfassung mit 20 660 € 33€ Grabmal oder Kreuz auf Rasenfläche

Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen 620 € 3l€

  1. 11. 2A mit Schriftplatte auf Rasenfläche

Gemeinschaftsanlagen für Urnenbestattungen 320 € 12. mit Schriftplatte auf 20 l6€ Rasenfläche

Benutzung der 100,- € 13. Trauerhalle

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.01.2022 Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

FRIEDHOFSSATZUNG

der Gemeinde Ausleben

Auf Grund der $$ 5 und I i. V. m. $ 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.Juni 2014 (GVBI. LSA 2014,288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2021 (GVBI. LSA S. 100) in der derzeit gültigen Fassung und des $ 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBI. LSA 2002, 46), zuletzl geändert durch $ 37 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Februar 201 1 (GVBI. LSA S. 136, 148) in der derzeit gültigen Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Ausleben in seiner Sitzung am 24.01.2022 folgende Friedhofssatzung:

l. Allgemeine Bestimmungen

sr Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Gemeinde Ausleben.

s2 Begriffsbestimmungen

Friedhofsvenrualtung im Sinne dieser Satzung ist die Verbandsgemeinde Westliche Börde im Auftrag der Gemeinde Ausleben. Friedhofspersonal im Sinne dieser Satzung sind die Mitarbeiterldes Bereiches Stadtwirtschaft.

s3 Friedhofszweck

(1) Die gemeindeeigenen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Ausleben

(2) Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Ausleben waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben. Er dient weiterhin Personen, die in der Gemeinde Ausleben verstorben sind oder tot aufgefunden wurden.

(3) Die Bestattung auswärtig verstorbener Personen, die keine Bürger der Gemeinde Ausleben sind, bedarf der Zustimmung der Friedhofsven¡raltung und richtet sich nach den Belegungsmöglichkeiten des entsprechenden Friedhofes.

(4) Für die Nutzung als gemeindeeigener Friedhof sind für den Friedhof Ottleben Flur 10, Flurstück 14911 Größe: 12.068 qm;

Friedhof Warsleben Flur 1, Flurstück 107/1 Größe: 6.476 qm;

Friedhof Üpplingen Flur 3, Flurstück 174131 und Flur 31/8 Größe: 2.170 qm;

1 (ln der folgenden Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form venruendet.

Sämtliche Formen sind jedoch geschlechterneutral (m/w/d) gemeint.) gewidmet.

s4 Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund geschlossen und entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren

(4) Schließung oder Entwidmung bedürfen eines Beschlusses des Gemeinderates und werden öffentlich bekannt gegeben.

ll. Ordnungsvorschriften

.. s5 Offnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind für den Besuch von 7:00 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit geöffnet. (2) Die Friedhofsven¡raltung ist berechtigt, das Betreten der Friedhöfe oder bestimmter Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend zu untersagen bzw. einzuschränken

s6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Auf dem Friedhof hat sich jeder ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Enruachsener betreten

(3) Um die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, ist auf den Friedhöfen insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Artzu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsven¡raltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie Fahrzeuge mit entsprechender Genehmigung;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried hofsveruva ltu n g gewerbsmäßig zu fotog rafieren ;

e) Druck- oder sonstige Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und/oder üblich sind;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abfälle außerhalb an den dafür bestimmten Stellen abzulagern; h) private oder gewerbliche Abfálle auf den für Friedhofsabfälle vorgesehenen Stellen zu deponieren;

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an kurzer Leine geführt werden müssen;

j) Hausrats- oder sonstige Gegenstände auf oder in der Nähe der Grabstellen zu lagern;

k) zu lärmen, zu spielen und Radios oder Ahnliches zu benutzen;

l) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich zu entfernen;

m) Blumen oder Zweige abzuschneiden bzut. abzureißen.

(4) Die Friedhofsven¡raltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsven¡valtung und sind mindestens drei Werktage vorher anzumelden.

s7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsvenvaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme (Name und Adresse des Dienstleistungs-Erbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Term n u nd Dauer, geplante/d urchgefü hrte Arbeiten ) i

mitzuteilen.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsvenrualtung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverurraltung oder des Friedhofspersonals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten, längstens bis 19:00 Uhr ausgeführt werden. Eine halbe Stunde vor Beginn einer Trauerfeier bis zum Ende der Beisetzung sind alle störenden Handlungen in der Nähe der Feierhalle bzw. der betroffenen Grabstelle zu unterlassen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Die Dienstleistungserbringer haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf einem Fried hof verursachten Schäden. lll. Allgemeine Bestattungsvorschriften

s8 Anzeigepflicht

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Einkitt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher enruorbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht (Graburkunde) nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsvenrualtung koordiniert Ort und Zeit der Trauerfeiern und Bestattungen. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig von Montag bis Samstag, Feiertage ausgenommen. Auf Antrag kann die Friedhofsvenrrraltung Ausnahmen zulassen.

se Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber für Erd- und Urnenbestattungen werden durch das jeweilige Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder verfüllt, ausgenommen sind Beisetzungen in anonymen Urnengrabstätten. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

sr0 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Leichen von Kindern, dievor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, beträgt mindestens 10 Jahre.

srr Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsvenvaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus anonymen Grabstätten sind nicht möglich.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Rechnung für den Erwerb der betroffenen Grabstätte bzw. die Graburkunde vorzulegen.

(4) Umbettungen sind grundsätzlich einem Bestattungsinstitut zu übertragen. Umbettungen auf das anonyme Urnenfeld werden vom Friedhofspersonal durchgeführt.

(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

lV. Grabstätten

s12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung enruorben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 2.1. Reihengrabstätten
  2. 2.1.1. fürErdbestattungen
  3. 2.1.2. für Feuerbestattungen (Urnenbestattungen)
  4. 2.2. Wahlgrabstätten
  5. 2.2.1. für Erdbestattungen mit Einfassung und Grabmal
  6. 2.2.2. für Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen ohne Einfassung mit Grabmal oder Kreuz auf Rasenfläche
  7. 2.2.3. für Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen mit Schriftplatte auf Rasenfläche
  8. 2.2.4. für Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) mit Einfassung und Grabmal
  9. 2.2.5. für Gemeinschaftsanlagen für Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) ohne Einfassung mit Grabmal oder Kreuz auf Rasenfläche
  10. 2.2.6. für Gemeinschaftsanlagen für Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) mit Schriftplatte auf Rasenfläche
  11. 2.2.7. .für Bestattungen von Kindern vor dem vollendeten 10. Lebensjahr
  1. 2.3. Anonyme Grabstätten
  2. 2.3.1. für Feuerbestattungen (Urnenbestattungen)
  3. 2.4. Halbanonyme Grabstätten
  4. 2.4.1. für Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) (3) Es besteht kein Anspruch auf Enruerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Reihengrabstätten werden nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Nutzungsrechte auf Wahlgrabstätten können auf Antrag zu Lebzeiten enruorben werden.

sr3 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, die der Reihe nach zu belegen und für die Dauer der Ruhezeit gemäß $ 10 dieser Satzung zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) ln jeder Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf bestattet werden

a) eine Leiche oder

b) eine Leiche und die Leiche eines familienangehörigen Kindes unter einem Jahr;

c) die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren. (3) ln einer Reihengrabstelle für Feuerbestattung ist die Beisetzung einer Urne gestattet

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 2 Monate vorher bekanntzugeben.

(5) Für die Genehmigung zur Beräumung von Reihengrabstätten vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten ist eine Gebühr entsprechend der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

s14 Wahlgrabstätten mit Einfassung

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, bei Kindergrabstätten für die Dauer von mindestens 10 Jahren Nutzungszeit vergeben wird.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiederenvorben werden. Ein Wiederenverb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiederenverb besteht nicht. Wird das Nutzungsrecht nicht bis 3 Monate nach Ablauf wiederenruorben, ist ein Wiederenruerb nicht mehr möglich.

(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten enruorben. Auf einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen kann jeweils eine Leiche und zusätzlich bis zu zwei Urnen bestattet werden.

(4) Wahlgrabstätten für Feuerbestattungen sind Grabstätten für die Bestattung von maximal 4 Urnen.

(5) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen entsteht mit der Aushändigung der Graburkunde.

(6) Die Friedhofsvenrualtung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Antrages zum Wiederen¡rerb eines Nutzungsrechtes aufzufordern oder über den Ablauf desselben den N utzungsberechtigten zu informieren.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wiederenruorben wird.

(8) Das Nutzungsrecht endet jeweils am 31 .12. des letzten Jahres der Nutzungszeit.

(e) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner;

b) auf die Kinder;

c) auf die Eltern;

d) auf die Geschwister;

e) auf die Enkel; Ð auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(1 1) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten und teilbelegten Grabstätten aus Vorliegen von wichtigen Gründen mit Zustimmung der Friedhofsvenvaltung zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Für die Genehmigung zut Beräumung von Wahlgrabstätten vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten ist eine Gebühr entsprechend der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

sr5 Gemeinschaftsanlagen für Erd- und Urnenbestattungen ohne Einfassung mit Grabmal oder Kreuz auf Rasenfläche

(1) In der Gemeinschaftsanlage für Erd- und Urnengräber erfolgen die Erd- und Urnenbestattungen getrennt voneinander der Reihe nach innerhalb einer weglosen Rasenfläche für die Beisetzung von maximal zwei Leichen bzw. zwei Urnen.

(2) Die Nutzungszeit für Erd- bzw. Urnenbestattungen mit Grabmal oder Holzkreuz beträgt grundsätzlich 20 Jahre. Die Nutzungszeit kann bei einer Doppelbelegung ab dem Tag der Doppelbelegung einmalig um 20 Jahre verlängert werden, sodass auch für den Zweitverstorbenen eine Ruhezeit von 20 Jahren gewährleistet ist.

(3) Für die Ablage von Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung ist die dafür eingerichtet Fläche zu nutzen. Gestattet ist die Ablage von Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung sowie das Aufstellen von Blumen und Grabsträußen in den dafür vorgesehenen Vasen. Künstlicher Blumenschmuck ist nicht gestattet. Die Gestaltung der Grabanlage darf nicht verändert werden, d.h. Bepflanzungen, Erdhügel, Einfassungen u. a. Gestaltungselemente sowie das Aufstellen von Vasen sind nicht gestattet.

(4) Die Erd- und Urnenbestattungen werden jeweils vom beauftragten Bestattungsinstitut durchgefuhrt.

(5) Die Pflege der gesamten Anlage obliegt dem Friedhofsträger (6) Für die Grabstätte und die spätere Pflege ist eine einmalige Gebühr zu entrichten

s16 Gemeinschaftsanlagen für Erd- und Urnenbestattungen mit Schriftplatte auf Rasenfläche

(1) Wahlgrabstätten auf der Gemeinschaftsgrabanlage für Erd- und Urnenbestattungen sind für die Bestattung von einer Leiche bzw. einer Urne vorgesehen. Die Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage obliegt dem Friedhofsträger. Die Ablage von Blumenschmuck, Krànzen, Sträußen, Kerzen, Figuren oder sonstiger Dinge ist nicht gestattet.

(2) Die Nutzungszeit für Erd- bzw. Urnenbestattungen auf Gemeinschaftsanlagen mit Schriftplatte beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. (3) Für die Ablage von Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung ist die dafür eingerichtet Fläche zu nutzen. Gestattet ist die Ablage von Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung sowie das Aufstellen von Blumen und Grabsträußen in den dafür vorgesehenen Vasen. Künstlicher Blumenschmuck ist nicht gestattet. Die Gestaltung der Grabanlage darf nicht verändert werden, d.h. Bepflanzungen, Erdhügel, Einfassungen u. a. Gestaltungselemente sowie das Aufstellen von Vasen sind nicht gestattet.

(4) Die Erd- und Urnenbestattungen werden jeweils vom beauftragten Bestattungsinstitut durchgeführt.

(5) Die Pflege der gesamten Anlage obliegt dem Friedhofsträger.

(6) Für die Grabstätte und die spätere Pflege ist eine einmalige Gebühr zu entrichten.

s17 Anonymes Urnenfeld

(1) Anonyme urnenfelder sind Grabstätten für Feuerbestattungen, die von der Friedhofsvenrvaltung anonym für die Dauer der Ruhezeit gemäß $ 10 dieser Satzung zugeteilt werden.

(2) Anonyme Urnenfelder sind Daueranlagen. Ein Nutzungsrecht für dieses Bestattungsrecht kann nicht erworben werden.

(3) Die Beisetzung auf dem anonymen Urnenfeld erfolgt in Abwesenheit der Hinterbliebenen Die genaue Lage der Grabstätte im anonymen Urnenfeld wird den Hinterbliebenen nicht bekannt gegeben.

(4) Für die Ablage von Blumenschmuck ist die dafür eingerichtete Ablagefläche zu nutzen Gestattet sind die Ablage von Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung sowie das Aufstellen von Blumensträußen in den dafür vorgesehenen Vasen.

(5) Die Pflege der gesamten Anlage obliegt dem Friedhofsträger.

sr8 Halbanonymes Urnenfeld

(1) Halbanonyme Urnenfelder sind Grabstätten mit Namenskennzeichnung sowie Kennzeichnung der Geburts-und Sterbedaten für Feuerbestattungen, die von der Friedhofsverurraltung anonym für die Dauer der Ruhezeit gemäß $ 1O des zu Bestattenden zugeteilt werden. Für die Kennzeichnung steht ein Grabmal mit Tafeln zur Verfügung.

(2) Halbanonyme Urnenfelder sind Daueranlagen. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht enruorben werden. Umbettungen aus diesem Urnenfeld sind nicht möglich.

(3) Die Beisetzung auf dem halbanonymen Urnenfeld erfolgt in Abwesenheit der Hinterbliebenen. Die genaue Lage der Grabstätte im halbanonymen Urnenfeld wird den Hinterbliebenen nicht bekannt gegeben.

(4) Für die Ablage von Blumenschmuck ist die dafür eingerichtete Ablagefläche zu nutzen. Gestattet sind die Ablage von Blumenschmuck anlässlich einer Beisetzung sowie das Aufstellen von Blumensträußen in den dafür vorgesehenen Vasen. Künstlicher Blumenschmuck ist nicht gestattet.

(5) Die Pflege der gesamten Anlage obliegt dem Friedhofsträger (6) Die Grabmalbeschriftung obliegt dem Enruerber der Grabstelle. Sie ist nicht Bestandteil der Friedhofsgebühr. Der verantwortliche Steinmetz für die Grabmalbeschriftung wird dem Erwerber mit dem Erwerb der Grabstelle bekanntgegeben.

V. Gestaltung von Grabstätten

sle Al lgemei ne Gestaltu n gsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den öffentlichen Flächen der Friedhöfe steht unter besonderem Schutz.

Vl. Grabmale und bauliche Anlagen

s20 Aufstellen von Grabmalen

Das Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen hat durch einen fachlichgeeigneten Gewerbebetrieb zu erfolgen. Das Aufstellen durch private Personen ist nicht zulässig

s2r Gestaltu ngsvorschriften fü r Erd- u nd U rnenbestattu n gen mit Ei nfassu ng

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des $ 16 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,S0 m Höhe 0,18 m.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(4) Die Reihen- und Wahlgrabstätten können mit einer Einfassung versehen werden. Wird eine Einfassung gesetzt, sind nachstehende Abmaße (Außenkante der Einfassung) einzuhalten:

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen 1,00 x 2,00 m;

b) Einzelwahlgrabstätten für Erdbestattungen 1,00 x 2,00 m;

c) Doppelwahlgrabstätten für Erdbestattungen 2,00 x 2,00 m;

d) Wahlgrabstätten für Kindererdbestattungen 0,60 x 1,20 m;

e) Reihengrabstätten für Feuerbestattungen 1,00 x 1,00 m;

f) Wahlgrabstätten für Feuerbestattungen 1,00 x 1,00 m. (5) Für die Einfassungen sind nachstehende Materialien zulässig:

a) vom Steinmetz entsprechend bearbeiteter Naturstein; b) vom Steinmetz entsprechend gefertigter Kunststein. (6) Für Grabmale dürfen Naturstein, vom Steinmetz bedarfsgerecht gefertigter Kunststein, Holz oder gegossene Bronze ven¡rendet werden.

s22 Gemeinschaftsanlagen für Erd- und Urnenbestattungen ohne Einfassung mit Grabmal oder Kreuz auf Rasenfläche

(1) Das Stellen eines Grabmales als aufrechtstehender Grabstein aus Natur- oder Kunststein oder ein Holzkreuz mit einer Höhe von max. 80 cm und einer Breite von max. 60 cm ist zulässig. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch die Angehörigen selbst zu tragen

(2) Das Anfertigen der Grabmale oder Kreuze liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Kommune.

(3) Nachstehende Abmessungen für die Größe des Grabes sind einzuhalten:

a) Bei Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen mit Grabmal oder Kreuz:2,00 x 2,00m

b) Bei Gemeinschaftsanlagen für Urnenbestattungen mit Grabmal oder Kreuz: 0,S0 x 1,00m.

s23 Gemeinschaftsgrabflächen für Erd- und Urnenbestattungen mit in den Boden eingelassener Schriftplatte auf Rasenfläche (1) Die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabflächen für Erd- und Urnengräber erfolgt mit bündig in den Boden eingelassenen Schriftplatten. Die Schriftplatten sind folgendermãßen zu gestalten:

a) Material: Granit,,Nero impala";

b) Maße: 400 x 400 x 30 mm;

c) Schriftfläche poliert und lnschrift vertieft eingearbeitet;

d) lnschrift mit Vorname, Familienname, Geburt- und sterbedatum. (2) Für die Anfertigung der Schriftplatten ist ein Steinmetz von den Angehörigen zu beauftragen Das Anfertigen der Schriftplatten liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Kommune.

(3) Nachstehende Abmessungen für die Größe des Grabes sind einzuhalten:

a) Bei Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen mit Schriftplatte auf Rasenfläche 2,00 x 1,00m

b) Bei Gemeinschaftsanlagen für Urnenbestattungen mit Schriftplatte auf Rasenfläche 0,50 x 0,50m. s24 Zustimmu ngserfordern is

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsvenrualtung. Provisorische Grabmale sind nicht gestattet. Antragsberechtigt ist der jeweilige Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des lnhalts, der Form und der Anordnung. ln besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab I :10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsvenrualtung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet ist.

s25 Fundamentierung und Befestigu ng

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richttinien der Berufsgenossenschañ: TA-Grabmal in der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd sicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsvenrualtung mit der Zustimmung nach $ 18.

(3) Die Steinstärke und das Fundament müssen die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

s26 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsvenrualtung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (2.8. Umlegung von Grabmalen)treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Aufforderung der Friedhofsven¡raltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

s27 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger sch riftl icher Zustim m u ng der Fried hofsvenvaltu ng entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten nach diesem Termin, so ist die Friedhofsvenrualtung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsvenrualtung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen in diesem Fall entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Kosten für das Entfernen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf Wahlgrabstellen trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(3) Die Friedhofsven¡raltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

Vll. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

s28 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des $ 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Venruelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die lnstandhaltung ist beijeder Grabstätte der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(4) Die Herrichtung der Grabaufbauten und jede Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsvenrualtung. Der Antragsteller hat dabei sein Nutzungsrecht nachzuweisen, wenn die Friedhofsveruvaltun g dazu auffordert.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder aber einen Dritten damit beauftragen.

(6) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem En¡rerb der Grabstätte entsprechend den in $ 18 Abs. 3 festgelegten Abmaßen hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Außerhalb der Grabstätten dürfen keine Grabaufbauten errichtet, keine Steine und Platten gelegt, keine privaten Sitzgelegenheiten, Gerätekästen oder ähnliches aufgestellt sowie kéine zusäizlichen Wegabgrenzungen angelegt werden. Private Anpflanzungen außerhalb der Grabstätten sind unzulässig.

(8) Die Ven¡vendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Auf den Grabstätten ist unzulässig:

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern (max. Wuchshöhe 0,30 m);

b) das Errichten von Rankengerüsten, -gittern oder pergolen;

c) das Aufstellen von Bänken oder sonstigen sitzgelegenheiten.

s2e Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche ($ 21 Abs. 1 Satz 2) nach Aufforderung der Friedhofsvenvãltung die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. lst der Verantwortlióhe nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsvenrualtung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsveruvaltung die Grabstätte beräumen sowie ersatzlos Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für wahlgrabstätten gelten Abs. 1 satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsvenvaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringén lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen und die Grabstätte áuf Kõsten des Nutzungsberechtigten einebnen.

Vlll. Trauerfeiern

s30 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle) oder am Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsvenvaltung, sofern sie den Rahmen des bei einer Bêstattung üblichen U mfanges übersteigt. lX. Schlussvorschriften

s3r Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiereentstehen. lhr obliegen keine besonderen Obhut- und Übenruachungspflichten. lm Übrigen haftetdie Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

s32 Gebühren

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Fried hofsgebüh rensatzung zu entrichten.

(2) Mit Enruerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist der Eruverber verpflichtet, die Gebühr im Voraus für die Dauer der Ruhe/Nutzungszeit zu entrichten.

(3) Eine Rückerstattung von Gebühren bei vorzeitiger Aufgabe oder Entzug eines Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

s33 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen $ 6 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält,
  • die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
  • entgegen $6Abs.3 Pkt. a-m

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kindenvagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsvenvaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge mit entsprechender Genehmigung befährt,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigtenbzw. ohne Zustimmung der Fried hofsve nirra ltu n g gewe rbsm ä ßi g fotog raf ert, i

e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungshandlungen notwendig und/oder üblich sind,

f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtígt betritt,

g) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

h) private oder gewerbliche Abfálle auf den für Friedhofsabfälle vorgesehenen Stellen deponiert, i) Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde, die an kuzer Leine geführt werden,

j) Hausrats- oder sonstige Gegenstände auf oder in der Nähe der Grabstellen lagert,

k) lärmt, spielt und Radios oder ähnliches benutzt,

l) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich entfernt,

m) Blumen oder Zweige abschneidet bzw. abreißt.

entgegen $ 7 gewerbliche Arbeiten nicht während der festgelegten Zeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien nicht an den genehmígten Stellen ablagert, die Arbeits- und Lagerstätten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt und gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

entgegen $ 11 Abs. 2 Umbettungen ohne Zustimmung der Friedhofsvenrualtung durchführt,

entgegen $ 11 Abs. 4 Satz I Umbettungen nicht durch ein Bestattungsinstitut durchführen lässt

entgegen $ 15 Abs. 4 für die Ablage des Blumenschmuckes nicht die dafür eingerichteten Flächen nutzt sowie nicht zugelassenen Blumenschmuck verwendetentgegen $ 17 Grabmale nicht durch einen dafür zugelassenen Handwerksbetrieb aufstellenlässt,

entgegen $ 19 Abs. 1 Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Friedhofsvenrualtung errichtet und verändert und/oder provisorische Grabmale errichtet,

entgegen $ 20 Abs. 1 die Grabmale nicht nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so fundamentiert und befestigt, dass sie dauernd sicher sind und auch bei öffnenbenachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können,

entgegen $ 21 Abs. 1 die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht dauernd in einemwürdigen und verkehrssicheren Zustand hält,

entgegen $ 22 Abs. 1 Grabmale vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit ohne vorherigeschriftliche Zustimmung der Friedhofsvenrualtung entfernt,

entgegen $ 23 Abs. I Grabstätten nicht im Rahmen der Vorschriften des g 18 herrichtet unddauernd in Stand hält, verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Grabstättenentfernt,

entgegen $ 23 Abs. 2 Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und dieöffentlichen Wege und Anlagen beeinträchtigen,

entgegen $ 23 Abs. 6 Grabstätten nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem En¡rerb der Grabstätte entsprechend den in $ 18 Abs. 3 festlegten Abmaßen herrichtet,

entgegen $ 23 Abs. 7 außerhalb der Grabstätten Grabaufbauten errichtet, Steíne und Plattenlegt, private Sitzgefegenheiten, Gerätekästen oder ähnliches aufstellt sowie zusätzliche Wegabgrenzungen anlegt, private Anpflanzungen außerhalb der Grabstätten tätigt,

entgegen $ 23 Abs. I Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflegevenruendet, entgegen $ 23 Abs. 9 auf Grabstätten Bäume oder großwüchsige Sträucher mit einer Wuchshöhe mit mehr als max. 0,30 m pflanzt, Rankengerüst, -gitter oder Pergolen errichtet, Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten aufstellt.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieser Satzung können gemäß $ I Abs. 6 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.

s34 lnkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung der Gemeinde Ausleben tritt nach ihrer Bekanntmachung zum 01.03.2022 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 18.03.2013 sowie die

  1. 1. Anderungssatzung vom 29.02.2016 außer Kraft.

n ,lden 24.01.2022 e AUs¿ V4 a ar a Bü rmeisterder Gemeinde Ausleben ¿ð¿ dkreis

FRIEDHOFSSATZUNG

der Gemeinde Ausleben

Auf Grund des § 6 Abs.1 i.V. m. § 44 Abs.3 Nr.1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383) in der derzeit gültigen Fassung und des § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46) in der derzeit gültigen Fassung beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Ausleben in seiner Sitzung am 18.03.2013 folgende Satzung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Gemeinde Ausleben.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung ist die Verbandsgemeinde Westliche Börde im Auftrag der Gemeinde Ausleben. Friedhofspersonal im Sinne dieser Satzung sind die Mitarbeiter des Bereiches Stadtwirtschaft.

§ 3 Friedhofszweck

(1) Die gemeinsdeigen Friedhofe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Ausleben. (2) Die gemeinsdeigen Friedhofe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Ausleben waren oder Personen, die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Für die Nutzung als gemeindeeigener Friedhof sind für den

Friedhof Ottleben

Flur 10, Flurstück 149/1

Friedhof Warsleben

Größe: 12.068 qm

Friedhof Upplingen

Flur 1, Flurstück 107/1

Größe: 6.476 qm

Flur 3, Flurstück 174/31 und Flur 31/8

Größe: 2.170 qm gewidmet.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhofe oder Friedhofsteile konnen aus wichtigem öffentlichem Grund geschlossen und entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.

(3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. (4) Schliebung oder Entwidmung bedürfen eines Beschlusses des Gemeinderates und werden öffentlich besteht gegeben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhofe sind fur den Besuch von 7:00 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhofe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie Fahrzeuge mit entsprechender Genehmigung;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nahe einer Bestattung storende Arbeiten auszufahren.

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druck- oder sonstige Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und/oder üblich sind;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abfälle außerhalb an den dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) private oder gewerbliche Abfälle auf den für Friedhofsabfälle vorgesehenen Stellen zu deponieren.

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an kurzer Leine geführt werden müssen;

j) Hausrats- oder sonstige Gegenstände auf oder in der Nahe der Grabstellen zu lagern;

k) zu lärmen, zu speilen und Radios oder Ähnliches zu benutzen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind mindestens drei Werktage vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Arbeitsen auf dem Friedhofsgelände durren nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhofen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglich sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sich zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungs-Erbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtiger Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstöft oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofspersonals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen dürfen nur werktags während der Öffnungszteiten, langstens bis 19:00 Uhr ausgeführrt werden. Eine halbe Stunde vor Beginn einer Trauerfeier bis zum Ende der Beisetzung sind alle störenden Handlungen in der Höhe der Feierhalde bzw. der betroffenen Grabstelle zu unterlassen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung koordiniert Ort und Zeit der Trauerfeiern und Bestattungen. Die Bestattungen erfolgen regelmäß von Montag bis Samstag, Feiertage ausgenommen. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber für Erd- und Urnenbestattungen werden durch das jeweilige Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder verfüllt, ausgenommen sind Beisetzungen in anonymen Urnengrabstätten. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre (lt.

§ 22 Bestattungsgesetz

sind Ruhezeiten für Aschen mindestens auf die für Erdbestattungen vorgesehenen Zeiten zu bemessen. Sie braucht jedoch nicht länger als 20 Jahre zu sein.). Die Ruhezeit für Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, beträgt mindestens 10 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus anonymen Grabstätten sind nicht möglich. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Rechnung für den Erwerb der betroffenen Grabstätte bzw. die Graburkunde vorzulegen. (4) Umbettungen sind grundsatzlich einem Bestattungsinstitut zu übertragen. Umbettungen auf das anonyme Urnenfeld werden vom Friedhofspersonal durchgefuhrt. (5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schaden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungsszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 2.1. Reihengrabstätten
  2. 2.1.1. fur Erdbestattungen
  3. 2.1.2. fur Kindererdbestattungen vor dem vollendeten 10. Lebensjahr
  4. 2.1.3. fur Feuerbestattungen (Urmenbestattungen)
  1. 2.2. Wahlgrabstätten
  2. 2.2.1. fur Erdbestattungen
  3. 2.2.2. fur Feuerbestattungen (Urmenbestattungen)
  1. 2.3. Anonymes Urnenfeld

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Reihengrabstätten werden nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Nutzungsrechte auf Wahlgrabstätten können auf Antrag zu Lebzeiten erworben werden.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, die der Reihe nach zu belegen und für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 10 des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf bestattet werden:

a) eine Leiche oderb) eine Leiche und die Leiche eines familienangehörigen Kindes unter einem Jahrc) die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren

(3) In einer Reihengrabstelle für Feuerbestattung ist die Beisetzung einer Urne gestattet. (4) Das Abraumen von Reihengrabfeldern oder Teilen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 2 Monate vorherbekanntzugeben. (5) Für die Genehmigung zur Beräumung von Reihengrabstätten vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten ist eine Gebühr entsprechend der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren Nutzungszeit vergeben wird. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstände möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Wird das Nutzungsrecht nicht bis 12 Monate nach Ablauf wiedererworben, ist ein Wiedererwerb nicht mehr möglich. (3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder zweistellige Grabstätten erworben. Auf einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen kann jeweils eine Leiche und zusätzlich bis zu zwei Urnen bestattet werden. (4) Wahlgrabstätten für Feuerbestattungen sind Grabstätten für die Bestattung von maximal 4 Urnen. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Graburkunde. (6) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Antrages zum Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes aufzufordern oder über den Ablauf desselben den Nutzungsberechtigten zu informieren. (7) Wahrend der Nutzungszeit dar eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. (8) Das Nutzungsrecht endet jeweils am 31.12. des letzten Jahres der Nutzungszeit. (9) Schon bei der Verleitung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, besteht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartnerb) auf die Kinderc) auf die Elternd) auf die Geschwistere) auf die Enkelf) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten und teilbelegten Grabstätten aus Vorliegen von wichtigen Gründen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte

Grabstätte möglich. Für die Genehmigung zur Beräumung von Wahlgrabstätten vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten ist eine Gebühr entsprechend der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 15

Anonymes Urnenfeld

(1) Anonyme Urnenfelder sind Grabstätten für Feuerbestattungen, die von der Friedhofsverwaltung anonym für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 10 des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Anonyme Urnenfelder sind Daueranlagen. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsrecht kann nicht erworben werden. (3) Die Beisetzung auf dem anonymen Urnenfeld erfolgt in Abwesenheit der Hinterlieben. Die genaue Lage der Grabstände im anonymen Urnenfeld wird den Hinterlieben nicht besteht gegeben. (4) Für die Ablage von Blumenschmuck ist die darauf eingerichtete Ablagefläche zu nutzen. Gestatt sind die Ablage von Blumenschmuck anlasslich einer Beisetzung sowie das Aufstellen von Blumensträufen in den darauf vorgesehenen Vasen. Kündlicher Blumenschmuck ist nicht gestattet. (5) Die Pflege der gesamten Anlage obliegt dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstände ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den öffentlichen Flächen der Friedhöfe steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17

Aufstellen von Grabmalen

Das Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen hat durch einen fachlich geeigneten Gewerbebetrieb zu erfolgen. Das Aufstellen durch private Personen ist nicht zulässig.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 16 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen

Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Die Reihen- und Wahlgrabstätten können mit einer Einfassung versehen werden. Wird eine Einfassung gesetzt, sind nachstehende Abmaße (Außenkante der Einfassung) einzuhalten:

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen 1,00 x 2,00 mb) Einzelwahlgrabstätten für Erdbestattungen 1,00 x 2,00 mc) Doppelwahlgrabstätten für Erdbestattungen 2,00 x 2,00 md) Reihengrabstätten für Kindererdbestattungen 0,70 x 1,40 me) Reihengrabstätten für Feuerbestattungen 1,00 x 1,00 mf) Wahlgrabstätten für Feuerbestattungen 1,00 x 1,00 m

(4) Für die Einfassungen sind nachstehende Materialien zulässig:

a) vom Steinmetz entsprechend bearbeiteter Natursteinb) vom Steinmetz entsprechend gefertigter Kunststein

(5) Für Grabmale dürfen Naturstein, vom Steinmetz bedarfsgerecht gefertigter Kunststein, Holz oder gegossene Bronze verwendet werden.

§ 19

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Provisorische Grabmale sind nicht gestattet. Antragsberechtigt ist der jeweilige Verpfugungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte. (2) Den Antragen sind zweifach beizufugen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung ermittel ist.

§ 20

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien der Berufsgenossenschaft: TA-Grabmal in der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauern sich sind und auch bei Offnen benachbarter Graber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Gröbe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung mit der Zustimmung nach § 18. (3) Die Steinstärke und das Fundament müssen die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 21

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidige Zustandtrotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 22

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und baulichen Anlagen zu entfernen. Geschiet dies nicht binnen drei Monaten nach diesem Termin, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen in diesem Fall entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Kosten für das Entfernen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf Wahlgrabstellen tragt der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauern in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Graber ist dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der Umgebung anzupassen. Die Grabstätten durren nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei jeder Grabstände der Verpfugungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (4) Die Herrichtung der Grabaufbauten und jeder Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat darauf sein Nutzungsrecht nachzuweisen, wenn die Friedhofsverwaltung dazu auffordert. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder aber einen Dritten damit beauftragen. (6) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb der Grabstände entsprechend den in § 18 Abs. 3 festgelegten Abmaien hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auherhalb der Grabstätten durren keine Grabaufbauten erreicht, keine Steine und Platten gelegt, keine privaten Sitzgelegenheiten, Gerätekasten oder ähnliches aufgestellt sowie keine zusätzlichen Wegabgrenzungen angelegt werden. Private Anpflanzungen außerhalb der Grabstätten sind unzulässig. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Auf den Grabstätten ist unzulässig:

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Strauchern (max. Wuchshöhe 0,30 m)

b) das Errichten von Rankengerüsten, -gittern oder Pergolen;

c) das Aufstellen von Banken oder sonstigen Sitzgelegenheiten.

§ 24

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1 Satz 2) nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermittel, wird er durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte beraumen sowie ersatzlos Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten. (2) Für Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in dieser Fall die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung einziehen und die Grabstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten einbeinen.

VIII. Trauerfeiern

§ 25

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum (Trauerhalle) oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhofen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung, sofern sie den Rahmen des bei einer Bestattung üblichen Umfanges übersteigt.

IX. Schlussvorschriften

§ 26

Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 27

Gebühren

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(2) Mit Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstände ist der Erwerber verpflichtet, die Gebühr im Voraus für die Dauer der Ruhe/Nutzungszeit zu entrichten. (3) Eine Rückerstattung von Gebühren bei vorzeitiger Aufgabe oder Entzug eines Nutzungsrechts erfolgt nicht.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 6 Abs. 1 sich nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält,
  • die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
  • entgegen § 6 Abs. 3 Pkt. a - ka) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge mit entsprechender Genehmigung befind,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nahe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhr,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungshandlungen notwendig und/oder üblich sind,

f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,

g) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

h) private oder gewerbliche Abfälle auf den für Friedhofsabfälle vorgesehenen Stellen deponiert,

i) Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde, die an kurzer Leine geführt werden,

j) Hausrats- oder sonstige Gegenstände auf oder in der Nahe der Grabstellen lagert,

k) larmt, spielt und Radios oder ähnliches benutzt,

  • entgegen § 7 gewerbliche Arbeiten nicht während der festgelegten Zeiten durchfuhrt, Werkzeuge und Materialien nicht an den genehmigten Stellen ablagert, die Arbeits- und Lagerstätten nicht wieder in ein ordnungsgemäßen Zustand versetzt und gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
  • entgegen § 11 Abs. 2 Umbettungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt,
  • entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 Umbettungen nicht durch ein Bestattungsinstitut durchführten lasst
  • entgegen § 15 Abs. 4 für die Ablage des Blumenschmuckes nicht die darauf eingerichteten Flächen nutzt sowie nicht zugelassenen Blumenschmuck verwendet
  • entgegen § 17 Grabmale nicht durch einen darauf zugelassenen Handwerksbetrieb aufstellen lasst,
  • entgegen § 19 Abs. 1 Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Friedhofsverwaltung errichtet und verändert und/oder provisorische Grabmale errichtet,
  • entgegen § 20 Abs. 1 die Grabmale nicht nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so fundamentiert und befestigt, dass sie dauernd sicher sind und auch bei Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können,
  • entgegen § 21 Abs. 1 die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht dauernd in einem würdigen und verkehrssicherem Zustand hält,
  • entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
  • entgegen § 23 Abs. 1 Grabstätten nicht im Rahmen der Vorschriften des § 18 herrichtet und dauernd in Stand hält, verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Grabstätten entfernt,
  • entgegen § 23 Abs. 2 Grabstätten mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Wege und Anlagen beeinträchtigen,
  • entgegen § 23 Abs. 6 Grabstätten nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb der Grabstätte entsprechend den in § 18 Abs. 3 festlegten Abmaßen herrichtet,
  • entgegen § 23 Abs. 7 außerhalb der Grabstätten Grabaufbauten errichtet, Steine und Platten legt, private Sitzgelegenheiten, Gerätekästen oder ähnliches aufstellt sowie zusätzliche Wegabgrenzungen anlegt, private Anpflanzungen außerhalb der Grabstätten tätigt,
  • entgegen § 23 Abs. 8 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet,
  • entgegen § 23 Abs. 9 auf Grabstätten Bäume oder großwüchsige Sträucher mit einer Wuchshöhe mit mehr als max. 0,30 m pflanzt, Rankengerüst, -gitter oder Pergolen errichtet, Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten aufstellt,

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieser Satzung können gemäß § 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Geldbuße bis zu 2.500,- € geahndet werden.

§ 29

Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Ausleben tritt am 01.Mai 2013 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt treten alle bis dahin geltenden Friedhofssatzungen der Gemeinden Ausleben außer Kraft.

Ausleben, den 18.03.2013 Schmidt Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung der Friedhofssatzung Ausleben

l. Änderung der Gebühænsatzung über die Benutzung der Friedhöfe im Eigentum der Gemeinde Ausleben

Auf der Grundlage des $ 8 und $ 99 des KommunalverfassungsgeseEes für das Land Sachsen-Anhalt ( KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S.288) in der jeweils gültigen Fassung sowie des $ I Abs.1 ,$ 2 Abs.1 und $5 Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes des Land Sachsen-Anhalt (KAG-LSA), vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) in der jeweilsgültigen Fassung und $ 25 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 05.02.2OO2 (GVBI. LSA S. 46) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Ausleben in seiner Sitzung am 29.02.2016 folgende 1. Änderung der Gebührensatzungbeschlossen:

s1 Der als Anlage zum $ 6 Höhe der Gebühren beigefúgte Gebührentarif wird um den Gebührengrund Beisetzung auf halbanonymen Umengrabfeld erweitert.

s2 Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

AUS¿

Schmidt o Bürgermeister

(a ndk r e\g Anlage 7

Nach der 1. Änderung der Gebührensatzung über die Benutzung der Friedhöfe im Eigentum der Gemeinde Ausleben vom 29.02.2016

Gebührentarif über die Benutzung der tríedhöfe im Eigentum der Gemeinde Ausleben

Gebühren-Nr. Gebührengrund Ruhefrist (Jahrel eínmalise Gebühr f Eurol Jahreseebühr fEurol

  1. 1. Reihengrabstellent.t. für Kinder bis 5 Jahre 10 90,00 9,00

t.2. Personen für ältere 20 360,00 18,00

  1. 1.3. Urnengrabstelle 20 180,00 9,00

2 Wahlgrabstellen

  1. 2.1. Einzelwahlgrabstelle 20 400,00 20,00
  1. 2.2. Doppelwahlgrabstelle 20 700,00 35,00
  1. 2.3. Urnenwahlgrabstelle 20 360,00 19,00
  1. 2.4. notwendige Verlängerungen je Jahr und Grabstelle entsprechend der Jahresgebühr nach Grabart
  1. 3. Beisetzung auf dem anonymen Urnengrabfeld 200,00
  1. 4. Beisetzung auf dem halbanonymen Urnengrabfeld 400,00
  1. 5. Benutzung der Trauerhalle 75,OO 6. sonstige Gebühren
  1. 6.1. Genehmigung für Grabmal und Einfassung 25,00
  1. 6.2. Genehmigung für Einfassung 15,00
  1. 6.3. Genehmigung für Gra bma I 15,00
  1. 7. Umbettung u.ã. Die Gebühr wird nach Aufwand entsprechend dem kalkulierten Stundensatz der Gemeindearbeiter einschließlich der Auslagen für Porto, Telefonkosten u.a. festgelegt.
  1. 8. Die Kostenerhebung von Grabnummern ist abhängig vom Preisangebot.