Friedhofsgebühren Brüssow 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Brüssow · Brandenburg · PLZ 17326

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2007 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebührensatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​‌‍ über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brüssow

Aufgrund § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.Oktober 1993 (GVBl.S.398) und § 4 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. S. 174) geändert durch Gesetz vom 26. April 2005 (GVBl. S. 170) hat die Stadtverordnetenversammlung Brüssow in ihrer Sitzung am 03.04.2007 folgende Gebührensatzung beschlossen.

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenpflichtig ist der Antragsteller oder derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtung benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb eines Monats fällig. Die Stadt kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 Erstattung von Gebühren für Grabnutzungsrechte

Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstellennutzungsrechten aus dieser Satzung werden an den Grabstellennutzer oder seinen Rechtsnachfolger keine Gebühr erstattet.

§ 6

Belegungsgebühren

GrabartenGrabnutzungs- gebühr (für 30 Jahre)Wassergebühr gerundet lt. Kalkulation (für 30 Jahre)
Einzelgrabstelle350,00 EUR107,00 EUR
Doppelgrabstelle600,00 EUR214,00 EUR
Kindergrabstelle150,00 EUR53,00 EUR
Urnengrabstelle
2 Personen260,00 EUR46,00 EUR
4 Personen520,00 EUR90,00 EUR
Urne auf vorhandenem
Einzelgrab60,00 EUR- EUR
Doppelgrab60,00 EUR- EUR
Urnengemeinschaftsanlage150,00 EUR- EUR
Beisetzung auf amerikanischem Grabfeld500,00 EUR

Für die vorhandenen Grabstellen wird Wassergeld entsprechend der noch vorhandenen Restliegezeit nachberechnet.

§ 7

Zusätzliche Leistungen

Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Stadt die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach den tatsächlichen Aufwand fest.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.07.2007 in Kraft.

Die Satzungen vom 28.01.1998 Battin/01.01.1994 Wollschow/01.11.1994 Woddow/19.04.2000 Bagemühl/01.01.1997 Brüssow und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften treten außer Kraft.

Brüssow, den 18.04.2007

Neumann Amtsdirektor

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2007 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Brüssow mit dem Gemeindeteil Grimme; Ortsteilen Bagemühl; Grünberg; Woddow und Wollschow

Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. S. 398) und § 4 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. S. 174) geändert durch Gesetz vom 26. April 2005 (GVBl. S. 170) hat die Stadtverordnetenversammlung Brüssow in ihrer Sitzung am 03.04.2007 folgende Friedhofssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:

1. Allgemeine Bestimmungen

§1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Brüssow gelegenen und von ihr verwalterten Friedhöfe:

a) FH Brüssowb) FH Grimmec) FH Menkind) FH Wollschowe) FH Woddowf) FH Bagemühlg) FH Battin

§ 2 Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhöfe bilden eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Brüssow
  2. 2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Brüssow waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Aufsicht und Verwaltung

Die Verantwortung für die o.g. Friedhöfe obliegt der Stadt Brüssow.

Nach ihrer Weisung erfolgt die Verwaltung. Die laufenden Verwaltungsaufgaben werden durch das Amt Brüssow (Friedhofsverwaltung) wahrgenommen.

§ 4 Schließung und Aufhebung

  1. 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden.
  2. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in vorhandene Grabstätte (Nutzungsrecht) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
  3. 3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Soweit in Grabstätten Verstorbene bestattet sind, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, erfolgt eine Umbettung in eine andere Grabstätte auf Kosten der Stadt Brüssow.
  4. 4. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte erhält zudem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
  5. 5. Umbettungstermin wird einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
  6. 6. Einzelgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Soweit Nutzungsrechte bestehen, werden diese auf Ersatzgrabstätten übertragen.

2. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

  1. 1. Das Betreten der Friedhöfe ist im Allgemeinen im gesamten Jahr während der Taghelligkeit gestattet.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
  3. 3. Die Schlüssel für die Leichenhallen sind im Amt, beim ansässigen Bestattungsunternehmen, bei der Wohnungsverwaltung und in den Ortsteilen bei den Ortsbürgermeistern erhältlich.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
  2. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  3. 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Stadt sind ausgenommen,
    • b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtgewerbemäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
    • g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
    • h) Hunde, unangeleint, mitzubringeni) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7

Ausführung gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
  2. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung im Gewerberegister nachzuweisen ist. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet.
  3. 3. Zugelassene Gewerbetreibende erhalten einen Zulassungsbescheid. Dieser ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung für 2 Jahre beträgt 40,00 €. Die Tageszulassung beträgt 10,00 €.
  4. 4. Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung, die auf den Friedhöfen der Stadt Brüssow stattfinden sollen, ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Die Beisetzung von Aschen ist ebenfalls anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung des Bestattungsscheines und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
  2. 2. Sofern bereits ein Nutzungsrecht für eine Grabstätte besteht, ist dies bei der Folgebelegung nachzuweisen.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung im Benehmen mit dem Bestattungsunternehmen fest. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden.
  4. 4. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, ein Elternteil mit seinem nicht mehr als 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Ebenso können 2 Geschwisterkinder im Alter bis zu 3 Jahre in einem Sarg bestattet werden. Soll im Einzelfall abweichend verfahren werden, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der Stadt.

§ 9

Särge

  1. 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein.
  2. 2. Die Särge sollen höchstens 2,05 lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. Sind im Einzelfall größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. Die Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,60m hoch und 0,60 m breit sein.

§ 10

Grabherstellung

  1. 1. Die Gräber werden von dem Bestattungshaus ausgehoben und wieder verfüllt, welches die Beisetzung vornimmt, unter Beachtung § 8 (3).
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Bestatter entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten an die Bestatter zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre und kann auf Antrag verlängert werden..

§ 12

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen von einer Einzelgrabstelle in eine andere Einzelgrabstelle innerhalb der Stadt sind nicht zulässig. Gleiches gilt für Urneneinzelgrabstätten.
  3. 3. Leichen- oder Aschenreste, die nach Ablauf der Ruhefrist noch verbleiben, sind entsprechend tiefer zu setzen.
  4. 4. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten bzw. die Verfügungsberechtigten Angehörige der jeweiligen Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, im Falle eines dringenden öffentlichen Interesses, Umbettungen auch ohne Antrag zu veranlassen. Für die Umbettung nach Absatz 3 bedarf es keines Antrages.
  1. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die dadurch an anderen Grabstätten hervorgerufen werden, hat der Antragsteller zu tragen.
  2. 6. Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung innerhalb eines Friedhofes nicht unterbrochen oder gehemmt.
  3. 7. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 13

Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden ina) Einzelgrabstättenb) Doppelgrabstättenc) Urnengrabstätte für max. 2 Personend) Urnengrabstätten für max. 4 Personene) Amerikanisches Grabfeld (nur FH Brüssow)
    • f) anonyme Urnengemeinschaftsanlage (nur FH Brüssow)
  2. 2. Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt; der Eigentumserwerb durch Dritte ist ausgeschlossen. Rechte an Grabstätten werden ausschließlich nach dieser Satzung verliehen.
  3. 3. Ein Anspruch auf Zuteilung von Grabstätten in einer bestimmten Lage der Friedhöfe oder der Erhalt der vorhandenen, bzw. Herstellung einer neuen Umgebungsgestaltung besteht nicht.

§ 14

Einzelgrabstätten

  1. 1. Einzelgrabstätten sind Gräber, in der max. eine Person bestattet werden kann und max. zwei Urnen beigesetzt werden dürfen.
  2. 2. Weitere Urnenbeisetzungen müssen beantragt werden.

§ 15

Doppelgrabstätten

  1. 1. Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen durch Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird (Nutzungszeit).
  2. 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende der Nutzungszeit enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  3. 3. In Doppelgrabstätten sind bis zu zwei Erdbestattungen zulässig. Außerdem dürfen bis zu max. 4 Urnen beigesetzt werden.
  4. 4. Weitere Urnenbeisetzungen müssen beantragt werden.
  5. 5. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für den Zeitraum bis zum Ablauf der für die neu hinzukommende Bestattung/Beisetzung maßgeblichen Ruhezeit verlängert worden ist.
  1. 6. Das Nutzungsrecht darf durch Verlängerung das Doppelte der nach § 11 festgelegten Ruhezeit insgesamt nicht überschreiten. Verlängerungen sind nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Die Verlängerung erfolgt auf Antrag nach den im Antragszeitpunkt maßgeblichen Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlende Gebühr.
  2. 7. Nach Ablauf der Nutzungszeit von 30 Jahren für den ersten Bestattungsfall wird das Fortbestehen des Grabes unter den Voraussetzungen de § 26 Abs. 2 geduldet.
  3. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte soll festlegen, wer im Falle seines Ablebens die Nachfolge für das Nutzungsrecht erhält. Wird keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
    • a) auf den überlebenden Ehegattenb) auf die Kinderc) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütterd) auf die Elterne) auf die Geschwisterf) auf sonstige Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

  1. 1. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

§ 16

Urnengrabstätten

  1. 1. Urnengrabstätten sind Aschenstätten für max. zwei Aschen,
  2. 2. Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten für max. vier Aschen. Das Nutzungsrecht an einer Urnendoppelgrabstätte kann auf Antrag verlängert werden. Die Verlängerung ist nur bis zum Ablauf des doppelten Zeitraumes der Ruhezeit nach § 11 zulässig. Sie kann nur für die gesamte Urnendoppelgrabstätte erfolgen.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Jede Grabstätte und jedes Grabmal ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
  2. 2. Sollen im Einzelfall Grabanlagen errichtet werden, die von den bisher errichteten in Gestaltung und Formgebung erheblich abweichen, so ist dies der Stadt vor der Zuteilung der Grabstätte anzumelden. Die Stadt kann die Errichtung der Grabstätten in einem Bereichdes Friedhofes festlegen, von dem optischen Beeinträchtigungen für die übrigen Grabstätten nicht zu erwarten ist.
  1. 3. Die Grabstätten sollen mit einer Einfassung aus Stein, deren Höhe an den bisher auf den jeweiligen Friedhof vorhandenen angepasst ist, und einem Grabmal ausgeführt werden.
  2. 4. Grababdeckungen sind grundsätzlich zulässig.
  3. 5. Als Heckenbepflanzung sind nur niedrige Buchsbaumhecken in einer Höhe von 0,30 m zulässig und Lebensbäume bis zu eine Höhe von 0,80 m.
  4. 6. Die einzelnen Abteilungen bzw. Friedhöfe werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
  5. 7. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Brüssow.

§ 18

Besondere Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Stadt kann für einzelne Grabfelder besondere Gestaltungsvorschriften erlassen, wenna) die bisher im Grabfeld vorhandenen Grabstätten der beabsichtigten Gestaltung und Ordnung bereits im Wesentlichen entsprechen und eine Notwendigkeit hinsichtlich Erhalt dieser Gestaltung besteht oderb) ein neues Grabfeld angelegt werden soll.
  2. 2. Die Festlegung der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 19

Standsicherheit von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen

  1. 1. Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst herzustellen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Insbesondere ist auszuschließen, dass sich die Anlagen nach Einbrechen von Särgen oder beim Ausheben von benachbarten Gräbern senken können.
  2. 2. Ein Standsicherungsnachweis kann im Einzelfall gefordert werden, insbesondere, wenn Anlagen vorgesehen werden, deren Höhe 1,5 m überschreitet.
  3. 3. Die Kontrolle der Standsicherheit erfolgt einmal jährlich durch die Stadt.
  4. 4. Bei Feststellung von Mängeln ist nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Standsicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder herzustellen.

§ 20

Besonderheiten zum Errichten und Ändern von Grabstätten und sonstigen baulichen Anlagen

  1. 1. Die Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass keine Wege oder Rasen auf den Friedhöfen zerfahren werden.
  2. 2. Stehende Grabsteine müssen mindestens eine Dicke von 12 cm haben.
  3. 3. Es sind sowohl liegende als auch stehende Grabsteine zugelassen.
  4. 4. Grabeinfassungen haben folgende Abmaße: Einzelgrabstelle 0,60m x 1,60m Doppelgrabstelle 2,50m x 2,50m
Urnengrabstelle0,70m x 0,90m
Urnendoppelgrabstelle1,00m x 0,90m

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale, Einfassungen uns sonstige bauliche Anlagen; Instandhaltung

  1. 1. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen.
  2. 2. Soweit Grabstätten und bauliche Anlagen nicht den genehmigten Ausführungen oder den Sicherheitsregeln entsprechen, ist die Stadt berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung an den Verantwortlichen und Ablauf einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen zu treffen. Sie kann Anlagen oder Teile davon entfernen. Abgenommene Gegenstände sind drei Monate aufzubewahren; werden sie vom Verpflichteten nach Aufforderung nicht abgeholt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
  3. 3. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild an der Grabstätte oder sonstigen baulichen Anlage, das die Dauer eines Monats aufgestellt wird.
  4. 4. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 22

Instandhaltungspflicht

  1. 1. Alle Grabstätten und sonstige bauliche Anlagen müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 und 18 dauernd instand gehalten werden, entsprechendes gilt für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  2. 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen
  3. 3. Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Belegung herzustellen.
  4. 4. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.

§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
  2. 2. Die Stadt Brüssow kann besondere Gestaltungsrichtlinien erlassen.

§ 24

Unzulässige Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Unzulässig ist,
    • a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern von mehr als 0,80m.,
    • b) das einfassen der Grabstätte mit Hecken (Ausnahme Buchsbaum/Lebensbaum bis 0,30 m und Bäume bis 0,80 m Höhe), Steine, Metall, Glas oder Ähnlichem.

§ 25

Vernachlässigte Grabstätten

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

§ 26

Entfernung von Grabmalen und Einfassungen

  1. 1. Vor Ablauf der jeweiligen Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Einfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Geldleistungen bestehen nicht.
  2. 2. Nach Ablauf der Nutzungszeit sind die Grabmale und Einfassungen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Für die Feststellung des Ablaufes von Ruhezeiten oder Nutzungszeiten reicht der Hinweis durch öffentliche Bekanntmachung aus.
  3. 3. Entfernt der Verantwortliche die Anlage nicht fristgerecht, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen auf Kosten des Nutzungsberechtigten.
  4. 4. Die Beantragung einer vorzeitigen Beendigung der Ruhefrist ist bei der Friedhofsverwaltung grundsätzlich möglich

7. Trauerhallen

§ 27

Benutzen der Trauerhalle

  1. 1. Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leiche während der Dauer der Trauerfeier.
  2. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen vor der Trauerfeier sehen. Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
  3. 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes geöffnet werden.

8. Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 29

Haftung Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch Dritte entstehen oder von Tieren verursacht werden.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  2. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
  3. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
  4. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt?,
  5. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1),
  6. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12 Abs. 4),
  7. 6. die Bestimmungen über die allgemeine oder besondere Gestaltung verletzt §§ 17 und 18),
  8. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 ),
  9. 8. Grabmale ohne Zustimmung entfernt (§ 26)
  10. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1),
  11. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  12. 11. wer trotz Aufforderung der Friedhofsverwaltung keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit des Grabmales einleitet.
  13. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Brüssow sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu entrichten.

§ 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.07.2007 in Kraft.

Brüssow, den 18.04.2007

Neumann Amtsdirektor